Bedingungsheft zur freiwilligen Versicherung
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- Anneliese Dunkle
- vor 5 Jahren
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1 Bedingungsheft zur freiwilligen Versicherung Stand 2018
2 Inhaltsverzeichnis Teil A - Produktinformationsblatt für die freiwillige Versicherung (Stand ) Teil B - Vertragsinformationen für die freiwillige Versicherung (Stand ) Teil C - Allgemeine Steuer- und Sozialabgabeninformationen für die freiwillige Versicherung (Stand ) Teil D - Merkblatt zur Datenverarbeitung für die freiwillige Versicherung (Stand )
3 A Produktinformationsblatt für die freiwillige Versicherung Stand Inhaltsverzeichnis 1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? 2 2. Welche Risiken umfasst der Versicherungsschutz? 2 3. Wie hoch ist Ihr Versicherungsbeitrag und wann ist er zu bezahlen? 2 4. Gibt es Ausschlüsse von der Leistungspflicht? 2 5. Was sind Ihre Pflichten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung? 3 6. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? 3 7. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? 3
4 Seite 2 des Produktinformationsblattes für die freiwillige Versicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene freiwillige Versicherung unserer Zusatzversorgungskasse geben. Diese Übersicht ist jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein, dem Produktinformationsblatt, den Vertragsinformationen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen. 1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? Einleitung in Abschnitt A der AVB, Abschnitt A.1. und Abschnitt A.4. der AVB Die freiwillige Versicherung ist eine Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. 2. Welche Risiken umfasst der Versicherungsschutz? Abschnitt A.4. der AVB Die freiwillige Versicherung bietet Ihnen im Erlebensfall eine Altersrente mit lebenslanger Rentenzahlung. Sie haben die Möglichkeit, die Erwerbsminderungs- und/oder die Hinterbliebenenversorgung mit Wirkung für die Zukunft ein- und auszuschließen. Die Leistungen im Falle der Erwerbsminderung bzw. der Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach den Zeiträumen, in denen diese Risiken abgesichert waren. Konkretere Informationen zu Ihrem Vertrag finden Sie in der beigefügten Berechnung. 3. Wie hoch ist Ihr Versicherungsbeitrag und wann ist er zu bezahlen? Abschnitt A.6. und B. der AVB Die Höhe Ihres Beitrages können Sie grundsätzlich frei wählen. Sie entscheiden selbst, ob Sie Ihre Beiträge monatlich/vierteljährlich/halbjährlich/jährlich bis zum jeweiligen Monatsende entrichten. Mit Zustimmung der Kasse ist auch eine Einmalzahlung möglich. Die Versicherung wird beitragsfrei gestellt, wenn für ein volles Kalenderjahr kein Beitrag gezahlt wurde. Die beigefügte Berechnung haben wir auf der Grundlage Ihrer Angaben zum Beitrag und zur Zahlungsweise erstellt; wir haben dabei unterstellt, dass dieser Beitrag in unveränderter Höhe bis zum Vertragsende geleistet wird. Die Leistungen nach einer Beitragsfreistellung können Sie der beigefügten Berechnung (beispielhaft) entnehmen. Mit Abschluss und der laufenden Verwaltung der freiwilligen Versicherung entstehen Kosten. Zur Deckung der Kosten berechnen wir einen Kostenanteil von 3% der eingezahlten Beiträge. Jährlich 1% der sich aus den eingezahlten Beiträgen ergebenden versicherten Rente wird zur Deckung der Verwaltungskosten in der Rentenphase zurückgestellt. Für die laufenden Verwaltungskosten einer beitragsfrei gestellten Versicherung beträgt bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Verwaltungskostensatz 0,5 % der versicherten Altersrente. Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht geltend gemacht. 4. Gibt es Ausschlüsse von der Leistungspflicht? Abschnitt C.1. der AVB Der Anspruch auf Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf eine entsprechende Rentenart in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bzw. bei Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, bestehen würde. Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwen-/Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben, vgl. 103 SGB VI. Sofern Hinterbliebene den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, erhalten diese Hinterbliebenen keine Leistung, vgl. 105 SGB VI.
