Richtlinienänderung 2014 was ist neu?
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- Victor Acker
- vor 8 Jahren
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1 Sehr geehrte Antragstellerinnen und Antragsteller, die Dritte Änderung der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 10. September 2013 (nachfolgend Richtlinie genannt) wurde am 10. September 2013 unterschrieben. Die wesentlichen Änderungen der Förderrichtlinie 2014 gegenüber der Förderrichtlinie 2013 sind in der folgenden Übersicht dargestellt. A. Grundsätzliche Änderungen 1. Zuwendungszweck (Nr. 1.1 der Richtlinie) Förderung der branchenbezogenen Förderung der branchenbezogenen Qualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Qualifizierung von Beschäftigten im Sinne Arbeitnehmern in Unternehmen des des 7 Absatz 1 des Vierten Buches Güterkraftverkehrs im Sinne von 1 Sozialgesetzbuch in Unternehmen des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Güterkraftverkehrs im Sinne von 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) 2. Anreizeffekt (Nr. 4.2 der Richtlinie) a) signifikante Zunahme des Umfangs des a) Steigerung der Anzahl der Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Vorhabens/der Tätigkeit Berufskraftfahrerin oder der Anzahl/dem b) signifikante Zunahme der Reichweite des Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen um Vorhabens/der Tätigkeit mindestens 10 Prozent c) signifikanter Anstieg des Gesamtbetrages b) Anstieg des Eigenanteils des der vom Beihilfeempfänger für das Zuwendungsempfängers der für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel d) signifikante Beschleunigung des um mindestens 20 Prozent Abschlusses des betreffenden c) Beschleunigung des Abschlusses des Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit um mindestens 25 Prozent 1
2 3. Ausschluss der Förderung (Nr. 4.3 der Richtlinie) Wenn für Maßnahmen nach Nummer 2 durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften bestimmte Qualifikationen für die Ausbilder verbindlich vorgeschrieben sind, sind diese Maßnahmen nur förderfähig, soweit sie nachweisbar von entsprechend qualifizierten Ausbildern durchgeführt wurden. 4. Antragsfrist (Nr der Richtlinie) Ausbildung frühestens ab dem 01. Januar und spätestens bis zum 30. September des Jahres, in dem mit der geförderten Maßnahme frühestens ab dem 02. Januar bis 30. September des Jahres, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen werden soll begonnen werden soll Weiterbildung frühestens ab dem 01. Oktober des Vorjahres und spätestens bis zum 28. Februar des Jahres, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen werden soll frühestens ab dem 01. Oktober 2013 und spätestens bis zum 31. Oktober 2013 Fällt der Beginn oder das Ende der Antragsfrist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. eservice für die Wahrung der Antragsfrist ist der Eingang des Kontrollformulars beim Bundesamt für Güterverkehr maßgeblich für die Wahrung der Antragsfrist ist der Eingang des elektronischen Antrags beim Bundesamt für Güterverkehr maßgeblich, sofern das Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Antrags beim Bundesamt eingeht B. Förderung von Ausbildungsverhältnissen 1. Nachweis des Ausbildungsverhältnisses (Nr der Richtlinie) Mit dem Antrag auf Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen ist eine vom Antragsteller und dem potentiellen Auszubildenden unterschriebene Absichtserklärung gemäß dem amtlichen Muster des Bundesamtes für Güterverkehr vorzulegen. 2
3 Bewilligungen über die Förderung betrieblicher Ausbildungsverhältnisse stehen unter der auflösenden Bedingung, dass innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Zuwendungsbescheids a) eine Kopie des wirksam abgeschlossenen Ausbildungsvertrags und b) die Kopie der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung dieses Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse dem Bundesamt vorgelegt werden. C. Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen 1. Zuwendungsfähige Kosten/andere Kosten (Nr der Richtlinie) pro Schulungstag und Teilnehmer 40 Euro pro Schulungstag und Teilnehmer 30 Euro sowie bei mehrtägigen Maßnahmen pro Übernachtung und Teilnehmer 20 Euro 2. Förderhöhe (Nr der Richtlinie) je schweres Nutzfahrzeug ein Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug ein Fördersatz von von bis zu 600,00 Euro - bei KMU bis zu 420,00 Euro - bei anderen Antragstellern bis zu 360,00 Euro 3. Fahrzeugnachweis (Nr der Richtlinie) Stichtag für den Fahrzeugnachweis: Stichtag für den Fahrzeugnachweis: Nutzfahrzeuge, die zum 30. September des Nutzfahrzeuge, die zum 15. September des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres auf das Unternehmen zugelassen Jahres auf das Unternehmen zugelassen sind sind 4. Verwendungsnachweis (Nr. 8.1 der Richtlinie) Vorlage spätestens innerhalb von drei Vorlage spätestens innerhalb von zwei Monaten Monaten nach Ende des nach Ende des Bewilligungszeitraums Bewilligungszeitraums Bei Anträgen auf elektronischem Wege ist für die Wahrung der Antragsfrist der Eingang des Kontrollformulars beim Bei Anträgen auf elektronischem Wege ist für die Wahrung der Antragsfrist der Eingang des elektronischen Antrags beim Bundesamt für 3
4 Bundesamt für Güterverkehr maßgeblich. Güterverkehr maßgeblich, sofern das Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises beim Bundesamt eingeht. 5. Anpassung der förderfähigen Maßnahmen Folgende Maßnahmen sind gemäß Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie in der Förderperiode 2014 förderfähig: Lfd. Nr. Maßnahme 1 Maßnahmen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) 1.1 Einzelmodule/Weiterbildung 1.2 Beschleunigte Grundqualifikation 2 Allgemeine Befähigungsnachweise/-scheine für die Beförderung von Gütern 2.1 Führerschein C/CE 2.2 Ausbildung Flurförderfahrzeuge, z. B. Gabelstapler 2.3 Vorbereitungslehrgang zum Erwerb der fachlichen Eignung Güterverkehr gem. Berufszugangsverordnung (GBZUgV), Verkehrsleiter 2.4 Vorbereitungslehrgang auf die externe Prüfung zum Berufskraftfahrer 3 Auf die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen bezogene Weiterbildungen 3.1 Fahrsicherheit und ökonomie Wirtschaftliches Fahren Ladungssicherung Schadensprävention Fahrsicherheit 3.2 Allgemeine Kenntnisse im Güterkraftverkehr Rechtliche Vorschriften im Güterkraftverkehr, Sozialvorschriften, Transportrecht, Arbeitsrecht, Zollrecht Arbeits- und Gesundheitsschutz, Brandschutz Digitales Kontrollgerät Fuhrparkdisposition - Fahrzeug- und Fahrerdisposition Lohnsysteme, Anreizsysteme, Prämiensysteme Fremdsprachen für Fahrer und Disponenten (keine Deutschkurse) Kommunikations- und Verhaltenstraining für Fahrer und Disponenten 4
5 4 Weiterbildungen für bestimmte Transportarten 4.1 Gefahrgut Gefahrgutbeauftragter (Schulung nach 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)) ADR-Schulung (Vorbereitungslehrgang auf die IHK-Prüfung): - Basiskurs Stück- und Schüttgut - Auffrischung/Verlängerung - Aufbaukurs Tank - Aufbaukurs Klasse 1 - Aufbaukurs Klasse Befähigungsschein nach 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) für Beschäftigte, die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben (Lehrgang zum Erwerb des Befähigungsscheines) 4.2 Abfallbeförderung Fachkunde und Fortbildung für die Beförderung ungefährlicher Abfälle nach 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit den konkretisierenden Verordnungen Fachkunde und Fortbildung für die Beförderung gefährlicher Abfälle nach 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit den konkretisierenden Verordnungen Fachkunde und Fortbildung für Entsorgungsfachbetriebe nach 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit den konkretisierenden Verordnungen 4.3 Lebensmittelbeförderung Hygieneweiterbildung nach der Lebensmittelverordnung und Infektionsschutzgesetz 4.4 Möbel-/Umzugsgutbeförderung Schulungen zu Hebe- und Tragetechniken sowie zum Verpacken 4.5 Tierbeförderungen Befähigungsnachweis zur Beförderung von Tieren 4.6 Schwergutbeförderungen Berechtigung BF3 für Begleitfahrzeuge von Schwerlast- und Großraumtransporten: - Erstschulung - Nachschulung 5 Weiterführende berufliche Qualifikationen im Güterkraftverkehr 5.1 Fortbildung zum geprüften Verkehrsfachwirt/Fachwirt für Güterverkehr und 5
6 Logistik 5.2 Geprüfter Betriebswirt/Fachrichtung Logistik 5.3 Geprüfter Logistikmeister IHK 5.4 Geprüfter Kraftverkehrsmeister 5.5 Vorbereitungskurs zur Ausbildereignungsprüfung nach Ausbildereignungsverordnung (AEVO) Auch in der Förderperiode 2014 wird die Bescheidung der Anträge nach dem Windhundprinzip erfolgen. Das heißt, die Bearbeitung der vollständigen Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim Bundesamt. Maßgeblich hierfür ist das Datum, zu dem der Antrag dem Bundesamt für Güterverkehr als Bewilligungsbehörde vollständig vorliegt. Unvollständige Anträge werden im Rahmen der Förderung der Aus- und Weiterbildung nicht berücksichtigt. Mit freundlichen Grüßen Bundesamt für Güterverkehr Organisationseinheit für Zuwendungsverfahren 6
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