Preisblatt Netznutzung Strom

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1 Preisblatt Netznutzung Strom Zum gelten die nachstehend aufgeführten Netzentgelte. Die Entgelte für die Nutzung des Elektrizitätsversorgungsnetzes des Netzbetreibers beinhalten folgende Leistungen: Nutzung der Netzinfrastruktur mit Betrieb, Bau und Instandhaltung der Kabel und Leitungen, Schaltanlagen und Transformatoren. Systemdienstleistungen, die für einen zuverlässigen und sicheren Betrieb des Netzes erforderlich sind. Deckung der Verluste, die bei der Übertragung und Verteilung elektrischer Energie in den Betriebsmitteln entstehen und ausgeglichen werden müssen. Die Höhe des jeweiligen Netznutzungsentgeltes des Netzbetreibers bemisst sich nach der, an der die Kundenanlage an das Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen ist. Dabei wird zwischen Kunden mit einer 1 /4 h-leistungsmessung und Kunden im Niederspannungsnetz ohne Leistungsmessung unterschieden. Die Preisstellung für die Nutzung des Elektrizitätsversorgungsnetzes ist abhängig von der Jahresbenutzungsdauer. Die Jahresbenutzungsdauer wird als Quotient aus der elektrischen Jahresarbeit (kwh) und der zugehörigen maximalen Jahreshöchstleistung (kw), gerundet auf volle Stunden/Jahr, ermittelt. Die Entgelte für die Netznutzung ergeben sich wie folgt: 1. Entgelte für die Nutzung des Verteilnetzes der 1.1. Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung* Jahresbenutzungsdauer < h/a Leistungspreis EUR / kwa Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer >= h/a Leistungspreis EUR / kwa Hochspannung (HS) 3,66 2,74 71,57 0,02 4,63 3,00 70,02 0,39 Mittelspannung (MS) 7,10 3,72 81,74 0,73 7,40 4,08 90,83 0,74 Niederspannung (NS) 8,60 4,27 72,73 1,70 Preisblatt ab , Stand: Seite 1 von 7

2 1.2. Jahrespreissystem für Entnahme ohne Leistungsmessung* Grundpreis Jahrespreissystem Niederspannung (NS) 36,00 4, Entnahme durch Elektro-Speicherheizungen ohne Leistungsmessung* Niederspannung (NS) 2, Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung* Leistungspreis EUR / kw und Monat Monatsleistungspreissystem Hochspannung (HS) 11,93 0,02 11,67 0,39 Mittelspannung (MS) 13,62 0,73 15,14 0,74 Niederspannung (NS) 12,12 1, Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung - Netzreservekapazität** 0 bis 200 h/a Netzreservekapazität 200 h/a bis 400 h/a 400 h/a bis 600 h/a EUR / kwa EUR / kwa EUR / kwa Hochspannung (HS) 18,33 22,00 25,66 26,07 31,28 36,50 Mittelspannung (MS) 36,47 43,76 51,05 38,96 46,75 54,54 Niederspannung (NS) 55,51 66,62 77,72 Preisblatt ab , Stand: Seite 2 von 7

3 2. Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung 2.1. Entgelte für Messstellenbetrieb Entnahme und Einspeisung mit Lastgangzählung** der Messung Entgelt je Messeinrichtung HS Hochspannung 549,95 Preisabschlag für kundenseitig gestellten Wandlersatz 0,00 MS Mittelspannung 213,01 Preisabschlag für kundenseitig gestellten Wandlersatz 25,00 NS Niederspannung 96,88 Preisabschlag für kundenseitig gestellten Wandlersatz Preisabschlag für kundenseitig gestellte Telekommunikationseinrichtung (alle n) 9,00 5, Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung** Zählerart Entgelt je Messeinrichtung Eintarifzähler 5,87 Zweitarifzähler 8,77 Prepayment-Zähler (vorauss. ab 4. Quartal 2016) 42,50 Stromwandler 24,73 Schaltgerät 3, Sonstige Zusatzgeräte** Zusatzgerät Telekommunikationskomponente Funk-Modem (z.b. GSM) Entgelt je Zusatzgerät bzw. Kunde 86,55 Preisblatt ab , Stand: Seite 3 von 7

