Beschlusskammer 8 BK

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1 Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 BK BESCHLUSS ln dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV und 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28, 29, 30 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV wegen der Vorgaben zur Durchführung der Datenerhebung für die Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.s.d. 3 Nr. 2 EnWG für die zweite Regulierungsperiode nach 6 Abs. 1 ARegV hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur durch den Vorsitzenden den Beisitzer und den Beisitzer Alexander Lüdtke-Handjery, Rainer Bender und Wolfgang Wetzl am beschlossen: Bundesnetzagentur für Telefax Bonn Kontoverbindung Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und (02 28) poststelle@bnetza.de Bundeskasse Trier Eisenbahnen Internet BBk Saarbrücken (BLZ ) Behördensitz:Bonn Konto-Nr Tulpenfeld Bonn ir (02 28) 14-0

2 1. Die Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.s.d. 3 Nr. 2 EnWG in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur sind verpflichtet, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen vollständig, schriftlich und elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. 2. Die unter Ziffer 1 genannten Netzbetreiber sind verpflichtet, den Unterlagen einen Bericht über die Ermittlung der Kosten gemäß 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 StromNEV nebst Anhang beizufügen. a) Der Bericht nebst Anhang ist in der Struktur und mit dem Inhalt zu erstellen, wie sie in Anlage K1 dieses Beschlusses vorgegeben sind. Der Anhang des Berichts umfasst folgende Erhebungsbögen: "VNBErhebungsbogenKostenprfg2012_xls.xls" nachfolgend "EHB I (VNB)" bezeichnet "UENBErhebungsbogenKostenprfg2012_xls.xls" nachfolgend "EHB I (ÜNB)" bezeichnet "VNBErhebungsbogenKostenprfg2012_ 2xls.xls" nachfolgend "EHB II (VNB)" bezeichnet 'VENBErhebungsbogenKostenprfg2012_2xls.xls" nachfolgend "EHB II (ÜNB)" bezeichnet Den Datensätzen für die im Anhang des Berichts befindlichen Erhebungsbögen für Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind die Datendefinitionen zugrunde zu legen, die in der Anlage K2 (VNB) bzw. K2 (ÜNB) dieses Beschlusses enthalten sind. (Anlage K1 und K2 (VNB) bzw. K2 (ÜNB) sind abrufbar auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse: Menüpunkte: "Sachgebiete" -7 "Elektrizität/Gas" -7 "Erhebung von Unternehmensdaten" -7 "Datenerhebung Anreizregulierung Elektrizität") b) Der Bericht und die ihm beizufügenden Anlagen und Nachweise sind in elektronischer und in Schriftform vorzulegen. Seite 2 von 15

3 c) Die zum Anhang des Berichts gehörenden Erhebungsbögen sind ausschließlich elektronisch unter Nutzung der von der Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellten XLS-Datei vollständig und richtig ausgefüllt zu übermitteln. Beim Ausfüllen der XLS-Datei darf keine Veränderung an der Struktur vorgenommen werden. (Die XLS-Dateien sind abrufbar auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse: Menüpunkte: "Sachgebiete" -7 "Elektrizität/Gas" -7 "Erhebung von Unternehmensdaten" -7 "Datenerhebung Anreizregulierung Elektrizität'1 d) Für die elektronische Übermittlung sämtlicher Unterlagen (Bericht, Erhebungsbögen etc.) haben die Netzbetreiber das über die Internet-Seite erreichbare Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur zu nutzen. (Das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur ist direkt zugänglich unter der Adresse: bundesnetzagentur. de/energie/.) Sämtliche Dokumente müssen vor der Übertragung im Energiedaten-Portal mit dem im Internet bereitgestellten Verschlüsselungsprogramm verschlüsselt werden. (Das Verschlüsselungsprogramm ist abrufbar auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse: Menüpunkte: "Sachgebiete" -7 "Elektrizität/Gas" -7 "Erhebung von Unternehmensdaten" -7 "Download Verschlüsselungs-Programm 2007".) e) Netzbetreiber mit mehreren Netzbereichen haben jeweils einen gesonderten Bericht nach 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 StromNEV nebst Anhang sowie Erhebungsbögen EHB I (VNB) bzw. EHB I (ÜNB) und EHB II (VNB) bzw. EHB II (ÜNB) zu übermitteln. Hierbei ist jeweils eine eigene Netznummer zu verwenden und der Erhebungsbogen unter Angabe dieser Netznummer an die Bundesnetzagentur über das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Seite 3 von 1 5

4 Netznummern sind bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. (Das Antragsformular - mit Erläuterungen - ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse: Menüpunkte: "Sachgebiete" -7 "Elektrizität/Gas" -7 "Erhebung von Unternehmensdaten" -7 "Erhebung allgemeiner Unternehmensinformationen" -7 "Allgemeine Netzbetreiber-lnformationen" -7 "Antrag auf Netznummern" bereitgestellt. Änderungen für bereits erteilte Netznummern sind ebenfalls mit dem Antragsformular anzuzeigen.) 3. Soweit den unter Ziffer 1 genannten Netzbetreibern von Dritten betriebsnotwendige Anlagegüter überlassen wurden, sind die Netzbetreiber verpflichtet, für die ihnen überlassenen Anlagegüter jeweils eigene Erhebungsbögen EHB I (VNB) bzw. EHB I (ÜNB) sowie EHB II (VNB) bzw. EHB II (ÜNB) nach Maßgabe der Anordnungen in Ziffern 2c) bis 2e) und unter Angabe einer Verpächternummer zu übermitteln (bei mehreren Dritten jeweils ein Erhebungsbogen). Dabei ist jeweils eine eigene Verpächternummer zu verwenden. Verpächternummern sind bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. (Ein Antragsformular mit Erläuterungen für den Antrag auf Vergabe und zur Mitteilung von Änderungen bei bestehenden Pachtverhältnissen ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse Menüpunkte: "Sachgebiete" -7 "Elektrizität/Gas" -7 "Erhebung von Unternehmensdaten" -7 "Erhebung allgemeiner Unternehmensinformationen" -7 "Allgemeine Netzbetreiberlnformationen" -7 "Antrag auf Verpächternummern" bereitgestellt.) 4. Soweit gegenüber den unter Ziffer 1 genannten Netzbetreibern von verbundenen Dritten Dienstleistungen erbracht wurden, sind die Netzbetreiber verpflichtet, für die ihnen gegenüber erbrachten Dienstleistungen je verbundenem Unternehmen einen eigenen Erhebungsbogen EHB I (VNB) bzw. EHB I (ÜNB) sowie einen Erhebungsbogen EHB II (VNB) bzw. EHB II (ÜNB) nach Maßgabe der Anordnungen in Ziffern 2c) bis 2e) zu übermitteln. Seite 4 von 15

5 5. Die Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.s.d. 3 Nr. 2 EnWG in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur sind verpflichtet, den Erhebungsbogen EHB I (VNB) bzw. EHB I (ÜNB) bis zum zu übermitteln. Im Übrigen hat die Übermittlung aller für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis zum zu erfolgen. 6. Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.s.d. 3 Nr. 2 EnWG, an deren Verteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und die einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach 24 ARegV bis zum stellen, sind verpflichtet, den Erhebungsbogen EHB I (VNB) bis zum zu übermitteln. Im Übrigen hat die Übermittlung aller für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis zum zu erfolgen. Seite 5 von 15

6 Gründe I. Die Regulierungsbehörde ermittelt gemäß 6 Abs. 1 ARegV im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die Bundesnetzagentur hat hierfür die Konsultation der Vorgaben zur Durchführung der Datenerhebung für die Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die zweite Regulierungsperiode nach 6 Abs. 1 ARegV im Amtsblatt 07/2012 (S ) und am auf ihrer Internetseite bekannt gemacht. Den Verbänden wurde im Rahmen einer mündlichen Anhörung am die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung sowie zu dem am auf der Internetseite der Bundesnetzagentur vorab veröffentlichten Erhebungsbogen zur Kostenprüfung inkl. Anlage zur Prozesskostenabfrage gegeben. ln der mündlichen Anhörung wurde von den Verbänden vorgetragen, dass die im Rahmen der geplanten Erhebung zu den so genannten Prozesskosten an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Daten von den Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetzen nicht bis zum zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Beschlusskammer hat diesem Einwand nach sorgfältiger Abwägung stattgegeben und verzichtet im Rahmen der Datenabfrage für die Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die zweite Regulierungsperiode auf die Abfrage der Prozesskostendaten. ln diesem Zusammenhang wurde am innerhalb der Konsultationsphase eine um die Verpflichtung zur Übermittlung der Prozesskostendaten bereinigte Beschlussversion sowie der ebenfalls um die Prozesskostenabfrage bereinigte Erhebungsbogen auf die Internetseite der Bundesnetzagentur gestellt. Trotz der Reduzierung des Umfangs der Datenabfrage wurde die ursprüngliche Frist zur Stellungnahme zu dem Entwurf des Festlegungstextes sowie zu den Erhebungsbögen, wie bereits in der mündlichen Konsultation eingeräumt, vom auf den verlängert. Die beteiligten Unternehmen haben von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Neben den Stellungnahmen der Verbände BDEW, GEODE und VKU sind Stellungnahmen von insgesamt 70 Netzbetreibern eingegangen. Die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen thematisieren im Wesentlichen folgende Aspekte: Seite 6 von 15

7 Abfrage von Kostendaten der Jahre 2007 bis 2010 Vorgetragen wird, dass die Abfrage der Kostendaten 2007 bis 2010 mit Hilfe des EHB I (VNB) bzw. EHB I (ÜNB) einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bei den Netzbetreibern generiert, der zudem bei der Beürteilung einer Besonderheit des Basisjahres.im Sinne des 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV nicht zweckdienlich sei. Frist zur Datenabfrage des EHB I (VNB) und EHB I (ÜNB) Es wird vorgetragen, dass die Frist zur Übermittlung des EHB I (VNB) bzw. EHB I (ÜNB) nicht näher im Beschlussentwurf präzisiert wird, obwohl die Abfrage dieser Daten bereits von der Bundesnetzagentur durchgeführt wird. Weiterhin wird angemerkt, dass der genannte Erhebungsbogen nicht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Konsultation stehen würde und somit nicht Bestandteil der Konsultation wäre: Darlegung der Kosten- und Erlöslage für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen ln einigen Stellungnahmen wird dafür plädiert, auf die Berichtsanforderung zur Darlegung der Kosten- und Erlöslage für Lohnzusatzleistungen, Versorgungsleistungen, Betriebsratstätigkeit, Personalratstätigkeit, Berufsausbildung, Weiterbildung sowie für den Betrieb von Betriebskindertagesstätten gemäß Ziffer 1.7 des Entwurfs der Anlage K1 zu verzichten, da diese Informationen nicht in der erforderlichen Detailtiefe vorlägen. Weiterhin gäbe es teilweise eine inhaltliche Überschneidung mit der Abfrage im Erhebungsbogen EHB II. Darlegung der Kalkulation der Kosten aufgrund der Dienstleistungserbringung durch Dritte Es wird zudem gebeten, dass die Verpflichtung zur Übermittlung eines Erhebungsbogens für die Darlegung der Kosten aufgrund der Dienstleistungserbringung durch verbundene Unternehmen präzisiert wird, da Unklarheit darüber bestehe. Es stellte sich die Frage, ob ein Erhebungsbogen je Dienstleistungsvertrag oder je verbundenes Unternehmen zu übermitteln wäre. Weiterhin wird die Einführung einer Wesentlichkeitsschwelle bei den Seite 7 von 15

8 Nachweispflichten für die Kosten aufgrund der Dienstleistungserbringung durch nicht-verbundene Dritte angeregt. Zusammensetzung der Positionen "Sonstiges" im Betriebsabrechnungsbogen ln einer Reihe von Stellungnahmen wird erörtert, dass die Pflicht zur detaillierten Erläuterung jeder Position "Sonstiges" gemäß Ziffer 1.1 des Entwurfs der Anlage K1 zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand bei den Netzbetreibern führen würde. Die Beschlusskammer hat alle bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Stellungnahmen ausgewertet und sorgfältig abgewogen. Die Beschlusskammer hat die wesentlichen Thematisierungen in den Stellungnahmen wie folgt bewertet: Abfrage von Kostendaten der Jahre 2007 bis 2010 Gemäß 6 Abs. 1 ARegV erfolgt im vorletzten Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres eine Kostenprüfung. Dementsprechend wird im Jahr 2012 eine Kostenprüfung auf der Grundlage der Daten des Geschäftsjahres 2011 durchgeführt. Die Datenabfrage für die auf der Grundlage der Daten des Basisjahres durchgeführte Kostenprüfung muss jedoch um Daten weiterer Geschäftsjahre ergänzt werden, damit die Daten des Geschäftsjahres 2011 sachgerecht im Sinne der Anreizregulierungs- und Stromnetzentgeltverordnung geprüft werden können. Die Bundesnetzagentur fragt aus diesem Grunde im Rahmen der Datenerhebung auch einige zur Durchführung der Kostenprüfung nach 6 ARegV notwendigen Daten außerhalb des Basisjahres für die Jahre 2007 bis 2010 ab. So bleiben bspw. gemäß 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV Besonderheiten des Basisjahres dem Grunde und der Höhe nach bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. Die abgefragten Daten sind gemäß dieser Vorschrift essenziell notwendig, um die Besonderheiten des Geschäftsjahres, auf das sich die Kostenprüfung bezieht einer sachgerechten Prüfung der Höhe und dem Grunde nach zu unterziehen. Dabei ist die Abfrage von vier zusätzlichen Jahren nicht zuletzt auch dem Schutz der Netzbetreiber geschuldet, da nur mit Hilfe einer aussqgekräftigen Zeitreihe valide Besonderheiten identifiziert oder Seite 8 von 15

9 ausgeschlossen werden können. Die zusätzlich zu den Daten des Basisjahres mit Hilfe des EHB I erhobenen Werte betreffen die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz sowie den Rückstellungsspiegel und einige Strukturdaten. Die Strukturdaten betreffen wiederum zu einem großen Teil Daten, die gern. 27 StromNEV auf der Internetseite der Netzbetreiber jährlich zu veröffentlichen sind, so dass hier kein gewichtiger Mehraufwand ersichtlich ist. Die weiteren abgefragten Strukturdaten zu den Mitarbeiteräquivalenten sowie zum Differenzbilanzkreis, Betriebsverbrauch und Verlustenergiebilanzkreis lassen ebenfalls keinen bedeutenden Mehraufwand erkennen. Schließlich lässt auch die Abfrage zur Gewinn- und Verlustrechnung sowie zur Bilanz der Jahre 2007 bis 2010 auch unter Berücksichtigung der materiellen Bedeutsamkeit der Kostenprüfung nur einen geringen Mehraufwand erkennen, da sich der Aufbau der Abfrage am Handelsrecht orientiert. Insgesamt wird der geringe Mehraufwand durch den Erkenntnisgewinn gerechtfertigt. Frist zur Datenabfrage des EHB I (VNB) und EHB I (ÜNB) Dem geäußerten Wunsch folgend wurden die Fristen zur Übermittlung der notwendigen Daten im Beschluss präzisiert. Der EHB I wurde den Netzbetreiber schon am auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt. Die Netzbetreiber wurden im Anschluss daran um Übermittlung des EHB I gebeten. Der EHB I stand somit allen Beteiligten auch im Rahmen der Konsultation zur Verfügung. Im Übrigen enthielt sowohl der Beschlussentwurf als auch die Anlagen K1 und K2 den EHB I. Schließlich bleibt festzuhalten, dass die mit dem EHB I abgefragten Daten bis auf den unterschiedlichen Zeitbezug ebenfalls im EHB II enthalten sind, so dass hier nicht von grundsätzlich unterschiedlichen Daten gesprochen werden kann. Darlegung der Kosten- und Erlöslage für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen Auf die Berichtsanforderung zur Darlegung der Kosten- und Erlöslage für Lohnzusatzleistungen, Versorgungsleistungen, Betriebsratstätigkeit, Personalratstätigkeit, Berufsausbildung, Weiterbildung sowie für den Betrieb von Betriebskindertagesstätten gemäß Ziffer 1.7 des Entwurfs der Anlage K1 wird verzichtet. Die Daten gemäß Tabellenblatt "B3. dnbk 11 (2) ARegV" sind jedoch zu übermitteln. Seite 9 von 15

10 Darlegung der Kalkulation der Kosten aufgrund der Dienstleistungserbringung durch Dritte Die Verpflichtung zur Übermittlung eines Erhebungsbogens für die Darlegung der Kosten aufgrund der Dienstleistungserbringung durch verbundene Unternehmen wurde präzisiert. Weiterhin wurde mit der Beschränkung auf die sieben wertmäßig größten Dienstleistungsverträge eine Wesentlichkeitsschwelle bei den Nachweispflichten für die Kosten aufgrund der Dienstleistungserbringung durch nicht-verbundene Unternehmen zu Gunsten der Netzbatreiber eingeführt. Zusammensetzung der Positionen "Sonstiges" im Betriebsabrechnungsbogen Die Pflicht zur detaillierten Erläuterung jeder Position "Sonstiges" gemäß Ziffer 1.1 des Entwurfs der Anlage K1 über die sieben werthaltigsten Beträge hinaus wurde beschränkt, so dass darüber hinaus nur noch weitere werthaltige Beträge in dem Bericht gemäß 28 StromNEV erläutert werden müssen. Die Bundesnetzagentur hat am die Landesregulierungsbehörden gemäß 55 Abs. 1 S. 2 EnWG über die Einleitung des Verfahrens benachrichtigt und gemäß 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegung gegeben. Dem Bundeskartellamt wurde am gemäß 58 Abs. 1 S. 2 EnWG ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung gegeben. Am wurde dem Länderausschuss der Festlegungsentwurf übermittelt und in der Sitzung des Länderausschusses am mit der Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß 60a Abs. 2 S. 1 EnWG besprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Seite 10 von 15

11 II. Die Bestimmung der Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung fällt gemäß 54 Abs. 1 und 3 EnWG in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur, soweit Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen betroffen sind, an deren Elektrizitätsversorgungsnetzen mindestens Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Elektrizitätsversorgungsnetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus 59 Abs. 1 Satz 1 EnWG. 2 Mit dieser Festlegung trifft die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.s.d. 3 Nr. 2 EnWG für die zweite Regulierungsperiode nach 6 Abs. 1 ARegV. 3 Die Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden mit dieser Festlegung verpflichtet die zur Bestimmung des Ausgangsniveaus nach 6 Abs. 1 ARegV erforderlichen Unterlagen EHB I (VNB) I EHB I (ÜNB) bis zum beziehungsweise u.a. EHB II (VNB) I EHB II (ÜNB) bis zum vollständig, schriftlich und elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Abweichend von dieser Verpflichtung sind Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.s.d. 3 Nr. 2 EnWG, an deren Verteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und die einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach 24 ARegV bis zum stellen, verpflichtet die für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen EHB I (VNB) bis zum beziehungsweise u.a. EHB II (VNB) bis zum vollständig, schriftlich und elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Nach 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV sowie 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV und 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28, 29, 30 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV kann die Beschlusskammer Festlegungen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der zu erhebenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen treffen. 4 Damit ist die Möglichkeit eröffnet, die in diesem Beschluss niedergelegten Verpflichtungen, nach einer entsprechenden Androhung, mittels Zwangsgeld nach 94 EnWG durchzusetzen. Um eine zügige Prüfung der Kostendaten zu gewährleisten, wird gemäß 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 i.v.m. 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV und 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 und 29 StromNEV die elektronische Übermittlung des Antrags und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen angeordnet. Seite 11 von 15

