Anlagereglement. Die unabhängige Vorsorgeplattform. Freizügigkeitsstiftung. Liberty Freizügigkeitsstiftung
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- Ingeborg Berger
- vor 5 Jahren
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1 Anlagereglement Liberty Freizügigkeitsstiftung
2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck Art. 2 Grundsätze zur Vermögensanlage Art. 3 Richtsätze zur Bewirtschaftung der Vermögensanlagen Art. 4 Vermögensanlagen Art. 5 Voraussetzung für die erweiterten Anlagerichtlinien nach Art. 50 BVV2 Art. 6 Bilanzierungsgrundsätze Art. 7 Aufgaben und Kompetenzen Art. 8 Wahl der Vermögensanlagen bzw. Anlagestrategie Art. 9 Börsenaufträge bei Eigenverwaltung Art. 10 Börsenaufträge durch Drittverwalter Art. 11 Strategieänderung Art. 12 Reporting und Kontrolle Art. 13 Externe Partner Art. 14 Reglementsänderungen Art. 15 Übergangsbestimmung Art. 16 Inkrafttreten
3 Anlagereglement Gestützt auf Art. 9 der Stiftungsurkunde der Liberty Freizügigkeitsstiftung («Stiftung») erlässt der Stiftungsrat folgendes Anlagereglement: Art. 1 Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze der Vermögensverwaltung der Vorsorgeguthaben. 2 Es wird mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Art. 2 Grundsätze zur Vermögensanlage 1 Die Stiftung ist verantwortlich für das Cash Management. Sie legt die Guthaben bei erstklassigen Banken an und kann sie, gemäss Art. 19 Abs. 2 FZV, in eigenem Namen bei einer Bank anlegen. Der Stiftungsrat bzw. die Stiftung hat die untenstehenden Richtsätze zur Bewirtschaftung von Vermögensanlagen jederzeit einzuhalten. 2 Die Stiftung bietet BVV2-konforme Anlageprodukte in Kooperation mit Anlagestiftungen oder Drittverwaltern an. 3 Die Stiftung stellt eine Auswahl von verschiedenen Depotbanken zur Verfügung. 4 Die Stiftung stellt eine Auswahl von externen Vermögensverwaltern (Drittverwaltern) zur Verfügung. 5 Vorsorgenehmer können auf Wunsch ihre Anlagen selbst bewirtschaften. 6 Bei sämtlichen Vermögensanlagen sind die Anlagevorschriften gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG, Art BVV2 und Art. 19 FZV sowie diejenigen des Anlagereglements jederzeit einzuhalten. 7 Die Stiftung delegiert die Ausübung der Aktionärsrechte an die Depotbank. 8 Die Stiftung fordert jährlich von allen Personen, welche mit der Vermögensverwaltung ihrer Guthaben beauftragt sind, eine schriftliche Erklärung betreffend Loyalität in der Vermögensverwaltung zuhanden des Stiftungsrates ein. Art. 3 Richtsätze zur Bewirtschaftung der Vermögensanlagen 1 Liquidität: Die versprochenen Leistungen müssen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden können. 2 Sicherheit: Der Vorsorgenehmer wählt in Absprache mit der Stiftung bzw. dem Vermögensverwalter eine seiner Risikofähigkeit und seiner Risikobereitschaft angepasste Anlagestrategie. Die Stiftung bzw. der Drittverwalter prüft die Risikofähigkeit und Risikobereitschaft des Vorsorgenehmers nach anerkannten Grundsätzen. 3 Diversifikation: Die Grundsätze der Risikodiversifikation sind jederzeit zu beachten und deren Einhaltung schlüssig zu begründen bzw. nachzuweisen. 