Bebauungsplan Rahlstedt 131 Übersicht der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen
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- Dörte Sachs
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2 B -Plan Rahlstedt 131 Bebauungsplan Rahlstedt 131 Übersicht der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen 1. Maßnahmen innerhalb des Plangebietes Knicks, Pflanzstreifen und en Bepflanzung von Knicks Aufsetzen des Knickwall bauseits, enth.: Vorbereitung, Pflanzenlieferung, pflanzen, mulchen Pflege und sowie KSS in ges. Position Knickpflege Pflege der Knicks als Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Gewährleistungspflege Knickschutzstreifen pflegen Herstellen von Knickschutzstreifen fräsen, eggen, einsäen Überstiegshilfen, Tore etc. (pauschal) Koppelzaun liefern und einbauen für Uferrandstreifen Material für Koppelzaun 1,20 m h, Eichenspaltpfahl einschl. Eckausbildungen, Tor etc. LANDSCHAFTSPLANUNG JACOB /4
3 Bebauungsplan Rahlstedt 131 Übersicht der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen 2. Externe Maßnahmen Fläche 1 Acker in Extensivgrünland Knickpflege Pflege der Knicks als Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Gewährleistungspflege Fläche 2 Acker in Extensivgrünland Unterhaltung Fläche Unterhaltung Fläche 4 Ruderalflur in Extensivgrünland, Initialsaat 1/5 der Fläche Unterhaltung Fläche Unterhaltung LANDSCHAFTSPLANUNG JACOB
4 Fläche Unterhaltung Fläche Grünland in naturnahen Wald/ Feldgehölze nach naturschutzfachlichen Grundsätzen 60% Grünland in Extensivgrünland Unterhaltung 40% Überstiegshilfen, Tore etc. (pauschal) Fläche Acker in naturnahen Wald/ Feldgehölze nach naturschutzfachlichen Grundsätzen 60% Acker in Extensivgrünland Unterhaltung 40% Überstiegshilfen, Tore etc. Fläche Grünland in naturnahen Wald/ Feldgehölze nach naturschutzfachlichen Grundsätzen 60% Grünland in Extensivgrünland 40% Unterhaltung LANDSCHAFTSPLANUNG JACOB
5 Überstiegshilfen, Tore etc. Fläche Unterhaltung Fläche Unterhaltung Fläche 12 Acker in Extensivgrünland in Regie der Ausgleichsagentur Schleswig-Holstein Fläche 13 Acker in naturnahe Waldentwicklung mit Säumen und Uferrandstreifen in Abstimmung mit der Forstbehörde Überstiegshilfen, Tore etc Unterhaltung mähen, nachpflanzen LANDSCHAFTSPLANUNG JACOB
6 Anlage 11 Bewirtschaftungsauflagen für im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsflächen mit dem Maßnahmenziel extensives Grünland Die Victoria Park GmbH & Co KG, nachfolgend Bewirtschafter genannt, verpflichtet sich zu den folgenden Bewirtschaftungsgrundsätzen der Vertragsflächen. Diese Bewirtschaftungsauflagen stellen einen Rahmen für die Bewirtschaftung der Vertragsflächen dar. Sie dienen der Entwicklung artenreichen Grünlands als Lebensstätte für dort beheimatete, seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Da die Lebensraumverhältnisse je nach Standort, Nutzungsgeschichte und Witterungseinflüssen vielfältig sind, kann Grünland nicht nach starren Nutzungsvorgaben bewirtschaftet werden. Demzufolge wird ein innovatives Grünlandmanagement verfolgt, das individuelle und flexible Bewirtschaftungsvereinbarungen, z. B. hinsichtlich der Mähtermine, der Beweidungsdichte, erforderlicher Grunddüngung, Bekämpfung unerwünschter Arten (z.b. Flatterbinse, Rasenschmiele, Ackerkratzdistel, Schachtelhalm, Jacobskreuzkraut) ermöglicht, wenn es aus Gründen des Naturschutzes vertretbar ist. A Allgemeine Bewirtschaftungsauflagen: A.1 Pflegeumbruch und Neuansaat dürfen nicht vorgenommen werden. Nachsaaten sind nur nach schriftlicher Zustimmung des BA Wandsbek unter Verwendung der vorgegebenen Saatgutmischungen erlaubt. A.2 Keine