12 s Der äußerst engen Fristenbindung des Verfahrens entsprechend, sind die bis zum (EHB I (VNB) I EHB I (ÜNB)) I (u.a. EHB II (VNB) I EHB II (ÜNB)) bzw. bei Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach 24 ARegV (EHB I (VNB) I (u.a. EHB II (VNB)) erhobenen Kostendaten für das weitere Verfahren maßgeblich. Spätere Änderungen der Kostendaten - insbesondere des Erhebungsbogens - finden grundsätzlich keine Berücksichtigung. Eine Nachlieferung von Kostendaten oder Nachweisen (beispielsweise Wirtschaftsprüfertestate) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 6 Die Festlegung zusätzlicher Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 StromNEV und dessen Anhang erfolgt auf Grundlage des 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV sowie 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 30 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV. Die Übermittlung der Daten ist erforderlich, um das Vorliegen einer sachgerechten und aussagekräftigen Datenbasis für die Bestimmung des Ausgangsniveaus nach 6 Abs. 1 ARegV sicherzustellen. Zur Gewährleistung und Vereinfachung der Prüfung der Kostendaten durch die Bundesnetzagentur ist es darüber hinaus von zentraler Bedeutung, dass die Daten strukturiert und einheitlich verfügbar sind. 7 Nach Maßgabe der 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV sowie 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 30 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV kann die Bundesnetzagentur ferner Entscheidungen zur Ausgestaltung des Datenerfassungsund Datenübermittlungsvorgangs, insbesondere zur Form der ihr zu übermittelnden Informationen, treffen. ln Ausübung dieser Befugnis ordnet sie die Verwendung der von ihr im Internet bereitgestellten XLS-Dateien für Setreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemäß 3 Satz 1 Nr. 3 EnWG (EHB I (VNB) und EHB II (VNB)) bzw. für Setreiber von Übertragungsnetzen gemäß 3 Satz 1 Nr. 10 EnWG (EHB I (ÜNB) und EHB II (ÜNB)) bei der Erstellung und Übermittlung der Erhebungsbögen an. Die Bereitstellung dieses einheitlichen Datenformats ermöglicht die vereinfachte Dateneingabe auf der Grundlage einer nutzerfreundlichen Bedieneroberfläche. Das Datenformat gewährleistet ferner das Zustandekommen einheitlicher Datensätze im Rahmen der jeweiligen Verfahren und ist somit eine notwendige Voraussetzung für eine zügige und verlässliche Bestimmung des Ausgangsniveaus nach 6 Abs. 1 ARegV. 8 Die Erhebungsbögen sind vollständig und richtig ausgefüllt und ohne Veränderung der Struktur - beispielsweise durch unzulässiges Einfügen oder Streichen von einzelnen Tabellenblättern, Spalten oder Zeilen- über das Energiedaten-Portal der Seite 12 von 15

13 Bundesnetzagentur zu übermitteln. Im EHB II können jedoch in den Tabellenblättern "A3. RSt-Spiegel 11" und "A5. Darlehensspiegel 11" zusätzliche Zeilen eingefügt werden. Die Erhebungsbögen stellen ausschließliche Eingabebögen dar, welche schreibgeschützt zur Verfügung gestellt werden. Nur dies ermöglicht eine zügige und zuverlässige Kostenprüfung, wie insbesondere die Erfahrungen aus den vorangegangenen Stromnetzentgeltgenehmigungsverfahren gezeigt haben. Die Anordnung, für die Datenübermittlung das von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Energiedaten-Portal als Übertragungsweg zu verwenden, ermöglicht einen möglichst fehlerfreien und strukturierten Datenrücklauf. Schriftliche Mitteilungen zur Änderung einzelner Felder eines Erhebungsbogens oder die Übersendung von Teilen oder eines neuen Erhebungsbogens per oder auf Datenträger erfüllen nicht die notwendigen Mindestvoraussetzungen und können aus technisch-administrativen Gründen nicht berücksichtigt werden. Bei Verletzung der oben genannten Verpflichtungen stehen der Bundesnetzagentur ebenfalls die Befugnisse nach 94 EnWG zur Verfügung. 9 Es ist aus technischen Gründen notwendig, dass jeder Netzbetreiber für mehrere Netzbereiche eine jeweils eigene Netznummer verwendet und den zugehörigen Erhebungsbogen unter Angabe dieser Netznummer an die Bundesnetzagentur über das Energiedaten-Portal übermittelt. Netznummern sind bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. 10 Im Falle der Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte ist jeweils ein Erhebungsbogen EHB I (VNB) bzw. EHB I (ÜNB) sowie ein Erhebungsbogen EHB II (VNB) bzw. EHB II (ÜNB) nicht nur für den Netzbetreiber, sondern auch für die von einem Dritten überlassenen Anlagegüter (bei mehreren Dritten jeweils ein Erhebungsbogen) unter Angabe der Verpächternummer ausschließlich über das Energiedaten-Portal zu übermitteln. Verpächternummern sind bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Nur ein eigener Verpächterbogen ermöglicht eine sachgerechte Prüfung der beim Netzbetreiber anfallenden Aufwendungen für überlassene Anlagegüter. 11 Im Falle der Dienstleistungserbringung durch verbundene Dritte i.s.d. 6b Abs. 2 EnWG ist jeweils ein Erhebungsbogen EHB I (VNB) bzw. EHB I (ÜNB) sowie jeweils ein Erhebungsbogen EHB II (VNB) bzw. EHB II (ÜNB) nicht nur für den Netzbetreiber, sondern auch für die von verbundenen Dritten erbrachten Dienstleistungen (bei mehreren verbundenen Dritten jeweils ein Erhebungsbogen) ausschließlich über das Seite 13 von 15

14 Energiedaten-Portal zu übermitteln. Nur dies ermöglicht eine sachgerechte Prüfung der beim Netzbetreiber anfallenden Aufwendungen für Dienstleistungen. 12 Die Anlagen K1 und K2 (VNB) bzw. K2 (ÜNB) sowie die im Internet veröffentlichten XLS-Dateien für Setreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemäß 3 Satz 1 Nr. 3 EnWG (,,VNBErhebungsbogenKostenprfg2012_xls.xls" und "VNBErhebungsbogen Kostenprfg2012_2xls.xls") sowie für Setreiber von Übertragungsnetzen gemäß 3 Satz 1 Nr. 10 EnWG ("UENBErhebungsbogenKostenprfg2012_xls.xls" und "UENB ErhebungsbogenKostenprfg2012_2xls.xls") sind Bestandteil dieses Beschlusses. 13 Eine Gebührenerhebung hinsichtlich der Kosten nach 91 EnWG bleibt vorbehalten. Seite 14 von 15

15 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, Düsseldorf) eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründungmuss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ( 76 Abs. 1 EnWG). Bonn, den Vorsitzender Beisitzer Beisitzer... 2:,1/t.~ L!.l!Aif1A Lüdtke-Handjery Bender Wetz I Seite 15 von 15

16 Anforderungen an Struktur und Inhalt des nach 6 Abs ARegV i.v.m. 28 StromNEV vorzulegenden Berichts samt Anhang Anlage K1 zur FE:!stlegung der Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.s.d. 3 Nr. 2 EnWG für die zweite Regulierungsperiode nach 6 Abs. 1 ARegV vom Seite 1 von 25

17 Anforderungen an Struktur und Inhalt des nach 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 StromNEV vorzulegenden Berichts samt Anhang A. Vorgaben zur Struktur des Berichts nach 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 StromNEV Der Bericht nach 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 StromNEV muss einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Kostenartenrechnung vollständig nachvollziehen zu können. Der Bericht nebst Anhang ist in der in dieser Anlage vorgesehenen Gliederungsstruktur zu erstellen. Die erforderlichen Nachweise sind neben dem vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss des Basisjahres nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden in elektronischer und schriftlicher Form beizufügen. Zur Erfüllung der Anforderungen sind die folgenden Gliederungspunkte aufzunehmen: 1. Darlegung der Kosten- und Erlöslage auf Grundlage des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres 1.1. Darlegung der Kostenlage 1.2. Darlegung der Kalkulation des Pachtzinses aufgrund der Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter 1.3. Darlegung der Kalkulation der Kosten aufgrund der Dienstleistungserbringung durch Dritte 1.4. Darlegung der Ertrags- und Erlöslage 1.5. Vereinbarungen mit Auswirkungen auf die Kosten- und Erlöslage 1.6. Netzdaten 2. Grundlagen und Ablauf der Kostenartenrechnung nach 4 ff. StromNEV 2.1. Erläuterungen zur Überleitungsrechnung der Gewinn- und Verlustrechnungen (2007 bis 2011) 2.2. Erläuterungen zur Überleitungsrechnung der Bilanzen (2007 bis 2011) 2.3. Erläuterungen zu den Rückstellungsspiegeln (2007 bis 2011) Seite 2 von 25

18 2.4. Erläuterungen zum Anlagenspiegel 2.5. Sonstige Erläuterungen 3. Anhang 3.1. Nach 4 Abs. 4 StrornNEV dokumentierte Schlüssel sowie deren Änderung 3.2. Nach 12 StromNEV dokumentierte Schlüssel sowie deren Änderung 3.3. Erhebungsbogen des Netzbetriebs 3.4. Organigramm 3.5. Tätigkeitsbeschreibung der Organisationseinheiten 3.6. Konzessionsabgaben 3.7. Netzkarte Es handelt sich dabei ausdrücklich um Mindestanforderungen, die um weitere aus der Sicht des Netzbetreibers für die Erstellung des Berichts nach 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 StromNEV relevante Darlegungen im Sinne einer vollständigen Nachvollziehbarkeit ergänzt werden sollen. Seite 3 von 25

19 B. Vorgaben zum Inhalt des Berichts nach 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 StromNEV Im Folgenden wird verbindlich der Mindestinhalt der jeweiligen Gliederungsabschnitte des Berichts vorgegeben. Der Bericht nebst Anhang ist sowohl in der in dieser Anlage vorgesehenen Gliederungsstruktur zu erstellen, mit den im Folgenden ebenfalls dargestellten Mindestinhalten und entsprechenden Nachweisen. Zu Ziffer 1.: Darlegung der Kosten- und Erlöslage auf Grundlage des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromNEV fordert von den Netzbetreibern zunächst eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres. Hierbei sind nach 6 Abs, 3 Satz 2 ARegV ausschließlich Istkosten heranzuziehen. Signifikante Abweichungen der Kosten des Geschäftsjahres 2011 von den Kosten der Geschäftsjahre 2007 bis 2010 sind zu erläutern 1 Dem hat die Untergliederung des Berichts zu entsprechen. Zu Ziffer 1.1.: Darlegung der Kostenlage Eine tabellarische Aufstellung der kalkulatorischen Kosten des Netzbetreibers ergibt sich unmittelbar aus Tabellenblatt "B. Betriebsabrechnungsbogen" und mittelbar aus den Tabellenblättern "81. Kalk. EK-Verzinsung" des Erhebungsbogens "VNBErhebungsbogen Kostenprfg2012_2xls.xls" bzw. "UENBErhebungsbogenKostenprfg2012_2xls.xls" nachfolgend "EHB II" genannt sowie aus Tabellenblatt "82. Kalk. SAV 11" in Verbindung mit "82.1. Kalk. SAV " und "82.2. Kalk. SAV bis 2006" des Erhebungsbogens "VNBErhebungsbogenKostenprfg2012_xls.xls" bzw. "UENBErhebungsbogenKostenprfg2012xls.xls" nachfolgend "EHB I" genannt. Die elektronisch zu übermittelnden Erhebungsbögen sind Teil des Anhangs zum Bericht nach 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 StromNEV. Alle nachfolgenden Ausführungen beziehen sich analog auch auf die Erhebungsbögen für Setreiber von Übertragungsnetzen "UENBErhebungsbogenKostenprfg2012_xls.xls" bzw. "UEI\IBErhebungsbogenKostenprfg2012_2xls.xls auch wenn ausschließlich der "EHB I" bzw. "EHB II" genannt wird. Der Erstellung eines gesonderten Berichtes für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 bedarf es somit nicht. Seite 4 von 25

20 Unter Ziffer 1.1. des Berichts sind sämtliche Kostenarten unterhalb der Position 1., wie sie in Tabellenblatt "B. Betriebsabrechnungsbogen" des Erhebungsbogens ausgewiesen sind, detailliert zu erläutern. Hierzu ist die Gliederung des Tabellenblattes "B. Betriebsabrechnungsbogen" des Erhebungsbogens unterhalb der Position 1. ohne Veränderung zu übernehmen. Die Detailtiefe der Erläuterungen muss mit der Werthaltigkeit der Kostenpositionen für das Ausgangsniveau korrespondieren. Insbesondere größere Sammelpositionen sind detailliert ergänzend zu untergliedern. Aufwandsgleiche Kosten Werden Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie ( ) oder Betriebsverbrauch ( ) geltend gemacht, so sind die zu Grunde gelegten Mengen und Preise darzulegen. Die Mengen der Verlustenergie können nur berücksichtigt werden, wenn die Zugrunde gelegten Daten auf gemessene Daten basieren oder aus diesen abgeleitet sind. Die Mengen für den Betriebsverbrauch können nur berücksichtigt werden, wenn gemessene Daten zu Grunde liegen. ln Tabellenblatt "C. Sonstiges" des Erhebungsbogens sind diese Basisdaten zu den vorgenannten Kostenarten ebenfalls detailliert aufzuführen und einzeln zu erläutern. Zur Prüfung der Besonderheiten des Geschäftsjahres nach 6 Abs. 3 ARegV sind auch die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz inkl. Rückstellungsspiegel der Jahre 2007 bis 2010 mit dem Erhebungsbogen zu übermitteln und detailliert zu erläutern. Die sieben werthaltigsten Beträge jeder Position "Sonstiges" im Tabellenblatt "B. Betriebsabrechnungsbogen" sind unabhängig von Ihrer Höhe gesondert in Tabellenblatt "B.a. EinzelaufstellungBAB" des Erhebungsbogens aufzuführen, einzeln im Bericht zu erläutern und nachzuweisen. Die Zusammensetzung jeder Position "Sonstiges" des Tabellenblattes "B. Betriebsabrechnungsbogen" ist in dem Bericht gern. 28 StromNEV bei werthaltigen Beträgen auch über den genannten sieben werthaltigsten Beträgen hinaus zu erläutern. Im Tabellenblatt "B.a. EinzelaufstellungBAB" sind die Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen aufzuführen und zu erläutern. Diese in Anspruch genommenen Dienstleistungen sind im Bericht gern. 28 StromNEV detailliert zu erläutern. Seite 5 von 25

21 Unter der Position "davon Einzelwertberichtigungen und Abschreibungen auf Forderungen" ( ) sind nur solche Beträge zu erfassen und detailliert zu erläutern, die sachgerecht dem Netzbetrieb zuzurechnen sind. Hierzu zählen insbesondere nicht anteilig zugeschlüsselte Forderungsausfälle des assoziierten Vertriebs. Die Positionen unter 1.3. "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" des Tabellenblattes "B. Betriebsabrechnungsbogen" sind detailliert zu erläutern. Zusätzlich sind entsprechende Angaben im Tabellenblatt "A5. Darlehensspiegel 11" zu den Darlehensverpflichtungen und zu den daraus resultierenden Aufwendungen zu machen. Kalkulatorische Abschreibungen, Eigenkapitalverzinsung und Gewerbesteuer Besonderer Bedeutung im Rahmen der Kostenartenrechnung kommt den Daten zur jahresgenauen Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen des Sachanlagevermögens in Tabellenblatt "B2. Kalk. SAV 11" des Erhebungsbogens "EHB II" sowie in Tabellenblatt "B2.1. Kalk. SAV ", "B2.2. Kalk. SAV bis 2006" sowie "B2.3. AK_HK_Änderungen" des Erhebungsbogens "EHB I" zu. Zusätzlich zu diesen Daten werden die Netzbetreiber angehalten, die zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen erforderlichen Daten nachvollziehbar darzulegen und alle relevanten Positionen des Tabellenblattes "B. Betriebsabrechnungsbogen unter "2. Abschreibungen" zu befüllen. ln das Tabellenblatt "B2. Kalk. SAV 11 " des Erhebungsbogens "EHB II" sowie in das Tabellenblatt "B2.1. Kalk. SAV " und "B2.2. Kalk. SAV bis 2006" des Erhebungsbogens "EHB I" sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des abschreibungsfähigen Sachanlagevermögens i.s.d. 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromNEV einzustellen. Sofern die Anlagen im Bruchteils- bzw. Miteigentum von Mehreren stehen, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Höhe entsprechend des jeweiligen Eigentumsanteils einzutragen. Etwaige Kompensations- bzw. Ausgleichszahlungen für eine vom Eigentumsanteil abweichende Nutzung sind unter Ziffer 1.5. des Berichts detailliert darzustellen. Zugänge zum und Abgänge vom Sachanlagevermögen, zwischen dem bzw und dem , sind im Tabellenblatt "B2.3. AK_HK_Änderungen" des Erhebungsbogens "EHB 1" aufzuführen. Vorgenommene sonstige Korrekturen ("Sonstiges" in den Auswahlfeldern) sind separat zu benennen und zu erläutern. ln Tabellenblatt "A5. Einzelfragen " des Erhebungsbogens "EHB II" sind die relevanten Netzübergänge in dem Seite 6 von 25

22 vorgenannten Zeitraum ebenfalls detailliert aufzuführen und einzeln zu erläutern. Hinsichtlich des Zugangs von Netzen oder Anlagen durch Netzkauf, Einbringung, Fusion oder vergleichbare Vorgänge wird auf Ziffer 1.5. dieses Berichts verwiesen. Insbesondere Grundstücke sind nicht in das Tabellenblatt "B2. Kalk. SAV 11 " des Erhebungsbogens "EHB II" sowie in das Tabellenblatt "82.1. Kalk. SAV " und "82.2. Kalk. SAV bis 2006" des Erhebungsbogens "EHB I" aufzunehmen, weil sie nicht der Abschreibung unterliegen. Soweit daher in abschreibungsfähigen Positionen, wie z. B. Bauten, Grundstücksanteile enthalten sind, müssen diese Positionen um die Grundstücksanteile gekürzt werden. Die Kürzungen sind zu erläutern; die Methode zur Ermittlung des Grundstücksanteils ist darzustellen. Grundstücke sind hingegen im Tabellenblatt "B1. Kalk. Eigenkapital" des Erhebungsbogens zu erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einzustellen. Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen konnten für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermitteln. Dies ist detailliert darzustellen und zu erläutern. Es ist ebenfalls anzugeben, ob, wann und unter Verwendung welcher Indexreihe eine Neubewertung des Sachanlagevermögens erfolgte. Alle in diesem Zusammenhang erstellten Berechnungen, Berichte und Wertgutachten sind einzureichen. Wurden kosten- und I oder ertragsseitig Buchgewinne- und Buchverluste in Ansatz gebracht, ist anzugeben, unter welcher Kosten- beziehungsweise Ertragsposition und in welcher Höhe diese verbucht wurden. Die Ursache der kosten- und I oder ertragsseitigen Buchgewinne- und Buchverluste ist jeweils zu benennen. Werden "Abschreibungen immaterielles Anlagevermögen" (2.1.) oder "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" (2.4) ausgewiesen, ist anzugeben, um welche Güter es sich dabei handelt und wie der Abschreibungsbetrag ermittelt wurde. Im Übrigen ist detailliert darzulegen, aus welchen Positionen und zu welchem Betrag sich die in der Position "Sonstiges" bei den "Abschreibungen immaterielles Anlagevermögen" (2.1.2.) geltend gemachten Kosten zusammensetzen. Seite 7 von 25

23 Die detaillierte Zusammensetzung I Berechnung des im Tabellenblatt "C. Sonstiges" eingetragenen Gewerbesteuerhebesatzes ist der Bundesnetzagentur auf Anforderung im Excei-Format zu übermitteln. Der Hebesatz ist bspw. mit der Übermittlung einer Kopie des Gewerbesteuerbescheides und/oder des Zerlegungsbescheides (bei mehrgemeindlichen Netzen) nachzuweisen. Außerordentliche Aufwendungen und Erträge Außerordentliche Aufwendungen und Erträge sowie außerperiodische Aufwendungen und Erträge sind hinsichtlich des Betrags und der Art zu erläutern. Sonstiges Bezüglich der Definitionen wird auf Anlage K2 (VNB) bzw. K2 (ÜNB) "Definitionen zu den Erhebungsbögen für Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen" der Erhebungsbögen verwiesen. Darüber hinaus lässt Ziffer 1.1. des Berichts Raum für weitere Erläuterungen der Kostenartenrechnung, die aus Sicht des Netzbetreibers von Relevanz sind. Zu Ziffer 1.2.: Darlegung der Kalkulation des Pachtzinses aufgrund der Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter Nach 4 Abs. 5 S. 1 StromNEV könn~n Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter anfallen, nur in der Höhe als Kosten angesetzt werden, wie sie anfielen, wenn der Setreiber der Eigentümer der Anlagen wäre. Die Netzbetreiber sind nach 4 Abs. 5 S. 2 StromNEV verpflichtet, neben den Erhebungsbögen (EHB I I EHB II) für die Kosten des Netzbetreibers, jeweils gesonderte Erhebungsbögen (EHB I I EHB II) für überlassene Netzinfrastruktur vorzulegen, aus denen sich die Kosten für die überlassene Netzinfrastruktur ergeben, soweit sie in das Entgelt für die Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter eingehen. Die Erhebungsbögen sind ebenfalls ausschließlich elektronisch über das Energiedaten Portal zu übermitteln. Entsprechend der Vorgaben der Anlagen K1 und K2 (VNB) bzw. K2 (ÜNB) sind unter Ziffer 1.2. des Berichts sämtliche Kostenarten des Verpächters zu erläutern, soweit sie in die Kalkulation des Entgelts für die Überlassung Seite 8 von 25