5 Seite 3 des Produktinformationsblattes für die freiwillige Versicherung 5. Was sind Ihre Pflichten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung? Abschnitt A.10., Abschnitt C.1., Abschnitt C.2. und Abschnitt E. der AVB a) bei Vertragsschluss Der Antrag ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir unter Umständen auch noch nach längerer Zeit vom Vertrag zurücktreten. Das kann zur Folge haben, dass wir keine Versicherungsleistungen erbringen müssen. b) während der Vertragslaufzeit Der Kasse sind unverzüglich das Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses sowie jede Änderung Ihrer Anschrift mitzuteilen. Außerdem ist der Kasse mitzuteilen, wenn Sie bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt mehr beziehen. Fehlende bzw. nicht mehr aktuelle Informationen können den Vertragsablauf beeinträchtigen. Bei Verträgen mit "Riester"-Förderung muss die Kasse über jede Änderung, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz führt bzw. führen kann, wie z. B. der Wegfall des Bezuges von Kindergeld, der Abschluss weiterer Altersvorsorgeverträge und die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, informiert werden. Fehlende oder falsche Angaben können zur Kürzung oder zum Verlust der staatlichen Förderung und damit zu einer Leistungsminderung führen. c) bei Eintritt des Versicherungsfalles bzw. während des Rentenbezugs Die Rente ist in Textform (z. B. Brief, Fax, ) zu beantragen. Die von der Kasse geforderten Unterlagen (z. B. eine Lebensbescheinigung) sind beizufügen. Der Anspruch für die jeweilige Rentenart ist der Kasse durch Vorlage des Bescheides der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen, soweit ein solcher vorliegt. Während des Rentenbezugs ist der Kasse jede Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts und jede Änderung von Verhältnissen, die sich auf die Rente auswirken können, unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Nichtbeachtung ist für Sie mit Nachteilen verbunden, so kann z. B. Ihre Rente zurückbehalten werden. 6. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Abschnitt A.5., und Abschnitt C.1. der AVB Der Versicherungsschutz tritt mit Eingang der ersten Beitragszahlung ein und endet mit dem Tod, einer Abfindung oder der Übertragung der Anwartschaften oder bei Waisen mit Erreichen der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld. 7. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Abschnitt A.8 der AVB Sie können den Vertrag zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres in Textform kündigen.
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7 B Vertragsinformationen für die freiwillige Versicherung Stand Inhaltsverzeichnis 1. Vertragspartner und ladungsfähige Anschrift 2 2. Hauptgeschäftstätigkeit 2 3. Wesentliche Merkmale der freiwilligen Versicherung 2 4. Überschussbeteiligung 2 5. Rückkaufswert und beitragsfreie Versicherung 2 6. Zahlungsweise 2 7. Zustandekommen des Vertrages 2 8. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen 3 9. Beendigung des Vertrages Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Vertragssprache Beschwerdestelle 3
8 Seite 2 der Vertragsinformationen für die freiwillige Versicherung Nach 7 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Info-V) sind wir gehalten, Ihnen die folgenden Vertragsinformationen zu geben. 1. Vertragspartner und ladungsfähige Anschrift Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskassevertreten durch die Direktorin Kerstin Stabenow Rudolf-Breitscheid-Straße Gransee 2. Hauptgeschäftstätigkeit Die Kasse hat die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung anzubieten. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Mitgliedern und den Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. 3. Wesentliche Merkmale der freiwilligen Versicherung Die für die von Ihnen beantragte Versicherung wesentlichen Merkmale wie z.b. Art, Umfang, Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt, dem Versicherungsschein und den für Sie geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). 4. Überschussbeteiligung Einzelheiten zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Überschussbeteiligung entnehmen Sie bitte den für Sie geltenden AVB. Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Ein wichtiger Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarktes. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann sich daher ändern und somit nicht garantiert werden. 