maschinelle Bearbeitung (Walzen, Schleppen, Mähen etc.) in der Frist vom 15. März bis zum 30. Juni. A.3 Eine Erhaltungskalkung ist zwischen dem 1. Juli und 15. März gestattet. Dabei soll ein optimaler ph-wert angestrebt werden. Eine Düngung in geringem Umfang - insbesondere mit Phosphor und Kalium als mineralischer Dünger oder Stallmist - in dem Zeitraum nach der ersten Mahd bzw. vom 1. Juli bis 15. März kann auf Grundlage einer Bodenuntersuchung durch das BA Wandsbek gestattet werden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Düngung sind zu dokumentieren. Im Übrigen ist keine Düngung gestattet. Der Bewirtschafter versichert, dass er die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts einhält. A.4 Der Wasserhaushalt der Flächen darf nicht verändert werden. Es ist untersagt, Gräben und andere Gewässer auszubauen oder Dränagen anzulegen sowie die Gewässer vollständig abzulassen. Bestehende Gräben sind zu erhalten. Die Gräben werden vor Eintrag von Mähgut, Bodenbestandteilen und Astwerk geschützt. Die Aufgabenwahrnehmung durch die Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt. A.5 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ausgebracht werden. A.6 Jakobskreuzkraut (Senecio jacobaea) ist unverzüglich mechanisch mit dem Wurzelwerk zu beseitigen. Die Pflanzenteile sind der Müllverbrennung zuzuführen. Auf das bei der Behörde für Umwelt und Energie (BUE), Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege, erhältliche Merkblatt wird hingewiesen. Ein Befall der Flächen mit Jakobskreuzkraut ist dem BA Wandsbek unverzüglich innerhalb von fünf Werktagen anzuzeigen. A.7 Das Lagern, Aufschütten, Verbrennen oder Einbringen von Müll, Schutt, land- oder forstwirtschaftlichen Abfällen sowie Bodenbestandteile ist verboten. A.8 Es ist untersagt, bauliche Anlagen aller Art zu errichten.
7 A.9 Maßnahmen wie die Knick- und Gehölzpflege, die Räumung von Grüppen oder Gräben und andere vergleichbare Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des BA Wandsbek durchgeführt werden. B Besondere Bewirtschaftungsauflagen für die Bewirtschaftung von extensiv genutzten Wiesen und Weiden Sofern die Vertragsflächen als Wiese genutzt werden, gelten folgende Auflagen: B.1 Eine Beweidung, auch zur Nachweide, auf den Vertragsflächen ist ausgeschlossen. In Abstimmung mit dem BA Wandsbek können abweichend von dieser Regelung Einzelflächen in untergeordnetem Rahmen zur Weidehaltung von Rindvieh (Mutterkuhhaltung, extensive Rindermast) bzw. zur Mähweidenutzung genutzt werden. Solche Vereinbarungen über eine Beweidung von Einzelflächen sind schriftlich zu fixieren. Eine Beweidung mit Pferden ist auf diesen Flächen ausgeschlossen. B.2 Eine ausreichende Grünlandpflege ist zu gewährleisten. Die Flächen müssen mindestens zweimal im Jahr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. September gemäht werden. In der Regel ist eine Nachmahd zum Ende der Vegetationsperiode durchzuführen. Dieser letzte Schnitt ist zeitlich so zu wählen, dass in jedem Fall zur Winterruhe ein kurzer Vegetationsbestand vorhanden ist. Dieser darf in Abhängigkeit vom Einzelfall und nach Absprache mit dem BA Wandsbek oder einer von ihr beauftragten Person auch als Schlegelmahd durchgeführt werden. B.3 Der erste früheste Schnittzeitpunkt, 1. Juli, kann unter Berücksichtigung der aktuellen Wiesenvogelbrutvorkommen flächenbezogen durch Einzelanweisungen des BA Wandsbek oder einer von ihr beauftragten Person früher gelegt oder in den Juli hinein verlagert werden. B.4 Die Mahd ist langsam, nicht zu tief (möglichst 10 cm über dem Boden) und von einer Seite her oder von innen nach außen durchzuführen, damit Tiere aus