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1 Siebte Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Energietechnik der Technischen Fakultät an der Universität Erlangen-Nürnberg (FPOET) Vom 2. Juli 2015 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 und Art. 61 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Änderungssatzung: Die Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Energietechnik der Technischen Fakultät an der Universität Erlangen-Nürnberg (FPOET) vom 15. Dezember 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Oktober 2013, wird wie folgt geändert: Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort sowie wird durch das Wort und ersetzt. b) Nach den Worten Erlangen-Nürnberg werden die Worte (ABMPO/TechFak) eingefügt. 2. In 36 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Worten berufspraktische Tätigkeit von das Wort mindestens eingefügt. 3. In 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird nach den Worten berufspraktische Tätigkeit von das Wort mindestens eingefügt. 4. In 38 Satz 3 werden die Worte Kern- und Vertiefungsmodule durch die Worte Kernmodule (Pflichtmodule) im Umfang von 10 ECTS und studienrichtungsspezifische Vertiefungsmodule (Wahlpflichtmodule) im Umfang von 30 ECTS ersetzt. 5. In 40 Abs. 2 werden die Worte, wobei das Modul B3 beinhaltet sein muss gestrichen. 6. In 41 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort gem. durch das Wort gemäß ersetzt wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Worte max. 30 durch die Worte zwischen 20 und 30 ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort entweder gestrichen. b) In Abs. 2 werden die Worte oder jeweils mit dem Wort bzw. ersetzt wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird gestrichen.

2 b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und 2. c) Der neue Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte Anlage 1 werden gestrichen. bb) Nach den Worten Nr. 2 werden die Worte der Anlage 1 zur eingefügt. cc) Die Worte B7, B11-12, B15-17, B20-21 und B23-24 werden durch die Worte B7, B14-15, B17-20, B22-23 und B26 ersetzt. d) Der neue Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte Anlage 1 werden gestrichen. bb) Nach den Worten Satz 3 ff. werden die Worte der Anlage 1 zur eingefügt. cc) Nach dem Wort folgender wird das Wort gleichgewichteter eingefügt wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Die Worte der Anlage 2 werden durch die Worte den Anlagen 2a und 2b ersetzt. (2) Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. den Pflichtmodulen 1 bis 3 (15 ECTS),. (3) Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. den studienrichtungsspezifischen Kernmodulen 1 und 2 (10 ECTS),. (4) Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. den studienrichtungsspezifischen Vertiefungsmodulen (30 ECTS),. (5) Nr. 4 erhält folgende Fassung: 4. den Wahlmodulen A C (20 ECTS),. (6) In Nr. 5 wird das Wort M9 durch die Worte Soft Skills ersetzt. (7) Nr. 6 erhält folgende Fassung: 6. dem Industriepraktikum von mindestens acht Wochen (Modul 8, 10 ECTS),. (8) In Nr. 7 wird die Zahl 11 im Klammerzusatz durch die Zahl 9 ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

3 (1) Nach dem Wort des werden die Worte Vorsitzenden des eingefügt. (2) Das Wort Prüfungsausschussvorsitzenden durch das Wort Prüfungsausschusses ersetzt. b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) 1 Innerhalb des konsekutiven Bachelor- und Masterstudiums kann wegen des erforderlichen fachspezifischen Kompetenzgewinns jedes Modul nur einmal belegt werden. 2 Für den Fall, dass bereits ein Modul aus dem Pflichtmodulbereich im Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert wurde, ist ersatzweise ein zusätzliches Vertiefungsmodul zu wählen. 10. In 46 werden die Worte Anlage 2 durch die Worte Anlagen 2a und 2b ersetzt wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird gestrichen. b) Die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 2 entfällt. c) Im bisherigen Satz 2 werden nach den Worten Prüfungs- und Studienleistungen die Worte der Module mit den Nummern 1 bis 8 im Umfang von 90 ECTS (M eingefügt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte der Studienrichtung durch die Worte den Departments CBI, WW, EEI ersetzt. b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: 3 Über Ausnahmen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 13. In 49 Abs. 1 werden die Worte der Anlage 2 durch die Worte den Anlagen 2a und 2b ersetzt. 14. Die Tabelle in Anlage 1 erhält folgende Fassung:

4 Anlage 1: Module des Bachelorstudiums Nr. Modul SWS Modul Prüfungsart V Ü P ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS PfP /SL Prüfungsform B1 Mathematik für ET 1 1) GOP ,5 7,5 PfP +SL K, 90 min ÜbL B2 Werkstoffe und ihre Struktur GOP ,0 K, 90 min B3 Grundlagen der Elektrotechnik I GOP ,5 7,5 K, 120 min B4 Grundlagen der Elektrotechnik II GOP ,0 K, 90 min B5 Mathematik für ET 2 1) GOP ,0 PfP B6 Chemische Grundlagen der Energietechnik Werkstoffe: Mech. Eigenschaften und Verarbeitung K, 120 min + SL ÜbL GOP ,5 2,5 K,90 min B7 Mechanische Eigenschaften der Werkstoffe GOP ,5 K, 90 min Materialien für Regenerative-Energie- Anwendungen ,5 B8 Grundlagenpraktika Praktikum Werkstoffe ,5 PfP SL PrL Praktikum Elektrotechnik für Energietechniker ,5 SL PrL B9 Grundlagen der Informatik ,0 SL ÜbL B10 Experimentalphysik ,5 7,5 K, 120 min Tools B11 Technisches Zeichnen ,5 SL K, 90 min PfP Software für die Mathematik ,5 SL PrL B12 Statik und Festigkeitslehre ,5 7,5 K, 90 min

5 Nr. Modul SWS Modul Prüfungsart V Ü P ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS PfP /SL Prüfungsform B13 Mathematik für ET 3 1) ,0 PfP K, 60 min + SL ÜbL B14 Strömungsmechanik I für ET ,0 K, 120 min B15 Konstruktionslehre ,0 K, 120 min B16 Grundlagen der Messtechnik ,0 K, 60 min B17 Technische Thermodynamik ,5 7,5 K, 120 min B18 Wärme- und Stoffübertragung ,0 K, 120 min Energie- und Antriebstechnik B19 Grundlagen der elektrischen Antriebstechnik Grundlagen der elektrischen Energieversorgung ,5 3, ,0 K, 180 min oder K, 90 min 2) Energietechnik B20 Energietechnik ,5 5,0 PfP K, 120 min Praktikum Energietechnik ,5 SL PrL B21 Chemische Thermodynamik ,0 K, 90 min B22 Chemische Reaktionstechnik ,0 K, 120min B23 Einführung in die Regelungstechnik ,0 K, 90 min B24 B25 Elektrische, magnetische, optische Eigenschaften Materialien der Elektronik und Energietechnik Materialien der Elektronik und Energietechnik ,5 2,5 K, 45min ,5 PfP K, 45min Praktikum Werkstoffe der Energietechnik ,5 SL PrL B26 Regenerative Energiesysteme ,0 K, 90 min B27 Wärmekraftwerke ,5 PfP +SL K, 60min ÜbL Praktikum Chemieingenieurwesen ,5 SL PrL

6 Nr. Modul SWS Modul Prüfungsart V Ü P ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS PfP /SL Prüfungsform Soft Skills B28 Hauptseminar ,5 PfP SL SeL Freies Wahlfach (uniweit) ,5 SL 3) B29 Wahlpflichtfach 5 5,0 4) B30 Industriepraktikum mind. 6 Wochen 7,5 7,5 SL PrL B31 Bachelorarbeit BA 8 Wochen 10 10,0 PfP Referat SeL Summen ,0 32,5 30,0 31,0 29,0 27,5 30,0 V Ü P Modul- ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS SWS ) Die Äquivalenzen der Mathematik-Module in den Studiengängen der Technischen Fakultät werden ortsüblich bekanntgemacht. 2) Die Prüfungsleistung kann nach Wahl der Studierenden entweder in Form einer 180-minütigen Klausur oder in Form von zwei Teilklausuren à je 90 Minuten zu den einzelnen Bereichen erbracht werden; es gilt 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ABMPO/TechFak. 3) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig vom jeweils gewählten Modul. Abweichend von 28 Abs. 2 Satz 2 ABMPO/TechFak werden Fehlversuche nicht angerechnet und es besteht keine Wiederholungspflicht bei Nichtbestehen. 4) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig von dem jeweils gewählten Modul und dem Modulhandbuch zu entnehmen. GOP=Grundlagen- und Orientierungsprüfung PfP: Portfolioprüfung : Prüfungsleistung SL: Studienleistung K: Klausur ÜbL: Übungsleistung PrL: Praktikumsleistung SeL: inarleistung BA: Bachelorarbeit

