Voraussichtliche Entgelte für den Netzzugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz. Elektrizitätswerk der Verbandsgemeinde Eisenberg

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1 Voraussichtliche Entgelte für den Netzzugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz Elektrizitätswerk der Verbandsgemeinde Eisenberg nach 20 Abs. 1 S. 2 EnWG Gültigkeitszeitraum : seit dem Das Elektrizitätswerk der Verbandsgemeinde Eisenberg weist daraufhin, dass wegen der derzeit noch nicht vollständigen Datengrundlage von einer Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte für das Jahr 2013 gem. 20 Abs. 1 S. 1 EnWG abgesehen wurde. Stattdessen erfolgt eine Veröffentlichung voraussichtlicher Netzentgelte nach 20 Abs. 1 S. 2 EnWG. Die verbindlichen Entgelte des Jahres 2013 könnnen von den voraussichtlichen Netzentgelten abweichen. Elektrizitätswerk der Verbandsgemeinde Eisenberg Schulstrasse Eisenberg Seite 1 von 12

2 voraussichtliche Offshore-Umlage nach 17 f EnWG-E Das Elektrizitätswerk der Verbandsgemeinde Eisenberg weist darauf hin, dass im Zeitpunkt der Veröffentlichung nachstehender voraussichtlicher Netzentgelte ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Bundestag-Drucksache 17/10754 vom vorsieht, dass Übertragungsnetzbetreiber einen Großteil der Kosten, die aus zu leistenden Entschädigungszahlungen wegen der Störung der Netzanbindung an die Betreiber von sog. Offshore-Anlagen resultieren, als Aufschlag auf die Netzentgelte erheben können. Diese sog. Offshore-Umlage kann nach den Vorschriften des Entwurfs der Bundesregierung durch die Netzbetreiber weitergegeben werden. Die Offshore-Umlage darf eine bestimmte Höhe nicht überschreiten und ist dabei gestaffelt nach unterschiedlichen Letztverbrauchergruppen (siehe unten). Das Elektrizitätswerk Eisenberg hat auf die Höhe der Umlage keinen Einfluss. Für das Jahr 2013 legt der Gesetzesentwurf die Höhe der Offshore-Umlage auf das zulässige Höchstmaß fest. 1. Für Stromentnahmen bis einschließlich 1 GWh/Jahr und Letztverbraucher: maximal 0,25 ct/kwh (netto) 2. Für Stromentnahmen über 1 GWh: grundsätzlich maximal weitere 0,05 ct/kwh (netto) 3. Für Stromentnahmen über 1 GWh/Jahr von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangen Kalenderjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen: maximal weitere 0,025 ct/kwh (netto) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nahstehenden voraussichtlichen Netzentgelte für 2013 ist für das Elektrizitätswerk der Verbandsgemeinde Eisenberg nicht absehbar, ob und in welcher Höhe die Offshor-Umlage tatsächlich für 2013 erhoben wird. Seite 2 von 12

3 Sonderkundenaufschlag nach 19 Abs. 2 StromNEV Weiterhin wird darauf hingewiesen, das aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung eine bundesweite Wälzung der Kosten für Sonderformen der Netznutzung erstmals für das Jahr 2012 eingeführt worden ist. Die beim Netzbetreiber verursachten Mindereinnahmen gem. 19 Abs. 2 StromNEV werden in Form von Aufschlägen auf die Netznutzungsentgelte weitergegeben. Die genannte Umlage darf eine bestimmte Höhe nicht überschreiten und ist dabei gestaffelt nach unterschiedlichen Letzverbrauchergruppen (siehe unten). Das Elektrizitätswerk Eisenberg hat auf die Höhe der Umlage keinen Einfluss. Gruppe A Kundengruppe / Verbrauchszone Alle Kunden, Verbrauchszone = > kwh/a Aufschlag 0,151 ct / kwh Gruppe B Gruppe C Alle Kunden mit Ausnahme von C, Verbrauchszone > kwh/a Produzierendes Gewerbe mit Stromkostenanteil > 4 % am Umsatz; Verbrauchszone > kwh/a 0,050 Ct / kwh 0,025 Ct / kwh Die Kunden der Letztverbrauchergruppe "C" müssen dem Netzbetreiber den Stromkostenanteil am Umsatz durch ein Testat nachweisen. Der Aufschlag ist der aktuell in 2012 gültige Wert. Der entsprechende Aufschlag für 2013 wird im Oktober 2012 von den Übertragungsnetzbetreibern bekannt gegeben. Seite 3 von 12

4 vorläufige Umlage gem. KWK - G Ebenso weist das Elektrizitätswerk der Verbandsgemeinde Eisenberg auf folgendes hin. Die beim Netzbetreiber verursachten Mehrkosten werden gemäß 9 Abs. 7 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) in Form von Aufschlägen auf die Netznutzungsentgelte weitergeben. Die genannte Umlage darf eine bestimmte Höhe nicht überschreiten und ist dabei gestaffelt nach unterschiedlichen Letzverbrauchergruppen (siehe unten). Das Elektrizitätswerk Eisenberg hat auf die Höhe der Umlage keinen Einfluss. Gruppe A Kundengruppe / Verbrauchszone Alle Kunden, Verbrauchszone = > kwh/a Aufschlag 0,002 Ct / kwh Gruppe B Alle Kunden mit Ausnahme von C, Verbrauchszone > kwh/a 0,050 Ct / kwh Gruppe C Produzierendes Gewerbe mit Stromkostenanteil > 4 % am Umsatz; Verbrauchszone > kwh/a 0,025 Ct / kwh Die Kunden der Letztverbrauchergruppe "C" müssen dem Netzbetreiber den Stromkostenanteil am Umsatz durch ein Testat nachweisen. Der Aufschlag ist der aktuell in 2012 gültige Wert. Der entsprechende Aufschlag für 2013 wird im Oktober 2012 von den Übertragungsnetzbetreibern bekannt gegeben. Seite 4 von 12

5 Gültigkeitszeitraum : seit dem Entgelte für den Netzzugang - Zählpunkte mit registrierender Leistungsmessung Entnahmestellen Jahresbenutzungsdauer Jahresbenutzungsdauer mit Leistungsmessung kleiner Stunden größer Stunden Anschlussnetzebene: Jahresleistungspreis /kw/a Arbeitspreis ct/kwh Jahresleistungspreis /kw/a Arbeitspreis ct/kwh Mittelspannung 8,20 5,61 ct. 134,79 0,54 ct. Umspannung MS/NS 9,22 6,31 ct. 110,79 2,24 ct. 8,65 6,47 ct. 100,38 2,81 ct. Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung. Anschlussnetzebene: Mittelspannung Umspannung MS/NS Monatsleistungspreis Arbeitspreis /kw/a ct/kwh 22,47 0,54 ct. 18,47 2,24 ct. 16,73 2,81 ct. Seite 5 von 12

6 Gültigkeitszeitraum : seit dem Anschlussnetzebene: 2. Preise für Netznutzung, Netzreservekapazität Bestellte Netzreservekapazität bis 200 h/a bis 400 h/a bis 600 h/a / kw und Jahr / kw und Jahr / kw und Jahr ab 110 % der bestellten Leistung / kw und Jahr Mittelspannung 45,58 54,69 63,81 182,31 Umspannung MS/NS 76,85 92,22 107,59 307,41 86,54 103,85 121,16 346,16 Seite 6 von 12

7 Gültigkeitszeitraum : seit dem Entgelte für Messdienstleistung, Messung und Abrechnung mit Leistungsmessung Messstellenbetrieb / Zähler und Jahr Messung / Zähler und Jahr zusätzliche Ablesung auf Kundenwunsch Abrechnung / Ablesung / Zähler und Jahr Mittelspannung 480,00 336,00 28,00 216,00 Umspannung 240,00 276,00 23,00 216,00 240,00 276,00 23,00 216,00 Ohne zusätzlichen Wunsch des Anschlussnutzers erfolgen Messung und Abrechnung jeweils 12 mal jährlich Seite 7 von 12

8 Gültigkeitszeitraum : seit dem Entgelte für den Netzzugang - Zählpunkte ohne Leistungsmessung Bezeichnung Entnahme ohne Leistungsmessung Entnahme durch Elektrospeicherheizung; ohne Leistungsmessung Entnahme durch sonstige unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (z.b. Elektro- Wärmepumpe); ohne Leistungsmessung Anschlussebene ct. je kwh 7,20 ct. 3,50 ct. 3,50 ct. Seite 8 von 12

9 Gültigkeitszeitraum : seit dem Entgelte für Messdienstleistung, Abrechnung und Messung ohne Leistungsmessung Messstellenbetrieb / Zähler / Jahr Abrehnung / Zähler / Jahr Messung / Zähler / Jahr Eintarifzähler 9,00 10,00 5,00 Prepaymentzähler 9,00 10,00 5,00 Zweitarfzähler 18,00 12,00 6,00 Zweirichtungszähler 18,00 12,00 6,00 Die Jahresgebühr beinhaltet eine Messung und eine Abrechnung pro Jahr. Bei monatlicher Abrechnung erfolgt eine anteilmäßige Berechnung der Messung, als auch der Abrechnung und des Messstellenbetriebes. Dies gilt ebenso für unterjährige Abrechnungen, die durch Lieferantenwechsel verursacht sind. Seite 9 von 12

10 Gültigkeitszeitraum : seit dem Entgelte für Abrechnung ohne Leistungsmessung jährlich / Zähler halbjährlich / Zähler vierteljährlich / Zähler monatlich / Zähler Eintarifzähler 10,00 20,00 40,00 120,00 Prepaymentzähler 10,00 20,00 40,00 120,00 Zweitarfzähler 12,00 24,00 48,00 144,00 Zweirichtungszähler 12,00 24,00 48,00 144,00 Jede zusätzliche Ablesung und Abrechnung wird als zusätzliche Leistung mit den og. Preisen abgerechnet. Dies gilt nicht für unterjährige Abrechnungen, die durch Lieferantenwechsel verursacht sind. Seite 10 von 12

11 Gültigkeitszeitraum : seit dem Entgelte für Messung ohne Leistungsmessung jährlich halbjährlich vierteljährlich monatlich / Zähler / Zähler / Zähler / Zähler zusätzliche Ablesung auf Kundenwunsch je Ablesung Eintarifzähler Prepaymentzähler 5,00 10,00 20,00 60,00 5,00 5,00 10,00 20,00 60,00 5,00 Zweitarfzähler 6,00 12,00 24,00 72,00 6,00 Zweirichtungszähler 6,00 12,00 24,00 72,00 6,00 Jede zusätzliche Ablesung und Abrechnung wird als zusätzliche Leistung mit den og. Preisen abgerechnet. Dies gilt nicht für unterjährige Abrechnungen, die durch Lieferantenwechsel verursacht sind. Seite 11 von 12

12 Gültigkeitszeitraum : seit dem Preise für Mehr- und Mindermengen Die jeweils aktuellen Preise für Mehr- und Mindermengen sind auf den Internetseiten der Verbandsgemeindewerke Eisenberg veröffentlicht: 9. Konzessionsabgabe Die Berechnung der Konzessionsabgabe erfolgt gemäß der Konzessionsabgabenverordnung in der jeweiligen Fassung Für den Nachweis der Unterschreitung des Mindestpreises bedarf es des Testats eines gemeinsam zu bestellenden Wirtschaftsprüfers. gem. KAV 0,61 ct./kwh 1,32 ct./kwh 0,11 ct./kwh 10. Umsatzsteuer Die aufgeführten Nettopreise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Elektrizitätswerk der Verbandsgemeinde Eisenberg gez. Lorentz, kaufm. Werkleiter Seite 12 von 12

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