5. Rückkaufswert und beitragsfreie Versicherung Die freiwillige Versicherung unterliegt den besonderen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Ein Rückkauf ist daher ausgeschlossen, ein Rückkaufswert nach 169 VVG ist dementsprechend nicht vorhanden. Bei einer Kündigung wird die Versicherung in der Regel beitragsfrei gestellt. Die bis dahin eingezahlten Beiträge führen zu einer Rentenleistung. Alternativ können als Folge einer Kündigung 95 % der eingezahlten Beiträge ohne Zinsen auf Antrag abgefunden werden. Dies kann zu gravierenden steuerlichen Nachteilen führen. Die Rentenhöhe bei Beitragsfreistellung wird in der beigefügten Berechnung (beispielhaft) dargestellt. 6. Zahlungsweise Der Beitrag ist nach Ihrem Wunsch monatlich/vierteljährlich/halbjährlich/jährlich bis zum jeweiligen Monatsende zu entrichten. Mit Zustimmung der Kasse ist auch eine Einmalzahlung möglich. Der Beitrag wird in der Regel vom Arbeitgeber abgeführt. 7. Zustandekommen des Vertrages Die Versicherung kommt auf Antrag in Textform (z. B. Brief, Fax, ) mit Zugang des Versicherungsscheines zustande, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht ausüben. Die Versicherung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. Versicherungsschutz tritt mit Zahlungseingang des ersten Beitrags bei der Kasse ein.
9 Seite 3 der Vertragsinformationen für die freiwillige Versicherung 8. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AVB, die weiteren Informationen nach 7 Absatz 1 und 2 des VVG in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Info-V und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Postfach Gransee Fax-Nr.: / zvk@kvbbg.de Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz; die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben. 9. Beendigung des Vertrages Der Vertrag kann durch Widerruf, Kündigung mit Beitragsabfindung oder Übertragung der Anwartschaft beendet werden. Die Bestimmungen zum Widerrufs-und Kündigungsrecht sowie zur Übertragung der Anwartschaft finden Sie im Antrag bzw. den AVB. 10. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Angaben zu dem für Sie zuständigen Gericht finden Sie in den AVB. 11. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. 12. Beschwerdestelle Beschwerden können gerichtet werden an das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Str Potsdam
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11 C Allgemeine Steuer- und Sozialabgabeninformationen für die freiwillige Versicherung Stand Inhaltsverzeichnis Einkommensteuer 2 Versicherungssteuer/Erbschaftssteuer 4 Umsatzsteuer 4 Beitragspflicht zur Sozialversicherung 4
12 Seite 2 der Allgemeinen Steuer- und Sozialabgabeninformationen für die freiwillige Versicherung Die Steuer- und Sozialabgabeninformationen erhalten Sie auf der Grundlage des geltenden Steuerrechts und des geltenden Beitragsrechts der gesetzlichen Sozialversicherung. Änderungen der steuer- und beitragsrechtlichen Rahmenbedingungen sind möglich, diese können sich auf Ihren Vertrag auswirken. Es stehen Ihnen zwei Möglichkeiten der staatlichen Förderung Ihrer freiwilligen Versicherung zur Verfügung. Im Rahmen der "Riester"-Förderung können Sie für Ihre eigenen Beiträge zur freiwilligen Versicherung die staatliche Förderung in Form von Zulagen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können Sie Steuerersparnisse erzielen, indem Sie die Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei Ihrer Steuererklärung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Bei der Entgeltumwandlung beauftragen Sie Ihren Arbeitgeber, einen von Ihnen festgelegten Teil Ihres künftigen Bruttogehalts direkt in Ihre freiwillige Versicherung einzuzahlen. Mit dem Verzicht auf einen Teil Ihres Arbeitslohnes erhalten Sie eine wertgleiche Altersversorgung im Rahmen der freiwilligen Versicherung. Der Umfang der Besteuerung der Leistungen aus der freiwilligen Versicherung in der Auszahlungsphase richtet sich danach, ob die in der Ansparphase eingezahlten Beiträge in vollem Umfang, nur teilweise oder gar nicht gefördert wurden, und danach, ob Sie das angesparte Deckungskapital in Form einer Rente, einer teilweisen Kapitalauszahlung (bis zu 30 %) oder einer Auszahlung des gesamten Kapitals als Einmalzahlung in Anspruch nehmen. Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Leistungen aus der freiwilligen Versicherung in der Auszahlungsphase richtet sich nach der in Anspruch genommenen staatlichen Förderung und dem Status in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung. Einkommensteuer 1. Entgeltumwandlung In der Anwartschaftsphase Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 8% der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Höchstbetrag verringert sich um Beiträge, die nach 40b Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG in der am geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der innerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Die Möglichkeit der Nutzung von Steuervorteilen nach 3 Nummer 56 EStG im Rahmen der Pflichtversicherung reduziert sich durch die Entgeltumwandlung. In der Rentenphase Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, sind die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang zu versteuern ( 22 Nummer 5 Satz 1 EStG). Bei Kapitalauszahlung Sofern das Deckungskapital auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der Entgeltumwandlung gefördert wurden, unterliegt eine Kapitalauszahlung der vollen Besteuerung nach 22 Nummer 5 Satz 1 EStG. 2. "Riester"-Förderung In der Anwartschaftsphase Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der 10a, 79 ff. EStG (Zulagen und erweiterter Sonderausgabenabzug).
13 Seite 3 der Allgemeinen Steuer- und Sozialabgabeninformationen für die freiwillige Versicherung In der Rentenphase Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, sind die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang zu versteuern ( 22 Nummer 5 Satz 1 EStG). Für Leistungen aus Beiträgen, die die Höchstfördergrenzen überschritten haben, erfolgt eine Versteuerung nur auf Basis des Ertragsanteils. Bei Kapitalauszahlung Bei teilweiser Kapitalauszahlung Auch wenn Sie in der Ansparphase die "Riester"-Förderung in Anspruch genommen haben, stellt die Auszahlung von maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals keine schädliche Verwendung dar ( 93 EStG). Die Entnahme des Teilkapitalbetrags muss bei Beginn der Auszahlungsphase erfolgen. Das Kapital unterliegt der vollen Besteuerung nach 22 Nummer 5 Satz 1 EStG. Bei vollständiger Kapitalauszahlung Soweit das Deckungskapital auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der "Riester"-Förderung gefördert wurden, stellt die Auszahlung des gesamten angesparten Kapitals eine so genannte schädliche Verwendung dar ( 93 EStG). Schädliche Verwendung bedeutet, dass das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht so verwendet wird, wie es vom Gesetzgeber vorausgesetzt wurde. Im Fall der schädlichen Verwendung sind die während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Die Kasse hat die schädliche Verwendung der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Diese ermittelt den Rückzahlungsbetrag. Die Kasse führt den Rückzahlungsbetrag an die ZfA ab und zahlt das verbleibende Kapital aus. Das ausgezahlte Kapital ist durch Sie wie eine Leistung aus ungeförderten Beiträgen zu versteuern ( 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b i.v.m. mit 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG). Die auf die Zulagen entfallenden Kapitalerträge sind nachgelagert zu versteuern. Wird eine Kleinbetragsrente abgefunden, liegt keine schädliche Verwendung vor. Die Fünftelregelung nach 34 Absatz 1 EStG wird angewandt ( 22 Nummer 5 Satz 13 EStG). 3. Beitragszahlung ohne staatliche Förderung In der Anwartschaftsphase Sie können auch individuell versteuerte Beiträge einzahlen, ohne staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Hierunter fallen auch jene Teile der Beiträge, die über die Fördergrenzen der Entgeltumwandlung oder "Riester"-Förderung hinausgehen. In der Rentenphase Haben Sie in der Ansparphase nicht geförderte Beiträge eingezahlt, sind die daraus resultierenden Leistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter des Steuerpflichtigen zum Rentenbeginn, bei abgekürzten Leibrenten (z.b. Erwerbsminderungsrenten) nach der Bezugsdauer. Bei teilweiser oder vollständiger Kapitalauszahlung Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, ist bei einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll zu versteuern ( 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b i.v.m. 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages zu versteuern ( 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b i.v.m. 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG). 4. Freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung In der Anwartschaftsphase Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach 3 Nummer 63 EStG steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Höchstbetrag verringert sich um Beiträge, die nach 40b Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG in der am geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der innerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind.
