An den Grossen Rat
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- Lars Schneider
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1 An den Grossen Rat GD/P Basel, 1. Juli 2015 Regierungsratsbeschluss vom 30. Juni 2015 Ratschlag Rahmenausgabenbewilligung für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen des Universitären Zentrums für Zahnmedizin Basel (UZB) für die Jahre 2016 bis 2018 Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 3. Juli 2015 Seite 1/11
2 1. Begehren Ausgangslage Kosten für gemeinwirtschaftliche und ungedeckte Leistungen des UZB Gemeinwirtschaftliche Leistungen Ungedeckte Leistungen Übersichten über die gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen vor der Verselbständigung Gesetzlich vorgeschriebene unentgeltliche Leistungen für Patientinnen und Patienten Reduktionen an die Behandlungskosten als soziale Leistungen Vorhalteleistungen Nicht kostendeckender Sozialtarif Weiterbildung der Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte Übersichten über die gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen nach der Verselbständigung Umsetzungskosten für die Verselbständigung Ausgabenkompetenzen Zusammenfassung Prüfung des Finanzdepartements Antrag Seite 2/11
3 1. Begehren Mit diesem Ratschlag beantragen wir Ihnen eine Rahmenausgabenbewilligung zur Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen des Universitären Zentrums für Zahnmedizin Basel (UZB) und der Umsetzungskosten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 über gesamthaft Mio. Franken (jeweils 4.91 Mio. Franken pro Jahr). 2. Ausgangslage Am 8. März 2015 haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt dem Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin (UZBG) zugestimmt. Das Gesetz wird per 1. Januar 2016 wirksam und die Öffentlichen Zahnkliniken werden mit der Universitären Zahnkliniken organisatorisch zum Universitären Zentrum für Zahnmedizin (UZB) zusammengeführt. Der Auftrag des UZB ist in 2 UZBG wie folgt formuliert: Das UZB dient der kantonalen, regionalen und überregionalen zahnmedizinischen Versorgung. Es erfüllt die Aufgaben der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden sozialen Zahnpflege gemäss dem Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September Es gewährleistet insbesondere die Behandlung von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Es erbringt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung mit dem Kanton. Es sorgt für die Lehre und Forschung im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit Hochschulen sowie für die Weiter- und Fortbildung im Bereich der Zahnmedizin. Das GesG (SG ) enthält in den 11 bis 13 Regelungen über die sozialen Institutionen der Zahnpflege. 11 Abs. 1 GesG enthält zunächst eine umfassende Grundnorm für die soziale Zahnpflege, die im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegt. Darin gewährleistet der Kanton in Zusammenarbeit mit Privaten die im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegende soziale Zahnpflege. Die Gewährleistung stellt ein Bekenntnis des Kantons zu seinen bisherigen Bemühungen in diesem Bereich dar. Mit der Einschränkung auf die soziale Zahnpflege wird gleichzeitig klargestellt, dass der Kanton das Zahnpflegewesen nicht umfassend gestalten will, sondern bloss diesen Bereich regelt, unter Berücksichtigung partnerschaftlich beigezogener privater Zahnärztinnen und Zahnärzte. In Abs. 2 wird dem Kanton sodann die bereits in 27 Kantonsverfassung verankerte Kompetenz zugewiesen, Zahnkliniken für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche betreiben zu können. Abs. 3 schliesslich erlaubt es dem Kanton, mit den Zahnärztegesellschaften Tarife für wirtschaftlich schwächer gestellte Personen auszuhandeln, um dem Bedürfnis der sozialen Zahnpflege nachzukommen. 12 GesG hält fest, dass die Zahnkliniken wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt behandeln müssen. Damit wird eine zentrale Forderung der sozialen Zahnpflege erfüllt. Im Abs. 2 wird der Tarif definiert, den die Zahnkliniken in diesen Fällen den Patientinnen und Patienten verrechnen dürfen. Als Basistarif gilt der Zahnarzttarif nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (SR ). 13 GesG normiert schliesslich die Zahnmedizin für Kinder und Jugendliche. Er enthält einen Leistungskatalog, welcher einer Konkretisierung auf Verordnungsstufe bedarf. Die aufgeführten Leistungen werden für Kinder und Jugendliche im schul- und kindergartenpflichtigen Alter zur Verfügung gestellt, deren Eltern Wohnsitz in Basel haben. Seite 3/11
