Merkblatt. zur Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

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1 Förderperiode 2015 Merkblatt zur Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen (Förderprogramm Weiterbildung ) Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, der Bund stellt im Rahmen der Mautharmonisierung für Unternehmen des Güterkraftverkehrs unter anderem das Förderprogramm Weiterbildung zur Verfügung. Die Rechtsgrundlagen des Förderprogramms Weiterbildung sind die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. L 187 vom , S. 1), die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) sowie die Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom (nachfolgend Förderrichtlinie Weiterbildung ). 1. Was wird gefördert? Im Rahmen des Förderprogramms Weiterbildung werden die in der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie Weiterbildung (nachfolgend Maßnahmenkatalog ) genannten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen gefördert. Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen sind solche, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maße auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Förderfähig sind ausschließlich Präsenzschulungen, welche die Dauer von 4 Stunden (jeweils mind. 45 Minuten) erreichen oder übersteigen. Onlineseminare sind nicht förderfähig. Seite 1 von 7 Stand:

2 2. Wer darf Anträge stellen? Förderberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich gewerblichen Güterkraftverkehr und/oder Werkverkehr durchführen und zum Stichtag 15. September 2014 Eigentümer oder Halter von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeug waren. Schwere Nutzfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder auf 11,9 Tonnen abgelastete Fahrzeuge sind nicht förderfähig. Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen: - über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde (Ziffer 3.2 a) der Förderrichtlinie Weiterbildung ) oder - denen die Vermögensauskunft nach 807 Zivilprozessordnung oder 284 Abgabenordnung abgenommen wurde bzw. die zu deren Abgabe verpflichtet sind (Ziffer 3.2 Satz 2 der Förderrichtlinie Weiterbildung ); - an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mittelbar oder unmittelbar mit Mehrheit beteiligt sind (Ziffer 3.2 c) der Förderrichtlinie Weiterbildung ); - die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben (Ziffer 3.2 d) der Förderrichtlinie Weiterbildung ); - in Schwierigkeiten (Ziffer 3.2 b) der Förderrichtlinie Weiterbildung ). Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Internetseite des Bundesamtes. 3. Wie erfolgt die Antragstellung und welche Fristen sind zu beachten? Gemäß Ziffer der Förderrichtlinie sind Anträge auf Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen frühestens ab dem 3. August und spätestens bis zum 30. November 2015 zu stellen. Anträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen beim Bundesamt eingehen, müssen abgelehnt werden. Der Antrag kann auf elektronischem Wege über das Antragsportal eservice des Bundesamtes für Güterverkehr gestellt werden - Internetadresse: Nachdem Sie den Antrag - einschließlich aller Nachweise und Anlagen - vollständig übermittelt haben, wird Ihnen das sogenannte Kontrollformular zugesandt. Das Kontrollformular ist für einen rechtswirksamen Antrag zwingend zu unterschreiben und an das Bundesamt zurückzusenden. Wenn das unterschriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung beim Bundesamt eingeht, gilt das Datum als Eingangsdatum, an dem Sie den Antrag elektronisch gestellt Seite 2 von 7 Stand:

3 haben - sofern der Antrag vollständig gestellt wurde. Geht das Kontrollformular nach Ablauf der zwei Wochen ein, gilt das Eingangsdatum des Kontrollformulars als Eingangsdatum Ihres Antrages. Die Sendung des Kontrollformulars kann über das elektronische Antragsportal erfolgen. Es besteht für das Kontrollformular auch die Möglichkeit der Übermittlung per Post oder per Fax. Förderanträge können zudem auch schriftlich auf dem Postweg oder per Telefax unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks gestellt werden. Der Vordruck kann über die Internetseite bezogen werden. Die Antragstellung per ist nicht zulässig. Der Antrag und ggf. das Kontrollformular können wie folgt an das Bundesamt übermittelt werden: - Telefax-Nr Postanschrift Bundesamt für Güterverkehr Zuwendungsverfahren Köln. 4. Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich? Der Antrag muss grundsätzlich vollständig und korrekt ausgefüllt sein, damit dem Bundesamt alle zur Beurteilung der Förderfähigkeit erforderlichen Angaben vorliegen. Fahrzeugnachweis Mit der Antragstellung hat der Antragsteller die Anzahl der zum Stichtag 15. September 2014 zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Dies ist Grundlage zur Beurteilung der Förderfähigkeit. Ferner dient die Anzahl der förderfähigen Fahrzeuge der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags eines Antragstellers. Wird dieser Nachweis vom Antragsteller nicht oder nicht vollständig erbracht, kann dies zur Ablehnung des Antrages führen! Als Nachweise werden anerkannt: - die Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde (siehe auch Anlage 1 des Antrages) oder - die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als elektronische Kopie oder Papierkopie. Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen sollte der Nachweis über die Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Sofern die Straßenverkehrsbehörde die vom Antragsteller vorausgefüllte Fahrzeugaufstellung durch Stempel und Unterschrift bestätigt, kann auf das Einreichen der Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I als Fahrzeugnachweise verzichtet werden. Seite 3 von 7 Stand:

