Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH) Hannover, den Ausgabe 1/2004

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1 Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH) Hannover, den Ausgabe 1/004 Inhalt: Seite 1. Richtlinie zur internen Lehrevaluation 3 (Beschluss des Senats vom ). Ordnung der Einrichtung für Weiterbildung und Technologietransfer der FHH 5 (Beschluss des Senats vom ) 3. Leitlinie zur Förderung von Vorhaben zur Forschung und Entwicklung (FuE) 8 (Beschluss des Senats vom ) 4. Ordnung für die Bestellung von Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren 1 der FHH (Beschluss des Senats vom ) 5. Ordnung für die Ernennung von Ehrensenatorinnen oder Ehrensenatoren der FHH 13 (Beschluss des Senats vom ) 6. Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen (BerufO) 14 (Beschluss des Senats vom ) Herausgeber: Redaktion: Der Präsident der Fachhochschule Hannover Präsidialbüro und Presse, Ricklinger Stadtweg 118, Hannover Tel.: 0511/ , praesidialbuero@fh-hannover.de

2 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Inhalt: Seite 7. Zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang 19 Konstruktionstechnik (Genehmigung des Präsidiums vom ) 8. Sechste Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang 0 Maschinenbau (Genehmigung des Präsidiums vom ) 9. Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Technische Informatik 1 im Maschinenbau (Genehmigung des Präsidiums vom ) 10. Zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik (Genehmigung des Präsidiums vom ) 11. Zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang 3 Wirtschaftsingenieurwesen (Genehmigung des Präsidiums vom ) 1. Dritte Änderung der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge Informations- 4 management, Biowissenschaftliche Dokumentation und Technische Redaktion im Fachbereich Informations- und Kommunikationswesen der FHH (Genehmigung des Präsidiums vom )

3 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Geltungsbereich Richtlinie zur internen Lehrevaluation Die Richtlinie zur Lehrevaluation gilt für alle Fachbereiche der Fachhochschule Hannover und regelt das Verfahren der Lehrevaluation im Rahmen der internen Evaluation gemäß 5 NHG und der Grundordnung der Fachhochschule Hannover.. Ziele der Evaluation (1) Die regelmäßige Lehrevaluation dient der Sicherung und der Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. Durch die interne Evaluation sollen sich die Fachbereiche über den Stand der Umsetzung von selbstgesetzten Zielvorstellungen, der Qualitätsentwicklung in Lehre und Studium sowie der Profilbildung im Klaren werden. () Die durch das Evaluationsverfahren erbrachte Bestandsaufnahme der Qualität der Lehre sowie die darauf aufbauenden Maßnahmenpläne dienen in Form eines Selbstreports als Grundlage für strategische Planungen, die in regelmäßigen Abständen zwischen dem Präsidium und den Fachbereichen abgestimmt und vereinbart werden. 3. Evaluationsverfahren (1) Die interne Lehrevaluation wird in Regie und Verantwortung der Fachbereiche durchgeführt. Das Verfahren ist einheitlich für alle Fachbereiche der Hochschule. Es gliedert sich in die Bereiche Datenerhebung/Datensammlung, Stärken/Schwächen-Analyse sowie Maßnahmenbeschreibung zur Qualitätssicherung und -verbesserung. () Dabei wird in den Fachbereichen ein gestuftes Verfahren auf drei Ebenen eingesetzt: Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden gemäß 5 Abs. NHG, Zusammenfassung der Veranstaltungsbewertung auf der Ebene der Studiengänge und Erstellung eines Selbstreports durch die Studiendekane. 4. Erstellung eines Selbstreports Die Ergebnisse der Evaluation werden von den Studiendekanen in einem Selbstreport in standardisierter Form zusammengefasst, der kurz und präzise die Stärken bzw. Schwächen der jeweiligen Studiengänge darstellt. Er dient der Förderung der Transparenz der Fachbereichsaktivitäten. 5. Studentische Lehrveranstaltungsbewertung (1) Die studentische Lehrveranstaltungsbewertung als Teil der Lehrevaluation dient der Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse innerhalb der Lehrveranstaltungen. () Im Rahmen der Lehrevaluation wird jede Lehrveranstaltung mindestens alle zwei Jahre bewertet. Der Zeitpunkt der Lehrveranstaltungsbewertung sollte jeweils in angemessenem Abstand zum Prüfungszeitraum spätestens am Ende des Vorlesungszeitraums liegen. (3) Die Befragungen werden anonym als fragebogenbasierte Umfrage durchgeführt. Alle Fachbereiche benutzen einheitliche, auf den Lehrveranstaltungstyp bezogene Fragebögen, die durch lehrveranstaltungsspezifische Fragen ergänzt werden können. (4) Die Teilnahme der Studierenden an der Lehrveranstaltungsbewertung ist freiwillig. Richtlinie zur internen Lehrevaluation an der FHH

4 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Auswertungsverfahren der studentische Lehrveranstaltungsbewertung (1) Die datentechnische Erfassung und statistische Auswertung der Fragebögen erfolgt zentral und automatisiert. Der Fragebogen enthält folgende Bewertungsdimensionen: Beteiligung der Studierenden, Inhalt der Lehrveranstaltung, Bewertung der/des Lehrenden, Didaktik der Lehrveranstaltung. () Es werden in einem rechnergestützten, automatisierten Verfahren pro Frage bzw. pro Bewertungsdimension mindestens folgende statistischen Kennzahlen ermittelt: Median, Modalwert und Streubereich für alle einzelnen Fragen, Antworthäufigkeiten in Prozent sowie Antwortverteilung in geeigneter Darstellungsweise. 7. Aufgaben des Dekanats (1) Das Dekanat ist im Rahmen der internen Evaluation gemäß 5 NHG für die Durchführung der Lehrevaluation verantwortlich. Die Durchführung der Lehrevaluation stellt ein wesentliches Instrument der Qualitätssicherung am Fachbereich dar. () Das Dekanat ist dem Fachbereichsrat, dem Senat sowie dem Präsidium gegenüber zur Vorlage des Selbstreports verpflichtet. (3) Der Studiendekan koordiniert alle Aktivitäten der Lehrevaluation am Fachbereich und ist Ansprechpartner für alle die Lehrevaluation betreffenden Fragen. 8. Aufgaben des Präsidiums Das Präsidium ist im Rahmen der internen Evaluation gemäß 5 NHG für die Durchführung und Koordination der Lehrevaluation in der gesamten Hochschule verantwortlich. 9. Fristen Die Studiendekane legen dem Präsidium alle zwei Jahre einen Selbstreport vor. 10. Veröffentlichung der Ergebnisse der Lehrevaluation (1) Die Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse leistet einen Beitrag zur Transparenz des Studienangebots sowie der Rechenschaftslegung der Hochschule. () Die Ergebnisse der studentischen Lehrveranstaltungsbewertung werden anonymisiert (ohne Bezeichnung der Lehrveranstaltung und der Namen der Lehrenden) hochschulintern veröffentlicht. Weitere Formen der Veröffentlichung bedürfen jeweils der Zustimmung der betroffenen Lehrenden. Empfehlung Studiendekane: Beschluss Senat: Verkündungsblatt: 1/004 ***** Richtlinie zur internen Lehrevaluation an der FHH