4 In der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege vom 6. Dezember 2011 (Zahnpflegeverordnung, SG ) sind Leistungen sowie die Reduktionsansprüche noch weiter präzisiert. In 4 Zahnpflegeverordnung ist auch festgelegt, welche Leistungen im Bereich der sozialen Zahnpflege für Kinder und Jugendliche der Kanton unentgeltlich erbringt und welche er entgeltlich anbietet. Per 1. Januar 2016 werden diese gesetzlichen Aufträge neu vom UZB übernommen. In Analogie zur Finanzierung der Spitäler wird die Finanzierung dieser gesetzlichen Aufträge des UZB über eine Rahmenausgabenbewilligung für gemeinwirtschaftliche Leistungen und ungedeckte Kosten gesichert. Dem Grossen Rat wird daher dieser Ratschlag vorgelegt. 3. Kosten für gemeinwirtschaftliche und ungedeckte Leistungen des UZB 3.1 Gemeinwirtschaftliche Leistungen Bei den gemeinwirtschaftlichen Leistungen handelt es sich um Kosten für Leistungen, für welche ein gesellschaftlicher Konsens besteht, dass diese angeboten werden sollen und zu denen das UZB per Gesetz und Verordnung verpflichtet ist. Im schulzahnmedizinischen Bereich handelt es sich um 1. regelmässige gruppenprophylaktische Massnahmen in den Schulen sowie eine einmalige unentgeltliche Beratung; 2. mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe in den Kindergärten; 3. obligatorische, unentgeltliche Kontrolle der Gebisse der schulpflichtigen Kinder; 4. ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen von Zähnen 1 und zwei Bissflügelaufnahmen zur Kariesdiagnostik bis zur Schulentlassung. Diese Kosten sind abhängig von der Klassen- und Schülerzahl. Diese Leistung wird auch für die Bewohnerinnen und Bewohner von Behindertenheimen über das 16. Altersjahr hinaus unentgeltlich erbracht 2. Bei Kindern und Erwachsenen werden zudem abhängig von den Reduktionen auf Krankenkassenprämien Reduktionen auf den Behandlungskosten gewährt. Die Höhe der Reduktion wird gemäss dem Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989 (SG ) und der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel- Stadt (KVO) vom 25. November 2008 (SG ) berechnet. Damit ist sichergestellt, dass Personen, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, auch eine Reduktion bei zahnärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen können. Das UZB erbringt im weiteren Vorhalteleistungen wie Poliklinikbetrieb sowie Narkosebehandlungen für Kinder am UKBB und hat zusätzliche Aufwendungen, da die Behandlung von Kindern und generell die Behandlung im Bereich der sozialen Zahnmedizin mehr Zeit in Anspruch nimmt und die Zahl der unentschuldigten Absenzen hoch ist. 1 Zähne, die aus genetischen Gründen nicht vorhanden sind, was einen Einfluss auf die Zahnstellung der übrigen Zähne haben kann. 2 In der Zahnpflegeverordnung in 4, Abs. 6 sind diese Leistungen als Leistungen der Schulzahnklinik ausgewiesen. Seite 4/11
5 3.2 Ungedeckte Leistungen Das UZB erbringt ungedeckte Leistungen, welche sich aus dem gesetzlichen Auftrag ableiten und die nicht kostendeckend erbracht werden können. Es handelt sich um folgende Leistungen: Als Basistarif für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen gelten die Leistungskataloge (Zahnarzt- und Zahntechnikertarif) gemäss UVG. Dieser Basistarif ist seit über 20 Jahren nicht mehr angepasst worden und ist nicht kostendeckend. Das UZB bietet Zahnärztinnen und Zahnärzten nach dem Staatsexamen Ausbildungsplätze als Assistenzzahnärztinnen und zahnärzte an. Die Produktivität ist anfänglich tiefer als bei fertig ausgebildeten Zahnärztinnen und Zahnärzten und der Betreuungsaufwand durch die Vorgesetzten verursacht nicht gedeckte Zusatzkosten. 4. Übersichten über die gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen vor der Verselbständigung Tab. 1: Gemeinwirtschaftliche und besondere Leistungen bei der ZKB und im UZM - Ist 2014 Gemeinwirtschaftliche Leistungen in Fr. ZKB UZM Total Leistungstyp Ist 2014 Ist 2014 Ist 2014 Gesetzliche Gratisleistungen in der Schulzahnpflege Sozialkosten: Reduktionen an die Behandlungskosten (Schul- und Volkszahnklinik) 1' '970 Vorhalteleistungen wie Notfalldienste und Poliklinikbetrieb, Behandlung bei erschwerter Mitarbeit 2' '230 von Patientengruppen Total Gesetzlich vorgeschriebene unentgeltliche Leistungen für Patientinnen und Patienten Im schulzahnmedizinischen Bereich handelt es sich um gruppenprophylaktische Massnahmen, regelmässige unentgeltliche Kontrollen der Gebisse in den Schulen, ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen von Zähnen und zwei Bissflügelaufnahmen zur Kariesdiagnostik bis zur Schulentlassung. Diese Kosten sind abhängig von der Klassen- und Schülerzahl und sind in den gesetzlichen Grundlagen, wie z.b. der Zahnpflegeverordnung, definiert. Die erbrachten Taxpunkte werden im Klinikinformationssystem erfasst. Die Auswertung für das Jahr 2014 ergab Taxpunkte x 3.1, was 1 Mio. Franken entspricht. 