Leitfaden. zu Investitionsbudgets nach 23 ARegV

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1 Leitfaden zu Investitionsbudgets nach 23 ARegV 2010

2 1 Gliederung 1 EINLEITUNG ZUSAMMENFASSUNG VON VORHABEN IN EINEN ANTRAG ANTRAGSTELLUNG ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG ANTRAGSBERECHTIGUNG ZUR GENEHMIGUNGSFÄHIGKEIT VON INVESTITIONSBUDGETS ERWEITERUNGS- UND UMSTRUKTURIERUNGSINVESTITION ANTRÄGE VON ÜBERTRAGUNGS- ODER FERNLEITUNGSNETZBETREIBERN ANTRÄGE VON VERTEILNETZBETREIBERN Verhältnis zum Erweiterungsfaktor Erheblichkeitsgrenze GENEHMIGUNGSHÖHE ANSCHAFFUNGS- UND HERSTELLUNGSKOSTEN Ermittlung der Ausgangswerte Abzugspositionen ANPASSUNG DER ERLÖSOBERGRENZE KAPITALKOSTEN Abschreibungen Fremdkapitalverzinsung Eigenkapitalverzinsung Gewerbesteuer DAUER DER GENEHMIGUNG VORGEHEN NACH ERTEILTER GENEHMIGUNG EX-POST-PRÜFUNG DER GENEHMIGTEN INVESTITIONSBUDGETS Berücksichtigung der Kapitalkosten in der Erlösobergrenze Erhebung von tatsächlichen Werten NACHTRÄGLICHE ANPASSUNG GENEHMIGTER INVESTITIONSBUDGETS Mitteilungspflichten Änderung der Genehmigung Neubeantragung STRUKTUR UND UMFANG VON ANTRÄGEN ABSCHNITT A: ZUSAMMENFASSENDE BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN INVESTITION ABSCHNITT B: BEGRÜNDUNG DER NOTWENDIGKEIT DER INVESTITION ABSCHNITT C: NETZBERECHNUNGEN ABSCHNITT D: WIRTSCHAFTLICHKEITSBETRACHTUNG ABSCHNITT E: VARIANTENAUSWAHL ABSCHNITT F: DOKUMENTATION DER VORZUGSVARIANTE ANLAGEN BEISPIELHAFTE ERMITTLUNG DES BETRAGES ZUR ANPASSUNG DER ERLÖSOBERGRENZE KALKULATORISCHE ABSCHREIBUNGEN KALKULATORISCHE EIGENKAPITALVERZINSUNG Ermittlung des investitionsnotwendigen Eigenkapitals gemäß 7 StromNEV/ GasNEV Ermittlung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitalanteils Ermittlung der Zinsen für die beiden Eigenkapitalanteile KALKULATORISCHE EIGENKAPITALVERZINSUNG - BEISPIEL KALKULATORISCHE GEWERBESTEUER AUSGLEICH DES ZEITVERZUGS ( T-2 ) BETRAG ZUR VERMEIDUNG VON DOPPELANERKENNUNG ERHEBLICHKEITSSCHWELLE... 26

3 2 1 Einleitung Der vorliegende Leitfaden soll Netzbetreiber bei der Antragstellung im Rahmen der Verfahren zu den Investitionsbudgets nach 23 ARegV unterstützen. Sämtliche inhaltlichen und strukturellen Anforderungen an die Begründetheit der Anträge werden in diesem Leitfaden dargestellt und erläutert. Zudem enthält der Leitfaden Hinweise zum Vorgehen nach erteilter Genehmigung sowie zur nachträglichen Anpassung genehmigter Investitionsbudgets. Damit werden die in den Jahren 2008 und 2009 veröffentlichten Leitfäden aktualisiert und erweitert. Die Beschlusskammer wird sich für die Bearbeitung der Anträge, die zum 30. Juni 2010 zu stellen sein werden, an diesem Leitfaden orientieren. Der Leitfaden richtet sich sowohl an Strom- als auch an Gasnetzbetreiber, strom- bzw. gasspezifische Besonderheiten sind falls vorhanden berücksichtigt worden. Nach Eingang der Anträge bis spätestens 30. Juni 2010 wird die Beschlusskammer die Anträge zunächst auf Vollständigkeit prüfen. Anschließend werden die Antragstellerinnen gegebenenfalls aufgefordert werden, die Anträge zu vervollständigen. Sofern sich aus den eingehenden Erwiderungen keine weiteren Fragen ergeben, wird die Beschlusskammer die Antragstellerin anschließend zur intendierten Entscheidung über das einzelne Projekt anhören. Hierauf wird die Entscheidung ergehen. Sollten sich Änderungen bei einem Projekt ergeben, bevor eine Entscheidung ergangen ist, können diese sofern begründet bei der Entscheidung berücksichtigt werden. 2 Zusammenfassung von Vorhaben in einen Antrag Die beantragten Investitionen sind in geeigneter Weise zu Projekten zusammen zu fassen, die einen einheitlichen Gegenstand haben. Ein Projekt ist dabei ein Vorhaben, das im Wesentlichen durch die Einmaligkeit der Bedingungen in ihrer Gesamtheit gekennzeichnet ist. Es handelt sich also insbesondere um ein zeitlich wie finanziell abgeschlossenes Vorhaben, das gegenüber anderen Projekten klar abzugrenzen ist. Die Zusammenfassung von Investitionen soll sich an der Erfüllung eines technischen Bedarfs (z.b. Anschluss von bestimmten Offshore-Anlagen, Beseitigung eines bestimmten Engpasses) orientieren. All diejenigen Einzelmaßnahmen, welche in ihrem Zusammenwirken die vordefinierte technische Restriktion aufheben, sollen in einem Projekt gebündelt werden. Aus der bisherigen Beantragung von Investitionsbudgets hat sich gezeigt, dass die Zusammenfassung von Investitionen zu Projekten zum Teil lange Zeiträume erfasst. Aus der Erfahrung der Beschlusskammer heraus bietet sich für die Zusammenfassung von Investitionen zu Projekten das Kriterium Inbetriebnahme an. Investitionen, deren Inbetriebnahme losgelöst von anderen Investitionen in späteren Jahren erfolgt, sind als einzelnes Projekt anzusehen. Das Kriterium Inbetriebnahme fasst Investitionen zusammen, die in einer sinnvollen Beziehung zu einander stehen und deren Zeitpunkt der Inbetriebnahme im gleichen Jahr liegt. Die Beschlusskammer behält sich im Einzelfall vor, eingereichte Projekte in geeigneter Weise neu zu strukturieren bzw. zusammenzufassen, wenn die ursprüngliche Zusammenfassung der Investitionen dies erforderlich macht. Ein separates Investitionsbudget nur für Planungskosten ist nicht genehmigungsfähig. Vielmehr muss der Investitionsbudgetantrag für die gesamten Kosten der Investitionsmaßnahme (z.b. Netzanbindung) gestellt werden. Neben den Planungskosten gehören dazu auch die zur Herstellung der eigentlichen Investitionsmaßnahme erforderlichen Kosten. Die hierfür notwendigen Antragsunterlagen müssen einen Konkretisierungsgrad erreichen, der einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzt, ohne weitere Informationen das Vorliegen der

