Häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm "De-minimis" Förderperiode 2014

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1 Häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm "De-minimis" Förderperiode 2014 Erhält das antragstellende Unternehmen eine Bestätigung über den Eingang des Förderantrages beim Bundesamt für Güterverkehr? Eine Eingangsbestätigung erfolgt automatisch per , sofern im Förderantrag eine gültige -Adresse angegeben wurde. (Diese Eingangsbestätigung begründet jedoch noch keinen Anspruch auf die Bewilligung oder Auszahlung einer Zuwendung). Bis wann können Anträge auf "De-minimis"-Beihilfen gestellt werden? Die Antragsfrist für die Förderperiode 2014 beginnt ab dem 01. Oktober 2013 und endet am 31. Oktober Wo erhalte ich Formulare bzw. Antragsunterlagen? Diese Unterlagen können Sie über die Internetseiten des Bundesamtes für Güterverkehr ( herunterladen. Hinweis: Bitte beachten Sie die dort genannten Antragsfristen. Ist eine Förderung bei einer sog. Betriebsaufspaltung möglich? Die durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassene Förderrichtlinie "De-minimis" sieht in Nummer 3.1 ausdrücklich vor, dass zuwendungsberechtigt nur solche Unternehmen sind, die Güterkraftverkehr im Sinne des 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Auch bei einer aus steuerlichen Gesichtspunkten vorgenommenen Betriebsspaltung unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Einheit der gespaltenen Unternehmen handelt es sich rechtlich betrachtet um jeweils selbständige Unternehmen, die je für sich die Fördervoraussetzung erfüllen müssen. Ich habe bereits Fördermittel für die Anschaffung emissionsarmer Lkw aus dem Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW (sog. Innovationsprogramm) erhalten. Welche Auswirkungen hat dies auf das "Deminimis"-Förderprogramm? Die Fördermittel aus dem Förderprogramm für die Anschaffung emissionsarmer schwerer Lkw sind keine "De-minimis"-Beihilfen. Diese Fördermittel wirken sich daher auch nicht mindernd auf den "De-minimis"- Förderhöchstbetrag aus.

2 Nach dem Wortlaut der Nummer 3.1 der Förderrichtlinie "De-minimis" muss das antragsberechtigte Unternehmen zum 15. September 2013 Halter oder Eigentümer von zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sein. Welche Voraussetzungen müssen diese Fahrzeuge erfüllen? Das zulässige Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge) muss mindestens 12 Tonnen betragen und die Fahrzeuge müssen ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sein. Sofern beispielsweise sogenannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Unimogs oder Traktoren nicht ausschließlich zur Güterbeförderung dienen, gelten sie auch nicht als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie. Kanalreinigungsfahrzeuge, Tankreinigungsfahrzeuge, Saug- und Spülfahrzeuge (ob als Selbstfahrende Arbeitsmaschine, So.-Kfz oder als LKW-Tankreiniger bzw. LKW-Kanalreiniger zugelassen) sind nicht förderfähig, da als Kanal- oder Tankreiniger ausgestattete Fahrzeuge über eine weitere (selbständige) Zweckbestimmung zur Arbeitsleistung verfügen und daher nicht ausschließlich dem Gütertransport dienen (vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2011 in dem Verfahren 14 K 7547/09; VG Köln, Urteil vom 15. Juni 2007, in dem Verfahren 25 K 5967/04). Ich bin Mieter bzw. Leasingnehmer von schweren Nutzfahrzeugen im Sinne der Förderrichtlinie "De-minimis" und nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter eingetragen. Sind die angemieteten bzw. geleasten Nutzfahrzeuge bei der Berechnung meines Förderhöchstbetrags berücksichtigungsfähig? Nein, das antragstellende Unternehmen hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, die im Antragsvordruck angegeben werden, zum 15. September 2013 entweder im Eigentum dieses Unternehmens standen oder auf das antragstellende Unternehmen als Halter zugelassen waren. Maßgeblich für den Nachweis der Haltereigenschaft ist die Eintragung in den Zulassungsbescheinigungen. Änderungen von Angaben zum Halter eines Kraftfahrzeugs sind der Zulassungsbehörde gemäß 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) unverzüglich mitzuteilen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der in den Zulassungsbescheinigungen eingetragene Halter auch der tatsächliche Halter des Fahrzeugs ist. Eine Berücksichtigung von Fahrzeugen bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages, die zum 15. September 2013 weder im Eigentum des antragstellenden Unternehmens standen, noch auf dieses Unternehmen als Halter zugelassen waren, kann daher nicht erfolgen.

