Neu definierter Berufsauftrag Arbeitszeitmodell auf der Kindergartenstufe
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- Sabine Winter
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1 Kanton Zürich Bildungsdirektion Berufsauftrag 1. Oktober /5 Neu definierter Berufsauftrag Arbeitszeitmodell auf der Kindergartenstufe 1. Ausgangslage Per 1. August 2017 wurde der neu definierte Berufsauftrag in Kraft gesetzt. Dieser stellt in erster Linie ein neues Arbeitszeitmodell dar. Massgebend für das Arbeitsverhältnis ist der festgelegte Beschäftigungsgrad, mit dem auch die jährlich zu leistende Arbeitszeit definiert wird. Die jährliche Netto-Arbeitszeit wird auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche aufgeteilt. 2. Zielsetzung Mit der Einführung des neu definierten Berufsauftrags auf Beginn des Schuljahres 2017/18 wurde das bisherige spezielle Unterrichtsmodell für Lehrpersonen an Regelklassen der Kindergartenstufe aufgehoben und den übrigen Schulstufen angeglichen. Die bisherige Regelung definierte das Vollpensum einer Kindergartenlehrperson mit einer Präsenzaktivität von 23 Stunden pro Woche. Neu wird das Unterrichtspensum auch auf der Kindergartenstufen wie auf allen anderen Schulstufen mit Wochenlektionen beschrieben. 3. Rechtsgrundlagen bisheriger Regelung Regelung ab 1. August 2017 Lehrpersonalverordnung 7 a. 1 Das Vollpensum einer Lehrperson auf der Kindergartenstufe besteht aus 23 Stunden pro Woche. In dieser Zeit finden der Unterricht, die begleiteten Pausen und höchstens fünf Stunden Auffangzeit statt. Lehrpersonalverordnung 7 a. 1 Die Lehrpersonen an Regelklassen der Kindergartenstufe erteilen in der Regel an den Vormittagen je vier Lektionen und an zwei Nachmittagen je zwei Lektionen. 2 Die Bestimmungen, die auf die Anzahl Lektionen verweisen, gelten sinngemäss für Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe. Abs. 2 und 3 werden aufgehoben. 3 Eine Lektion entspricht auf der Kindergartenstufe einer vollen Stunde. 4 Teilen sich zwei Lehrpersonen das ganze Pensum einer Regelklasse, können sie im Einverständnis mit der Schulleitung den Unterricht am Mittwoch abwechslungsweise erteilen. Der Beschäftigungsgrad 2 Teilen sich zwei Lehrpersonen das ganze Pensum einer Regelklasse, können sie im Einverständnis mit der Schulleitung den Unterricht am Mittwoch abwechslungsweise erteilen. Der Beschäftigungsgrad
2 2/5 wird als Durchschnitt von zwei Wochen bestimmt. wird als Durchschnitt von zwei Wochen bestimmt. 4. Unterricht Lehrpersonen an Regelklassen der Kindergartenstufe erteilen in der Regel an den Vormittagen je vier Wochenlektionen und an zwei Nachmittagen je zwei Wochenlektionen. Dies ergibt in der Summe 24 Wochenlektionen pro Kindergartenklasse. Der Unterricht an den fünf Vormittagen und an zwei Nachmittagen beginnt und endet gleichzeitig wie auf der Primarstufe (insbesondere auf der Unterstufe). Aus schulorganisatorischen Gründen kann davon abgewichen werden, wenn die zeitliche Dauer eines Halbtags davon nicht betroffen ist. 4.1 Beispiel 5. Neues Arbeitszeitmodell Das Arbeitszeitmodell des neu definierten Berufsauftrags weist bei den Kindergartenlehrpersonen an Regelklassen den Tätigkeitsbereich Unterricht mit Wochenlektionen aus. Am Vormittag werden in der Regel 4 Wochenlektionen, am Nachmittag 2 Wochenlektionen unterrichtet. Die Gliederung dieser Blöcke ergibt sich aus den pädagogischen Erfordernissen und ist nicht durch eine Zeitvorgabe für einzelne Lektionen bestimmt. Pro Wochenlektion werden 58 Stunden an die jährliche Arbeitszeit angerechnet. Die Arbeitszeit im Tätigkeitsbereich Unterricht umfasst nicht nur die oben erwähnten und gezählten Unterrichtslektionen, sondern auch die Vor- und Nachbereitung sowie die Auffangzeit und die begleitete Pause.
