Link auf vereinfachtes Entgeltmodell Angewendete Parameter im vereinfachten Entgeltmodell (simplified Model)
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- Markus Adler
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1 Anlage 2: Transparenzpflichten des Art. 30 NC TAR NC TAR Die europäischen Fernleitungsnetzbetreiber sind gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen verpflichtet Informationen vor der Entgeltperiode zu veröffentlichen. Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die implementierten Transparenzanforderungen und zeigt, wo die dazugehörigen Informationen auf unserer Website zu finden sind. Weitere Veröffentlichungen gem. Verordnung (EU) 2017/460 Artikel 31 Abs. 2 finden Sie auf der ENTSOG Transparenzplattform. Art. 30 (1)(a) Art. 30 (1)(b)(i) Art. 30 (1)(b)(ii) Informationen zu den in der angewandten Referenzpreismethode verwendeten Parametern Informationen zu den zulässigen Erlösen Informationen zu den Änderungen der zulässigen Erlöse Link auf vereinfachtes Entgeltmodell Angewendete Parameter im vereinfachten Entgeltmodell (simplified Model) - Erlösobergrenze - prognostizierte Kapazitätsbuchung entry [kwh/h/a] - prognostizierte Kapazitätsbuchung exit [kwh/h/a] - Anteil Erlösobergrenze entry - Anteil Erlösobergrenze exit Die zulässigen Erlöse der terranets bw betragen: Die Steigerung der zulässigen Erlösobergrenze der Entgeltperiode 2018 gegenüber der Erlösobergrenze für 2017 resultiert bei der terranets bw, insb. aus einer Erhöhung der Kosten für Lastflusszusagen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Baden-Württemberg.
2 Art. 30 (1)(b)(iii) Informationen zu den folgenden Parametern: Typen des reguliertem Anlagevermögens und ihr Gesamtwert, Kapitalkosten, Investitionsausgaben, operative Ausgaben, Anreizmechanismen und Effizienzziele, Inflationsindizes Gesamtwert des regulierten Anlagevermögens im Kostenbasisjahr 2015: Typen des regulierten Anlagevermögens (vgl. Anlage 1 der GasNEV): I. Allgemeine Anlagen II. Gasbehälter III. Erdgasverdichteranlagen IV. Rohrleitungen/ Hausanschlussleitungen V. Mess-, Regel- und Zähleranlagen VI. Fernwirkanlagen Kapitalkosten des Kostenbasisjahres 2015: Die Methode zur Berechnung der Kapitalkosten ist in 6-8 GasNEV festgelegt. Die Investitionsausgaben bestimmen sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagegutes. In der deutschen Anreizregulierung ist keine Neubewertung des Anlagegutes vorgesehen. Die Anlagegüter werden nach 6 (5) GasNEV linear abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer ist in Anlage 1 GasNEV vorgegeben. Abschreibungszeiträume und beträge für Anlagetypen:
3 I. Allgemeine Anlagen 3-70 Jahre (keine Abschreibung für Grundstücke) Betrag im Kostenbasisjahr 2015: II. Gasbehälter Jahre Kostenbasisjahr 2015: III. Erdgasverdichteranlagen Jahre Betrag im Kostenbasisjahr 2015: IV. Rohrleitungen/ Hausanschlussleitungen Jahre Betrag im Kostenbasisjahr 2015: V. Mess-, Regel- und Zähleranlagen 8-60 Jahre Betrag im Kostenbasisjahr 2015: VI. Fernwirkanlagen Jahre Betrag im Kostenbasisjahr 2015: Operative Ausgaben des Kostenbasisjahres 2015:
4 Die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber unterliegen dem System der Anreizregulierung gemäß den Vorgaben der ARegV, regeln hierbei Anreizmechanismen und Effizienzziele. Der Erlösobergrenze eines Netzbetreibers, die für die Regulierungsperiode (fünf Jahre) bestimmt wird, liegen die Kosten zu Grunde, welche im Basisjahr (Jahr 3 vor der neuen Regulierungsperiode) beim Netzbetreiber entstanden und von der Regulierungsbehörde geprüft sind. Des Weiteren wird ein Effizienzvergleich zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführt und auf Basis deren Aufwandsund Strukturparameter unternehmensindividuelle Effizienzwerte ermittelt. Etwaige Ineffizienzen sind über die Dauer einer Regulierungsperiode abzubauen. Ebenfalls berechnet die Regulierungsbehörde einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, der für alle Fernleitungsnetzbetreiber einheitlich zur Anwendung kommt. Der zur Bestimmung der zulässigen Erlöse 2018 verwendete Inflationsindex beträgt: 1,005 (0,5 %) (d.h., 107,4 (2016) - 106,9 (2015).
5 Art. 30 (1)(b)(iv,v) Informationen zu den zulässigen Erlösen aus Fernleitungsentgelten inklusive Kennzahlen zu Kapazitäts- /Arbeitsaufteilung, Entry-Exit-Split und Aufteilung nach systeminterner/systemübergreifend er Nutzung Zulässige Erlöse aus Fernleitungsentgelten 2018 betragen: Kapazitäts-/ Arbeitsaufteilung: 100% Kapazitätsentgelte Entry-Exit-Split Die der Bildung der Fernleitungsentgelte zugrunde liegenden zulässigen Erlöse für Ein- bzw. Ausspeisepunkte entsprechen den Anteilen der prognostizierten Ein- bzw. Ausspeisebuchungen an der prognostizierten Gesamtbuchung. Somit ergibt sich ein Entry-Exit-Split in Höhe von ca. 3 % (Entry) zu ca. 97 % (Exit). Die Aufteilung nach systeminterner/ systemübergreifender Nutzung wird im Rahmen der Konsultation nach Art. 26 NC TAR bestimmt und entsprechend veröffentlicht.