24 betriebsnotwendiger Anlagegüter einfließen. Ferner sind abgeschlossene Pachtverträge dem Bericht beizufügen. Zu Ziffer 1.3.: Darlegung der Kalkulation der Kosten aufgrund der Dienstleistungserbringung durch Dritte Nach 4 Abs. 5a S. 1 StromNEV können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund von Dienstleistungserbringungen durch Dritte anfallen, nur in der Höhe als Kosten angesetzt werden, wie sie anfielen, wenn der Setreiber die Leistung selbst erbringen würde. a) Die Netzbetreiber sind nach 4 Abs. 5a S. 2 StromNEV verpflichtet, neben dem Erhebungsbogen für die Kosten des Netzbetreibers jeweils gesonderte Erhebungsbögen (EHB I und EHB II) für die sieben wertmäßig größten Dienstleistungsverträge mit verbundenen Unternehmen i.s.d. 6 b Abs. 2 EnWG vorzulegen (ein Erhebungsbogen EHB I und EHB II je verbundenes Unternehmen), aus denen sich die Kosten für Dienstleistungen ergeben. Die Erhebungsbögen sind ebenfalls ausschließlich elektronisch über das Energiedaten Portal zu übermitteln. Entsprechend der Vorgaben der Anlagen K1 und K2 (VNB) bzw. K2 (ÜNB) sind unter Ziffer 1.3. des Berichts sämtliche Kostenarten des Dienstleistungserbringers zu erläutern 2. Ferner sind abgeschlossene Dienstleistungsverträge, einschließlich etwaiger Leistungsverzeichnisse beizufügen. Zur einheitlichen Bewertung der von verbundenen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen (Wartungs- und lnstandhaltungsleistungen, Betriebsführung, Abrechnungsdienstleistungen etc.) sind je Dienstleistungsverhältnis gesonderte Erhebungsbögen einzureichen; erbringt ein verbundenes Unternehmen mehrere Dienstleistungen, so sind diese in einem Erhebungsbogen zusammenzufassen. Folgende Tabellenblätter des Erhebungsbogens EHB II sind, abweichend von den allgemeinen Vorgaben dieser Anlage, nicht zu befüllen: "A5. Darlehensspiegel 11", "83. dnbk 11 (2) ARegV" und "C. Sonstiges". Zudem sind die Daten in Spalte M bis AT (Kostenstellen) im Tabellenblatt "B. Betriebsabrechnungsbogen" nicht zu übermitteln. Folgende Tabellenblätter des Erhebungsbogens EHB I sind, abweichend von den allgemeinen Vorgaben dieser Anlage, nicht zu befüllen: "A1. GuV 07 2 ln dem Erhebungsbogen sind somit die Kosten und Erlöse darzustellen, und zu erläutern, die zur Erbringung der Dienstleistung(en) gegenüber dem Netzbatreiber erforderlich sind. Seite 9 von 25

25 10", "A2. Bilanz ", "A3.4. RSt-Spiegel 07" bis "A3.1. RSt-Spiegel 10", "B2.3. AK_HK_Änderungen" und "C. Sonstiges". Das Tabellenblatt "A 1. Überleitung GuV 11" ist hierbei mit der Maßgabe zu befüllen, dass in der Spalte D die Gewinn- und Verlustrechnung des Dienstleistungsunternehmens (gesamt) einzutragen ist. ln den Spalten I bis K sind die auf gegenüber Dritten erbrachten Dienstleistungen entfallenden Beträge (gesamt) anzugeben. ln den Spalten G und H sind keine Angaben zu machen. Die Differenz zur Gewinn- und Verlustrechnung (gesamt) ist in Spalte E bzw. F auszuweisen. ln den Spalten P bis R sind sodann alle für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber erbrachten Dienstleistungen auszuweisen. ln den Spalten N und 0 sind keine Angaben zu machen. Durch Hinzurechnungen und Kürzungen in den Spalten S und T sind ausschließlich die, auf die Dienstleistungen für den Netzbetreiber entfallenden aufwandsgleichen Kosten und Erlöse bzw. Erträge darzustellen. Das Tabellenblatt "A2. Überleitung Bilanz 11" ist hierbei mit der Maßgabe zu befüllen, dass in der Spalte D die Bilanz des Dienstleistungsunternehmens (gesamt) einzutragen ist. ln den Spalten I bis K sind die auf gegenüber Dritten erbrachten Dienstleistungen entfallenden Beträge anzugeben. Die Differenz zur Bilanz (gesamt) ist in Spalte E bzw. F auszuweisen. ln den SpaltenG und H sind keine Angaben zu machen. ln den Spalten P bis R sind sodann alle für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber erbrachten Dienstleistungen auszuweisen. ln den Spalten N und 0 sind keine Angaben zu machen. Durch Hinzurechnungen und Kürzungen in den Spalten S und T sind ausschließlich die, auf die Dienstleistungen für den Netzbetreiber entfallenden Bilanzpositionen darzustellen. Es ist in den Erhebungsbögen für Dienstleistungserbringer (EHB I I EHB II) anzugeben, welche Dienstleistungen erbracht wurden und von welchen Dritten, welche Kosten die einzelnen Dienstleistungen verursacht haben und in welcher Kostenposition (Tabellenblatt "B. Betriebsabrechnungsbogen" des Erhebungsbogens EHB II (VNB): , und bzw , und im EHB II (ÜNB)) die Dienstleistungen verbucht wurden. ln Tabellenblatt "B.a. EinzelaufstellungBAB" des Erhebungsbogens sind zudem alle Dienstleistungsverhältnisse aufzuführen und einzeln zu erläutern. Es ist die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Preise gegenüber einer eigenen Leistungserbringung darzulegen und nachzuweisen. b) Ausführlich zu erläutern ist die Bewertung der von nicht-verbundenen Dritten erbrachten Dienstleistungen. Es ist anzugeben, welche Dienstleistungen erbracht wurden und von Seite 10 von 25

26 welchen Dritten, welchen Aufwand die einzelnen Dienstleistungen verursacht haben und in welcher Aufwandsposition die Dienstleistungen im Tabellenblatt "B. Betriebsabrechnungsbogen" verbucht wurden. Ferner sind abgeschlossene Dienstleistungsverträge, einschließlich etwaiger Leistungsverzeichnisse beizufügen. Es ist zudem die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Preise gegenüber einer eigenen Leistungserbringung darzulegen und nachzuweisen. Diese Erläuterungen und Nachweise sind jedoch nur für die sieben wertmäßig größten Dienstleistungsverträge mit nichtverbundenen Unternehmen erforderlich. ln Tabellenblatt "B.a. EinzelaufstellungBAB" des EHB II sind die wertmäßig fünfzehn größten Dienstleistungsverhältnisse aufzuführen und einzeln zu erläutern. Ein gesonderter Erhebungsbogen ist bei von nicht-verbundenen Dritten erbrachten Dienstleistungen nicht vorzulegen. Zu Ziffer 1.4.: Darlegung der Ertrags- und Erlöslage Eine tabellarische Aufstellung der kostenmindernden Erlöse und Erträge des Netzbetreibars ergibt sich aus Tabellenblatt "B. Betriebsabrechnungsbogen" des Erhebungsbogens. Unter dieser Ziffer des Berichts sind sämtliche Ertrags- und Erlösarten, wie sie unterhalb Ziffer 5. des Tabellenblattes "B. Betriebsabrechnungsbogen" ausgewiesen sind, detailliert zu erläutern. Hierzu ist die Gliederung des Tabellenblattes "B. Betriebsabrechnungsbogen" des Erhebungsbogens unterhalb der Position 5. ohne Veränderung zu übernehmen. Werden bei den Ertrags- und Erlösarten unter der Position (5.6.5.) "andere sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" und unter der Position (5.3.5.) "andere sonstige betriebliche Erträge" Erträge ausgewiesen, ist detailliert darzulegen, aus welchen Positionen sich diese zusammensetzen und zu welchem jeweiligen Betrag. Zu Ziffer 1.5.: Vereinbarungen mit Auswirkungen auf die Kosten- und Erlöslage Befinden sich Teile des Netzes im Miteigentum nach Bruchteilen, ist, wegen der Lastenund Kostenteilung gemäß Anteil, mitzuteilen, aus welcher vertraglichen Grundlage das Miteigentum resultiert, welcher Anteil auf den Netzbatreiber entfällt, worauf sich das Miteigentum nach Bruchteilen erstreckt, auf welcher zeitlichen Basis der Vertrag mit welchen Partnern geschlossen wurde. Insbesondere ist detailliert darzustellen, welche Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes, welche Kosten der Erhaltung, der Seite 11 von 25

27 Verwaltung und der Benutzung auf den Netzbetreiber entfallen. Der Vertrag über das Miteigentum nach Bruchteilen ist beizubringen. Entsprechendes gilt, soweit der gemeinsame Betrieb auf einer Pachtvereinbarung, einer schuldrechtlichen Kooperationsvereinbarung oder dinglichen Berechtigung beruht. Sind Netze oder Anlagen durch Netzkauf, Einbringung, Fusion oder vergleichbare Vorgänge in der Vergangenheit zugegangen, ist dies im Bericht aufzuführen. Es ist anzugeben, ob die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten beziehungsweise die jeweiligen kalkulatorischen Restbuchwerte rnit entsprechend kürzeren Restnutzungsdauern fortgeführt wurden. Grundsätzlich sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der erstmaligen Aktivierung des jeweiligen Anlagegutes einzustellen (erstmalige historische Anschaffungsund Herstellungskosten). Im Falle des Ausscheidens von Anlagegütern, sei es durch Verkauf oder Verschrottung, ist detailliert anzugeben, um welche Anlagegüter es sich dabei handelt. Im Falle des Verkaufs von Anlagegütern sind Verkaufspreis, Nettoverkaufspreis handelsrechtlicher Restbuchwert sowie kalkulatorischer Restbuchwert auszuweisen, soweit der ausgewiesene Betrag nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Zugänge zum, Abgänge vom und Umgliederungen im Sachanlagevermögen gegenüber der letzten Kostenprüfung sind in Tabellenblatt "B2.3. AK_HK_Änderungen" des Erhebungsbogens "EHB 1"" zu erfassen. Zu Ziffer 1.6.: Netzdaten Im Rahmen der Datenerhebung werden Netzdaten erhoben. Diese dienen der Plausibilisierung der vom Netzbetreiber dargelegten Kosten. Hierfür ist ausschließlich Tabellenblatt "C. Sonstiges" des Erhebungsbogens zu nutzen. Seite 12 von 25

28 Zu Ziffer 2.: Grundlagen der Kostenartenrechnung nach 4 ff. StromNEV Gemäß 6 Abs. 1 S. 3 ARegV erfolgt die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ausgehend von der Gewinn- und Verlustrechnung des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres i.s.d. 6b Abs. 3 EnWG. Die Darstellung der Kostenartenrechnung erfordert daher zum einen die Darlegung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie der Überführung dieser externen Rechnungslegung des Netzbetreibers in die kalkulatorische Kostenrechnung. Von den Netzbetreibern in schriftlicher und elektronischer Form beizubringen sind daher der Jahresabschluss nach 6b Abs. 1 EnWG des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres in testierter Form nebst aller Anhänge, die nach 6b Abs. 3 EnWG in Verbindung mit 6b Abs. 7 EnWG für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu erstellende Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz nebst allen Anlagen und gemäß 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StromNEV der vollständige Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers nebst aller Ergänzungsbände. Die Abfrage der Daten der in den Kalenderjahren 2007 bis 2010 abgeschlossenen Geschäftsjahre, bezogen auf Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz, dienen der Bestimmung des jeweiligen Jahresanfangsbestandes sowie zur Prüfung der Besonderheiten des Geschäftsjahres nach 6 Abs. 3 ARegV. Das Basisjahr der Kostenprüfung für die 2. Regulierungsperiode ist das Geschäftsjahr Netzbetreiber bei denen das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr 2011 abweicht, haben die Daten des Geschäftsjahres heranzuziehen, dessen Geschäftsjahresende in 2011 liegt. Ebenfalls beizubringen ist ein Anlagenspiegel zur Plausibilisierung der in Tabellenblatt "B2. Kalk. SAV 11" des Erhebungsbogens "EHB II" sowie im Tabellenblatt "B2.1. Kalk. SAV " und "B2.2. Kalk. SAV bis 2006" des Erhebungsbogens "EHB I" dargestellten erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nach 6 StromNEV und der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens, die in die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach 7 StromNEV eingehen. Der Anlagenspiegel des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres ist in Tabellenblatt "A4. Anlagenspiegel 11" einzutragen. Ferner sind die Daten des Rückstellungsspiegels des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres in Tabellenblatt "A3. RSt-Spiegel 11" (EHB I) bzw. "A3.4. RSt-Spiegel 07" bis "A3.1. RSt-Spiegel 10" (EHB II) einzutragen. Der Seite 13 von 25

29 Rückstellungsspiegel des Kalenderjahres 2011 dient der Plausibilisierung der vom Unternehmen vorgenommenen Rückstellungen. Zur Prüfung der Besonderheiten des Geschäftsjahres nach 6 Abs. 3 ARegV sind die vorstehenden Daten und Nachweise mit Hilfe des Erhebungsbogens "EHB I" ebenfalls für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 beizubringen. Zur Darstellung der Überleitungsrechnung der Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen, der Anlagenspiegel und der Rückstellungsspiegel des Jahres 2011 hat der Netzbetreiber die Tabellenblätter A1. bis A4. des Erhebungsbogens "EHB II" zu verwenden. Für die Jahre 2007 bis 2010 sind die Tabellenblätter A 1. bis A3.4. des Erhebungsbogens "EHB I" zu verwenden. Die in die Überleitungsrechnung einzutragenden Werte müssen mit den Werten der testierten Jahresabschlüsse übereinstimmen. Zu Ziffer 2.1.: Erläuterungen zur Überleitungsrechnung der Gewinn- und Verlustrechnungen (2007 bis 2011) Das Tabellenblatt "A1. Überleitung GuV 11" im Erhebungsbogen "EHB II" enthält für das Geschäftsjahr 2011 die Überleitung der handelsrechtliehen Gewinn- und Verlustrechnung in die kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung. ln Spalte D sind die Werte der Gewinn- und Verlustrechnung des Gesamtunternehmens des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres einzutragen. Im Anschluss daran erfolgt die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Sparten (EHB II (VNB)). ln die Spalten E, G und I sind die Werte der Gewinn- und Verlustrechnung aufgegliedert nach Sparten jeweils gesamt einzupflegen. ln den Spalten F, H und K sind die Werte der nach Sparten aufgegliederten Gewinn- und Verlustrechnung einzutragen, die durch Schlüsselung den Sparten zugeordnet werden. ln Spalte J (Spalte E im EHB II (ÜNB) sind die Effekte einzutragen die sich aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes in der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben. Die Spalten L und M (EHB II (VNB)) enthalten Kontrollsummen. Nach der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Sparten (EHB II (VNB)) erfolgt nunmehr die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung für die Sparte Strom nach den in 6b Abs. 3 S. 1 EnWG aufgeführten Tätigkeitsbereichen sowie sonstigen Tätigkeitsbereichen in der Sparte Strom. Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des 3 Nr. 38 EnWG sind nach 6b Abs. 3 EnWG verpflichtet, getrennte Konten für bestimmte Tätigkeiten so zu Seite 14 von 25

30 führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden. Die Zuordnung der Gemeinkosten des gesamten Unternehmens auf die einzelnen Tätigkeiten hat durch eine sachgerechte Schlüsselung zu erfolgen ( 6b Abs. 3 Satz 5 EnWG). Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten ist 4 Abs. 4 GasNEV für die Schlüsselung der Gemeinkosten maßgeblich. ln den Spalten N und P sind die Werte nach Tätigkeitsbereichen gesamt und in den Spalten 0 und R die Werte, welche durch Schlüsselung den Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden, aufzuführen. ln Spalte Q sind die Effekte einzutragen, die sich aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben. ln den Spalten S und T sind Hinzurechnungen und Kürzungen aufzuzeigen, welche z.b. aus fehlender Betriebsnotwendigkeit oder einer Überleitung zu den kalkulatorischen Ansätzen resultieren können. Nicht auszuweisen sind Plandaten. Soweit dem Netzbetreiber für die erste Regulierungsperiode ein Investitionsbudget genehmigt wurde, dessen Wirkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über den hinausgeht, hat er die sich daraus ergebenden Kosten und Erlöse in Tabellenblatt "B. Betriebsabrechnungsbogen" des Erhebungsbogens "EHB II", Spalte E gesondert auszuweisen. ln Tabellenblatt "A6. Einzelfragen" des Erhebungsbogens "EHB II" sind ebenfalls Angaben zu genehmigten Investitionsbudgets zu machen. ln Spalte U (Spalte H im EHB II (ÜNB)) sind keine Werte einzutragen. Die Berechnung erfolgt hier automatisch aus den Werten der Spalte "Stromverteilung/Stromübertragung gesamt", der Spalte "Hinzurechnungen" und der Spalte "Kürzungen". Diese Werte der Spalte U (Spalte H im EHB II (ÜNB)) werden automatisch in das Tabellenblatt "B. Betriebsabrechnungsbogen", Spalte D übertragen. ln Spalte V U (Spalte I im EHB II (ÜNB)) sind die Effekte einzutragen, die sich aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben. Das Tabellenblatt "A1. GuV 07-10" im Erhebungsbogen "EHB I" enthält die Gewinn- und Verlustrechnung der Geschäftsjahre ln den Spalte D,H,L und 0 (Spalten D,F,H,I im EHB I (ÜNB)) sind die Werte der Gewinn- und Verlustrechnung des Gesamtunternehmens der abgeschlossenen Geschäftsjahre 2007 bis 2010 einzutragen. ln den Spalten E,I,M und P (EHB I (VNB)) sind die Werte für den Tätigkeitsbereich "Stromverteilung (Netz) gesamt" und in den Spalten G,K,N und Q die Werte, welche dem genannten Tätigkeitsbereich durch Schlüsselung zugeordnet wurde, aufzuführen. ln den Spalten F und J (Spalten E und G im EHB I (ÜNB)) sind die Effekte einzutragen, die sich aufgrunddes Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben haben. Seite 15 von 25

31 Zu Ziffer 2.2.: Erläuterungen zur Überleitungsrechnung der Bilanzen (2007 bis und 2011) Das Tabellenblatt "A2. Überleitung Bilanz 11" des Erhebungsbogens "EHB II" enthält die Überleitung der handelsrechtliehen Bilanz hin zu den kalkulatorischen Ansätzen der relevanten Vermögens- und Kapitalpositionen. ln Spalte D sind die Werte der Bilanz des Gesamtunternehmens des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres einzutragen. Im Anschluss daran erfolgt die Darstellung der Bilanz nach Sparten (EHB II (VNB)). ln die Spalten E, G und I sind die Werte der Bilanz aufgegliedert nach Sparten jeweils gesamt einzupflegen. ln den Spalten F, H, und K sind die Werte der Bilanz nach Sparten, die durch Schlüsselung den Sparten zugeordnet werden, einzutragen. ln Spalte J (Spalte E im EHB II (ÜNB)) sind die Effekte einzutragen die sich aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes in der Bilanz ergeben. Die Spalten L und M enthalten Kontrollsummen. Nach der Darstellung der Bilanz nach Sparten erfolgt nunmehr die Darstellung der Bilanz Strom nach Tätigkeitsbereichen (EHB II (VNB). ln den Spalten N und P sind die Werte nach Tätigkeitsbereichen jeweils gesamt und in den Spalten 0 und R sind die Werte nach Tätigkeitsbereichen, die durch Schlüsselung den Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden, aufzuführen. ln den Spalten S und T (Spalten F und G im EHB II (ÜNB)) sind Hinzurechnungen und Kürzungen aufzuzeigen. Soweit dem Netzbetreiber für die erste Regulierungsperiode ein Investitionsbudget genehmigt wurde, dessen Wirkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über den hinausgeht, hat er die sich daraus ergebenden Bilanzdaten in Tabellenblatt "B1. Kalk. Eigenkapital", Spalte F bzw. H gesondert abzusetzen. ln Tabellenblatt "A6. Einzelfragen" des Erhebungsbogens sind ebenfalls Angaben zu den genehmigten Investitionsbudgets zu machen. ln Spalte U (Spalte H im EHB II (ÜNB)) sind keine Werte einzutragen. Die Berechnung erfolgt hier automatisch aus den Werten der Spalte "Stromverteilung/Stromübertragung", der Spalte "Hinzurechnungen" und der Spalte "Kürzungen". ln Spalte V (Spalte E im EHB II (ÜNB) sind die Effekte einzutragen die sich aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben. Die Bilanzpositionen entsprechen im Wesentlichen denen des 266 Abs. 2 HGB. Seite 16 von 25