5 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Der Senat der Fachhochschule Hannover hat in seiner Sitzung am beschlossen, mit sofortiger Wirkung die Zentrale Einrichtung für Weiterbildung (ZEW) und die Technologietransfer Kontaktstelle (TTK) in die Einrichtung für Weiterbildung und Technologietransfer (WT) zusammenzuführen. Hierfür beschließt der Senat folgende Ordnung: Ordnung der Einrichtung für Weiterbildung und Technologietransfer der Fachhochschule Hannover Präambel Zur Erfüllung der Aufgaben nach 3 Abs. 4 Satz 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) errichtet die Hochschule durch Zusammenführung der ZEW und TTK die Einrichtung für Weiterbildung und Technologietransfer, abgekürzt WT. 1 Aufgaben Die Aufgaben der WT sind: Einführung, Umsetzung und Begleitung von Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbau- und Weiterbildungsstudiengängen außerhalb der Studienangebote der Fachbereiche und die Unterstützung der Fachbereiche bei der Planung vorgenannter Maßnahmen; Selbstständige Planung, Entwicklung, Durchführung, Koordination und Auswertung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Lehrende der Hochschule; Planung, Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung; Aufbau und Pflege von Kontakten zu anderen Weiterbildungseinrichtungen und Berufsverbänden; Kontaktaufnahme zu Wirtschaftsunternehmen und Kontaktvermittlung u. a. zur Anbahnung und Abwicklung von Forschungsprojekten und deren durchführende Unterstützung Aufbau, Ausbau und Pflege von Kontakten zu anderen Transferstellen sowie Drittmittelgebern; Darstellung von Einrichtungen und Projekten der Hochschule im Rahmen von Fachkongressen, Messen und anderen Events; Verzahnung mit Anregungen und Entscheidungen der Forschungskommission; Bearbeitung von Drittmittelverträgen; Jährliche schriftliche Berichterstattung über die Tätigkeiten an den Senat. Ständige Organe der WT sind der Vorstand und die Geschäftsführung. Organe Ordnung der Einrichtung für Weiterbildung und Technologietransfer der FHH

6 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Vorstand (1) Dem Vorstand gehören sieben Mitglieder mit Stimmrecht an, vier Vertreterinnen oder Vertreter der Professorengruppe, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Studierenden, der Mitarbeiter- und der MTV-Gruppe. Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Präsidiums oder ein/e vom Präsidium bestimmte/r Dritte/r. () Die/der Vorsitzende eines Beirats, die Frauenbeauftragte, ein Mitglied des Personalrats und die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer von WT nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. (3) Die Mitglieder nach Absatz 1 werden von den jeweiligen Gruppenvertretern im Senat gewählt. (4) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 beginnt jeweils mit Beginn des Sommersemesters und beträgt zwei Jahre mit Ausnahme des studentischen Mitglieds; dessen Amtszeit beträgt ein Jahr. (5) Der Vorstand entscheidet in allen Fragen der Planung und Realisierung von Weiterbildungsmaßnahmen sowie des Technologietransfers gemäß 1. Er stimmt die Durchführung der Vorhaben von WT ab und bereitet- soweit dies erforderlich ist einen Arbeits-, Kosten- und Finanzierungsplan zur Entscheidung durch den Senat vor. (6) Über Beschlüsse des Vorstandes ist das Präsidium zu unterrichten. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 4 Geschäftsführung (1) Die Aufgaben von WT teilen sich in zwei Sachgebiete auf, nämlich Weiterbildung und Technologietransfer. Die Leitung des jeweiligen Sachgebietes wird von einer Leiterin oder einem Leiter des Sachgebietes wahrgenommen. Die Gesamtgeschäftsführung obliegt einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sind Bedienstete der FHH. () Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leiten die WT und führen die Geschäfte der laufenden Verwaltung. (3) Bei Fragen von weitreichender Bedeutung, bei denen aufgrund der Eilbedürftigkeit eine rechtzeitige Entscheidung des Vorstands nicht zu erreichen ist, entscheidet die oder der Vorstandsvorsitzende oder das zuständige Mitglied des Präsidiums der FHH im Einvernehmen mit der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung unterrichtet den Vorstand unverzüglich, spätestens in der nächsten Vorstandssitzung, über die getroffene Maßnahme. Ordnung der Einrichtung für Weiterbildung und Technologietransfer der FHH

7 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Beirat (1) Zur Unterstützung der Arbeit von WT können vom Vorstand Beiräte gebildet werden. () Aufgaben eines Beirats sind insbesondere: - Beratung in konzeptionellen Fragen und bei langfristigen Planungen; - Herstellung von Kontakten zwischen Einrichtungen und Gruppen, die an Weiterbildung und Technologietransfer interessiert sind, und der FHH zugute kommen (3) Ein Beirat besteht aus einem Vorstandsmitglied nach 3 Absatz 1 und weiteren Mitgliedern, die einschlägigen Weiterbildungseinrichtungen, Wirtschaftsunternehmen, Forschungseinrichtungen o. ä. angehören oder aufgrund anderer Qualifikationen wertvolle Erfahrungen einbringen können. Die weiteren Mitglieder werden vom Vorstand in den Beirat berufen. (4) Ein Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Diese oder dieser nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil, sofern sie bzw. er diesem nicht bereits angehört. 6 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft, am gleichen Tage wird die bis dato geltende Ordnung des Vorstands der Zentralen Einrichtung für Weiterbildung vom außer Kraft gesetzt. Beschluss Präsidium: Beschluss Senat: Verkündungsblatt: Nr. 1/004 ***** Ordnung der Einrichtung für Weiterbildung und Technologietransfer der FHH

