Wegleitung für Kindertagesstätten

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1 Wegleitung für Kindertagesstätten Aufsicht und Bewilligung von familienergänzenden Institutionen in der Stadt Luzern in Kraft per , Version 1.0 Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Frühkindliche Bildung und Betreuung Kasernenplatz 3, Postfach Luzern 7 Telefon: Fax: kjf@stadtluzern.ch

2 Kontakt: Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Frühkindliche Bildung und Betreuung Kasernenplatz 3, Postfach Luzern 7 Telefon: Fax: kjf@stadtluzern.ch Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern 2018

3 Editorial Seit einigen Jahren gibt es ein flächendeckendes Angebot an vorschulischen familienergänzenden Betreuungseinrichtungen in der Stadt Luzern. Das ist erfreulich und verpflichtet. Es verpflichtet die Trägerschaften und die Mitarbeitenden, engagierte Frauen und Männer in verschiedenen Fachbereichen, die sehr gut qualifiziert sind und für einen qualitativ hochstehenden Betrieb sorgen. Es verpflichtet auch die öffentliche Hand, die Stadt, die für gute Rahmenbedingungen zuständig ist. Mit einem ausgebauten Finanzierungssystem ist sie dafür besorgt, dass sich möglichst alle berufstätigen Eltern die Betreuung ihrer Kinder leisten können. Mit einem engmaschigen Beratungs- und Aufsichtssystem garantiert sie zudem, dass die Betreuungsqualität stimmt. Dazu tragen auch die neuen Qualitätsrichtlinien bei. Die Kitas sind zu einem wichtigen Bestandteil moderner Politik geworden. Es geht um Gleichstellung, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um frühkindliche Bildung und Betreuung, um Integration und um Wirtschaftsförderung. Gelingen kann all dies nur im Verbund von privatem und städtischem Engagement. Deshalb möchte ich Ihnen als Verantwortlicher der familienergänzenden Kinderbetreuungseinrichtungen und Mitarbeitenden ganz herzlich für Ihr Engagement danken. Martin Merki Stadtrat/Sozial- und Sicherheitsdirektor Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern 2018

4 Einleitung... 1 Ziel der Wegleitung... 1 Aufbau und Verwendung der Wegleitung... 1 Teil 1 1 Rechtliche Grundlagen Das Kindeswohl hat erste Priorität Aufgaben der Stadt Luzern Aufgaben der Trägerschaften von privaten Betreuungsangeboten Meldepflicht Änderungen und besondere Vorkommnisse melden Bewilligungs- und meldepflichtige Angebote Bewilligungspflichtige Betreuungsangebote Angebote mit Meldepflicht Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren Bewilligung Aufsicht Überblick Prüfung Struktur- und Managementqualität Angemeldete Aufsichtsbesuche Unangemeldete Aufsichtsbesuche Prüfung Orientierungs- und Prozessqualität Auflagen Entzug der Bewilligung Beschwerden von Eltern und Drittpersonen... 7 Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern 2018

5 Teil 2 Qualitätsrichtlinien und ihre konkrete Umsetzung Management Trägerschaft Leitung der Kindertagesstätte Betriebskonzept Finanzierung Pädagogisches Konzept Personal Betreuungsschlüssel Anrechnung der Auszubildenden beim Betreuungsschlüssel Gewichtung der Plätze Ausgebildete Betreuungspersonen Weiterer Personalbedarf Weiterbildung Ausgebildete Betreuungspersonen mit ausländischem Diplom Praktikantinnen und Praktikanten Strafregisterauszüge Räumlichkeiten Baubewilligung Räume: Grösse und Ausstattung Aussenräume Hygiene und Sicherheit Abkürzungsverzeichnis Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern 2018

6 Einleitung Familienergänzende Betreuungseinrichtungen benötigen eine Bewilligung der Stadt Luzern. Der Stadtrat hat zum Wohl der betreuten Kinder neue Qualitätsrichtlinien für Kitas und private Horte beschlossen. Dies, um den veränderten Bedürfnissen in der Kinderbetreuung Rechnung zu tragen. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es sich für Kitas und Horte lohnt, mehr in die Qualität zu investieren, damit die Bedürfnisse der kleinen Kinder, der Eltern und der Mitarbeitenden optimal erfüllt werden. Die neuen Qualitätsrichtlinien treten am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie legen fest, welche Anforderungen Trägerschaften zu erfüllen haben, damit sie von der Stadt Luzern für ihre Betreuungsinstitution eine Betriebsbewilligung erhalten. Die Stadt Luzern überprüft regelmässig im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit, ob die Qualitätsanforderungen von Kitas und Horten eingehalten werden. Ziel der Wegleitung Dieses Handbuch zeigt den Bewilligungs- und Aufsichtsprozess auf. Es erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Trägerschaft einer Kindertagesstätte. Zudem verdeutlicht es die Rolle der Stadt Luzern im Bewilligungs- und Aufsichtsprozess. Die Wegleitung beschreibt detailliert, wie die einzelnen Qualitätsrichtlinien umzusetzen sind, damit sie als erfüllt gelten. Aufbau und Verwendung der Wegleitung Teil 1 Im ersten Teil werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bewilligungs- und Aufsichtsprozesses erläutert. Aus der Eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (nachfolgend PAVO genannt) ergeben sich unterschiedliche Aufgaben für die Stadt Luzern als Aufsichtsorgan sowie für die Trägerschaften. Die Trägerschaften haben den Auftrag, für das Wohl der Kinder zu sorgen, und die Stadt Luzern ihrerseits ist gehalten, diese Angebote zu prüfen. Teil 2 Im zweiten Teil werden die einzelnen gesetzlichen Qualitätsanforderungen präzisiert. Es wird definiert, welche Mindestanforderungen erfüllt werden müssen, um eine Bewilligung zu erhalten bzw. zu behalten. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind die gesetzlichen Vorgaben der PAVO 1 und die Qualitätsrichtlinien der Stadt Luzern für Kitas und private Horte. Es werden zudem en abgegeben, die über die Mindestanforderungen hinausgehen und die Betreuungsqualität verbessern können. 1 Art. 15 Abs. 1 PAVO Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 1