32 Das Tabellenblatt. "A2. Bilanz 07-10" im Erhebungsbogen "EHB I" enthält die handelsrechtliche Bilanz für die Geschäftsjahre ln den Spalte D,H,K und N (Spalten D,F,H und I im EHB I (ÜNB)) sind die Werte der Bilanz des Gesamtunternehmens der abgeschlossenen Geschäftsjahre 2007 bis 2010 einzutragen. ln den Spalten E,I,L und 0 sind die Werte für den Tätigkeitsbereich "Stromverteilung (Netz) gesamt" und in den Spalten G,.J,M und P die Werte, welche dem genannten Tätigkeitsbereich durch Schlüsselung zugeordnet wurde, aufzuführen (EHB I (VNB)). ln der SpalteFund J (Spalten E und G im EHB I (ÜNB) sind die Effekte einzutragen, die sich aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben haben. Zu Ziffer 2.3.: Erläuterungen zu den Rückstellungsspiegeln (2007 bis 2011) Die Tabellenblätter "A3.1. RSt-Spiegel 10",."A3.2. RSt-Spiegel 09", "A3.3. RSt-Spiegel 08", "A3.4. RSt-Spiegel 07" des Erhebungsbogens "EHB I" enthalten die Rückstellungsspiegel der in den Kalenderjahren 2007 bis 2010 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Diese Daten dienen zur Prüfung der Besonderheiten des Geschäftsjahres nach 6 Abs. 3 S. 1 ARegV und sind somit in der vergebenen Form beizubringen. ln dem Tabellenblatt "A3. RSt Spiegel 11" des Erhebungsbogens "EHB II" sind die Daten des Rückstellungsspiegels für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2011 einzutragen. ln Teil 1 (Spalte D bis J) ist der Rückstellungsspiegel des Gesamtunternehmens und in Teil 2 (Spalte K bis Q im EHB II (VNB))) der Rückstellungsspiegel der Tätigkeitsbereiche Stromverteilung/Stromübertragung abzubilden. Die Spalten "aufwandswirksamer Anpassungsbetrag zur Darstellung des Erfüllungsbetrags aufgrund des BiiMoG [EUR]" (Spalte E und L im EHB I (VNB) bzw. Spalte E im EHB I (ÜNB)) sind ausschließlich in den Tabellenblättern "A3.1. RSt-Spiegel 10" und "A3.2. RSt-Spiegel 09" enthalten. ln diese Spalten sind die Effekte einzutragen, die sich aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben. Um nachvollziehen zu können, wie die entsprechenden Beträge in den Tabellenblättern "A2. Bilanz 07-10", "B1. Kalk. Eigenkapital", "A1. GuV 07-10" sowie "B. Betriebsabrechnungsbogen" der Erhebungsbögen "EHB I" und "EHB II" berücksichtigt wurden, sind im Rückstellungsspiegel folgende weitere Teile eingefügt, in denen die Positionsziffern im Auswahlmenü und die dazu gehörigen Beträge einzutragen sind: Im Erhebungsbogen ist in Teil 3 (Spalte R biss im EHB II (VNB) bzw. Spalte K bis L im EHB Seite 17 von 25

33 II (ÜNB )) des Rückstellungspiegels ("A3. RSt-Spiegel 11 ") die Berücksichtigung des Bestands in Tabellenblatt "A2. Überleitung Bilanz 11 (vor Hinzurechnungen/Kürzungen), in Teil 4 (Spalte T bis U im EHB II (VNB) bzw. Spalte M bis N im EHB II (ÜNB)) die Berücksichtigung des Bestands in Tabellenblatt "B1. Kalk. Eigenkapital", in Teil 5 (Spalte V bis W im EHB II (VNB) bzw. Spalte 0 bis P im EHB II (ÜNB)) die Berücksichtigung als Aufwand in Tabellenblatt "A 1. Überleitung GuV 11" (vor Hinzurechnungen/Kürzungen) und in Teil 6 (Spalte X bis Y im EHB II (VNB) bzw. Spalte Q bis R im EHB II (ÜNB)) die Berücksichtigung als Kosten in Tabellenblatt "B. Betriebsabrechnungsbogen" abzubilden. Zudem ist im Erhebungsbogen "EHB I" in den Tabellenblättern "A3.1. RSt-Spiegel 10", "A3.2. RSt-Spiegel 09", "A3.3. RSt-Spiegel 08", "A3.4. RSt-Spiegel 07" ebenfalls die Berücksichtigung in den Bilanz ("A2. Bilanz 07-10" und Gewinn- und Verlustrechnung ("A1. GuV 07-10") in den Spalten R bis U im EHB I (VNB) bzw. Spalten K bis N im EHB I (ÜNB) (Jahre 2009 bis 2010) und N bis Q im EHB I (VNB) bzw. Spalten I bis L im EHB I (ÜNB) (Jahre 2007 bis 2008) zu erläutern. Sofern Rückstellungen für das gesamte Unternehmen gebildet und indirekt einzelnen Positionen der Tätigkeitsbereiche Stromverteilung/Stromübertragung zugeordnet wurden, sind jeweils die zur Anwendung gekommenen Schlüssel anzugeben und deren Herleitung, entsprechend den Vorgaben unter Ziffer 3.1, darzusteuen sowie zu erläutern. Ebenfalls ausführlich zu erläutern sind etwaige Hinzurechnungen und Kürzungen, die in dem Tabellenblatt "A2. Überleitung Bilanz 11" unter Ziffer 9 (Rückstellungen) ausgewiesen sind. Zu der Position "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" sind für das Geschäftsjahr 2011 jeweils die steuerlich und bilanziell relevanten versicherungsmathematischen Pensionsgutachten vorzulegen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Zu Ziffer 2.4.: Erläuterungen zum Anlagenspiegel Das Tabellenblatt "A4. Anlagenspiegel 11" des Erhebungsbogens "EHB II" enthält den AnlagenspiegeL Die handelsrechtliehen Wertansätze sind maßgeblich. Der Anlagenspiegel dient der Nachvollziehbarkeit der in Tabellenblatt "B2. Kalk. SAV 11" sowie "B2.1. Kalk. SAV " und "B2.2. Kalk. SAV bis 2006" des Erhebungsbogens "EHB I" enthaltenen Wertansätze des Geschäftsjahres Seite 18 von 25

34 ln Spalte D sind jeweils die Anschaffungs- und Herstellungskosten einzutragen. ln den Spalten E bis H sind Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen zu vermerken. Im Falle des Ausscheidens von Anlagegütern sei es durch Verkauf oder Verschrottung, ist detailliert anzugeben, um welche Anlagegüter es sich dabei handelt. Im Falle des Verkaufs von Anlagegütern sind Verkaufspreis, Nettoverkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) und Restbuchwert auszuweisen, soweit der ausgewiesene Betrag nicht von untergeordneter Bedeutung ist. ln Spalte I sind die kumulierten Abschreibungen, in Spalte J die Restbuchwerte zum des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres, in Spalte K die Restbuchwerte zum des im Kalenderjahr 2010 abgeschlossenen Geschäftsjahres und in Spalte L die Abschreibungen des im Kalenderjahr 2011 abgeschlossenen Geschäftsjahres auszuweisen. Die Angaben in den einzelnen Spalten sind jeweils für ausgewählte Bilanzpositionen des Anlagevermögens zu machen. ln Zeile 23 sind die außerordentlichen Abschreibungen jeweils für die Spalte I "kumulierte Abschreibungen " und die Spalte L "Abschreibungen 2011" auszuweisen. Zu Ziffer 2.5.: Sonstige Erläuterungen Diese Ziffer des Berichts nach 6 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 28 StromNEV lässt Raum für sonstige Aspekte, die aus Sicht des Netzbetreibers für die Grundlagen und den Ablauf der Ermittlung der Netzkosten von Relevanz sind. Zu Ziffer 3.: Anhang Der Anhang zum Bericht nach 6 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV muss die nachfolgend beschriebenen Angaben enthalten: Zu Ziffer 3.1.: Nach 4 Abs. 4 StromN EV dokumentierte Schlüssel sowie deren Änderung Sind in den Tabellenblättern "A 1. Überleitung GuV 11 und "A2. Überleitung Bilanz 11" des Erhebungsbogens "EHB II" sowie "A1. GuV 07-10" und "A2. Bilanz 07-10" des Erhebungsbogens "EHB I" Schlüsselungen vorgenommen worden, so ist die Seite 19 von 25

35 GemeinkostenschlüsselunQ einschließlich der internen Leistungsverrechnung für sachkundige Dritte in nachvollziehbarer und vollständiger Weise zu dokumentieren. Hinsichtlich der Schlüsselung auf die Aktivität "Stromverteilung Netz" ist die vorgenommene Schlüsselung in folgender tabellarischer Form (siehe Beispiel) zu vorzunehmen: Aus der Dokumentation der vorgenommene Schlüsselung auf die Aktivität "Stromverteilung Netz" muss hervorgehen, von welchen Kostenstellen des Gesamtunternehmens Kosten der Aktivität "Stromverteilung Netz" zugeschlüsselt werden. Die Kostenstellen sind mit Angabe der internen Kostenstellennummer und der Bezeichnung der Kostenstelle zu darzustellen sowie mit Hilfe einer Kurzbeschreibung der Kostenstelle für sachkundige Dritte nachvollziehbar zu erläutern. Zudem sind der verwendete Kostenschlüssel und die prozentuale Aufteilung auf die einzelnen Aktivitäten anzugeben. Darüber hinaus sind die Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet aufzuführen, in welcher absoluten Höhe und auf welche Position bzw. Positionen des Betriebsabrechnungsbogens Kosten aus der vorgenommenen Schlüsselung entfallen. Für den Fall der Änderung eines Schlüssels gegenüber der letzten Kostenprüfung, sind die hierfür maßgeblichen Gründe für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Es sind hierbei die Schlüsselungen der letzten Genehmigungsperiode und die neuen Schlüsselungen quantitativ und qualitativ darzustellen. Zu Ziffer 3.2.: Nach 12 StromNEV dokumentierte Schlüssel sowie deren Änderung Der Erhebungsbogen sieht in Tabellenblatt B. eine Hilfskostenstelle vor. Die Aufteilung der Kosten der Hilfskostenstelle auf die Hauptkostenstellen hat inhaltlich den Anforderungen Seite 20 von 25

36 nach 12 StromNEV zu genügen. Nach 12 Satz 4 StromNEV sind die gewählten Schlüssel vollständig schriftlich zu dokumentieren. Für den Fall der Änderung eines Schlüssels gegenüber der letzten Kostenprüfung, sind die hierfür maßgeblichen Gründe für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Es sind hierbei die Schlüsselungen der letzten Genehmigungsperiode und die neuen Schlüsselungen quantitativ und qualitativ darzustellen. Soweit die Kosten der Messung des Messstellenbetriebs und der Abrechnung bislang auf Kostenstellen erfasst wurden, die nicht nach Spannungs- oder Umspannebenen unterteilt waren, ist eine sachgerechte Schlüsselung vorzunehmen. Die gewählten Schlüssel sind näher zu erläutern. Zu Ziffer 3.3.: Erhebungsbogen des Netzbetriebs Die Erhebungsbögen "EHB I" (VNB/ÜNB) und "EHB II" (VNB/ÜNB) sind integrale Bestandteile des Anhangs zum Bericht nach 6 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 28 StromNEV. Die Erhebungsbögen stellen einen ausschließlichen Eingabebogen dar, welche schreibgeschützt zur Verfügung gestellt werden. Im EHB II können jedoch in den Tabellenblättern "A3. RSt-Spiegel 11" und "A5. Darlehensspiegel 11" zusätzliche Zeilen eingefügt werden. ln den bereitgestellten Erhebungsbögen können nur die gelb unterlegten Eingabefelder bearbeitet werden. Die Errechnung bestimmter Summenwerte erfolgt automatisch. Es bestehen zum Teil Verknüpfungen zwischen einzelnen Tabellenblättern. Die Erhebungsbögen bestehen aus folgenden Tabellenblättern. Evtl. zusätzliche Hinweise sind im Folgenden unter den einzelnen Tabellenblattnamen zu finden. Erhebungsbogen.. EHB I" (VNB/ÜNB) Tabellenblatt Ausfüllhilfe" Tabellenblatt "A. Allgemeine Informationen" Die zu erfassende Betriebs- und Netznummer muss mit der Betriebs- und Netznummer übereinstimmen, welche den Unternehmen von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Stammdatenerhebung mitgeteilt wurden. Tabellenblatt..A1. GuV 07-10" Seite 21 von 25

37 Tabellenblatt "A2. Bilanz 07-10" Tabellenblatt "A3.1. RSt-Spiegel 10" bis "A3.4. RSt-Spiegel 07" Tabellenblatt..B2.1. Kalk. SAV " Tabellenblatt "B2.2. Kalk. SAV bis 2006" Die Darstellung der kalkulatorischen Abschreibungen hat im Tabellenblatt "82.1. Kalk. SAV " und "82.2. Kalk. SAV bis 2006" des Erhebungsbogens jahresgenau für die betroffenen Anlagengruppen zu erfolgen. Es sind die erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzugeben. Soweit dem Netzbetreiber für die erste Regulierungsperiode ein Investitionsbudget genehmigt wurde, dessen Wirkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über den hinausgeht, hat er die sich daraus ergebenden Sachanlagevermögenswerte in Tabellenblatt "B2.1. Kalk. SAV ", Spalte E gesondert abzusetzen. Tabellenblatt "B2.3. AK HK Änderungen" Tabellenblatt "C. Sonstiges" Tabellenblatt "D. Erläuterungen" Erhebungsbogen.. EHB II" (VNB/ÜNB) Tabellenblatt,,Ausfü llhilfe" Zu Tabellenblatt "A. Allgemeine Informationen" Die zu erfassende Betriebs- und Netznummer muss mit der Betriebs- und Netznummer übereinstimmen, welche den Unternehmen von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Stammdatenerhebung mitgeteilt wurden. Tabellenblatt,,A1. Überleitung GuV 11" Tabellenblatt "A2. Überleitung Bilanz 11" Tabellenblatt "A3. RSt-Spiegel 11" Tabellenblatt "A4. Anlagen" Tabellenblatt "A5. Darlehensspiegel 11" Tabellenblatt "A6. Einzelfragen" Seite 22 von 25

38 Tabellenblatt.. B. Betriebsabrechnungsbogen" bzw... B1. Kalk. Eigenkapital" Die "Erträge aus Auflösung von Netzanschlussbeiträgen" (5.3.1.) und die "Erträge aus Auflösung von Baukostenzuschüssen" (5.3.2.) sind grundsätzlich im Rahmen der Gruppenkalkulation allgemein kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Eine auf den einzelnen Netznutzer bezogene Gutschrift scheidet daher aus. Die Möglichkeit unterhalb Positionen 2., 3. und 4. des Tabellenblattes "B. Betriebsabrechnungsbogen" und der Entsprechenden Kostenartenposition des Tabellenblattes "B1. Kalk. Eigenkapital" die kalkulatorischen Kosten einzutragen dient ausschließlich nachrichtlichen Zwecken. Das bedeutet, dass die vom Netzbetreiber in diesen Positionen gemachten Angaben nicht zur Bestimmung des Ausgangsniveaus nach 6 Abs. 1 ARegV herangezogen werden. Die Beschlusskammer wird das Ausgangsniveau nach 6 Abs. 1 ARegV vielmehr unter Berücksichtigung der noch festzulegenden Preisindizes i.s.d. 30 Abs. 2 Nr. 2 StromNEV bestimmen. Das Vorstehende gilt nicht für die Positionen 2.1., 2.3. und 2.4. des Tabellenblattes "B. Betriebsabrechnungsbogen". Tabellenblatt.. B.a. EinzelaufstellungBAB" Tabellenblatt..B2. Kalk. SAV 11" Die Darstellung der kalkulatorischen Abschreibungen hat im Tabellenblatt "B2. Kalk. SAV 11" des Erhebungsbogens EHB II jahresgenau für die betroffenen Anlagengruppen zu erfolgen. Es sind die erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzugeben. Soweit dem Netzbetreiber für die erste Regulierungsperiode ein Investitionsbudget genehmigt wurde, dessen Wirkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über den hinausgeht, hat er die sich daraus ergebenden Sachanlagevermögenswerte in Tabellenblatt "B2. Kalk. SAV 11", Spalte E gesondert abzusetzen. ln Tabellenblatt "A6. Einzelfragen" des Erhebungsbogens sind ebenfalls Angaben zu genehmigten Investitionsbudgets zu machen. Tabellenblatt.. B3. dnbk 11 (2) ARegV" Tabellenblatt.. C. Sonstiges" Tabellenblatt.. D. Erläuterungen" Seite 23 von 25

39 Zu Ziffer 3.4.: Organigramm Unter dieser Ziffer des Berichts sollen die Netzbetreiber ein Organigramm des Unternehmens (Stand: ) nach dem folgenden Beispiel beifügen und erläutern. Unternehmen, die im Sinne von 3 Nr. 38 EnWG zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, haben ein Organigramm des gesamten Unternehmens beizubringen. ln dem Organigramm sind die Organisationseinheiten mit einer eindeutigen, die Aufgabe beschreibenden Bezeichnung zu versehen. Für jede Organisationseinheit ist die Anzahl der Mitarbeiter anzugeben. Mitarbeiter, die für mehrere Organisationseinheiten tätig sind, sind auszuweisen. - Funktionen GF (Geschäftsführung) Mitarbeiter (insgesamt) Mitarbeiter (davon Tätigkeit) TE (Technik) RE (Rechnungswesen) VB (Vertrieb) - Funktionen - Funktionen - Funktionen Mitarbeiter (insgesamt) Mitarbeiter (insgesamt) Mitarbeiter (insgesamt) Mitarbeiter (davon Tätigkeit) Mitarbeiter (davon Tätigkeit) Mitarbeiter (davon Tätigkeit) Sofern betriebsnotwendige Anlagegüter von dritten Unternehmen an den Netzbetreiber überlassen werden ( 4 Abs. 5 StromNEV) oder von einem verbundenen Unternehmen Dienstleistungen erbracht werden ( 4 Abs. 5a StromNEV), ist ein Organigramm des dritten Unternehmens beizufügen. Der Netzbetreiber hat die Namen der rechtlichen Vertreter bzw. Organe (Geschäftsführer/ Vorstand), inklusive der Geschäftsverteilungszuständigkeit bei Mehrpersonenorganen zu nennen. Das Gleiche gilt für jede Organisationseinheit eines Unternehmens, welches im Sinne von 3 Nr. 38 EnWG zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden ist. Es muss erkennbar sein, wo die verschiedenen Tätigkeiten des Unternehmens wahrgenommen werden (z.b. Regulierungsmanagement, Stelle zur Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms, Abrechnung Vertrieb, Abrechnung Netz, Recht, IT- Seite 24 von 25