8 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Leitlinie zur Förderung von Vorhaben zur Forschung und Entwicklung (FuE) 1. Allgemeines Die Fachhochschule Hannover fördert nachhaltig die Durchführung von Vorhaben zur Forschung und Entwicklung an der Hochschule; dabei werden gestalterische und künstlerische Vorhaben unter dem Begriff Forschung und Entwicklung subsummiert. Die Förderung von FuE-Vorhaben geschieht z.b. durch: Ermäßigung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung von Professoren/innen Gewährung von Finanzmitteln zur Unterstützung von FuE-Vorhaben. Die Förderungen werden vom Präsidium auf Empfehlung der Forschungskommission ausgesprochen.. Ermäßigungen/Befreiungen von der Lehrverpflichtung Ermäßigungen/Befreiungen von der Lehrverpflichtung werden jeweils für ein Semester gewährt. In besonderen Fällen können Ermäßigungen auch zur Vorbereitungen von Forschungsanträgen bei Dritten bewährt werden. Grundlage für Ermäßigungen ist 9 LVVO, für Befreiungen ( Forschungssemester ) 4 Abs. 3 NHG; Befreiungen können vollständig oder teilweise sein und sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden (z.b. bei Forschungssemester i.d.r. vorher 8 Semester ununterbrochene Lehrtätigkeit). Ermäßigungen der Lehrverpflichtung (nach 9 LVVO) werden mittelfristig im Umfang von insgesamt 5 % der Regellehrverpflichtung des Lehrpersonals der Hochschule bereit gestellt. 3. Finanzielle Unterstützung von FuE-Vorhaben Der Senat der Hochschule stellt für die finanzielle Unterstützung von FuE-Vorhaben Haushaltsmittel im so genannten Forschungspool bereit. 4. Forschungskommission Die Forschungskommission wird vom Senat gewählt. Die Forschungskommission hat das Ziel, positive Rahmenbedingungen für FuE-Vorhaben an der Fachhochschule zu schaffen. Dies geschieht u.a. durch die Anregung und Unterstützung von FuE-Vorhaben, die der Innovation, der Weiterentwicklung der Hochschule und dem Ruf der Hochschule nützen. In diesem Rahmen obliegt der Kommission die Vorauswahl, Bewertung und Einordnung der Anträge auf Förderung von FuE-Vorhaben. Durch eine fachübergreifende Sicht dient die Arbeit der Forschungskommission bei der Förderung von FuE-Vorhaben der Qualitätssicherung und erhöht die Transparenz der Fördermaßnahmen. 5. Konsultation Die Forschungskommission sowie das Präsidium können in fraglichen Fällen den Rat sachkundiger Kolleginnen oder Kollegen - auch aus anderen Institutionen - hinzuziehen. 6. Anträge auf Förderung von FuE-Vorhaben Anträge sind an das Präsidium FHH Ressort Forschung zu richten. Anträge können von Professoren/innen der FHH sowie - bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen - auch von Lehrkräften für besondere Aufgaben gestellt werden. Alle Anträge auf Förderung von FuE-Vorhaben sind mit einer Stellungnahme des Fachbereichs zu versehen und über das Dekanat zu leiten; die Stellungnahme des Fachbereichs bezieht sich auf die Lehrtätigkeit von Antragsteller/in sowie auf das FuE-Vorhaben. Anträge auf Ermäßigungen und Befreiungen müssen eine Aussage zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lehre enthalten. Anträgen auf Befreiungen müssen (zusätzlich) eine Stellungnahme der zuständigen Studiendekanin oder des zuständigen Studiendekans beigefügt sein. Leitlinie zur Förderung von Vorhaben zur Forschung und Entwicklung (FuE)

9 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Antragsform Anträge sind in einer Kurzform (1 A4-Seite) sowie in angemessener Langform zu stellen, zudem ist ein Formblatt Deckblatt zu Antrag auf Förderung von FuE-Vorhaben vollständig auszufüllen und beizulegen. Aus den Anträgen soll klar hervorgehen Thema, Fragestellung und Zielsetzung des Vorhabens Einordnung des Vorhabens in den Stand der Forschung Bereits geleistete einschlägige Vorarbeiten und Veröffentlichungen Zeitplan für das Vorhaben Finanzierungsplan des Gesamtvorhabens und die beantragte Förderung (Finanzmittel, Ermäßigung/Befreiung Lehrverpflichtung). Finanzierungsplan und finanzielle Förderung sind nach Personal- und Sachkosten aufzuschlüsseln (Reisekosten und Mittel für stud. Hilfskräfte gelten als Sachmittel). 8. Berichtspflicht Mit der Antragstellung ist die Pflicht verbunden, über den Verlauf und die Ergebnisse des FuE- Vorhabens einen Bericht in allgemein verständlicher Form zu erstellen. Der Bericht ist nach Ablauf der Förderung unaufgefordert über das Dekanat an das Präsidium FHH Ressort Forschung zu leiten. Bei Vorhaben, die über mehrere Semester laufen, umfasst die Berichtspflicht in jedem Semester einen angemessenen Zwischenbericht sowie zum Abschluss einen Endbericht Der Bericht enthält folgende Teile: Zusammenfassung des Vorhabens, der Vorgehensweise und der wesentlichen Ergebnisse des Vorhabens (eine Seite, in elektr. Form); ausführlicher Bericht (Ausgangslage, Vorgehensweise, Ergebnisse, Würdigung, Ausblick), eine entsprechende Darstellung, die bereits für andere Zwecke erstellt wurde, reicht auch; Hinweise auf Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstanden sind; Übersicht über insgesamt verwendete Mittel und deren Herkunft. Die Hochschule hat das Recht, den Bericht ggf. zu veröffentlichen. Der Bericht ist konventionell (Papier) und in elektronischer Form zu liefern. 9. Mittelrückführung bei erfolgreicher Verwertung von Forschungsergebnissen Bei der Verwertung von Forschungsergebnissen sind die Vorschriften nach 4 f ArbnErfG (Arbeitnehmererfindungsgesetz) zu beachten. In Fällen, in denen ArbnErfG nicht greift und aus der Verwertung der Ergebnisse eines geförderten FuE-Vorhabens Gewinne erzielt werden, ist ein Drittel der Gewinne an die Hochschule zurückzuführen, aber nicht mehr, als die Förderung der Hochschule für das FuE-Vorhaben insgesamt betrug. 10. Finanzierung von Lehraufträgen Zur Sicherstellung der Lehre können im Zusammenhang mit einem FuE-Vorhaben Lehraufträge vergeben werden. Bei Unterstützung von FuE-Vorhaben durch Drittmittelgeber sind dafür Finanzmittel grundsätzlich mit einzuwerben (z.b. Vorhaben, die durch AGIP und BMFT gefördert werden). Wenn Drittmittelgeber keine Finanzmittel für Lehraufträge bereitstellen, trägt i.d.r. der Fachbereich die Mittel für Lehraufträge; auf Antrag können aus dem Forschungspool der FHH Mittel bis zur Hälfte der erforderlichen Höhe beantragt werden. 11. Termine Die Anträge auf Förderung von FuE-Vorhaben müssen jeweils rechtzeitig vor Ende des vorangehenden Semesters der Forschungskommission vorliegen. I.d.R. liegen die Termine Anfang Dezember für das folgende Sommersemester und Mitte Mai für das folgende Wintersemester. Leitlinie zur Förderung von Vorhaben zur Forschung und Entwicklung (FuE)