4 Im Ausnahmefall kann das Bundesamt weitere Unterlagen in elektronischer Form als Nachweis zulassen, sofern diese Unterlagen sämtliche der folgenden Informationen enthalten: a) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, b) das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, c) die Art des Fahrzeugs, d) den Tag der Zulassung und e) den Fahrzeughalter. Sind Fahrzeughalter und Antragsteller nicht identisch, ist dem Antrag der Nachweis des Eigentums des Antragstellers an den Fahrzeugen beizufügen. Weisen Sie die Eigentümereigenschaft durch die Vorlage einer der folgenden Unterlagen nach: Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Aufstellung zum Anlagevermögen durch Kaufvertragsurkunde Alternativ kann zum Nachweis der Anzahl der zum Stichtag 15. September 2014 auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge auf das Aktenzeichen des entsprechenden Förderbescheides De-minimis nach der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 11. August 2014 ( De-minimis - Förderrichtlinie) verwiesen werden. Kontrollformular: Das bei Antragstellung im Antragsportal eservice automatisch generierte Kontrollformular ist für einen rechtswirksamen Antrag zwingend zu unterschreiben und an das Bundesamt zu senden (siehe auch Ausführungen unter Wie erfolgt die Antragstellung und welche Fristen sind zu beachten? ). 5. Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung? Es werden nur Vorhaben gefördert, für die keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln erfolgt, z. B. Förderung durch Programme des Bundes, der Länder, sonstiger Gebietskörperschaften oder der Bundesagentur für Arbeit (sogenannte Kofinanzierung). Die Anträge auf Förderung müssen gestellt werden, bevor bindend der Auftrag zur Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme an einen externen Weiterbildungsträger erteilt wird. Die Vergabeabfragen zur Ermittlung der Maßnahmekosten sowie der Nebenbedingungen, wie beispielsweise Zeitpunkt oder Dauer der Maßnahme, sind förderunschädlich. Seite 4 von 7 Stand:

5 6. Was ist zur Erklärung zum KMU-Status zu beachten? Ein Unternehmen ist nach den Kriterien gemäß Anhang I der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014] dann ein Großunternehmen, wenn es kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist. Das heißt, sofern ein Antragsteller 250 oder mehr Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf mehr als 43 Mio. Euro beläuft, gilt es als Großunternehmen. Partnerunternehmen des Antragstellers oder mittelbar und unmittelbar verbundene Unternehmen müssen bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahlen sowie des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanzsumme berücksichtigt werden. Zudem ist ein Antragsteller nicht förderfähig, sofern er infolge des Unternehmensverbundes mehrheitlich der öffentlichen Hand unterstellt ist. Einzelheiten zur KMU-Definition entnehmen Sie bitte dem auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr unter bereitgestellten Merkblatt zur KMU-Definition. 7. In welchem Umfang erfolgt die Förderung und wie errechnet sich diese? Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt. Der Zuwendungshöchstbetrag für eine Weiterbildungsmaßnahme in einem Unternehmen darf 2 Mio. Euro nicht überschreiten. Für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen werden Zuschüsse in Höhe von 60 % (KMU) oder 50 % (andere Antragsteller) der zuwendungsfähigen Kosten bis zur Erreichung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages gewährt. Der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag je Unternehmen ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu 900 Euro bei KMU und bis zu 750 Euro bei anderen Antragstellern multipliziert mit der Anzahl der zum 15. September 2014 auf den Antragsteller als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge. Im Rahmen dieses Förderhöchstbetrags können förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen gemäß dem Maßnahmenkatalog bewilligt werden. 8. Als zuwendungsfähige Kosten werden anerkannt: a.) Bei intern durchgeführten Maßnahmen werden die Personalkosten für die Ausbilder in Höhe von pauschal 35 Euro je Unterrichtseinheit gefördert oder bei extern durchgeführten Maßnahmen die vom Anbieter in Rechnung gestellten Schulungskosten (Seminargebühren, Teilnahmegebühren) ohne Umsatzsteuer; Seite 5 von 7 Stand:

6 b.) ferner werden die Personalkosten für Weiterbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (z. B. Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten) in Höhe von pauschal 12 Euro je Teilnehmer und Unterrichtseinheit als förderfähig anerkannt; c.) alle anderen Kosten im Zusammenhang mit einer allgemeinen Weiterbildungsmaßnahme, insbesondere Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegeld) sowie Abschreibungen von Werkzeug und Ausrüstungsgegenständen, sind pauschal pro Schulungstag und Teilnehmer in Höhe von 30,00 Euro zuwendungsfähig. Unterbringungskosten sind nicht förderfähig. 9. Wann kann mit den geplanten Maßnahmen begonnen werden? Innerhalb der Förderperiode kann mit der Umsetzung der beantragten Maßnahme frühestens ab Antragsstellung begonnen werden. Vor Antragsstellung begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden. Bitte beachten Sie hierzu auch Ziffer 5 dieses Merkblattes ( Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung? ) Es ist nicht erforderlich, den Zuwendungsbescheid abzuwarten. 10. Wann müssen die Maßnahmen beendet sein? Die Maßnahmen müssen spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes abgeschlossen sein, das heißt, dass sie erfolgreich durchgeführt und bezahlt wurden. Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen sind spätestens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres abzuschließen, soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt wurde. Im Fall von mehrjährigen Weiterbildungsmaßnahmen kann ein längerer Bewilligungszeitraum festgelegt werden. 11. Wann erfolgt die Auszahlung der Zuwendung? Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und formund fristgerechter Vorlage eines vollständigen und unterschriebenen Verwendungsnachweises. 12. Wie und bis wann ist die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen (Verwendungsnachweis)? Der Verwendungsnachweis (Antrag auf Auszahlung) muss bis zum beim Bundesamt für Güterverkehr auf elektronischem Wege unter Nutzung des dafür bereitgestellten Portals, schriftlich auf dem Postweg oder per Telefax unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks eingegangen sein. Eine zeitnahe Auszahlung kann nur dann sichergestellt werden, wenn Sie den Verwendungsnachweis nach Durchführung der Maßnahme möglichst sofort beim Bundesamt einreichen. Seite 6 von 7 Stand:

7 Der Verwendungsnachweis (Verwendungsnachweisführung) gilt dann als rechtswirksam vorgelegt, wenn er unterschrieben ist. Im Falle der elektronischen Einreichung muss das vom Portal eservice generierte Kontrollformular unterschrieben innerhalb von zwei Wochen nach der Verwendungsnachweisführung beim Bundesamt eingegangen sein. Anderenfalls besteht insbesondere gegen Ende der Verwendungsnachweisfrist die Gefahr der Verfristung. Die Zuwendung gilt dann als nicht erteilt und eine Auszahlung kann aufgrund der auflösenden Bedingung nach 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht mehr erfolgen. Grundsätzliche Hinweise: Die Angaben zur Zuwendungsberechtigung, zum Verwendungszweck sowie zur Einhaltung der KMU-Kriterien der EU-Kommission sind im Sinne von 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes subventionserheblich. Gemäß 3 Subventionsgesetz ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen sowie der Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen werden unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage erteilt, so dass hieraus kein Rechtsanspruch ableitbar ist. Fragen zum Förderprogramm Wenn Sie weitere Fragen zum Förderprogramm haben, die Ihnen dieses Merkblatt nicht beantworten konnte, lesen Sie bitte zunächst die Hinweise auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr unter Beachten Sie dort bitte insbesondere die Rubrik Häufig gestellte Fragen (FAQ). Für darüber hinausgehende Fragen wenden Sie sich bitte per unter der Adresse info.foerderprogramme@bag.bund.de an das Bundesamt oder nutzen Sie unsere telefonische Service-Nummer unter 0221/ Seite 7 von 7 Stand:

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