14 Seite 4 der Allgemeinen Steuer- und Sozialabgabeninformationen für die freiwillige Versicherung Die Möglichkeit der Nutzung von Steuervorteilen nach 3 Nummer 56 EStG im Rahmen der Pflichtversicherung reduziert sich. Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der "Riester"-Förderung. In der Rentenphase Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, sind die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang zu versteuern ( 22 Nummer 5 Satz 1 EStG). Bei Kapitalauszahlung Sofern das Deckungskapital auf Beiträgen beruht, die nach 3 Nummer 63 EStG gefördert wurden, unterliegt es der vollen Besteuerung nach 22 Nummer 5 Satz 1 EStG. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, ist bei einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll zu versteuern ( 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b i.v.m. 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages zu versteuern ( 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b i.v.m. 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG). Versicherungsteuer/Erbschaftsteuer Die Beiträge für die freiwillige Versicherung sind von der Versicherungsteuer befreit. Leistungen aus der freiwilligen Versicherung unterliegen dem Erbschaftsteuerrecht, in der Regel fällt aufgrund zu berücksichtigender Freibeträge aber keine Erbschaftsteuer an. Umsatzsteuer Beiträge und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Beitragspflicht zur Sozialversicherung 1. Entgeltumwandlung In der Anwartschaftsphase Die nach 3 Nummer 63 EStG und 100 Absatz 6 EStG steuerfreien Beiträge sind nach 1 Absatz 1 Nummer 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) im Kalenderjahr bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Nicht beitragspflichtig sind Beiträge nach 40b EStG in der am geltenden Fassung ( 1 Absatz 1 Nummer 4 SvEV). In der Rentenphase Die Leistungen in der Auszahlungsphase sind in vollem Umfang beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ( 229 Absatz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V)). Bei Kapitalauszahlung Für die Beitragsbemessung bei einer Kapitalauszahlung gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate ( 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V). 2. "Riester"-Förderung In der Anwartschaftsphase In der Ansparphase zahlen Sie Beiträge aus Ihrem Nettoeinkommen.
15 Seite 5 der Allgemeinen Steuer- und Sozialabgabeninformationen für die freiwillige Versicherung In der Rentenphase oder bei Kapitalauszahlung Die Leistungen in der Auszahlungsphase unterliegen nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung ( 229 Absatz 1 Nummer 5 letzter Halbsatz SGB V), sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Sind Sie freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, sind in der Regel Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Über die näheren Einzelheiten informiert Sie Ihre Krankenkasse. 3. Beitragszahlung ohne staatliche Förderung In der Anwartschaftsphase In der Ansparphase zahlen Sie Beiträge aus Ihrem Nettoeinkommen. In der Rentenphase Die Leistungen in der Auszahlungsphase sind in vollem Umfang beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ( 229 Absatz 1 Nummer 5 SGB V). Bei Kapitalauszahlung Für die Beitragsbemessung bei einer Kapitalauszahlung gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate ( 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V). 4. Freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung In der Anwartschaftsphase Die nach 3 Nummer 63 EStG und 100 Absatz 6 EStG steuerfreien Beiträge sind nach 1 Absatz 1 Nummer 9 SvEV im Kalenderjahr bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Nicht beitragspflichtig sind Beiträge nach 40b EStG in der am geltenden Fassung ( 1 Absatz 1 Nummer 4 SvEV). In der Rentenphase Die Leistungen in der Auszahlungsphase sind in vollem Umfang beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ( 229 Absatz 1 Nummer 5 SGB V). Bei "Riester"-Förderung gelten die obigen Ausführungen. Bei Kapitalauszahlung Für die Beitragsbemessung bei einer Kapitalauszahlung gilt, 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate ( 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V).