10 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Kriterien, nach denen die Forschungskommission Anträge auf Förderung von FuE- Vorhaben gewichtet und bewertet Die folgenden Kriterienlisten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie dienen der Forschungskommission als Anleitung bei ihren Beratungen und sollten Antragstellerinnen und -stellern bei der Positionierung und Beschreibung von FuE-Vorhaben unterstützen. Kriterien für eher positive Einschätzungen von FuE-Vorhaben (in beliebiger Reihenfolge) Das Vorhaben ist verständlich beschrieben und klar umrissen. Ausgangslage, Ziele und Vorgehensweisen lassen in einem überschaubaren Zeitraum angemessene Ergebnisse erwarten. Das Vorhaben ist fächerübergreifend (interdisziplinär) angelegt. Das Vorhaben wird in überwiegendem Maße von Mitgliedern der Hochschule durchgeführt. Das Vorhaben sieht studentische Beteiligung vor; es werden Diplom- oder Studienarbeiten einbezogen. Das Vorhaben knüpft erkennbar an den neuesten Stand der Forschung an. Das Vorhaben dient als Anstoß für attraktive, größere Vorhaben. Das Vorhaben greift Themen und Fragestellungen der Frauen-/Genderforschung auf. Das Vorhaben hat einen erkennbaren Bezug zum Lehrgebiet der Antragstellerin / des Antragstellers. Von Dritten wird eine Teilfinanzierung des Vorhabens übernommen oder aussichtsreiche Anträge dazu sind gestellt. Das Vorhaben fördert nachhaltig den Technologie- bzw. Wissenstransfer. Das Vorhaben dient überwiegend der Fortführung oder dem Abschluss eines vorangegangenen und bis dahin erfolgreichen Vorhabens. Kriterien für eher negative Einschätzungen von FuE-Vorhaben (in beliebiger Reihenfolge) Das Vorhaben beschränkt sich auf die Anwendung von Forschungsergebnissen, ohne dass eigenständige Ergebnisse zu erwarten sind Das Vorhaben trägt weitgehend nur die Erkenntnisse anderer Wissenschaftler zusammen [Anmerkung: Dies fällt in den Bereich der Vorbereitung der Lehre, wenn das Fachgebiet an der Hochschule vertreten wird]. Der allgemeine Stand der Forschung ist erkennbar nicht vorab erarbeitet worden. Das Vorhaben dient überwiegend Interessen von Dritten, die eine Fremdfinanzierung erwarten lassen können. Dies gilt insbesondere für Produktentwicklung, deren Ergebnisse wirtschaftlich nur von diesen Dritten genutzt werden. Das Vorhaben hat eine lange Laufzeit und bindet voraussehbar längerfristig Fördermittel. Das Vorhaben kann nur durchgeführt werden, wenn Anschlussförderungen in nachfolgenden Förderzeiträumen gewährt werden. Bei vorangegangenen Vorhaben ist der Berichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen worden. Der Fachbereich kann sich mit dem Vorhaben nicht eindeutig positiv identifizieren. 13. Inkrafttreten Die vorstehende Leitlinie tritt mit der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der FHH in Kraft und ersetzt hiermit die bisher geltenden Maßnahmen zur Förderung von Forschung vom ***** Empfehlung der Forschungskommission vom Beschluss des Senats der FHH vom Veröffentlichung im Verkündungsblatt der FHH vom Nr. 1/004 Leitlinie zur Förderung von Vorhaben zur Forschung und Entwicklung (FuE)

11 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Deckblatt zu Antrag auf Förderung von FuE-Vorhaben / Semester Name des Projekts Neuantrag Fortsetzung Projektleiter / Fachbereich Projektziel Projektlaufzeit (von/bis, Gesamt) Projektteilnehmer FHH Kooperationspartner Drittmittelgeber Finanzielles Volumen des Projekts (dieses Semester / Gesamt) Anteil Drittmittel (dieses Semester / Gesamt): Anteil des Fachbereichs (dieses Semester / Gesamt) Beantragte Finanzmittel aus Forschungspool (dieses Semester / Gesamt) Beantragte Befreiung von Lehrverpflichtung Hat der Kooperationspartner einen wirtschaftlichen Nutzen? Wenn ja, welchen? Partizipiert die FHH daran? Wenn ja, in welcher Weise? Welchen Nutzen hat die FHH (ggf. neben wirtschaftlichen Nutzen)? Datum des Antrags: Datum und Votum Stellungnahme des Fachbereichs: Datum und Votum: Empfehlung Forschungskommission: Datum und Votum: Entscheidung Präsidium: Leitlinie zur Förderung von Vorhaben zur Forschung und Entwicklung (FuE)