4 Anlagerisiko/Rentabilität: Der Vorsorgenehmer übernimmt allein die Verantwortung für die Wertenwicklung seiner Vermögensanlagen. Aus der Investition in Wertschriften können auch Kursverluste entstehen. Die Stiftung empfiehlt die Investitionen in Wertschriften deshalb nur Kunden mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont. Für das vom Vorsorgenehmer angegebene Risikoprofil übernimmt die Stiftung keine Haftung. Art. 4 Vermögensanlagen 1 Im Allgemeinen a. Bei sämtlichen für die Vorsorgenehmer zur Verfügung gestellten Anlagemöglichkeiten stellt der Stiftungsrat sicher, dass die Anlagevorschriften gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG, Art BVV2 und Art. 19 FZV eingehalten werden. b. Die Gewährung von Darlehen an die Stifterin, Arbeitgeber im Sinne von Art. 57 BVV2 und deren Mitarbeiter ob gesichert oder ungesichert ist nicht erlaubt. c. Bei Anteilen an Kollektivanlagen gilt als Schuldnerrisiko stets das Risiko der Basiswerte welche der Kollektivanlage zugrunde liegen und nicht das Domizil der Kollektiv anlage. 2 Vermögensanlagen im Rahmen der erweiterten Anlagerichtlinien Eine Erweiterung dieser Anlagemöglichkeiten (Art. 50 Abs. 4 BVV2) sieht die Stiftung für Forderungen in Fremdwährungen sowie bei den Kategoriebegrenzungen gemäss Art. 55 Bst. b, d und e BVV2 wie folgt vor: a. Begrenzung bis zu 70% des vorhandenen Vorsorgeguthabens bei Kollektivanlagen mit Euro-Forderungen. Euro- Forderungen gegenüber einem Staat oder einem staatlich garantierten Schuldner dürfen sich auf maximal 20% pro Schuldner belaufen. Bei allen übrigen Forderungen in Euro-Anlagen gilt je Schuldner eine Begrenzung auf maximal 10 Prozent. Voraussetzung: Basiswerte müssen einem A Rating entweder von S & P oder Moodys entsprechen und die Risikofähigkeit des Vorsorgenehmers muss sichergestellt und schriftlich festgehalten sein. b. Begrenzung bis zu 50% des vorhandenen Vorsorgeguthabens bei Kollektivanlagen mit folgenden Fremdwährungen:
4 US Dollar, Yen, Britische Pfund, Kanadische Dollar, Australische Dollar und Schwedische Kronen. Forderungen gegenüber einem Staat oder einem staatlich garantierten Schuldner dürfen sich auf maximal 15% pro Schuldner belaufen. Bei allen übrigen Forderungen gilt je Schuldner eine Begrenzung auf maximal 10 Prozent. Voraussetzung: Basiswerte müssen einem A Rating entweder von S & P oder Moodys entsprechen und die Risikofähigkeit des Vorsorgenehmers muss sichergestellt und schriftlich festgehalten sein. c. Begrenzung bis zu 50% des vorhandenen Vorsorgeguthabens für Kollektivanlagen mit Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland. Voraussetzung: Risikofähigkeit des Vorsorgenehmers muss sichergestellt und schriftlich festgehalten sein. d. Begrenzung bis zu 80% des vorhandenen Vorsorgeguthabens für Kollektivanlagen mit Aktien, ähnliche Wertschriften und andere Beteiligungen. Voraussetzung: Risikofähigkeit des Vorsorgenehmers muss sichergestellt und schriftlich festgehalten sein. e. Investitionen in Alternativanlagen sind im Rahmen der Risikofähigkeit des Vorsorgenehmers bis maximal 20% des vorhandenen Vorsorgeguthabens möglich. Die Grundsätze der Diversifikation sind einzuhalten. Alternativanlagen beinhalten u.a. Hedge Funds, Futures Funds, Investments in Rohstoffe, Private Equity Anlagen sowie ähnliche Anlagen. Es darf bei Alternativanlagen nur in kollektive Anlagen investiert werden und es darf nicht zu einer Nachschusspflicht kommen. Investitionen in Alternativanlagen gehen grundsätzlich zu Lasten der Aktienquote. Strukturierte Produkte mit einer garantierten Rückzahlung des Nominalwerts gehen zu Lasten der Quote von festverzinslichen Forderungen. f. Ausnahmen auf Ebene des Vorsorgenehmers können vom Stiftungsrat individuell festgelegt werden. Art. 5 Voraussetzung für die erweiterten Anlagerichtlinien nach Art. 50 BVV2 1 Die Ausführungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 sind zu erfüllen. 