3 Meine Fahrzeuge sind (teilweise) mautbefreit. Hat dies zur Folge, dass diese Fahrzeuge bei der Ermittlung der maximalen Förderhöchstgrenze je Unternehmen nicht berücksichtigt werden können? Nein, entscheidend ist bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrags die Anzahl der zum 15. September 2013 auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge (mindestens 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht). Eine Förderung ist deshalb unabhängig davon möglich, ob der jeweilige Antragsteller im Einzelfall aufgrund eines Ausnahmetatbestandes des 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) von der Mautentrichtung befreit ist. Ein unmittelbarer Bezug zwischen Förderung und Mautpflicht besteht nicht. Welche Unterlagen sind zum Nachweis der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen) erforderlich? Zum Nachweis werden folgende Unterlagen in Kopie anerkannt: Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Aus der Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde muss ersichtlich sein: 1. das amtliche Kennzeichen 2. das zulässige Gesamtgewicht (mindestens 12 Tonnen) 3. die Art des Fahrzeugs (keine Sonderfahrzeuge bzw. Arbeitsmaschinen) 4. Zulassung zum 15. September der Fahrzeughalter Die Fahrzeugnachweise sind wesentlicher Antragsbestandteil. Fahrzeuge, für die kein Nachweis vorgelegt wird, werden bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages nach Nummer 6.2 nicht berücksichtigt. Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen soll der Nachweis -unter Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen- möglichst in Listenform erfolgen. In Ausnahmefällen kann das Bundesamt weitere -grundsätzlich geeignete- Unterlagen als Nachweis zulassen. Wie hoch ist der Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug? Der Fördersatz je berücksichtigungsfähiges schweres Nutzfahrzeug beträgt bis zu Euro (höchstens Euro je antragstellendes Unternehmen).

4 Wie lässt sich der Förderhöchstbetrag je Unternehmen ermitteln? Der Förderhöchstbetrag je Unternehmen ergibt sich aus dem Fördersatz (bis zu Euro je berücksichtigungsfähiges Fahrzeug) multipliziert mit der Anzahl der zum 15. September 2013 auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge, höchstens jedoch Euro. Gemäß der Förderrichtlinie "De-minimis" werden einzelne Maßnahmen bezuschusst. Wie ist der Begriff "Maßnahme" in diesem Zusammenhang zu deuten? Eine fahrzeugbezogene Maßnahme bezieht sich nach Art und Umfang auf ein Einzelfahrzeug. So sind beispielsweise alle für ein Fahrzeug benötigten Zurrgurte und Zurrwinden als eine Maßnahme anzusehen (Maßnahme = optimale Ladungssicherung). Eine personenbezogene Maßnahme bezieht sich nach Art und Umfang auf einen Beschäftigen (bzw. eine Beschäftigte). Als eine Maßnahme zählt hier beispielsweise die komplette Ausstattung eines Kraftfahrers/einer Kraftfahrerin mit Berufskleidung. Eine Maßnahme zur Effizienzsteigerung bezieht sich auf das antragstellende Unternehmen selbst. Ein Beispiel wäre hier die Anschaffung einer Unternehmenstelematik (Disponentenarbeitsplatz). Mit welchem Anteil wird die beantragte Maßnahme maximal gefördert? Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Es handelt sich um eine Anteilfinanzierung mit einer Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz (hier: 90 Prozent). Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der individuellen Bemessungsgrundlage noch ein ausreichender Betrag für eine "Vollfinanzierung" zur Verfügung steht. Warum ist eine Vollfinanzierung nicht möglich? Eine Vollfinanzierung von Maßnahmen darf nur erfolgen, wenn die Zuwendungsempfänger an den geförderten Maßnahmen kein eigenes wirtschaftliches Interesse haben. Beim "De minimis"-förderprogramm liegt die Umsetzung der förderfähigen Maßnahmen teilweise auch im wirtschaftlichen Interesse der Zuwendungsempfänger. Wann erfolgt die Auszahlung des Betrages der zu fördernden Maßnahmen? Eine Auszahlung (bis höchstens zur Höhe des bewilligten Zuwendungsbetrages) erfolgt: 1. nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides (ein Monat nach Zugang) -sowie- 2. nach form- und fristgerechter Vorlage des Verwendungsnachweises (Antrag auf Auszahlung) und Prüfung.

