Allgemeine Geschäftsbedingungen Hände und Werke Böden aus Holz

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1 Hände und Werke Böden aus Holz Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Hände und Werke Eduard Witt und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Firma Hände und Werke Eduard Witt nicht an, es sei denn, Hände und Werke Eduard Witt hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erbringen eine Handwerksleistung, das heißt, dass dies überwiegend Handarbeit ist und auch nicht staubfrei vonstatten geht. Unser Material ist überwiegend Holz und wir verwenden umweltschonende Produkte. Jedes Stück Holz ist anders beschaffen und reagiert auch unterschiedlich. Wir liefern, erstellen und bearbeiten Fußböden und keine Möbelstücke. 1 Unsere Angebote können innerhalb von 6 Wochen ab Datum der Erstellung angenommen werden. 2 Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise. 3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 4 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Erhalt der Rechnung netto Kasse zu leisten. 5 Proben-Muster können nur als grobes Allgemeinmuster zugrundegelegt werden, weil die Proben nicht verarbeitet werden können und diese auch den Lichteinflüssen ausgesetzt sind. 6 Strom und Wasser sind kostenlos und ausreichend an der Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen. 7 Für die von uns nicht gelieferten Materialien können wir grundsätzlich keine Gewährleistung übernehmen. 8 Bei der Bearbeitung von alten Holzfußböden und alten Unterböden übernehmen wir keine Gewährleistung für: a) Farbveränderungen/Scheckigkeit oder sonstige Unregelmäßigkeiten (z.b: durch Silikon, Öle, Fette, Metall, Licht, usw.). b) Geruchsbelästigung aus vorhandenen Böden. c) Fugenbildung (Abrißfugen) oder Knarrgeräusche. d) Das Durchschleifen der Deckschichten, z.b. bei Tafelparkett und Fertigparkett. e) Alte Unterböden, auch wenn wir diese bearbeiten. f) Schäden durch Feuchtigkeitseinflüsse, z.b. fehlende Feuchtigkeitsisolierung. g) Alte Kleberschichten diese lassen sich nicht restlos beseitigen und können als Trennschicht wirken. 9 Wenn wir Möbel oder sonstiges umsetzen/umräumen, auch gegen Entgelt, können wir bei Beschädigung keinen Schadenersatz auch für Ansprüche von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden, leisten.

2 10 Alte Fußböden bleiben grundsätzlich Eigentum des Auftraggebers, auch wenn wir diese gegen Entgelt entsorgen. 11 Da wir das Naturmaterial Holz und umweltschonende Lacke verarbeiten, sind hier Schattierungen (Unregelmäßigkeiten) sowie eine gewisse Griffigkeit (Rauheit) materialbedingt möglich. In einem solchen Fall sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. 12 Reklamationen sind uns bei offensichtlichen Mängeln, d.h. bei Mängeln, die so offen zutage liegen, dass sie auch dem nicht fachkundigen Besteller bei flüchtiger Betrachtung auffallen, schriftlich definiert innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung mitzuteilen. 13 Die Gewährleistung beträgt - unter Berücksichtigung der vorerwähnten Punkte - gemäß VOB vier Jahre. 14 Im übrigens gilt die VOB, Teil B und C neueste Fassung als Vertragsgrundlage. Diese kann in unserem Büro eingesehen und erläutert werden. 15 Sofern eine Klausel unwirksam ist, wird die Wirksamkeit der übrigens Klauseln nicht berührt.

3 Hände und Werke Maler und Lackierer Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Hände und Werke Eduard Witt und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Firma Hände und Werke Eduard Witt nicht an, es sei denn, Hände und Werke Eduard Witt hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 1 Vertragsgrundlage Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten ( 13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A. 2 Angebot - Preise Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.b. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden. 3 Witterungsbedingungen Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. 4 Vergütung Gemäß 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. 5 Gewärleistung Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

4 6 Aufrechnungsverbot Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 7 Eigentumsvorbehalt Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.b. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. 8 Abnahme Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberflä- che berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen. 10 Sonstiges Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

5 Hände und Werke Umzugslogistik Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Hände und Werke Eduard Witt und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Firma Hände und Werke Eduard Witt nicht an, es sei denn, Hände und Werke Eduard Witt hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 1 Beauftragung eines weiteren Frachtführers Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen. 2 Zusatzleistungen Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird. 3 Trinkgelder Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar. 4 Erstattung der Umzugskosten Soweit der Absender gegenüber eines Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. 5 Transportsicherung Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.b. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fach-gerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. 6 Elektro- und Installationsarbeiten Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel oder sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. 7 Handwerkervermittlung Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Leistungen haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl. 8 Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 9 Abtretung Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten. 10 Missverständnisse Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

6 11 Nachprüfung durch den Absender Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. 12 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten und Auslandstransporten vor Beginn der Verladung per Überweisung oder Lastschrift zu bezahlen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in EURO. Kommt der Absender der Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. 419 findet entsprechende Anwendung. 13 Lagervertrag Im Falle einer Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt. 14 Beiladungen Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut mit zwei Mann zu handeln sein. Ab der 5. Etage muss ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden, der für den Transport der Güter geeignet ist. Sollten die Mitarbeiter des Spediteurs oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, dass am Transportgut Montagen notwendig sind, um dieses zu transportieren, und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so werden diese Arbeiten mit einem Stundensatz von EUR 35,00/Mann inkl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet. 15 Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund des Vertrags und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 16 Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.

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