2 Für Vermögensverwalter wird eine Mitgliedschaft in einer der folgenden Organisationen vorausgesetzt: a. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA b. Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) c. Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen (VQF) d. Association romande des intermédiaires financiers (ARIF) 3 Andere Vermittler haben eine Mitgliedschaft in einer der folgenden Organisationen nachzuweisen: a. Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) b. Schweizerischen Anwaltsverband und Schweizerischen Notarenverband (SRO SAV/SNV) c. Schweizerischer Treuhänder-Verband SRO-STV/USF 4 In allen Fällen sind verlangt: a. Handelsregisterauszug b. Betreibungsregisterauszug Der Nachweis ist jeweils vom Antragsteller gemeinsam mit der unterzeichneten Vertriebsvereinbarung einzureichen. 5 Ausnahmen sind durch den Antragsteller in schriftlicher Form beim Stiftungsrat zu beantragen. Art. 6 Bilanzierungsgrundsätze Flüssige Mittel, Festgelder, Forderungen werden zum Nennwert, alle anderen Anlagekategorien zum Marktwert bilanziert. Ausnahmen sind vom Stiftungsrat zu genehmigen. Art. 7 Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Stiftung stellt bei der individuellen Vermögensverwaltung sicher, dass die Vorsorgenehmer ihren erstmaligen Anlagevorschlag und die darauf folgenden Börsenaufträge jeweils schriftlich mitteilen. 2 Bei Überschreitungen der Anlagerichtlinien kann der Stiftungsrat die Vermögensanlagen der Vorsorgenehmer durch die Geschäftsleitung der Stiftung korrigieren lassen. Art. 8 Wahl der Vermögensanlagen bzw. Anlagestrategie 1 Jeder Vorsorgenehmer hat bei der individuellen Vermögensanlage seine Anlagevorschläge oder Anpassungen schriftlich einzureichen. 2 Die Stiftung bzw. der Drittverwalter entscheiden aufgrund der persönlichen Risikofähigkeit jedes einzelnen Vorsorgenehmers, ob die Anlagevorschläge oder Anpassungen im gewünschten Masse ausgeführt werden können. 3 Im Sinne der individuellen Vermögensanlage führt die Stiftung für jeden Vorsorgenehmer ein Depot sowie ein Konto bei der entsprechenden Depotbank. 4 Falls auf Antrag eines Drittverwalters kollektive Konten und Depots für mehrere Vorsorgenehmer bei der Depotbank zu führen sind, werden die einzelnen Konten und Depots der Vorsorgenehmer bei der Stiftung geführt. Art. 9 Börsenaufträge bei Eigenverwaltung 1 Der Auftrag zum Kauf oder Verkauf von Wertschriften ist der Stiftung durch den Vorsorgenehmer schriftlich und wenn immer möglich mit dem offiziellen Formular zu erteilen. 2 Der Kauf von Wertschriften kann erst erfolgen, wenn der Eingang des Freizügigkeitskapitals zweifelsfrei (nach Erhalt der vollständigen Unterlagen) dem Vorsorgenehmer zugewiesen werden konnte. 3 Auf dem Konto des Vorsorgenehmers hat stets genügend Liquidität für die Belastungen der Gebühren zu verbleiben.
