ANORDNUNG DER AUSKUNFTERTEILUNG BANKKONTEN UND BANKGESCHÄFTE

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1 REPUBLIK ÖSTERREICH KURSSTAATSANWALTSCHAFT 22 UT 64/18m (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: Fax: Österreichische Rabattbank Stadtplatz Wien 22 UT 64/18m ANORDNUNG DER AUSKUNFTERTEILUNG BANKKONTEN UND BANKGESCHÄFTE STRAFSACHE: Gegen: Unbekannter Täter z.n. des Wettbüros Topsport, Xaver Mitterer Wegen: Verbrechens des schweren Raubes nach 142, Fall StGB Zu: PAD/18/ /001/KRIM Aufgrund gerichtlicher Bewilligung ordnet die Kursstaatsanwaltschaft gemäß 109 Z 4, 116 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StPO die Erteilung folgender Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Österreichische Rabattbank, 1030 Wien, Stadtplatz 17, an: Folgende Unterlagen sind zugänglich zu machen und auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können herauszugeben: Beleg vom 30. April 2018, Transaktions-/Kontrollnummer 14507, betreffend den im Telefonshop 1030 Wien, Zollerstraße 9, von einer unbekannten Person über die Firma Eastern Sun veranlassten Transfer eines Betrages von EUR 700,00 nach Rumänien. Nachfolgende Auskünfte und Informationen sind zu erteilen: a) Bekanntgabe der Namen und sonstiger verfügbarer Daten (Anschrift, Geburtsdatum, 1 von 5

2 Nummern von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstiger Berechtigungsdokumente usw) über die Identität des Senders/Einzahlers und des Empfängers/Abholers des vorseits angesprochenen Geldtransfers; b) Bekanntgabe sämtlicher im Bundesgebiet mit den ermittelten Personendatensätzen durchgeführter Eastern Sun-Transaktionen für den Zeitraum 1. August 2017 bis 30. April Für den Zeitraum von bis ist die folgende Geschäftsverbindung zu überwachen und sind Informationen über alle Transaktionen herauszugeben 1 :. Gemäß 116 Abs 5 StPO ist die Österreichische Rabattbank verpflichtet, diese Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber dem Kunden und Dritten geheim zu halten. BEGRÜNDUNG Laut Bericht der Polizeiinspektion Juchgasse vom 11. Mai 2018 hat am 30. April 2018 in 1030 Wien, Sturmstraße 28, ein mit Sturmhaube und Kapuze maskierter, bislang unbekannter Täter den Xaver Mitterer als Verfügungsberechtigten des dort etablierten Wettbüros Topsport dadurch, dass er diesen mit einer Faustfeuerwaffe bedrohte und zur Herausgabe von Bargeld veranlasste, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ( 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von EUR ,00 mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Anschließend verließ der Täter unerkannt den Tatort, wobei er infolge der Zündung eines Alarmpaketes einen Teilbetrag von EUR 7.335,00 im Nahebereich des Wettbüros Topsport zurück ließ. Nach der Verdachtslage hat der unbekannte Täter dadurch das in die Zuständigkeit des Landesgerichtes ( 31 Abs 2 Z 1 StPO) fallende Verbrechen des schweren Raubes nach 142 Abs 1, Fall StGB begangen. Die angeordnete Auskunft ist zur Aufklärung der bezeichneten Straftat erforderlich, weil andere Anknüpfungspunkte für zweckdienliche Ermittlungen nicht bestehen und die Ausforschung des unbekannten Täters auf andere Weise als durch Übermittlung der Datensätze der am Geldtransfer Beteiligten wesentlich erschwert bzw aussichtslos wäre. Angesichts des Gewichtes der Straftat, der Höhe der Strafdrohung und der zuletzt deutlich steigenden Anzahl an Raubdelikten steht sie zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis. 1 Im Fall einer Anordnung nach 116 Abs 2 Z 3 StPO auszufüllen! 2 von 5

3 Der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand des Verfahrens ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Verfärbung der sichergestellten Banknoten weisen charakteristische Merkmale eines Alarmpaketes auf, wobei die zeitliche und örtliche Nähe des (versuchten) Geldtransfers zur verfahrensgegenständlichen Raubtat den Verdacht begründet, dass es sich bei den Geldscheinen um einen Teil der Raubbeute handelt, zumal den polizeilichen Erhebungsergebnissen zufolge im fraglichen Zeitraum in Ostösterreich kein anderes Alarmpaket gezündet wurde. Die Bekanntgabe der im Bundesgebiet mit den ermittelten Personendatensätzen durchgeführten Eastern Sun-Transaktionen für den Zeitraum 1. August 2017 bis 30. April 2018 dient für den Fall der Verwendung eines Aliasnamens der Abklärung, ob sich der Überweiser längerfristig im Bundesgebiet aufhält bzw aufgehalten hat. Kursstaatsanwaltschaft, Abteilung 22 Wien, 22. Mai 2018 Dr. Franz Müller, Staatsanwalt Dr. Franz Müller 3 von 5

4 BESCHLUSS 32 HR 48/18d Die Anordnung der Kursstaatsanwaltschaft wird aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt. Befristung bis 30. Juni 2018 Kursgericht als Landesgericht, Abteilung Wien, Datum: 25. Mai ,... Name, Funktion: Dr. Wilfried Klein, Richter...,... Dr. Wilfried Klein ANORDNUNG DER DURCHFÜHRUNG Kursstaatsanwaltschaft Wien, Datum: 29. Mai Name, Funktion: Dr. Franz Müller, Staatsanwalt...,... Dr. Franz Müller 4 von 5

5 RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen den Beschluss, mit dem die oben ersichtliche Anordnung der Kursstaatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wurde, können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Diese muss gemäß 88 Abs 1 und 2 StPO binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Kursstaatsanwaltschaft eingebracht werden. Der Beschwerde des Kredit- oder Finanzinstituts kommt aufschiebende Wirkung zu ( 116 Abs 6 StPO). 5 von 5

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