Bundesamt für Güterverkehr

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1 Informationen zu Maut-Harmonisierungsmaßnahmen 2013 Staatliche Förderung von Unternehmen des Güterkraftverkehrsgewerbes Förderprogramme De-minimis und Aus- und Weiterbildung 1

2 Überblick Maßnahmen zur Mautharmonisierung A. Förderprogramm De-minimis B. Förderprogramm Aus- und Weiterbildung 2

3 Maßnahmen zur Mautharmonisierung Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge Bewilligungsbehörde: KfW-Bankengruppe Finanzvolumen: 66 Mio. Euro (Haushalt 2012) Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen Bewilligungsbehörde: Finanzvolumen: 304,5 Mio. Euro (Haushalt 2012)* Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen Bewilligungsbehörde: Finanzvolumen: 85 Mio. Euro (Haushalt 2012)* Absenkung der KFZ-Steuer Finanzvolumen des Harmonisierungspakets: 600 Millionen Euro * Dem Bundesamt wurden zur Verwendung im Haushaltsjahr 2012 zusätzlich 100 Mio. zugewiesen, zweckgebunden für das FP De-minimis 88 Mio. und für das FP Weiterbildung 12 Mio. 3

4 Überblick Maßnahmen zur Mautharmonisierung A. Förderprogramm De-minimis B. Förderprogramm Aus- und Weiterbildung 4

5 A. De-minimis - Förderprogramm 1. Rahmenbedingungen 1.1 Förderberechtigung 1.2 Fördervoraussetzungen 1.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung 1.4 Fördermaßnahmen 1.5 Bewilligungszeitraum und Zweckbindung 2. Antragsstellung 2.1 Antragsvordruck und Anlagen 1 bis Fahrzeugnachweis und Erklärungen 2.3 Maßnahmenbeginn 2.4 Antragsfrist 3. Förderberechnung 4. Auszahlung der bewilligten Zuwendung 5. Verwendungsnachweis 5

6 A. De-minimis - Förderprogramm 1. Rahmenbedingungen 1.1 Förderberechtigung Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind Definition Schwere Nutzfahrzeuge : Schwere Nutzfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. (Nicht Fahrzeuge, die als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassen sind.) Ausnahme: Unternehmen in Insolvenz Unternehmen in Schwierigkeiten - Einstufung gem. den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Unternehmen, an denen jur. Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe mit Mehrheit beteiligt sind 6

7 1.2 Fördervoraussetzungen Antragstellung vor Vorhabensbeginn Förderfähigkeit ist nur gegeben, wenn mit Maßnahme(n) vor Antragstellung noch nicht begonnen worden ist Begrenzung der Zuwendung auf jährlich je Unternehmen im Straßentransportsektor (innerhalb von 3 Jahren auf ) Definition Vorhabensbeginn : Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 7

8 1.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Teilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Es gibt drei Maßnahmenkategorien: a) Fahrzeugbezogene Maßnahmen (unmittelbarer Zusammenhang mit schwerem Nutzfahrzeug), b) Personenbezogene Maßnahmen (unmittelbarer Zusammenhang mit Betriebspersonal), c) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung (Maßnahmen zur Effizienzsteigerung im Unternehmen) Förderhöchstbetrag: Alle drei Maßnahmen werden jeweils mit bis zu gefördert. Ermittlung des maximalen Förderhöchstbetrages je Unternehmen: Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von ) multipliziert mit der Anzahl der auf das antragstellende Unternehmen als Eigentümer oder Halter zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge (Stichtag: des Vorjahres) Beispiel: Unternehmen A hat 15 Fahrzeuge (mind. 12 t zgg): 15 x =