7 Teil 1 1 Rechtliche Grundlagen Der Bund regelt die Bewilligungspflicht für Kinderbetreuungseinrichtungen seit 1977 in der Eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO). Die PAVO war die erste nationale Rechtsgrundlage für die Betreuung von Kindern ausserhalb des Elternhauses. Die PAVO legt fest, dass beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. 2 Für die Aufsichtsbehörde und die Trägerschaften familienergänzender Angebote gilt deshalb, dass das Kindeswohl über allen anderen Interessen steht. Für die Umsetzung der Bestimmungen sind die Kantone verantwortlich. Sie können zusätzlich zu den Vorgaben des Bundes eigene Bestimmungen erlassen, die über die PAVO hinausgehen. 3 Der Kanton Luzern hat in der kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern die Zuständigkeit für Betreuungseinrichtungen, die tagsüber geöffnet sind, den Gemeinden übertragen. 4 Für Betreuungseinrichtungen und Pflegefamilien, die Kinder auch nachts und an Wochenenden betreuen, ist der Kanton zuständig. 5 Er regelt zudem die den Mitarbeitenden privater Institutionen obliegende Meldepflicht bezüglich der allfälligen Hilfs- und Schutzbedürftigkeit eines Kindes. 6 Im Kanton Luzern haben demnach Mitarbeitende von privaten Betreuungsinstitutionen wie Kitas bereits heute eine Meldepflicht. Die Stadt Luzern regelt die Bewilligung und Aufsicht von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen in den folgenden Erlassen: Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote Verordnung zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote Qualitätsrichtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten in der Stadt Luzern Qualitätsrichtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von schul- und familienergänzenden Betreuungsangeboten (private Horte) Qualitätsrichtlinien für die Bewilligung und Aufsicht der Tagesfamilienorganisationen in der Stadt Luzern 2 Art. 1a Abs.1 PAVO 3 Art. 3 Abs. 1 PAVO 4 1 kpavo 5 3 kpavo 6 46 Abs. 2 EG ZGB Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 2

8 2 Das Kindeswohl hat erste Priorität Familienergänzende Betreuungsangebote ermöglichen nicht nur die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, sondern unterstützen gemäss PAVO Kinder auch in ihrer gesunden Entwicklung. Sie fördern zum Beispiel das soziale Lernen, den Spracherwerb und die Bewegungsentwicklung. Die familienergänzende Kinderbetreuung ist anspruchsvoll und setzt viel voraus. Damit sich Kinder gesund entwickeln können, benötigen sie vertraute Bezugspersonen, Schutz und Rahmenbedingungen, die sie bei der Entwicklung unterstützen. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die erforderlichen Rahmenbedingungen in den familienergänzenden Institutionen dafür gegeben sind. 2.1 Aufgaben der Stadt Luzern Die Bewilligungserteilung und Aufsicht in der Stadt Luzern liegt in der Zuständigkeit der Stelle «Aufsicht und Bewilligung» der städtischen Dienstabteilung «Kinder Jugend Familie» (KJF). Die Stelle «Aufsicht und Bewilligung» prüft, ob ein Anbieter die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt, um eine Bewilligung für den Betrieb einer Kita oder eines privaten Horts zu erhalten. 7 Grundlage für den Entscheid bilden die PAVO und die Qualitätsrichtlinien der Stadt Luzern. Die Stelle ist ebenso für die Aufsicht zuständig, das heisst, sie überprüft regelmässig, ob Kitas und private Horte im laufenden Betrieb die Qualitätsrichtlinien einhalten. Sie ist von Amtes wegen zum Handeln verpflichtet, wenn das Wohl eines oder mehrerer Kinder gefährdet ist. 2.2 Aufgaben der Trägerschaften von privaten Betreuungsangeboten Der Trägerschaft obliegt die Gesamtverantwortung für den Betrieb der Betreuungseinrichtung. Sie ist für das Wohl der betreuten Kinder verantwortlich und somit dafür, dass eine ausreichende Qualität der Betreuung sowie des Erziehungs- und des Bildungsauftrags gewährleistet ist. 8 Die Trägerschaft hat zudem dafür zu sorgen, dass sämtliche Mittel in personeller, fachlicher wie auch materieller Hinsicht zur Verfügung stehen, damit die Kita den rechtlichen Anforderungen entsprechend geführt werden kann. Sie überprüft regelmässig die Qualität, entwickelt diese weiter und leitet wenn nötig Massnahmen ein. 9 Die Trägerschaft hat zudem dafür zu sorgen, dass neben der Struktur-, der Management- und der Orientierungsqualität insbesondere die Prozessqualität, also die täglichen Interaktionen mit den Kindern, regelmässig evaluiert wird und gegebenenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden Meldepflicht Mitarbeitende privater Institutionen in den Bereichen Bildung, Betreuung und Pflege haben im Kanton Luzern eine Meldepflicht. Das heisst, wenn sie während der Ausübung ihres Berufes von der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit eines Kindes Kenntnis erhalten, sind sie zur Meldung und Auskunftserteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet. 10 Zur Bedeutung von «Hilfs- und Schutzbedürftigkeit» siehe Vorgehen bei Gefährdung von Kindern. Leitfaden für Kindertagesstätten, Grundlagen und Begriffe, Seite Art. 6 und 7 RfeKF 8 Punkt 1.1 QRL Kitas 9 Punkte 1.1 bis 1.4 QRL Kitas Abs. 2 EG ZGB Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 3

9 2.2.2 Änderungen und besondere Vorkommnisse melden Die Trägerschaft einer privaten Betreuungseinrichtung ist verpflichtet, wesentliche Änderungen personeller, betrieblicher, konzeptioneller, organisatorischer und finanzieller Art rechtzeitig der Stelle «Aufsicht und Bewilligung» zu melden. 11 Die Trägerschaft ist zudem verpflichtet, besondere Vorkommnisse, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der Kinder betreffen, der Stelle «Aufsicht und Bewilligung» zu melden. Schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle müssen immer und sofort gemeldet werden Bewilligungs- und meldepflichtige Angebote Bewilligungs- und meldepflichtig sind Betreuungseinrichtungen in der Stadt Luzern, die ihre Dienste öffentlich, regelmässig, entgeltlich und für mehr als fünf Kinder anbieten. 13 Eine gültige Betriebsbewilligung der Stadt Luzern ist die Voraussetzung für die Betreuung von Kindern in Kitas und privaten Horten. Kinder dürfen erst betreut werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist Bewilligungspflichtige Betreuungsangebote Als Kindertagesstätte im Sinne des Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote sowie dessen Verordnung gilt eine Institution, die an mehr als fünf Halbtagen pro Woche für mehr als fünf Kinder in der Regel bis zum Kindergarteneintritt in konstanter Gruppe eine Ganz- oder Halbtagesbetreuung mit Mittagessen anbietet. 15 Ihnen gleichgestellt sind familien- und schulergänzende Angebote privater Träger, die Kinder ab dem Kindergarteneintritt bis zum 16. Lebensjahr betreuen (Horte). 16 Für diese Institutionen gelten die Qualitätsrichtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von schul- und familienergänzenden Betreuungsangeboten (private Horte), in Kraft per Tagesfamilienorganisationen sind ebenfalls bewilligungspflichtig und haben die Qualitätsrichtlinien für die Bewilligung und Aufsicht der Tagesfamilienorganisationen in der Stadt Luzern zu erfüllen, in Kraft per Angebote mit Meldepflicht Angebote wie Spielgruppen, Hütedienste, private Mittagstische und Tagesfamilien sind in der Regel meldepflichtig. Die Anzahl der zu betreuenden Kinder ist generell beschränkt, und es ist nur eine kurzzeitige Betreuung zulässig. Die Beschränkungen sind in Art. 5 bis 7 der Verordnung zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote genau umschrieben. Sie sind verbindlich, liegen aber nicht im Geltungsbereich der städtischen Qualitätsrichtlinien. 11 Art. 18 PAVO 12 Art. 18 Abs. 2 PAVO 13 Art. 1 Abs. 1 und Art. 13 PAVO i.v.m. Art. 2 VRfeKF 14 Art. 13 Abs. 3 PAVO 15 Art. 3 Abs. 1 VRfeKF 16 Art. 3 Abs. 2 VRfeKF Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 4