12 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Ordnung für die Bestellung von Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren der Fachhochschule Hannover Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestellung von Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren der Fachhochschule Hannover. 1. Voraussetzungen Auf Vorschlag eines Fachbereichs der Hochschule und nach Stellungnahme des Senats kann das Präsidium der Hochschule Persönlichkeiten zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor gemäß 35 NHG bestellen, die 1. sich durch wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen ausgewiesen haben, wie sie gemäß 5 NHG den an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen gefordert werden,. auf ihrem Gebiet zur Mitarbeit an den Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung bereit sind, 3. die erforderliche Eignung besitzen und mindestens fünf Jahre eine hervorragende Tätigkeit in der Lehre an der Fachhochschule Hannover ausgeübt haben.. Verfahren (1) Der Fachbereichsrat beauftragt zur Vorbereitung des Vorschlags an das Präsidium eine Kommission mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Berichts über die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung der vorgeschlagenen Person. Die Zusammensetzung der Kommission richtet sich wie bei Berufungskommissionen nach 6 Abs. NHG. Die Kommission soll mindestens zwei auswärtige Gutachten von Fachvertretern einholen. () Wird das Fachgebiet der vorgeschlagenen Person auch in anderen Fachbereichen vertreten, so sind die beteiligten Fachbereiche aufzufordern, je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Kommissionen zu entsenden, die mit beratender Stimme mitwirken. Den Zeitpunkt der Hinzuziehung anderer Fachbereiche bestimmt die Dekanin oder der Dekan nach Anhörung der Kommission. (3) Die Dekanin oder der Dekan legt den Bericht der Kommission dem Fachbereichsrat zur Abstimmung vor. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen- und Verwaltungsdienst sind stimmberechtigt. Der Bestellungsvorschlag sowie der Bericht der Kommission werden dem Präsidium zur Stellungnahme an den Senat zugeleitet. (4) Der Senat nimmt zu dem Antrag Stellung. 3. Bestellung Der Honorarprofessorin oder dem Honorarprofessor wird eine Bestellungsurkunde überreicht. Die Bestellung ist hochschulintern und in geeigneter Weise anderen Hochschulen mitzuteilen. 4. Widerruf Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die Honorarprofessorin oder der Honorarprofessor zwei Semester hintereinander die Annahme eines Lehrauftrages ablehnt. 5. Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der FHH in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung in der Fassung vom außer Kraft. Beschluss des Senats: Verkündungsblatt: Nr. 1/004 ***** Ordnung für die Bestellung für Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren an der FHH

13 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Ordnung für die Ernennung von Ehrensenatorinnen oder Ehrensenatoren der Fachhochschule Hannover 1. Voraussetzungen Zu Ehrensenatorinnen der Fachhochschule Hannover oder zu Ehrensenatoren der Fachhochschule Hannover können Personen ernannt werden die sich hohe Verdienste um die Allgemeinheit erworden haben, solche Verdienste bestehen z. B. in herausragenden fachlichen Leistungen, besonderen Leistungen in öffentlicher oder amtlicher oder in anderer Weise gemeinnütziger Tätigkeit oder die sich um die Fachhochschule Hannover in besonderer Weise verdient gemacht haben.. Verfahren Die Ernennung erfolgt durch das Präsidium der Hochschule auf Vorschlag der Fachbereiche oder sonstiger Organisationseinheiten und nach Stellungnahme des Senats. Der Vorschlag ist ausführlich zu begründen. Diese Begründung muss einen kurzen Abriss des Lebens und des Wirkens der vorgeschlagenen Person enthalten. 3. Ernennung Der Ehrensenatorin oder dem Ehrensenator wird eine Ernennungsurkunde überreicht. Die Ernennung ist hochschulintern und in geeigneter Weise anderen Hochschulen mitzuteilen. 4. Widerruf Die Ernennung kann widerrufen werden, wenn sich die gewürdigte Person durch ihr Verhalten der Stellung einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators unwürdig erweist. Der Widerruf erfolgt durch das Präsidium nach Stellungnahme des Senats. Der Ehrensenatorin oder dem Ehrensenator ist vor der Stellungnahme des Senats Gelegenheit zu eigener Stellungnahme zu geben. 5. Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der FHH in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung in der Fassung vom außer Kraft. ************************************** Beschluss des Senats: Veröffentlichung: Nr. 1/004 Ordnung für die Ernennung von Ehrensenatorinnen oder Ehrensenatoren der FHH

14 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen (BerufO) 1 Stellenwidmung und Ausschreibung (1) Freie und besetzbare Professorenstellen werden vom Präsidium der Hochschule öffentlich mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss die Stelle, den Aufgabenbereich, die geforderten Einstellungsvoraussetzungen und den Zeitpunkt der Besetzung enthalten. Die Ausschreibung ist vor Veröffentlichung vom Fachministerium zu genehmigen. () Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor auf Zeit im Anschluss an eine Erstberufung auf Dauer berufen werden soll; die Entscheidung trifft das Fachministerium. (3) Die Fakultät ist gehalten, in Zusammenarbeit mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, Frauen gezielt zur Bewerbung aufzufordern, insbesondere wenn der Frauenanteil bei den Professuren gemäß Frauenförderplan noch nicht erreicht ist. Bildung und Zusammensetzung der Berufungskommission (1) Für jede zu besetzende Professur bildet der Fakultätsrat eine Berufungskommission. Die Amtszeit der Mitglieder der Berufungskommission wird durch die Amtszeit der Mitglieder des Fakultätsrats nicht berührt; sie endet mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens. () Die Berufungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, drei stimmberechtigten Mitgliedern der Professorengruppe, jeweils einem stimmberechtigten Mitglied der Studierendengruppe und der Mitarbeitergruppe sowie einem beratenden Mitglied der MTV-Gruppe. Der Fakultätsrat kann beschließen, dass die Zahl der Mitglieder verdoppelt wird. Er kann darüber hinaus beschließen, dass Externe stimmberechtigte Mitglieder der Berufungskommission werden. (3) Mindestens 40 % der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein, die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören. Niemand darf Mitglied einer Berufungskommission sein, die Vorschläge über seine eigene Nachfolge zu machen hat. (4) Berührt das Fachgebiet der zu besetzenden Stelle das Fachgebiet einer anderen Fakultät, so kann diese Fakultät bei der Aufstellung des Berufungsvorschlages durch Entsendung eines Fakultätsmitglieds mit Stimmrecht in die Berufungskommission beteiligt werden. (5) Die Zusammensetzung der Berufungskommission gemäß Absatz und 3 ist dem Präsidium und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich mitzuteilen. Über Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten. (6) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs können diese die Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. Die Vereinbarung kann insbesondere regeln, dass 1. in bestimmten Berufungskommissionen der Hochschule auch die Forschungseinrichtung vertreten ist, Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen (BerufO)