5 Welcher Zeitpunkt ist in Bezug auf die Förderfähigkeit einer Maßnahme ausschlaggebend? Ausschlaggebend für die Förderfähigkeit einer Maßnahme ist (neben der grundsätzlich erforderlichen generellen Förderfähigkeit) der Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme. Maßnahmen dürfen erst im Bewilligungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2014 durchgeführt werden. Es kann also bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der Durchführung von Maßnahmen grundsätzlich begonnen werden, ohne jedoch einen Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung zu erlangen. Maßgeblich ist hier der Zuwendungsbescheid. Was ist unter dem Begriff "Bewilligungszeitraum" zu verstehen? Mit "Bewilligungszeitraum" ist der Zeitraum gemeint, in dem die bewilligte Maßnahme tatsächlich durchgeführt und beendet werden muss. Der Bewilligungszeitraum beginnt für die Förderperiode 2014 mit dem 01. Januar 2014 und endet grundsätzlich am 31. Dezember Eine Maßnahme ist durchgeführt, wenn sie innerhalb des Bewilligungszeitraums umgesetzt wurde. Auch die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen grundsätzlich innerhalb des Bewilligungszeitraums tatsächlich geleistet werden. Welche Auswirkungen hat es, wenn der Antragsteller nicht alle Maßnahmen im Bewilligungszeitraum umsetzt? Fördermittel werden nur für förderfähige Maßnahmen ausgezahlt, die im Bewilligungszeitraum auch tatsächlich durchgeführt wurden. Maßnahmen, die nicht bzw. nicht im entsprechenden Zeitraum vollständig durchgeführt sind, werden auch nicht gefördert. Sofern sich hier Abweichungen zum Zuwendungsbescheid ergeben hat der Antragsteller eine unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesamt. Ist es zulässig, die Zuwendungen auch für Ausrüstungen von Fahrzeugen zu nutzen, die nach dem Stichtag 15. September 2013 erworben wurden? Das ist grundsätzlich möglich, soweit die Verträge zum Kauf des Ausrüstungsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung erst innerhalb des Bewilligungszeitraums, in der Förderperiode 2014 grundsätzlich vom 01. Januar bis 31. Dezember 2014 geschlossen und ausgabenmäßig abgegrenzt werden können.

6 Ich möchte eine Maßnahme durchführen, die in der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie "De-minimis" nicht namentlich aufgeführt ist. Bedeutet dies, dass die Maßnahme nicht förderfähig ist? Die Maßnahme muss sich einer der in der Anlage zur Förderrichtlinie "Deminimis" (Spalte 1) aufgeführten Maßnahmen zuordnen lassen. Die Erläuterungen der Maßnahmen (Spalte 2) sind lediglich beispielhaft, die Aufzählung ist nicht abschließend. Sofern Sie nicht sicher sind, ob die beabsichtigte Maßnahme förderfähig ist, können Sie sich mit Ihrer Frage vorab telefonisch unter oder per unter der Adresse Info.Foerderprogramme@bag.bund.de an das Bundesamt für Güterverkehr wenden. Ich möchte einen grundsätzlich förderfähigen Vertrag abschließen, der jedoch über mehrere Jahre läuft. Bedeutet dies, dass ich in den Folgejahren keine Fördermittel dafür erhalten kann, da der Vertrag dann ja bei Beginn des neuen Bewilligungszeitraums bereits besteht? Für die erstmalige Förderung muss der Vertrag innerhalb des Bewilligungszeitraums geschlossen werden. Für die Folgejahre ist eine Anschlussförderung zulässig, soweit der bestehende Vertrag, welcher Gegenstand des Erstantrags war, ununterbrochen bestanden hat und die Maßnahme im Jahre des Vertragsabschlusses gefördert wurde. Ich möchte eine Baumaßnahme (z.b. Ölabscheider, Waschanlage, begehbare Brücke) durchführen. Ist dies förderfähig? Nein, Baumaßnahmen sind nicht förderfähig. Der Maßnahmenkatalog (Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie "De-minimis") ist in dieser Hinsicht abschließend. Förderfähig sind nur fahrzeugbezogene Maßnahmen (mit konkretem Bezug zu einem Fahrzeug), personenbezogene Maßnahmen (mit konkretem Bezug zu einer Person) sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung. Ist es möglich, an einem Fahrzeug mehrere fahrzeugbezogene Maßnahmen durchzuführen? Grundsätzlich ja, sofern es sich um unterschiedliche fahrzeugbezogene Maßnahmen handelt. In diesem Fall ist jede Einzelmaßnahme bis zum Höchstbetrag von Euro förderfähig. Die Förderung kann jedoch nur bis zum Förderhöchstbetrag (abhängig von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Fahrzeuge) gewährt werden.