40 Service, Erzeugung, Vertrieb an Letztverbraucher, Großhandel, operative Systemsteuerung, Netzentwicklungsplanung, Instandhaltung und Entstörung, Abrechnung/Rechnungswesen, Zählermanagement, Netzentgelte usw.). Ferner ist für jeden Tätigkeitsbereich die jeweilige Mitarbeiterzahl anzugeben. Zu Ziffer 3.5.: Tätigkeitsbeschreibung der Organisationseinheiten Unter dieser Ziffer des Berichts soll eine exakte Tätigkeitsbeschreibung der einzelnen Organisationseinheiten geliefert werden. Dazu zählt auch die Angabe der Mitarbeiterzahl pro Organisationseinheit Die Tätigkeitsbeschreibung soll alle Organisationseinheiten umfassen, die Tätigkeiten der Elektrizitäts- und Gasversorgung wahrnehmen. Organisationseinheiten des Unternehmens, welche ausschließlich Tätigkeiten außerhalb der Elektrizitäts- und Gasversorgung ausüben, brauchen nicht in die Tätigkeitsbeschreibung einbezogen zu werden. Zu Ziffer 3.6.: Konzessionsabgaben 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.v.m. 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StromNEV verpflichtet die Netzbetreiber, die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe anzugeben. Zu Ziffer 3.7.: Netzkarte Dem Bericht ist eine aktuelle Karte über das Leitungsnetz des Netzbetreibers beizufügen. Seite 25 von 25

41 ' r Bundesnetzagentur Definitionen zu den Erhebungsbögen für Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Anlage K2 (VNBl zur Festlegunq von Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.s.d. 3 Nr. 2 EnWG für die zweite Regulierungsperiode nach 6 Abs. 1 ARegV vom Vorbemerkungen Die nachfolgenden Definitionen liegen den Daten zugrunde, die in den Tabellenblättern der Erhebungsbögen enthalten sind. Die Erhebungsbögen sind Bestandteil des Anhangs zum Bericht nach 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 StromNEV und muss der Bundesnetzagentur zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die zweite Regulierungsperiode der Anreizregulierung, unter Verwendung einer auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellten XLS-Datei, übermittelt werden. Definiert werden lediglich ausgewählte Positionen des Erhebungsbogens. Positionen, deren Bedeutung sich bereits aus der hergebrachten betriebswirtschaftlichen, handelsrechtliehen und kostenrechnerischen Terminologie erschließen, werden nicht definiert. Zudern wird in Anlage K1 erläutert, wie die Tabellenblätter der Erhebungsbögen auszufüllen sind. Die Nurnrnerierung der Definitionen entsprechen der der Erhebungsbögen. Seite 1 von 26

42 Erhebungsbogen "EHB I (VNBl" Abgabedatum Basisjahr Bilanzstichtag Firma des Stromnetzbetreibers Rechtsform Betriebsnummer Netznummer Aktenzeichen letzte 23a EnWG-Verfahren Aktenzeichen im EOG-Verfahren (ARegV) Daten des Verpächters Ubersicht Pachtnetze Das Datum an dem der Erhebungsbogen an die Bundesnetzagentur übermittelt wurde. Für Stromnetzbetreiber ist das Basisjahr der Kostenprüfung für die 2. Regulierungsperiode das Geschäftsjahr Netzbetreiber bei denen das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr 2011 abweicht, haben die Daten des Geschäftsjahres heranzuziehen, dessen Geschäftsjahresende in 2011 liegt. Hier ist der Bilanzstichtag des herangezogenen Geschäftsjahres anzugeben. Es ist der aktuell im Handelsregister eingetraaene Name des Stromnetzbetreibers ohne Verwenduno der Rechtsform anzugeben. Die Rechtsform ist aus dem Klappmenü auszuwählen. Hier ist die von der Bundesnetzaaentur dem Stromnetzbetreiber zugewiesene aktuelle Betriebsnummer einzutragen. Hier ist die jeweilige von der Bundesnetzagentur zugeordnete Netznummer einzutragen. Hier ist das Aktenzeichen der letzten Kostenprüfung einzutragen. Wenn zwischenzeitlich Netzübernahmen stattgefunden haben, so sind auch die Aktenzeichen der Netzbetreiber von denen die Netze übernommenen wurden, mit aufzulisten. Hier ist das Aktenzeichen der Erlösobergrenzenfestsetzung 2009 anzugeben. Wenn zwischenzeitlich Netzübernahmen stattaefunden haben, so sind alle Aktenzeichen der seinerzeit festoeleaten Erlösobergrenzen einzutragen. ln diesem Bereich sind die Daten des Verpächters einzutragen. Bei Pachtnetzen sind hier Angaben zum Verpächter zu machen. Stromverteilung (Netz) davon auf die Einführung des BiiMoG entfallende Beträge Angaben bezogen auf die Aktivität "Stromverteilung". Mit der Einführung des BiiMoG kann es in verschiedenen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu Anpassungsbedarf kommen. Der auf die Anpassung des Wertansatzes der jeweiligen Bilanzposition entfallende Betrag ist nachrichtlich anzugeben. Bei ergebniswirksamen Anpassungsbuchungen ist auf das jeweilige Geschäftsjahr abzustellen. Kostenarten 1. Umsatzerlöse "Umsatzerlöse" gemäß handelsrechtlicher GuV {vgl. 275 Abs. 2 Nr. 1 HGBl Erlöse aus Netzentgelten Strom (inkl. Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung) Erlöse aus Vereinbarungen gemäß 14 Abs. 2 StromNEV Die Position umfasst alle Erlöse des Netzbetreibers, die aus Netzentgelten erzielt worden sind. Sie umfasst auch die Erlöse aus dem Monatsleitungspreissystem ( 19 Abs. 1 StromNEV). Weiterhin sind die Erlöse der Messung, des Messstellenbetriebs und der Abrechnung in dieser Position anzugeben. Die Position ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzbetreibem, die direkt miteinander verbundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene gemäß 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV betreiben. Der Leitfaden der Beschlusskammer 8 zur Findung sachgerechter Sonderregelungen in den Fällen der Kostenwälzung nach 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV ist zu beachten. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV vorliegen, sind durch den Netzbetreiber zu erbrinaen Erlöse gemäß 3 KA V Die Position umfasst die Erlöse, die mit rabattierten Entgelten gemäß 3 KAV erzielt werden Erlöse aus Vereinbarungen gemäß 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV Die Position umfasst die Erlöse aus individuellen Netzentgelten gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Erlöse aus Vereinbarungen gemäß 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV Die Position umfasst die Erlöse aus individuellen Netzentgelten gemäß 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Seite 2 von 26

43 1.6. Erlöse aus Rückspeisung an den vorgelagerten Netzbelreiber Die Position umfasst den Betrag, der dem Netzbelreiber aus der Rückspeisung von Strom an den vorgelagerten Netzbelreiber zufließt sonstige Erlöse aus Netzentgelten Strom ln der Position sollen alle Erlöse aus Stromnetzentgelten erfasst werden, die nicht unter aufgeführt wurden Erlöse aus Netzentgelten Gas Die Position umfasst die Erlöse, die aus Gasnetzentgelten erzielt wurden. Vom Netzkunden erhobene Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung 1.9. erhobene Konzessionsabgaben öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. ( 48 Abs. 1 EnWG) Erlöse aus EEG Sammeloosition für sämtliche Erlöse aus EEG. davon aus Weitergabe des 1.10.a. aufgenommenen EEG-Stroms Erlöse aus der Weitergabe des aufgenommenen EEG-Stroms an Dritte Erlöse aus KWKG Sammeloosition für sämtliche Erlöse aus KWK-G. davon aus KWK-Stromverkauf 1.11.a. (~ 4 Abs. 2 KWK-G) Erlöse aus dem Verkauf des aufgenommenen KWK-Stroms an Dritte. davon aus Ausgleichszahlungen 1.11.b. von ÜNB (~ 9 Abs. 1 KWK-G) Vom Übertragungsnetzbetreiber empfangene Ausgleichszahlungen für KWK-Strom sonstige Erlöse (nicht aus Netzentgelten) Alle Umsatzerlöse, die nicht unter den Positionen erfasst sind. 2. Bestandsveränderungen "Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB). 3. aktivierte Eigenleistungen..andere aktivierte Eigenleistungen" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB). 4. sonstige betriebliche Erträge..sonstige betriebliche Erträge" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Netzanschlusskosten sind Kosten, die für die Errichtung des unmittelbaren Netzanschlusses anfallen. Der unmittelbare Erträge aus der Auflösung von Netzanschluss ist die Verbindung zwischen dem vorhandenen Netz und der Kundenanlage ( Hausinstallation oder innerbetriebliches Netzanschlussbeiträgen Netz_l Der Netzkunde muss sich in der Regel an diesen Kosten über Netzanschlussbeiträge beteiliaen Baukostenzuschüsse sind einmalige Zahlungen des Kunden für die Errichtung, Erweiterung oder Verstärkung des vorgelagerten Erträge aus der Auflösung von Verteilnetzes im Zuge eines Neuanschlusses des Kunden oder einer Anschlusserweiterung. Die Auflösung der Baukostenzuschüssen Baukostenzuschüsse erfolgt linear über 20 Jahre. Näheres regeln die Absätze 1 und 2 des~ 9 StromNEV Erträge aus Auflösungen von Rückstellungen Erlöse, die dem Netzbetreiberaus der Auflösung von Rückstellungen zufließen Erträge aus Blindstrom Erlöse, die dem Netzbetreiber für die Kompensation von Blindstrom zufließen. Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der dem oder den nachgelagerten Netzbetreiber(n) für die Uberlassung singulär genutzter Erträge aus der Überlassung singulär 4.5. Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 StromNEV in Rechnung gestellt wurde. Der Netzbetreiber hat nachzuweisen, dass die Kalkulation genutzter Betriebsmittel des Entgelts für singulär genutzte Betriebsmittel nach den Vorgaben der StromNEV erfolgt ist andere sonstige betriebliche Erträge Sammelposition für sonstige betriebliche Erträge, die nicht unter einer anderen Position von 4. erfasst werden. 5. Materialkosten "Materialaufwand" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB). Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und 5.1. Werteverzehr von Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffen. Betriebsstoffe Aufwendungen für die Beschaffung von Aufwendungen für die Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) Verlustenergie (~ 10 Abs. 1 StromNEV) Aufwendungen für Stromeinspeisung durch Setreiber dezentraler Erzeugungsanlagen Aufwendungen für Stromeinspeisung durch Setreiber dezentraler Erzeugungsanlagen nach EEG (exklusive Betrag richtet sich nach den Vergütungspflichten für EEG-Strom und der jeweils eingespeisten EEG-Strommenge. Nicht Einspeisemanaqement-Maßnahmen) berücksichtiat sind die Entschädigung_szahlungen gemäß 12 EEG nach KWK-G Betrag richtet sich nach der eingespeisten KWK-Strommenge und den Vergütungen nach 4 Abs. 3 KWK-G. Seite 3 von 26

44 nach 18 StromNEV Betrag für Vergütungen von vermiedenen Netzentgelten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach 18 StromNEV Einspeisemanagement-Maßnahmen Kostenaufgrund von Einspeisemanagement-Maßnahmen gemäß 12 EEG Betriebsverbrauch Betraq, den der Netzbelreiber zur eiqenbetrieblichen Nutzuno verwendet. Aufwendungen für Differenz-Bilanzkreise bzw. Aufwendungen die für die Führung eines Differenzbilanzkreises entstehen, sowie die entstandenen Kosten, die nicht bereits vom Aufwendungen für den Ausgleich von Lieferanten ausgeglichen wurden, z.b. Leistungspreisdifferenz (vgl. 13 Abs. 3 StromNZV). Abweichunoen bei Standardlastprofilen Sonstiqes Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die nicht unter einer der vorhergehenden Positionen erfasst werden Aufwendunoen für bezooene Leistungen Leistungen, die von Dritten erbracht bzw. bereitgestellt werden und der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen Aufwendungen an vorgelagerten Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der vom vorgelagerten Netzbelreiber dem berichterstattenden Netzbelreiber in Rechnung Netzbelreiber oestellt wurde a davon Aufwendungen Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der vom vorgelagerten Netzbelreiber dem berichterstattenden Netzbelreiber für die Vorhaltung für Netzreservekapazität und Inanspruchnahme von Netzreservekapazität in Rechnunq qestellt wurde. Position ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern, die direkt miteinander verbundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene gemäß 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV betreiben. Der Leitfaden der Beschlusskammer 8 zur b davon Aufwendungen gemäß Findung sachgerechter Sonderregelungen in den Fällen der Kostenwälzung nach 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV ist zu beachten. Der 14 Abs. 2 StromNEV (Pancaking) Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV vorliegen, sind durch den Netzbelreiber zu erbringen. Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der vom vorgelagerten Netzbelreiber dem berichterstattenden Netzbelreiber als Aufschlag für c davon Aufwendungen bei der Messung nicht erfasste Verluste in Rechnung gestellt wurde, wenn Entnahme und Messung nicht in der gleichen für unterspannungsseitige Messung Spannungsebene erfolgen Aufwendungen für Blindstrom Tatsächliche Kosten, die dem Netzbelreiber für die Kompensation von Blindstrom von Dritten in Rechnung gestellt werden. Eigene Kompensationsanlagen sind in dieser Position nicht zu berücksichtigen. Position ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Netzbelreiber und dem Eigentümer der Infrastruktur. ( 4 Abs Aufwendungen für überlassene Netzinfrastruktu 5 StromNEV). Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der vom vorgelagerten Netzbelreiber dem berichterstattenden Netzbelreiber für singulär Aufwendungen für singulär genutzte Betriebsmit genutzte Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 StromNEV in Rechnung gestellt wurde. Der Netzbelreiber hat nachzuweisen, dass die Kalkulation des Entqelts für sinqulär qenutzte Betriebsmittel nach den Vorqaben der StromNEV erfolqt ist Aufwendungen für durch Dritte erbrachte Tatsächliche Aufwendungen, die dem Netzbelreiber für die Durchführung der Betriebsführung von Dritten in Rechnung gestellt Betriebsführunq werden Aufwendungen für durch Dritte erbrachte Tatsächliche Aufwendungen, die dem Netzbelreiber von Dritten für die Erbringung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen in Wartungs- und Instandhaltungsleistungen Rechnung gestellt werden Sonstioes Aufwendungen für bezogene Leistungen, die nicht unter einer der vorhergehenden Positionen erfasst werden. 6. Personalkosten "Personalaufwand" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB} Löhne und Gehälter "Löhne und Gehälter" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 6.a} HGB}. 6.1.a. davon im gesetzlichen Rahmen ausgeübte Die Position umfasst die Lohn- und Gehaltsbestandteile, die auf die im gesetzlichen Rahmen ausgeübte Betriebs- und Betriebs- und Personalratstätiokeit Personalratstätiokeit zurückzuführen sind. 6.1.b. davon für Berufsausbildung und Weiterbildung Die Position umfasst die Lohn- und Gehaltsbestandteile, die auf Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen im Unternehmen zurückzuführen sind. davon betriebliche und tarifvertragliche 6.1.c. Vereinbarungen zu Lohnzusatzleistungen, Die Position umfasst die Lohn- und Gehaltsbestandteile, die auf Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dez. zurückzuführen sind aboeschlossen worden sind Seite 4 von 26

45 6.2. Soziale Abgaben und Aufwendungen für "Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Altersversorqunq und für Unterstützunq Nr. 6.b) HGB) Altersversorgung ln 6.2. enthaltene Aufwendunqen für Altersversorqunq soziale Abgaben und sonstiqe Aufwendunqen Aufwendunqen aus 6.2., die keine Aufwendunqen für Altersversorqunq sind. davon betriebliche und tarifvertragliche 6.2.a. Vereinbarungen zu Versorgungsleistungen, Die Position umfasst die in 6.2. enthaltenen Aufwendungen aus betrieblichen und tarifvertragliehen Vereinbarungen zu soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dez. Versorgungsleistungen, welche vor dem abgeschlossen worden sind abqeschlossen worden sind 7. Abschreibunqen "Abschreibui}Qen" qemäß handelsrechtlicher GuV (vql. &275 Abs. 2 Nr. 7.) 7.1. Abschreibungen immaterielles Anlagevermögen Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen des immateriellen Anlagevermögens Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten Sonstiqes Abschreibunqen Sachanlaqevermöqen Abschreibunqen Umlaufvermöqen 8.1. Konzessionsabgaben Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen von Konzessionen, gewerblichen Schutzrechten, ähnlichen Rechten sowie Lizenzen. Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen des sonstigen immateriellen AnlaqevermäQens. Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen des Sachanlaqevermöqens. Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen des Umlaufvermöqens. Sonstiqe betriebliche Aufwendunqen "Sonstiqe betriebliche Aufwendunqen" qemäß handelsrechtliehen GuV (vql. &275 Abs. 2 Nr. 8). Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen entrichten. (& 48 Abs. 1 EnWG) Mieten, sonstige Pachtzinsen, sonstige Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber durch Mieten, Pachten, Leasing, Gebühren und Beiträge entstehen. Pachten und Leasinqraten Gebühren und Beiträae Leasingraten dürfen in dieser Position erfasst werden sofern sie nicht schon in erfasst wurden Versicherunqen Aufwendunqen, die dem Netzbetreiber durch Versicherungen entstehen Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften Aufwendunqen, die dem Netzbetreiber durch die Beschaffunq von Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften entstehen Postkasten, Frachtkosten und ähnliche Kosten Aufwendunqen für Postkasten, Frachtkosten und ähnliche Kosten Rechts- und Beratunqskosten Aufwendunqen die dem Netzbetreiber durch die Beauftragung externer Beratungsgesellschaften bzw. Kanzleien entstehen Sponsorinq, Werbunq, Spenden Aufwendungen für Sponsoring, Werbung und Spenden Reisekosten und Auslösungen Aufwendungen für Reisen und Auslösungen Bewirtunq und Geschenke Aufwendungen für Bewirtunq und Geschenke Wartung und Instandsetzung Einzelwertberichtigungen und Abschreibungen auf Forderunqen Aufwendungen von Dritten für die Erbringung von Wartungs- und lnstandsetzungsleistungen, die nicht unter erfasst worden sind. Aufwendungen, die dem Netzbetreiber durch Forderungsrisiken oder Forderungsausfälle entstehen. Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Aufwendungen für Betriebskindertagesstätten von Kindern, der im Netzbereich beschäftigten Betriebsgsangehörigen. Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßqabe von 5 Abs. 4 StromNEV Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach 5 Abs. 4 StromNEV Sonstiqes Sammelposition für Kosten, die unter 8. fallen, jedoch nicht von den vorhergehenden Positionen erfasst worden sind im gesetzlichen Rahmen ausgeübte Die Position umfasst die Kosten von , die auf die im gesetzlichen Rahmen ausgeübte Betriebs- und Personalratstätigkeit Betriebs- und Personalratstätiqkeit entfallen für Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen Die Position umfasst die Kosten von , die auf Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen entfallen. 9. Erträqe aus Beteiliqunqen "Erträge aus Beteiligungen" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB). 9.a. davon aus verbundenen Unternehmen Betr<)g aus 9., der aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen resultiert. Seite 5 von 26