10 Sie unterstehen jedoch der Aufsicht durch die Stadt Luzern. Die Stelle «Aufsicht und Bewilligung» nimmt diese durch regelmässige, in der Regel angemeldete, Besuche wahr. Meldepflichtige Betreuungsinstitutionen müssen ihr Angebot spätestens einen Monat vor Eröffnung bzw. einen Monat vor einer Angebotsänderung der Stelle «Aufsicht und Bewilligung» melden Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren 4.1 Bewilligung Gesuch Die Trägerschaft muss mindestens sechs Monate vor der Eröffnung ein Gesuch für eine Betriebsbewilligung einreichen. Das Gesuchsformular und alle notwendigen Beilagen sind der Stelle «Aufsicht und Bewilligung» der städtischen Dienstabteilung KJF einzureichen. Formular «Gesuch Erteilung einer Betriebsbewilligung Kindertagesstätte in der Stadt Luzern» Prüfung Nach Eingang des Gesuchs wird geprüft, ob die Qualitätsrichtlinien der Stadt Luzern sowie die Bewilligungsvoraussetzungen der PAVO für den Betrieb einer Kita oder eines privaten Horts erfüllt sind. Anschliessend findet mit der Trägerschaft ein angemeldeter Besuch in den Räumen der Betreuungseinrichtung statt. Entscheid Die Trägerschaft erhält in der Regel einen unbefristeten Entscheid. Sofern wesentliche Qualitätsanforderungen nur teilweise oder nicht erfüllt sind, kann eine Bewilligung befristet erteilt, mit Auflagen versehen oder das Gesuch abgelehnt werden. Der Entscheid legt unter anderem fest, wie viele Plätze angeboten und Kinder pro Tag gleichzeitig maximal betreut werden dürfen. Auflagen Der Trägerschaft können, falls nötig, Auflagen gemacht werden. Die Bewilligung wird entsprechend geändert. Werden Auflagen nicht erfüllt, können auch Bussen erteilt werden oder es kann ein Bewilligungsentzug erfolgen. 17 Art. 9 VReKF Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 5

11 4.2 Aufsicht Die Stelle «Aufsicht und Bewilligung» der Stadt Luzern nimmt ihre Aufsicht wie folgt wahr: Überblick Jahr I Erstbewilligung (einmalig) Prüfung der Dokumente und angemeldeter Besuch Jahr I Prüfung Struktur- und Managementqualität Prüfung der Dokumente und angemeldeter Besuch Jahr II Evtl. angemeldeter oder unangemeldeter Besuch Ggf. Prüfung von Auflagen Jahr III Prüfung Orientierungs- und Prozessqualität Prüfung der Dokumente und angemeldeter Besuch Jahr IV Ev. angemeldeter oder unangemeldeter Besuch Ggf. Prüfung von Auflagen Prüfung Struktur- und Managementqualität Im ersten Jahr nach Erteilung der Bewilligung und danach alle vier Jahre kontrolliert die Stelle «Aufsicht und Bewilligung» im Rahmen eines angemeldeten Besuchs in der Betreuungseinrichtung und mittels Dokumentenprüfung im Beisein der Trägerschaft und der Leitung folgende Qualitätsdimensionen: a. die Strukturqualität, also Organisation, Personal, Raum, Sicherheit, Finanzen, Führungsund Aufbaustruktur b. die Managementqualität, das heisst die Steuerung pädagogischer, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Belange Die Prüfungsergebnisse und allfällige Auflagen werden in einem Protokoll festgehalten. Die Prüfung kann eine Änderung der Bewilligung unter Auflagen nach sich ziehen Angemeldete Aufsichtsbesuche Nach Erteilung der Bewilligung führt die Stelle «Aufsicht und Bewilligung» regelmässig Aufsichtsbesuche in Kitas und privaten Horten durch. Diese finden mindestens alle zwei Jahre statt 18 und werden in der Regel angemeldet. Die Stelle «Aufsicht und Bewilligung» teilt der Trägerschaft das Ziel und den Zweck der Besuche jeweils mit. 18 Art. 19 Abs. 1 PAVO Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 6

12 4.2.4 Unangemeldete Aufsichtsbesuche Die Stadt Luzern kann unangemeldete Besuche in Betreuungseinrichtungen durchführen. Dabei können Dokumente zur Prüfung, zum Beispiel zur Platzbelegung oder zum Betreuungsschlüssel, eingefordert werden Prüfung Orientierungs- und Prozessqualität Im dritten Jahr nach Erteilung der Bewilligung und danach alle vier Jahre kontrolliert die Stelle «Aufsicht und Bewilligung» im Rahmen eines angemeldeten Besuchs in der Betreuungseinrichtung im Beisein der Trägerschaft und der Leitung folgende Qualitätsdimensionen: a. die Orientierungsqualität, das heisst die Grundhaltungen und Werte der Organisation b. die Prozessqualität, das heisst den Gehalt und die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes und die Qualitätsentwicklung Die Prüfungsergebnisse und allfällige Auflagen werden in einem Protokoll festgehalten. Die Prüfung kann eine Änderung der Bewilligung unter Auflagen nach sich ziehen. Anerkannte nationale Zertifizierungslabel können in die Beurteilung dieser beiden Qualitätsbereiche miteinbezogen werden. Die Qualitätsdimensionen Prozess- und Orientierungsqualität sind im «Qualitätsmodell für familienergänzende Institutionen in der Stadt Luzern» beschrieben Auflagen Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder ist das Wohl der Kinder gefährdet, verfügt die Stadt Luzern Auflagen bzw. geeignete Massnahmen und setzt eine Frist zur Behebung der Mängel. Solche Auflagen können zum Beispiel eine Personalaufstockung, der Besuch von Weiterbildungen oder die Beratung durch eine externe Fachstelle sein. Werden die Auflagen nicht fristgerecht erfüllt, wird die Trägerschaft schriftlich ermahnt. Es können auch Bussen erteilt werden Entzug der Bewilligung Wenn die Trägerschaft die Bewilligungsvoraussetzungen in der gesetzten Frist nicht erfüllt und Mahnungen erfolglos bleiben, kann die Bewilligung entzogen werden. Die Bewilligung kann sofort entzogen werden, wenn das Wohl der Kinder akut gefährdet ist Beschwerden von Eltern und Drittpersonen Melden Eltern, Betreuungspersonen oder Dritte der Stelle «Aufsicht und Bewilligung» der Stadt einen Vorfall oder Mängel in einer Kita, prüft sie die Situation. Handelt es sich möglicherweise um einen Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen und das Kindeswohl, wird die Stadt Luzern von Amtes wegen aktiv und klärt den konkreten Sachverhalt unter Einbezug weiterer Fachpersonen. Falls nötig, werden von der betroffenen Trägerschaft Verbesserungen und konkrete Massnahmen in Form von Auflagen eingefordert. 19 Art. 26 PAVO 20 Art. 20 PAVO und Art. 6a Abs. 3 RfeKF Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 7