4 3 Genehmigungsvoraussetzungen für die gesamte Investitionsmaßnahme prüfen und eine Entscheidung treffen zu können. 3 Antragstellung 3.1 Zeitpunkt der Antragstellung Anträge auf Genehmigung von Investitionsbudgets sind gemäß 23 Abs. 3 S. 1 ARegV spätestens sechs Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Kostenwirksam wird die Investitionsmaßnahme mit der erstmaligen Aktivierung von Fertiganlagen. Falls zuvor Anlagen im Bau aktiviert werden, wird die Investitionsmaßnahme im Jahr der Aktivierung der Anlagen im Bau kostenwirksam. Die Vorgehensweise folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung der Anlagen im Bau bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. 1 Die Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt dann gemäß 4 Abs. 3 Nr. 2 ARegV zwei Jahre nach dem Jahr der Kostenwirksamkeit. Anträge, die bis zum 30. Juni 2010 bei der Behörde gestellt werden, betreffen daher Projekte, die in 2011 erstmalig als Anlage in Bau oder als Zugang zum Sachanlagevermögen aktiviert und damit kostenwirksam werden. Die Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt ab dem Jahr Antragsberechtigung Im Allgemeinen ist der Netzbetreiber als antragsberechtigt anzusehen. Falls ein Pachtverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich der Pächter antragsberechtigt. Der Pächter ist derjenige, der für den Betrieb der vom Verpächter im Rahmen des Pachtvertrages überlassenen Anlagen verantwortlich ist und somit die Funktion des Netzbetreibers übernimmt. Gemäß 4 Abs. 5 StromNEV bzw. GasNEV gehen die Kosten der überlassenen Anlagengüter in die Kostenbasis für die Erlösobergrenze des Pächters ein. Folglich kann nur der Pächter seine Erlösobergrenze um die sich aus den Investitionsbudgets ergebenden Kapitalkosten anpassen. Daher muss auch gegenüber dem Pächter das Investitionsbudget erteilt werden. 4 Zur Genehmigungsfähigkeit von Investitionsbudgets 4.1 Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestition Die Genehmigung von Investitionsbudgets kann nur für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen erfolgen. Für Ersatzinvestitionen sind keine Genehmigungen vorgesehen. Unter Erweiterungsinvestitionen sind Maßnahmen zu verstehen, die das bestehende Netz vergrößern. Dabei beschränkt sich die Vergrößerung nicht allein auf die physikalische Netzlänge, sondern umfasst auch die Maßnahmen zur Schaffung von größerem Kapazitätsvolumen bzw. Transportmengenvolumen. Unter Umstrukturierungsinvestitionen sind Maßnahmen zu verstehen, die der Netzbetreiber durchführt, um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, das bestehende Netz an geänderte Anforderungen anzupassen. Geänderte Anforderungen können sich aus nachfrageorientierten (z.b. Veränderungen von Lastflüssen), technischen (z.b. DIN oder technische Regelwerke) oder rechtlichen Gründen ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht 1 BGH, 2008, KVR 39/07

5 4 jede Änderung der Anforderungen zu einer gesetzlichen Verpflichtung des Netzbetreibers zur Durchführung einer Umstrukturierungsmaßnahme führt. Beispielsweise führt eine Änderung der technischen Regelwerke nicht automatisch zu einer Verpflichtung des Netzbetreibers, sein bestehendes Netz unverzüglich an diese Vorgaben anzupassen. 4.2 Anträge von Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreibern Grundsätzlich sind nach 23 Abs. 1 S. 1 ARegV durch die Bundesnetzagentur Investitionsbudgets für Kapitalkosten zu genehmigen, die zur Durchführung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems oder für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz sowie für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach 11 EnWG notwendig sind. Die in 23 ARegV benannten Maßnahmen, für die Investitionsbudgets genehmigt werden können, stehen nebeneinander. Keine der Maßnahmen erfasst bereits eine der anderen und ist auch nicht als Oberbegriff für die jeweils anderen Maßnahmen zu verstehen. Als bedarfsgerecht wird durch die Beschlusskammer ein Netzausbau angesehen, der sowohl durch die Reaktion auf eine veränderte Nachfrage als auch durch die Prognose zu erwartender zukünftiger Nachfrageänderungen begründet ist. Für den bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach 11 EnWG notwendige Investitionen erfassen sämtliche Maßnahmen aus Umstrukturierungs- und Erweiterungsinvestitionen, die aus einer aktuellen oder zu erwartenden Veränderung der Nachfrage auf der Ein- und/ oder Ausspeiseseite eines Netzes resultieren. Die Veränderung der Nachfrage kann zum einen bewirken, dass die vorhandene Leistung bei Elektrizitätsnetzen bzw. die vorhandene Kapazität in Gasnetzen entsprechend der geänderten Nachfrage erweitert werden muss, und zum anderen, dass durch die aktuelle oder erwartete Nachfrageänderung eine Umstrukturierung der Netzinfrastruktur zur Sicherstellung der technischen Sicherheit vorgenommen werden muss. Zwar wurde im Zusammenhang mit dem EnLAG eine Konkretisierung des 11 EnWG vorgenommen, allerdings hat dies keine Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis der Beschlusskammer. Nach der Begründung zur Änderung des 11 EnWG (Drucksache 16/10491) war der bedarfsgerechte Netzausbau nach 11 EnWG im 23 ARegV so auszulegen, dass auch Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen durch die Begrifflichkeit Netzausbau abgedeckt sind. Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems umfassen Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung oder Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit bzw. Sicherheit im Gesamtsystem beitragen. Nach Ansicht der Beschlusskammer ist das Gesamtsystem im Sinne des 23 ARegV als zusammenhängendes Gebilde von verschiedenen miteinander interagierenden Netzen zu definieren. Ursächlich für die Erforderlichkeit der Maßnahme sind in erster Linie Rückwirkungen von anderen Netzen auf die eigene Netzsituation, aber auch Änderungen bei technischen Standards. Innerhalb des Gesamtsystems haben Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen eines Netzbetreibers Auswirkungen auf die Stabilität in anderen Netzen. Daraus erfolgt evtl. wiederum die Notwendigkeit, netzbezogene Maßnahmen in den vor- und nachgelagerten Netzen zu ergreifen. In 23 Abs. 1 S. 2 ARegV werden bestimmte Investitionen als Regelbeispiele aufgezählt, bei denen davon auszugehen ist, dass sie zur Stabilität des Gesamtsystems oder für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz sowie für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach 11 EnWG notwendig sind, so dass es in einem der in 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-9 ARegV genannten Regelbeispiele einer gesonderten Prüfung dieser Kriterien in der Regel nicht mehr bedarf. Die Beschlusskammer sieht für Investitionsbudgets eine Erforderlichkeit im Sinne des 23 Abs. 1 ARegV grundsätzlich auch dann als gegeben an, wenn für die betreffenden Projekte ihre energiewirtschaftliche Erforderlichkeit durch bereits vorliegende Planfeststellungsent-

