Qualitäts- und Trägerschaftsdialog. 14. November
|
|
- Sophie Hofmeister
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Qualitäts- und Trägerschaftsdialog 14. November
2 Ziele und Inhalte Begrüssung und allgemeine Informationen der Stadt Luzern Wegleitung neue Richtlinien 14:00 Fragerunde alle 15:00 Pause alle Kinder und Jugendschutz Themen: Meldepflicht, gesetzliche Grundlagen Was bedeutet dies für Kitas Vorgehensweisen, Vernetzung: was ist zum Wohle des Kindes sinnvoll? Offene Fragen klären Michiel Aaldijk, Abteilungsleiter Kinder Jugend Familie Input Monika Hürlimann, Leiterin Frühkindliche Bildung und Betreuung Petra Senn, Leiterin Kinder und Jugendschutz Abschluss offizieller Teil Monika Hürlimann 16:30 Apéro im Foyer des Stadthauses Alle alle
3 Allgemeine Informationen Programm Sprachförderung im Vorschulalter Q-Dialoge und Trägerschaftsdialoge; Planung 2019 Betreuungsaufwändige Kinder; Hilfe von kibesuisse; Platz-Rechner; Merkblatt Inklusion auf Intranet
4 Grundlagen Aufsicht & Bewilligung Qualitätsrichtlinien = gesetzliche Bestimmungen (verpflichtend und nicht freiwillig). (siehe Wegleitung S. 2) Unterschied Richtlinie und Empfehlung. (siehe Wegleitung S. 8) Einhaltung Qualitätsrichtlinien ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung (= Prüfkriterien). Qualitätsrichtlinien = Mindestanforderungen. Trägerschaft trägt Verantwortung für Betrieb und Qualität
5 Neuer Aufsichtszyklus 2019 Jahr I Erstbewilligung (einmalig) unbefristete Bewilligung Prüfung der Dokumente und angemeldeter Besuch Jahr I Prüfung Struktur- und Managementqualität Prüfung der Dokumente (ähnlich wie bisher, verschlankt) und angemeldeter Besuch Jahr II Evtl. angemeldeter oder unangemeldeter Besuch Ggf. Prüfung von Auflagen Jahr III Prüfung Orientierungs- und Prozessqualität Prüfung der Dokumente (Bericht) und angemeldeter Besuch Jahr IV Ev. angemeldeter oder unangemeldeter Besuch Ggf. Prüfung von Auflagen
6 Aufsicht & Bewilligung KJF Die Stadt Luzern setzt für die Bewilligung und Aufsicht qualifizierte Fachpersonen ein: Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Entwicklungspsychologie, Gesundheit, Management, Betriebswirtschaft und Recht (mit FH bis universitäre Abschlüsse). Permanente Zusammenarbeit mit Fachstellen und expert/innen. Strenger interner Prozess für Aufsicht und Bewilligung: mind. 10-Augen-Prinzip. Über die Aufsichtstätigkeit der Stadt Luzern gibt der Leistungsbericht KJF Auskunft
7 Erläuterungen zur Bewilligung und Aufsicht Ab 2019: Abklärung pro Trägerschaft und nicht mehr pro Kita-Standort. Unbefristete Betriebsbewilligungen. Vorgehen bezüglich Mängel und Auflagen regelt Art. 19 und 20 PAVO. Konsequenzen bei Nichteinhaltung (siehe Wegleitung S. 7). Bei Auflagen Änderung der Bewilligung. Bussen bis Fr sind möglich (Art. 26 Abs. 1 PAVO)
8 Gebühren Dienstleistungen des Staates sind grundsätzlich kostenpflichtig und decken die entstandenen Kosten. (Spruch-)Gebühr ist für die Ausstellung der Bewilligung (Entscheid), nicht für die Abklärung. Für die Gebühren gibt es sowohl eine kantonale wie auch eine städtische Gesetzesgrundlage: 198 Abs. 1 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz 4 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden
9 Qualitätsrichtlinien Allgemeines Qualitätsrichtlinien gewähren Ermessenspielraum beim Vollzug (unbestimmte Rechtsbegriffe). Ermöglicht die Beurteilung des Einzelfalls und situationsangepasste Lösungen. Aktuelle fachliche Erkenntnisse können fliessen. Wegleitung (2. Teil) präzisiert Qualitätsrichtlinien und schafft Transparenz für Trägerschaften. Interne Dienstanweisungen und regelmässiger interner Austausch A&B sichern den einheitlichen Vollzug