13 Teil 2 Qualitätsrichtlinien und ihre konkrete Umsetzung Die Qualitätsrichtlinien der Stadt Luzern enthalten Bestimmungen zu folgenden Themen: Management Pädagogisches Konzept Personal Räumlichkeiten Hygiene und Sicherheit Für den Vollzug der Qualitätsrichtlinien bzw. die Kontrolle der Einhaltung aller Vorgaben ist die Stelle «Aufsicht und Bewilligung» der Dienstabteilung «Kinder Jugend Familie» der Stadt Luzern zuständig. Sie ist Ansprechpartnerin für Trägerschaften und Leitungen, auch bei Fragen und Unsicherheiten. Die nachfolgenden Ausführungen informieren Trägerschaften von Kitas darüber, wie die gesetzlichen Mindestanforderungen an Kitas in der Stadt Luzern konkret umgesetzt werden, die in den Qualitätsrichtlinien beschrieben sind. Wichtig: Bei den Qualitätsrichtlinien für Kitas in der Stadt Luzern handelt es sich um Mindestanforderungen, die jederzeit zugunsten von mehr Betreuungsqualität übertroffen, aber nicht unterschritten werden dürfen. Der Verband Kinderbetreuung Schweiz (kibesuisse) verfügt ebenfalls über Richtlinien für die Betreuung von Kindern in Kitas. 21 Bei diesen Richtlinien handelt es sich um Fachempfehlungen eines Branchenverbandes und nicht um eine gesetzliche Vorgabe, die zwingend erfüllt werden muss. Für die Bewilligung und Aufsicht von Kitas in der Stadt Luzern sind einzig die Qualitätsrichtlinien der Stadt Luzern relevant. Die folgenden Kapitel sind wie folgt aufgebaut: Qualitätsrichtlinien Bei jeder Qualitätsrichtlinie wird im blauen Feld der genaue Wortlaut des Gesetzestextes aufgeführt. Im Anschluss an den Gesetzestext wird jede Qualitätsrichtlinie präzisiert. Es wird dargestellt, welche Anforderungen eine Trägerschaft konkret erfüllen muss, damit eine Betriebsbewilligung für eine Kindertagesstätte erteilt oder verlängert werden kann. Nach dem Hinweis zum Vollzug folgt eine der Stadt Luzern an die Trägerschaften. Die Umsetzung der ist freiwillig, weil sie über die gesetzlichen Qualitätsrichtlinien hinausgeht. Die empfohlenen Massnahmen zeigen auf, wie die Betreuungsqualität verbessert werden kann. 21 Kibesuisse: Richtlinien für die Betreuung von Kindern in Kitas (2016). Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 8

14 1 Management 1.1 Trägerschaft Die strategische Leitung stellt sicher, dass die Qualität der Betreuung, Erziehung und Bildung insbesondere hinsichtlich des Kindeswohls gewährleistet ist. Die Trägerschaft überprüft die Qualität und die Konzepte regelmässig, entwickelt diese weiter und leitet bei Bedarf geeignete Massnahmen ein. Die Trägerschaft weist die entsprechenden Kompetenzen aus. Die Trägerschaft weist unabhängig von ihrer Organisationsform folgende Kompetenzen nach: Pädagogik Betriebsführung Finanzierung Kompetenzen Fachwissen und Erfahrung in der Betreuung Fachwissen zur Führung von Organisationen Betriebswirtschaftliches Fachwissen Entwicklung und Umsetzung von Konzepten HF Qualitätssicherung und -entwicklung, Personalführung Sicherung der finanziellen Grundlagen Qualifikation/ Nachweise Anerkannte Ausbildung (ab 2024 auf Hochschulniveau) Berufserfahrung im sozialpädagogischen Arbeitsfeld Führungsweiterbildung Je nach Grösse der Kita Erfahrung oder Aus- oder Weiterbildung im Bereich Finanzen oder Rechnungswesen siehe Richtlinie: Punkt 1.2, «Leitung Kindertagesstätte», und Punkt 3.2, «Ausgebildete Betreuungspersonen» Punkt 1.2, «Leitung Kindertagesstätte» Punkt 1.4, «Finanzierung» Die Verteilung der Kompetenzen und Aufgaben innerhalb der Organisation, auch derjenigen der Betriebsführung, ist grundsätzlich der Trägerschaft überlassen und muss nicht zwingend von der Kita-Leitung (siehe Punkt 1.2) ausgewiesen bzw. wahrgenommen werden. Sie ist lediglich dort beschrieben. der Qualitätssicherung und zur Überprüfung und Weiterentwicklung von Konzepten sind unter Punkt 1.3, «Betriebskonzept», zu finden. Die strategische Leitung trägt die Hauptverantwortung für den Betrieb der Kita und muss deshalb für diese Aufgabe qualifiziert sein. Es wird empfohlen, die strategische Leitung mit Personen zu besetzen, die unterschiedliche Kompetenzen und Erfahrungen mitbringen. Es ist erwiesen, dass interdisziplinär zusammengesetzte Teams erfolgreicher arbeiten, weil mehr Kompetenzen vorhanden sind und nachhaltigere Lösungen entwickelt werden. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 9