7 Wahlpflichtfächer: (entspricht studienrichtungsspezifischem Kernmodul im Master bzw. Pflichtmodul) Modul Bezeichnung ECTS Prüfungsart und -form VTE 1 Technische Thermodynamik II 5 (K, 90 min) VTE 2 Turbomaschinen 5 (m, 30 min) MWT 1a Physikalische Chemie der Werkstoffe 5 (K, 90 min) MWT 1b Konstruktionswerkstoffe I in der Energietechnik 5 (K, 90 min) EET 1 Leistungselektronik 5 (K, 90 min) EET 2 Betriebsmittel und Komponenten elektrischer Energiesysteme 5 (K, 90 min) TuU 1 Mechanische Verfahrenstechnik 5 (K,120 min) TuU 2 Umweltverfahrenstechnik 5 (K, 90 min) TuU 3 Planung elektrischer Energieversorgungsnetze 5 (K, 90 min) 15. Die Tabellen in Anlage 2 erhalten folgende Fassung:

8 Anlage 2a: Module des Masterstudiums/Vollzeit Modulgruppe Module*** esteraufteilung der ECTS Nr. Name ECTS SWS Name Art und Umfang der Studien-/ Prüfungsleistung 1a** Technik und Umwelt 1 5 Mechanische Verfahrenstechnik 5 (K, 120min) (Pflicht) 1b** Technik und Umwelt 2 5 Umweltverfahrenstechnik 5 (K, 90min) (Pflicht) 1c** Technik und Umwelt 3 (Pflicht) 5 Planung elektrischer Energieversorgungsnetze 5 (K, 90min) 2a** Studienrichtungsspezifisches 5 VTE 1 oder MWT 1a oder EET 1 (je nach Studienrichtung, Kernmodul 1(Pflicht) siehe Bachelor) 2b** Studienrichtungsspezifisches Kernmodul 2(Pflicht) 5 VTE 2 oder MWT 1b oder EET 2 (je nach Studienrichtung, siehe Bachelor) 3a Studienrichtungsspezifisches 5 Vertiefungsmodul 1 3b Vertiefungsmodul (Wahlmöglichkeiten) 5 Vertiefungsmodul 2 3c 5 Vertiefungsmodul 3 3d VTE: aus 2 Modulgruppen) 5 Vertiefungsmodul 4 3d MWT: MWT2 und ein Modul 5 Vertiefungsmodul 5 3e aus der MWT3 Auswahl 5 Vertiefungsmodul 6 3f EET: aus 2 Modulgruppen (5) (Vertiefungsmodul 7 falls 1 Pflichtmodul oder Kernmodul im (5) ( 4) ) Bachelor belegt wurde) 4a Wahlmodul A (energietechnisches 5 Wahlmodul 1 (aus allen Studienrichtungskatalogen) 4b Wahlmodul) 5 Wahlmodul 2 (aus allen Studienrichtungskatalogen) 5 Wahlmodul B (techn. oder natw. Wahlmodul) 5 Wahlmodul aus den Modulen der TechFak und NatFak 6 Wahlmodul C (ergänzendes Wahlmodul) 5 Wahlmodul (FAU-weit) 5 SL 4) 7a Hauptseminar 2, Soft Skills 5 7b Laborpraktikum 2,5 SL 4) 8 Industriepraktikum 10 Industriepraktikum 10 SL (PrL) 9 Masterarbeit mit Referat 30 Masterarbeit 27 (MA) Referat 3 (SeL) Angabe zu SWS-Umfang* Summe ECTS 120 *Die Verteilung der SWS ergibt sich aus dem Modulhandbuch. ** Falls ein Modul davon im Bachelor abgelegt wurde, muss ein studienrichtungsspezifisches Vertiefungsmodul zusätzlich belegt werden. *** Bei der Modulwahl ist ein fachspezifischer Kompetenzgewinn im Master-Studiengang ET gegenüber dem vorangegangenen Bachelorstudium nachzuweisen. 4) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig von dem jeweils gewählten Modul und dem Modulhandbuch zu entnehmen.