10 Tertiär ausgebildeten Fachpersonen 100 Stellenprozente pro 30 belegte Plätze frei einsetzbar. Tertiäre Abschlüsse sind im pädagogischen Bereich, aber nicht zwingend in der direkten Betreuung vorzuweisen. Es wird die gesamte Trägerschaft beurteilt, d.h. Qualifikationen und Pflichtenhefte auf strategischer Ebene und von Studierenden werden einbezogen. Übergangsfrist bis
11 Umsetzung neue Qualitätsrichtlinien
12 1. Management 1.1 Trägerschaft Trägerschaft ist grundsätzlich frei bezüglich Form und Gestaltung der Organisation (Organisationsfreiheit) Die Kompetenzen müssen ausgewiesen werden. Sie können intern oder extern vorhanden sein. Die wichtigsten Aufgaben und Kompetenzen sind im Betriebskonzept zu regeln (siehe Merkblatt). Auch kleine Kitas müssen alle Kompetenzen ausweisen
13 1.2 Leitung der Kindertagesstätte Anforderung Führungsweiterbildung bisher für Kitas mit mehr als 16 Plätzen. Neu für alle Kitas. Wahlfreiheit bei den Weiterbildungsangeboten. Richtwert für die Dauer der WB: 10 Arbeitstage. Fachspezifisch bedeutet: In der Kinderbetreuung anwendbar. Inhalte/Module sollen auf Führungsaufgaben/ Stellenprofil abgestimmt sein. Bereits besuchte Führungskurse werden berücksichtigt. Keine generelle Übergangsfrist. Angemessene Fristen im Einzelfall
14 2. Pädagogisches Konzept Anforderungen sind in den Richtlinien, in der Wegleitung und im Merkblatt beschrieben. Beim nächsten angemeldeten Besuch wird besprochen, wie die bestehenden Konzepte weiterentwickelt werden. Fristen für die Einreichung der überarbeiteten pädagogischen Konzepte mind. 20 Monate Empfehlung: Einbezug des Betreuungsteams Bei Bedarf fachlicher Support beiziehen: Liste Referenzkontakte
15 3 Personal 3.4 Praktika Die Höchstzahl Ausbildungsplätze pro Betrieb legt das Amt für Berufsbildung des Kantons fest. Praktika zur Berufsfindung dürfen maximal ein Jahr dauern. Überbrückung bis zum Antritt der Lehrstelle: Anstellung als unausgebildete Mitarbeitende zu einem branchenüblichem Lohn. Kanton kann Mindestlöhne und Maximaldauer von Praktika vorschreiben (Massnahmen gegen Lohndumping). Aktuell laufen Abklärungen
16 3.5 Strafregisterauszüge Strafregisterauszug: Alle rechtskräftigen Verurteilungen wegen Vergehen und Verbrechen. Sonderprivatauszug: Nur rechtskräftige Verurteilungen wegen Vergehen und Verbrechen, welche ein Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Kindern oder schutzbedürftigen Personen beinhalten. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erstbewilligung: Strafregisterauszug (max. 1 Jahr alt) von allen Mitarbeitenden (auch Hauswirtschaftspersonal). Bestätigung Bewilligung: Stichproben. Kontrolle primär Verantwortung der Trägerschaft
17 4 Räumlichkeiten 4.2 Räume - Raumakustik Raumakustik = Lärm, der bei der Nutzung der Räume durch Kinder und Betreuungspersonen entsteht. Hohe Lärmbelastung schadet der Gesundheit der Kinder und Betreuungspersonen. Empfehlung: Regelmässig Lärmbelastung überprüfen und geeignete Massnahmen zur Lärmreduktion vornehmen (z. B. Ausstattung und Organisation). Bei Mängeln: Empfehlungen oder Auflagen für Lärmschutzmassnahmen möglich
18 Die häufigsten Auflagen Total 179 Auflagen Themen in %, 2017 & % 2% 9% 10% 12% Weiteres Pädagogik Trägerschaft, Organisation Finanzen Personal, weiteres 19% 15% ausreichend Personal Betriebssicherheit
19 Allgemeine Fragen Freier Markt und die Rolle der Stadt Grundsätzlich besteht in der Stadt Luzern eine Nachfrage nach Kitaplätzen. Angebot und Nachfrage sind jedoch in den Quartieren ungleich verteilt. Die Stadt Luzern will den Eltern ein bedarfsgerechtes und bezahlbares Betreuungsangebot bereitstellen. Dieses Ziel wurde erreicht