15 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite die Zusammensetzung dieser Berufungskommission von Absatz abweicht; dabei muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder der Professorengruppe zusammen mit den ihnen nach Funktion und Qualifikation gleichgestellten Angehörigen der Forschungseinrichtung über die Mehrheit der Sitze verfügen. 3 Verfahren der Berufungskommission (1) Die Berufungskommission bereitet den Berufungsvorschlag vor, indem sie das Berufungsverfahren durchführt und einen Berufungsbericht erstellt, der einen begründeten Berufungsvorschlag enthält. () Auf ihrer ersten Sitzung wählt die Berufungskommission aus der Mitte der Mitglieder der Professorengruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. (3) Aus den eingegangenen Bewerbungen trifft die Berufungskommission eine Vorauswahl nach folgenden Kriterien: 1. abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 NHG (Fachrichtung),. pädagogische Eignung gemäß 5 Abs. 1 Nr. NHG, 3. besondere Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 NHG, 4. besondere Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, gemäß 5 Abs. 1 Nr. 4 c), Abs. Satz NHG, 5. ggf. weitere eigene Kriterien. Die Entscheidung trifft abschließend der Fakultätsrat. (4) Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis bei der Aufnahme in den Berufungsvorschlag berücksichtigt werden. (5) Auf Grundlage der Vorauswahl nach Absatz 3 beschließt die Berufungskommission, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl zu nehmen und zu einer persönlichen Vorstellung mit Probelehrveranstaltung einzuladen sind. (6) Über die Leistungen in Wissenschaft, Kunst und Lehre der gemäß Absatz 5 in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerber holt die Berufungskommission Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen ein; in unklaren Fällen sollen sie vergleichend zu allen in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen. (7) Nach Durchführung der persönlichen Vorstellungen und Probelehrveranstaltungen beschließt die Berufungskommission, welche Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in den Berufungsvorschlag qualifiziert sind. 4 Berufungsvorschlag (1) Die Berufungskommission beschließt den Berufungsvorschlag auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen, der angeforderten Gutachten und der Ergebnisse der persönlichen Vorstellung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber. Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen (BerufO)

16 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite () Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung besonders in der Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. (3) Dem Berufungsvorschlag ist ein Berufungsbericht der oder des Vorsitzenden der Berufungskommission, die Bewerbungsunterlagen der im Berufungsvorschlag platzierten Bewerberinnen und Bewerber, die Gutachten über die platzierten Bewerberinnen und Bewerber, die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, das studentische Votum sowie bei Bewerbungen von Schwerbehinderten die Stellungnahme der oder des Schwerbehindertenbeauftragten beizufügen. 5 Berufungsbericht (1) Der Berufungsbericht gliedert sich in einen Ablaufbericht über das Berufungsverfahren und in eine Begründung des Berufungsvorschlages. () Der Ablaufbericht über das Berufungsverfahren ist wie folgt aufzubauen: 1. Stellenwidmung und Ausschreibung,. Bildung der Berufungskommission, 3. namentliche Angabe sämtlicher eingegangenen Bewerbungen, 4. gesonderte namentliche Angabe der Bewerberinnen bzw. Hinweis auf die fehlende Bewerbungen von Frauen, 5. gesonderte namentliche Angabe der schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber bzw. Hinweis auf die fehlende Bewerbung von Schwerbehinderten, 6. Angabe der für die in die Vorauswahl gelangten Bewerberinnen und Bewerber angewandten Kriterien nach 3 Abs. 3, 7. namentliche Angabe der in die engere Wahl nach 3 Abs. 5 genommenen Bewerberinnen und Bewerber, 8. namentliche Angabe der nicht nach 3 Abs. 5 in die engeren Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerber, 9. namentliche Angabe der Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbung zurückgenommen haben, 10. Angabe der Bestandteile der persönlichen Vorstellung, Datum und Thema der Probevorlesung, 11. namentliche Angabe der Bewerberinnen und Bewerber, die nach persönlicher Vorstellung als berufungsfähig eingestuft wurden, 1. namentliche Angabe der Bewerberinnen und Bewerber, die nach persönlicher Vorstellung nicht als berufungsfähig eingestuft wurden, 13. namentliche Angabe von in der Regel drei Personen als Berufungsvorschlag (Dreierliste), 14. Angabe des Abstimmungsergebnisses über den Berufungsvorschlag, gesonderte Angabe des Abstimmungsergebnisses der Mitglieder der Professorengruppe. Für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß Ziffer 8 nicht in die engere Wahl genommen, und für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß Ziffer 1 nicht als berufungsfähig eingestuft wurden, sind die von ihnen nicht erfüllten Auswahlkriterien anzugeben; die Entscheidung ist ausführlich zu begründen. Abweichungen von der Dreierliste gemäß Ziffer 13 sind ebenfalls zu begründen. (3) Der Begründungsteil enthält die Würdigung der drei im Berufungsvorschlag platzierten Bewerberinnen und Bewerber, in der Reihenfolge entsprechend ihres Listenplatzes, durch Darstellung ihres Werdeganges in einem kurzen tabellarischen Lebenslauf, der von der Hochschulausbildung bis zum Zeitpunkt der Bewerbung alle Stationen, insbesondere die beruflichen Tätigkeiten, umfasst. Darüber hinaus ist das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen gemäß 5 NHG entsprechend 3 Abs. 4 Ziffern 1 bis 5 darzustellen und zu den Gutachten und den Voten der Gleichstellungsbeauftragten, der Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen (BerufO)

