Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege
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- Albert Lehmann
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1 Inhaltsverzeichnis Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit 2 Beitragspflichtige 3 Ermittlung der Beitragshöhe 4 Einkommen 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum 6 Beitragsermäßigung 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten 8 Festsetzung des Elternbeitrages 9 Jährliche Überprüfung 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen 11 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1 Einkommensstufen und Höhe des Elternbeitrages gem. 5 für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (Betreuungsjahr 2016/2017) Anlage 2 Einkommensstufen und Höhe des Elternbeitrages gem. 5 für die Betreuung in Kindertagespflege (Betreuungsjahr 2016/2017) Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S.495), des 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) sowie des 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz - KiBizvom 17. Juni 2014 (GV.NRW S.335) folgende Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege beschlossen: Stand: 77. Erg. November 2016 Seite 1
2 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder im Stadtgebiet Bornheim, in den Fällen des 21 d KiBiz sowie für die durch die Stadt Bornheim geförderte Betreuung von Kindern in Kindertagespflege wird durch die Stadt Bornheim ein öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag erhoben. 2 Beitragspflichtige Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. 3 Ermittlung der Beitragshöhe Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bornheim zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungszeit ausgewiesenen Betrages verpflichten. Stand: 77. Erg. November 2016 Seite 2
3 4 Einkommen ( Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen nach Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu einem Betrag von 300,00 EUR bleiben anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.h. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Kinderbetreuungskosten nach 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung sind in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abzuziehen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2)Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Bruttojahreseinkommen in dem Kalenderjahr, in dem der Platz in einer Kindertageseinrichtung oder die Leistung der Tagespflege in Anspruch genommen werden. Zu Beginn der Inanspruchnahme des Platzes bzw. der Leistung erfolgt eine vorläufige Festsetzung des Elternbeitrages auf der Grundlage des Bruttojahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres. Sofern sich das Einkommen der Beitragsschuldner ändert, sind im Verlauf des Beitragszeitraumes vorläufige Anpassungen des Elternbeitrages möglich. Die abschließende Prüfung und Festsetzung erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres. 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum ( Für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich die Höhe der Elternbeiträge aus der dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Beitragstabelle. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Beitrag entsprechend der zwischen den Eltern und dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder im Betreuungsvertrag für das Kind vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden, 35 Stunden oder 45 Stunden erhoben. (2) Die Beitragspflicht in Tageseinrichtungen für Kinder beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Die Beitragsfreiheit nach 23 Abs. 3 KiBiz bleibt hiervon unberührt. Stand: 77. Erg. November 2016 Seite 3
4 (3) Der Elternbeitrag für Kinder über 3 Jahre gilt ab dem Monat, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt. Abweichend hiervon wird für Kinder, die im Zeitraum vom bis einschließlich des Kindergartenjahres drei Jahre alt werden, ab Beginn des Kindergartenjahres der Elternbeitrag für ein Kind über drei Jahren erhoben. (4) Für die Betreuung in Kindertagespflege ergibt sich die Höhe der Elternbeiträge aus der dieser Satzung als Anlage 2 beigefügten Beitragstabelle entsprechend dem vereinbarten Betreuungsumfang. Abweichend hiervon wird für über 3-jährige Kinder ein Elternbeitrag nach Anlage 1 erhoben, wenn ein Kind deshalb in Kindertagespflege betreut wird, weil für dieses Kind kein Platz in einer Tageseinrichtung bereitgestellt werden kann. (5) Die Beitragspflicht für Kindertagespflege beginnt mit dem Tag der vereinbarten Betreuung. (6) Der Elternbeitrag nach Anlage 1 der Satzung erhöht sich jährlich prozentual entsprechend der gem. 19 Abs. 2 KiBiz erfolgenden Erhöhung der Kindpauschalen. Der Elternbeitrag nach Anlage 2 der Satzung erhöht sich analog zu Anlage 1. 6 Beitragsermäßigung ( Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen, ein Angebot der Offenen Ganztagsschule, oder Leistungen der Kindertagespflege in Anspruch nehmen und die Stadt Bornheim in allen Fällen hierfür öffentlich-rechtliche Beiträge erhebt bzw. erheben müsste, wird für das Erstkind und das Zweitkind bei Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege jeweils ein Beitrag von 62,5 % erhoben. Für Kinder, die ein Betreuungsangebot der Offenen Ganztagsschule in Anspruch nehmen, richtet sich die Beitragshöhe nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bornheim. Für das dritte und alle weiteren Kinder wird kein Beitrag erhoben. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der höchste Beitrag ergibt. Als Zweitkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der zweithöchste Beitrag ergibt. Die Beitragsermäßigung gilt auch dann, wenn sie mit der Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr nach dem KiBiz zusammentrifft. (2) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten ( Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder teilt der Träger der Tageseinrichtung für Kinder der Stadt Bornheim unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Buchungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertagespflege werden die v. g. Angaben mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege erhoben. Stand: 77. Erg. November 2016 Seite 4