20 Fragen?
21 Übergangsregelung Aufsichtszyklus 2 Beispiele Beispiel 1 Überprüfung Strukturqualität (wie bisher) Überprüfung Prozess- & ev. Strukturqualität (neu) Überprüfung Strukturqualität (neu) Beispiel 2 Bewilligungsverlängerung (bisher) Überprüfung Prozess- & ev. Strukturqualität (neu) Überprüfung Strukturqualität (neu)
Qualitätsrichtlinien. für die Bewilligung und Aufsicht. von Kindertagesstätten in der Stadt Luzern
Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Qualitätsrichtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten in der Stadt Luzern In Kraft per 1. Januar 2019 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.
MehrQualitätsrichtlinien. für die Bewilligung und Aufsicht. von. schul- und familienergänzenden. Betreuungsangeboten (private Horte)
Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Qualitätsrichtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von schul- und familienergänzenden Betreuungsangeboten (private Horte) in Kraft per 1. Januar 2019 Der Stadtrat
MehrTrägerschaftsdialog vom 17. Januar 2018
Trägerschaftsdialog vom 17. Januar 2018 Stadt Luzern, Kinder Jugend Familie 01.02.2018 1 Ziele Information und Austausch zwischen der Stadt und den Trägerschaften Stärkung der Trägerschaften 01.02.2018
MehrQualitätsrichtlinien. für die Bewilligung und Aufsicht. der Tagesfamilienorganisationen. in der Stadt Luzern
Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Qualitätsrichtlinien für die Bewilligung und Aufsicht der Tagesfamilienorganisationen in der Stadt Luzern in Kraft per 1. Januar 2019 Der Stadtrat von Luzern, gestützt
MehrVerordnung über private Betagten- und Pflegeheime
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 38.8 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime vom 3. Februar 004 (Stand. April 004) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 34
MehrStadt Luzern. Merkblatt «Pädagogisches Konzept» In Kraft per 1. Januar 2019, Version August 2018
Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Merkblatt «Pädagogisches Konzept» In Kraft per 1. Januar 2019, Version August 2018 In diesem Merkblatt werden die inhaltlichen Anforderungen an pädagogische Konzepte
MehrWegleitung für Kindertagesstätten
Wegleitung für Kindertagesstätten Aufsicht und Bewilligung von familienergänzenden Institutionen in der Stadt Luzern in Kraft per 01.01.2019, Version 1.0 Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Frühkindliche
MehrRichtlinien über die interne Aufsicht in Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche
Richtlinien über die interne Aufsicht in Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche vom 1. April 2007 Gestützt auf Art. 2 und 5 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September
MehrWegleitung für Trägerschaften von Kindertagesstätten und privaten Horten
Wegleitung für Trägerschaften von Kindertagesstätten und privaten Horten In Kraft per 01.01.2019 Version 2.0 Januar 2019 Verfasst von Aufsicht und Bewilligung familienergänzende Kinderbetreuung Stadt Luzern
MehrRichtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien)
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien) (vom 4. Juni 2007) Die Bildungsdirektion, gestützt auf 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen
MehrVerband Kinderbetreuung Schweiz
Verband Kinderbetreuung Schweiz Kibesuisse ist der gesamtschweizerische Verband für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung. Er fördert den qualitativen und quantitativen Ausbau von bedarfsgerechten,
MehrVerordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung)
Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung) vom 5. August 014 Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien
MehrPositionspapier zur Berufsbildung
Positionspapier zur Berufsbildung Ausgabe 2015 SEITE 2 POSITIONIERUNG Die Berufsbildung ist ein wesentlicher Schlüssel für die qualitative Entwicklung der familienergänzenden Betreuung. Kibesuisse vertritt
MehrSchafisheim. Kinderbetreuungsreglement. gültig ab l. August 2018 gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 24.