7 Was ist unter dem Begriff "obligatorisch" bzw. " überobligatorisch" im Zusammenhang mit fahrzeugbezogenen Maßnahmen zu verstehen? Alle Ausstattungsmerkmale, die über die zum Zeitpunkt der Erstzulassung eines Fahrzeugs erforderliche (das heißt gesetzlich vorgeschriebenen) Grundausstattung hinausgehen, sind als überobligatorisch anzusehen. Besteht z. B. zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gesetzliche Nachrüstungspflicht, so wäre eine entsprechende Maßnahme als obligatorisch einzustufen. Können beim Kauf eines Neufahrzeuges auch Produkte gefördert werden, die nicht zur Grundausstattung gehören? Sofern das Eigentum an der Sonderausstattung innerhalb des Bewilligungszeitraumes erworben wird und es sich um eine förderfähige Maßnahme / Anschaffung handelt, ist eine Förderung möglich, wenn die Ausgaben für die Sonderausstattung des Fahrzeuges im Einzelnen auf der Rechnung des Fahrzeugherstellers oder in einer Anlage zur Rechnung ausgewiesen sind (Nettoausgaben abzgl. der Umsatzsteuer). Nach dem Maßnahmenkatalog der Förderrichtlinie "De-minimis" sind lärm- bzw. geräuscharme sowie rollwiderstandsoptimierte Reifen förderfähig. Welche Anforderungen werden an diese Reifen konkret gestellt? Die Anforderungen orientieren sich an der EG-Richtlinie (RL 2001/43) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage. Ist eine Nachrüstung von Fahrzeugen der Schadstoffklasse EURO-5 mit Systemen zur Reduzierung des Partikelausstoßes als Partikelminderungssystem förderfähig? Eine Anerkennung von EEV-Nachrüstungslösungen als Partikelminderungssystem ist nicht möglich, da die Straßenverkehrszulassungsordnung neben den dort definierten Partikelminderungsklassen PMK 0 bis PMK 2 für schwere Nutzfahrzeuge keine weiteren Partikelminderungsklassen vorsieht. Diese Systeme sind daher nicht förderfähig. Was ist bei der Anschaffung von Planen zu berücksichtigen? LKW-Planen über Spriegelaufbauten und sonstige Planen, die nicht der Ladungssicherung dienen, können nicht gefördert werden.

8 Sind Dachplanenhubeinrichtungen (Luftschläuche) förderfähig? Dachplanenhubeinrichtungen sind als "überobligatorische Sicherheitseinrichtung am Fahrzeug" im Sinne der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie "De-minimis" eingeordnet. Das heißt, die Anschaffung dieser Sicherheitseinrichtung ist grundsätzlich förderfähig. Unter den förderfähigen Effizienzsteigerungsmaßnahmen werden verschiedene Ausgabenpositionen für Telematiklösungen genannt. Ist die Fahrzeugtelematik ebenfalls förderfähig? Die Fahrzeugtelematik ist als fahrzeugbezogene Maßnahme "Fahrerassistenzsystem" mit bis zu Euro je Einzelmaßnahme förderfähig. (Im Unternehmen installierte Telematiklösungen - Disponentenarbeitsplätze- sind mit bis zu Euro als Maßnahme zur Effizienzsteigerung förderfähig.) Die Fahrzeuggeräte sind im Verwendungsnachweis (Antrag auf Auszahlung) unter "Fahrerassistenzsysteme" hinsichtlich Ausgaben und Anzahl zu erfassen. (Der im Unternehmen verbleibende Teil der Telematiklösung - z. B. Hard- und Software für den Disponentenarbeitsplatz - ist unter "Telematiksysteme" bei den Effizienzsteigerungsmaßnahmen zu erfassen.) Sind (GSMGlobal System for Mobile Communications-) Kommunikationsausgaben im Zusammenhang mit Telematiklösungen förderfähig? Nach der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie "De-minimis" sind auch die laufenden Ausgaben für die Inanspruchnahme von Telematiklösungen grundsätzlich förderfähig. Dies beinhaltet auch die Kommunikationsausgaben. Voraussetzung für die Förderung ist allerdings, dass die Verträge im Bewilligungszeitraum abgeschlossen und die förderfähige Maßnahme durchgeführt wurde (Zum Begriff der Durchführung siehe unter Bewilligungszeitraum). Ist im Rahmen der Effizienzsteigerungsmaßnahmen die Anschaffung eines Notebooks (mobiles Büro) für die Anbindung an Kommunikationsplattformen/ Informationssysteme für eine intelligente Transportlogistik förderfähig? Laptops/Notebooks sind nur förderfähig, wenn sie über eine Sprachsteuerung verfügen und Bildschirm und Tastatur nur im Stillstand bei ausgeschaltetem Motor aktiviert werden können. Während der Fahrt gilt: Bildschirm schaltet sich selbständig aus oder ist in einer "Schlafstellung" (Bildschirmschoner etc.), die Tastatur ist nicht funktionsfähig. Etwaige eingehende Nachrichten dürfen nur mittels Sprache abgerufen bzw. beantwortet werden können.

9 Grundsätzlicher Hinweis: Die vorstehenden Informationen werden unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage erteilt, so dass hieraus kein Rechtsanspruch ableitbar ist.

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