5 (2) Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb eines Monats nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe der jeweils vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit festgesetzt. 8 Festsetzung des Elternbeitrages ( Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitragsfestsetzung eine längere Bearbeitungszeit benötigt wird, kann die Stadt Bornheim aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen. (3) Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach 7 Abs.3 erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend. 9 Jährliche Überprüfung Unabhängig von den in 7 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Bornheim berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen. Wurden Elternbeiträge aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Einkommensangaben zu gering festgesetzt, so wird der fehlende Betrag auch für zurückliegende Jahre - von den Eltern nachgefordert. 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen ( Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge in Tageseinrichtungen für Kinder werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten und Ferien der Einrichtung, o. ä. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen (u.a. Streik) oder Naturereignisse, haben die Beitragspflichtigen keinen Anspruch auf Beitragsminderung. Beginnt oder endet ein Betreuungsverhältnis in Kindertagespflege während eines laufenden Kalendermonats, wird der Elternbeitrag anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet, unabhängig von Ausfallzeiten des Kindes oder der Tagespflegeperson. Stand: 77. Erg. November 2016 Seite 5
6 (2) Etwaige sich aus einer späteren Entgeltfestsetzung ergebenden Überzahlungen sind mit den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen. 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder vom außer Kraft. Stand: 77. Erg. November 2016 Seite 6
7 Anlage 1 Einkommensstufen und Beitragshöhe gemäß 5 der Satzung für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (Betreuungsjahr 2016/2017) wöchentliche Betreuungszeiten Einkommensstufen Jahreseinkommen monatlicher Beitrag für Kinder unter 3 Jahre monatlicher Beitrag für Kinder über 3 Jahre bis ,00 0,00 bis ,48 25,65 bis ,15 44,10 25 bis ,55 83,70 Stunden bis ,85 117,90 bis ,65 161,10 bis ,25 193,50 bis ,50 225,00 über ,10 257,40 bis ,00 0,00 bis ,75 28,50 bis ,50 49,00 35 bis ,50 93,00 Stunden bis ,50 131,00 bis ,50 179,00 bis ,50 215,00 bis ,00 250,00 über ,00 286,00 bis ,00 0,00 bis ,13 42,75 bis ,25 73,50 45 bis ,25 139,50 Stunden bis ,75 196,50 bis ,75 268,50 bis ,75 322,50 bis ,60 375,00 über ,50 429,00 Hinweis: Ein eventuell zusätzlich zu zahlendes Verpflegungsgeld ist an den jeweiligen Träger der Tageseinrichtungen für Kinder zu zahlen. Stand: 77. Erg. November 2016 Seite 7
8 Anlage 2 Einkommensstufen und Beitragshöhe gemäß 5 der Satzung für die Betreuung in Kindertagespflege (Betreuungsjahr 2016/2017) Einkommensstufen Jahreseinkommen Höhe des Elternbeitrages Betreuungsumfang (Stunden/Woche) bis 20 bis 25 bis 30 bis 35 bis 40 über 40 bis ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 bis ,20 38,48 40,61 42,75 53,44 64,13 bis ,80 66,15 69,83 73,50 91,88 110,25 bis ,60 125,55 132,53 139,50 174,38 209,25 bis ,20 176,85 186,68 196,50 245,63 294,75 bis ,80 241,65 255,08 268,50 335,63 402,75 bis ,00 290,25 306,38 322,50 403,13 483,75 bis ,00 337,50 356,25 375,00 468,75 562,50 über ,20 386,10 407,55 429,00 536,25 643,50 In Kraft ab , s. Wochenblatt Schaufenster 21. KW v = 1. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster Nr. 28/2016 vom Stand: 77. Erg. November 2016 Seite 8
5.3 Elternbeiträge Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege
Satzung der Stadt Düren über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und die Inanspruchnahme der Kindertagespflege 1 vom 28.06.2008, unter Berücksichtigung der Änderungen
1 Art der Beiträge und Zuständigkeit 5. 2 Beitragspflichtige. 3 Ermittlung der Beitragshöhe
Satzung der Stadt Düren über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und die Inanspruchnahme der Kindertagespflege 1 vom 28.06.2008, unter Berücksichtigung der Änderungen
Art der Beiträge und Zuständigkeit
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Grevenbroich vom 16.12.2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.12.2015 Der Rat der Stadt Grevenbroich
1 Elternbeitragssatzung Tagespflege
1 S a t z u n g der Stadt Gummersbach über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege vom 07.12.2006 in der Fassung des III. Nachtrages
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom
(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.05.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2018 Der Rat der Stadt
Satzung der Stadt Sundern über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich vom
Satzung der Stadt Sundern über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich vom 19.12.2011 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.06.2008 in der zurzeit gültigen Fassung Der Rat der Stadt Grevenbroich hat aufgrund
1 Elternbeitragssatzung Tageseinrichtungen
1 S a t z u n g der Stadt Gummersbach über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 17.06.2008 in der Fassung des II. Nachtrages
- Elternbeitragssatzung vom
Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege und der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich für
(Elternbeitragssatzung) vom
Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
hat der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines
Satzung der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Offenen Ganztag vom 23.10.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.04.2013 2.4 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung
Satzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder
Satzung vom 18.03.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.04.2013 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum
Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege
( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