17 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Studentenschaft und ggf. des Schwerbehindertenbeauftragten Stellung zu nehmen. Abschließend ist die gewählte Reihenfolge der platzierten Bewerber durch vergleichende Würdigung zu begründen. (4) Ausnahmen der Zusammensetzung der Berufungskommission gemäß Abs. 3 und 4 sind im Berufungsbericht ausreichend zu dokumentierten. 6 Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist an dem Berufungsverfahren auf allen Stufen zu beteiligen; dies gilt auch für die der Ausschreibung vorhergehenden Denomination der Stelle sowie die zugrunde liegende Entwicklungsplanung der Fakultät. () Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Berufungskommission mit beratender Stimme an. Sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. 7 Beteiligung von Fakultätsrat, Senat und Präsidium (1) Nach Beschlussfassung der Berufungskommission leitet diese den Berufungsvorschlag an den Fakultätsrat. () Nach Entscheidung im Fakultätsrat legt die Fakultät den Berufungsvorschlag dem Senat zur Stellungnahme vor. Dieser kann den Berufungsvorschlag einmal zur erneuten Beschlussfassung an die Fakultät zurückverweisen; die Zurückverweisung ist zu begründen. Der Berufungsvorschlag ist zurückzuverweisen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte begründete Zweifel an der Beachtung von 3 Abs. 3 NHG geltend macht. (3) Nach Stellungnahme durch den Senat entscheidet das Präsidium abschließend über den Berufungsvorschlag. Dieser kann vom Präsidium zurückgewiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrages geltend macht; 4 Abs. 4 Satz 3 NHG gilt entsprechend. 8 Berufung durch das Fachministerium (1) Die Berufung der Professorinnen und Professoren erfolgt durch das Fachministerium. () Das Präsidium legt den Berufungsvorschlag mit dem Berufungsbericht, den Bewerbungsunterlagen der im Berufungsvorschlag platzierten Bewerberinnen und Bewerber und den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen unter Angabe der Abstimmungsergebnisse der beteiligten Gremien dem Fachministerium zur Entscheidung vor. Das Fachministerium kann nach Anhörung des Präsidiums von der Reihenfolge des Berufungsvorschlages abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen (BerufO)

18 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Ausnahmen vom Berufungsverfahren Das Präsidium kann gemäß 6 Abs. 6 NHG ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eine geeignete Person beauftragen, eine Professur übergangsweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. 10 Inkrafttreten Die Ordnung tritt einen Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. Beschluss des Präsidiums: Beschluss des Senats: Veröffentlichung im Verkündungsblatt: ***** Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen (BerufO)

19 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite - 19 Zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Konstruktionstechnik an der Fachhochschule Hannover, Fachbereich Maschinenbau Abschnitt I Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Konstruktionstechnik, in der Fassung der Bek. im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover Nr. 4/00 vom , zuletzt geändert durch Bek. im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover Nr. 7/003 vom wird in Anlage wie folgt geändert: In der Fachprüfung 9 Elektrotechnik und Regelungstechnik wird die Prüfungsleistung Elektrotechnik mit Labor ersetzt durch: Elektrotechnik 5 K Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Fähigkeit zur Anwendung auf praktische Probleme. Elektrotechnik Labor 1 EA Durchführung einfacher Experimente zur Vertiefung und Ergänzung der Kenntnisse. Abschnitt II Diese Änderung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Fachhochschule Hannover am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. Beschluss FBR: Beschluss Präsidium: Verkündungsblatt: Nr. 1/004 ***** Zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Konstruktionstechnik

20 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite - 0 Sechste Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau an der Fachhochschule Hannover, Fachbereich Maschinenbau Abschnitt I Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau, in der Fassung der Bek. im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover Nr. 1/000, vom ,zuletzt geändert durch Bek. im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover Nr. 7/003 vom wird wie folgt geändert: 1. Anlage wird wie folgt geändert: In der Fachprüfung 9 Elektrotechnik und Regelungstechnik wird die Prüfungsleistung Elektrotechnik mit Labor ersetzt durch: Elektrotechnik 5 K Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Fähigkeit zur Anwendung auf praktische Probleme. Elektrotechnik Labor 1 EA Durchführung einfacher Experimente zur Vertiefung und Ergänzung der Kenntnisse.. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Teil A. Studienrichtung Allgemeiner Maschinenbau: In der Fachprüfung Nr. 4 wird die Prüfungsleistung CFD-Grundlagen gestrichen. b) Teil B. Studienrichtung Fertigungsautomatisierung: In der Fachprüfung Nr. 3 lautet die Bezeichnung der zweiten Prüfungsleistung Produktionsplanung und -steuerung. Abschnitt II Diese Änderung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Fachhochschule Hannover am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. Beschluss FBR: Beschluss Präsidium: Verkündungsblatt: Nr. 1/004 ***** Sechste Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau

21 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Technische Informatik im Maschinenbau an der Fachhochschule Hannover, Fachbereich Maschinenbau Abschnitt I Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Technische Informatik im Maschinenbau, in der Fassung der Bek. im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover Nr. 7/003 vom , wird in Anlage wie folgt geändert: 1. Nach der Überschrift Anlage wird eingefügt: Prüfungsvorleistungen für die Diplomvorprüfung zu 7 Abs. Prüfungsleistung Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungsleistungen der linken Spalte Physik Labor Physik 1 Physik An Prüfung teilgenommen An Prüfung teilgenommen Werkstoffkunde Labor Werkstoffkunde (TI) An Prüfung teilgenommen Software Engineering 1 Software Engineering Software Engineering 3 Mathematik 1 (TI) Informatik 1 (TI) Mathematik (TI) Software Engineering 1 Informatik (TI) Mathematik 1 (TI) Mathematik 3 (TI) Software Engineering Informatik 3 (TI) An Prüfung teilgenommen an Prüfung teilgenommen An Prüfung teilgenommen An Prüfung teilgenommen an Prüfung teilgenommen bestanden an Prüfung teilgenommen an Prüfung teilgenommen an Prüfung teilgenommen Computergrafik Software Engineering 3 an Prüfung teilgenommen Rechnernetze Informatik 3 (TI) an Prüfung teilgenommen. In der Fachprüfung 3 Physik wird bei Physik Labor für TI in der Spalte SWS die durch 1 ersetzt. 3. In der Fachprüfung 5 Technische Mechanik wird bei Technische Mechanik für TI in der Spalte SWS die 6 durch 4 ersetzt. 4. In der Fachprüfung 7 Werkstoffkunde und Fertigungstechnik wird bei Werkstoffkunde Labor für TI in der Spalte SWS die durch 1 ersetzt. 5. In der Fachprüfung 8 Softwareentwicklung wird hinzugefügt Betriebssysteme 4 K Kenntnisse in den Grundlagen von Dateisystemen, Systemaufrufen, Speicherverwaltungen, Prozessen und Prozesssteuerungen. Kenntnisse in allg. System- Managementaufgaben. Anwendung und Vertiefung der Kenntnisse an praktischen Übungen. Abschnitt II Diese Änderung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Fachhochschule Hannover am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. Beschluss FBR: Beschluss Präsidium: Verkündungsblatt: Nr. 1/004 ***** Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Technische Informatik