Schafisheim Kinderbetreuungsreglement gültig ab l. August 2018 gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 24. November 2017 Inhalt l. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 2. 1. 2. 2. 2.
MehrInformationsanlass für Spitex-Organisationen. Herzlich willkommen! Evang. Kirchgemeindehaus, Herisau 20. November 2018
Informationsanlass für Spitex-Organisationen Herzlich willkommen! Evang. Kirchgemeindehaus, Herisau 20. November 2018 Informationspunkte Begrüssung Basisqualität in Organisationen Umsetzung der Richtlinien
MehrVerordnung über die Privatschulen und die private Schulung
60. Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung Vom 6. Juni 08 (Stand. August 08) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 88 Abs. Bst. f des Bildungsgesetzes vom 6.
MehrKinderbetreuungsreglement
Kinderbetreuungsreglement 2018 1. Rechtsgrundlagen 1.1. Bundesebene 1.1.1. Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) Art. 316 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 hält fest, dass die Aufnahme
MehrDie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zustände Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a PAVO, sofern diese Verordnung nichts anderes regelt.
.4 Kantonale Pflegekinderverordnung vom. Mai 08 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 9. Oktober
Mehrvom 10. März 2009 Art. 1 Gegenstand
852.013 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 104 ausgegeben am 13. März 2009 Verordnung vom 10. März 2009 über die ausserhäusliche Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreu-
MehrKinderbetreuungsreglement
INHALTSVERZEICHNIS 1. Rechtsgrundlagen 3 Bundesebene 3 Kantonsebene 3 2. 4 1 Geltungsbereich 4 2 Gemeindeversammlung 4 3 Gemeinderat 4 4 Kinderbetreuungsangebot 5 5 Rechtsanspruch, Nutzung und Bedarf 5
Mehrc/o mcw Wuhrmattstrasse Zofingen Charta zur Qualität familienergänzender Kinderbetreuung
c/o mcw Wuhrmattstrasse28 4800 Zofingen info@netzwerk-kinderbetreuung.ch Charta zur Qualität familienergänzender Kinderbetreuung Charta zur Qualität familienergänzender Kinderbetreuung Zum Wohl des Kindes
MehrGASTWIRTSCHAFTSGESETZ
945.00 GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA GÜLTIG AB. JANUAR 05 840.00 Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Arosa I. Einleitung Gestützt auf Art. 6 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden
MehrMerkblatt zur Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen der familienund schulergänzenden Kinderbetreuung
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen Pflegekinderaufsicht Mühlentalstrasse 65A CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch Merkblatt zur Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen der familienund
MehrRichtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen (Krippenrichtlinien)
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen (Krippenrichtlinien) (vom 5. Juni 2008) Die Bildungsdirektion, gestützt auf 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen,
MehrBetreuung für Schulkinder in der Gemeinde Wettingen (ab Kindergarten bis Ende Primarschule)
Betreuung für Schulkinder in der Gemeinde Wettingen (ab Kindergarten bis Ende Primarschule) September 2012 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Seite 3 Strategische Leitlinien der Gemeinde Wettingen Seite
MehrBewilligung von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege im Kanton Bern
Informationsveranstaltung Bewilligung von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege im Kanton Bern Elisabeth Vogt, Leiterin Abteilung Aufsicht, Steuerung und Beratung Hans-Peter Elsinger, Fachverantwortlicher
MehrMerkblatt «Beiträge an die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen»
Stadt Zürich Sozialdepartement Zentrale Verwaltung Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75 Postfach, 8036 Zürich Tel. 044 412 70 00 Fax 044 412 65 11 www.stadt-zuerich.ch/sd Merkblatt «Beiträge an die Betreuung