15 Ab dem 1. Januar 2025 muss jede Trägerschaft einer Kita in der Stadt Luzern mindestens eine Person mit einem anerkannten Abschluss auf Tertiärniveau beschäftigen (siehe Punkt 3.2). Es wird empfohlen, diese höher qualifizierten Fachpersonen ihren Kompetenzen entsprechend einzusetzen und bei Bedarf neue Funktionen zu schaffen (z.b. Betriebsleitung, pädagogische Leitung, Projektleitung). Die Trägerschaft ist rechtlich und organisatorisch definiert. Die Rechtsform der Trägerschaft sowie die organisatorischen, strategischen und operativen Organisationsstrukturen sind schriftlich festgehalten, vorzugsweise im Betriebskonzept. Weitere Angaben und en dazu sind unter Punkt 1.3 zu finden. Wesentliche Änderungen der Trägerschaft oder der Organisation der Kita müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden (Meldepflicht gemäss Art. 18 Abs. 1 PAVO). Mit dem Gesuch zur Erteilung einer Betriebsbewilligung und bei jeder organisatorischen Änderung müssen Trägerschaften, die als juristische Person organisiert sind (Verein, GmbH, AG, Stiftung usw.), der Stadt Luzern die Statuten einreichen. Es wird Trägerschaften empfohlen, Aufgaben und Kompetenzen zu teilen und stufengerecht der strategischen und operativen Führungsebene zuzuweisen. Geteilte Verantwortung sorgt dafür, dass die Organisation fachgerecht geführt wird und die interne Kontrolle funktioniert. Werden sämtliche strategischen und operativen Führungsaufgaben von einer einzigen Person wahrgenommen, können in bestimmten Bereichen die notwendigen Kompetenzen fehlen und eine interne Kontrolle ist nicht möglich. Zwischen strategischer und operativer Ebene findet regelmässig ein Informationsaustausch statt. Dafür stellt die operative Ebene Informationen zum Betrieb zur Verfügung (z.b. Belegung, Jahresplanung, Budget, Statistiken usw.). 1.2 Leitung der Kindertagesstätte Die operative Leitung der Kindertagesstätte: hat einen anerkannten Abschluss und kann ausreichendes Fachwissen für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter ausweisen Hinweis zum Vollzug Die von der Stadt Luzern anerkannten Abschlüsse sind im Merkblatt «Ausgebildetes Personal» zu finden. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 10

16 Die Führungsanforderungen an die Kita-Leitungen ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Es wird Trägerschaften deshalb empfohlen, für die Leitung von Kitas tertiär ausgebildete Betreuungspersonen anzustellen, die über vielfältige Kompetenzen und ein vertieftes Fachwissen zur Kinderbetreuung verfügen (oder Personen mit einem gleichwertigen Abschluss, siehe Merkblatt «Ausgebildetes Personal»). hat mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Betreuung Hinweis zum Vollzug Die Kita- oder Standortleitung usw. muss zwei Jahre Berufserfahrung (mindestens 60 Stellenprozente) in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld nachweisen können. Trägerschaften wird empfohlen, für die Leitung von Kitas bevorzugt Fachpersonen mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Kinderbetreuung anzustellen. verfügt über eine fachspezifische Führungsweiterbildung Die Leitung einer Kita mit einer Grundausbildung im Fachbereich muss fachspezifische Weiterbildungen im Bereich «Führung und Management» im Umfang von mindestens 10 Unterrichtstagen nachweisen können. Wird der Nachweis nicht erbracht, müssen Zusatzqualifikationen erworben werden. Die Leitung der Kita muss sich innerhalb von sechs Monaten für eine fachspezifische Weiterbildung anmelden und diese innerhalb eines Jahres beginnen. Betreuungspersonen ohne Führungsverantwortung sollen die Möglichkeit erhalten, eine Führungsweiterbildung zu absolvieren, bevor sie eine Führungsfunktion übernehmen. verfügt über einen für die Kinderbetreuung einwandfreien Strafregisterauszug Hinweis zum Vollzug Als Nachweis für den einwandfreien Leumund muss der Strafregisterauszug eingereicht werden. Dieser darf zum Zeitpunkt der Anstellung nicht älter als 12 Monate sein. Bei einem Berufs- oder Tätigkeitsverbot bzw. Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen muss in jedem Fall auf eine Anstellung verzichtet oder ein bestehender Arbeitsvertrag aufgelöst werden, um allfällige Risiken zu vermeiden. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 11

17 Es wird Trägerschaften empfohlen, bei der Anstellung einer Kita-Leitung auch den Sonderprivatauszug zu verlangen. Nur aus ihm ist ersichtlich, ob ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot bzw. ein Kontakt- oder Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde. Betreuungspersonen mit Führungsverantwortung sollen der Trägerschaft den Sonderprivatauszug alle zwei Jahre einreichen. 1.3 Betriebskonzept Das Betriebskonzept regelt: die Grundlagen wie beispielsweise Trägerschaft, Organisations- und Führungsstruktur die Abgrenzung zwischen der strategischen und der operativen Ebene die regelmässigen Angebote der Kindertagesstätte die Finanzierung und Tarife die interne und externe Kommunikationsstruktur die systematische Überprüfung der Struktur-, Prozess-, Orientierungs- und Managementqualität. Hinweis zum Vollzug Die detaillierten Anforderungen der Stadt Luzern an das Betriebskonzept von Kitas sind im Merkblatt «Betriebskonzept» festgehalten. Wesentliche Änderungen bei den Angeboten der Kindertagesstätte müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden (Meldepflicht gemäss Art. 18 Abs. 1 PAVO). Das Betriebskonzept wird regelmässig überprüft und weiterentwickelt. Hinweis zum Vollzug Das Betriebskonzept muss auf dem aktuellen Stand sein, das heisst, die Inhalte müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen und dürfen nicht veraltet sein. Das Betriebskonzept muss mit dem Namen der Trägerschaft bzw. der Kita und dem Datum der Erstellung bzw. Überarbeitung versehen sein. Das Betriebskonzept sollte laufend aktualisiert bzw. mindestens einmal jährlich systematisch überprüft und bei Bedarf ergänzt werden. Die Mitarbeitenden sollen laufend über Änderungen des Konzepts informiert werden. Das aktuelle Betriebskonzept soll für alle Mitarbeitenden zugänglich sein. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 12

