hinausgehende Grundqualifikation und Weiterbildung

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1 Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer im Personen- oder Güterverkehr die gewerblich tätig sind und Fahrzeuge - mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr oder - Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr lenken Ihr Ansprechpartner: Ernst-Stefan Dören Jens Wischerhoff Telefon: Telefax: doeren@niederrhein.ihk.de wischerhoff@niederrhein.ihk.de Gesamt: 8 Seiten Stand: Januar 2016 Durch die Richtlinie 2003/59/EG vom über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr sowie das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz BKrFQG) vom 14. August 2006 und der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung BKrFQV) vom 22. August 2006 wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für gewerblich eingesetzte Fahrerinnen und Fahrer eine über die Fahrerlaubnis-Ausbildung hinausgehende Grundqualifikation und Weiterbildung eingeführt. Ziel der gesetzlichen Regelung ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches. Die nationalen rechtlichen Bestimmungen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Güterverkehr unter: die EU-Richtlinie auf unserer Homepage unter:

2 Betroffener Personenkreis Selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d. h. Staatsangehörige Norwegens, Liechtensteins, Islands, sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in der EU/dem EWR beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrten durchführen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrzeuge, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE erforderlich ist) oder mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrzeuge, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE erforderlich ist) zu gewerblichen Zwecken (gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen führen und nicht vom Geltungsbereich ausgenommen sind, müssen zusätzlich zur Führerscheinausbildung - eine besondere Qualifikation (Weiterbildung, ggf. Grundqualifikation) nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu können. Vom Geltungsbereich des BKrFQG/der BKrFQV ausgenommene Fahrten Von der Pflicht zur Qualifikation sind u. a. befreit ( 1 II BKrFQG): Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreiten ( 1 II Nr. 1 BKrFQG), Kraftfahrzeugen, die a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 des Kraftfahrtsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden oder c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind ( 1 II Nr. 4 BKrFQG), Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt ( 1 II Nr. 5 BKrFQG), Kraftfahrzeugen, die Beförderungen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen (vgl. Begr. zu 1 I BKrFQG-E, BT- Service Qualifikation Berufskraftfahrer /8

3 Drucksache 16/1365, S. 11), d. h. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer/innen ( 2 I Nr. 6 GüKG) sowie die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgüter oder Erzeugnisse für eigene Zwecke bzw. für andere Betriebe dieser Art unter den in 2 I Nr. 7 GüKG genannten Voraussetzungen, Privatfahrten (Art. 2 f Richtlinie 2003/59/EG), Fahrschulausbildungsfahrten (Art.2 e Richtlinie 2003/59/EG). Erläuterungen zu Auslegungen des BKrFQG finden Sie ebenfalls auf der Homepage des BAG unter: Verpflichtung zur Grundqualifikation Das BKrFQG und die BKrFQV unterscheidet stichtagsbezogen hinsichtlich der Frage, wer einer Grundqualifikationsverpflichtung und / bzw. ausschließlich einer Weiterbildungsverpflichtung unterliegt, danach, ob es sich bei dem Fahrer um einen Fahrerlaubniserwerber oder um einen Fahrerlaubnisbesitzer handelt, der vor den maßgeblichen Stichtagen bereits die jeweilige Fahrerlaubnisklasse für Güterkraft- (C- Klassen Stichtag ) bzw. für den Personenverkehr (D-Klassen Stichtag ) erworben hat (sog. Besitzständler ). Besitzständler unterliegen lediglich der Weiterbildungsverpflichtung. Erwerb der Grundqualifikation ( 4 BKrFQG) Grundqualifikation ( 4 Abs. 1 BKrFQG) Beschleunigte Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG) Theoretische und praktische IHK-Prüfung Grundqualifikation Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Teilnahme am Unterricht (140 Std.) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und theoretische IHK Prüfung Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin Fachkraft im Fahrbetrieb einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden Service Qualifikation Berufskraftfahrer /8

4 Die Qualifikation ist unterteilt in Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation. Die Grundqualifikation wird erworben durch: Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden oder eine erfolgreich abgelegte theoretische und praktische IHK-Prüfung Grundqualifikation bei der für den Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Prüfung umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung von insgesamt 210 Minuten. Der theoretische Prüfungsteil besteht aus - einem Teil mit Multiple-choice-Fragen, - Fragen mit direkter Antwort, - einer Erörterung von Praxissituationen. Der praktische Prüfungsteil besteht aus - einer Fahrprüfung von 120 Minuten, - einem praktischen Prüfungsteil (z. B. Ladungssicherung, Notfallsituationen) von 30 Minuten, - der Bewältigung kritischer Fahrsituationen (z. B. Beherrschung des Kfz bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen) von maximal 60 Minuten. Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber zu empfehlen. Die beschleunigte Grundqualifikation, die den vorherigen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht voraussetzt, wird erworben durch Teilnahme am Unterricht von 140 Stunden zu 60 Minuten bei einer gesetzlich anerkannten oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Bezirksregierung Düsseldorf) anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Prüfungsdauer beträgt 90 Minuten. Im Verlauf des Unterrichts ist mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht zu führen. Service Qualifikation Berufskraftfahrer /8

