Kantonsratswahlen vom 24. März 2019
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- Wilfried Engel
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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Statistisches Amt Kantonsratswahlen vom 24. März 2019 Leitfaden für kandidierende Parteien und Gruppierungen zum Wahlvorschlagsverfahren 26. Oktober 2019
2 Seite 2/17 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Sitzverteilung auf die Wahlkreise Wahlverfahren «Doppelter Pukelsheim» Quorum ( 102 Abs. 3 GPR) Oberzuteilung ( 103 GPR) Unterzuteilung ( 104 GPR) Zuteilung auf die Kandidierenden ( 105 GPR) 5 2. Wahlvorschläge Ablauf Unterscheidung Wahlvorschläge Bezeichnung Listennummer Losziehung Listengruppen Angaben Kandidierende Inhalt Namen Wohnsitz Berufsbezeichnungen, Titel und politische Mandate Unterschrift Vorkumulation Wählbarkeit Zeichenlänge Angaben der Unterzeichnenden Anzahl Voraussetzungen für gültige Unterschrift (Bescheinigung) Listenvertreterinnen und vertreter Aufgabe Erreichbarkeit Einreichung 13
3 Seite 3/ Frist Ort und Format Publikation Wahlzettel Angaben Reihenfolge (Listenplatz) Produktion (Druck) Bezug Musterwahlzettel Zustellungstermin Linksammlung 16 Anhang: Schriftgrössen 17
4 Seite 4/17 1. Allgemeines 1.1. Sitzverteilung auf die Wahlkreise Die Direktion der Justiz und des Innern hat die den Wahlkreisen zustehende Zahl von Sitzen ermittelt (ABl ). Die Zuteilung auf die in 86 GPR festgelegten Wahlkreise bestimmt sich nach der Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind. Diese Zahl wird durch den Zuteilungsdivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Dabei ist der Zuteilungsdivisor so festzulegen, dass bei diesem Verfahren genau 180 Sitze zu vergeben sind ( 88 Abs. 1 und 2 GPR). Mit einem Zuteilungsdivisor von 8'326 werden genau 180 Sitze vergeben. Für die Amtsdauer ergibt sich demnach folgende Zuteilung der Kantonsratssitze: Wahlkreise Wohnbevölkerung 2015 Nr. Bezirk, Stadtkreise am zu 2019 I Stadt Zürich Stadtkreise 1 und 2 38' II Stadt Zürich Stadtkreise 3 und 9 102' III Stadt Zürich Stadtkreise 4 und 5 42' IV Stadt Zürich Stadtkreise 6 und 10 70' V Stadt Zürich Stadtkreise 7 und 8 52' VI Stadt Zürich Stadtkreise 11 und ' VII Dietikon 89' VIII Affoltern 53' IX Horgen 123' X Meilen 102' XI Hinwil 94' XII Uster 130' XIII Pfäffikon 59' XIV Stadt Winterthur 110' XV Winterthur-Land 56' XVI Andelfingen 31' XVII Bülach 148' XVIII Dielsdorf 89' Kanton Zürich 1'498'
5 Seite 5/ Wahlverfahren «Doppelter Pukelsheim» Quorum ( 102 Abs. 3 GPR) Um an der Sitzzuteilung teilnehmen zu können, muss eine Listengruppe in mindestens einem Wahlkreis mindestens fünf Prozent der Parteistimmen erhalten haben Oberzuteilung ( 103 GPR) In einem ersten Schritt werden die Wählerzahlen (Parteistimmen in einem Wahlkreis geteilt durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze im entsprechenden Wahlkreis) berechnet, gerundet und für jede Listengruppe addiert. Die Wählerzahl jeder Listengruppe wird nun durch den Kantonswahlschlüssel (wird vom Statistischen Amt berechnet) geteilt. Dies ergibt für jede Listengruppe einen Sitzanspruch Unterzuteilung ( 104 GPR) Die zugewiesenen Sitze jeder Listengruppe werden nun auf die einzelnen Listen verteilt. Zu diesem Zweck wird die Parteistimmenzahl einer Liste durch den so genannten Listengruppendivisor der betreffenden Listengruppe und durch den Wahlkreisdivisor des betreffenden Wahlkreises geteilt. Diese beiden Werte werden vom statistischen Amt mittels schrittweiser und iterativer Annäherung bestimmt Zuteilung auf die Kandidierenden ( 105 GPR) Die Sitzansprüche jeder Liste werden nun auf die Kandidierenden mit den meisten Kandidatenstimmen innerhalb der Liste verteilt. Bei gleich vielen Kandidatenstimmen erhält die auf der Liste zuerst aufgeführte Person den Sitz. Detaillierte Angaben zum Neuen Zürcher Zuteilungsverfahren nach Pukelsheim
