Durchführung Erneuerungswahlen der Stadtbehörden 2019

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1 Stadthaus, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon / Telefon / Telefax / stadt@arbon.ch Politische Gemeinde Arbon / Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom Beschluss Nr. 18 / 18 Durchführung Erneuerungswahlen der Stadtbehörden 2019 Sachverhalt Am 1. Juni 2019 beginnt eine neue vierjährige Amtsperiode der Behörden der Stadt Arbon. Gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 126 vom 6. Februar 2018 sind die Gesamterneuerungswahlen der Politischen Gemeinden und Bürgergemeinden in der Zeit vom 23. September 2018 bis zum 31. Mai 2019 durchzuführen. Die Gemeindebehörden legen die Wahltermine innerhalb dieser Frist fest. Majorzwahlen an der Urne sind so anzusetzen, dass ein allfälliger zweiter Wahlgang mit einem Mindestabstand von drei Wochen zum ersten Wahlgang noch vor dem 31. Mai 2019 durchgeführt werden kann. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 und Art. 37 Gemeindeordnung der Stadt Arbon vom 27. Juni 2006 (GO) sind in einer Erneuerungswahl im Majorzverfahren der Stadtpräsident sowie vier Mitglieder des Stadtrates zu wählen. Gemäss Art. 6 Ziff. 2 und Art. 19 Abs. 1 GO ist im Proporzverfahren die Erneuerungswahl der 30 Mitglieder des Stadtparlaments durchzuführen. An der Sitzung des Stadtparlaments vom 5. April 2011 wurde von den Fraktionspräsidien CVP/EVP, FDP, SP und Gewerkschaften und SVP die Motion eingereicht, Wahlen von Stadtrat und Stadtparlament künftig am gleichen Wahlwochenende durchzuführen, in der Hoffnung, eine höhere Stimmbeteiligung erzielen und die Wahlen repräsentativer machen zu können. Diesem Begehren kommt der Stadtrat wie bereits im Jahr 2015 auch im Rahmen der Erneuerungswahlen 2019 nach und legt einen gemeinsamen Wahltermin fest. Erwägungen Für die Durchführung der Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden 2019 gelten folgende Rechtsgrundlagen: Gesetz über die Gemeinden vom 5. Mai 1999 (GemG; RB 131.1) Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014 (StWG; 161.1) Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 2014 (StWV; ) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG; RB 170.1) Gemeindeordnung der Stadt Arbon vom 27. Juni 2006 (GO)

2 Seite 2 Erneuerungswahlen Stadtpräsident und Stadtrat 1. Termin Der Stadtrat beschliesst, die Wahlen des vollamtlich tätigen Stadtpräsidenten und der vier nebenamtlichen Mitglieder des Stadtrates am 10. Februar 2019 (Eidgenössischer Blanko- Abstimmungstermin) durchzuführen. Der Stadtpräsident wird gemäss 3 Abs. 1 GemG mittels einer separaten Einzelwahl gewählt. Erste Wahlgänge von Majorzwahlen sind gemäss 36 StWG bis zum 69. Tag vor dem Abstimmungstag anzukündigen, d.h. bis spätestens Montag, 3. Dezember Die Wahlvorschläge zur Aufnahme auf die Namenliste sind bis zum 55. Tag vor dem Abstimmungstag einzureichen, d.h. im Falle der Wahl von Stadtpräsident und Stadtrat 2019 bis spätestens Montag, 17. Dezember Namenliste Für die Einreichung von Wahlvorschlägen der Stadtpräsidenten- und Stadtratswahlen für die Aufnahme in die amtliche, dem Stimmmaterial beizulegende Namenliste ist zu beachten (vgl. 37 und 38 StWG): Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit und dem Vermerk bisher zu bezeichnen. Zudem ist der Vorschlag von mindestens zehn in der Politischen Gemeinde Arbon wohnhaften anderen Stimmberechtigten zu unterzeichnen und von den Vorgeschlagenen selbst mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Die Unterschriften können nicht zurückgezogen werden. Bei Wahlvorschlägen von Bisherigen genügt die eigene Unterschrift. Unabhängig vom zeitlichen Eingang der Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge zunächst die bisherigen Behördenmitglieder und dann die weiteren kandidierenden Personen aufgeführt. Die Namenliste enthält zusätzlich den Hinweis, dass auch andere, nicht aufgeführte Personen gewählt werden können. 3. Zweiter Wahlgang Für einen allenfalls anzuberaumenden zweiten Wahlgang Stadtpräsident und Stadtrat wird der 31. März 2019 als Termin festgelegt. Gemäss 38 Abs. 4 StWG wird für einen zweiten Wahlgang keine Namenliste erstellt. Erneuerungswahlen Stadtparlament 1. Termin Als Durchführungstermin für die Stadtparlamentswahlen legt der Stadtrat den 10. Februar 2019 fest.

