Umlaufrendite. Zinssatz Eigenkapital > 40% Verbraucherpreisindex (VPI)

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1 Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße Belrieth T + 49 (0) F + 49 (0) info@myhwc.de März 2017 Netzbetreiberinfo: Konsultation zur Kostenprüfung Strom Strukturparameter Effizienzvergleich Umlaufrendite Zinssatz Eigenkapital > 40% Verbraucherpreisindex (VPI) Grundzuständiger Messstellenbetreiber Kostenprüfung für Stromnetzbetreiber (3. Regulierungsperiode) Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 17. Februar 2017 auf Ihrer Internetseite den Beschlussentwurf zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.s.d. 3 Nr. 2 EnWG für die dritte Regulierungsperiode veröffentlicht. Demnach müssen die Unterlagen von den Netzbetreibern in Zuständigkeit der BNetzA zum 30. Juni 2017 eingereicht werden. Frist zur Stellungnahme ist der 17. März Gemäß Rundschreiben vom 23. Februar 2017 hat die Landesregulierungsbehörde (LRegB) Baden- Württemberg bereits eine Verlängerung der Datenabgabe bis zum 01. Dezember 2017 für Stromnetzbetreiber im vereinfachten Verfahren angekündigt. Grundsätzlich wird die LRegB den Erhebungsbogen der BNetzA verwenden, jedoch noch Modifikationen nach der Festlegung durch die BNetzA vornehmen. Der Erhebungsbogen unterscheidet sich in vielen Punkten von dem der letzten

2 2 Kostenprüfung mit Basis Geschäftsjahr (GJ) Viele Neuerungen sind jedoch aus der Kostenprüfung der Gasnetzbetreiber bekannt. Abgefragt werden die Jahresabschlussdaten inklusive der Rückstellungsspiegel. Die Abfrage zum kalkulatorischen Anlagevermögen ist gegenüber der letzten Kostenprüfung Strom verändert. Neu ist eine optionale Liquiditätsrechnung. Nachfolgend sind die aus unserer Sicht wesentlichen Änderungen dargestellt: Bilanz Analog zur Kostenprüfung der Gasnetzbetreiber ist auffällig, dass der Kapitalverrechnungsposten (Ausgleich zwischen Aktiva und Passiva) separat ausgewiesen und im Bericht erläutert werden muss. Diese Abfrage führte bei den Anhörungen von Gasnetzbetreibern zum Abzug passiver Ausgleichspostens vom kalkulatorischen Eigenkapital. Forderungen und Verbindlichkeiten aus EEGund KWK-Wälzung sowie gegenüber Netzkunden sind für die Jahre 2015 und 2016 separat darzustellen. Monatsscharfe Liquiditätsrechnung Die Abfrage einer optionalen Liquiditätsrechnung im Erhebungsbogen (Tabellenblatt E. Cash-Flow- Rechnung ) soll der Bestimmung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens dienen. Der Nachweis der Betriebsnotwendigkeit muss gemäß Anlage Bericht nur erbracht werden, wenn mehr als 1/12-tel der Erlösobergrenze beantragt wird. An Stelle der Liquiditätsrechnung können auch (eigene) andere Nachweise erbracht werden. Saldenliste Zusätzlich wird eine Saldenliste inklusive der Zuordnung zur Gewinn- und Verlustrechnung 2016 im Erhebungsbogen (Tabellenblatt F. Zuordnung_Kontensalden ) abgefragt. Auch sind Kontenrahmen sowie Konten- und Kostenstellenplan als Anhang dem Antrag beizufügen. Dies bedeutet für das Basisjahr absolute Transparenz der Jahresabschlussdaten. Für Verpächter und Dienstleister entfallen diese Angaben. Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten und Schlüsselung Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten mussten bisher lediglich von Netzbetreibern im vollen Verfahren detailliert eingereicht und erläutert werden. Im aktuellen Entwurf gibt es keine Ausnahmen, so dass auch Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren die Angaben tätigen müssen. Der zur Konsultation stehende Erhebungsbogen enthält ein neues Tabellenblatt B.b. Schlüsselung. Dort werden zu allen geschlüsselten Positionen die Bezeichnung des Schlüssels, die Kostenstelle und der entsprechende Umlageanteil (in %) abgefragt.