5 Verkürzte Ausbildung bzw. Prüfung für Umsteiger und Quereinsteiger Fahrer und Fahrerinnen im Güterverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben (sog. Umsteiger ), müssen in einer ergänzenden Prüfung nur die Kenntnisse nachweisen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger beträgt die Unterrichtsdauer 35 Stunden zu je 60 Minuten, von denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahr-zeuges der entsprechenden Klasse entfallen müssen. Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsvoraussetzungen für den Güterkraftverkehr bzw. Straßenpersonenverkehr (GBZugV bzw. PBZugV) besitzen (sog. Quereinsteiger ), sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungen vorgesehen. Die praktische Prüfung in der Grundqualifikation muss vollständig abgelegt werden. Die Unterrichtsdauer soll nach Auslegung der BMVBS 96 Unterrichtsstunden umfassen. IHK-Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation Die Vollversammlung der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg- Wesel-Kleve zu Duisburg (Niederrheinische IHK) hat am 6. Dezember 2007 das Statut betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr beschlossen. Nach Genehmigung durch das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Statut am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es regelt die Durchführung der Prüfung zur Grundqualifikation und beschleunigten Grundqualifikation. Interessierte können das Statut über die Niederrheinische IHK beziehen oder der Veröffentlichung auf der Internetseite ( entnehmen. Anforderungen in der theoretischen Prüfung Die in der Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung genannten Kenntnisbereiche sind Gegenstand der jeweiligen Prüfungen für den Güterkraft- bzw. Personenverkehr. Vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) veröffentlichte Orientierungsrahmen zum Güter- und Personenverkehr konkretisieren die Prüfungsinhalte. Die Liste der Kenntnisbereiche und die Orientierungsrahmen können von der Niederrheinischen IHK bezogen oder auf der Internetseite heruntergeladen werden. Service Qualifikation Berufskraftfahrer /8

6 Prüfungstermine / Prüfungsanmeldung Über Prüfungstermine informieren wir im Internet ( bzw. telefonisch unter den Rufnummern bzw Die Teilnahme an der Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation" bzw. "Grundqualifikation" gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz setzt eine schriftliche Anmeldung voraus. Anmeldeformulare finden Sie auf unserer Internetseite bzw. werden bei Bedarf übersandt. Die Prüfungsteilnehmer werden in der Reihenfolge der Anmeldungen berücksichtigt. Für jede Prüfung kann nur eine bestimmte Teilnehmerzahl zugelassen werden. Keine Pflicht zur Grundqualifikation (Besitzstandsschutz) besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden, wenn die Fahrerlaubnis vor dem , Güterverkehr eingesetzt werden, wenn die Fahrerlaubnis vor dem erteilt worden ist. Pflicht zur Weiterbildung Jeweils nach fünf Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch die Teilnahme an einem 35 Stunden zu 60 Minuten umfassenden Unterricht bei einer oder mehreren anerkannten Ausbildungsstätten aufgefrischt werden. Dabei können die 35 Pflichtstunden auf mehrere Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden aufgeteilt werden. Seit dem (Personenverkehr) bzw (Güterverkehr) müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung keine Grundqualifikation absolvieren mussten, an einer Weiterbildung teilgenommen haben. Danach ist auch hier die Unterrichtsteilnahme im 5-Jahres-Rhythmus nachzuweisen. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. Bei der Pflicht zur ersten Weiterbildung wurden Übergangspuffer eingeführt, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb im Personenverkehr vor dem bzw. im Güterverkehr vor dem ), die Fünfjahresfrist um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum bzw erbringen. Diejenigen, welche zur Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb nach dem Stichtag), dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen oder auch auf sieben Jahre strecken. Service Qualifikation Berufskraftfahrer /8

7 Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach 10 Abs. 2 Fahrlehrergesetz, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen (Behörden), Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen, Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen, staatlich anerkannte Ausbildungsstätten. Die Anerkennung für die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle. In Nordrhein-Westfalen ist für die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung die Bezirksregierungen zuständig. Überwacht wird die Tätigkeit der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung von den Bezirksregierungen und der Fahrschulen von den Kreisordnungsbehörden. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt werden müssen, ist in 7 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und 6 Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung dargestellt. Zuständige Behörden nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung sowie deren Überwachung ist für den Bereich der Stadt Duisburg und der Kreise Wesel und Kleve die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25 Cecilienallee 2, Düsseldorf Thomas Fritzsche Telefon: thomas.fritzsche@bezreg-duesseldorf.nrw.de Service Qualifikation Berufskraftfahrer /8

8 In Deutschland wird der Nachweis über die - Grundqualifikation aufgrund der Vorlage einer IHK-Prüfungsbescheinigung - Weiterbildung durch eine oder mehrere Bescheinigung/en der anerkannten Ausbildungsstätte/n durch eine Eintragung der harmonisierten Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein erbracht. In Nordrhein-Westfalen sind für den Eintrag der Schlüsselzahl im Kartenführerschein über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung sowie die Überwachung der Tätigkeit der Fahrschulen die Kreisordnungsbehörden zuständig. Stadt Duisburg Der Oberbürgermeister Ordnungsamt - Straßenverkehrsamt - Ludwig-Krohne-Straße Duisburg Kreisverwaltung Kleve Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung Abteilung Straßenverkehr Nassauerallee Kleve Kreis Wesel Der Landrat Besondere Straßenangelegenheiten Reeser Landstr Wesel Weitere Informationen aus dem Bereich Verkehr und Logistik veröffentlichen wir im Internet unter Service Qualifikation Berufskraftfahrer /8

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