46 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Ausleihunoen des FinanzanlaoevermöQens Abs. 2 Nr. 10 HGB). 10.a. davon aus verbundenen Unternehmen Betrao aus 10., der aus verbundenen Unternehmen resulitiert. 11. Sonstige Zinsen und ähnliche ErträQe "Sonstioe Zinsen und ähnliche Erträge" gemäß handelsrechtlicher GuV (\lgl. 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB) Erträge aus Finanzanlaoen Erträoe (Dividenden, Zinsen, Ausschüttung_en}, die aus Positionen des Finanzanlaoevermooens erwirtschaftet werden. davon Erträge aus verzinslichen 11.1.a. Finanzanlaoen Betrag aus 11.1., der aus verzinslichen Finanzanlagen resultiert. Betrag aus 11.1., der aus Cash-Pooling resultiert. Als Cash-Pooling bezeichnet man liquide Mittel der einzelnen 11.1.b. davon Erträge aus Cash-Pooling Konzernunternehmen, die im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements gesammelt werden und Konzernunternehmen bei Bedarf zugeleitet werden Erträge aus Forderungen und sonstigen Vermöqensqeqenständen Erträge, die aus Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen resultieren. Erträge aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Betrag aus 11.2., der aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen resultiert. Erträge aus Forderungen gegen verbundene Unternehmen (z.b. Cash-Poolina) Betrag aus 11.2., der aus Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen resultiert. Erträge aus Forderungen gegen Unternehmen, Betrag aus 11.2., der aus Forderungen gegenüber Unternehmen resultiert, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. mit denen ein Beteiliounosverhältnis besteht Erträge aus sonstigen Vermögensqeqenständen Betrag aus 11.2., der aus sosntigen Vermögensgegenständen resulitiert Erträoe aus Wertpapieren Erträge, die aus Wertpapieren resultieren (z. B. Dividenden) Erträge aus Kassenbestand, Guthaben bei Bundesbank und Kreditinstituten Zinserträge, die durch Bankguthaben und kurzfristige Geldanlagen (Tagesgeld) erwirtschaftet werden andere sonstiqe Zinsen und ähnliche Erträoe Alle nicht unter erfassten Zinsen und ähnlichen Erträge. 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf.abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Wertpapiere des Umlaufvermooens Nr. 12 HGB). 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen "Zinsen und ähnliche Aufwendunoen" oemäß handelsrechtlicher GuV (vol.!275 Abs. 2 Nr. 13 HGB) Ioeoenüber verbundenen Unternehmen Zinsen und ähnliche Aufwendungen, die an verbundene Unternehmen qeleistet wurden gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiliqunosverhältnis besteht Zinsen und ähnliche Aufwendungen, die an Unternehmen geleistet wurden, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht [geqenüber Kreditinstituten Zinsen und ähnliche Aufwendunoen, die an Kreditinstitute oeleistet wurden Sonstiges Zinsen und ähnliche Aufwendunqen, die nicht unter erfasst wurden. 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätiokeit Errechnetes Ergebnis (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB). 15. Außerordentliche Erträge.Außerordentliche Erträge" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB). 16. Außerordentliche Aufwendunqen "Außerordentliche Aufwendungen" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB). 17. Außerordentliches ErQebnis Errechnetes ErQebnis (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB). 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 18 HGB). Bei Kapitalgesellschaft sind dies Gewerbe- und Körperschaftssteuer (einschließlich Solidaritätszuschlao). 19. Sonstige Steuern "Sonstige Steuern" gemäß handelsrechlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 19 HGB). Die Postion umfasst alle Steuern, die nicht Steuern vom Einkommen und Ertraq sind (z. B. Kraftfahrzeuqsteuer Grundsteuer, Grunderwerbsteuer). 20. ErträQe aus Verlustübernahme ln der Postion sind die Erträge aus Verlustübernahme einzutragen, soweit diese anqefallen sind. 21. Aufwendungen aus Gewinnabführuno ln der Postion sind die Aufwendungen aus Gewinnabführungen einzutragen, soweit diese angefallen sind. 22. Jahresüberschuss/JahresfehlbetraQ Errechnetes Eroebnis. 23. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr ln der Postion ist der Gewinnvortrao aus dem Vorjahr einzutraoen, soweit dieser anqefallen ist. Seite 6 von 26

47 en Stromverteilung (Netz) davon auf die Einführung des BiiMoG entfallende Beträge (Spalte J, Q und X) Anoaben bezogen auf die Aktivität "Stromverteiluno". Mit der Einführung des BiiMoG kann es in verschiedenen Bilanzpositionen zu Anpassungsbedarf kommen. Der auf die Anpassung des Wertansatzes der jeweiligen Bilanzposition entfallende Betrag ist nachrichtlich anzugeben. Bei ergebniswirksamen AnpassunQsbuchunQen ist auf das ieweiliqe Geschäftsjahr abzustellen. Relevant sind die handelsrechtliehen Wertansätze des jeweiligen Geschäftsjahres. Der Rückstellungsspiegel gliedert sich in"1.1 Personalrückstellungen", "1.2 Steuerrückstellungen", und"1.3 Sonstige Rückstellungen". Auf der dritten Gliederungsebene ist die Rückstellungsart über das vorgegebene Auswahlmenü näher zu definieren. Bei Personalrückstellungen im Rahmen von "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" sind ergänzend die steuerbilanziell relevanten Werte nachrichtlich anzugeben. Auf der vierten Gliederungsebene kann die jeweilige Rückstellungsposition durch eine individuelle Bezeichnung präzisiert werden. Seite 7 von 26

48 Rückstellungsspiegel 2009 und 2010: aufwandswirksamer Anpassungsbetrag zur E,F Darstellung des Erfüllungsbetrags aufgrund des BiiMoG bei Aufwandsrückstellungen: Betrag, der auf die L, M optionale Umgliederung in die Gewinnrücklage entfällt R,S Berücksichtgung des Bestands in A2. Bilanz T,U Berücksichtigung als Aufwand in A1.GuV Rückstellungsspiegel 2007 und 2008: Berücksichtgung des Bestands in A2. Bilanz 07 N,O 10 P,Q Berücksichtigung als Aufwand in A 1.GuV Im Rahmen der Anwendung des BiiMoG sind Rückstellungen zum Erfüllungsbetrag zu bilanzieren. Sofern es bei der Darstellung des Erfüllungsbetrags zur aufwandswirksamen Anpassung kommt, ist der in den Geschäftsjahren 2009 oder 2010 aufwandswirksame Betraq anzuoeben. Sofern im Rahmen der Einführung des BiiMoG von dem Fortführungswahlrecht gern. Art. 67 Abs. 3 HGBEG für Aufwandsrückstellungen kein Gebrauch gemacht wird und eine erfolgsneutrale Umgliederung in die Gewinnrücklage erfolgt, ist der darauf entfallende Betraq separat anzuoeben. Nennung der Position und Angabe des Betrags in Euro, der bezogen auf die einzelne Rückstellung des Tätigkeitsbereichs Stromverteiluno/Stromübertragung in Tabellenblatt "A2 Bilanz 07-10" eingeflossen ist. Nennung der Position und Angabe des Betrags in Euro, der bezogen auf die einzelne Rückstellung des Tätigkeitsbereichs Stromverteiluno/Stromübertragung in das Tabellenblatt "A1. GuV 07-10" aufwandswirksam einqeflossen ist. Nennung der Position und Angabe des Betrags in Euro, der bezogen auf die einzelne Rückstellung des Tätigkeitsbereichs Stromverteiluno/Stromübertraaung in das Tabellenblatt "A2 Bilanz 07-10" einoeflossen ist. Nennung der Position und Angabe des Betrags in Euro, der bezogen auf die einzelne Rückstellung des Tätigkeitsbereichs Stromverteilunq/Stromübertraounq in das Tabellenblatt "A1. GuV 07-10" aufwandswirksam einqeflossen ist. B Anlagengruppe Anlaqenqruppen nach Maßqabe der Anlaqe 1 StromNEV c Anschaffunqsiahr Jahr, in dem ein angeschaffter Vermögensgegenstand in seinen betriebsbereiten Zustand versetzt wurde. D Historische AKIHK bezogen auf das Im Zeitpunkt der Errichtung eines Anlagegutes erstmalig aktivierte Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs Anschaffunosiahr und Herstellungskosten; 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromNEV) bezogen auf das Anschaffung j_ahr. E darin enthaltene historische AKIHK aufgrund genehmigter lnvestitionsbudgets, die nicht bis zum beqrenzt sind Im Zeitpunkt der Errichtung eines Anlagegutes erstmalig aktivierte Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs und Herstellungskosten; 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromNEV) bezogen auf das Anschaffungsjahr, die nicht bis zum begrenzt sind F Angesetzte betriebsgewöhnliche Der nach Maßgabe der Anlage 1 der StromNEV und des 32 Abs. 3 StromNEV in Anwendung gebrachte Zeitraum, der Grundlage Nutzunqsdauer für die jährliche Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nach 6 StromNEV ist. G Restnutzungsdauer Zeitraum - beginnend nach dem Anschaffungs-/Herstellungsjahr- in dem ein Vermögensgegenstand bis zum Ende seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Differenz zwischen der Position 111. "angesetzte betriebsoewöhnliche Nutzunasdauer" und dem bisheriaen Abschreibunaszeitraum. Das Tabellenblatt und das Tabellenblatt ist nur von den Netzbetreibern zwingend zu befüllen, dessen Anlagevermögen sich gegenüber dem Stand der letzten Kostenprüfung verändert hat. Netzbetreiber, dessen Anlagevermögen sich gegenüber dem Stand der letzten Kostenprüfung nicht verändert hat, müssen die Tabellenblätter nicht befüllen. Für diese Netzbetreiber legt die Bundesnetzagentur die im Rahmen der letzten Kostenprüfung übermittelten AKIHK für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen zugrunde. Diese Vereinfachung gilt nicht für Netzbetreiber, die in der letzten Kostenprüfung nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur (einschließlich Organleihe) waren. Diese Netzbetreiber müssen beide Tabellenblätter ausfüllen Seite 8 von 26

49 D E F G H I Historische AKIHK bezogen auf das Anschaffunosiahr Anderung ( +) Änderunq (-) Historische AKIHK bezogen auf das Anschaffungsjahr Stand Angesetzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Restnutzungsdauer Im Zeitpunkt der Errichtung eines Anlagegutes erstmalig aktivierte Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs und Herstellungskosten; 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromNEV) bezogen auf das Anschaffungsjahr. Die Änderungen sind im Tabellenblatt AK HK Änderunoen zu dokumentieren Die Änderungen sind im Tabellenblatt AK HK Änderungen zu dokumentieren Im Zeitpunkt der Errichtung eines Anlagegutes erstmalig aktivierte Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs und Herstellungskosten; 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromNEV) bezogen auf das Anschaffungsjahr. Stand Der nach Maßgabe der Anlage 1 der StromNEV und des 32 Abs. 3 StromNEV in Anwendung gebrachte Zeitraum, der Grundlage für die jährliche Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nach 6 StromNEV ist. Zeitraum - beginnend nach dem Anschaffungs-/Herstellungsjahr - in dem ein Vermögensgegenstand bis zum Ende seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Differenz zwischen der Position 111. "angesetzte betriebsqewöhnliche Nutzunqsdauer" und dem bisherigen Abschreibungszeitraum. 8 Anlagengruppe Anlagengruppen nach Maßgabe der Anlage 1 StromNEV c Anschaffunosiahr Jahr, in dem ein angeschaffter Vermögensgegenstand in seinen betriebsbereiten Zustand versetzt wurde. Die Summe der positiven Änderungen (Zugänge) der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Spalte D im Tabellenblatt "82.3. AK_HK_Änderungen" entspricht der ausgewiesenen Summe der positiven Änderungen (Zugänge) bezogen auf das D Summe Anschaffungsjahr Stand [EUR] Spalte E im 'Tabellenblatt Kalk. SAV bis 2006". Die Summe der negativen Änderungen (Abgänge) der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Spalte U im Tabellenblatt "82.3. AK_HK_Änderungen" entspricht der ausgewiesenen Summe der negativen Änderungen (Abgänge) bezogen auf das Anschaffungsjahr Stand [EUR] Spalte F im "Tabellenblatt Kalk. SAV bis 2006". Anderungen, die die Anschaffungs-und Herstellungskosten der letzten Entgeltgenehmigung nach 23a EnWG zugrunde gelegte E-T Änderungen ( +) erstmalige historische Anschaffungs- und Herstellungskosten positiv ( +) verändert haben, die Veränderungsart ist über das Auswahlmenü zu definieren. Anderungen, die die Anschaffungs-und Herstellungskosten der letzten Entgeltgenehmigung nach 23a EnWG zugrunde gelegte U-AK Änderungen(-) erstmalige historische Anschaffungs- und Herstellungskosten negativ (-)verändert haben, die Veränderungsart ist über das Auswahlmenü zu definieren. Verlustenergiebilanzkreis (Istwerte ) Mengenbezug aus der vorgelagerten Netz- oder c Einspeisungen durch die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene. Umspannebene Mengeneinspeisung in die Netz- oder Messtechnisch erfasste Einspeisungen durch dezentrale Erzeugungsanlagen in die Netz- oder Umspannebene eines D Umspannebene Netzbetreibers. E Einspeisungen der Netz- oder Umspannebene gesamt Stellt die Summe aller Einspeisungen in die Netz- oder Umspannebene dar. Diese setzt sich zusammen aus dem.mengenbezug der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene" und der.mengeneinspeisung in der Netz- oder Umspannebene". Seite 9 von 26

50 F Nutzbare Abgabe Die nutzbare Abgabe ist die zu verbrauchende Energiemenge. Oie Position wird ermittelt aus "Einspeisungen der Netz- oder Umspannebene gesamt" abzüglich der Positionen "sonstige enthaltene Energiemengen" und "phys. bedingte Netzverluste (Verlustenergie) nach 10 Abs. 1 StromNEV. G sonstige enthaltene Energiemengen Netzverluste die nicht physikalisch bedinot sind, z.b. Betriebsverbrauch, Stromdiebstahl H phys. bedingte Netzverluste (Verlustenergie) nach & 10 Abs. 1 StromNEV Netzverluste gemäß 10 Abs. 1 StromNEV I durchschnittlicher Beschaffungspreis für phys. bedingte Verlusteneroie Dies ist der mengengewichtete Durchschnittspreis aller Verlustenergiebeschaffungen für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Betriebsverbrauch ( ) Der Betriebsverbrauch eines Netzbelreibers ist der Verbrauch in seinen betriebseigenen Einrichtungen wie Verwaltungsgebäuden, Werkstätten, Schalt- und Umspannanlagen für Beleuchtungs- und Heizungsanlagen, elektrische Antriebe und Kühlaggregate. Der Betriebsverbrauch rechnet zur nutzbaren Stromabgabe. Der Eigenverbrauch der Kraftwerke zählt nicht zum Betriebsverbrauch. C,E, G,l Jahresarbeit Durch den Netzbelreiber verursachter Betriebsverbrauch je Netz- und Umspannebene. 0, F, Durchschnittlicher Beschaffungspreis 2007 Dies ist der mengengewichtete durchschnittliche Beschaffungspreis der Strommengen des Betriebsverbrauchs je Netz- und H, J 2010 Umspannebene. Differenzbilanzkreise ( ).. Gemäß 13 Abs. 3 StromNZV ist die Mindermenge wie folgt definiert: Jahresmindermenge "Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde geleqt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbelreiber die Differenzmenge in Ansatz." Gemäß 13 Abs. 3 StromNZV ist die Mehrmenge wie folgt definiert: Jahresmehrmenge "Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde geleqt wurde (unoewollte Mehrmenoel. so wird die Differenz in Ansatz gebracht." Jahresdurchschnittspreis Durchschnittlicher Jahrespreis auf Grundlage der monatlichen Marktpreise. Netzdaten (Stichtags- oder zeitraumbezogen für die Jahre ) Stromkreislänge Systemlänge (Gesamtheit der drei Phasen L 1 +L2+L3) der Kabel und Freileitungen in den Netzebenen NS, MS, HS und HöS (Beispiel: Wenn L 1 = 1km, L2 = 1km und L3 = 1km, dann Stromkreislänge = 1km). Die Stromkreislänge ist in der Einheit km getrennt für Kabel und Freileitungen und jeweils für jede Netzebene anzugeben. Die Anzahl der pro Phase verwendeten Seile ist für die Stromkreislänge unmaßgeblich. Die Stromkreislänge erstreckt sich auch auf gepachtete, gemietete oder anderweitig dem Netzbelreiber überlassene Kabel und Freileitungen, soweit diese vom Netzbetreiber betrieben werden. Geplante, in Bau befindliche sowie stillgelegte Kabel und Freileitungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Stromkreislänge in der Netzebene Niederspannung ist jeweils ohne und mit Hausanschlussleitungen anzugeben. Seite 1 0 von 26

51 Stromkreislänge Freileitung Stromkreislänqe Kabel Installierte Leistung der Umspannebene Entnommene Jahresarbeit Anzahl der Entnahmestellen Einwohnerzahl Versorgte Fläche Geographische Fläche Freileitung: Oberirdisch, über Isolatoren an Stützpunkten (z.b. Masten) befestigte Leiterelemente (Leiterseile) eines Elektrizitätsnetzes. Eine Freileitunq besteht im Wesentlichen aus Masten, Leiterseilen Isolatoren Verbindung_steilen und Erdungen Kabel: Unterirdisch, im Erdreich, in Schächten oder in Rohren verlegte, isolierte Leiter eines Elektrizitätsnetzes. Als installierte Leistung ist die Bemessungsscheinleistung aller installierten Netztransformatoren anzugeben. Eine Anlage gilt als installiert, wenn Sie im laufenden Betrieb des Stromnetzes eingebunden und insoweit verwendet wird. Als nicht installiert gelten geplante, in bau befindliche sowie stillgelegte Anlagen. Ist die installierte Bemessungsscheinleistung nicht bekannt, ist diese geeignet zu schätzen bzw. die vertraglich vereinbarte maximale Leistung ist anzugeben. Die Bemessungsscheinleistung ist in kva anzuaeben. Entnommene Jahresarbeit aus der Netz- oder Umspannebene bezeichnet die Summe der Entnahmen elektrischer Energie durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und die eigenen nachgelagerten Netz- oder Umspannebene (gilt nicht für die Niederspannung) aus der jeweiligen Netz- oder Umspannebene. (Wert inklusive der Verluste der nachgelagerten Ebenen). Entnahmestelle ist ein Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler der gleichen oder einer nachgelagerten Ebene oder eigene nachgelagerte Netz- bzw. Umspannebenen. Falls über einen Anschluss mehrere Letztverbraucher versorgt werden, (z.b. im Falle eines Mehrfamilienhauses, das über nur einen Hausanschluss verfügt) setzt sich die Anzahl der Entnahmestellen aus der Anzahl der gewerblich genutzten Einheiten, der Wohnungen und ggf. der Entnahmestelle für den Allgemeinstrom zusammen. in der Umspannebene setzt sich die Anzahl der Entnahmestellen zusammen aus (a) der Anzahl der Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die direkt an die Umspannebene angeschlossen sind, (b) der Anzahl der Entnahmestellen des oder der direkt nachgelagerten Weiterverteiler(s) und (c) der Anzahl der Entnahmestellen der nachgelagerten netzbetreibereigenen Netzebene. Bei nachgelagerten Weiterverteilern und netzbetreibereigenen Netzebenen stellt jeder Netztransformator eine eigene Entnahmestelle dar. Die Einwohnerzahl bezeichnet diejenige Anzahl der Einwohner der versorgten Gemeinden und Gemeindeteilen, die über das Niederspannungsnetz versorgt werden. Bei der Ermittlung der Einwohner ist auf die Statistik der Statistischen Landesämter zurückzugreifen. ("Statistik Lokal 200X"). Versorgte Fläche bezeichnet diejenige Fläche, die über das Niederspannungsnetz versorgt wird und auf der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter beruht. Als versorgte Fläche wird insoweit die bebaute Fläche ("Gebäude und Freiflächen (nur bebaute Fläche)"; Flächenschlüssel100/200) sowie Straßen, Wege und Plätze ( Flächenschlüssel 51 0/520/530) verstanden. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben. Geographische Fläche bezeichnet diejenige Gesamtfläche, über die sich die jeweiligen Netz- oder Umspannebene erstreckt. Bei der Ermittlung der geographischen Fläche ist auf die Statistik der Statistischen Landesämter zurückzugreifen. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben. in diesem Tabellenblatt können Sie Anmerkungen zu den von Ihnen eingetragenen Werten unter Nennung des relevanten Tabellenblattes sowie der Zelle einfügen. Seite 11 von 26