6 5 scheidungen indiziert worden ist, sie als Ergebnis der sog. Dena 1 Studie 2 als erforderlich eingestuft worden sind oder im Anhang der EG-TEN-Leitlinien 3 aufgeführt werden. Gleiches gilt für Investitionsprojekte, die in der Anlage des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz EnLAG 4 ) aufgeführt werden. 4.3 Anträge von Verteilnetzbetreibern Nach 23 Abs. 6 S. 1 ARegV können Investitionsbudgets für Verteilnetzbetreiber nur im Einzelfall und nur unter besonderen Voraussetzungen genehmigt werden. Hierzu zählt, dass die zu genehmigende Investitionsmaßnahme eines Verteilnetzbetreibers nicht durch den Erweiterungsfaktor nach 10 ARegV berücksichtigt werden darf und dass sie mit erheblichen Kosten im Sinne des 23 Abs. 6 S. 3 ARegV verbunden sein muss. Daneben muss die Maßnahme durch bestimmte, in 23 Abs. 6 S. 1 ARegV abschließend benannte Umstände hervorgerufen werden Verhältnis zum Erweiterungsfaktor Anträge zur Genehmigung eines Investitionsbudgets nach 23 ARegV können gem. 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV nur für Maßnahmen von Verteilnetzbetreibern genehmigt werden, sofern diese nicht bereits im Erweiterungsfaktor berücksichtigt werden. Für die Bearbeitung der zum 30. Juni 2010 zu stellenden Anträge geht die Beschlusskammer grundsätzlich davon aus, dass der Erweiterungsfaktor zutreffend abgebildet ist, so dass für Projekte, die grundsätzlich im Rahmen des Erweiterungsfaktors gemäß 10 ARegV über die Parameter Jahreshöchstlast, Zahl der Anschlusspunkte, versorgte Fläche sowie ggf. sonstige von der Regulierungsbehörde nach 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV festgelegte Parameter abgebildet werden können, kein Investitionsbudget genehmigt werden kann Erheblichkeitsgrenze Bei der Prüfung der Investitionsbudgets ist von zentraler Bedeutung, dass die Maßnahmen im Rahmen genehmigter Investitionsbudgets mit erheblichen Kosten gem. 23 Abs. 6 Satz 3 ARegV verbunden sind. Von erheblichen Kosten ist in der Regel dann auszugehen, wenn sich durch die Maßnahmen die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen. Unter Gesamtkosten ist das angepasste Ausgangsniveau nach 6 ARegV zu verstehen. Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile entsprechen den in dem Ausgangsniveau nach 6 ARegV enthaltenen dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten. Demzufolge sind unter den Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile die beeinflussbaren und vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus zu verstehen. Aus Vereinfachungsgründen und Konsistenzgründen zum Erweiterungsfaktor greift die Beschlusskammer gleichwohl auf diesen aus dem Jahr der Ausgangsbasis stammenden Wert zurück. Denn ein Vergleich mit der im Betrachtungsjahr zulässigen Erlösobergrenze stellt gerade keinen Bezug zu den Kosten des Netzbetreibers her. Ein Vergleich mit den aktuellen Kosten impliziert eine erneute Kostenprüfung, die im Rahmen der Anreizregulierung aber gerade nicht in jedem Jahr durchgeführt werden soll. Zur Berechnung der Erhöhung der Gesamtkosten abzüglich der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gem. 23 Abs. 6 Satz 3 ARegV sind alle Investitionsbudgets mit der ersten 2 Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr Studie im Auftrag der Deutschen Energie-Agentur GmbH, Köln Entscheidung Nr. 1364/2006/EG vom 6. September Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21. August 2009,BGBl 2009 Teil I Nr. 55, S

7 6 Inbetriebnahme im gleichen Kalenderjahr gemeinsam zu betrachten. Vereinfacht wird für die Berechnung, ob die in 23 Abs. 6 S. 2 und 3 ARegV genannte Erheblichkeitsgrenze überschritten wird, unterstellt, dass das gesamte anerkennungsfähige Investitionsvolumen dieser Investitionsbudgets im Jahr der ersten Inbetriebnahme aktiviert und mit den anzusetzenden Nutzungsdauern abgeschrieben und dem anzusetzenden Fremd- und Eigenkapitalzinssatz verzinst wird. Erhöhen die so errechneten jährlichen Kapitalkosten in Summe über die betrachteten Investitionsbudgets die Gesamtkosten abzüglich der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten des Netzbetreibers um mindestens 0,5 Prozent, sind diese Investitionsbudgets mit erheblichen Kosten gem. 23 Abs. 6 Satz 2 ARegV verbunden. 5 Genehmigungshöhe Anknüpfungspunkt für die Genehmigung eines Investitionsbudgets sind die Kapitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten, die in die Erlösobergrenze nach 11 Abs. 2 Nr. 6 ARegV einfließen, ist die Summe der aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Betriebskosten finden im Rahmen der Genehmigung von Investitionsbudgets keine Berücksichtigung. Der insoweit eindeutige Wortlaut des 23 Abs. 1 ARegV lässt die Anerkennung von Betriebskosten als Element eines Investitionsbudgets nicht zu. Die wesentlichen Elemente für die Ermittlung der Genehmigungshöhe werden anhand eines Beispiels unter 9. erläutert. 5.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten Ermittlung der Ausgangswerte Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist zunächst die Summe der beantragten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die vorliegende Investitionsmaßnahme. Dieser Betrag stellt eine Obergrenze dar, da nicht mehr genehmigt werden kann, als im Einzelnen beantragt wurde. Sofern die beantragten Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht um Abzugspositionen zu kürzen sind, entsprechen die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zugleich den beantragten Werten. Liegen nach Durchführung des Projekts die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten unterhalb der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, so sind die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Ermittlung der Kapitalkosten zur Anpassung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. Liegen die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten dagegen oberhalb der anerkennungsfähigen Anschaffungsund Herstellungskosten, so sind zunächst die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Ermittlung der Kapitalkosten zur Anpassung der Erlösobergrenze anzusetzen 5. Die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten stellen somit die Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten dar Abzugspositionen Unabhängig davon, ob die tatsächlich aktivierten oder die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden, müssen sie vor Heranziehung zur Ermittlung der Kapitalkosten um die für dieses Investitionsprojekt angefallenen Abzugspositionen reduziert werden. Zu den Abzugspositionen zählen aus Sicht der Beschlusskammer vier Positionen. Konkret handelt es sich um Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von 5 Weitere Ausführungen sind unter 7.2 Nachträgliche Anpassung genehmigter Investitionsbudgets zu finden.