18 1.4 Finanzierung Die Trägerschaft stellt die wirtschaftliche Grundlage der Kindertagesstätte sicher. Die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse können ausgewiesen werden. Zur Überprüfung, ob die Finanzierung einer Kita sichergestellt ist, müssen Trägerschaften folgende Unterlagen einreichen: Erstbewilligung (neue Kita) Eröffnungsbilanz (bei neuen Trägerschaften) Letzte abgeschlossene Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Revisionsbericht (bei bestehenden Trägerschaften) Entwicklungsbudget der Kita für mindestens 2 Jahre Bestätigung für den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung Erneuerung Bewilligung (bestehende Kita) Letzte abgeschlossene Jahresrechnung der Trägerschaft mit Bilanz und Erfolgsrechnung Revisionsbericht bei Bedarf Aktuelles Budget der Kita Die Trägerschaft muss nachweisen können, dass ausreichende betriebswirtschaftliche Kenntnisse vorhanden sind. Diese müssen wie folgt ausgewiesen werden: Kitas mit einem Jahresumsatz bis zu Franken: Eine Person mit Erfahrung ist für die Rechnungsführung zuständig. Die Erfahrung muss durch eine kaufmännische Ausbildung oder einer Weiterbildung im Bereich Rechnungswesen belegt werden. Eine Kopie des Ausbildungsdiploms bzw. des Kurszertifikats ist einzureichen. Kitas mit einem Jahresumsatz ab Franken: Eine Fachperson ist für die Rechnungsführung zuständig. Eine Kopie des Ausbildungsdiploms ist einzureichen. Trägerschaften wird unabhängig von ihrer Grösse empfohlen, Fachpersonen für die Buchführung anzustellen oder beizuziehen. Eine vollständige, differenzierte und korrekt geführte Jahresrechnung ist ein wichtiges Steuerungsinstrument für die Weiterentwicklung der Kita. Ohne genaue Zahlen kann kein Budget erstellt werden, eine zielgerichtete Steuerung der Kosten und Erträge ist nicht möglich. Trägerschaften mit mehreren Kitas wird empfohlen, neben der Betriebsrechnung auch eine Kosten(stellen)rechnung für jede Kita zu führen. Nur so ist feststellbar, welche Kita kostendeckend arbeitet, wo allfällige Verluste entstehen und ob die Tarife kostendeckend sind. Für die Überprüfung, ob eine Kita kostendeckend ist, muss die Trägerschaft über zuverlässige Zahlen zur Belegung der Kita verfügen. Es wird empfohlen, mit einer entsprechenden Software zu arbeiten und regelmässig die Kostendeckung der Tarife zu überprüfen. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 13

19 2 Pädagogisches Konzept Das pädagogische Konzept gibt Auskunft über die pädagogischen Grundsätze, Ziele und Vorgehensweisen für die Umsetzung des Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrages. Das pädagogische Konzept liegt schriftlich vor und ist für Eltern, Behörden und Interessierte einsehbar. Es enthält mindestens Aussagen: zur Gruppenzusammensetzung und -grösse zur Zusammenarbeit mit den Eltern zum regelmässigen Tagesablauf und zur Gestaltung von Übergängen zur Eingewöhnung von neuen Kindern zur Bezugspersonenarbeit zur Säuglings- und Kleinstkinderbetreuung zu Gesundheit und Bewegung zur altersgerechten Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern zur Inklusion / Integration zur Frühen Förderung zur Prävention von physischer und psychischer Gewalt zum Verhalten in Krisensituationen und bei Gefährdungen Das pädagogische Konzept muss handlungsleitend sein. Es zeigt auf, wie die pädagogischen Grundsätze konkret im Alltag umgesetzt werden. Die detaillierten Anforderungen der Stadt Luzern an das pädagogische Konzept sind im Merkblatt «Pädagogisches Konzept» festgehalten. Das pädagogische Konzept muss mit dem Namen der Trägerschaft bzw. der Kita und dem Datum der Erstellung bzw. Überarbeitung versehen sein. Das pädagogische Konzept soll laufend aktualisiert bzw. mindestens einmal jährlich systematisch überprüft und bei Bedarf ergänzt werden. Mindestens die ausgebildeten Betreuungspersonen sollen in die Überprüfung und Weiterentwicklung des pädagogischen Konzepts einbezogen werden. Es wird empfohlen, dabei bei Bedarf die Unterstützung von externen Fachpersonen (Fachberatung) in Anspruch zu nehmen. Inhaltlich orientiert sich das pädagogische Konzept an den Fachempfehlungen und den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Das aktuelle pädagogische Konzept soll für alle Mitarbeitenden und die Eltern jederzeit zugänglich sein. Es wird mit der Anstellung bzw. dem Abschluss des Betreuungsvertrags abgegeben. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 14

20 3 Personal 3.1 Betreuungsschlüssel Folgender Betreuungsschlüssel kommt bei der unmittelbaren Kinderbetreuung zur Anwendung: bis zu 5 belegten Plätzen muss mindestens eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend sein bei 5.1 bis 10 belegten Plätzen müssen mindestens zwei Betreuungspersonen, davon eine ausgebildete Person, anwesend sein bei 10.1 bis 15 belegten Plätzen müssen mindestens drei Betreuungspersonen, davon zwei ausgebildete, anwesend sein bei 15.1 bis 20 belegten Plätzen müssen mindestens vier Betreuungspersonen, davon zwei ausgebildete, anwesend sein usw. Der Betreuungsschlüssel ist eine Mindestanforderung und entspricht damit einem Minimalstandard. Er darf nicht unterschritten werden. Für die Betreuung der Kinder dürfen mehr Betreuungspersonen eingesetzt werden, jedoch nicht weniger. Der Betreuungsschlüssel ist während der gesamten Öffnungszeit einzuhalten, insbesondere an Randzeiten und während der Schulferien. Es muss jederzeit mindestens eine ausgebildete Betreuungsperson mit anerkannter Ausbildung anwesend sein. Anhand des Stellenplanrechners der Stadt Luzern wird geprüft, ob genügend Personal vorhanden ist. Der Stellenplanrechner kann auf der Website der Stadt Luzern unter der Stelle «Aufsicht und Bewilligung» heruntergeladen werden. Grundlage der Stellenplanberechnung sind zuverlässige Zahlen zur Belegung der Kita. Es wird empfohlen, mit einer entsprechenden Software zu arbeiten. Der Stellenplan sollte regelmässig, zum Beispiel quartalsweise, oder bei Bedarf überprüft werden, insbesondere bei steigender Belegung oder bei Austritten von Betreuungspersonen. Der Betreuungsschlüssel ist einer der wichtigsten Faktoren für die Betreuungsqualität. Insbesondere für die Betreuung von Säuglingen, Kleinstkindern und Kindern mit besonderen Bedürfnissen ist aus fachlicher Sicht ein günstigerer Schlüssel zu empfehlen: 1 Betreuungsperson auf 2 betreute Kinder das Verhältnis von ausgebildeten zu nichtausgebildeten Betreuungspersonen soll mindestens 1:1 betragen aus fachlicher Sicht wird empfohlen, Lernende und Praktikantinnen und Praktikanten beim Betreuungsschlüssel nicht zu berücksichtigen. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 15