5 4 Erworbene Wertpapiere werden unter Belastung des Freizügigkeitskontos in das Freizügigkeitsdepot des Vorsorgenehmers eingebucht. Die Ausführungskurse werden durch die Depotbanken auf den jeweiligen Börsenplätzen ermittelt. Der Erlös aus einem allfälligen Verkauf von Wertpapieren wird dem Freizügigkeitskonto des Vorsorgenehmers gutgeschrieben. 5 Die Verarbeitung von Börsenaufträgen erfolgt nicht direkt bzw. nicht rund um die Uhr, sondern ist unter anderem von der Feiertagsregelung der Stiftung, der Depotbanken und der Handelstage/Handelszeiten des entsprechenden Börsenplatzes abhängig. Ausführungen erfolgen immer bestens. Stop Loss und Aufträge mit Limiten werden nicht berücksichtigt. Für verspätete oder nicht ausgeführte Aufträge gleich welcher Art wird die Haftung der Stiftung abgelehnt. 6 Abrechnungen werden durch die Stiftung erstellt und dem Vorsorgenehmer per Post geschickt. Art. 10 Börsenaufträge durch Drittverwalter 1 Der Vorsorgenehmer erteilt dem Drittverwalter eine Vermögensverwaltungsvollmacht bei der Stiftung. 2 Die Stiftung erteilt dem Drittverwalter eine entsprechende Vollmacht bei der Depotbank. 3 Drittverwalter erteilen ihre Börsenaufträge direkt der jeweiligen Depotbank des Vorsorgenehmers. Der Drittverwalter erhält alle Abrechnungen von der Depotbank. Es werden keine Abrechnungen durch die Stiftung erstellt. 4 Auf dem Konto des Vorsorgenehmers hat stets genügend Liquidität für die Belastungen der Gebühren zu verbleiben. 5 Bei Sammelaufträgen (z.b. Börsenaufträge für mehrere vom gleichen Drittverwalter betreute Vorsorgenehmer) muss die Zuteilung der einzelnen Vorsorgedepots zwingend gleichzeitig zum Börsenauftrag per Fax oder der Stiftung mitgeteilt werden. Abrechnungen werden durch die Stiftung erstellt und dem Vorsorgenehmer bzw. dem Drittverwalter per Post geschickt. Art. 11 Strategieänderung 1 Mit dem Einverständnis der Stiftung ist eine Änderung der Anlagestrategie im Rahmen der angebotenen Wertschriftenlösungen jederzeit möglich. Dabei ist die persönliche Risikobereitschaft und -fähigkeit des Vorsorgenehmers zu berücksichtigen. 2 Im Bereich der Wertschriftenlösungen sind Strategieänderungen der Stiftung schriftlich oder mit den entsprechenden Auftragsformularen mitzuteilen. 4 Ein Wechsel von der Wertschriften- zur Kontolösung ist jederzeit durchführbar und wird durch die Stiftung innert nützlicher Frist nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung vorgenommen. Art. 12 Reporting und Kontrolle 1 Der Stiftungsrat erhält periodisch, mindestens halbjährlich, von den Depotbanken und der Geschäftsführung eine Gesamtauswertung, welche die Wertentwicklung und Anlagedetails pro Vorsorgedepot enthält. 2 Der Stiftungsrat stellt sicher, dass die mit den Vorsorgenehmern vereinbarten Anlagestrategien eingehalten und die entsprechenden Anlagerichtlinien periodisch überprüft werden. Ferner prüft die Stiftung regelmässig die Leistungen der mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen/Institutionen auf deren Performance, Kosten und Servicequalität. 3 Die Stiftung bestimmt die Kurslieferanten (z.b. Telekurs, Fides, usw.) für die Depotbewertung und die BVV2-Auswertung der Kundendepots. Art. 13 Externe Partner Für Börsenabschlüsse, Provisionierungen und Kommissionierungen gelten jeweils die Bestimmungen bzw. die Kostenreglemente der externen Partner (z.b. Banken, Anlagestiftungen, usw.). Art. 14 Reglementsänderungen Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Änderung des Anlagereglements beschliessen. Art. 15 Übergangsbestimmung Abweichend von Art. 2 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 die Anlagevorschriften, die am 31. Dezember 2008 in Kraft waren. Art. 16 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt per 1. Juni 2009 in Kraft, mit Änderungen per 14. September 2005 und 1. Juni Schwyz, 17. Juni 2009 Der Stiftungsrat der Liberty Freizügigkeitsstiftung 3 Die gewünschte Strategieänderung wird nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung umgesetzt.
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