22 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite - Zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik an der Fachhochschule Hannover, Fachbereich Maschinenbau Abschnitt I Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik, ind er Fassung der Bek. im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover Nr. 4/00, vom , zuletzt geändert durch Bek. im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover Nr. 7/003 vom wird in Anlage wie folgt geändert: In der Fachprüfung 9 Elektrotechnik und Regelungstechnik wird die Prüfungsleistung Elektrotechnik mit Labor ersetzt durch: Elektrotechnik 5 K Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Fähigkeit zur Anwendung auf praktische Probleme. Elektrotechnik Labor 1 EA Durchführung einfacher Experimente zur Vertiefung und Ergänzung der Kenntnisse. Abschnitt II Diese Änderung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Fachhochschule Hannover am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. Beschluss FBR: Beschluss Präsidium: Verkündungsblatt: Nr. 1/004 ***** Zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrens- Energie- und Umwelttechnik

23 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite - 3 Zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Hannover, Fachbereich Maschinenbau Abschnitt I Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen, in der Fassung der Bek. im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover Nr. 5/00 vom , zuletzt geändert durch Bek. im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover Nr. 7/003 vom wird wie folgt geändert: 1. In Anlage wird in der Fachprüfung 9 Elektrotechnik und Regelungstechnik die Prüfungsleistung Elektrotechnik mit Labor ersetzt durch: Elektrotechnik 5 K Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Fähigkeit zur Anwendung auf praktische Probleme. Elektrotechnik Labor 1 EA Durchführung einfacher Experimente zur Vertiefung und Ergänzung der Kenntnisse.. In Anlage 4 a) In der Fachprüfung 6 Technischer Vertrieb werden umbenannt: Präsentationstechniken in Kommunikation und Präsentation Vertragsrecht und Produkthaftung in Produkthaftung b) In der Fachprüfung 7 Projektarbeiten wird das Projektseminar gestrichen. Abschnitt II Diese Änderung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Fachhochschule Hannover am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. Beschluss FBR: Beschluss Präsidium: Verkündungsblatt: Nr. 1/004 ***** Zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen

24 Nr. 1 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 3. Änderung der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge Informationsmanagement, Biowissenschaftliche Dokumentation und Technische Redaktion "Anlage 4A /Informationsmanagement Gewfaktor Fachprüfung Prüfungsanforderungen SWS Prf.leistung*) I. Pflichtfächer 1. Informationsmanagement (Vertiefung) Abschnitt I Die Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge Informationsmanagement, Biowissenschaftliche Dokumentation und Technische Redaktion in der Fassung der Bek. im Verkündungsblatt der FHH Nr. /00 vom..00, zuletzt geändert durch Bek. im Verkündungsblatt Nr. 7/003 vom wird wie folgt geändert: Anlagen 4A erhält folgende Fassung: Betriebswirtschaftslehre der Informationseinrichtungen III 3 K1 1. Struktur des Informationswesens Aktuelle Entwicklungen des Informationswesens H/M/R 1 3. Wissensmanagement Informationsspezialisten im Wissensmanagement H/M/R 1 4. Informationsrecht (Vertiefung) Informationsrecht II H/K/M/R 1 5. Theorie und Praxis der Informationsvermittlung Grundlegende Retrievaltechniken 3 BÜ/K1/M 0,5 Informationsbeschaffung aus Fachdatenbanken 3 BÜ/K/M 1 Integrierte Methoden der Informationsbeschaffung BÜ/M/R 0,5 Datenbankentwicklung 3 ED/K/M 0,5 6. Informatik (Vertiefung) Gestaltung von Multimediasoftware BÜ/ED/K/M/R 0,5 Publizieren im Internet BÜ/ED/K/M/R 0,5 7. Praxis des Wissensmanagements Werkzeuge zum Wissensmanagement I BÜ/ED/K/M/R 1 II. Wahlpflichtfächer aus den nachfolgenden Fächern sind Fachprüfungen im Umfang von 36 SWS auszuwählen 1. Ausgewählte Fragen des Informationsmanagements. Betriebslehre interner Informationseinrichtungen Öffentlichkeitsarbeit, Marketing M 0,5 Qualitätsmanagement BÜ/K/M 0,5 Management von Informationszentren und Spezialbibliotheken I Management von Informationszentren und Spezialbibliotheken II 3.1 Wissenschaftliche Bibliotheken (Vertiefung) Organisation der wiss. Bibliothek II K/M/R 0,5 3. Digitale Bibliothek Digitale Bibliothek H/M/R 0,5 H/M/R 1 4. Dokumentenmanagement Dokumentenmanagement I 1 Dokumentenmanagement II 1 H/K/M/R DV-Systeme in Bibliotheksverbünden DV-Systeme in Bibliotheksverbünden BÜ/H/M/R 0,5 5. DV-Systeme in Informationseinrichtungen DV-Systeme in kleinen und mittleren Informationseinrichtungen BÜ/H/M/R 0,5 6.1 Formale Erschließung (Vertiefung) Formale Erschließung (Vertiefung) 4 K 0,5 6. Formale Erschließung (Kongresse und dgl.) Formale Erschließung (Kongresse und dgl.) 4 K3 0,5 7. Praxis der EDV-gestützten Erfassung in Bibliotheksverbünden 8. Ausgewählte Fragen der formalen Erschließung Praktische Erfassung: Verbundsysteme 3 BÜ/M 0,5 Praxis der formalen Erschließung IV 4 K3 0,5 9. Informationswissenschaftliche Ergänzung Ausgewählte Fragen der Informationswissenschaft H/M/R 0,5 3. Änderung der DPO IK (Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind markiert)

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