6 Seite 6/17 2. Wahlvorschläge 2.1. Ablauf Die Wahlvorschläge sind bei der Kreiswahlvorsteherschaft (KWV) des entsprechenden Wahlkreises einzureichen. Die KWV prüft und bereinigt den Wahlvorschlag in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Wahlbüro (Statistisches Amt). Bereinigte Wahlvorschläge heissen Listen und erhalten Listennummern in der Reihenfolge ihrer Stärke im Rat. Nummern für Listen, die nicht im Rat vertreten sind, werden ausgelost. Die Listen werden amtlich publiziert und dienen als Grundlage für die Produktion der Wahlzettel. RRB Anordnung KR Wahl Wahlvorschlagsformulare online Einreichung des Wahlvorschlags Bescheinigt? Ja Prüfung durch KWV und kantonales Wahlbüro Nein Bescheinigung durch Gemeinden Ja Gültig? Nein Ja Entwurf an LV zur Kontrolle/Bestätigung Bereinigung innert Frist Ja Korrekturen? Nein Auslosung von Nummern für nicht festgesetzte Listen Ja Korrekturen LV an KWV Ja Publikation Listen im Amtsblatt Gut zum Druck für Wahlzettel von LV an KWV
7 Seite 7/ Unterscheidung Wahlvorschläge Bezeichnung Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet. Soll ein Wahlvorschlag bei der Zuteilung der Listennummern einer bisher im Kantonsrat vertretenen Liste zugerechnet werden, die sich nicht eindeutig aus der Bezeichnung ergibt, so ist die Liste mit der Einreichung des Wahlvorschlages schriftlich zu nennen Listennummer Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge ihrer Stärke im Rat. Bei gleicher Sitzzahl entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Listenbezeichnungen. Parteiaustritte oder Parteiübertritte von einzelnen Personen werden nicht berücksichtigt. Massgebend sind somit die Ergebnisse der Kantonsratswahl vom 12. April Gestützt auf diese Ergebnisse sind die Listennummern 1 bis 10 unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Parteien eine Liste einreichen, bereits bestimmt. Sämtliche Listen mit gleicher Bezeichnung aus verschiedenen Wahlkreisen, erhalten dieselbe Listennummer (vgl Listengruppen.) Nummer Partei Abkürzung Anzahl Sitze 1 Schweizerische Volkspartei SVP 54 2 Sozialdemokratische Partei SP 36 3 FDP.Die Liberalen FDP 31 4 Grünliberale glp 14 5 GRÜNE GRÜNE 13 6 Christlichdemokratische Volkspartei CVP 9 7 Evangelische Volkspartei EVP 8 8 Alternative Liste AL 5 9 Bürgerlich-Demokratische Partei BDP 5 10 Eidgenössisch-Demokratische Union EDU Losziehung Für Listen, die in der laufenden Amtsdauer nicht im Rat vertreten sind, werden die Listennummern durch Losentscheid zugeteilt. Die Losziehung erfolgt unter Aufsicht der Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern am Freitag, den 25. Januar 2019, Uhr, im Konfe-
8 Seite 8/17 renzzentrum Walcheturm, Stampfenbachplatz, Zürich. Das kantonale Wahlbüro stellt sämtlichen Parteien und Gruppierungen (auch jenen, die bereits im Rat vertreten sind) zum gegebenen Zeitpunkt eine Einladung zur Losziehung zu. Die Losziehung ist öffentlich Listengruppen Listen werden im Sinne von 102 GPR als Listengruppe behandelt, wenn (a) die Vertreterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden der Liste eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der Direktion abgegeben haben, (b) sämtliche Listen aus unterschiedlichen Wahlkreisen stammen und (c) die Listen die gleiche Bezeichnung tragen. Die schriftliche Erklärung zur Zugehörigkeit zu einer Listengruppe kann auf dem Blatt «Vertreter» abgegeben werden. Zur Bildung einer Listengruppe sind die entsprechenden Listen, in allen Wahlkreisen buchstabengenau