Industrie- und Handelskammer Magdeburg

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1 Merkblatt zur Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer im Personen- oder Güterverkehr nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Allgemeines Das BKrFQG spricht die BerufskraftfahrerInnen an, die gewerblich tätig sind und Fahrzeuge - mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr oder - Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr lenken. Durch die Richtlinie 2003/59/EG vom werden die Fahrerinnen und Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge im Güter- oder Personenkraftverkehr verpflichtet, zukünftig eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende Grundqualifikation und Weiterbildung nachzuweisen. Umgesetzt wird sie in Deutschland vom Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) vom 14. August 2006 und der dazu gehörigen Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung-BKrFQV). Ziel der Vorschriften Ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit aller, sowie der Sicherheit des Fahrpersonals. Begründet wird es damit, dass nur wenige Länder der europäischen Gemeinschaft ausgebildete Fahren haben. Die Mehrheit der Berufskraftfahrer in der Gemeinschaft übt ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheins aus. Daher wurde beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals in allen Mitgliedsstaaten ein bestimmtes Niveau erreichen soll. Der 8 BKrFQG verpflichtet die Industrie- und Handelskammern zur zuständigen Stelle für die Abnahme der Prüfungen. Die nationalen rechtlichen Bestimmungen sind auf der Homepage des Bundesamts für Güterverkehr die EU-Richtlinie auf der Homepage der Europäischen Union abrufbar. Neben den Regelungen zur Prüfung der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation sieht der Gesetzgeber auch eine Besitzstandsregelung vor. Wer unter die Besitzstandsregelung fällt braucht keine zusätzliche Prüfung ablegen. Seite 1 von 8

2 Im einzelnen bedeutet das: Jeder Führerscheininhaber im Personenkraftverkehr der schon jetzt einen Führerschein hat oder der bis zum 09. September 2008 einen Führerschein erwirbt oder der eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer hat oder der eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb hat Jeder Führerscheininhaber im Güterkraftverkehr der schon jetzt einen Führerschein hat oder der bis zum 09. September 2009 einen Führerschein erwirbt oder der eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer hat oder der eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb hat Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation Trifft nur zukünftige Berufskraftfahrer die keine Berufsausbildung als Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb vorweisen können, oder die bis zum Stichtag ( / 2009) keine Fahrerlaubnis in den Klasse C + D haben. Folgende Kraftfahrer müssen sich einer Prüfung nach der Grund- bzw. beschleunigten Grundqualifikation unterziehen: Führerscheinneulinge ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb Quereinsteiger Umsteiger Quereinsteiger: Inhaber einer Fachkundeprüfung für den Personen- oder Güterverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand der Grundqualifikation bereits Gegenstand der Prüfung nach den Berufszugangsverordnungen sind. Die Dauer der Teilnahme an Unterricht und Prüfung ist somit entsprechend zu kürzen. Umsteiger: Fahrer, die bereits im Güter- oder Personenverkehr die Grundqualifikation erworben haben, können bei Ausweitung ihrer Tätigkeit auf einen anderen Bereich die Unterrichtsdauer auf 35h verkürzen und von der theoretischen Prüfung in soweit befreit werden, als der Prüfungsgegenstand auch von der bereits absolvierten Prüfung umfasst ist. Seite 2 von 8

3 Grundqualifikation Die Grundqualifikation ist für Fahrerlaubnisinhaber der Klassen C + D vorgeschrieben. (Stichtagregelung!) Hier ist nachzuweisen, dass die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen vorliegen. Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Eine vorherige Unterrichtung nicht vorgeschrieben. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen (50%) erbracht wurden. Wer muss eine Grundqualifikation ablegen? Jeder der nach dem 10. September 2008/ 2009 außerhalb der entsprechenden Berufsausbildung eine Fahrerlaubnis in den Klasse C und/ oder D erwirbt um somit als Kraftfahrer tätig zu werden. Für diese Fahrer ist ab 10. September 2008/ 2009 vor der Arbeitsaufnahme eine Grundqualifikation mit Prüfung vorgeschrieben. Prüfungsarten und Prüfungskosten Grundqualifikation regulär : Führerscheinneulinge ohne Berufsausbildung (theoretische Prüfung: 190,00 Euro und praktische Prüfung 1.280,00 Euro) Grundqualifikation Quereinsteiger : Kraftfahrer, die schon in anderen Bereichen des Kraftfahrgewerbe tätig waren und eine Fachkundeprüfung abgelegt haben. (theoretische Prüfung: 170,00 Euro und praktische Prüfung 1.280,00 Euro) Grundqualifikation Umsteiger : Wechsel bzw. Erweiterung der Klassen C und D (theoretische Prüfung: 140,00 Euro und praktische Prüfung 850,00 Euro) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einer praktischen Teil und kann in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden. Die Durchführung der theoretischen Prüfung erfolgt wie gewohnt in Papierform und untergliedert sich in Multiple-Choice-Fragen (eine Frage/ Aufgabenstellung und mehrere mögliche Antworten von denen nur eine richtig ist), Fragen mit direkter Antwort bzw. offene Fragen (Fragen auf die nur mit JA; NEIN; 50 METER usw. geantwortet werden kann) und die Erörterung von Praxissituationen (kleiner Aufsatz). Die Prüfungsaufgaben sind bundeseinheitlich. Seite 3 von 8