52 Abqabedatum Basisjahr Bilanzstichtaq Firma des Stromnetzbetreibers Rechtsform Betriebsnummer Netznummer Aktenzeichen letzte 23a EnWG-Verfahren Aktenzeichen im EOG-Verfahren (ARegV) Daten des Verpächters bzw. Dienstleisters Ubersicht Pachtnetze Das Datum an dem der Erhebunqsboqen an die Bundesnetzaqentur übermittelt wurde. Für Stromnetzbetreiberist das Basisjahr der Kostenprüfung für die 2. Regulierungsperiode das Geschäftsjahr Netzbetreiber bei denen das Geschäftsjahr vom Kalende~ahr 2011 abweicht, haben die Daten des Geschäftsjahres heranzuziehen, dessen Geschäftsjahresende in 2011 liegt. Hier ist der Bilanzstichtaq des heranqezoqenen Geschäftsjahres anzugeben. Es ist der aktuell im Handelsregister eingetragene Name des Stromnetzbetreibers ohne Verwendunq der Rechtsform anzuqeben. Die Rechtsform ist aus dem Klappmenü auszuwählen. Hier ist die von der Bundesnetzaaentur dem Stromnetzbetreiber zuoewiesene aktuelle Betriebsnummer einzutragen. Hier ist die jeweiliqe von der Bundesnetzaqentur zuqeordnete Netznummer einzutragen. Hier ist das Aktenzeichen der letzten Kostenprüfung einzutragen. Wenn zwischenzeitlich Netzübernahmen stattgefunden haben, so sind auch die Aktenzeichen der Netzbetreiber von denen die Netze übernommenen wurden mit aufzulisten. Hier ist das Aktenzeichen der Erlösobergrenzenfestsetzung 2009 anzugeben. Wenn zwischenzeitlich Netzübernahmen stattgefunden haben, so sind alle Aktenzeichen der seinerzeit festgelegten Erlösobergrenzen einzutraaen. ln diesem Bereich sind die Daten des Verpächters bzw. Dienstleisters einzutraqen. Bei Pachtnetzen sind hier Angaben zum Verpächter zu machen. Stromverteilung (Netz) Anqaben bezoqen auf die Aktivität "Stromverteiluna". davon auf die Einführung des BiiMoG entfallende Mit der Einführung des BiiMoG kann es in verschiedenen GuV-Positionen zu Anpassungsbedarf kommen. Der auf die Anpassung Beträge des Wertansatzes der jeweiligen Bilanzposition entfallende Betrag ist nachrichtlich anzugeben. Bei ergebniswirksamen I(Spalte J, Q und V) Al}llilssunqsbuchunqen ist auf das jeweiliqe Geschäftsjahr abzustellen. Zur Uberleitung der handelsrechtliehen Ansätze in Bilanz und GuV zu den kalkulatorischen Ansätzen in den Tabellenblättern Hinzurechnungen.B. Betriebsabrechnungsbogen" und.b1. Kalk. Eigenkapital" sind für die jeweilige Position ggf. Hinzurechnungen und Kürzungen notwendia. Hinzurechnunaen sind in dieser Soalte durchzuführen. Zur Uberleitung der handelsrechtliehen Ansätze in Bilanz und GuV zu den kalkulatorischen Ansätzen in den Tabellenblättern Kürzungen.B. Betriebsabrechnungsbogen" und.b1. Kalk. Eigenkapital" sind für die jeweilige Position ggf. Hinzurechnungen und Kürzungen notwendia. Kürzunqen sind in dieser Soalte durchzuführen. Stromverteilung (Netz) für Tabellenblatt B. Die Werte der Spalte werden in das Tabellenblatt "B. Betriebsabrechnunqsboqen" überführt. Afw u endungen undertrage 1. Umsatzerlöse "Umsatzerlöse" qemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. & 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Erlöse aus Netzentgelten Strom (inkl. Die Position umfasst alle Erlöse des Netzbetreibers, die aus Netzentgelten erzielt worden sind. Sie umfasst auch die Erlöse aus 1.1. Messung, Messstellenbetrieb und dem Monatsleitungspreissystem ( 19 Abs. 1 StromNEV). Weiterhin sind die Erlöse der Messung, des Messstellenbetriebs und der Abrechnuna) Abrechnung in dieser Position anzugeben. Seite 12 von 26

53 Die Position ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern, die direkt miteinander verbundene Netze der 1.2. gleichen Netz- oder Umspannebene gemäß 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV betreiben. Der Leitfaden der Beschlusskammer 8 zur Erlöse aus Vereinbarungen gemäß Findung sachgerechter Sonderregelungen in den Fällen der Kostenwälzung nach 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV ist zu beachten. 14 Abs. 2 StromNEV Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV vorliegen, sind durch den Netzbelreiber zu erbringen Erlöse gemäß 3 KA V Die Position umfasst die Erlöse, die mit rabattierten Entgelten gemäß~ 3 KAV erzielt werden. Erlöse aus Vereinbarungen gemäß 1.4. Die Position umfasst die Erlöse aus individuellen Netzentgelten gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV. I~ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV 1.5. Erlöse aus Vereinbarungen gemäß I~ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV Die Position umfasst die Erlöse aus individuellen Netzentgelten gemäß 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der dem oder den nachgelagerten Netzbetreiber(n) für die Uberlassung singulär genutzter 1.6. Erlöse aus der Überlassung singulär Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 StromNEV in Rechnung gestellt wurde. Der Netzbelreiber hat nachzuweisen, dass die genutzter Betriebsmittel Kalkulation des Entaelts für singulär genutzte Betriebsmittel nach den Vorgaben der StromNEV erfolgt ist Erlöse aus Rückspeisung an den Die Position umfasst den Betrag, der dem Netzbelreiber aus der Rückspeisung von Strom an den vorgelagerten Netzbelreiber vorgelagerten Netzbelreiber zufließt sonstige Erlöse aus Netzentgelten Strom ln der Position sollen alle Erlöse aus Stromnetzentgelten erfasst werden, die nicht unter aufgeführt wurden Erlöse aus Netzentgelten Gas Die Position umfasst die Erlöse, die aus Gasnetzentgelten erzielt wurden. Vom Netzkunden erhobene Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung erhobene Konzessionsabgaben öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindege Erlöse aus EEG Sammelposition für sämtliche Erlöse aus EEG a davon aus Weitergabe des Erlöse aus der Weitergabe des aufgenommenen EEG-Stroms an Dritte. aufgenommenen EEG-Stroms Erlöse aus KWKG Sammelposition für sämtliche Erlöse aus KWK-G a davon aus KWK-Stromverkauf (~ 4 Abs. 2 KWK-G) Erlöse aus dem Verkauf des aufgenommenen KWK-Stroms an Dritte b davon aus Ausgleichszahlungen von ÜNB (~ 9 Abs. 1 KWK-G) Vom Übertragungsnetzbetreiber empfangene Ausgleichszahlungen für KWK-Strom sonstige Erlöse (nicht aus Netzentgelten) Alle Umsatzerlöse die nicht unter den Positionen erfasst sind. 2. Bestandsveränderungen "Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB). 3. aktivierte Eigenleistungen "andere aktivierte Eigenleistungen" aemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. ~ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB). 4. sonstige betriebliche Erträge "sonstige betriebliche Erträge" gemäß handelsrechtlicher GuV (val 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Netzanschlusskosten sind Kosten, die für die Errichtung des unmittelbaren Netzanschlusses anfallen. Der unmittelbare Erträge aus der Auflösung von Netzanschluss ist die Verbindung zwischen dem vorhandenen Netz und der Kundenanlage (Hausinstallation oder Netzanschlussbeiträgen innerbetriebliches Netz). Der Netzkunde muss sich in der Regel an diesen Kosten über Netzanschlussbeiträge beteiliaen Baukostenzuschüsse sind einmalige Zahlungen des Kunden für die Errichtung, Erweiterung oder Verstärkung des vorgelagerten Erträge aus der Auflösung von Verteilnetzes im Zuge eines Neuanschlusses des Kunden oder einer Anschlusserweiterung. Die Auflösung der Baukostenzuschüssen Baukostenzuschüsse erfolat linear über 20 Jahre. Näheres reaeln die Absätze 1 und 2 des~ 9 StromNEV Erträge aus Auflösungen von Rückstellun! Erlöse die dem Netzbelreiber aus der Auflösunq von Rückstellunaen zufließen Erträae aus Blindstrom Erlöse die dem Netzbelreiber für die Kompensation von Blindstrom zufließen andere sonstige betriebliche Erträge Sammelposition für sonstiae betriebliche Erträge die nicht unter einer anderen Position von 4. erfasst werden. 5. Materialkosten "Materialaufwand" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. ~ 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB). Seite 13 von 26

54 davon im gesetzlichen Rahmen 5.a. ausgeübte Betriebs- und PersonalratstätiQkeit davon für Berufsausbildung und 5.b. WeiterbildunQ im Unternehmen davon für Betriebskindertagesstätten 5.c. für Kinder der im Netzbereich beschäftigten BetriebsanQehöriQen Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und 5.1. Betriebsstoffe Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie Aufwendungen für Stromeinspeisung durch Setreiber dezentraler ErzeuQunQsanlaQen nach EEG (exklusive Einspeisemanagement-Maßnahmen) Die Position umfasst die Materialkosten, die auf die im gesetzlichen Rahmen ausgeübte Betriebs- und Personalratstätigkeit zurückzuführen sind. Die Position umfasst die Materialkosten, die auf Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen zurückzuführen sind. Die Position umfasst die Materialkosten, die auf Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen zurückzuführen sind. Werteverzehr von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen. Aufwendungen für die Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) ( 10 Abs. 1 StromNEV). Aufwendungen für Stromeinspeisung durch Setreiber dezentraler Erzeugungsanlagen. Betrag richtet sich nach den Vergütungspflichten für EEG-Strom und der jeweils eingespeisten EEG-Strommenge. Nicht berücksichtigt sind die EntschädiQunQszahlunQen Qemäß & 12 EEG nach KWK-G Betrag richtet sich nach der eingespeisten KWK-Strommenge und den Vergütungen nach 4 Abs. 3 KWK-G nach 18 StromNEV Betrag für Vergütungen von vermiedenen Netzentgelten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach 18 StromNEV Einspeisemanagement-Maßnahmen Kostenaufgrund von Einspeisemanagement-Maßnahmen gemäß 12 EEG Betriebsverbrauch BetraQ, den der Netzbelreiber zur eiqenbetrieblichen NutzunQ verwendet. Aufwendungen für Differenz-Bilanzkreise bzw. Aufwendungen für den Ausgleich Aufwendungen die für die Führung eines Differenzbilanzkreises entstehen, sowie die entstandenen Kosten, die nicht bereits vom von Abweichungen bei Lieferanten ausgeglichen wurden, z.b. Leistungspreisdifferenz (vgl. 13 Abs. 3 StromNZV). Standardlastprofilen Sonstiges Aufwendungen für Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe, die nicht unter einer der vorheraehenden Positionen erfasst werden AufwendunQen für bezoqene Leistungen Leistungen die von Dritten erbracht bzw. bereitgestellt werden und der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen Aufwendungen an vorgelagerten Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der vom vorgelagerten Netzbelreiber dem berichterstattenden Netzbelreiber in Rechnung Netzbelreiber aestellt wurde a. davon Aufwendungen für Netzreservekapazität Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der vom vorgelagerten Netzbelreiber dem berichterstattenden Netzbelreiber für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzreservekapazität in Rechnung gestellt wurde. Position ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern, die direkt miteinander verbundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene gemäß 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV betreiben. Der Leitfaden der Beschlusskammer 8 zur davon Aufwendungen gemäß Findung sachgerechter Sonderregelungen in den Fällen der Kostenwälzung nach 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV ist zu beachten. b. 14 Abs. 2 StromNEV (Pancaking) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV vorliegen, sind durch den Netzbetreiber zu erbrinaen c davon Aufwendungen für unterspannungsseitige Messung Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der vom vorgelagerten Netzbelreiber dem berichterstattenden Netzbelreiber als Aufschlag für bei der Messung nicht erfasste Verluste in Rechnung gestellt wurde, wenn Entnahme und Messung nicht in der gleichen SpannunQsebene erfolaen. Seite 14 von 26

55 Tatsächliche Kosten, die dem Netzbelreiber für die Kompensation von Blindstrom von Dritten in Rechnung gestellt werden. Eigene Aufwendungen für Blindstrom Kompensationsanlagen sind in dieser Position nicht zu berücksichtigen. Position ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Netzbelreiber und dem Eigentümer der Infrastruktur( 4 Abs Aufwendungen für überlassene Netzinfras 5 StromNEV). Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der vom vorgelagerten Netzbelreiber dem berichterstattenden Netzbelreiber für singulär Aufwendungen für singulär genutzte BetriE genutzte Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 StromNEV in Rechnung gestellt wurde. Der Netzbelreiber hat nachzuweisen, dass die Kalkulation des Entgelts für singulär genutzte Betriebsmittel nach den Vorgaben der StromNEV erfolgt ist Aufwendungen für durch Dritte erbrachte Tatsächliche Aufwendungen, die dem Netzbelreiber für die Durchführung der Betriebsführung von Dritten in Rechnung gestellt BetriebsführunQ werden Aufwendungen für durch Dritte erbrachte Tatsächliche Aufwendungen, die dem Netzbelreiber von Dritten für die Erbringung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen in WartunQs-und Instandhaltungsleistungen Rechnung gestellt werden Sonstiges Aufwendungen für bezogene Leistungen, die nicht unter einer der vorhergehenden Positionen erfasst werden. 6. Personalkosten "Personalaufwand" aemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB) Löhne und Gehälter "Löhne und Gehälter'' gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. ~ 275 Abs. 2 Nr. 6.a) HGB). 6.1.a. davon im gesetzlichen Rahmen Die Position umfasst die Lohn- und Gehaltsbestandteile, die auf die im gesetzlichen Rahmen ausgeübte Betriebs- und ausgeübte Betriebs- und Personalratstätigkeit zurückzuführen sind. PersonalratstätiQkeit 6.1.b. davon für Berufsausbildung und Die Position umfasst die Lohn- und Gehaltsbestandteile, die auf Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen Weiterbildung im Unternehmen zurückzuführen sind. 6.1.c. davon für Betriebskindertagesstätten Die Position umfasst die Lohn- und Gehaltsbestandteile, die auf Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen zurückzuführen sind. beschäftigten Betriebsangehörigen davon betriebliche und tarifvertragliche 6.1.d. Vereinbarungen zu Die Position umfasst die in 6.1. enthaltenen Aufwendungen aus betrieblichen und tarifvertragliehen Vereinbarungen zu Lohnzusatzleistungen, soweit diese in Lohnzusatzleistungen, welche vor dem abgeschlossen worden sind. der Zeit vor dem 31. Dez abaeschlossen worden sind Soziale Abgaben und Aufwendungen 6.2. für Altersversorgung und für Unterstützung "Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 6.b) HGB). davon betriebliche und tarifvertragliche Vereinbarungen zu 6.2.a. Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dez abaeschlossen worden sind Altersversorgung in 6.2. enthaltene Aufwendung_en für Altersversorgung soziale Abgaben und sonstige Aufwendun Aufwendungen aus 6.2., die keine AufwendunQen für Altersversorgung sind. 7. Abschreibungen "Abschreibungen" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. ~ 275 Abs. 2 Nr. 7.) Die Position umfasst die in 6.2. enthaltenen Aufwendungen aus betrieblichen und tarifvertragliehen Vereinbarungen zu Versorgungsleistungen, welche vor dem abgeschlossen worden sind. Abschreibungen immaterielles 7.1. Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen des immateriellen Anlagevermögens. Anlagevermöaen Seite 15 von 26

56 Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen von Konzessionen, gewerblichen Schutzrechten, und ähnliche Rechte und Werte sowie ähnlichen Rechten sowie Lizenzen. Lizenzen an solchen Rechten und Werten Sonstiaes Die Position umfasst die planmäßioen und außerolanmäßioen Wertminderunaen des sonstioen immateriellen Anlaqeverrnöaens Abschreibunoen Sachanlaoevermöoen Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen des Sachanlageverrnögens Abschreibunoen Umlaufvermögen Die Position umfasst die planmäßioen und außerplanmäßioen Wertminderunoen des Umlaufvermöoens. 8. Sonstige betriebliche Aufwendunoen "Sonstige betriebliche Aufwendungen" gemäß handelsrechtliehen GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 8). Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die 8.1. Konzessionsabgaben Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Eneroie dienen entrichten. (~ 48 Abs. 1 EnWG) Mieten, sonstige Pachtzinsen, sonstige Leasinoraten Gebühren und Beiträge Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbelreiber durch Mieten, Pachten, Leasing, Gebühren und Beiträge entstehen Versicherungen Aufwendunoen, die dem Netzbelreiber durch Versicherungen entstehen. Bürobedarf, Drucksachen und 8.4. Aufwendungen, die dem Netzbelreiber durch die Beschaffung von Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften entstehen. Zeitschriften 8.5. Postkasten, Frachtkosten und ähnliche Kosten Aufwendungen für Postkasten, Frachtkosten und ähnliche Kosten Rechts- und Beratunoskosten Aufwendungen die dem Netzbelreiber durch die Beauftragung externer Beratunqsgesellschaften bzw. Kanzleien entstehen Sponsorino, Werbung, Spenden Aufwendunoen für Sponsorinq, Werbuno und Spenden Reisekosten und Auslösunqen Aufwendungen für Reisen und Auslösungen Bewirtung und Geschenke Aufwendungen für Bewirtung und Geschenke Wartung und Instandsetzung Aufwendungen von Dritten für die Erbringung von Wartungs- und lnstandsetzungsleistungen, die nicht unter erfasst worden sind. Einzelwertberichtigungen und Abschreibungen Aufwendungen, die dem Netzbelreiber durch Forderungsrisiken oder Forderungsausfälle entstehen. auf Forderunqen Zahlungen an Städte oder Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach 5 Abs. 4 StromNEV. nach Maßgabe von 5 Abs. 4 StromNEV Sonstiges Sammelposition für Kosten, die unter 8. fallen, jedoch nicht von den vorhergehenden Positionen erfasst worden sind im gesetzlichen Rahmen ausgeübte Betriebs- und Personalratstätigkeit Die Position umfasst die Kosten von , die auf die im gesetzlichen Rahmen ausgeübte Betriebs- und Personalratstätigkeit entfallen. Diese Kosten sind ausschliesslich in dieser Position und nicht in der Kostenarten zu erfassen für Berufsausbildung und Weiterbildung Die Position umfasst die Kosten von , die auf Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen entfallen. Diese im Unternehmen Kosten sind ausschliesslich in dieser Position und nicht in der Kostenarten zu erfassen. Betriebskindertagesstätten für Kinder der Die Position umfasst die Kosten von , die auf die Aufwendungen für Betriebskindertagesstätten für Kindern der im im Netzbereich beschäftigten Netzbereich beschäftigten Betriebsgsangehörigen entfallen. Diese Kosten sind ausschliesslich in dieser Position und nicht in der Betriebsangehörigen Kostenarten zu erfassen. 9. Erträge aus Beteiligungen "Erträge aus Beteiligungen" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB). 9.a. davon aus verbundenen Unternehmen Betrag aus 9. der aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen resultiert. 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlageverrnögens" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Ausleihungen des Abs. 2 Nr. 10 HGB). Finanzanlaoevermöoens 10.a. davon aus verbundenen Unternehmen Betrag aus 10. der aus verbundenen Unternehmen resulitiert. Seite 16 von 26

57 11. Sonstioe Zinsen und ähnliche Erträge "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträqe" qemäß handelsrechtlicher GuV {vql. ~ 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB) Erträge aus Finanzanlaqen Erträoe {Dividenden, Zinsen Ausschüttunoen), die aus Positionen des Finanzanlaqevermöaens erwirtschaftet werden a davon Erträge aus verzinslichen Finanzanlagen Betrag aus 11.1., der aus verzinslichen Finanzanlagen resultiert b Betrag aus 11.1., der aus Cash-Pooling resultiert. Als Cash-Pooling bezeichnet man liquide Mittel der einzelnen davon Erträge aus Cash-Pooling Konzernunternehmen, die im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements gesammelt werden und Konzernunternehmen bei Bedarf zuqeleitet werden Erträge aus Forderungen und sonstigen Vermöoensoeoenständen Erträge, die aus Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen resultieren Erträge aus Forderungen aus Lieferungen Betrag aus 11.2., der aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen resultiert. und Leistunoen Erträge aus Forderungen gegen verbundene Unternehmen (z.b. Cash- Betrag aus 11.2., der aus Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen resultiert. Pooling) Erträge aus Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Betrag aus 11.2., der aus Forderungen gegenüber Unternehmen resultiert, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Beteiliounasverhältnis besteht Erträge aus sonstigen Betrag aus 11.2., der aus sonstigen Vermögensgegenständen resulitiert. Vermöqensqeqenständen Erträoe aus Wertpapieren Erträge, die aus Wertpapieren resultieren {z. B. Dividenden). Erträge aus Kassenbestand, Guthaben Zinserträge, die durch Bankguthaben und kurzfristige Geldanlagen (Tagesgeld) erwirtschaftet werden. bei Bundesbank und Kreditinstituten andere sonstige Zinsen und ähnliche Alle nicht unter erfassten Zinsen und ähnlichen Erträge. Erträae 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen.Zinsen und ähnliche Aufwendunoen" oemäß handelsrechtlicher GuV {val. ~ 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB) loeoenüber verbundenen Unternehmen Zinsen und ähnliche Aufwendungen, die an verbundene Unternehmen geleistet wurden. "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB) gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiliounosverhältnis besteht Zinsen und ähnliche Aufwendungen, die an Unternehmen geleistet wurden, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht loeoenüber Kreditinstituten Zinsen und ähnliche Aufwendungen die an Kreditinstitute qeleistet wurden Sonstiges Zinsen und ähnliche Aufwendungen die nicht unter erfasst wurden. 14. Ergebnis der qewöhnlichen Geschäftstäti!; Errechnetes Ergebnis {vgl. 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB). 15. Außerordentliche Erträge "Außerordentliche Erträoe" aemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. ~ 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB). 16. Außerordentliche Aufwendunoen "Außerordentliche Aufwendungen" qemäß handelsrechtlicher GuV {vgl. 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB). 17. Außerordentliches Ergebnis Errechnetes Eroebnis (val. ~ 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB). 18..Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 18 HGB). Bei Kapitalgesellschaft Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind dies Gewerbe- und Körperschaftssteuer {einschließlich Solidaritätszuschlaq). "Sonstige Steuern" gemäß handelsrechlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 19 HGB). Die Postion umfasst alle Steuern, die nicht 19. Sonstige Steuern Steuern vom Einkommen und Ertraq sind (z. B. Kraftfahrzeuqsteuer Grundsteuer Grunderwerbsteuer). 20. Erträge aus Verlustübernahme ln der Postion sind die Erträoe aus Verlustübernahme einzutraaen, soweit diese anoefallen sind. 21. Aufwendunqen aus Gewinnabführuno ln der Postion sind die Aufwendungen aus Gewinnabführungen einzutragen soweit diese angefallen sind. 22. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Errechnetes Erqebnis. Seite 17 von 26