4.2 Reduktionen an die Behandlungskosten als soziale Leistungen Die Zahnpflegeverordnung als gesetzliche Grundlage legitimiert auch die Beiträge an die Zahnbehandlungen, deren Höhe von den entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Patientin oder des Patienten respektive deren Eltern oder Erziehungsberechtigten abhängig sind. Diese werden von den Zahnkliniken als Sozialkosten ausgewiesen. Diese Sozialkosten sind Schwankungen unterworfen und schwierig im Voraus zu berechnen. Eine Beeinflussung durch Seite 5/11
6 die Klinik ist nicht möglich. Die Sozialkosten widerspiegeln mit einer leichten zeitlichen Verzögerung die wirtschaftliche Gesamtsituation, welche sich auf Teile der sozio-ökonomisch schwächeren Bevölkerung auswirkt. Die Tarifreduktionen werden direkt entsprechend der Prämienklasse der Patienten im Klinikinformationssystem erfasst. Für 2014 ergibt sich ein Betrag von 1.97 Mio. Franken. 4.3 Vorhalteleistungen Zu den Vorhalteleistungen gehören der tägliche Poliklinikbetrieb für Kinder und Erwachsene (services held on reserve), Behandlung von Patientinnen und Patienten mit erschwerten oder fehlenden Kooperationsressourcen (Kinder, Behinderte, Randständige, Multimorbide, Behandlungen zuhause) oder die Behandlung von Kindern in Aussenquartieren oder Heimen. Gemäss der Zahnärztegesellschaft der Schweiz sollte eine private Zahnarztpraxis für eine nachhaltige Profitabilität 108 Taxpunkte pro Stunde und Zahnarzt/ärztin erreichen. Dieser Wert hängt vom Behandlungsspektrum und der Produktivität ab. Da die öffentlichen Zahnkliniken in der sozialen Zahnmedizin nur das Behandlungsspektrum gemäss den Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte der Schweiz anbieten dürfen, ist dieser Wert nicht erreichbar. Ein Abschlag von 20% und somit rund 85 Taxpunkte pro Stunde sind mit diesem Behandlungsspektrum möglich. Die Produktivität wird in den öffentlichen Zahnkliniken zusätzlich reduziert durch Poliklinik, Notfalldienst, Patienten mit erhöhtem Betreuungsaufwand (Kinder) sowie eine überdurchschnittlich hohe Zahl an unentschuldigten Absenzen. Die öffentlichen Zahnkliniken erreichten in den letzten Jahren einen durchschnittlichen Wert von 65.5 Taxpunkten pro Stunde. Die Differenz zu den theoretisch möglichen 85 Taxpunkten multipliziert mit dem teuerungsbereinigten Taxpunktwert von 3.7 und der Anzahl geleisteter Stunden gemäss Klinikinformationssystem ergibt für das Jahr 2014 einen Betrag von 2.23 Mio. Franken, welcher abgegolten werden sollte. Tab. 2 Ungedeckte Kosten ZKB und UZB 2014 Ungedeckte Kosten in Fr. ZKB UZM Total Leistungstyp Ist 2014 Ist 2014 Ist 2014 Nicht kostendeckender 1' Sozialversicherungstarif Weiterbildungskosten Total Nicht kostendeckender Sozialtarif Die Anwendung des Sozialtarifs für alle kantonal unterstützten Selbstzahlerinnen und -zahler einschliesslich Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsunterstützte in der Schul- und Volkszahnklinik und für alle Drittzahler wie SUVA und andere UVG-Garanten, IV, Militärversicherung, Krankenkassen ist entweder kantonal oder gesamtschweizerisch vorgeschrieben. Konkret werden für jede einzelne Leistung sowohl die Taxpunktzahl als auch der Taxpunktwert definiert. Der aktuelle Taxpunktwert beträgt seit Franken. Allein aufgrund der Teuerung hätte er im Jahr Franken betragen müssen. Im Jahr 2014 wurden Taxpunkte zu 3.10 Franken (ohne zahntechnische Leistungen) erbracht. Multipliziert mit 0.60 Franken (Differenz zwischen 3.10 und teuerungsbereinigt 3.70) ergaben sich 1.58 Mio. Franken. Seite 6/11