4 Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Teil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen. Hierzu werden verschiedene Fahrten auf öffentlichen Straßen (innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften) und auf einem Parcours durchgeführt. Der Prüfling hat dafür Sorge zu tragen, dass er einen entsprechenden Fahrlehrer und ein geeignetes Fahrschulauto zur Prüfung mitbringt. (!) Nur auf ausdrücklichem Verlangen des Prüflings wird die IHK bei der Vermittlung eines Fahrlehrers und/ oder Fahrschulautos unterstützend tätig. Prüfungsdauer Theorie Praxis Regulär: 240 Minuten 120 Minuten Quereinsteiger: 170 Minuten 120 Minuten Umsteiger: 110 Minuten 60 Minuten beschleunigte Grundqualifikation Die beschleunigte Grundqualifikation ist für Fahrer ohne Fahrerlaubnis bzw. junge Kraftfahrer von Interesse. (Siehe Tabellen Altersgrenzen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C bzw. D.) Für Prüfungsbewerber, die bereits Fachkundenachweise eventuell entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr (GBZugVO oder PBZugVO) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Auch bei der beschleunigten Grundqualifikation gibt es wieder die Begriffe Quereinsteiger und Umsteiger. Um für die Prüfung zugelassen zu werden ist eine Fahrerlaubnis keine Pflicht. Allerdings ist eine Unterrichtung von 140 Zeitstunden und 10 Fahrstunden verpflichtend vorgeschrieben. Wer muss eine Grundqualifikation ablegen? Jeder der nach dem 10. September 2008/ 2009 außerhalb der entsprechenden Berufsausbildung eine Fahrerlaubnis in den Klasse C und/ oder D erwirbt um somit als Kraftfahrer tätig zu werden und die entsprechenden Altersgrenzen noch nicht erreicht hat. (Siehe Tabellen Altersgrenzen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C bzw. D.) Seite 4 von 8

5 Prüfungsarten und Prüfungskosten Beschleunigte Grundqualifikation regulär : Beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger : Beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger : (Prüfungsgebühr: 120,00 Euro) (Prüfungsgebühr: 110,00 Euro) (Prüfungsgebühr: 100,00 Euro) Die Prüfung Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil. regulär Quereinsteiger Umsteiger 90 Minuten 60 Minuten 45 Minuten Auch hier erfolgt die Prüfung in gewohnter Papierform und untergliedert sich in Multiple-Choice-Fragen (eine Frage/ Aufgabenstellung und mehrere mögliche Antworten von denen nur eine richtig ist) und Fragen mit direkter Antwort bzw. offene Fragen (Fragen auf die nur mit JA; NEIN; 50 METER usw. geantwortet werden kann). Die Prüfungsaufgaben sind bundeseinheitlich. Alterseinschränkung Der Einsatz der FahrerInnen in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ist an ein bestimmtes Mindestalter geknüpft. Für FahrerlaubniserwerberInnen, die ihre Fahrerlaubnis nach den Stichtagen erwerben, führen die verschiedenen Mindestaltersgrenzen für den Einsatz der Fahrerlaubnis. Da eine Fahrerlaubnis schon vor dem Erreichen der Mindestaltersgrenze erworben werden kann, ist es im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation möglich frühzeitig die Qualifikation zum führen der Fahrzeuge (Bus bzw. LKW) zu erlangen. Die beiden nachfolgenden Tabellen zeigen die Einsatzmöglichkeiten der KraftfahrerInnen: Seite 5 von 8

6 Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten Güterkraftverkehr Grundqualifikation beschleunigte Grundqualifikation C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre C 1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre Klasse D DE Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 20 Jahre Personenverkehr Grundqualifikation 21 Jahre 21 Jahre Beschleunigte Grundqualifikation 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) D1 18 Jahre nicht vorgesehen 21 Jahre D1E 18 Jahre nicht vorgesehen 21 Jahre 23 Jahre 23 Jahre Kontakt Industrie- und Handelskammer Magdeburg Bereich Berufsbildung Alter Markt Magdeburg Ansprechpartner: Stefan Eisfeld Telefon: Fax: Mail: eisfeld@magdeburg.ihk.de http: Seite 6 von 8

7 Pflicht zur Weiterbildung Die Weiterbildung ist keine hoheitliche Aufgabe der IHKs. Sie wird in durch das Land Sachsen-Anhalt anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt. Kontakt: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat Verkehrswesen Referent Herr Dean-Logan Kollmeyer Ernst-Kamieth-Str Halle (Saale) Telefon: Fax: dean-logan.kollmeyer@lvwa.sachen-anhalt.de http: Jeweils fünf Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch die Teilnahme an einem 35 Stunden zu 60 Minuten umfassenden Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätten aufgefrischt werden. Dabei können die 35 Pflichtstunden auf mehrere Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden aufgeteilt werden. Spätestens bis zum (Personenverkehr) bzw (Güterverkehr) müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung keine Grundqualifikation absolvieren mussten, an einer Weiterbildung teilgenommen haben. Danach ist auch hier die Unterrichtsteilnahme im 5-Jahres-Rhythmus nachzuweisen. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. Bei der Pflicht zur ersten Weiterbildung wurden Übergangspuffer eingeführt, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb im Personenverkehr vor dem bzw. im Güterverkehr vor dem ), die Fünfjahresfrist um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum bzw erbringen. Diejenigen, die zur Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb nach dem Stichtag), dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen oder auch auf sieben Jahre strecken. Seite 7 von 8

8 Anerkannte Ausbildungsstätten: - Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach 10 Abs. 2 Fahrlehrergesetz, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht, - Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen (Behörden), - Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, - in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf - öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen, - Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur - Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen, - staatlich anerkannte Ausbildungsstätten. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt werden müssen, ist in 7 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und in 6 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung dargestellt. Dokumentation der Qualifikation Nach Vorlage der Bescheinigung über die Grund- bzw. beschleunigte Grundqualifikation und der Weiterbildung wird der entsprechende Eintrag im Führerschein vorgenommen. Seite 8 von 8

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