Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. auf Grund des Antrags

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1 Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 4 BK Beschluss In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Maria im Tann Zentrum für Kinder-, Jugend- & Familienhilfe, Unterer Backertsweg 7, Aachen-Bildchen, vertreten durch den Direktor, Letztverbraucher, Verfahrensbevollmächtigte: BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH, Ruhbergstraße 26, Mühlhausen, vertreten durch die Geschäftsführung vom wegen der Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: die STAWAG Netz GmbH, Lombardenstraße 12-22, 5207Q Aachen, vertreten durch die Geschäftsführung. Netz~etreiber, - gemeinsam im Folgenden als Parteien" bezeichnet hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn, durch den Vorsitzenden den Beisitzer die Beisitzerin Alexander Lüdtke-Handjery, Rainer Busch und Dr. Janine Haller am beschlossen: '

2 - 2 Der Antrag auf Genehmigung einer zwischen den Parteien für den Zeitraum ab dem zu treffende Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle Unterer Backertsweg 7, Aachen-Bildchen, wird abgelehnt. Gründe 1. Der Netzbetreiber betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Die ab dem geltenden Entgelte und die zur Ermittlung des individuellen Netzentgelts notwendigen Hochlastzeitfenster hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlicht. Der letztverbraucher ist in der Netzebene Umspannung Mittel- zu Niederspannung an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen. Er betreibt an dem Standort Unterer Backertsweg 7, Aachen-Bildchen, eine pädagogische.betreuung und erzieherische Hilfestellungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien. Die Nutzungsdaten für die vorliegende Abnahmestelle lauten wie folgt: - Tatsächliche Nutzungsdaten in ~-~~~~~~~~~~~ Jahreshöchstlast Jahreshöchstlast in den Hochlastzeitfenstern Jahresarbeit Benutzungsstundenzahl Relative Absenkung der Lastspitze Jahreshöchstlast Tatsächliche Nutzungsdaten in Jahreshöchstlast in den Hochlastzeitfenstern Jahresarbeit Am hat der Letztverbraucher beantragt, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für die genannte Abnahmestelle für den Zeitraum ab dem unbefristet zu genehmigen. Der Antrag wurde auf den Internet-Seiten der Bundesnetzagentur sowie in der Ausgabe Nr. 03/2012 des Amtsblatts der Bundesnetzagentur als Mitteilung Nr. 171 veröffentlicht. Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund technischer Gegebenheiten offensichtlich der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Anschlussebene abweichen werde. Um dies zu gewährleisten, verpflichte sich der Letztverbraucher die Betriebsabläufe in dergestalt zu planen und zu steuern, dass die temporäre Spitzenlast ausschließlich außerhalb der genannten Hochlastzeitfenster benötigt wird.