3 3/5 6. Stundenplanbeispiel Zeit Unterrichtsbaustein Gehört zur Arbeitszeit Unterrichtsvorbereitung 08:15 08:30 h Individuelles Lernen / Spiel (Auffangzeit) 08:30 08:50 h Lernen in Gruppen / Ind. Lernen 08:50 09:20 h Gemeinsames Lernen 09:20 09:35 h Lernen in Gruppen 09:35 09:50 h Gemeinsames Lernen 09:50 10:10 h Znüni essen 10:10 10:35 h Begleitete Pause 10:35 11:35 h Spiel / freie Tätigkeit (drinnen und/oder draussen) 11:35 11:55 h Gemeinsames Lernen Vormittagsunterricht (4 Lektionen) 13:30 13:40 h Spiel (Auffangzeit) 13:40 14:00 h Gemeinsames Lernen 14:00 14:15 h Lernen in Gruppen 14:15 14:25 h Gemeinsames Lernen 14:25 15:00 h Spiel / freie Tätigkeit 15:00 15:10 h Gemeinsames Lernen Nachmittagsunterricht (2 Lektionen) Unterrichtsnachbereitung Gehört zur Arbeitszeit im Tätigkeitsbereich Unterricht 7. Vollzeiteinheiten (VZE) Für eine durchschnittlich grosse Kindergartenklasse werden 24 Wochenlektionen benötigt. Dem Grundsatz 28 Wochenlektionen pro VZE folgend, würden dafür 0.86 VZE benötigt. Jede Kindergartenklasse erhält aber zusätzlich 0.02 VZE. Damit erhalten die Kindergartenlehrperson für die übrigen Tätigkeiten (z.b. Elternarbeit) die gleichen Mittel wie die Lehrpersonen der Primar-und Sekundarstufe. Demnach stehen einer Kindergartenklasse 0.88 VZE zur Verfügung.
4 4/5 8. Anstellung Aufgrund der zur Verfügung stehenden VZE erfolgt die Anstellung der Kindergartenlehrperson, die sämtliche Unterrichtslektionen einer durchschnittlich grossen Kindergartenklasse, in der Regel mit einem Beschäftigungsgrad von 88 %. Trotz des tieferen Beschäftigungsgrads führt dies nicht zu einem tieferen Bruttolohn, wie die Ausführungen in Kapitel 8 zeigen. Ein höherer Beschäftigungsgrad bis max. 100 % kann mit der Zuweisung von zusätzlicher Arbeitszeit in den Tätigkeitsbereichen Schule, Zusammenarbeit oder Weiterbildung, aber auch durch die Übernahme von weiteren Unterrichtslektionen (falls vorhanden und vom Stundenplan her möglich) realisiert werden. 9. Lohneinreihung der Kindergartenlehrpersonen Eine Kindergartenlehrperson, die im Schuljahr 2016/17 mit 23 Stunden pro Woche an einer Regelklasse unterrichtet, wurde mit einem Beschäftigungsgrad von 100% in der Lohnkategorie I (LR 09.01) eingereiht. Mit dem neu definierten Berufsauftrag wird ihr der Lohn in der Lohnkategorie II (LR 09.03) ausgerichtet. Die Regelklasse der Kindergartenstufe umfasst dann 0.88 Vollzeiteinheiten, wodurch der Beschäftigungsgrad der Kindergartenlehrperson 88% beträgt. Diese Änderung ergibt in jedem Fall einen höheren Bruttolohn. Aufgrund der höheren BVK-Sparbeiträge kann aber bei älteren Lehrpersonen eine leicht tiefere Auszahlung resultieren (vgl. Beispiel 2). Die höheren Sparbeiträge ihrerseits führen zu einem grösseren Sparguthaben bei der BVK, insbesondere weil der Arbeitgeber das Anderthalbfache der Sparprämien ins persönliche Sparguthaben einbezahlt. 9.1 Beispiel 1: Jahrgang 1989; Lohnstufe 3; 23 Stunden pro Woche (100%) Frühere Lohnabrechnung 1005 Grundlohn Lehrpersonen LR WL 6, % 6, Verpflegungszulage VSA % Bruttolohn 6, /411 AHV-Beitrag 6, % /420 ALV-Beitrag 6, % VK NBU-Beitrag AXA-W thur 6, % A BVK Sparbeitrag 4, % C BVK Risikoprämie 4, % Auszahlung 5,535.85
5 5/5 Aktuelle Lohnabrechnung (gleiche Basis) Differenz 1005 Grundlohn Lehrpersonen LR , % 6, Verpflegungszulage VSA % Bruttolohn 6, /411 AHV-Beitrag 6, % /420 ALV-Beitrag 6, % VK NBU-Beitrag AXA-W thur 6, % A BVK Sparbeitrag 4, % C BVK Risikoprämie 4, % Auszahlung 5, Beispiel 2: Jahrgang 1966; Lohnstufe 14; 23 Stunden pro Woche (100%) Frühere Lohnabrechnung 1005 Grundlohn Lehrpersonen LR WL 8, % 8, Verpflegungszulage VSA % Bruttolohn 8, /411 AHV-Beitrag 8, % /420 ALV-Beitrag 8, % VK NBU-Beitrag AXA-W thur 8, % A BVK Sparbeitrag 6, % C BVK Risikoprämie 6, % Auszahlung 6, Aktuelle Lohnabrechnung (gleiche Basis) Differenz 1005 Grundlohn Lehrpersonen LR , % 8, Verpflegungszulage VSA % Bruttolohn 8, /411 AHV-Beitrag 8, % /420 ALV-Beitrag 8, % VK NBU-Beitrag AXA-W thur 8, % A BVK Sparbeitrag 6, % C BVK Risikoprämie 6, % Auszahlung
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