7 4.5 Weiterbildung der Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte Studierende der Zahnmedizin brauchen nach ihrem Staatsexamen weiterhin die Möglichkeit, das erlangte Wissen zu vertiefen und eine gewisse Routine zu erlangen. Deshalb ist die anschliessende 3 bis 5-jährige Assistenzzeit sehr wichtig. Assistenzstellen in privaten Zahnarztpraxen sind schwierig zu bekommen, da der Kosten- und Effizienzdruck gross ist. Das UZB wird, ebenso wie die Vorgängerinstitutionen, weiterhin Stellen für die erforderliche Assistenzzeit anbieten. Kosten entstehen durch diese Stellen in zweifacher Hinsicht: Erstens sind Assistenzzahnärzte in den ersten Jahren deutlich weniger produktiv als länger praktizierende Zahnärzte und zweitens ist der Betreuungsaufwand ebenfalls in den ersten Jahren nicht zu unterschätzen und hat einen Einfluss auf die Produktivität der Zahnärzte, welche die strukturierte Weiterbildung begleiten. Die Weiterbildung von Assistenzzahnärzten ist in 6 der Zahnpflegeverordnung angesprochen. Diese hält fest, dass Zahnkliniken als Aus-, Weiter- und Fortbildungsstätte für Studierende der Zahnmedizin, für diplomierte Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere Berufsangehörige aus dem zahnmedizinischen Bereich wirken können. Die Kann-Formulierung lässt zwar offen, ob die ZKB resp. das UZB diese Aufgabe wahrnehmen oder nicht, aber die Weiterbildung der Assistenzzahnärzte ist wichtig, da sie zur Qualitätssteigerung in der Zahnmedizin beiträgt. Die Weiterbildungskosten der Assistenzärztinnen und -ärzte der UZM, welche bis anhin durch die Universität gezahlt wurden, werden gemäss Systematik der Leistungsvereinbarungen mit den Spitälern nun ebenfalls durch den Kanton übernommen. Analog den Spitälern des Kantons Basel Stadt wird das UZB Franken pro Assistenzzahnarzt zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung festlegen. Damit ergeben sich für 7 (ZKB) + 25 (UZM) Assistierende x 24 = Franken (ZKB) Franken (UZM) = Total Franken. Tab. 3 Total Gemeinwirtschaftliche und besondere Leistungen, ungedeckte Kosten und Umsetzungskosten bei der ZKB und im UZM Ist 2014 / Prognose 2015 In Fr. ZKB / UZM Ist 2014 ZKB / UZM Prognose 2015 Gemeinwirtschaftliche Leistungen 5' Ungedeckte Leistungen ZKB Ungedeckte Leistungen UZM Projektkosten Total Nur ZKB 2 Projektkosten insgesamt Franken, je hälftig zulasten Universität und Kanton Seite 7/11
8 5. Übersicht über die gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen nach der Verselbständigung Tab. 4: Aufwendungen für 2016, 2017 und 2018 Beiträge des Kantons für Gemeinwirtschaftliche und ungedeckte Leistungen an das UZB Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) in 1000 Fr Total Gesetzliche Gratisleistungen in der Schulzahnpflege Sozialkosten: Reduktionen an die Behandlungskosten (Schul- und Volkszahnklinik) '900 1' Vorhalteleistungen wie Notfalldienste und Poliklinikbetrieb, Behandlung bei erschwerter Mitarbeit von Patientengruppen Total GWL Ungedeckte Leistungen (UL) in 1000 Fr. Nicht kostendeckender Sozialversicherungstarif Total Weiterbildungskosten Assistenzzahnärzte Total UL Gesamttotal GWL und UL Die Gratisleistungen der Schulzahnpflege, die Reduktionen der Behandlungskosten und die Vorhalteleistungen haben sich in den letzten Jahren tendenziell erhöht, bedingt durch den veränderten Patientenmix, der von den öffentlichen Zahnkliniken nicht beeinflussbar ist. Diese drei Positionen lagen im Jahr 2014 bei rund 5.1 Mio. Franken. Die Kosten für die Weiterbildung der Assistenzzahnärzte wurden mit Franken eingesetzt, sodass sich dort eine deutliche Reduktion gegenüber dem Ratschlag zum Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZBG) vom 27. November 2013 ( ) ergibt. 6. Umsetzungskosten für die Verselbständigung Für die Umzugs- und Umsetzungsarbeiten gemäss Ratschlag zum Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZBG) vom 27. November 2013 ( ) wird mit Gesamtkosten von rund 3.35 Mio. Franken gerechnet, welche zur Hälfte von der Universität, zur Hälfte vom Kanton aufgebracht werden müssen. Rund Mio. Franken werden voraussichtlich bereits im Jahr 2015 anfallen, denn das UZB soll ja ab dem 1. Januar 2016 operativ tätig sein, was entsprechende Vorbereitungsarbeiten braucht. Der restliche Betrag von rund 2.8 Mio. Franken, wiederum hälftig aufgeteilt auf Kanton und Universität, ergibt für den Kanton von 2016 bis 2019 rund 0.35 Mio. Franken pro Jahr. Seite 8/11