58 23. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr ln der Postion ist der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr einzutragen, soweit dieser angefallen ist. 24. Einstellung in GewinnrücklaQen ln der Postion ist die EinstellunQ in die GewinnrücklaQe einzutraqen, soweit diese angefallen ist. 25. BilanzQewinn Errechnetes Ergebnis. Stromverteilung (Netz) AnQaben bezoqen auf die Aktivität "StromverteilunQ". davon auf die Einführung des BiiMoG entfallende Mit der Einführung des BiiMoG kann es in verschiedenen Bilanzpositionen zu Anpassungsbedarf kommen. Der auf die Anpassung Beträge des Wertansatzes der jeweiligen Bilanzposition entfallende Betrag ist nachrichtlich anzugeben. Bei ergebniswirksamen tspalte J, Q und X) AnpassunQsbuchunQen ist auf das jeweilige Geschäftsjahr abzustellen. ng L,M R,S Stromverteilung (Netz) Angaben bezogen auf die Aktivität "Stromverteiung" Brutto-Anlagenspiegel des Tätigkeitsbereichs Stromverteilung (Netz) Hier sind die handelsrechtliehen Wertansätze des jeweiligen Geschäftsjahres für den Tätigkeitsbereich "Stromverteilung" anzugeben. ln den kumulierten Abschreibungen und Abschreibungen des Geschäftsjahres enthaltene außerordentliche Abschreibunoen sind seoarat in Zeile 23 anzugeben Seite 18 von 26

59 ln diesem Tabellenblatt sind Angaben gemäß Bezeichnung zu den Darlehen zu machen, die im Jahr 2011 beim Netzbelreiber vorhanden sind. ln dem Tabellenblatt sind Fragen zur Bilanz zu beantworten sowie Angaben zu genehmigten Investitionsbudgets I-maßnahmen und Netzübergängen gemäß 26 ARegV zu machen. Gesamtbetrag aller Kosten und kostenminderne Erlöse und Erträge inklusive darin enthaltener Kostenanteile für genehmigte Gesamtbetrag der Kosten- oder Erlösarten 2011 Investitionsbudgets I-maßnahmen. Außer den kalkulatorischen Posititionen werden die Daten aus dem Tabellenblatt A 1. Überleiluna GuV 11 übernommen. in den Kosten- oder Erlösarten enthaltene Kosten Im Gesamtbetrag enthaltene Kostenanteile für genehmiate Investitionsbudgets I-maßnahmen. Die in den Netzkosten verbuchten Kosten der Straßenbeleuchtung sind kostenartenscharf in Spalte F auszuweisen. Es sind nur Netzkosten bis zur Kundenanlage bzw. Straßenbeleuchtungsanlage berücksichtigungsfähig. Somit werden die Kosten der Kundenanlage bzw. Straßenbeleuchtungs-anlage selbst nicht berücksichtigt. in den Kosten- oder Erlösarten enthaltene Werte für Straßenbeleuchtung Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderunq von Erdkabeln nach ~ 43 Satz 3 Zur Kundenanlage bzw. Straßenbeleuchtungsanlage zählen auch: - Anschlussleitung vom Netz bis zum Kabelanschlussschrank der Straßenleuchte - Kabelanschlussschrank - Verteilungsschrank der Beleuchtungsanlage - Leitungsverbindung zwischen Verteilerschrank und Straßenleuchte (Beleuchtungskabel) im Straßenzug Im Gesamtbetrag enthaltene Kostenanteile für Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Anderung von Erdkabeln soweit diese nicht in den aenehmigten Investitionsbudoeis I-maßnahmen enthalten sind. ln dem Tabellenblatt sind einzelne Kosten- und Erlösarten des Tabellenblattes "B. Betriebsrechnungsbogen" detailliert zu erläutern. Seite 19 von 26

60 a. 4.b. Kalkulatorische Restwerte des Anlagevermögens Kalkulatorische Restwerte Anlagevermögen für Altanlagen Altanlagen zu Anschaffungs- und Herstellungskosten (AKIHK) Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens geleistete Anzahlung und Anlagen im Bau Wertmäßig äquivalente Position zu Position des Tabellenblattes "A2. Überleitung Bilanz 11 ". Kalk. Restwerte des Sachanlagevermöqens zu AKIHK Grundstücke zu AKIHK Sonstiges Altanlagen zu Tagesneuwerten (TNW) Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens geleistete Anzahlung und Anlagen im Bau Wertmäßig äquivalente Position zu Position des Tabellenblattes "A2. Überleitung Bilanz 11" bewertet zu TNW. Kalk. Restwerte des Sachanlagevermögens zu TNW Grundstücke zu AKIHK Sonstiges Kalkulatorische Restwerte Anlagevermögen für Neuanlagen Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlaoevermöoens geleistete Anzahlung und Anlagen im Bau Kalk. Restwerte des Sachanlaaevermöoens zu AKIHK Grundstücke zu AKIHK Sonstiges Bilanzwerte der Finanzanlagen davon verzinsliche Finanzanlagen davon Werte aus Cash-Pooling Entspricht der Summe der Kalkulatorischen Restwerte des Anlagevermögens für Altanlagen und für Neuanlagen. Mit der Eigenkapitalquote gewichtete kalkulatorische Restwerte des Anlagevermögens für Altanlagen zu AKIHK und zu TNW. Kalkulatorische Restwerte zu AKIHK für Anlagen, die vor dem erstmals aktiviert wurden. Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände im Sinne des 248 Abs. 2 HGB, welche nicht im Tabellenblatt B2 erfasst sind. Inhaltlich äquivalente Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes "A2. Überleitung Bilanz 11" bewertet zu AKI HK (vgl. 266 Abs. 2 A. I. HGB). Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz zwischen den historischen AKIHK und den kumulierten Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen zu historischen AKIHK. Grundstücke bewertet zu historischen AK/HK. Andere, bislang nicht unter bis erfasste Altanlagen zu Anschaffungs- und Herstellungskosten. Kalkulatorische Restwerte zu TNW für Anlagen die vor dem erstmals aktiviert wurden. Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände im Sinne des 248 Abs. 2 HGB. Inhaltlich äquivalente Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes A2. Überleitung Bilanz 11" bewertet zu TNW (vgl. 266 Abs. 2 A.l. HGB) Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz zwischen TNW und den kumulierten Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen zu TNW. Grundstücke bewertet zu AKIHK. Andere, bislang nicht unter bis erfasste Altanlagen zu Tagesneuwerten Der kalkulatorische Restwert des nach dem erstmals aktivierten Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz zwischen den historischen AKIHK und den kumulierten Abschreibungen auf das Sachanlaoevermöoen zu historischen AKIHK. Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände im Sinne des 248 Abs. 2 HGB. Inhaltlich äquivalente Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes,A2. Überleitung Bilanz 11" bewertet zu TNW (vgl. &266 Abs. 2 A.l. HGB). Wertmäßig äquivalente Position zu Position des Tabellenblattes "A2. Uberleitung Bilanz 11" bewertet zu TNW (vgl. auch 266 Abs. 2 A. II. 4. HGB). Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz zwischen den historischen AKIHK und den kumulierten Abschreibungen auf das Sachanlagevermöaen zu historischen AKIHK. Grundstücke bewertet zu historischen AKIHK. Andere bislang nicht unte bis erfasste Neuanlagen zu Anschaffungs- und Herstellungskosten. Entspricht der Position "Finanzanlagen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt A HGB); Betrag ist als Summe der Positionen 4.1. bis 4.6. anzugeben. ln der Oberposition 4. enthaltene verzinsliche Finanzanlagen. Nachrichtlicher Ausweis. Cash-Pooling: Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements gesammelt werden und Konzernunternehmen bei Bedarf zugeleitet werden. Seite 20 von 26

61 Entspricht der Position "Anteile an verbundenen Unternehmen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt A Anteile an verbundenen Unternehmen 1. HGB). Ausleihungen an verbundene Entspricht der Position "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt 4.2. Unternehmen A HGB\ Beteiliaunaen Entspricht der Position "Beteiliaunaen" in der Bilanz des Netzbelreibers (val. ~ 266 Abs. 2 Abschnitt A HGB). Ausleihungen an Unternehmen, mit Entspricht der Position "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" in der Bilanz des 4.4. denen ein Beteiliaunasverhältnis besteht Netzbelreibers (val. ~ 266 Abs. 2 Abschnitt A. II I. 4. HGB). Entspricht der Position,,Wertpapiere des Anlagevermögens" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt A Wertpapiere des Anlagevermögens HGB\ Sonstiae Ausleihunaen Entsoricht der Position "Sonstiae Ausleihunaen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt A HGB). Entspricht der Position "Umlaufvermögen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt B. HGB); Betrag ist als 5. Bilanzwerte des Umlaufvermögens Summe der Positionen bis 5.4. anzuaeben Vorräte Entsoricht der Position "Vorräte" in der Bilanz des Netzbelreibers (val. ~ 266 Abs. 2 Abschnitt B. I. HGB). Forderungen und sonstige Entspricht der Position "Forderungen und sonstige Verrnögensgegenstände" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs Vermöaensaeaenstände Abschnitt B. II. HGBl. davon verzinsliche Forderungen und 5.2.a. Zusammenfassung der Beträge von allen verzinslichen Positionen aus 5.2. sonstiae Vermöaenaeaenstände Forderungen aus Lieferungen und Entspricht der Position "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs Leistunaen Abschnitt B. II. Nr. 1 HGBl. Entspricht der Position "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Forderungen gegen verbundene Abschnitt B. II. Nr. 2 HGB). Cash-Pooling: Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die im Rahmen eines zentralen Unternehmen (z.b. Cash-Pooling) Finanzmanaaements aesammelt werden und Konzernunternehmen bei Bedarf zuaeleitet werden. Forderungen gegen Unternehmen, mit Entspricht der Position "Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" in der Bilanz des denen ein Beteiliaunasverhältnis besteht Netzbelreibers (val. ~ 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 3 HGBl. Entspricht der Position.sonstige Verrnögensgegenstände" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr Sonstige Vermögensgegenstände HGB) Wertpapiere Entspricht der Position "WertPaPiere" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt B. II I. HGB). 5.3.a. davon verzinsliche Wertpapiere ln der Oberposition 5.3. enthaltene verzinsliche Wertpapiere. Nachrichtlicher Ausweis. Entspricht der Position "Anteile an verbundenen Unternehmen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt B Anteile an verbundenen Unternehmen Nr. 1 HGB) eigene Anteile Entspricht der Position "eiaene Anteile" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2 HGB) sonstiae Wertpapiere EntsPricht der Position "sonstiae Wertoaoiere" in der Bilanz des Netzbelreibers (val. 266 Abs. 2 Abschnitt B Nr.3 HGB). Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Entspricht der Position.. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" in der Bilanz des 5.4. Guthaben bei Kreditinstituten und Netzbelreibers Schecks (val. ~ 266 Abs. 2 Abschnitt B. IV. HGB\. 5.4.a. 6. Aktive Rechnunasabarenzunasposten Entspricht der Position Rechnunasabarenzunasoosten" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt C. HGB). zs 1 Betriebsnotwendiaes Vermöaen Summe der Werte nach Satz 2 Nr.1 bis 4 StromNEV. Steueranteil der Sonderposten mit 7. Auf die in der Bilanz des Netzbelreibers enthaltenen Sonderposten mit Rücklagenanteil entfallender SteueranteiL Rücklaaeanteil Entspricht der Position.Rückstellungen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 3 Abschnitt B. HGB); ergibt sich als 8. Rückstellungen Summe der Positionen 8.1. bis 8.3. davon verzinslicher Bestand an Kasse ln der Oberposition 5.4. enthaltener verzinslicher Bestand an Kasse, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und und Guthaben Schecks. Nachrichtlicher Ausweis. Seite 21 von 26

62 Rückstellungen für Pensionen und Entspricht der Position "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl ähnliche Verpflichtunqen Abs. 3 Abschnitt B. 1. HGB) Steuerrückstellungen Entspricht der Position Steuerrückstellunqen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vgl. 266 Abs. 3 Abschnitt B. 2. HGB) sonstiqe Rückstellunoen Entspricht der Position,sonstige Rückstellungen" in der Bilanz des Netzbelreibers (vol. ~ 266 Abs. 3 Abschnitt B. 3. HGB). Erhaltene Vorauszahlungen und Wertmäßig äquivalente Position in der Bilanz des Netzbetreibers: " erhaltene Anzahlungen" (vgl. 266 Abs. 3 Nr. 3 HGB) 9. Anzahlunqen von Kunden zuzüolich Vorauszahlungen von Kunden. Unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Unverzinslicher Anteil der wertmäßig äquivalenten Position in der Bilanz des Netzbetreibers: 'Verbindlichkeiten" (vgl. 266 Abs Lieferungen und Leistunqen B HGB). Restwert der erhaltenen Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge. Kalkulatorisch ist im Regime der StromNEV die Erhaltene Baukostenzuschüsse aktivische Absetzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht zulässig. Es sind zwingend Passivposten zu bilden, die einschließlich passivierter Leistungen der 11. gemäß 9 Abs. 2 GasNEV über 20 Jahre linear aufzulösen sind. Der Betrag für "erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich Anschiussnehmer zur Erstattung von passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskostenbeiträgen ist demnach ausgehend von den Netzanschlusskosten Bilanzansätzen durch Hinzurechnunoen und Kürzunoen zu ermitteln. Sonstige Verbindlichkeiten, die zinslos zur 12. Verfüqunq stehen Andere sonstige Verbindlichkeiten, die zinslos zur Verfügung stehen und auf den Netzbelreiber entfallen. 13. Passive Rechnunqsabqrenzunosposten Entspricht der Position "Rechnungsabgrenzungsposten" in der Bilanz des Netzbelreibers (vol. &266 Abs. 3 Abschnitt D. HGB). 14. Verzinsliches Fremdkapital Verzinsliches Fremdkapital, welches ausqehend von der Bilanz des Netzbelreibers ermittelt wurde. Im Zeitpunkt der Errichtung eines Anlagegutes erstmalig aktivierte Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Historische AKIHK bezogen auf das Anschaffung Anschaffungs- und Herstellungskosten; 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromNEV) bezogen auf das Anschaffungsjahr. darin enthaltene historische AKIHK aufgrund genehmigter Investitionsbudgets I-maßnahmen, die nicht bis zum begrenzt sind AKIHK genehmigter Investitionsbudgets I-maßnahmen, deren Laufzeit über den hinausgeht. Angesetzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Restnutzungsdauer Der nach Maßgabe der Anlage 1 der StromNEV und des 32 Abs. 3 StromNEV in Anwendung gebrachte Zeitraum, der Grundlage für die jährliche Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nach 6 StromNEV ist. Zeitraum- beginnend nach dem Anschaffungs-/Herstellungsjahr- in dem ein Vermögensgegenstand bis zum Ende seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Differenz zwischen der Position 111. "angesetzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer'' und dem bisherigen Abschreibungszeitraum. Bezeichnung der einzelnen Kostenart Position im Betriebsabrechnungsbogen Höhe der einzelnen Kostenart Name der einzelnen Kostenart, die im Kostenrechnungssystem hinterlegt ist (ggf. Name der revelanten Konten oder verwendete Bezeichnuno im Rahmen der Kontierung}. Es ist die entsprechende Position im Betriebsabrechnunosbooen zu benennen. Wert der Positionen in Euro. Seite 22 von 26

63 Fundstelle (z.b. Seite, RdNr) in tariflicher und betrieblicher Vereinbarung Soweit es sich um tarifliche und betriebliche Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen handelt und diese in dg Zeit vor dem abgeschlossen worden sind, sind diese beizufügen. Als Fundstelle ist zu kennzeichnen, auf welcher Seite [(oder RdNr) der jeweiliqen Erläuterungen sich die Beschreibung des Sachverhalts wiederfindet. Verlustenergiebilanzkreis (Istwerte 2011) Mengenbezug aus der vorgelagerten Netz- oder Mengeneinspeisung in die Netz- oder Einspeisungen der Netz- oder Umspannebene gesamt Nutzbare Abgabe sonstige enthaltene EnerQiemenQen Q_hys. bedingte Netzverluste (Verlustenergie) durchschnittlicher BeschaffunQspreis für phys. EinspeisunQen durch die vorqelaqerte Netz- oder Umspannebene. Messtechnisch erfasste Einspeisunqen durch ErzeuQunQsanlaQen in die Netz- oder Umspannebene eines Netzbetreibers. Stellt die Summe aller Einspeisungen in die Netz- oder Umspannebene dar. Diese setzt sich zusammen aus dem "Mengenbezug der vorqelagerten Netz- oder Umspannebene" und der MenQeneinspeisunQ in der Netz- oder Umspannebene". Die nutzbare Abgabe ist die zu verbrauchende Energiemenge. Die Position wird ermittelt aus "Einspeisungen der Netz- oder Umspannebene gesamt" abzüglich der Positionen,sonstige enthaltene Energiemengen" und "phys. bedingte Netzverluste (VerlustenerQie) nach IS 10 Abs. 1 StromNEV". Netzverluste die nicht physikalisch bedinqt sind, z.b. Betriebsverbrauch, Stromdiebstahl Netzverluste Qemäß IS 10 Abs. 1 StromNEV Dies ist der mengengewichtete Durchschnittspreis aller Verlustenerqiebeschaffungen für den jeweiligen Betrachtunoszeitraum. Betriebsverbrauch 2011 Betriebsverbrauch Jahresarbeit Durchschnittlicher Beschaffungspreis Differenzbilanzkreise 2011 Jahresmindermenge Jahresmehrmenge Jahresdurchschnittspreis Der Betriebsverbrauch eines Netzbelreibers ist der Verbrauch in seinen betriebseigenen Einrichtungen wie Verwaltungsgebäuden, Werkstätten, Schalt- und Umspannanlagen für Beleuchtungs- und Heizungsanlagen, elektrische Antriebe und Kühlaggregate. Der Betriebsverbrauch rechnet zur nutzbaren Stromabgabe. Der Eigenverbrauch der Kraftwerke zählt nicht zum Betriebsverbrauch. Durch den Netzbetreiber verursachter Betriebsverbrauch ie Netz- und Umspannebene. Dies ist der mengengewichtete durchschnittliche Beschaffungspreis der Strommengen des Betriebsverbrauchs je Netz- und Umspannebene. Gemäß 13 Abs. 3 StromNZV ist die Mindermenge wie folgt definiert.,überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastorofilen zu Grunde g_elegt wurde (uogewollte MindermenQe), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenoe" in Ansatz. Gemäß 13 Abs. 3 StromNZV ist die Mehrmenge wie folgt definiert... Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde QeleQt wurde (unqewollte MehrmenQe)." so wird die Differenz in Ansatz Qebracht. Durchschnittlicher Jahrespreis auf Grundlage der monatlichen Marktpreise. Seite 23 von 26

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