8 7 Doppelanerkennungen. Baukostenzuschüsse zählen nicht dazu, sie werden gesondert behandelt. Aufzulösende Baukostenzuschüsse sind gemäß 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Rahmen der Anpassung der Erlösobergrenze gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV anzusetzen. Die Bestimmung der anzusetzenden Rückstellungen, anfallender öffentlicher Förderungen oder sonstiger Kosten mindernder Erlöse ist aus Sicht der Beschlusskammer unproblematisch. Etwas anders stellt sich die Situation bei dem sog. Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen dar. Um eine Doppelanerkennung von Kosten aus Investitionen zu vermeiden, können Investitionsbudgets in einem Jahr nur gewährt werden, sofern und soweit die Kosten aus Investitionen nicht bereits im Rahmen der allgemeinen Erlösobergrenze nach 4 Abs. 1 ARegV berücksichtigt sind. Als Hilfsgröße dafür, welche Mittel dem Netzbetreiber über die Erlösobergrenze bereits für Investitionen zur Verfügung stehen, werden pauschalierend die in der Erlösobergrenze enthaltenen Abschreibungen (Afa) herangezogen. Für Anlagengüter, deren Inbetriebnahme bis einschließlich 2010 (Gas) bzw (Strom) erfolgt, sind mithin die Abschreibungen aus der Ermittlung der Ausgangsbasis im Jahr 2006 relevant. Für später in Betrieb genommene Anlagengüter ist die Ausgangsbasis des Jahres 2010 (Gas) bzw (Strom) relevant. Zu beachten ist, dass die Erlösobergrenze insgesamt einer Effizienzvorgabe unterliegt. Die Beschlusskammer geht zu Gunsten der Antragsteller davon aus, dass die Unternehmen maximal ineffizient sind, so dass die Bezugsgröße Afa in jedem Jahr insgesamt um den nach der ARegV maximal möglichen Betrag korrigiert wird. Diese korrigierten Beträge für die Afa werden nachfolgend als pauschaler Investitionsanteil (PIA) bezeichnet. Der PIA ist für jedes Unternehmen in jedem Jahr zu vergleichen mit den vom Unternehmen vorgenommen Gesamtinvestitionen in Fertiganlagen (GI) sowie mit der Differenz aus GI und der Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Fertiganlagen aus Investitionsbudgets in dem Betrachtungsjahr, den sog. Restinvestitionen. Bei der Anwendung des PIA sind mehrere Fälle zu unterscheiden. Liegen die tatsächlichen Gesamtinvestitionen in Fertiganlagen (GI) unterhalb des pauschalen Investitionsanteils (PIA) des jeweiligen Jahres, so ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der allgemeinen Erlösobergrenze bzw. der Genehmigung nach 23 a EnWG genehmigten Mittel ausreichen, um die Investitionen durchzuführen. In diesem Fall ist das Investitionsbudget auf Null zu kürzen. Erst wenn die tatsächlichen Gesamtinvestitionen in Fertiganlagen den PIA des jeweiligen Jahres überschreiten, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen der allgemeinen Erlösobergrenze genehmigten Mittel ausreichen, um die Investitionen durchzuführen, so dass die Genehmigung eines Investitionsbudgets grundsätzlich in Frage kommt. In diesem Fall sind die Restinvestitionen in Fertiganlagen (RI) mit dem PIA des jeweiligen Jahres zu vergleichen. Sind die RI so groß wie der PIA oder übersteigen sie diesen, dann sind die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des genehmigten Investitionsbudgets in voller Höhe anzusetzen. Liegen die RI unterhalb des PIA, sind die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des genehmigten Investitionsbudgets anteilig um einen Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen (BVD) zu kürzen. In welcher Art und Weise die Antragstellerin den so ermittelten Kürzungsbetrag auf die von ihr beantragten Investitionsbudgets für das maßgebliche Jahr der Inbetriebnahme verteilt, bleibt ihr überlassen. Aus Sicht der Beschlusskammer würde insbesondere eine Kürzung der der nach 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ARegV genehmigten Investitionsbudgets für die Anbindung von Offshore-Windparks aufgrund der Reglungen des 17 Abs. 2a EnWG und der damit einher gehenden Kostenwälzung im Ergebnis zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Übertragungsnetzbetreiber führen. Die Verteilung des Betrags zur Vermeidung von Doppelanerkennungen auf die Investitionsbudgets ist daher von der

9 8 Antragstellerin in geeigneter Weise vorzunehmen. Die Verteilung darf nur auf Investitionsbudgets vorgenommen werden, deren Anlagegüter in dem Kalenderjahr in Betrieb genommen werden, für das der jeweilige Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen berechnet wurde. Der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen wird auf Basis von Investitionen in Fertiganlagen abgeleitet und ist auch nur mit Fertiganlagen, d.h. nicht mit Anlagen im Bau, zu verrechnen. Der auf dieses Investitionsbudget entfallende Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen kann von der Antragstellerin beispielsweise wie folgt ermittelt werden: Projektspezifischer BVD = max((pia RI);0) * (tatsächliche bzw. anerkennungsfähige AKHK des genehmigten Investitionsbudgets / tatsächliche bzw. anerkennungsfähige AKHK der gesamten genehmigten Investitionsbudgets) Die Kürzung ist zeitlich beschränkt auf die Regulierungsperiode, in der das betrachtete Anlagengut in Betrieb genommen wird. Die Kürzung erfolgt jeweils bis zum Jahr der Anpassung der Erlösobergrenze. Mit anderen Worten: Die Kürzung eines Investitionsbudgets ist bei Maßnahmen, die in den Jahren 2007 bis 2010 (Gas) bzw (Strom) in Betrieb genommen werden, auf die Jahre der Anpassung der Erlösobergrenze von 2009 bis 2012 (Gas) bzw (Strom) beschränkt, selbst wenn das zugrunde liegende Investitionsbudgets für einen längeren Zeitraum genehmigt wurde. Bei Maßnahmen, die in den Jahren 2011 (Gas) bzw (Strom) bis 2015 (Gas) bzw (Strom) in Betrieb genommen werden, ist die Kürzung auf die Jahre der Anpassung der Erlösobergrenze von 2013 (Gas) bzw (Strom) bis 2017 (Gas) bzw (Strom) beschränkt. In einer Welt idealer, d.h. jährlicher und sofort wirksamer Kostenprüfungen als Grundlage von Entgeltgenehmigungen würden diese Effekte jeweils vollständig bereinigt, denn der Antragstellerin würden nur Entgelte genehmigt, die auch ihrer tatsächlichen Investitionstätigkeit entsprächen. Abweichungen zwischen tatsächlichem Investitionsverhalten und zur Verfügung stehenden Mitteln treten auf, weil die Vorgaben, welche Mittel der Antragstellerin zur Verfügung stehen, durch die Festlegung der Erlösobergrenze nach 4 Abs. 1 ARegV für die Dauer einer Regulierungsperiode bestimmt sind. Sich hieraus ergebende Korrekturen zur Vermeidung von Doppelanerkennungen können sich daher auch nur jeweils auf eine Regulierungsperiode beziehen. In der Folgeperiode wird die Vorgabe der Erlösobergrenze und mithin die für Investitionen zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Ermittlung der Ausgangsbasis neu bestimmt. Die Summe aller Abzugspositionen (Ap), die auf die jeweilige Maßnahme entfallen, werden in der Regel im Verhältnis der anlagengruppenspezifischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (spezakhk) zu den gesamten tatsächlichen bzw. anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten (AKHK) auf die einzelnen Anlagengruppen verteilt. (Ap) * (spezakhk i / AKHK); mit i als Anlagengruppe i Es ergeben sich dadurch Anschaffungs- und Herstellungskosten für jede Anlagegruppe, die um den der Anlagengruppe entsprechenden Anteil an den Abzugspositionen reduziert wurden und so als Basis für die Ermittlung der Kapitalkosten dienen. Von der Verteilung über alle Anlagengruppen ausgenommen sind lediglich die Abzugspositionen, die direkt einem Anlagengut zugeordnet werden können und deshalb in ganzer Höhe von der entsprechenden Anlagengruppe abzuziehen sind, wie z.b. bei einer finanziellen Beteiligung Dritter an einem bestimmten Leitungsabschnitt und nicht am ganzen Projekt. 5.2 Anpassung der Erlösobergrenze Durch die Genehmigung des Investitionsbudgets findet eine Anpassung der Erlösobergrenze zwei Jahre nach dem ersten Jahr der Kostenwirksamkeit des Investitionsbudgets statt. Eine erstmalige Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt damit bereits zwei Jahre nach Aktivierung