21 3.1.1 Anrechnung der Auszubildenden beim Betreuungsschlüssel Unter folgenden Voraussetzungen können Auszubildende beim Betreuungsschlüssel als ausgebildete Betreuungspersonen angerechnet werden: Sofern Auszubildende des Lehrgangs Fachperson Betreuung Kind 18-jährig und im 3. Lehrjahr sind und gleichzeitig eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend ist, können diese zu 50 Prozent als Betreuungspersonen angerechnet werden. Sofern Auszubildende die verkürzte Lehre Fachperson Betreuung Kind absolvieren und über 22-jährig sind und gleichzeitig eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend ist, können diese zu 100 Prozent als ausgebildete Betreuungspersonen angerechnet werden. Sofern Betreuungspersonen eine Ausbildung auf Tertiärniveau absolvieren, ausreichendes Fachwissen für die Kinderbetreuung und ausreichend Erfahrung in der Betreuung von Kindern ausweisen können, können diese als ausgebildete Betreuungspersonen angerechnet werden. Auszubildende, die ein Vollzeitstudium auf Tertiärniveau absolvieren, können während des Ausbildungspraktikums in einer Kita als ausgebildete Fachperson angerechnet werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen: Studierende im 3. und 4. Semester können zum ausgebildeten Personal gezählt werden, dürfen jedoch nicht alleine mit den Kindern arbeiten. Studierende im 5. und 6. Semester können zum ausgebildeten Personal gezählt werden und dürfen auch alleine mit den Kindern arbeiten. Aus fachlicher Sicht wird die Anrechnung von Betreuungspersonen in Ausbildung beim Betreuungsschlüssel nicht empfohlen (siehe oben). Die Stadt Luzern empfiehlt deshalb den Trägerschaften, Auszubildende nur mit grosser Zurückhaltung wie Ausgebildete einzusetzen. Dabei ist auf eine sehr gute Anleitung, Begleitung und Kontrolle zu achten Gewichtung der Plätze Die Plätze werden wie folgt gewichtet: ein Kind unter 18 Monate beansprucht 1,5 Plätze ein Kind zwischen 18 und 36 Monaten beansprucht 1 Platz ein Kind zwischen 36 Monate bis zum obligatorischen Kindergarteneintritt beansprucht 0,8 Plätze ab dem obligatorischen Kindergarteneintritt beansprucht ein Kind 0,5 Plätze Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 16

22 Die Bewilligung enthält die maximale Zahl der Plätze, die in der Kita unter den gegebenen räumlichen Verhältnissen angeboten werden dürfen (siehe Punkt 4.2). Sie darf unterschritten, jedoch nicht überschritten werden. Die Trägerschaften können die Gruppenstruktur der Kita in eigener Verantwortung festlegen und entsprechend der Nachfrage gestalten. Um das Wohl der Kinder zu gewährleisten, kann die Stadt Luzern die Zahl der Säuglinge einschränken, die gleichzeitig betreut werden dürfen. Kitas, die mehr als 10 Kinder gleichzeitig betreuen, sollen die Kinder während des Tagesablaufs regelmässig in Kleingruppen aufteilen (z.b. angeleitete und selbstgewählte Aktivitäten, Mittagessen, Ausflüge). In altersgemischten Gruppen soll auf eine gute Durchmischung der Kinder geachtet werden. In einer Gruppe mit 10 Plätzen sollen nicht mehr als 3 Babys betreut werden (maximal 4 Kinder in einer Gruppe von 12 Plätzen). In Grossgruppen ab 12 Plätzen sollen nur Kinder ab 2 Jahren betreut werden. Säuglinge und Kleinstkinder bis zwei Jahre sind für eine gesunde Entwicklung auf eine besonders intensive und feinfühlige Betreuung angewiesen. Eine Säuglings- und Kleinstkindergruppe für Kinder bis 2 Jahre soll deshalb nicht mehr als 12 Plätze umfassen. Es sollen nicht mehr als 6 Kinder unter 18 Monaten gleichzeitig betreut werden. 3.2 Ausgebildete Betreuungspersonen a. Eine ausgebildete Betreuungsperson hat einen anerkannten Abschluss und kann ausreichendes Fachwissen für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter ausweisen. Hinweis zum Vollzug Die von der Stadt Luzern anerkannten Abschlüsse sind auf dem Merkblatt «Ausgebildetes Personal» zu finden. Die bedürfnisgerechte Betreuung von mehreren Kindern unterschiedlichen Alters ist anspruchsvoll. Gut ausgebildetes Personal ist nebst dem Betreuungsschlüssel der wichtigste Qualitätsfaktor. Trägerschaften wird empfohlen, bei der Anstellung Betreuungspersonen mit anerkanntem Abschluss zu bevorzugen und Betreuungspersonen ohne Ausbildung zurückhaltend einzusetzen. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 17

23 b. Jede Trägerschaft beschäftigt mindestens eine ausgebildete Betreuungsperson mit einem anerkannten Abschluss auf Tertiärniveau (z. B. HF Kindererziehung, HF Sozialpädagogik). Für 30 belegte Plätze muss eine solche tertiär ausgebildete Betreuungsperson zu 100 Stellenprozenten angestellt sein. Bei weniger oder mehr belegten Plätzen gilt das prozentuale Verhältnis. Für diese Regelung gilt eine Übergangsfrist bis Hinweis zum Vollzug Die erforderlichen Stellenpensen sind von der Platzzahl abhängig. Für 30 belegte Kita-Plätze müssen mindestens 100 Stellenprozente von Betreuungspersonen mit anerkanntem Abschluss auf Tertiärniveau nachgewiesen werden können. Bei weniger oder mehr belegten Plätzen gilt das prozentuale Verhältnis: Bei 15 belegten Plätzen sind mindestens 50 Stellenprozente (0,5 Vollzeitstellen) notwendig, bei 45 Plätzen 150 Stellenprozente (1,5 Vollzeitstellen). Die geforderten HF-Stellenprozente können unter mehreren Fachpersonen bzw. Mitarbeitenden aufgeteilt werden. Die von der Stadt Luzern anerkannten tertiären Abschlüsse sind auf dem Merkblatt «Ausgebildetes Personal» zu finden. Die Stadt Luzern empfiehlt den Trägerschaften, dem eigenen Betreuungspersonal während der Übergangsfrist bis am 1. Januar 2025 die Möglichkeit zu geben, sich entsprechend auf tertiärer Stufe aus- oder weiterzubilden. Betreuungspersonen, die eine Ausbildung auf der Tertiärstufe absolvieren, können unter bestimmten Voraussetzungen im Stellenplan als ausgebildete Betreuungspersonen angerechnet werden (Präzisierung dazu siehe Punkt 3.1.1) Weiterer Personalbedarf Für Leitungsaufgaben, die Begleitung des unausgebildeten Personals und die mittelbaren pädagogischen und nichtpädagogischen Tätigkeiten muss in angemessenem Umfang Zeit eingeplant werden. Leitungsaufgaben, Administration und Hauswirtschaft: Der Bedarf ist von der Grösse der Kita abhängig und ist aus dem Stellenplanrechner ersichtlich. Mittelbare Betreuungsaufgaben: Für mittelbare Tätigkeiten der Betreuungspersonen (Teamsitzungen, Projektvorbereitungen, Planungsaufgaben usw.) werden im Stellenplanrechner der Stadt Luzern beim ausgebildeten Personal 10 Stellenprozente berücksichtigt. Anleitung unausgebildetes Personal: Für die Betreuung von Lernenden, Praktikantinnen und Praktikanten müssen der Ausbildungsverantwortlichen der Kindertagesstätte mindestens 5 Stellenprozente (2 Stunden pro Woche) pro Person zur Verfügung stehen. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 18