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17 D Merkblatt zur Datenverarbeitung für die freiwillige Versicherung Stand Vorbemerkung Zusatzversorgungskassen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), das Brandenburgische Datenschutzgesetz (BbgDSG) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BbgDSG/BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Die EU-DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) EU- DSGVO) oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) EU-DSGVO). Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung zum Datenschutz nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) EU-DSGVO aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch -außer in der Lebens-und Unfallversicherung -schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und - nutzung in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Datenspeicherung bei Ihrer Zusatzversorgungskasse (KVBbg-ZVK-) Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Versicherungsnummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung, Tarif sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Bezugsberechtigten oder eines Arztes, geführt (Vertragsdaten). Weiterhin werden die zur Bearbeitung von Versicherungsfällen notwendigen Angaben, wie Auszahlungsdaten, evtl. ärztliche Gutachten oder Lebensnachweise gespeichert. Datenverarbeitung innerhalb der Zusatzversorgungskasse (KVBbg-ZVK) Innerhalb des KVBbg-ZVK- dürfen die uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses oder, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, verarbeitet und genutzt werden. Innerhalb des KVBbg-ZVK- sind im Interesse der Mitglieder und Versicherten zur Kostenersparnis einzelne Gebiete, wie z. B. das Inkasso oder die Datenverarbeitung zentralisiert.
18 Seite 2 des Merkblattes zur Datenverarbeitung für die freiwillige Versicherung Deshalb dürfen wir ggf. Ihre Adresse nur einmal speichern, auch wenn für Sie Versicherungs- oder Leistungsverhältnisse in verschiedenen Bereichen des KVBbg-ZVK- bestehen; auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Bankverbindungsdaten, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten können wir in einer zentralen Datensammlung führen. Dabei sind die so genannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Versicherungsnummer, Bankverbindungsdaten, bestehende Verträge) von allen Bereichen des KVBbg-ZVK- abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- Leistungsdaten dürfen dagegen nur vom jeweiligen Bereich des KVBbg- ZVK- abgefragt werden. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Bereiche des KVBbg-ZVK- verwendet werden, handelt es sich auch insoweit um eine Datenübermittlung im Sinne des Gesetzes, bei der die einschlägigen Datenschutzvorschriften zu beachten sind. Bereichsspezifische Daten wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten, die nur das jeweilige Versicherungsoder Leistungsverhältnis betreffen, bleiben stets unter ausschließlicher Verfügung des jeweiligen Bereiches des KVBbg-ZVK-. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KVBbg-ZVK- sind verpflichtet, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und unterliegen insofern der Verschwiegenheitspflicht. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte (insbesondere an Finanzbehörden, Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung, die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, andere Zusatzversorgungskassen sowie Familiengerichte bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs) erfolgt nur, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten nur solange wie dies zur Erfüllung unserer Verpflichtungen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine Löschung erfolgt nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen insbesondere des Handelsgesetzbuchs, der Abgabenordnung und den Sozialgesetzbüchern. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach der EU-DSGVO neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den Beauftragten für Datenschutz, Informationsfreiheit und IT-Sicherheit des KVBbg-ZVK-, Herrn Dirk Erdmann. Richten Sie an ihn auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der bei der Kasse gespeicherten Daten. Telefon: Mobil: Telefax SMS: bdii@kvbbg.de Zuständige Aufsichtsbehörde Zuständige Aufsicht für die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei den öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg ist gemäß 18 BbgDSG der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge Stahnsdorfer Damm Kleinmachnow Telefon: Telefax: Poststelle@LDA.Brandenburg.de Internet: Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht können Sie sich auch im Falle datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen beschweren.
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