4 2.2. Entgelte für Messung/Ablesung** Kundengruppe Messung/Ablesung Kunden mit Leistungsmessung 1,2 177,72 Kunden ohne Leistungsmessung bei jährlicher Messung/Ablesung 3,27 bei halbjährlicher Messung/Ablesung 6,54 bei vierteljährlicher Messung/Ablesung 13,08 bei monatlicher Messung/Ablesung 39,24 (1) Der Preis gilt bei leistungsgemessenen Kunden pro Jahr für die tägliche Fernauslesung der Messdaten auf 1/4-h-Basis, Datenaufbereitung und auf Anforderung für die werktägliche Bereitstellung der Messdaten. (2) Abweichende n von Entnahme und Messung: In der Regel befinden sich die Entnahmestelle und die Messstelle in der gleichen. Bei Abweichung hiervon (Entnahme in der Mittelspannung und Messung in der Niederspannung) werden die bei der Niederspannungsmessung nicht erfassten Verluste zwischen Entnahme- und Messstelle individuell mit einem Aufschlag berücksichtigt. Der Aufschlag auf die ¼ h Messwerte (Leistungs- und Arbeitswerte) kann bis zu 3 % betragen Entgelte für Abrechnung** Kundengruppe Abrechnung Kunden mit Leistungsmessung 3 139,49 Kunden ohne Leistungsmessung 4 10,73 (3) Leistungsgemessene Kunden werden turnusgemäß monatlich zzgl. Jahresendabrechnung abgerechnet. (4) Der Preis versteht sich für Turnusabrechnungen im Jahreszyklus sonstige Leistungen** Zusatzleistung Ablesung EUR / Ablesung Zusätzlich beauftragte Zählerablesung 10,63 Preisblatt ab , Stand: Seite 4 von 7

5 2.5. Entgelte für Blindstrom** Blindstrom Induktiv ct / kvarh Grenzen für Entgeltberechnung cos ϕ < 0,9 Hochspannung (HS) 1,00 1,00 Mittelspannung (MS) 1,00 1,00 Niederspannung (NS) 1,00 * Alle vorgenannten Netzentgelte sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Abgaben und gesetzlichen Zuschlägen (KWK: siehe Punkt 3, 19 StromNEV: siehe Punkt 4, mögliche weitere Aufschläge: siehe Punkte 5 und 6 und Konzessionsabgabe: siehe Punkt 7 in der jeweils gültigen Höhe. ** Alle vorgenannten Netzentgelte sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. 3. Mehrkosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Gemäß dem KWK-Gesetz ist der den Letztverbrauchern in Rechnung zu stellende KWK-Aufschlag abhängig vom Jahresverbrauch je Abnahmestelle. Der KWK-Aufschlag auf das Netznutzungsentgelt wird in folgender Höhe erhoben: KWK-Aufschlag Für die ersten kwh 0,445 oberhalb von kwh 5 0,040 oberhalb von kwh 5,6 0,030 (5) Letztverbraucher, die die Begünstigung für Verbräuche oberhalb von kwh ( 26 Abs. 2, Satz 1 KWKG 2016) in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie im Fall des Satzes 2 (vgl. Fußnote Nr. 6) das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden ( 26 Abs. 2 Satz 3). (6) Für sstellen, die dem produzierendem Gewerbe oder dem schienengebundenen Verkehr ( 26 Abs. 3 KWKG 2016) zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen ( 26 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016). Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen. Preisblatt ab , Stand: Seite 5 von 7