24 Für Kitas mit mehr als 20 Plätzen wird die Anstellung von hauswirtschaftlichen Mitarbeitenden empfohlen, um das Betreuungspersonal zu entlasten und die Essenssituation ruhiger zu gestalten Weiterbildung Das ausgebildete Betreuungspersonal hat sich in angemessenem Umfang, insbesondere in der Kleinkinderpädagogik weiterzubilden. Als Richtwert für den angemessenen Umfang der Weiterbildungen gelten pro ausgebildete Betreuungsperson 2 Tage/Jahr. Mindestens 50 Prozent der besuchten Kurse müssen sozialpädagogische Themen (Kleinkinderpädagogik) beinhalten. Als Weiterbildungen gelten: Externe Kurse und Lehrgänge Teilnahme an Projekten wie «BULG», «Purzelbaum» usw. Interne Teamweiterbildungen Teilnahme am QualiKita-Zertifizierungsprozess oder Zertifizierung mit weiteren Labels (Anrechnung je nach Aufwand) Die Stelle «Aufsicht und Bewilligung» kann die Erfüllung dieser Auflage alle zwei Jahre im Rahmen der angemeldeten Besuche prüfen. Weiterbildungen sollen jährlich geplant werden und auf die Kompetenzentwicklung der Mitarbeitenden und die Qualitäts- und Konzeptentwicklung der Kindertagesstätte abgestimmt sein. Der individuelle Weiterbildungsbedarf der Betreuungspersonen wird im Rahmen von Zielvereinbarungs- und Mitarbeitergesprächen besprochen. Die für die Qualifikation des Betreuungspersonals notwendigen Mittel sollen jährlich im Budget berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, ein positives Jahresergebnis dazu zu nutzen, mehr Mittel in die Qualifikation des Personals zu investieren und für die Qualitätsentwicklung einzusetzen. Dafür können zweckgebundene Reserven gebildet werden. Es finden regelmässig Teamsitzungen statt, in denen die pädagogische Arbeit reflektiert und geplant wird. Erfahrungen aus Fort- und Weiterbildungen werden im Team besprochen und fliessen in die pädagogische Arbeit ein. 3.3 Ausgebildete Betreuungspersonen mit ausländischem Diplom Ausländische Diplome müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 19

25 Hinweis zum Vollzug Ausländische Berufsabschlüsse auf dem Niveau Sekundarstufe II (Grundausbildung, Lehre oder Berufsmatura) müssen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) des Bundes anerkannt werden ( Ausländische Hochschulabschlüsse (tertiäres Niveau) müssen von der Vereinigung der Schweizer Hochschulen (universitäre Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen) anerkannt werden (www. swissuniversities.ch). Es wird empfohlen, Betreuungspersonen mit guten Deutschkenntnissen anzustellen, weil sie eine wichtige Vorbildfunktion für den Spracherwerb von Kindern haben und die Sprachentwicklung der Kinder unterstützen sollen. Gute Kenntnisse der deutschen Sprache bilden die Grundlage für den späteren Schulerfolg der Kinder und ihre Bildungschancen. In Kitas, die Betreuungsgutscheine der Stadt Luzern anbieten wollen, muss das Betreuungspersonal mindestens zur Hälfte deutschsprachig sein. 3.4 Praktikantinnen und Praktikanten Praktikantinnen und Praktikanten sind während ihrer Tätigkeit durch eine ausgebildete Betreuungsperson regelmässig anzuleiten. Die Vorpraktika für eine Berufslehre im Bereich Betreuung dauern maximal ein Jahr. Kitas, die Praktikumsplätze anbieten, müssen ein Konzept vorweisen können, das folgende Minimalstandards für die Anleitung und Begleitung von Praktikantinnen und Praktikanten erfüllt. Es muss aufzeigen: wie Praktikantinnen und Praktikanten in die pädagogische Arbeit eingeführt und wie ihnen pädagogische Themen nähergebracht werden (z.b. Aufbau der Beziehung und Pflege der Kinder, Sprache, Bezugspersonenarbeit) wie die Praktikantinnen und Praktikanten in mindestens zwei Stunden pro Woche von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner begleitet werden (5 Stellenprozente, siehe Punkt 3.2.1) wie Kitas die Berufseignung von Praktikantinnen und Praktikanten abklären, die sich noch nicht in einer Ausbildung befinden (Vorpraktika) Verbände und die Stadt Luzern empfehlen dringend, in Kitas wenn möglich auf Praktikumsstellen zu verzichten oder nur Praktika im Rahmen eines Berufsvorbereitungsjahres (mit maximal 80 Stellenprozenten) anzubieten. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 20

26 Berufsvorbereitende Praktika sollen maximal sechs Monate dauern. Sofern die Praktikantin oder dem Praktikanten nach Ablauf dieser sechs Monate eine Lehrstelle im Betrieb verbindlich zugesichert wird, kann das Praktikum um weitere sechs Monate bis zum Ausbildungsbeginn verlängert werden. Liegt keine Anschlusslösung vor, soll spätestens nach sechs Monaten ein orts- und branchenüblicher Lohn entrichtet werden. Eine Kita soll nicht mehr Praktikumsplätze als offene Lehrstellen anbieten. 3.5 Strafregisterauszüge Die Mitarbeitenden der Kindertagesstätte verfügen über einen für die Kinderbetreuung einwandfreien Strafregisterauszug. Der Trägerschaft liegen die Strafregisterauszüge aller Mitarbeitenden vor. Der Strafregisterauszug darf bei einer Neuanstellung nicht älter als 12 Monate sein. Die Stadt Luzern kann stichprobenartig die Strafregisterauszüge aller ausgebildeten Mitarbeitenden kontrollieren. Bei einem Berufs- oder Tätigkeitsverbot bzw. Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen soll in jedem Fall auf eine Anstellung verzichtet oder ein bestehender Arbeitsvertrag aufgelöst werden, um allfällige Risiken zu vermeiden. Es wird empfohlen, das Thema im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement zu regeln. Es wird Trägerschaften empfohlen, bei der Anstellung von sämtlichen Mitarbeitenden, die in Kontakt mit den betreuten Kindern kommen, auch den Sonderprivatauszug zu verlangen. Nur aus ihm ist ersichtlich, ob ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot bzw. ein Kontakt- oder Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde. 4 Räumlichkeiten 4.1 Baubewilligung Bei Neueröffnungen ist die Baubewilligung der Gemeinde Stadt Luzern für die Umnutzung in eine Kindertagesstätte vorzulegen. Für die Baubewilligungen ist die Stelle Baugesuche der Stadt Luzern zuständig. Aufsicht und Bewilligung: Wegleitung für Kindertagesstätten Stadt Luzern Seite 21

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