3 Seite 3 Gemäss 48 StWG müssen Wahlvorschläge bei Proporzwahlen bis spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag eingereicht werden, d.h. im Falle der Stadtparlamentswahlen 2019 bis spätestens Montag, 3. Dezember Letzter Termin für die Erklärung von Listenverbindungen ist gemäss 51 StWG der Montag, 10. Dezember Wahlvorschläge Für die Einreichung von Wahlvorschlägen der Stadtparlamentswahlen ist Folgendes zu beachten (vgl. 48 und 49 StWG): Jeder Vorschlag hat eine von den übrigen Vorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung aufzuweisen. Der Vorschlag darf nicht mehr Personen enthalten, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen, d.h. nicht mehr als 30 Personen. Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag als Kandidatin oder Kandidat aufgeführt sein. Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse sowie gegebenenfalls dem Vermerk bisher zu bezeichnen. Der Vorschlag ist von mindestens 25 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen und von den Vorgeschlagenen mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschriften können nicht zurückgezogen werden. Es ist eine für den Wahlvorschlag verantwortliche Person samt Stellvertretung zu bezeichnen. Die Stadtkanzlei empfiehlt eine möglichst frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge, damit im Rahmen der Bereinigung der Listen mit der oder dem Verantwortlichen innert Frist Rücksprache genommen werden kann. Bei Proporzwahlen sind die bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registrierten Parteien vom Quorum der 25 unterzeichnenden Stimmberechtigten befreit. Die Listen sind von den Vorgeschlagenen aber trotzdem mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Der Wahlvorschlag muss von zwei Personen unterzeichnet sein, welche berechtigt sind, die Partei zu vertreten. 3. Listennummern Für die Herstellung der Listen und für die Vergabe der Listennummern ist Folgendes massgebend (vgl. 17 StWV): Die Listen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Nummern versehen. Vorzeitig eingegangene, respektive vor dem 3. Dezember 2018 (69. Tag vor der Wahl) eingegangene Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag eingegangen. Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die Listennummer. Die allfällige Auslosung der Listennummern erfolgt am Dienstag, 4. Dezember Die auf den Listen bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter werden falls notwendig zu gegebener Zeit zur Auslosung eingeladen. 4. Listenverbindungen Für allfällige Listenverbindungen ist Folgendes zu beachten (vgl. 51 StWG):

4 Seite 4 Zwei oder mehrere Listen können bis zum 62. Tag vor der Wahl, d.h. bis Montag, 10. Dezember 2018 durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertretungen verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind nur Unterlistenverbindungen zulässig. Unterlistenverbindungen sind gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, des Alters oder der Flügel einer Gruppierung unterscheiden. Listen- und Unterlistenverbindungen werden auf den Listen vermerkt. Sie können nicht widerrufen werden. Allgemeines Mit der frühzeitigen Bekanntgabe der relevanten Termine ermöglicht der Stadtrat den Parteien und Gruppierungen, die Vorbereitungen für die Wahlen 2019 der Stadt Arbon frühzeitig an die Hand zu nehmen. Die ordentliche Ankündigung der Erneuerungswahlen und die Zustellung der offiziellen Wahlvorschlags-Formulare erfolgen am 24. August Die Plakatwerbung auf öffentlichem Grund und den gemeinsamen Versand des Propagandamaterials wird der Stadtrat nach entsprechender Rücksprache mit den Arboner Parteipräsidien und Gruppierungen zu gegebener Zeit regeln. Am Abstimmungs- und Wahlsonntag werden in erster Priorität die eidgenössischen vor den kantonalen Sachvorlagen und dann die kommunalen Wahlen und Sachgeschäfte bearbeitet, was je nach Stimm- und Wahlbeteiligung zu einer späten Veröffentlichung der Wahlergebnisse führen dürfte. Beschluss 1. Die Stadtpräsidenten- und Stadtratswahlen (Majorzwahlen) für die Amtsdauer 2019 bis 2023 werden auf den 10. Februar 2019 festgesetzt. 2. Am 24. August 2018 erfolgt in den amtlichen Publikationsorganen sowie durch Aushang in den Schaukästen die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen für die Wahl von Stadtpräsident und Stadträten. Dazu wird folgende Frist gesetzt: Der letzte Tag für die Einreichung der Wahlvorschläge an die Stadtkanzlei ist der Montag, 17. Dezember 2018, Uhr. 3. Ein allfälliger zweiter Wahlgang Stadtpräsident und Stadtrat findet am 31. März 2019 statt. 4. Die Stadtparlamentswahlen (Proporzwahlen) für die Amtsdauer 2019 bis 2023 werden auf den 10. Februar 2019 festgesetzt. 5. Gleichzeitig mit der Ankündigung der Erneuerungswahlen Stadtpräsident und Stadtrat erfolgt in den amtlichen Publikationsorganen sowie durch Aushang in den Schaukästen die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen für die Wahl von 30 Mitgliedern des Stadtparlaments. Dazu werden folgende Fristen gesetzt:

5 Seite 5 Der letzte Tag für die Einreichung der Wahlvorschläge an die Stadtkanzlei ist der Montag, 3. Dezember 2018, Uhr. Letzter Termin für die Änderung von Wahlvorschlägen und die Erklärung von Listenverbindungen ist der Montag, 10. Dezember Bei am gleichen Tag abgegebenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die Listennummer. Die allfällige Auslosung der Listennummern erfolgt am Dienstag, 4. Dezember Die auf den Listen bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter werden falls notwendig zu gegebener Zeit zur Auslosung eingeladen.

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