Art der Beiträge und Zuständigkeit
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Grevenbroich vom 16.12.2008 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 13.07.2018 Der Rat der Stadt Grevenbroich
1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Elternbeitragssatzung der Stadt Overath für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder/einer Kindertagespflege/einer Offenen Ganztagsschule in Verbindung mit 23 des Gesetzes zur frühen Bildung
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom , S. 398 ff)
Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 10.05.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der
1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung der Stadt Hamm über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
S a t z u n g. Satzungstitel, 1, 6 und Titel der Beitragstabelle geändert durch 1. Nachtrag vom
S a t z u n g der Stadt Gevelsberg über die Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule und für die Betreuung von Kindern
Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom
Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 11.07.2013 Der Rat der Stadt Gladbeck hat in seiner Sitzung am 16.05.2013 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
Art der Beiträge und Zuständigkeit
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung vom 27. Februar 2008 zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Goch in der Fassung der Änderungen vom 22. September
1 Art der Beiträge und Beitragssätze
Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Bochum bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege
1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung der Stadt Hattingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder, Schulbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich und für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (Elternbeitragssatzung)
1 Beitragserhebung / Teilnahme. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis. 3 Beitragszeitraum. 4 Ermittlung der Beitragshöhe.
Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 21. März 2018 1 Beitragserhebung / Teilnahme 2 Beitragspflichtiger Personenkreis 3 Beitragszeitraum 4 Ermittlung der Beitragshöhe 5 Einkommen
Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege
Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege vom 16.4.2009 I. Änderung vom 21.06.2012 II. Änderung vom
Satzung. 1 An- und Abmeldung, Ausschluss
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Kevelaer 1 Präambel Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
Satzung der Stadt Willich vom 01.08.2011 über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder, die Teilnahme an ausserunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschulen
hat der Rat der Stadt Selm in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines
Satzung der Stadt Selm zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder sowie von Kostenbeiträgen zur Tagespflege im Stadtgebiet Selm - Elternbeitragssatzung - vom 21.12.2015
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom in der Fassung der Änderung vom
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008 in der Fassung der Änderung vom 05.07.2012 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 11.04.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 10.03.2008 folgende
1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
Satzung der Stadt Paderborn über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege vom 04.02.2011, gültig bis 31.07.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land
1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 23.05.2013 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für
Satzung der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Satzung der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege - Elternbeitragssatzung vom 20.06.2008 - Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das
(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
22.55.05 Satzung der Stadt Hagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege vom 23. Juni 2015 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 08. Juni 2016 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
Satzung der Stadt Bergkamen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom 25.03.2010, geändert durch 2. Änderungssatzung vom 14.04.2016
Erhebung von Elternbeiträgen
Hinweis: Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämtlicher Änderungssatzungen, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Sie trifft keine
Satzung. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom 27.03.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat in seiner Sitzung am 27.03.2012
Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 18.12.2014, zuletzt bekannt
S a t z u ng. der Stadt Heinsberg
S a t z u ng der Stadt Heinsberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Leistungen der Kindertagespflege vom 30. Juni 2015 Aufgrund der
Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.020 Fachbereich
1 Allgemeines 2. 2 Beitragsschuldner 2. 3 Beitragsentstehung und bemessung 2. 4 Beitragsbefreiung 3. 5 Auskunfts- und Anzeigepflichten 3
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder, die Offene Ganztagsgrundschule, die Kindertagespflege sowie andere Betreuungsformen an einer Offenen Ganztagsgrundschule
1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum
Satzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Plettenberg vom 06.05.2015 Der Rat der Stadt Plettenberg hat aufgrund
1 Art der Beiträge. (3) Die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Nettetal bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 02.01.2008 (zuletzt geändert durch Satzung vom 17.02.2015) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
Satzung der Stadt Oelde über die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder (Elternbeitragssatzung) vom
Stand 1. Januar 2017 Aufgrund Satzung der Stadt Oelde über die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder (Elternbeitragssatzung) vom 25.06.2008 1. der 7 Abs. 1 und 41 Abs.
Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (TfK) Tagespflege Im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom in der Fassung der Änderung vom
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 25.01.2008 in der Fassung der Änderung vom 05.07.2012 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege
(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
22.55.04 Satzung der Stadt Hagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder vom 23. Juni 2015 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 08. Juni 2016 Auf Grund der 7 und 41 Abs.
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 05.07.2017 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 03.07.2017 folgende
(2) Diese Satzung gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der geregelten Halbtagsbetreuung
Satzung der Stadt Herdecke über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Herdecke bestehenden offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und der geregelten Halbtagsbetreuung
Stadt Soest Der Bürgermeister. 1 Allgemeines
Stadt Soest Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Soest vom 14.12.2007 in
S a t z u n g. 1 Allgemeines
S a t z u n g der Stadt Gevelsberg über die Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule und für die Betreuung von Kindern
Satzung der Stadt Arnsberg
Satzung der Stadt Arnsberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kinder in familiennaher Tagespflege im Stadtgebiet Arnsberg Stand: 06.12.2016 Aufgrund
Bekanntmachungsanordnung
Satzung der Stadt Rösrath über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder oder einer Kindertagespflegestelle und der Teilnahme 1. Änderung vom 05.07.2010 zu 1, 2,
(3) BeitragsschuldnerInnen sind die Personen nach den Absätzen 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als GesamtschuldnerInnen.
Satzung der Stadt Herdecke über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Herdecke bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege
Allgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis
- 1 - Satzung über die E l t e r n b e i t r ä g e in K i n d e r t a g e s e i n r i c h t u n g e n (Elternbeitragssatzung) vom 08.01.2009, in Kraft getreten am 01.02.2009, unter Berücksichtigung der
Satzung der Stadt Iserlohn
Satzung der Stadt Iserlohn über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offener Ganztagsschulen Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
I. Änderung vom II. Änderung vom III. Änderung vom
Satzung vom 21.6.2012 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule (OGS) der Primarstufe der Schulen der Kreisstadt Siegburg I. Änderung vom 11.6.2015
Bekanntmachungsanordnung
Satzung der Stadt Rösrath über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder oder einer Kindertagespflegestelle und der Teilnahme an Angeboten der Ganztagsbetreuung
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES)
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES) Auf Grund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) (vom )
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) (vom 25.01.2008) Auf Grund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.
Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.
Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 10.05.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der
Allgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis
- 1 - Satzung zur Erhebung und zur Höhe von E l t e r n b e i t r ä g e n für die Betreuung von Kindern in der T a g e s p f l e g e (Tagespflegebeitragssatzung) vom 08.01.2009, in Kraft getreten am 01.02.2009,
Stadt Dormagen F 51/4.01 Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern
F 51/4.01 Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtung (TfK) in Kindertagespflege im Rahmen der Offenen
1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflicht
Satzung der Stadt Kempen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege sowie der außerunterrichtlichen Angebote in der Offenen
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.2006 5. Änderung vom 08.04.2014 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
1 Allgemeines. Stand: März 2019 Seite: 1
Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten in der Primarstufe im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" und der "Schule
1 Beitragserhebung/Teilnahme
Satzung der Stadt Castrop-Rauxel zur Beitragserhebung für die Nutzung außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 18.06.2015 Auf Grund der 7, 41 Abs. 1 Ziffer f und 77
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Oeynhausen (Elternbeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Oeynhausen (Elternbeitragssatzung) vom 11.07.2018 Präambel Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für
(KitaBeitrSR) in der Fassung vom 2. Juli 2015
Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbei- KitaBeitrSR 534 trägen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für
1 Allgemeines zur Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Verlässlichen Grundschule
Satzung der Stadt Bergkamen über die Teilnahme von Kindern und die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Stadt Bergkamen vom
- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich
Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz KiBiz Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
zuletzt geändert durch Satzung vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Dorsten bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder, für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege und für die Teilnahme
Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.020 Fachbereich
22. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 23. Herausgeber: Stadt Brühl Der Bürgermeister
Amtsblatt der Stadt Brühl 22. Jahrgang Ausgabetag: 28.09.2006 Nummer: 23 Neuveröffentlichung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege in der Stadt Brühl - Beitragssatzung
Satzung der Stadt Sprockhövel über die Erhebung der Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege vom
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STADTLIPPSTADT. Öffentliche Bekanntmachung. Satzung. von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Auf Grund des 23 Abs. 1 und 5 des Gesetzes
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STADT NEUENRADE Satzung der Stadt Neuenrade über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Angeboten der Betreuungsmaßnahme Offene Ganztagsschule im Primarbereich
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Oeynhausen (Elternbeitragssatzung) vom
Seite 1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in in der Stadt Bad Oeynhausen (Elternbeitragssatzung) vom 12.07.2018 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem