Tagung der Gleichbehandlungsbeauftragten 2017 Andreas Koch Tagung der Gleichbehandlungsbeauftragten Karlsruhe,

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1 Tagung der Gleichbehandlungsbeauftragten 2017 Andreas Koch Tagung der Gleichbehandlungsbeauftragten Karlsruhe,

2 Themenübersicht Feedback zu den vergangenen Berichten Schwerpunkte für den Bericht 2017 Aktuelle Themen 2

3 Feedback zu den vergangenen Berichten 3

4 Feedback I Häufig nur Organigramm des Netzbetreibers (daneben nur allgemeine Konzernstruktur) Namen der Geschäftsführer i.d.r. genannt, aber teilweise nicht die aller erforderlichen Führungsebenen Anzahl der Kunden bei Strom und Gas fehlt häufig Mitarbeiterzahl der Netzgesellschaft sehr selten aus Organigramm ersichtlich, wenn, dann meistens im Fließtext, fehlt aber auch teilweise

5 Feedback II Überwiegend wurde erwähnt, dass Geschäftsprozesse überprüft werden - häufig auch mit Nennung des konkreten Prozesses Meistens fehlt die Beschreibung, wie der Prozess geprüft wurde Fast immer wurde kein Datum benannt Meistens keine Kritikpunkte - wenn es sie gegeben hat, wurden sie nicht explizit benannt Wenn über ergriffene Maßnahmen berichtet wurde, wurde dazu oftmals nicht konkreter ausgeführt

6 Feedback III Erreichbarkeit des GBB und Kommunikation mit Geschäftsführung und Mitarbeitern fast immer unproblematisch Fast immer wurde über Schulungen berichtet Es wäre wünschenswert, wenn noch deutlicher angeben würde, wo genau der Bericht auf der Internetseite veröffentlicht ist also z.b. durch Angabe des Pfades

7 Feedback Fazit Größter Verbesserungsbedarf bei den Organigrammen und v.a. bei der Geschäftsprozessanalyse Sonstige Inhalte und Kommunikationsverhalten meistens mangelfrei Genauere Angabe wo der Gleichbehandlungsbericht zu finden ist wäre insgesamt wünschenswert Sanktionen nicht immer thematisiert

8 Schwerpunkt Bericht

9 Erwartungen an den Gleichbehandlungsbericht I Organisationsstruktur des gesamten vievu Namen der rechtlichen Vertreter bzw. Organe (Geschäftsführer/Vorstand) inklusive der Geschäftsverteilungszuständigkeit interne Organisation und Aufgabenverteilung des Netz- oder Speicherbetriebs transparent darstellen Wer übt Leitungsfunktionen aus? Wer ist Letztentscheider? 9

10 Erwartungen an den Gleichbehandlungsbericht II Prüfergebnisse aus der Prozessprüfung Regelmäßig, z.b. 1 Prozess pro Jahr Ergriffene Maßnahmen der Prozessoptimierung Prozess bei Konzessionen Zähl- und Messwesen (Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende) Marktraumumstellung Kalkulation und Veröffentlichung der Netzentgelte für

11 Aktuelle Themen NEMOG besondere Anforderungen an die Netzentgeltkalkulation 2018 Messstellenbetrieb 11

12 NEMOG EnWG (neu) Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen, die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 gezahlt werden, sind als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die für diese Netz- oder Umspannebene am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Für die Zwecke der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen sind Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 auf neu zu berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, diese fiktiven Netzentgelte gemeinsam mit der Veröffentlichung ihrer Netzentgelte nach 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die für die jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach Absatz 4 geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach Absatz 5 ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichtigen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Umspannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten nach 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Andreas Koch Länderausschuss Bundesnetzagentur

13 Diskriminierungsfreie Entgeltkalkulation Die Referenzpreisblätter der ÜNB sind seit bekannt. Das Referenzpreisblatt zur Bestimmung der vne ab dem Jahr 2018 kann durch die VNB damit entlang der Kaskade kalkuliert und veröffentlicht werden. Zum können dann die NE auf dieser Basis kalkuliert werden. Eine Preissenkung zwischen dem und dem enthält Diskriminierungspotential, das leicht vermieden werden kann. Hinweise der BK8 werden in Kürze zusammen mit den üblichen Hinweisen zur EOG 2018 auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Andreas Koch Länderausschuss Bundesnetzagentur

14 Gretchenfrage Die Digitalisierung der Energiewende schreitet voran. Wird jetzt wieder integriert gedacht und gehandelt? 14

15 Bisher praktizierte Marktkommunikation 15

16 Marktkommunikation nach MsbG 16

17 Abrechnung im Messstellenbetrieb I alte Welt und NB als grundzuständiger MSB : NB Netznutzung Entgelte Messwesen LF All-inclusive- Vertrag AN 17

18 Abrechnung im Messstellenbetrieb II neue Welt : Denkbar: LF schließt Vertrag über Messstellenbetrieb für AN ab und leitet Entgelte an MSB weiter gmsb NB Netznutzung LF All-inclusive- Vertrag Vollmacht Vertragsschluss / Weiterleitung Entgelt Messstellenvertrag AN 18

19 Rollenkonzentration beim MSB 19

20 Standardleistungen des gmsb Die Standardleistungen umfassen nach 35 Abs.1 MsbG alle für die Nutzung eines intelligenten Messsystems erforderlichen Grundfunktionen. Z.B. Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter- Gateway Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem EEG oder dem KWKG Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für die Erbringung der Standardleistungen nicht mehr als die im Gesetz festgeschriebenen Preisobergrenzen abrechnen. 20

21 Zusatzleistungen des gmsb Zusatzleistungen sind nach 35 Abs. 2 MsbG Leistungen, die über Standardleistungen hinausgehen und vom Anschlussnutzer beauftragt wurden. Z.B. das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern, die Nutzung des intelligenten Messsystems als Prepaid-System, die Herstellung und die laufende Durchführung der Steuerung von Erzeugungsanlagen, die Bereitstellung und der Betrieb von Mehrwertdiensten (außerhalb der Energieversorgung) und sonstige Dienstleistungen in Ihrem Auftrag. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es sind weitere Zusatzleistungen denkbar. Wichtig: Für Zusatzleistungen gelten die Preisobergrenzen nicht. Zusatzleistungen müssen diskriminierungsfrei erbracht werden. 21

22 Meinungsbildung Jahresbeginn 2016 Thema taucht erstmalig auf Tagung der GBB auf Herbst 2016 Folgediskussion mit den GBB erste Stimmen in der Literatur Vorstellung der Optionen im Länderausschuss (Einsetzen einer Arbeitsgruppe) Treffen Arbeitsgruppe Bund-Länder-AG Beschlussfassung auf dem Länderausschuss danach Veröffentlichung 22

23 Auslegungsgrundsätze MsbG 23

24 These I Im Ergebnis ist zu beachten, dass bei Unternehmen, welche die Deminimis-Schwelle des 7 Abs. 2 EnWG ( Netzkunden) überschreiten, der grundzuständige Messstellenbetrieb grundsätzlich nur durch die Netzgesellschaft erfolgen darf. 24

25 These II Im Ergebnis ist zu beachten, dass Unternehmen, welche die De-minimis- Schwelle des 7 Abs. 2 EnWG ( Netzkunden) überschreiten, ein Übertragungsvorgang nach 41 ff. MsbG erforderlich ist, falls andere Teile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens den grundzuständigen Messstellenbetrieb (gmsb) durchführen sollen. 25

26 These III Im Ergebnis ist zu beachten, dass bei Unternehmen, welche die Deminimis-Schwelle des 7 Abs. 2 EnWG überschreiten, für Letztentscheider des Netzbetreibers auch in seinem Aufgabenbereich als grundzuständiger Messstellenbetreiber eine Anstellungspflicht beim Netzbetreiber und ein Angehörigkeitsverbot bei betrieblichen Einrichtungen, die für Gewinnung/Erzeugung oder Vertrieb zuständig sind, besteht. 26