gleich zu bezeichnen. Sind Listen, die die Bildung einer Listengruppe beabsichtigen, nicht identisch bezeichnet, können sie nicht zu einer Listengruppe zusammengefasst werden. In diesen Fällen nimmt das kantonale Wahlbüro im Austausch mit der Listenvertretung eine Bereinigung der unterschiedlichen Bezeichnungen vor. Listenverbindungen wie bei den Nationalratswahlen sind ausgeschlossen. Sämtliche Listenbezeichnungen, die auf einen örtlichen Bezug hinweisen (z.b. «Winterthur» oder «Oberland») oder weitere Zusatzangaben aufweisen (z.b. junge Liste, Frauenliste) sind dadurch ausgeschlossen Angaben Kandidierende Inhalt Die Angaben der Kandidierenden auf den Wahlvorschlagsformularen erfüllen zwei Zwecke. Sie dienen erstens dazu, die Wählbarkeit der Kandidierenden zu überprüfen und Doppelkandidaturen auszuschliessen. Die Überprüfung der Wählbarkeit erfolgt durch die KWV der jeweiligen Wahlkreise. Die Überprüfung zur Vermeidung von Doppelkandidaturen obliegt dem kantonalen Wahlbüro (Statistisches Amt). Sie bilden gleichzeitig die Grundlage für die Angaben auf den Wahlzetteln und dienen somit zweitens dem Zweck, die zur Wahl stehenden Personen auf dem Wahlzettel auszuweisen. Über die Angaben auf dem Wahlzettel, muss die zur Wahl stehende Person eindeutig bestimmbar sein ( 66 Abs. GPR).
9 Seite 9/17 Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Angaben werden vorgängig auch im Amtsblatt publiziert. Stimmberechtigte haben so die Möglichkeit, vorgängig Kenntnis von den Listen und Kandidierenden zu nehmen und im Zweifelsfall die Wählbarkeit einzelner Kandidaten anzufechten. Ausserdem können die Wahlvorschläge vor Ort bei der KWV eingesehen werden Namen Die Vorgabe, die Angaben der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in Übereinstimmung mit den Angaben im Stimmregister zu prüfen und die Vorgabe, eine kandidierende Person durch die Angaben auf dem Wahlzettel zweifelsfrei zu identifizieren, können sich unter gewissen Umständen entgegenstehen. Ist eine Person in der Öffentlichkeit unter einem anderen Namen (z.b. Rufnamen, Spitznamen, Künstlername) bekannt, als demjenigen, der im Stimmregister eingetragen ist (z.b. «Köbi Kuhn» anstelle von «Jakobus Kuhn»), ist es den Stimmberechtigten beim Ausfüllen des Wahlzettels allenfalls nicht möglich, diese Person gestützt auf den im Stimmregister eingetragenen Namen zweifelsfrei zu identifizieren. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, den Rufnamen in Klammern dem amtlich registrierten Vornamen beizufügen ( 24 Abs. 2 lit. a VPR). Im Wahlvorschlag ist im Feld «Vornamen» somit grundsätzlich ein amtlich registrierter Vorname aufzuführen. Im Feld «Rufname» kann bei Bedarf der entsprechende Rufname angegeben werden. Bei mehreren amtlich eingetragenen Vornamen hat sich die Praxis etabliert, nicht sämtliche eingetragenen Vornamen auf dem Wahlzettel zu führen. Sämtliche amtliche Vornamen, welche auf dem Wahlvorschlag sind, werden jedoch auf den Wahlzettel übertragen. Über die zulässige Verwendung von Künstlernamen, die sowohl Vorname und Nachnamen betreffen (z.b. «Mike Shiva»), entscheiden die KWV gegebenenfalls in Konsultation mit dem kantonalen Wahlbüro. Für das Weglassen von Allianz-Namen, bzw. das Aufführen von nicht amtlich registrierten Allianz-Namen können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gemacht werden Wohnsitz Grundsätzlich ist auf dem Wahlvorschlag die Wohnadresse anzugeben. Stimmt der Wohnort nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde überein, kann, falls von der kandidierenden Person gewünscht, der Name der politischen Gemeinde auf dem Wahlzettel angegeben werden. Dies ist mit der verantwortlichen KWV zu beantragen.