10 9 der zugehörigen Anlagen im Bau. Gemäß 4 Abs. 3 Satz 3 ARegV ist im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode eine Anpassung der Erlösobergrenze jedoch ausgeschlossen. Die Antragstellerin ist dabei berechtigt, den nach der Regelung des 4 Abs. 3 Nr. 2 ARegV auftretenden Zeitverzug durch Aufzinsen der einzelnen jährlichen Kapitalkosten auf den Zeitpunkt des Kapitalrückflusses auszugleichen. Die jährlichen Kapitalkosten ergeben sich ggf. aus der Summe der jährlichen kalkulatorischen Abschreibung, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und der Fremdkapitalzinsen. Der Verzinsungsfaktor errechnet sich aus der Aufzinsung der jährlichen Kapitalkosten, hierbei ist das gewichtete Mittel der anerkennungsfähigen Zinssätze (gm) anzuwenden. Der Eigenkapitalzinssatz ist für die Ermittlung des gewichteten Mittels um den Körperschaftsteueranteil zu bereinigen, da andernfalls eine nicht sachgerechte doppelte Berücksichtigung der Körperschaftsteuer erfolgt. Der um die Körperschaftsteuer bereinigte Eigenkapitalzinssatz nach Steuern beträgt derzeit 7,82% [9,29% * (1-0,15825)]. Die Gewichtung des Eigenkapitalzinssatzes nach Steuern erfolgt mit der Eigenkapitalquote, die Gewichtung des Fremdkapitalzinssatzes mit der Fremdkapitalquote. Wobei die Ermittlung des anzusetzenden Fremdkapitalzinssatzes unter Berücksichtigung der Ausführungen unter und d) erfolgt. Die Aufzinsung der jährlichen Kapitalkosten erfolgt mit dem Faktor (1+gM)². Die Kosten für den Ausgleich des Zeitverzugs ergeben sich aus der Differenz der aufgezinsten jährlichen Kapitalkosten und der jährlichen Kapitalkosten. 5.3 Kapitalkosten Die Ermittlung der Kapitalkosten erfolgt dabei grundsätzlich nach den Vorgaben, die auch im Rahmen der Genehmigung nach 23a EnWG i.v.m. der StromNEV bzw. GasNEV gelten Abschreibungen Die Abschreibungen sind nach den Regelungen für die Abschreibung von Neuanlagen nach 6 Abs. 4 StromNEV bzw. GasNEV zu ermitteln. Aus Gründen der Konsistenz sind zum Einen für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer die unter Berücksichtigung von 6 Abs. 5 StromNEV bzw. GasNEV von der Antragstellerin auch bei der Ermittlung der Ausgangsbasis für die entsprechenden Anlagengüter angesetzten Werte heranzuziehen. Entscheidet sich die Antragstellerin für diese Anlagengüter im Anschaffungsjahr für eine zeitanteilige Berechnung der Abschreibungen (monatsgenau), so ist dies entsprechend auch bei einer späteren Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. Da die Wahl der Anlagengruppe für die Abschreibungsdauer und damit für die Höhe der Kapitalkosten von Relevanz ist, werden bei der Berechnung der Kapitalkosten grundsätzlich nur Aktivierungen in genehmigte Anlagengruppen berücksichtigt. Das bedeutet, dass die im Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets enthaltenden Anschaffungs- und Herstellungskosten den Anlagengruppen zugeordnet werden sollten, in denen später auch die Aktivierung stattfindet. Die Genehmigung umfasst keine Anlagengruppen, die von der Antragstellerin nicht beantragt worden sind. Aktivierungen in Anlagengruppen, die im Genehmigungsbeschluss nicht genannt und somit von ihm nicht umfasst sind, können bei der Berechnung der Kapitalkosten für dieses Projekt grundsätzlich nicht berücksichtigt werden Fremdkapitalverzinsung In Anlehnung an die Regelungen des 5 Abs. 2 StromNEV bzw. GasNEV sind für die Finanzierung der dem Antrag nach 23 ARegV zu Grunde liegenden Maßnahmen bei Nachweis durch den Netzbetreiber Fremdkapitalzinsen in ihrer tatsächlichen Höhe anerkennungsfähig, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für eine vergleichbare Kreditaufnahme. Als Fremdkapitalzinssatz ist für die Dauer der Genehmigung der tatsächlich von der Antragstellerin projektspezifisch zu zahlende, jedoch maximal der zukunftsorientierte kapi-