der Fläche vertrieben werden. B.5 Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen, zu verwerten oder ordnungsgemäß zu kompostieren. Feldsilos dürfen auf den Vertragsflächen nicht angelegt werden. Die Lagerung von Silageballen und allen anderen Stoffen auf den Flächen ist nicht erlaubt. Sofern die Vertragsflächen als Weide genutzt werden, gelten folgende Auflagen: B.6 In der Zeit vom 30. Oktober bis zum 01. Mai ist die Beweidung der Flächen ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Trittschäden muss bei entsprechenden Wetterlagen der Abtrieb im Herbst früher erfolgen. Ausnahmen sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch das BA Wandsbek zulässig. B.7 Bis zum 1. Juli sind höchstens zwei Rinder oder Pferde pro Hektar erlaubt. Danach ist, soweit die Vegetationsdecke, der Vertritt und eine mögliche Bodenverdichtung es zulassen, entsprechend dem Grünlandmanagement und nach Absprache mit dem BA Wandsbek oder einer von ihr beauftragten Person, eine höhere Beweidungsdichte zulässig. Nur Standweide. Eine Winterbeweidung in den Monaten November bis März ist unzulässig. Eine Zufütterung ist nicht zulässig. B.8 Die Beweidung muss auf die Boden- und Witterungsverhältnisse angepasst werden, ggf. ist die Anzahl der Tiere auf den Flächen zu reduzieren oder auf eine Wiesennutzung umzustellen. B.9 Die Weidezäune sind fachgerecht aus Holzpfählen herzustellen und zu unterhalten. B.10 Eine ausreichende Grünlandpflege ist zu gewährleisten. Dies erfordert bei einer unzureichenden Abweidung des Grünlandes eine ausreichende Anzahl Pflegeschnitte während der gesamten Vegetationsperiode. In der Regel ist ein erster Pflegeschnitt bis Ende Juli und ein weiterer Ende September/Anfang Oktober durchzuführen. Ein die Grasnarbe schädigender starker Weiderest ist nach dem Pflegeschnitt abzufahren. Der letzte Schnitt ist
8 zeitlich so zu wählen, dass in jedem Fall zur Winterruhe ein kurzer Vegetationsbestand vorhanden ist. Dieser darf in Abhängigkeit vom Einzelfall nach Absprache mit dem BA Wandsbek oder einer von ihr beauftragten Person auch als Schlegelmahd durchgeführt werden. C Bewirtschaftungsauflagen für Gewässer wie Gräben, Grüppen und Vernässungszonen C.1 Die Gräben, Grüppen und Vernässungszonen gehören aus Naturschutzsicht zu den bedeutenden Lebensräumen im Grünland. Sie sind unter Berücksichtigung folgender naturschutzfachlicher Kriterien regelmäßig zu unterhalten bzw. zu pflegen. C.2 Die Räumung von Grüppen oder Gräben ist, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Wasser- und Bodenverbände fällt, nur in Abstimmung mit dem BA Wandsbek oder einer von ihr beauftragten Person durchzuführen. C.3 Die Grabenunterhaltung der Gräben, die nicht in den Aufgabenbereich der Wasser- und Bodenverbände fallen, insbesondere Mahd einschließlich Ausharken, ist nur im Zeitraum von Oktober bis Februar zulässig. Das Mähgut ist in der Regel abzutransportieren. C.4 Mögliche weitergehende bzw. notwendige Maßnahmen sind direkt mit dem BA Wandsbek abzusprechen. Abweichungen von den oben aufgeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nach Abstimmung mit dem BA Wandsbek z. B. bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (sehr zeitiges Frühjahr, lange Regenperioden) denkbar. Sie bedürfen auf jeden Fall der Schriftform.
Boden: anlagebedingt Verlust von Bodenfunktion durch Versiegelung von Boden ohne besondere Werte (0,065 ha )
Eingriff erfolgt durch E.-Nr. 150.10, 150,20: Ausbau eines Wirtschaftsweges ( Horstweiden Damm ); Ausbaulänge: 430 m, Befestigung: 10m MSB ( Bit ) Einmündung, 420 m LB ( DoB ), Breite 3,0 m; Bestand: 430
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