3 3 Darlehensspiegel Für das Basisjahr 2016 wird ein Darlehensspiegel für den Stromnetzbetrieb abgefragt. Unter anderem ist der Verwendungszweck laut Darlehensvertrag mit anzugeben. Dienstleistungs- und Pachtverhältnisse Netzbetreiber mit Pacht- und Dienstleistungsverhältnissen mit verbundenen Dritten müssen wie gehabt jeweils einen eigenen Erhebungsbogen für das Pacht bzw. Dienstleistungsverhältnis einreichen. Dienstleistungen von nicht-verbundenen Dritten werden zusätzlich sehr detailliert abgefragt. So sind alle Dienstleistungen tabellarisch mit Wert zu erfassen. Die Verträge inklusive Leistungsverzeichnisse sind einzureichen und die Angemessenheit der Preise darzulegen. Angaben Messstellenbetriebsgesetz (MSbG) Nach 3 Abs. 4 S. 2 MSbG i.v.m. 6b EnWG sind Energieversorger verpflichtet, einen gesonderten Tätigkeitsabschluss für die neue Tätigkeit Digitales Messwesen zu erstellen. Im Zuge der Datenerhebung zur Kostenprüfung muss zudem gesondert erläutert werden, welche Kosten und Erlöse auf diese Tätigkeit Digitales Messwesen ausgegliedert wurden. Strukturparameter Effizienzvergleich Strom Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ebenfalls am 17. Februar 2017 auf Ihrer Internetseite ein Verfahren zur Datenerhebung zur Ermittlung der Effizienzwerte für den Effizienzvergleich Strom für die 3. Regulierungsperiode eingeleitet. Gegenüber der 2. Regulierungsperiode ist mit einem höheren Detailierungsgrad der Parametermeldungen zu rechnen. Stellung zum Verfahren kann bis zum 17. März 2017 genommen werden. Welche Parameter letztlich zum Effizienzvergleich verwendet werden, entscheidet die BNetzA erst nach der Datenerhebung. Umlaufrendite Für das Jahr 2016 hat die Deutsche Bundesbank die Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten mit 0,11% veröffentlicht. Der auf die letzten zehn Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrenditen beträgt somit 2,11% (Vorjahr ,48%). Relevant ist dieser Zinssatz zur Verzinsung der Mehr- und Mindererlöse 2016 innerhalb des Regulierungskontos nach 5 Abs. 2 ARegV.

4 4 Verzinsung übersteigendes Eigenkapital Für die Verzinsung des die Eigenkapitalquote von 40% übersteigenden kalkulatorischen Eigenkapitals ( 7 Abs. 1 S. 5 Gas- / StromNEV) ergibt sich für das Jahr 2016 ein Zinssatz von 2,72%. Dieser Zins ist unmittelbar relevant für die anstehende Kostenprüfung Stromnetz. Verbraucherpreisindex (VPI) 2016 Die Erlösobergrenze (EOG) für das Jahr 2018 ist zum 01. Januar 2018 anzupassen ( 4 Abs. 3 ARegV). Damit ist u. a. auch der VPI zu aktualisieren ( 8 ARegV). Der für die EOG 2018 relevante VPI 2016 ist durch das Statistische Bundesamt mit 107,4 veröffentlicht. Dies entspricht einer Jahresinflation von 0,47%. In nachstehender Abbildung ist der Verlauf des VPI der letzten Jahre dargestellt. 108,00 106,00 VPI 105,7 106,6 106,9 107,4 2,50% 2,00% 104,00 Preissteigerung pro Jahr 104,1 1,50% 102,00 102,1 100, ,00% 98,00 0,50% 96, ,00% Abbildung: Entwicklung Verbraucherpreisindex (VPI)

5 5 Anzeige grundzuständiger Messstellenbetreiber Digitale Messtechnik Nach 45 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) müssen grundzuständige Messstellenbetreiber bis 30. Juni 2017 der BNetzA anzeigen, dass sie den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen (mme) und intelligente Messsysteme (imsys), im weiteren als Digitale Messtechnik bezeichnet, durchführen wollen. Für die Anzeige hat die BNetzA am 14. Februar 2017 auf ihrer Internetseite ein entsprechendes Formular veröffentlicht. Dieses ist ausgefüllt bis zum 30. Juni 2017 einzureichen, eine vorzeitige Abgabe hat keine Auswirkung auf den Beginn der Fristen für den Roll-Out. Nach 29 MsbG enthält die Grundzuständigkeit nicht nur imsys sondern auch mme. Diese sind jedoch in der Information sowie im Formular nicht enthalten. Weiterhin fehlen die Angaben für optionale Einbaufälle bei Anlagenbetreibern 1-7 kw. Bitte beachten Sie, dass bei Anzeige der Grundzuständigkeit folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: 4 EnWG Genehmigung für den Netzbetrieb liegt vor oder musste bei Aufnahme des Netzbetriebes nicht beantragt werden Zertifizierungen für Smart-Meter-Gateway-Administrator liegen vor (evtl. vom Dienstleister) Wir empfehlen Ihnen, die Anzeige der Grundzuständigkeit für Digitale Messtechnik auch bei der zuständigen Landesbehörde einzureichen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihr Team von Hartmann & Wiegler Consulting GmbH In Kooperation mit Consulting Ulm & Schendel GmbH & Co. KG

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