11 10 talmarktübliche Zinssatz für Umstrukturierungs- und Erweiterungsinvestitionen für eine vergleichbare Kreditaufnahme anerkennungsfähig. Es ist davon auszugehen, dass der tatsächlich von der Antragstellerin angesetzte Zinssatz die Höchstgrenze des zukunftorientierten kapitalmarktüblichen Vergleichszinssatzes für Investitionsbudgets für das jeweilige Jahr der erstmaligen Aktivierung des Anlagengutes (als erstmalige Aktivierung gelten ebenfalls Anlagen im Bau) nicht überschreitet. Der tatsächliche Fremdkapitalzinssatz im jeweiligen Aktivierungsjahr des Anlagengutes (als Aktivierung gelten ebenfalls Anlagen im Bau) ist für die Ermittlung der Fremdkapitalkosten des Anlagengutes bis zum Ende der Genehmigungsdauer unverändert heranzuziehen. Die Antragstellerin hat den tatsächlichen Zinssatz mit Abschluss der Finanzierung nachzuweisen. Die regelmäßige jährlich zu ermittelnde Höchstgrenze des kapitalmarktüblichen Vergleichszinssatzes für Investitionsbudgets setzt sich aus folgenden Zinssätzen arithmetisch zusammen: Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften für Kredite von über 1 Mio. mit anfänglicher Zinsbindung mit einer Laufzeit von über 1 Jahr bis 5 Jahre abgestellt 6 und Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) 7. Aus den beiden Zinssätzen wird ein arithmetischer Mischzinssatz Höchstgrenze des kapitalmarktüblichen Vergleichszinssatzes für Investitionsbudgets gebildet. Zuvor wird für den Mittelwert der Bankenzinssätze der arithmetische Mittelwert der Monatswerte des Betrachtungsjahrs gebildet. Für den Fall, dass die Antragstellerin keinen geeigneten Nachweis für eine investitionsprojektspezifische Fremdkapitalfinanzierung erbringt, wird angenommen, dass für das Projekt für die Dauer der Genehmigung des Investitionsprojekts die Verzinsung wie bei den sonstigen unternehmerischen Aktivitäten anzusetzen ist. Für die Bestimmung des Zinssatzes für sonstige unternehmerische Aktivitäten ist die Systematik der Bestimmung der Ausgangsbasis für die Ermittlung der Erlösobergrenze heranzuziehen, also die Bestimmung der allgemeinen Netzentgelte gemäß 23 a EnWG. Hiernach wird der kapitalmarktübliche Zinssatz für vergleichbare Kreditaufnahmen gemäß 5 Abs. 2 StromNEV bzw. GasNEV zu Grunde gelegt. Als kapitalmarktüblicher Zinssatz wird der auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten angesehen (BR-Drs. 247/05, S. 27). Bei der Bestimmung der Umlaufrendite ist auf die von der Bundesbank im Statistischen Beiheft zum Monatsbericht veröffentlichten Reihen abzustellen 8. Im Pachtfall ist hinsichtlich der Ermittlung und des Nachweises des Fremdkapitalzinssatzes die Antragstellerin gemäß 4 Abs. 5 StromNEV bzw. GasNEV so zu behandeln als wäre sie Eigentümerin des Netzes Eigenkapitalverzinsung Die Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung erfolgt in Anlehnung an die Vorgaben des 7 StromNEV bzw. GasNEV. Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals sind die projektspezifisch zuordenbaren Anlagen im Bau ansetzbar. Damit wird berücksichtigt, dass bereits in der Bauphase Kapitalkosten bei der Antragstellerin anfallen. Für die Verzinsung wird der von der Regulierungsbehörde festgelegte Eigenkapitalzinssatz herangezogen. Das über die Eigenkapitalquote von 40% hinausgehende Eigenkapital wird mit dem Fremdkapitalzinssatz verzinst. Für weitere Ausführungen und eine Beispielrechnung siehe Kapitel 9. 6 Statistische Beihefte zum Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, S. 47*. 7 Statistische Beihefte zum Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, S. 51*. 8 Statistische Beihefte zum Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, S. 51*, Tabelle Renditen und Indizes deutscher Wertpapiere, Spalte Insgesamt.

12 Gewerbesteuer Die kalkulatorische Gewerbesteuer wird wie folgt berechnet: [EK 40% * Eigenkapitalzinssatz * (1-0,15825) + EK > 40% * Fremdkapitalzinssatz] * Hebesatz * Messzahl Für weitere Ausführungen und eine Beispielrechnung siehe Kapitel 9. 6 Dauer der Genehmigung Die Genehmigung eines Investitionsbudgets ist bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der das Investitionsprojekt abgeschlossen wird, zu erteilen. Das Investitionsprojekt gilt als abgeschlossen, wenn die wesentlichen Szenariobedingungen, die dem Budgetantrag zugrunde liegen, eingetreten sind. Sofern der Projektabschluss erst nach dem Basisjahr für die folgende Regulierungsperiode i.s.d. 6 Abs. 1 Satz 3 ARegV liegt, ist das Investitionsbudget bis zum Ende der folgenden Regulierungsperiode zu genehmigen. Nach Ablauf der Genehmigung können die Kapitalkosten des Investitionsprojektes in die Ausgangsbasis nach 6 Abs. 1 ARegV aufgenommen werden. Die konkrete Dauer der Genehmigung ist einzelfallabhängig zu bestimmen. Sofern sich der Eintritt der Szenariobedingungen verzögert oder sich die technischen Anforderungen an das Projekt wesentlich verändern, ohne dass der Netzbetreiber dies zu vertreten hat, kann eine Verlängerung der Genehmigung beantragt werden (siehe dazu Kap ). Die Erfüllung der Szenariobedingungen hat die Antragstellerin der Beschlusskammer mitzuteilen, sie tritt in der Regel mit der Inbetriebnahme der dem Antrag zu Grunde liegenden Anlagen ein. 7 Vorgehen nach erteilter Genehmigung 7.1 Ex-post-Prüfung der genehmigten Investitionsbudgets Investitionsbudgets werden auf Basis von Plankosten genehmigt. Es muss daher überprüft werden, ob die beantragte Maßnahme tatsächlich durchgeführt wurde und in welcher Höhe tatsächlich Kosten entstanden sind, um auf dieser Basis die zulässige Anpassung der Erlösobergrenze zu ermitteln. Um die für diese Prüfung erforderlichen Daten zu erhalten, wird die Beschlusskammer im Genehmigungsbeschluss den Netzbetreiber zu verschiedenen Mitteilungen verpflichten Berücksichtigung der Kapitalkosten in der Erlösobergrenze Für eine Anpassung der Erlösobergrenze gemäß 4 Abs. 3 i.v.m. 11 Abs. 2 Nr. 6 ARegV ist die Mitteilung gem. 28 ARegV zum 1. Januar des Kalenderjahres an die Beschlusskammern 8 bzw. 9 maßgeblich. Für die Berücksichtigung der Kapitalkosten eines genehmigten Investitionsbudgets in der Erlösobergrenze hat der Netzbetreiber sicherzustellen, dass die für das betreffende Jahr relevanten Investitionsbudgets in der Mitteilung gem. 28 ARegV mit den dazugehörigen Aktenzeichen aufgeführt werden. Werden einzelne Projekte durch Verschiebung der erstmaligen Aktivierung von Anlagen im Bau bzw. Fertiganlagen im Vergleich zur Genehmigung früher oder später erlösobergrenzenwirksam, ist dies der Beschlusskammer 4 unverzüglich mitzuteilen.