9 Tab. 5: Entwicklung in den Planjahren (inkl. Teuerung): Beitrag des Kantons in 1000 Fr UZB (in Tsd.) Ausgabenkompetenzen Folgende Ausgaben werden durch den Grossen Rat genehmigt: Tab. 6 Beiträge des Kantons an das UZB: Ausgabenkompetenz Grosser Rat in 1000 Fr Total Vorhalteleistungen wie Notfalldienste und Poliklinikbetrieb, Behandlung bei erschwerter Mitarbeit von Patientengruppen Nicht kostendeckender Sozialversicherungstarif Weiterbildungskosten Assistenzzahnärzte Umsetzungskosten für die Verselbständigung Total Ausgaben in der Entscheidkompetenz des Grossen Rats ' Folgende Ausgaben werden durch den Regierungsrat genehmigt: Tab. 7 Beiträge an das UZB: Ausgabenkompetenz Regierungsrat in 1000 Fr Total Gesetzliche Gratisleistungen in der Schulzahnpflege Sozialkosten: Reduktionen an die Behandlungskosten (Schul- und Volkszahnklinik) Total Ausgaben in der Kompetenz des Regierungsrats '000 1'900 1'900 1'900 5' Die Abgeltung der Gratisleistungen der Schulzahnpflege sowie der Reduktionen der Behandlungskosten gelten als wiederkehrende gebundene Ausgaben gemäss 25 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz, da bezüglich ihrer Vornahme und deren Modalitäten keine Handlungsfreiheit besteht. Der kantonale Auftrag zur sozialen Zahnpflege ist in 11 bis 13 Gesundheitsgesetz (GesG) ge- Seite 9/11
10 regelt. In 12 Abs. 2 GesG ist ausdrücklich festgehalten, dass wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse entsprechende Reduktionen erhalten. Auch definiert 13 GesG die Leistungen für Kinder und Jugendliche. Konkretisiert werden die gesetzlichen Bestimmungen in der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung). Diese legt sowohl die Höhe der Reduktionen an die Behandlungskosten als auch die Gratisleistungen der Schulzahnpflege fest (vgl. 4 und 8 Zahnpflegeverordnung). Die Kosten für die zu gewährenden Reduktionen sind vom Patientenmix und der demografischen Entwicklung abhängig und können durch das UZB nicht beeinflusst werden. Auch die Anzahl der Schulkinder, welche die Gratisleistungen der Schulzahnpflege beanspruchen, hängt von der demographischen Entwicklung ab und kann durch das UZB nicht gesteuert werden. Daher sind die Ausgaben als wiederkehrende gebundene Ausgaben zu taxieren, in Analogie bspw. zur Restfinanzierung der Pflegeheime. Die Ausgabenkompetenz für solche Ausgaben liegt beim Regierungsrat bzw. beim Departement. Diese sind in ihrer Höhe nicht vorhersehbar und werden daher im Budget des Kantons als Einzelposten ausgewiesen. Die beiden Positionen lagen im Jahr 2014 bei rund 3.0 Mio. Franken. 8. Zusammenfassung Die gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen sowie die Umsetzungskosten für das UZB, welche in der Ausgabenkompetenz des Grossen Rats liegen, belaufen sich für den Zeitraum von 2016 bis 2018 auf Mio. Franken. In der Ausgabenkompetenz des Regierungsrats betragen diese für den gleichen Zeitraum 8.7 Mio. Franken. Mit den gesamthaft Mio. Franken sind alle von Gesetzes wegen vorgesehenen Leistungen, für die auch eine Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt besteht, gedeckt. Der Auftrag einer bezahlbaren und sozialen Zahnmedizin für wirtschaftlich schlechter gestellte Personen aller Altersklassen kann damit erfüllt werden. Aus Gründen der Transparenz sind im Ratschlag auch die geplanten Ausgaben für die gesetzlichen Gratisleistungen in der Schulzahnpflege für Kinder und Jugendliche im schul- und kindergartenpflichtigen Alter sowie die Reduktionen an die Behandlungskosten (Sozialkosten) ausgewiesen, obwohl diese in der Entscheidungskompetenz des Regierungsrats liegen. 9. Prüfung des Finanzdepartements Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ratschlag gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. 10. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 10/11
11 Grossratsbeschluss Rahmenausgabenbewilligung für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen des Universitären Zentrums für Zahnmedizin Basel (UZB) für die Jahre 2016, 2017 und 2018 [Untertitel eingeben] (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Für die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen im Universitären Zentrum für Zahnmedizin Basel werden für die Jahre 2016, 2017 und 2018 Ausgaben von maximal Fr Mio. (Fr Mio. p.a.) bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er untersteht dem Referendum. Seite 11/11
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Beschaffung eines Computertomographen (CT) für das Institut für Rechtsmedizin (IRM)
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 10.0852.01 GD/P100852 Basel, 2. Juni 2010 Regierungsratsbeschluss vom 1. Juni 2010 Ausgabenbericht Beschaffung eines Computertomographen (CT) für