10 Seite 10/ Berufsbezeichnungen, Titel und politische Mandate Die Angabe eines Berufes auf dem Wahlzettel ist obligatorisch ( 26 Abs. 1 VPR) die Angaben von Titeln und politischen Mandaten hingegen fakultativ. Die Überprüfung der rechtmässigen Verwendung von Berufsbezeichnungen, Titeln und politischen Mandaten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Von Kandidierenden aufgeführte Berufsbezeichnungen, Titel und politischen Mandate werden daher weder von den KWV noch vom kantonalen Wahlbüro überprüft. Aufgrund der Fülle und Vielfalt von Titeln und Berufsbezeichnungen wird auf ausdrückliche Schreibweisungen verzichtet. Es empfiehlt sich jedoch, auf eine einheitliche Schreibweise innerhalb der Liste zu achten. Beispiel: eidg. dipl. Bauleiter oder Eidg. Dipl. Bauleiter MA Soziologie oder Master of Arts in Soziologie Die Trennung der verschiedenen Kandidierenden-Angaben erfolgt grundsätzlich durch ein Komma. Die Listenvertretung wird gebeten, die Nennung mehrerer Titel und Berufe daher mit einem Komma und nicht mit einem Rückstrich (Backslash) zu trennen. Beispiel: Tell Wilhelm, 1250, eidg. dipl. Schütze, Hirte, Jäger, Schwyz (bisher) Tell Wilhelm, 1250, eidg. dipl. Schütze/Hirte/Jäger, Schwyz (bisher) Über die Jahre hat sich bei der Darstellung dieser Angaben die Reihenfolge Titel, Beruf(e), politisches Mandat etabliert. Die Listenvertretung wird gebeten, diese Reihenfolge bereits bei der Erfassung der Angaben im Wahlvorschlagsformular zu beachten. Für die Angabe eines politischen Mandats besteht im Formular kein eigenes Feld. Politische Mandate können im Feld «Berufe» angegeben werden. Es empfiehlt sich aus Gründen der Einheitlichkeit und Verständlichkeit bei sämtlichen Kandidierenden auf einer Liste die gleiche Abfolge von Titel, Berufe und politisches Mandat einzuhalten. Amtierende Mitglieder des Kantonsrates können den Zusatz «bisher» führen. Ob bei amtierenden Mitgliedern sowohl der Zusatz «bisher» als auch die Angabe Kantonsrat, -rätin ausgewiesen wird, ist Sache der kandidierenden Parteien. Der Zusatz «bisher» ist amtierenden Mitgliedern des Kantonsrates vorbehalten.