9 1.4 Fördermaßnahmen Maßnahmen Erläuterungen Fahrzeugbezogene Maßnahmen Anschaffung von Fahrerassistenzsystemen Navigationssysteme ESP Spurassistent Bremsassistent Abstandsregler Kamerasysteme zum rückwärtigen Rangieren Anschaffung/ Ersatzbeschaffung von Fahrzeugausrüstungen wird nur gefördert, wenn überobligatorische Ausrüstungen nachgewiesen werden. Ergonomische Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze Anschaffung von zusätzlichen, überobligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug (Stand-)Klimaanlagen, Bord-Kühlschränke, ergonomische Sitze, Standheizungen für Fahrerhäuser, zertifizierte Schlafliegensysteme z.b. Retarder, Rückfahrkamera, Achslastmessgerät u.ä. Ersatzbeschaffung von Sicherheitseinrichtungen lichttechnische Einrichtungen (Scheinwerfer, Schlussleuchten, Rückstrahler, Rückfahrscheinwerfer, Nummernschildbeleuchtungen, Seitenmarkierungsleuchten, ) und Leuchtmittel (Birnen, Dioden, ) sowie retroreflektierende Markierungen (Warnmarkierung gemäß ECE-R 48) Außenspiegelsysteme klappbare oder versenkbare Geländer, Haltegriffe, Laufstege, Stand- und Arbeitsflächen sowie abnehmbare Absturzsicherungen für das Begehen der Arbeitsplätze auf Fahrzeugen (gemäß 41 Abs.2 BGV D 29) Kennzeichnungs- und Warntafeln (Gefahrgut-, Abfalltransporte) geeignete Winterausrüstung (Schneeketten, Schneeschaufeln, Equipment zum Beseitigen gefährlicher Dachlasten) 9

10 Anschaffung / Ersatzbeschaffung / Installation von Einrichtungen und Hilfsmitteln zur optimalen Ladungssicherung Fahrzeugwartung im Rahmen eines Wartungsvertrages z.b. Stirnwandverstärkungen oder Prallwände zum Schutz der Führerhausinsassen, Rungen, Zahnleisten, Lademulden, Zurrwinden, Zurrgurte, Ankerschienen, Sperr- oder Ladebalken, Zurrpunkte (fest oder beweglich), Befestigungsbeschläge für Container, Ladehölzer (Keile, Bretter, Kanthölzer), rutschhemmende Unter- und Zwischenlagen (RH-Matten), Ketten, Seile, Spannschlösser, Spindelspanner, Seil- und Kantenschoner, Füllmittel (z.b. Aufblaspolster, Schaumstoffpolster, ), Aufsatzbretter, Rungenverlängerungen, Ladegestelle, Planen und Netze. Förderung nur, wenn die Wartung zusätzlich (überobligatorisch) erfolgt. Anschaffung / Ersatzbeschaffung / Installation / Einrichtung / Anwenderschulung von Windleitkörpern Anschaffung / Ersatzbeschaffung / Installation für Partikelminderungssysteme Betriebsmittel für Abgasreinigungssysteme z.b. Ad Blue Lärm-/geräuscharme Reifen, Rollwiderstandsoptimierte Reifen Umweltgerechte Fahrzeugreinigung (Außenreinigung), umweltgerechtes Recycling, umweltgerechte Entsorgung von Fahrzeugkomponenten und Abfällen jeglicher Art (inkl. Reifen, Öle, Schmierstoffe ) Technischen Fahrzeugüberwachung inkl. Prüfung Fahrtschreiber und Kontrollgeräte gemäß 57b StVZO Personbezogene Maßnahmen Keine Förderung, soweit gesetzliche Verpflichtung besteht ( z.b. HU, AU). Aufwendungen für Prämien an das Fahrpersonal für die Schadensfreiheit von Fahrzeug und Ladung, für wirtschaftliches Fahren, Sauberkeitsprämie Aufwendungen für Sicherheitsausstattung und Berufsbekleidung für Fahr- und Ladepersonal sowie der Disponenten Arbeitsschutz- und Sicherheitsbekleidung (Schuhe, Westen, Hosen, Jacken, Handschuhe, Brillen, Masken, ) die persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Gefahrgutfahrer 10 Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für Fahr- und Ladepersonal sowie der Disponenten

11 Maßnahmen zur Effizienzsteigerung Unternehmensberatung zu umwelt- oder sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung Prüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften Telematiksysteme keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung Förderung nur, soweit freiwillige bzw. überobligatorische Prüfungen durchgeführt werden Miete / Wartungskosten / Servicegebühren für Hard- und Software, sonstige Kosten für die Inanspruchnahme von Telematiklösungen Hard- und Software von Kommunikationslösungen für die Anbindung des Lkw an den Betrieb Hard- und Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen Anschaffung / Wartung / Miete / Nutzung / Anwenderschulung für die EDV-gestützte Anbindung an Kommunikationsplattformen / Informationssysteme für eine intelligente Transportlogistik Einkauf bei einer Börse, um Leerfahrten zu vermeiden Umwelt- und Sicherheitszertifizierungen sowie entsprechende Beratungen Hinweis: Die jeweils genannten Maßnahmen sind abschließend. Bei der Aufzählung im Rahmen der Erläuterungen handelt es sich hingegen nicht um eine abschließende sondern eine beispielhafte Darstellung. 11