13 Erhebung von tatsächlichen Werten Zur Prüfung der zulässigen Kapitalkosten hat der Netzbetreiber Istabrechnungen der für die Erlösobergrenze gemeldeten Investitionsbudgets (siehe ) zum 1. Januar des Kalenderjahres der Erlösobergrenzenanpassung bei der Beschlusskammer einzureichen. Die Befugnis zur Mitteilungsverpflichtung ergibt sich aus 23 Abs. 5 S.2 und 28 ARegV Anforderungen an Inhalt und Struktur der geforderten Daten Zur Gewährleistung einheitlicher Maßstäbe in Bezug auf Inhalt und Umfang der vorgenannten Nachweis- und Anzeigeverpflichtungen wird von Seiten der Beschlusskammer ein entsprechender Erhebungsbogen zur Verfügung gestellt. Es ist jeweils ein Erhebungsbogen je genehmigtes Investitionsbudget zu befüllen Ex-post-Erhebungsbogen und Nachweise a) Berechnungsparameter Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die tatsächliche Höhe aller für die Kapitalkostenberechnung relevanten Parameter (z.b. Gewerbesteuersatz, kalk. Abschreibungen im Basisjahr) mitzuteilen. b) Aktivierungen von Anlagen im Bau und Fertiganlagen Für die aktivierten Anlagen im Bau und Fertiganlagen ist die tatsächliche Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten in die jeweiligen Tabellenblätter einzutragen. Hierbei ist zu beachten, dass eine AIB-Umbuchung der Summe der AIB-Zugänge der lfd. Nummer entspricht und dass jeder AIB-Umbuchung ein Fertiganlagenzugang in gleicher Höhe zuzuordnen ist. Für den Fall, dass ein Fertiganlagenzugang höher ist als die AIB-Umbuchung, sind Unternummern für beide Buchungen zu vergeben. Diese Vorgehensweise ist erforderlich, da dem Netzbetreiber im Rahmen der Genehmigung die Möglichkeit eingeräumt wird, für den Zeitraum ab Teilaktivierung von Anlagengütern als Anlagen in Bau bis zum Zeitpunkt der Aktivierung des Anlagenguts als Fertiganlage eine zusätzliche Verzinsung zu generieren. Zudem behält sich die Beschlusskammer vor, Nachweise in Form von Systemauszügen der Anlagenbuchhaltung anzufordern. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass die Anlagenaktivierungen eindeutig den Projekten entsprechend der Aktenzeichenvergabe zuzuordnen und für sachkundige Dritte nachvollziehbar sind. Die Möglichkeit der Überleitung der Anlagenbuchungen aus Investitionsbudgets zum Jahresabschluss des Netzbetreibers oder des Verpächters ist zu gewährleisten. Grundsätzlich werden nur Aktivierungen in genehmigten Anlagengruppen bei der Berechnung der Kapitalkosten berücksichtigt. c) Abzugspositionen und Baukostenzuschüsse Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass alle dem einzelnen Investitionsprojekt zuordenbaren Abzugspositionen und Baukostenzuschüsse im Rahmen des Ex-post- Erhebungsbogens mitgeteilt werden. Abzugspositionen und Baukostenzuschüsse sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen und anhand von Systemauszügen zu belegen. Die für die Berechnung des Betrags zur Vermeidung von Doppelanerkennungen erforderlichen Gesamtinvestitionen in Fertiganlagen sind auf Basis des Jahresabschlusses des Netzbetreibers oder des Verpächters nachzuweisen.

14 13 d) Fremdkapital Der tatsächliche Fremdkapitalzinssatz ist nach Erteilung der Genehmigung für alle Aktivierungsjahre nachzuweisen, sofern für diese Jahre noch kein Nachweis im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegt und von der Beschlusskammer anerkannt wurde. Nicht anerkannte Nachweise können nach Erteilung der Genehmigung nicht erneut vorgebracht werden. Für die Berechnung der Kapitalkosten bzw. für die Gewichtung des Fremdkapitalzinssatzes gilt auch im Fall einer unternehmensweiten Finanzierung die Fiktion einer projektspezifischen Finanzierung. Entsprechend ist der Fremdkapitalzinssatz zum Zeitpunkt einer konkreten bzw. fiktiven Fremdkapitalaufnahme für diesen Fremdkapitalbestand für die Genehmigungsdauer des Investitionsbudgets beizubehalten. Sind aufgrund von verschiedenen Aktivierungszeitpunkten innerhalb eines genehmigten Investitionsbudgets mehrere Zinssätze für das Fremdkapital für die Ermittlung der Kapitalkosten anzusetzen, dann ist das gewichtete Mittel dieser Zinssätze zu bestimmen. Die Gewichtung erfolgt hierbei nach der jeweiligen aufgenommen Darlehenssumme. Der darlehensgewichtete Fremdkapitalzinssatz kann nach folgender Methode ermittelt werden: Darlehensgewichteter FK-Zins = Σ [(Darlehen i /Σ Darlehen i )* Zinssatz i ] i = Jahr der Darlehensaufnahme 7.2 Nachträgliche Anpassung genehmigter Investitionsbudgets Eine nachträgliche Anpassung der genehmigten Investitionsbudgets kann aufgrund verschiedener Umstände erforderlich sein. 23 Abs. 5 ARegV sieht die Möglichkeit vor, die Genehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Denkbar sind hier unterschiedliche Fallkonstellationen. Diese lassen sich grundsätzlich in drei Gruppen unterteilen: Änderungen des Projektes, die lediglich eine Mitteilungspflicht auslösen, Änderungen, die gegebenenfalls zu einer Änderung des genehmigten Investitionsbudgets führen und Änderungen, die gegebenenfalls eine Aufhebung und Neubeantragung des Investitionsbudgets erforderlich machen Mitteilungspflichten Zunächst gibt es Änderungen bei der Projektrealisierung, die nicht zu einer unmittelbaren Anpassung des genehmigten Investitionsbudgets führen. Typischerweise werden sich bei der Projektrealisierung kleinere Änderungen gegenüber dem Plan ergeben, die jedoch keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit, die Genehmigungshöhe oder die Genehmigungsdauer haben. Beispielsweise können die Kosten von einzelnen Anlagegruppen höher oder niedriger ausgefallen als ursprünglich beantragt und von der Bundesnetzagentur genehmigt. Es können sich auch zeitliche Verschiebungen ergeben, die dazu führen, dass die erstmalige Aktivierung von Anlagen im Bau oder Fertiganlagen bei bestimmten Anlagengruppen früher und bei anderen Anlagegruppen dafür später vorgenommen wird. Solange sich die Festlegungen des Genehmigungsbeschlusses nicht ändern, reicht eine Mitteilung an die Bundesnetzagentur, ohne das der eigentliche Genehmigungsbeschluss geändert werden müsste. Etwas anderes gilt dann, wenn beispielsweise die Gesamthöhe des genehmigten