11 Seite 11/ Unterschrift Jede vorgeschlagene Person muss die Annahme ihrer Kandidatur mit ihrer Unterschrift bestätigen. Es ist in begründeten Fällen möglich (z.b. Auslandaufenthalt), eine Original-Unterschrift ausnahmsweise nachzureichen. Solche Fälle sind bei der KWV schriftlich zu beantragen. Die KWV entscheidet im Einzelfall. Die Erfahrungen vergangener Wahlvorschlagsverfahren zeigen, dass eine Zirkulation der Listen vor der Unterzeichnung durch die kandidierenden Personen sachdienlich ist, um handschriftliche und späte Änderungswünsche oder zusätzliche Angaben zu vermeiden Vorkumulation Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aller Wahlkreise und dort höchstens zweimal genannt sei ( 89 Abs. 1 GPR). Bei Listen, die weniger Kandidierende als die Anzahl zu vergebender Sitz im Wahlkreis zur Wahl stellen, empfiehlt es sich aus wahlarithmetischen Gründen, den Namen eines einzelnen oder mehreren Kandidierenden auf dem Wahlzettel doppelt aufzuführen (vorkumulieren). Soll der Name eines oder mehrerer Kandidierenden vorkumuliert werden, so sind die Angaben für diese Person(en) doppelt auf dem Formular zu erfassen Wählbarkeit Als Voraussetzung für die Wählbarkeit gilt nach Art. 22 der Kantonsverfassung die Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die Wählbarkeit setzt somit nicht voraus, dass eine kandidierende Person im entsprechenden Wahlkreis stimmberechtigt sein muss. Die Listenvertretung wird gebeten, das Stimmrecht sämtlicher kandidierenden Personen vor der Einreichung des Wahlvorschlags durch die zuständige politische Gemeinde bescheinigen zu lassen Zeichenlänge Bei der Darstellung der Angaben der Kandidierenden auf dem Wahlzettel hat sich über die Jahre der Grundsatz etabliert, die Angaben auf einer Zeile in unterschiedlicher Schriftgrösse darzustellen. Dies ermöglicht eine übersichtliche und lesbare Darstellung und lässt Platz für das Kumulieren und Panaschieren von Namen von Kandidierenden. Für eine angemessene Darstellung und Lesbarkeit auf dem Wahlzettel empfiehlt sich eine maximale Zeichenlänge von 90 Zeichen einschliesslich Leerzeichen. Werden mehr Zeichen benötigt, nimmt das kantonale
12 Seite 12/17 Wahlbüro und die KWV in Absprache mit den Listenvertreterinnen und Vertretern eine Bereinigung vor. Ist keine Einigung auf die Beschränkung der Angaben möglich, wird die Schriftgrösse der Angaben reduziert, um der Darstellungsform auf einer Linie zu entsprechen. Beispiel zu lange Bezeichnung (129 Zeichen mit Leerzeichen): Bühlmann-Zgraggen Mirjam, 1971, EIVS/VSAMT, Ayurveda Gesundheitsberaterin, Familienfrau, Drogistin, Affoltern am Albis (bisher) Beispiel maximale Länge (90 Zeichen mit Leerzeichen): Morger-Rupp Beatrice Rosmarie, 1961, Bankprokuristin, dipl. med. Laborantin, Wallisellen Ein ausführliches Beispiel finden Sie im Anhang A Angaben der Unterzeichnenden Anzahl Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 stimmberechtigten Personen mit politischem Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis unterzeichnet sein. Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen können auch als Unterzeichnende fungieren, sofern sie im entsprechenden Wahlkreis stimmberechtigt sind Voraussetzungen für gültige Unterschrift (Bescheinigung) Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse (Postleitzahl, Ort, Strasse, Hausnummer) an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und müssen im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt sein. Die Wahlvorschläge werden auf doppelt Unterzeichnende geprüft. Die Listenvertretung wird gebeten, sämtliche Unterschriften vor der Einreichung des Wahlvorschlags durch die zuständige politische Gemeinde bescheinigen zu lassen Listenvertreterinnen und vertreter Aufgabe Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter be-