12 1.5 Bewilligungszeitraum und Zweckbindung Definition Bewilligungszeitraum: Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Antragsteller die zur Förderung beantragte Maßnahme beginnen und abschließen muss. Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Datum des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde, frühestens jedoch am des Jahres der Förderperiode und endet regelmäßig am des Jahres der Förderperiode. Der Bewilligungszeitraum kann durch die Bewilligungsbehörde in Ausübung ihres Ermessens im Zuwendungsbescheid abweichend geregelt werden. Definition Zweckbindungsfrist: Die Zweckbindungsfrist beschreibt den Zeitraum nach Abschluss der Fördermaßnahme, in welchem der Antragsteller die mit Hilfe der bewilligten Zuwendung beschafften Gegenstände im Sinne der Förderrichtlinie verwenden muss, ohne den Anspruch auf die Zuwendung (teilweise) zu verlieren. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung und endet ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme. 12

13 2. Antragstellung 2.1 Antragsvordruck und Anlagen Zwingende Verwendung des amtlichen Vordrucks einschließlich der notwendigen Anlagen Hinweis: Ohne Verwendung des amtlichen Antragsvordrucks gestellte Förderanträge sind unzulässig! Anlage 1 (im Antragsvordruck enthalten) ist immer auszufüllen ( De-minimis -Erklärung) Der Antragsvordruck ist rechtsverbindlich zu unterschreiben Antragsvordrucke nebst jeweiligem Vordruck für die Anlage 1 sollen primär auf der Homepage des Bundesamtes unter der Adresse abgerufen und möglichst am PC ausgefüllt werden Antragstellung hat schriftlich und vorrangig durch Übermittlung im Wege der elektronischen Antragstellung zu erfolgen. Alternativ kann der Antrag durch Übersendung auf dem Postweg oder per Telefax erfolgen. Die Antragstellung per ist nicht zulässig. 13

14 2.2 Fahrzeugnachweis und Erklärungen Nachweis der auf das antragstellende Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge Stichtag: 30. September des Vorjahres Zum Nachweis werden folgende Unterlagen anerkannt: Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. Fahrzeugschein alt Sofern mehr als 10 Fahrzeuge nachgewiesen werden, ist dem Antrag eine Aufstellung in Listenform beizufügen. (Aus den Unterlagen muss sich ergeben, dass der Antragsteller Halter oder Eigentümer der Fahrzeuge ist, dass diese Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen aufweisen und dass es sich nicht um Sonderfahrzeuge / selbstfahrende Arbeitsmaschinen handelt.) Erklärung über das Nichtüberschreiten der geltenden De-minimis - Fördergrenzen 14

15 2.3 Maßnahmenbeginn Nach Antragseingang und vor Bewilligung beim Bundesamt kann mit der beantragten Maßnahme förderunschädlich begonnen werden Risiko der tatsächlichen Bewilligung trägt der Antragsteller Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Förderung Hinweis: Vor Antragseingang begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden. 2.4 Antragsfrist Antragstellung jeweils spätestens bis zum 28. Februar des Jahres, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen werden soll Anträge für das Folgejahr können jeweils ab 1. Oktober gestellt werden. 15

16 3. Förderberechnung Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt als Budgetzusage. Der Zuwendungsempfänger kann im Rahmen des ihm bewilligten Budgets unter Beachtung der jeweiligen maßnahmebezogenen Förderhöchstbeträge jeweils förderfähige Maßnahmen nach dem Maßnahmenkatalog der Anlage zu Ziffer 2 der Förderrichtlinie De-minimis durchführen. Die Prüfung der Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. 16

17 4. Auszahlung der bewilligten Zuwendung Voraussetzungen (Grundsatz): Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides 1 Monat nach Bekanntgabe und Vorlage des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises Feststellung der Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde Es können bis zu zwei Teilverwendungsnachweise vorgelegt werden. Dabei muss der erste Teilverwendungsnachweis mindestens 50 % des zugesagten Förderbetrages enthalten. 17