27 These IV Im Ergebnis ist zu beachten, dass bei Unternehmen, welche die Deminimis-Schwelle des 7 Abs.2 EnWG ( Netzkunden) überschreiten, der Verteilernetzbetreiber eine Verwechslung zwischen seinem Netzbetrieb einschließlich gmsb zu Vertriebsaktivitäten ausschließen muss. 27

28 These V Im Ergebnis ist zu beachten, dass Bündelangebote/Beipackwerbung von gmsb und Vertrieb beim Zählertausch ( 37 MsbG) nur diskriminierungsfrei möglich sind. 28

29 These VI Im Ergebnis ist zu beachten, dass Die Kosten für den Messstellenbetrieb konventioneller Zähler weiterhin im Netzbetrieb zu buchen sind (Etwas anderes gilt ausdrücklich für Kosten die beim grundzuständigen Betrieb mme/imsys anfallen. Hierfür sind eigene Konten zu führen. Be im gmsb ist gemäß 6b EnWG auch ein Tätigkeitsabschluss zu erstellen und testieren zu lassen.). 29

30 These VII Im Ergebnis ist zu beachten, dass die informatorische Entflechtung den gesamten Netzbetrieb inklusive gmsb umschließt. 30

31 These VIII Im Ergebnis ist zu beachten, dass die Regeln für wirtschaftlich sensible und vorteilhafte Informationen aus 6a EnWG im Bereich Messstellenbetrieb Anwendung finden (unabhängig davon, ob konventionelle Zähler oder mme/imsys). 31

32 These IX Im Ergebnis ist zu beachten, dass eine weitergehende informatorische Trennung innerhalb des Netzbetreibers nicht notwendig ist. Aufgrund der Übernahme der Grundzuständigkeit ist keine (IT-)Systemtrennung beim Netzbetreiber notwendig. 32

33 Praxisbeispiel 1 Der gmsb darf auf die von ihm im Preisblatt veröffentlichten Beträge keine Rabatte gewähren, die den Abschluss eines Vertrages mit einem weiteren Unternehmen zur Bedingung haben. Dieses Verbot gilt insbesondere für den Fall, dass der Abschluss eines Stromliefervertrages bei Dritten zur Voraussetzungen gemacht wird. 33

34 Praxisbeispiel 2 Hat ein Netzbetreiber in seinem eigenen Stromnetzgebiet die Grundzuständigkeit für den grundzuständigen Strommessstellenbetrieb inn, dann darf er den Messstellenbetrieb für verschiedene weitere Medien mitanbieten, z.b. für die Bereiche Gas, Wärme und Wasser. Der Stromnetzbetreiber kann also insbesondere Dritter im Sinne des 5 MsbG für den Gasbereich sein, solange er in diesem Gebiet im Gasbereich weder Netzbetreiber noch gmsb ist. Sollte er nur den Strom- und Gasbereich bearbeiten und in beiden Bereichen gmsb sein, kann er ebenfalls den Messstellenbetrieb in beiden Bereichen kombiniert anbieten. 34

35 Praxisbeispiel 3 Ein gmsb darf insbesondere während Terminen vor Ort bei den Kunden auf Vertriebsprodukte anderer hinweisen, wenn er dieses Angebot allen interessierten Unternehmen diskriminierungsfrei zugänglich macht. Hierzu dürfen die Vertriebsunternehmen auch speziell auf das verwendete Messsystem angepasste Werbung unterbreiten, die die Funktionalitäten des einzubauenden intelligenten Messsystems für das Vertriebsprodukt herausstellen. Der gmsb darf insbesondere keinem Energievertrieb eine exklusive Zusammenarbeit anbieten. Deswegen darf der gmsb zu den Terminen vor Ort bei den Anschlussnutzern auch keine Vertriebsmitarbeiter mitnehmen. Diese besondere Gelegenheit für die Anbahnung eines Kundenkontaktes könnte nicht allen diskriminierungsfrei gewährt werden und scheidet damit von vorherein aus. 35

36 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Andreas Koch 36

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