13 Seite 13/17 zeichnen. Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben ( 51 Abs. 2 GPR). Die Listenvertreterinnen und vertreter sind während des gesamten Wahlvorschlagsverfahren die direkten Ansprechpersonen für die KWV und das kantonale Wahlbüro. Von der Einreichung des Wahlvorschlags bis zur Bestätigung des Gut zum Drucks der Wahlzettel läuft die gesamte Korrespondenz über die Listenvertretung. Die KWV und das kantonale Wahlbüro führen mit einzelnen Kandidierenden keine Korrespondenz und verweisen bei Bedarf jeweils auf die Listenvertretung. Die Listenvertretungen sind auch berechtigt, sprachliche Differenzen in den Listenbezeichnungen in Zusammenarbeit mit der Direktion zu bereinigen ( 55 Abs. 2 VPR) Erreichbarkeit Es ist für eine speditive Abwicklung des Wahlvorschlagsverfahrens zweckdienlich, bei der Listenvertretung Personen aufzuführen, die mit der Koordination und Erstellung der Wahlvorschläge direkt betraut sind. Für eine prompte Bearbeitung von Rückfragen zur Bereinigung oder Bestätigung einzelner Punkte ist es zentral, dass die Listenvertretung telefonisch und per gut erreichbar ist. Die Listenvertretung wird insbesondere vom Zeitpunkt der Abgabe bis zur Bestätigung des Gut zum Drucks der Wahlzettel gebeten, eine umgehende (telefonische) Erreichbarkeit sicherzustellen Einreichung Frist Die Wahlvorschläge müssen spätestens bis Dienstag, den 15. Januar 2019, Uhr, bei der KWV des entsprechenden Wahlkreises schriftlich eingereicht werden. Erfolgt die Einreichung über den Postweg, so gilt für die Wahrung der Frist eine Zustellung per A-Post durch die Schweizerische Post Ort und Format Als Einreichungsorte gelten die in den Wahlvorschlagsformularen ersichtlichen Anschriften der KWV. Die Listenvertretung wird gebeten, die Formulare nach Möglichkeit mit Ausnahme der eigenhändigen Unterschrift elektronisch auszufüllen und der KWV mit der Einreichung des
14 Seite 14/17 unterzeichneten Originals auch eine elektronische Fassung zukommen zu lassen. Die elektronische Fassung des ausgefüllten Wahlvorschlagsformulars erleichtert den KWV und dem kantonalen Wahlbüro die Erfassung, Prüfung und weiteren Bearbeitung der Angaben. Zusätzlich ist dem physischen Original eine Kopie beizulegen. Eine Übersicht sämtlicher Adressen der KWV ist im Wahlvorschlagsformular sowie in einer separaten Aufstellung auf unserer Internetseite zu finden Publikation Sämtliche Listen werden am 8. Februar 2019 im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Das kantonale Wahlbüro stellt die entsprechende Verfügung sämtlichen Listenvertretungen elektronisch zu Wahlzettel Angaben Die folgenden Angaben aus dem Wahlvorschlagsformular werden auf den Wahlzettel übernommen: Name, Vorname, Rufname in Klammern Jahrgang, Titel, Beruf, Ort, (bisher) Reihenfolge (Listenplatz) Die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlagsformular entspricht dem Listenplatz der kandidierenden Person auf dem Wahlzettel Produktion (Druck) Die KWV sind unter Beachtung der Vorgaben der JI für den Druck und den Versand der Wahlunterlagen zuständig ( 95 GPR). Der Druckbeginn ist für den 8. Februar 2019 vorgesehen. Die KWV holen das Gut zum Druck bei sämtlichen Listenvertretungen ein. In dieser Phase ist eine umgehende Erreichbarkeit der Listenvertretung erforderlich. Die Parteien erhalten die elektronischen Versionen der Wahlzettel zur Kenntnisnahme Bezug Musterwahlzettel Das Statistischen Amt stellt den Listenvertretungen ein elektronisches Muster des jeweiligen Wahlzettels auf Anfrage zur Verfügung (wahlen@statistik.ji.zh.ch).
15 Seite 15/ Zustellungstermin Gemäss 62 GPR stellen die politischen Gemeinden den Stimmberechtigten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen sowie die dazugehörenden Stimmrechtsausweise frühestens vier Wochen und spätestens drei Wochen vor dem Wahlsonntag zu. Die Zustellung erfolgt somit in der Woche vom 25. Februar 2019 vom 1. März Die Angabe des genauen Zustellungstages ist aufgrund der Versandart nicht möglich.
16 Seite 16/17 3. Linksammlung Verfassung des Kantons Zürich: Gesetz über die politischen Rechte (GPR): Verordnung über die politischen Rechte (VPR): Amtsblatt des Kantons Zürich: Website Statistisches Amt des Kantons Zürich: Website Wahlen & Abstimmungen: Neues Zürcher Zuteilungsverfahren (Doppelter Pukelsheim): Wahlvorschlagsformulare Kantonsratswahl 2019:
17 Anhang: Schriftgrössen Seite 17/17
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