6 4. 19 StromNEV-Umlage Gemäß 19, Abs. 2, S. 14 und 15 StromNEV ist die den Letztverbrauchern in Rechnung zu stellende 19 StromNEV Umlage abhängig vom Jahresverbrauch je Abnahmestelle. Die 19 StromNEV Umlage auf das Netznutzungsentgelt beträgt inkl. der Rückabwicklung der Vorjahre: 19 StromNEV Umlage Für die ersten kwh 0,378 oberhalb von kwh 5 0,050 oberhalb von kwh 5,6 0,025 (5) Letztverbraucher, die die Begünstigung für Verbräuche oberhalb von kwh ( 26 Abs. 2, Satz 1 KWKG 2016) in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie im Fall des Satzes 2 (vgl. Fußnote Nr. 6) das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden ( 26 Abs. 2 Satz 3). (6) Für sstellen, die dem produzierendem Gewerbe oder dem schienengebundenen Verkehr ( 26 Abs. 3 KWKG 2016) zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen ( 26 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016). Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen. 5. Offshore-Haftungsumlage Die Offshore-Haftungsumlage gemäß 17 f Abs. 5 EnWG wird in folgender Höhe erhoben: Offshore-Haftungsumlage Für die ersten kwh 0,040 oberhalb von kwh 5 0,027 oberhalb von kwh 5, 6 0,025 (5) Letztverbraucher, die die Begünstigung für Verbräuche oberhalb von kwh ( 26 Abs. 2, Satz 1 KWKG 2016) in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie im Fall des Satzes 2 (vgl. Fußnote Nr. 6) das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden ( 26 Abs. 2 Satz 3). (6) Für sstellen, die dem produzierendem Gewerbe oder dem schienengebundenen Verkehr ( 26 Abs. 3 KWKG 2016) zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen ( 26 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016). Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen. 6. Umlage für abschaltbare Lasten Die den Letztverbrauchern gemäß 13 Abs. 4b S. 6 EnWG i.v.m. 18 Abs. 1 AbLaV in Rechnung zu stellende Umlage für abschaltbare Lasten ist verbrauchsunabhängig und wird in folgender Höhe erhoben: Umlage für abschaltbare Lasten verbrauchsunabhängig 0,000 Preisblatt ab , Stand: Seite 6 von 7

7 7. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgaben richten sich nach der gültigen Konzessionsabgabenverordnung und werden in voller Höhe an die Gemeinde weitergeleitet. Sie beträgt derzeit für das Versorgungsgebiet Duisburg (Gemeinde bis Einwohner): Jahresverbrauch <= kwh oder Jahreshöchstleistung < 30 kw Jahresverbrauch > kwh und Jahreshöchstleistung > 30 kw (mindestens zwei Monate pro Abrechnungsjahr) Konzessionsabgabe 1,99 0,11 Schwachlast 0,61 Eine Befreiung von der Konzessionsabgabe kommt in Anwendung von 2 Abs. 4 S. 1 KAV in Betracht. 8. Preis für Mehr-/ Mindermengen Die Mehr-/ Mindermengen ergeben sich aus der Differenz zwischen der prognostizierten Energie und der vom Kunden tatsächlich bezogenen Energie. Die Skalierung der Lastprofile wird vom Netzbetreiber anhand der Vorjahresverbräuche vorgegeben. Als einheitliche Preise für die Mehrmengen sowie für die Mindermengen gelten die vom BDEW auf seiner Website veröffentlichten SLP-Monatsmarktpreise (MMP) für die Mehr- und Mindermengenabrechnung. 9. Zahlungsverzug Die Kosten aus Zahlungsverzug sind wie folgt zu bezahlen: Mahnung = (frühestens 1 Woche nach Fälligkeit) 0,5% des Forderungsbetrages, mindestens 3,80 EUR. Vom Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe. Berechnungsgrundlage für vorgenannte Mindestbeträge ist die zzt. gültige tarifliche Stundenvergütung West des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe (TV-V) der Entgeltgruppe 5, Stufe 3. Ändert sich diese, ändern sich vorgenannte Mindestbeträge entsprechend. 10. Sonstige Aufwendungen Aufwendungen für Tätigkeiten außerhalb dieser Preisstellungen sind nach Aufwand und in Absprache mit dem Netzbetreiber zu vergüten. 11. Umsatzsteuer Alle Nettopreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Die ausgewiesenen Bruttopreise basieren auf der zurzeit gültigen Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Preisblatt ab , Stand: Seite 7 von 7

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