MehrQualitätsstandard Spielgruppen Baden
531.112 vom 29. Oktober 2009 Kurzbezeichnung: Spielgruppen, Qualitätsstandard Zuständig: Gesellschaft Stand: 29. Oktober 2009 Baden ist. Familie www.baden.ch Qualitätsstandard Spielgruppen Baden 1 Einleitung
MehrGesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Spitex-Institution. Name Trägerschaft: Adresse: Rechtsform: Name Institution: Adresse:
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Gesuch Abteilung Gesundheitsberufe & Bewilligungen Stampfenbachstrasse 30 8090 Zürich Telefon +41 43 259 24 63 Fax +41 43 259 51 51 kathrin.mueller@gd.zh.ch www.gd.zh.ch
MehrGesuch zur Erneuerung der Betriebsbewilligung für eine Spitex-Institution
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Gesuch Abteilung Gesundheitsberufe & Bewilligungen Stampfenbachstrasse 30 8090 Zürich Telefon +41 43 259 24 63 Fax +41 43 259 51 51 kathrin.mueller@gd.zh.ch www.gd.zh.ch
MehrKinderbetreuung durch die Einwohnergemeinde Zofingen
Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Zofingen vom 8. November 06 Gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 0) vom 0. Dezember 907, die eidgenössische
MehrEINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH. Tagesschulverordnung
EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH Tagesschulverordnung Beschlossen durch den Gemeinderat am 19. Mai 2010 Änderungen vom 8. Juni 2011, 28. März 2012 und 9. März 2016 Die Einwohnergemeinde Meikirch erlässt gestützt
MehrBetreuungsgutscheine Stadt Luzern
Betreuungsgutscheine Mythos Markt in der Sozialpolitik SVSP Jahrestagung 2014 Regula Wyrsch, Sozialdirektion Dienstchefin Abteilung Bern, 18. September 2014 1 Ablauf Ausgangslage Ziele Umsetzung 2 1 Zahlen
MehrBetriebsreglement über die familienergänzende Kinderbetreuung
Betriebsreglement Kinderbetreuung 680. Betriebsreglement über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 5. Oktober 005 Der Stadtrat, Gestützt auf Art. 6 der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung
MehrVerordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB)
4. Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche und Qualifikation (VBAB) Vom 4. November 004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 50a Abs., 50b und 9 Abs. des Schulgesetzes vom
MehrK&F Standards für die Qualität des Betreuungsangebotes. Kinderbetreuung in Tagesfamilien
K&F Standards für die Qualität des Betreuungsangebotes Kinderbetreuung in Tagesfamilien Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Allgemeines... 3 1.1 Rechtliche Grundlage... 3 1.2 Geltungsbereich...
MehrEinwohnergemeinde Rüfenach. Kinderbetreuungsreglement
Einwohnergemeinde Rüfenach Kinderbetreuungsreglement 1. August 2018 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... II 1 Rechtsgrundlage... 1 1.1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)... 1 1.2 Verordnung über die Aufnahme
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrVerordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)
8.6 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 04) Der Regierungsrat, gestützt auf 6 Abs. und, 4 sowie 5 Abs. des Gesundheitsgesetzes vom. April 007
MehrKinderbetreuung durch die Einwohnergemeinde Zofingen
Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Zofingen vom 8. November 06 Gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 0) vom 0. Dezember 907, die eidgenössische
MehrTagesschule. Betriebskonzept der freiwilligen Tagesschule Aarberg
Tagesschule Betriebskonzept derfreiwilligentagesschuleaarberg März2010 BetriebskonzeptderfreiwilligenTagesschuleAarberg März2010 Organisationskonzept derfreiwilligentagesschuleaarberg Tagesschulobligatorium
MehrVerordnung über die Volksschulleitung
Volksschulleitung: Verordnung 4.00 Verordnung über die Volksschulleitung Vom 6. Juni 0 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 74 Abs. lit. n des Schulgesetzes vom 4.
MehrVerordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 38.9 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte vom 0. November 05 (Stand. Januar 06)
MehrMit Flüchtlingen arbeiten Informationen für Unternehmen
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration Mit Flüchtlingen arbeiten Informationen für Unternehmen Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt Ausweis B Anerkannte Flüchtlinge Flüchtlingseigenschaft ist
MehrReglement über die familienergänzende Kinderbetreuung
Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Wegenstetten vom. November 07 Gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch
MehrVerordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation
60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung
MehrTagesschule Kirchlindach / Herrenschwanden ORGANISATORISCHES KONZEPT
Tagesschule Kirchlindach / Herrenschwanden ORGANISATORISCHES KONZEPT 2 ORGANISATION DER TAGESSCHULE Träger und Aufsicht Die Gemeinde Kirchlindach ist Träger der freiwilligen Tagesschule. Die Aufsicht über
MehrFortpflanzungsmedizinverordnung
Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) Änderung vom 21. Juni 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 1 wird wie folgt geändert: Art. 1 Eine
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien
Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien vom 28. April 1977 I. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE 1 Grundsatz Dieser Verordnung
MehrPräsentation der Studie «förderliche und hinderliche Faktoren bei der Anstellung von Flüchtlingen»
Präsentation der Studie «förderliche und hinderliche Faktoren bei der Anstellung von Flüchtlingen» Ablauf der Präsentation 1. Ausgangslage sowie Ziele der Untersuchung 2. Resultate der Studie inkl. Empfehlungen
MehrK&F Standards für die Angebotsqualität. Kindertagesstätten
K&F Standards für die Angebotsqualität Kindertagesstätten Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Allgemeines... 3 1.1 Rechtliche Grundlage... 3 1.2 Geltungsbereich... 3 1.3 Zweck... 3 2 Voraussetzungen
MehrFragen und Antworten. Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) in der offenen Kinder- und Jugendarbeit
Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des affaires sociales und Verordnung über die Angebote zur
MehrReglement. Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung 1)
Reglement Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung vom 11. Juni 015 Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung vom 11. Juni 015 Die Gemeindeversammlung Steinhausen
MehrReglement über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Uerkheim
Gemeinde Uerkheim Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Uerkheim vom 24. November 2017 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung Uerkheim Seite 1 Inhaltsverzeichnis
MehrVerordnung des Regierungsrates über die Heimaufsicht
850.7 Verordnung des Regierungsrates über die Heimaufsicht vom. November 005 (Stand. Januar 0). Allgemeines Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die Heime im Kanton Thurgau. Unter
MehrHerzlich willkommen gesetzliche Grundlagen zur Meldepflicht
Herzlich willkommen gesetzliche Grundlagen zur Meldepflicht Petra Senn, Ressortleiterin Kinder- und Jugendschutz Stadt Luzern, Sozialarbeitern FH, Master Kind-, Jugend und Familientherapie MAS 27.11.2018
Mehrgestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005, 2
Weisungen für geleitete Volksschulen 6. (Vom 7. März 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf, 55 Abs., 6 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005, beschliesst: I. Allgemeine
MehrGemeinde Mülligen. Kinderbetreuungsreglement
Gemeinde Mülligen Kinderbetreuungsreglement Gestützt auf das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeG) in Kraft seit dem 01. August 2016 beschliesst die Einwohnergemeinde Mülligen: 1 Rechtsgrundlagen
MehrReglement über die familienergänzende. der Einwohnergemeinde Hellikon
Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Hellikon Inkrafttreten: 1. August 2018 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Hellikon
Mehr1. Beschreibt das Konzept aus Ihrer Sicht eine inhaltlich kohärente Strategie für die kantonalen Aufgaben?