9 Anlage 2b: Module des Masterstudiums/Teilzeit Modulgruppe Module*** esteraufteilung der ECTS Nr. Name ECTS SWS Name Art und Umfang der Studien-/ Prüfungsleistung 1a** Technik und Umwelt 1 (Pflicht) 5 Mechanische Verfahrenstechnik 5 (K, 120min) 1b** Technik und Umwelt 2 (Pflicht) 5 Umweltverfahrenstechnik 5 (K, 90min) 1c** Technik und Umwelt 3 (Pflicht) 5 Planung elektrischer Energieversorgungsnetze 5 (K, 90min) 2a** Studienrichtungsspezifisches Kernmodul 1(Pflicht) 5 VTE 1 oder MWT 1a oder EET 1 (je nach Studienrichtung, siehe Bachelor) 2b** Studienrichtungsspezifisches Kernmodul 2(Pflicht) 5 VTE 2 oder MWT 1b oder EET 2 (je nach Studienrichtung, siehe Bachelor) 3a Studienrichtungsspezifisches 5 Vertiefungsmodul 1 3b Vertiefungsmodul (Wahlmöglichkeiten) 5 Vertiefungsmodul 2 3c 5 Vertiefungsmodul 3 3d VTE: aus 2 Modulgruppen) 5 Vertiefungsmodul 4 3d MWT: MWT2 und ein Modul 5 Vertiefungsmodul 5 3e aus der MWT3 Auswahl 5 Vertiefungsmodul 6 3f EET: aus 2 Modulgruppen (5) (Vertiefungsmodul 7/8 falls 1 Pflichtmodul (5) ( 4) ) und/oder Kernmodul im Bachelor belegt wurde) 4a Wahlmodul A (energietechnisches 5 Wahlmodul 1 (aus allen Studienrich- Wahlmodul) tungskatalogen) 4b 5 Wahlmodul 2 (aus allen Studienrichtungskatalogen) 5 Wahlmodul B (techn. oder natw. Wahlmodul) 5 Wahlmodul aus den Modulen der Tech- Fak und NatFak 6 Wahlmodul C (ergänzendes Wahlmodul) 5 Wahlmodul (FAU-weit) 5 SL 4) 7a Hauptseminar 2, Soft Skills 5 7b Laborpraktikum 2,5 SL 4) 8 Industriepraktikum 10 Industriepraktikum 10 SL (PrL) 9 Masterarbeit mit Referat 30 Masterarbeit Referat Angabe zu SWS-Umfang* Summe ECTS 120 * Die Verteilung der SWS ergibt sich aus dem Modulhandbuch. ** Falls ein Modul davon im Bachelor abgelegt wurde, muss ein studienrichtungsspezifisches Vertiefungsmodul zusätzlich belegt werden. *** Bei der Modulwahl ist ein fachspezifischer Kompetenzgewinn im Master-Studiengang ET gegenüber dem vorangegangenen Bachelorstudium nachzuweisen. 4) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig von dem jeweils gewählten Modul und dem Modulhandbuch zu entnehmen. "

10 1 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2015/2016 aufnehmen. 2 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Erlangen-Nürnberg vom 24. Juni 2015 und der Genehmigungsfeststellung des Präsidenten Prof. Dr. Joachim Hornegger vom 2. Juli Erlangen, den 2. Juli 2015 Prof. Dr. Joachim Hornegger Präsident Die Satzung wurde am 2. Juli 2015 in der Universität Erlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 2. Juli 2015 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 2. Juli 2015.

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