Departement für Finanzen und Soziales Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Medieninformation vom 14. September 2016 Ausgangslage Heute besteht kein Zusammenhang zwischen der Finanzierung der ambulanten Pflege und Hilfe (durch
Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz
90 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz Vom 9. September 996 (Stand. August 997) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 0 und der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 984 ),
Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
74. Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom. September 988 (Stand. Januar 00). Allgemeines Grundsatz Kanton und Ortsgemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher
Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)
Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons
Gestaltungskonzept Innenstadt 1. Bericht zur Verwendung der Mittel aus der Rahmenausgabe GKI
An den Grossen Rat 17.1018.01 BVD/P171018 Basel, 5. Juli 2017 Regierungsratsbeschluss vom 4. Juli 2017 Gestaltungskonzept Innenstadt 1. Bericht zur Verwendung der Mittel aus der Rahmenausgabe GKI Mit GRB
Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Subventionen für Musikprojekte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Jahre
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 13.2533.01 PD/P132533 Basel, 16. Oktober 2013 Regierungsratsbeschluss vom 15. Oktober 2013 Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Subventionen
Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2019
Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2019 Pflegefinanzierung ambulante Pflege zu Hause (Spitex) Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1.1.2011
Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds
Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds 87.55 Vom. Dezember 0 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer. des RRB Nr. 0/60 vom. Dezember 0 beschliesst: Zweck Die Zinserträge
An den Grossen Rat BVD/P180600/P180601
An den Grossen Rat 8.0600.0 8.060.0 BVD/P80600/P8060 Basel,. Mai 08 Regierungsratsbeschluss vom. Mai 08 Ratschlag betreffend Anpassung des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) sowie des Gesetzes über den Natur-
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 14/50/08G Vom 10.12.2014 P140743 Ratschlag zum Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)
Reglement über die Schulzahnpflege
Reglement über die Schulzahnpflege vom 25. Juni 1996 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und 11 Absatz 2 litera a) Gemeindeordnung vom 27. Juli
zum Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Subventionen an den Verein Aids-Hilfe beider Basel (AHbB) für das Jahr 2014
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Gesundheits- und Sozialkommission An den Grossen Rat 13.1250.02 Gesundheits- und Sozialkommission Basel, 15. Januar 2014 Kommissionsbeschluss vom 15. Januar 2014 Bericht
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege 818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (vom 15. November 1965) 1 I. Die Schulzahnpflege A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Gemeinden organisieren
Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits
SGB 0128/2016 Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits Botschaft und Entwurf des Regierungsrates
Erneuerung des Kredits für den gemeinsamen Fachausschuss Musik Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Jahre 2010-2013
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 09.2014.01 PD/P092014 Basel, 2. Dezember 2009 Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2009 Ausgabenbericht Erneuerung des Kredits für den gemeinsamen
Gemeinde Alterswil REGLEMENT ÜBER DIE BETEILIGUNG DER GEMEINDE AN DEN KOSTEN DER SCHULZAHNÄRZTLICHEN KONTROLLEN UND BEHANDLUNGEN
Gemeinde Alterswil REGLEMENT ÜBER DIE BETEILIGUNG DER GEMEINDE AN DEN KOSTEN DER SCHULZAHNÄRZTLICHEN KONTROLLEN UND BEHANDLUNGEN I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5
Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Oberaufsichtskommission
Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Oberaufsichtskommission Grossratsbeschluss betreffend die Verlängerung der interkantonalen Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
80.6 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 09..00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom.
Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst
11.08 Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst gültig ab 1. April 2005 Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege vom 15. November 1965, mit Änderung
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 8
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 88. Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 8 (vom 5. November 965) I. Die Schulzahnpflege A. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinden
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Nr
Nr. 06.1796.01 an den Grossen Rat FD/061796 Basel, 15. November 2006 Regierungsratsbeschluss vom 14. November 2006 Ratschlag Änderung des Personalgesetzes vom 17. November 1999 Erweiterung der Zuständigkeit
Zusatzvereinbarung. zwischen. H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und
Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag vom 15. Dezember 2001 über die Abgeltung von ambulanten physiotherapeutischen Leistungen in Spitälern und Kliniken zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und den
Mitarbeitergesprächsunterlagen, Stellenbewerberlisten; Ausnahme von Archivierungspflicht (Änderung 7 des Archivgesetzes vom 11.
9358 Ratschlag betreffend Mitarbeitergesprächsunterlagen, Stellenbewerberlisten; Ausnahme von Archivierungspflicht (Änderung 7 des Archivgesetzes vom 11. September 1996) vom 6. Juli 2004 / P030728 /WSD
Betriebskostenbeiträge an die Aids-Hilfe beider Basel für die Jahre 2006 bis 2009
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 05.1033.01 GD/P051033 Basel, 30. November 2005 Regierungsratsbeschluss vom 29. November 2005 Ausgabenbericht betreffend Betriebskostenbeiträge an
Verordnung zum Sozialhilfegesetz
1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Änderung vom 4. Dezember 2012) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung
Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe 1) (Schulvereinbarung)
Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden.00 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe ) (Schulvereinbarung) Vom. Februar
Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege. der Einwohnergemeinde HERSBERG
Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege der Einwohnergemeinde HERSBERG Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hersberg, gestützt auf 47 Abs.
Ausgabenbericht betreffend Erneuerung des Vertrags mit dem Verein Gsünder Basel betreffend Staatsbeitrag für die Jahre ; Vertrag
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) An den Grossen Rat 18.1078.02 Gesundheits- und Sozialkommission Basel, 1. November 2018 Kommissionsbeschluss vom 24. Oktober
Kanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck
Kanton Zug 86. Spitalgesetz Vom 9. Oktober 998 (Stand. März 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Allgemeines Zweck Dieses Gesetz bezweckt, für
Schulzahnpflege der Gemeinden Bettingen und Riehen ab 1. Juli 2014; Leistungsvereinbarungen und rechtliche Anpassungen
Gemäss Beschluss des Ratsbüros wird diese Vorlage an die Sachkommission Gesundheit und Soziales (SGS) überwiesen. Reg. Nr. 4.3.2 Nr. 10-14.183.01 Schulzahnpflege der Gemeinden Bettingen und Riehen ab 1.
Zusatzvereinbarung. zwischen. H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und
Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag vom 15. Dezember 2001 über die Abgeltung von ambulanten physiotherapeutischen Leistungen in Spitälern und Kliniken zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und den
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg)
742.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg) Änderung vom 13. Dezember 2017 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung,
Einwohnergemeinde Lommiswil. R e g l e m e n t über die Schulzahnpflege Von der Gemeindeversammlung am 16. Dezember 2002 beschlossen.