18 5. Verwendungsnachweis Vorlage des Verwendungsnachweises spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums. Der Bewilligungszeitraum endet soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wird regelmäßig am des Förderjahres. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises endet somit regelmäßig am des auf das Förderjahr folgenden Jahres. Definition Verwendungsnachweis : Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung Einreichung der Verwendungsnachweise bei mehreren Fördermaßnahmen soll gleichzeitig erfolgen. Die Einreichung des Verwendungsnachweises hat unter Verwendung der auf der Homepage des Bundesamtes bereitgestellten Vordrucke zu erfolgen. Die Einreichung des Verwendungsnachweises soll vorrangig durch Übermittlung im Wege der elektronischen Antragstellung erfolgen, Alternativ durch Übermittlung auf dem Postwege. 18

19 Überblick Maßnahmen zur Mautharmonisierung A. Förderprogramm De-minimis B. Förderprogramm Aus- und Weiterbildung 19

20 B. Förderprogramm Aus- und Weiterbildung 1. Rahmenbedingungen 1.1 Förderberechtigung 1.2 Fördervoraussetzungen 1.3 Art der Förderung FP Ausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin FP Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs 20

21 B. Förderprogramm Aus- und Weiterbildung 1. Rahmenbedingungen 1.1 Förderberechtigung Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind Definition Schwere Nutzfahrzeuge : Schwere Nutzfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Ausnahme: Unternehmen in Insolvenz Unternehmen in Schwierigkeiten (Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten) Unternehmen, an denen jur. Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe mit Mehrheit beteiligt sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission bezüglich einer gewährten Beihilfe nicht Folge geleistet haben 21

22 1.2 Fördervoraussetzungen Antragstellung vor Vorhabensbeginn Förderfähigkeit ist nur gegeben, wenn mit der Umsetzung der Maßnahme(n) vor Antragstellung noch nicht begonnen worden ist Definition Vorhabensbeginn : Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Ausbildungsvertrages zu werten. Nachweis des Anreizeffektes der Zuwendung bei Großunternehmen (Nicht-KMU) Voraussetzungen: Förderfähig sind Ausbildungs- oder Weiterbildungsvorhaben für Beschäftigte im Bereich des im Straßentransportsektors tätigen Großunternehmens nur, wenn die Analyse ergibt, dass die Zuwendung eine Anreizwirkung hat. 22

23 Definition Anreizwirkung : Eine Anreizwirkung liegt vor, wenn der/die Antragsteller/-in eines oder mehrere der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen hat: Aufgrund der Förderung kommt es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs des Vorhabens/der Tätigkeit Aufgrund der Förderung kommt es zu einer signifikanten Zunahme der Reichweite des Vorhabens/der Tätigkeit Aufgrund der Zuwendung kommt es zu einem signifikanten Anstieg des Gesamtbetrags der vom Zuwendungsempfänger für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel Der Abschluss des Vorhabens/der Tätigkeit wird signifikant beschleunigt Inhalt des Nachweises - Analyse der Durchführung der beantragten Fördermaßnahme(n) mit und ohne Zuwendung - Angaben zur Rentabilität, zu Alternativinvestitionen und zur geplanten Investition selbst Hinweis: Es soll deutlich werden, dass mögliche alternative Investitionen, die ohne die Zuwendung realisierbar gewesen wären, geprüft wurden. Es bietet sich hierbei an, eine Vergleichsdarstellung mit möglichen in der Vergangenheit bereits durchgeführten Maßnahmen zu erstellen, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens bezüglich der zur Förderung beantragten Maßnahme(n) ohne den Erhalt einer Zuwendung glaubhaft darzulegen. 23

24 Definition signifikante Zunahme: Wenn die Zunahme für die konkrete Maßnahme bedeutend oder bedeutsam ist (Zuwendung führt zu einer Erhöhung der für die konkrete Maßnahme eingesetzten Eigenmittel des Zuwendungsempfängers). Eine signifikante Zunahme liegt grundsätzlich bei einem Zuwachs von mindestens 10 Prozent vor. Ein signifikanter Anstieg des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers liegt grundsätzlich bei einem Anstieg von mindestens 20 Prozent vor. Eine signifikante Beschleunigung der Maßnahme liegt grundsätzlich bei einer Verkürzung um mindestens 25 Prozent vor. Zwingend notwendig: Eine vor Antragstellung durchgeführte interne Analyse des Unternehmens zum Nachweis der Anreizwirkung ist dem Bundesamt als Nachweis vorzulegen. Definition KMU : Unternehmen mit weniger als 250 beschäftigten Personen und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. 24