Konsultation zum Konzept Frühe Förderung Basel-Landschaft Fragebogen Gemeinde/Fachorganisation/Fachbereich: kibesuisse, Verband Kinderbetreuung Schweiz Zuständige Person: Nadine Hoch Tel.: 044 1 4 5 E-Mail:
MehrKinderbetreuungsreglement
Kanton Aargau Gemeinde Niederwil Kinderbetreuungsreglement Änderungsindex Datum Beschreibung 09.04.08 Vorlage Einwohnergemeindeversammlung 8.06.08 Gemeinde Niederwil Kinderbetreuungsreglement Inhaltsverzeichnis
MehrTagesschule Matten Organisatorisches Konzept
Tagesschule Matten Organisatorisches Konzept Inhaltsverzeichnis Organisation der Tagesschule Matten 1. Trägerschaft 2. Führung 3. Finanzierung Interne Organisation der Tagesschule Matten 1. Aufnahme von
MehrWorldcafé im Rahmen der Fortbildung vor der Mitgliederversammlung am in Berlin
Worldcafé im Rahmen der Fortbildung vor der Mitgliederversammlung am 05.05.2017 in Berlin Qualität zeigt sich in Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität An welchen Standards sollte sich in den jeweiligen
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrEinwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf. Tagesschulverordnung
Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf Tagesschulverordnung 010 Der Gemeinderat Hasle b.b. erlässt gestützt auf Artikel 14 des Volksschulgesetzes vom 19. März 199, die kantonale Tagesschulverordnung (TSV)
MehrFragen zur Vernehmlassung zur Totalrevision des Tagesbetreuungsgesetzes
Fragen zur Vernehmlassung zur Totalrevision des Tagesbetreuungsgesetzes Bitte füllen Sie den Fragebogen nach Möglichkeit elektronisch oder in gut leserlicher Schrift aus. Die elektronischen Vernehmlassungsunterlagen
MehrNÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG
NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG 5065/1 0 Stammverordnung 3/97 1997-02-13 Blatt 1-3 Druckfehlerberichtigung 54/97 1997-05-13 Blatt 1, 2 0 Ausgegeben am 13. Mai 1997 Jahrgang 1997 54. Stück Die NÖ Landesregierung
MehrM e r k b l a t t zur Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Anlage)
M e r k b l a t t zur Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Anlage) (1) Definition Kinderbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen in öffentlicher
MehrORGANISATORISCHES KONZEPT ORGANISATION DER TAGESSCHULE
ORGANISATORISCHES KONZEPT ORGANISATION DER TAGESSCHULE 2 Träger und Aufsicht Die Gemeinde Kirchlindach ist Träger der freiwilligen Tagesschule. Die Aufsicht über die Tagesschule übt der Gemeinderat aus.
MehrKindertagesstättereglement 2004
Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 176 2575 Täuffelen 032/396 06 36 Fax 032/396 06 33 gemeindeschreiberei@taeuffelen.ch www.taeuffelen.ch G Einwohnergemeinde Täuffelen Gerolfingen Sachbearbeiter:
MehrRichtlinien für die Erteilung einer Bewilligung für die selbständige Berufsausübung in Psychotherapie
Richtlinien für die Erteilung einer Bewilligung für die selbständige Berufsausübung in Psychotherapie I. Grundsätze Wer im Kanton Thurgau den Beruf einer selbständig tätigen Psychotherapeutin oder eines
MehrSchulergänzende Tagesstrukturen Kanton Solothurn
Schulergänzende Tagesstrukturen Kanton Solothurn «Kinder erhalten von Geburt an eine entwicklungsfördernde Begleitung, Betreuung und Bildung in einem kindsgerechten Umfeld und werden altersgerecht angehört.»
MehrTagesheime im Kanton Basel-Stadt Personalbestand 2015/2016
Tagesheime im Kanton Basel-Stadt Personalbestand 2015/2016 Autor Abteilung Jugendund Familienangebote Fachstelle Tagesbetreuung Datum August 2016 Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt Jugend Familie
MehrEINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle
6 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle GEMEINDE OBERDORF / Reglement über Öl- und Gasfeuerungskontrolle Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung, gestützt auf 47
MehrBetriebskonzept Kita Murifeld Mindstrasse
Betriebskonzept Kita Murifeld Mindstrasse Allgemein Die Kita Murifeld Mindstrasse ist eine private Institution, die 1924 gegründet wurde. Rechtlicher Träger ist der Verein Kindertagesstätten Murifeld,
MehrFAMILIENZENTREN. Eine niederschwellige Plattformen für Begegnung, Bildung und Vernetzung Tagung, 21. November 2016 Schloss Ebenrain, Sissach
FAMILIENZENTREN Eine niederschwellige Plattformen für Begegnung, Bildung und Vernetzung Tagung, 21. November 2016 Schloss Ebenrain, Sissach Maya Mulle, Netzwerk Bildung und Familie, www.bildungundfamilie.net
MehrBundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familie, Generationen und Gesellschaft Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ERLÄUTERUNGEN
MehrReglement über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Aarburg
Gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 0) vom 0. Dezember 907, die eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR..88) vom 9. Oktober 977 und auf das kantonale
MehrFAMILIE UND GESELLSCHAFT
FAMILIE UND GESELLSCHAFT Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2.Freiwilliger Wirkungsbereich 1 1. Rechtsquellen Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. Februar 2008, SGS 901 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
MehrK&F Standards für die Qualität des Betreuungsangebotes. Kindertagesstätten
K&F Standards für die Qualität des Betreuungsangebotes Kindertagesstätten Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Allgemeines... 3 1.1 Rechtliche Grundlage... 3 1.2 Geltungsbereich... 3 1.3 Zweck...