Einwohnergemeinde Lommiswil R e g l e m e n t über die Schulzahnpflege 1996 Von der Gemeindeversammlung am 16. Dezember 2002 beschlossen. Schulzahnpflegereglement EG Lommiswil - 1 - Die Einwohnergemeinde
Reglement über die Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der schulzahnärztlichen Behandlungen vom 12. September 1997
Reglement über die Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der schulzahnärztlichen Behandlungen vom 1. September 1997 Inhaltsverzeichnis KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Zweck Seite Art. Organisation
Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 06.1974.03 Basel, 24. Mai 2007 Kommissionsbeschluss vom 09. Mai 2007 Bericht der Justiz, Sicherheits- und Sportkommission zur 2. Lesung zum Ratschlag
An den Grossen Rat
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 10.1957.01 ED/P101957 Basel, 10. November 2010 Regierungsratsbeschluss vom 9. November 2010 Ratschlag betreffend Subventionierung des Vereins für
Ausgabenbericht betreffend die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Genossenschaft zur Förderung der Basler Kleintheater für die Jahre
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 10.1846.01 PD/P101846 Basel, 27. Oktober 2010 Regierungsratsbeschluss vom 26. Oktober 2010 Ausgabenbericht betreffend die Gewährung von Staatsbeiträgen
An den Grossen Rat 07.0478.01
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 07.0478.01 JD/P070478 Basel, 4. April 2007 Regierungsratsbeschluss vom 3. April 2007 Ratschlag und Entwurf zu Änderungen des Advokaturgesetzes (Anpassung
Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung)
Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung) vom 5. August 014 Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien
8. Dezember 2017 Inkrafttreten des revidierten Zahnarzttarifs per 1. Januar 2018
Kanton Zürich Kantonszahnärztlicher Dienst An die Gemeinden des Kantons Zürich Teresa Leisebach, Dr. med. dent. Kantonszahnärztin, MPH Stampfenbachstrasse 30 Postfach 8090 Zürich Telefon +4143259 24 21
Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst
Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst vom 15. Mai 2003 SGR 430.42 Der Stadtrat von Biel, gestützt auf Artikel 40 Ziffer 2 Buchstabe b der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 1, beschliesst: I. Allgemeines
An den Grossen Rat
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 11.0667.01 FD/P110667 Basel, 4. Mai 011 Regierungsratsbeschluss vom 3. Mai 011 Ratschlag betreffend Änderung des Gesetzes betreffend die Versicherung
Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung 6.800 Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Hilfsassistentinnen bzw. Hilfsassistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten in der Kantonalen
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2018
Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2018 Pflegefinanzierung ambulante Pflege zu Hause (Spitex) Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1.1.2011
Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV)
Alimentenbevorschussungsverordnung.00 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) Vom 5. November 008 (Stand. Januar 03) Der Regierungsrat
Vernehmlassung: Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Vernehmlassung Pfäffikon, 26. Februar 2017 Vernehmlassung: in der Krankenversicherung Sehr geehrter Herr Landammann Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Sehr geehrte Herren Regierungsräte Sehr geehrte Damen
An den Grossen Rat
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 11.0376.01 PD/P110376 Basel, 23. März 2011 Regierungsratsbeschluss vom 22. März 2011 Ratschlag Kredit für das Marketing-Engagement des Kantons Basel-Stadt
Reglement über die Schulzahnpflege
Gemeinde Ueberstorf Reglement über die Schulzahnpflege Vom 23. April 1999 Gemeindeverwaltung 3182 Ueberstorf Tel. 031 741 40 70 Homepage: www.ueberstorf.ch Postfach 35 / Dorfstrasse 45 Fax. 031 741 39
Prämienverbilligung 2013
Basel, im September 2012 Prämienverbilligung 2013 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) 1. Ziele der Prämienverbilligung Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst:
76 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom. September 00* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht
Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und
Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) und Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 104. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 104 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über den Sonderkredit für die Finanzierung des Systemwechsels von der
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz
Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen
Grosser Gemeinderat Muri bei Bern Sitzung vom 16. Dezember 2008 Geschäft Nr. 2 Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen 1 AUSGANGSLAGE Am 26. November 2006 haben die Stimmberechtigten
Aarau, 16. März Text und Begründung der Interpellation wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der Einreichung zugestellt.
Regierungsrat Interpellation Clemens Hochreuter, SVP, Aarau, vom 11. Januar 2011 betreffend Kündigung der Vertrauenszahnärzte für die SVA sowie die Sozialdienste diverser Aargauer Gemeinden; Beantwortung
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 6. Juni 2017 464 Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Sehr geehrte Frau Präsidentin
Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab
Bereich Gesundheitsversorgung Abteilung Langzeitpflege Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab 1.1.2011 Präsentation der Infomationsveranstaltungen im Dezember 2010 Neuordnung der Pflegefinanzierung
Ausgabenbericht Staatsbeitrag an die Stiftung Wildt sches Haus am Petersplatz für die Jahre
An den Grossen Rat 16.1479.01 ED/P161479 Basel, 14. Dezember 2016 Regierungsratsbeschluss vom 013. Dezember 2016 Ausgabenbericht Staatsbeitrag an die Stiftung Wildt sches Haus am Petersplatz für die Jahre
R E G L E M E N T. über die. Schulzahnpflege der Gemeinden Bättwil und Witterswil
4112 4108 Bättwil Witterswil R E G L E M E N T über die Schulzahnpflege der Gemeinden Bättwil und Witterswil R E G L E M E N T über die Schulzahnpflege der Gemeinden Bättwil und Witterswil Seite 1 von
Reg. Nr Nr Kurzfassung:
Gemäss Beschluss des Ratsbüros wird diese Vorlage an die Sachkommission für Gesundheit und Finanzfragen (GEF) überwiesen. Reg. Nr. 04-0200.002 Nr. 06-10.144 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und