15 14 Investitionsbudgets überschritten wird oder sich eine Änderung der Genehmigungsdauer ergibt Änderung der Genehmigung Darüber hinaus können sich bei der Projektrealisierung Änderungen ergeben, die zu einer Anpassung des genehmigten Investitionsbudgets führen können. Hierbei handelt es sich insbesondere um Änderungen, die zu einer Neubewertung der Genehmigungsfähigkeit, der Genehmigungshöhe oder der Genehmigungsdauer führen können. Änderungen, die zu einer Neubewertung der Genehmigungsfähigkeit führen, sind beispielsweise wesentliche, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung nicht bekannten Änderungen bei der Projektausführung (z.b. Verwendung anderer Anlagengruppen, wie etwa Freileitung statt Kabel) oder des der Genehmigung zugrunde gelegten Bedarfs (z.b. Netzanschluss eines Kraftwerks, welches nach neueren Erkenntnissen nicht gebaut wird). Änderungen, die zu einer Neubewertung der Genehmigungshöhe führen, sind insbesondere solche, die zu einer Überschreitung der maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- und Herstellungskosten führen. Bei Änderungen, die zu einer Neubewertung der Genehmigungsdauer führen (Änderung der Szenariobedingungen), handelt es sich in erster Linie um zeitliche Verschiebungen bei der Inbetriebnahme, die das Basisjahr einer Regulierungsperiode berühren (für Stromnetzbetreiber: z.b. Vorziehung der Inbetriebnahme von 2012 auf 2011 (Strom) bzw auf 2010 (Gas) oder Verzögerung der Inbetriebnahme von 2011 auf 2012 (Strom) bzw auf 2011 (Gas)). Kommt es bei der Projektrealisierung zu einer der vorgenannten Änderungen, hat die Antragstellerin diese der Bundesnetzagentur bis spätestens des Folgejahres nach gesicherter Erkenntnis unter Angabe der Gründe, die zu der Änderung geführt haben, mitzuteilen. Damit wird die Antragstellerin aus Sicht der Beschlusskammer dem Kriterium der unverzüglichen Änderungsmitteilung gerecht. Liegt es im Interesse der Antragstellerin, dass die Genehmigung an die geänderten Umstände angepasst wird, hat die Antragstellerin darüber hinaus zumindest darzulegen, warum die Änderungen für sie zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht vorhersehbar waren Neubeantragung Sind die Änderungen an einem Projekt so umfangreich, dass nicht mehr von demselben Projekt gesprochen werden kann, besteht für die Antragstellerin auch die Möglichkeit, den Investitionsbudgetantrag für ein bereits genehmigtes Projekt zurück zu nehmen und gegebenenfalls das geänderte Projekt neu zu beantragen, sofern noch keine Kostenwirksamkeit eingetreten ist. Beispielsweise könnte ein Projekt, das 2010 erstmalig kostenwirksam wird, 2009 beantragt und von der Bundesnetzagentur genehmigt worden sein. Im Zuge der Entwurfsbzw. Genehmigungsplanung stellt die Antragstellerin jedoch fest, dass die als Investitionsbudget beantragte Trassenvariante planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig bzw. realisierbar ist, so dass das Projekt vollständig neu konzipiert werden muss. Die Neuplanung unterscheidet sich wesentlich von dem als Investitionsbudget genehmigten Projekt, so dass das ursprünglich genehmigte Investitionsbudget dieses Projekt nicht mehr umfasst. Wenn das neue Projekt erstmalig 2011 kostenwirksam wird, ist die Beantragung eines neuen Investitionsbudgets noch bis möglich und der Investitionsbudgetantrag für das ursprüngliche Projekt kann mangels Realisierung des Projekts zurückgenommen werden. Sollten jedoch für das ursprüngliche Projekt bereits Kosten entstanden sein und eine Änderung der ursprünglichen Genehmigung im Sinne des Kap nicht in Betracht kommen, sind die für das ursprünglich, jetzt nicht realisierte Projekt, entstandene Kosten nicht investitionsbudgetfähig, so dass eine bereits erteilte Genehmigung ggf. auch zu widerrufen wäre.

16 15 8 Struktur und Umfang von Anträgen Nachfolgend sind die einzelnen Elemente des Antrags aufgeführt. Konkret handelt es sich um die Abschnitte A bis F sowie ggf. um bis zu 4 Anlagen. Die von der Antragstellerin vorzulegenden Unterlagen sind über das Energiedatenportal der Bundesnetzagentur zu übermitteln unter Verwendung der dort hinterlegten Verfahren. Dies gilt auch für den Antrag selbst. Die Beschlusskammer behält sich vor, projektspezifisch zusätzliche Informationen zu erheben. 8.1 Abschnitt A: Zusammenfassende Beschreibung der geplanten Investition In diesem ersten Abschnitt ist eine zusammenfassende Beschreibung der geplanten Investition zu finden. Diese Kurzfassung beinhaltet die folgenden Punkte: Projektname, Technische Ziele des Projekts (z.b. Erweiterung der Kapazitäten an Netzkoppelpunkten, Erhöhung der Übertragungskapazität des 380-kV-Netzes zwischen Punkten A und B, Anschluss des Offshore - Windparks C etc.), Kategorisierung des Projekts nach den Alternativen in 23 Abs. 1 S. 1 und S. 2 A- RegV, Betroffene Trassen, Gesamthöhe des Budgets, Kostenmindernde Erlöse, Geplante Inbetriebnahme und prognostiziertes erstes Jahr der Kostenwirksamkeit, Nachweis der Kalkulation der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erläuterung der zu Grunde gelegten Standardkostensätze für die einzelnen Betriebsmittel. 8.2 Abschnitt B: Begründung der Notwendigkeit der Investition Der Antrag hat eine Bedarfsanalyse entsprechend 23 Abs. 3 Satz 2 ARegV zu enthalten. Übertragungsnetzbetreiber haben einen Bezug zu den Angaben in den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach 12 Abs. 3a EnWG herzustellen. Diese Analyse muss gemäß 23 Abs. 3 ARegV Teil des Antrags sein und einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können. Konkret sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: Darstellung der derzeitigen Situation im Netz Nachweis des tatsächlichen Bedarfs bzw. der technischen Notwendigkeit (z.b. durch Verweis auf einschlägige energiewirtschaftliche Untersuchungen). Dies umfasst den Nachweis der Notwendigkeit der Investition für die Stabilität des Gesamtsystems oder die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz sowie den bedarfsgerechten Ausbau der Übertragungs- und Fernleitungsnetze nach 11 EnWG, speziell die Nr. 1 bis 9 in Abs. 1 des 23 ARegV, sind darzulegen.

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