6 Art. 30 (1)(b)(vi) Informationen zum Ausgleich des Regulierungskontos in der vergangenen Entgeltperiode Tatsächliche regulierte Erlöse aus Fernleitungs- und Systemdienstleistungen 2016: Saldo des Regulierungskontos des abgeschlossenen Geschäftsjahres 2016: Der Saldo des Regulierungskontos des abgeschlossenen Geschäftsjahres 2016 wird im Jahr 2017 festgestellt und in gleichmäßigen Raten inklusive Verzinsung über die folgenden 5 Kalenderjahre ausgeglichen. Regulierungskonto-spezifische Anreizmechanismen bestehen im deutschen Regulierungssystem nicht. Art. 30 (1)(b)(vii) Information zur beabsichtigte Nutzung des Auktionsaufschlags Gemäß 13 (4) GasNZV werden Auktionserlöse auf dem Regulierungskonto nach 5 ARegV verbucht. Dieses Vorgehen entfaltet somit eine entgeltmindernde Wirkung in den Jahren in denen das Regulierungskonto ausgeglichen wird.
7 Art. 30 (1)(c) Informationen zu Fernleitungs- und Systemdiensteistungsentgelten und ihrer Berechnung Informationen zur Berechnung der Fernleitungsentgelte sind dem vereinfachten Entgeltmodell zu entnehmen. Gemäß des Beschlusses der Bundesnetzagentur BK9-17/609 (Festlegung INKA ) sind folgende Positionen als Systemdienstleistungsentgelte definiert: Berechnung Biogasumlage: Nach Ziffer 6 des Beschlusses der Bundesnetzagentur BK9-17/609 (Festlegung INKA ) ist die Biogasumlage nach 20b GasNEV als Systemdienstleistung eingeordnet. Die Berechnung der Biogasumlage ist beschrieben in 7 der Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen vom Hiernach werden die bundesweiten Biogas-Gesamtkosten
8 des Jahres 2018 in Höhe von durch die bundesweit bei Fernleitungsnetzbetreibern gebuchte bzw. bestellte Kapazität an Netzanschlusspunkten zu Letztverbrauchern und Netzkopplungspunkten zu nachgelagerten Netzbetreibern ohne Beachtung von Multiplikatoren oder saisonalen Faktoren des Jahres 2018 in Höhe von (kwh/h)/a geteilt. Hieraus ergibt sich eine Biogasumlage in Höhe von 0,68443 /(kwh/h)/a. Berechnung Marktraumumstellungsumlage: Nach Ziffer 6 des Beschlusses der Bundesnetzagentur BK9-17/609 (Festlegung INKA ) ist die Marktraumumstellungsumlage nach 19a Abs. 1 EnWG als Systemdienstleistung eingeordnet. Die Berechnung der Marktraumumstellungsumlage ist beschrieben in 10 der Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen vom Hiernach werden die bundesweiten Umstellungskosten des Jahres 2018 in Höhe von ,39 durch die bundesweit bei Fernleitungsnetzbetreibern gebuchte bzw. bestellte Kapazität an allen Ausspeisepunkten (inkl. Speicher und Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten) ohne Beachtung von Multiplikatoren oder saisonalen Faktoren des Jahres 2018 in Höhe von (kwh/h)/a geteilt. Hieraus ergibt sich eine Marktraumumstellungsumlage in Höhe von 0,2587 /(kwh/h)/a.
9 Berechnung Messentgelt / Messstellenbetriebsentgelt: Die Kosten der Messung und des Messstellenbetriebs setzen sich aus den operative Kosten der Abteilung Messung und Messstellenbetrieb zzgl. des Verwaltungskostenaufschlages sowie der Kapitalkosten der Messeinrichtungen zusammen. Die Aufteilung in Kosten der Messung sowie des Messstellenbetriebs erfolgt anhand der SAP- Kostenstellenberichte. Die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb sind dem Preisblatt zu entnehmen. Art. 30 (2)(a) Informationen zu Änderungen der Fernleitungsentgelten Die Steigerung der Entgelte resultiert aus der Steigerung der Erlösobergrenze, wie in den Informationen zu Art. 30 (1)(b)(ii) beschrieben. Für die Entgeltperiode 2019 gehen wir derzeit vor dem Hintergrund der nicht abgeschlossenen Kostenprüfung für die dritte Regulierungsperiode sowie der unklaren Kapazitätssituation in Baden-Württemberg von keiner wesentlichen Änderung der Fernleitungsentgelte gegenüber dem Entgelt des Jahres 2018 aus. Welcher Referenzpreismethode die Entgeltbildung der Jahre 2020 ff. unterliegt ist derzeit schwer abzuschätzen. Dementsprechend können auch keine indikativen Aussagen zur Entgeltentwicklung der Jahre getroffen werden. Hierzu verweisen wir auf die abschließende Konsultation gemäß Artikel 26 Tariff Network Code, welche gemäß der Festlegung INKA (BK9-17/609) von der Bundesnetzagentur durchgeführt wird.
10 Art. 30 (2)(b) Informationen zum im Tarifjahr 2018 verwendeten Referenzpreismodell inkl. vereinfachtem Entgeltmodell Link auf das vereinfachte Entgeltmodell
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