3 -3 Nach Angaben des Letztverbrauchers setzte er die elektrische Energie in normal geregelten Arbeitsabläufen ein. Durch die Arbeitsorganisation (Arbeitszeitregelung) werde die Leistungs~ spitze stets außerhalb der Hochlastzeitfenster anfallen. Somit werde neben der Reduzierung der zeitgleichen Lastspitze des allgemeinen Netzes dadurch auch zur gleichmäßigeren Auslastung des Netzes beigetragen. Mit Schreiben vom wurde der Letztverbraucher aufgefordert, zur Ermöglichung der Bearbeitung des Antrags bis zum insbesondere folgende Unterlagen und Angaben vorzulegen: die tatsächliche maximale Höchstleistung, die tatsächliche höchste Jahresleistung inner halb der Hochlastzeitfenster und die tatsächliche Jahresarbeit für das Jahr 2011, Im Antrag werden keine Angaben dazu gemacht, warum der Höchstlastbetrag für die o. g. Abnahmestelle im Jahr 2011 vorhersehbar von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- bzw. Umspannebene abgewichen war. Ich bitte Sie daher um weitere Erläuterungen zu dem Unternehmen sowie zum Abnahmeverhalten und zur Struktur der Entnahmestelle. Die von den Vertragsparteien unterzeichnete vollständige Vereinbarung auf Grundlage des 19 Abs. 2 S.1 StromNEV mit allen zur Antragstellung benötigten Angaben, entsprechend dem Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Stand September 2011 ), Mit weiterem Schreiben vom wurde der Letztverbraucher erneut dazu aufgefordert, die angeforderten Unterlagen und Angaben bis spätestens zum vorzulegen. Darüber hinaus wurde dem Letztverbraucher mitgeteilt, dass für den Fall, dass innerhalb der.frist die nachgeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden sollten bzw. eine Antragsrücknahme erfolgt sei, beabsichtigt werde, den Antrag abzulehnen. Eine Rückäußerung auf die erfolgte Anhörung erfolgte vom Letztverbraucher insoweit, dass mit Schreiben vom die Lastprofilauswertungen für die Jahre 2010 bis 2012 vorgelegt wurden. Weitere Angaben wurden nicht gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Die Entscheidung beruht auf 24 S. 1 Nr. 1-3 i. V. m. S. 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7, EnWG i. V. m. 19 Abs. 2 S. 1, 5 StromNEV. 1) Formelle Rechtmäßigkeit Die Voraussetzungen für ein Beschlusskammerverfahren gemäß 54 und 59 Abs. 1 EnWG sind erfüllt, denn es handelt sich um eine Entscheidung nach den Regelungen des EnWG bzw. einer auf der Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnung, die ein Energiever sorgungsunternehmen betrifft, an dessen Verteilnetz über Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und die infolgedessen nicht in die Zuständigkeit der Landesre gulierungsbehörden nach 54 Abs. 2 EnWG fällt.

4 - 4 2) Materielle Rechtmäßigkeit Die Voraussetzung für eine Genehmigung des Antrages gemäß 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Beteiligten der Bundesnetzagentur entgegen ihrer im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens nach 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV ausdrücklich bestehenden Mitwirkungspflichten und trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesnetzagentur weder eine für die Genehmigungserteilung erforderliche individuelle Netzentgeltvereinbarung noch die übrigen zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt haben. Gegenstand der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde ist gemäß 19 Abs. 2 S. 5 StromNEV eine zwischen dem Netzbetreiber abgeschlossene Vereinbarung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4. Wird eine entsprechende Vereinbarung nicht vorgelegt, ist der Antrag bereits aus diesem Grunde nicht genehmigungsfähig und demgemäß abzulehnen. Darüber hinaus ist auch die gemäß 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV vorzunehmende Prognoseentscheidung, ob der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene offensichtlich abweichen wird, ohne Angaben zu den prognostizierter Verbrauchsdaten bzw. zu den technischen oder vertraglichen Gegebenheiten nicht möglich. Trotz des im Verwaltungsvelfahren grundsätzlich geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes trifft den Letztverbraucher aufgrund seiner in 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV verankerten Mitwirkungspflicht insoweit die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des 19 Abs. 2 S. 1 bis 3 StromNEV. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (sog. Günstigkeitsprinzip oder Normbegünstigungsprinzip [vgl. BVerwG, Urteil vom C ]). Da der Letztverbraucher das Vorliegen der ihn insoweit begünstigenden Anspruchsvorrausetzungen nach 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nicht nachgewiesen hat, war der Antrag auch aus diesem Grunde nicht genehmigungsfähig und somit abzulehnen. III. Kosten Hinsichtlich der Kosten bleibt ein gesonderter Bescheid gemäß 91 EnWG vorbehalten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Bekanntgabe des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn (Postanschrift: Postfach 80 01, Bonn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, Düsseldorf) eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die

5 -5 Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ( 76 Abs. 1 EnWG). l;v4t- - ~ Alexander Lüdtke-Handjery Rain~sch Dr.Wler - Vorsitzender - - Beisitzer - - Beisitzerin

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