25 1.3 Art der Förderung Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Der Zuwendungshöchstbetrag für ein Aus- und Weiterbildungsvorhaben in einem Unternehmen darf 2 Mio. nicht überschreiten. Auch in der Förderperiode 2013 wird die Auszahlung der Fördergelder nach dem Windhundprinzip erfolgen. Das heißt, die Bearbeitung der vollständigen Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim Bundesamt. Maßgeblich hierfür ist das Datum, zu dem der Antrag dem Bundesamt vollständig vorliegt. Unvollständige Anträge können im Rahmen der Förderung der Aus- und Weiterbildung auch in der Förderperiode 2013 nicht berücksichtigt werden. 25

26 1.4 Fördermaßnahmen A. Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin wird vorrangig gefördert. Es werden nur Vorhaben gefördert, für die keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln erfolgt. Antragsfrist Die Anträge auf Förderung betrieblicher Ausbildungsverhältnisse sind jeweils frühestens ab dem 1. Januar und spätestens bis zum 30. September des Jahres, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen werden soll, zu stellen. 26

27 Antragstellung Zwingende Verwendung des amtlichen Vordrucks einschließlich der notwendigen Anlagen Antragsvordrucke nebst jeweiligem Vordruck sollen primär auf der Homepage des Bundesamtes ausgefüllt werden. unter der Adresse abgerufen und möglichst am PC Die Antragstellung hat schriftlich und vorrangig durch Übermittlung im Wege der elektronischen Antragstellung zu erfolgen. Alternativ kann der Antrag durch Übersendung auf dem Postweg oder per Telefax erfolgen. Die Antragstellung per ist nicht zulässig. Der Antragsvordruck ist rechtsverbindlich zu unterschreiben. 27

28 Zuwendungsfähige Kosten pro Ausbildungsverhältnis Als zuwendungsfähige Kosten werden für ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin pauschal anerkannt, die wie folgt verteilt werden: auf das 1. Ausbildungsjahr auf das 2. Ausbildungsjahr auf das 3. Ausbildungsjahr Förderhöhe Die Förderhöhe beträgt bei KMU 50 % und bei anderen Antragstellern 43 % der zuwendungsfähigen Kosten 28

29 Nachweis der Ausbildungsverhältnisse Bewilligungen über die Förderung betrieblicher Ausbildungsverhältnisse stehen unter der auflösenden Bedingung, dass der Abschluss eines Ausbildungsvertrags zum/zur Berufskraftfahrer/-in innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Zuwendungsbescheids in Form einer Kopie des wirksam abgeschlossenen Ausbildungsvertrags nachgewiesen wird. Wird die Zuwendung für mehrere Ausbildungsverhältnisse in einem Zuwendungsbescheid gewährt, so erfasst die auflösende Bedingung nur die nicht rechtzeitig nachgewiesenen Ausbildungsverhältnisse. 29

30 Auszahlung der bewilligten Zuwendung Die Pauschalbeträge werden gleichmäßig auf die betroffenen Ausbildungsmonate verteilt. Die Teilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Der letzte Teilverwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Ausbildungsende vorzulegen. 30

31 B. Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen Die förderfähigen Maßnahmen ergeben sich aus dem Katalog der Anlage zu Ziffer 2 der Förderrichtlinie Aus- und Weiterbildung: 1. Maßnahmen nach dem BKrFQG 2. Führerscheine, Ausbildung Förderzeuge 3. Allgemeine auf die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen bezogene Weiterbildungen 4. Weiterbildungen für bestimmte Transportarten 5. Kaufmännische Weiterbildungen mit Bezug auf die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen 6. Beauftragtenqualifikation mit Abschlusszertifikat 7. Weiterführende berufliche Qualifikation Einzelmodule, Beschleunigte Grundqualifikation Führerschein C, CE, Ausbildung Flurförderzeuge z.b. Gabelstapler, Ladekran Digitales Kontrollgerät, Sozialvorschriften, Ladungssicherung, Schadensprävention, Wirtschaftliches Fahren, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Brandschutz, Vergleichbare andere auf die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen bezogene Weiterbildungen Gefahrgutbeförderung, Abfallbeförderung, Lebensmittelbeförderung, Möbel-/Umzugsgutbeförderung, Andere auf bestimmte Transportarten bezogene Weiterbildungen Software, Bürokommunikation, Fahrzeug /Personaldisposition, Transport- und Arbeitsrecht, Fremdsprachen Qualitätsmanagement im Transportbereich, Umweltbeauftragte/r, Sicherheitsbeauftragte/r, Gefahrgutbeauftragte/r Geprüfte/r Kraftverkehrsmeister/in, Geprüfte/r Verkehrsfachwirt/in 31

32 Förderhöchstbetrag Für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen wurde mit dieser Förderperiode ein maximaler Förderhöchstbetrag je Unternehmen eingeführt. Dieser ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu 600 multipliziert mit der Anzahl der zum 30. September des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge. Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von 600 multipliziert mit der Anzahl der auf das antragstellende Unternehmen als Eigentümer oder Halter zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge (Stichtag: des Vorjahres) Beispiel: Unternehmen A hat 15 Fahrzeuge (mind. 12 t zgg): 15 x 600 = Die Förderhöhe beträgt weiterhin für KMU 70 % und für andere Antragsteller 60 % der zuwendungsfähigen Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Förderhöchstbetrages. 32

33 Antragsfrist frühestens ab dem 1. Oktober des Vorjahres und spätestens bis zum 28. Februar des Jahres, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen werden soll Antragstellung Zwingende Verwendung des amtlichen Vordrucks einschließlich der notwendigen Anlagen Antragsvordrucke nebst jeweiligem Vordruck für die Anlage 1 sollen primär auf der Homepage des Bundesamtes unter der Adresse abgerufen und möglichst am PC ausgefüllt werden. Die Antragstellung hat schriftlich und vorrangig durch Übermittlung im Wege der elektronischen Antragstellung zu erfolgen. Alternativ kann der Antrag durch Übersendung auf dem Postweg oder per Telefax erfolgen. Die Antragstellung per ist nicht zulässig. Der Antragsvordruck ist rechtsverbindlich zu unterschreiben 33

34 Darlegung der Weiterbildungsmaßnahmen Mit Antragstellung sind folgende Angaben zu den beabsichtigten Weiterbildungsmaßnahmen anzugeben: Art der Maßnahme Dauer und Inhalt der geplanten Maßnahmen Anzahl der geplanten Teilnehmer der Weiterbildungsmaßnahme Aufwendungen der Maßnahmen aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren 34

35 Fahrzeugnachweis Nachweis des Antragstellers über die Anzahl der zum Stichtag 30. September des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen mittels geeigneter Unterlagen - Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) - vorzulegen. Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen soll der Nachweis möglichst in Listenform erfolgen. Als Nachweis in Listenform akzeptiert das Bundesamt eine Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde oder eine durchnummerierte Auflistung der entsprechenden Fahrzeuge inklusive durchnummerierter Fahrzeugscheine als Anlage. Aus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein: das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs die Art des Fahrzeugs der Tag der Zulassung der Fahrzeughalter Nicht entsprechend nachgewiesene Fahrzeuge werden bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags nicht berücksichtigt. 35

36 Zuwendungsfähige Kosten Bei extern durchgeführten Maßnahmen die vom Weiterbildungsträger in Rechnung gestellten Schulungskosten Bei intern durchgeführten Maßnahmen die Personalkosten für die Ausbilder in Höhe von bis zu 40 je Schulungsstunde Geltend gemachte Aufwendungen für Vor- und Nachbereitungszeiten sind nicht förderfähig Zur Abgeltung von Reise- und Unterbringungskosten, Mehraufwendungen für Verpflegung pro Schulungstag und Teilnehmer 40 sowie zusätzlich bei mehrtägigen Maßnahmen pro Übernachtung und Teilnehmer 20 Die Auszahlungshöhe beträgt: Bei KMU bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Bei Großunternehmen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben 36

37 Verwendungsnachweis Vorlage des Verwendungsnachweises spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums. Der Bewilligungszeitraum endet soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wird regelmäßig am des Förderjahres. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises endet somit regelmäßig am des auf das Förderjahr folgenden Jahres. Einreichung der Verwendungsnachweise bei mehreren Fördermaßnahmen soll gleichzeitig erfolgen. Die Einreichung des Verwendungsnachweises hat unter Verwendung der auf der Homepage des Bundesamtes bereitgestellten Vordrucke zu erfolgen. Die Einreichung des Verwendungsnachweises soll vorrangig durch Übermittlung im Wege der elektronischen Antragstellung erfolgen, alternativ durch Übermittlung auf dem Postwege. Die Vorlage des Verwendungsnachweises per ist nicht zulässig 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ende der Präsentation 38

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