MehrVerordnung über die Subventionierung von Spielgruppen
Spielgruppenverordnung 68. Verordnung über die Subventionierung von Spielgruppen vom 8. Juni 00 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf Art. in Verbindung mit Art. 6 Abs. lit. e des Gemeindegesetzes vom 7. August
MehrHerzlich willkommen zur Auftaktveranstaltung «Frühe Förderung»
Herzlich willkommen zur Auftaktveranstaltung «Frühe Förderung» Begegnungszentrum Uznach, Departement des Innern, Amt für Soziales Gesundheitsdepartement, Amt für Gesundheitsvorsorge Bildungsdepartment,
MehrLeistungsvereinbarung (Muster) 1
Leistungsvereinbarung (Muster) 1 zwischen der Gemeinde X, vertreten durch den Gemeinderat, die Gemeinderätin (Name, Funktion) (nachfolgend «Gemeinde» genannt) und dem Verein Y (Adresse, Sitz), vertreten
MehrPraxisbeispiel Reglement zur familienergänzenden Kinderbetreuung bei Betreuungsgutschein-Modell (Beispiel Luzern)
Praxisbeispiel Reglement zur familienergänzenden Kinderbetreuung bei Betreuungsgutschein-Modell (Beispiel Luzern) Beilage 4 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. März 202 Der Grosse
MehrGeschäftsordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
Geschäftsordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde vom 26. Februar 2018 Die unabhängige Aufsichtsbehörde (AB-ND), gestützt auf Artikel 77 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 1
MehrGeschäftsordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
Geschäftsordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde vom 26. Februar 2018 Die unabhängige Aufsichtsbehörde (AB-ND), gestützt auf Artikel 77 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 1
MehrKonzept Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung (FBBE) der Stadt Zug. Kurzfassung
Konzept Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung (FBBE) der Stadt Zug Kurzfassung Stadträtin Vroni Straub-Müller Kleine Kinder lernen spielend Spielen ist für Kinder die natürlichste und gleichzeitig
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Roger Gernet BFF Bern, Bereichsleiter HF Leiter Bildungsgänge Kindererziehung / Sozialpädagogik HF roger.gernet@bffbern.ch Vorschläge für Ausbildung und Einsatz von Kindererzieher/innen
MehrFrühe Sprachförderung
Frühe Sprachförderung Informationen für Schulleitungen 2014-799/79894 Ausgangslage > grosse Bedeutung der frühen Kindheit für Sprachentwicklung > grosse Bedeutung der Sprache für Schulerfolg > Erarbeitung
MehrVolksschule. Konzept für die. Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen
Volksschule Konzept für die Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen Erstellt von der Projektgruppe Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen Grossdietwil, Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Einleitung...
MehrVollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV)
761.21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) vom 16. Dezember 2014 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt
MehrReglement über die Tagesschulen
Reglement über die Tagesschulen Entwurf für Parlamentssitzung vom 13. Februar 2006 Das Parlament von Köniz, gestützt auf Art. 44 der Gemeindeordnung und Art. 34 des Bildungsreglementes der Gemeinde Köniz
MehrStadt Luzern. Konzept Förderbeiträge in der Kinderbetreuung gemäss. In Kraft per Januar Kinder Jugend Familie
Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Konzept Förderbeiträge in der Kinderbetreuung gemäss Art.18 In Kraft per Januar 2013 Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Vorschulalter Kasernenplatz 3, Postfach 7860 6000
MehrHerzlich willkommen zur Auftaktveranstaltung «Frühe Förderung»
Herzlich willkommen zur Auftaktveranstaltung «Frühe Förderung» Seerestaurant Rorschach, Departement des Innern, Amt für Soziales Gesundheitsdepartement, Amt für Gesundheitsvorsorge Bildungsdepartment,
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
Mehr