Allgemeine Geschäftsbedingungen von Werbewand.wien by Georg Suchanek, 1010 Wien, Tuchlauben 8, Top11 Vermietung:

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Werbewand.wien by Georg Suchanek, 1010 Wien, Tuchlauben 8, Top11 Vermietung: 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jeder zwischen Werbewand.wien by Georg Suchanek (im Folgenden kurz Werbewand genannt) und Dritten abgeschlossenen Vereinbarung über die Vermietung von Werbeflächen, welcher Art auch immer. 2. Aufträge werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen. Die Annahme oder Ablehnung der Aufträge erfolgt schriftlich. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung und der Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die Werbewand behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 3. Werbewand gewährleistet nach Maßgabe des Punktes 5 der AGB die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der Montage. Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer des Anschlages geltend gemacht werden. Höhere Gewalt (Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse wie Stürme-, Kälte- und Regenperioden etc.) sowie Vandalismus durch Dritte entbindet Werbewand von jeder Haftung. Werbewand haftet ihren Vertragspartnern nur für Schäden, die sie ihren Vertragspartnern durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die Vertragspartner ist ausgeschlossen. Die Haftung von Werbewand ist jedenfalls auf einen Höchstbetrag von 1.000,- - bzw. dem jeweiligen Rechnungsbetrag, und zwar jeweils nach dem niedrigeren dieser beiden Beträge, für den einzelnen Schadensfall begrenzt. Als einzelner Schadensfall zu verstehen ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein- und derselben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die von selben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen im rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang geltend gemacht werden, oder die Summe der Ansprüche aus einem aus mehreren Handlungen erfließenden einheitlichen Schaden. Aus haftungstechnischen Gründen kann die Montage, Demontage und Produktion des Sujets nur durch Werbewand und deren Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden. Die für die Produktion des Sujets notwendigen Unterlagen sind vom Auftraggeber mindestens 3 Wochen vor dem Montagetermin Werbewand zur Verfügung zu stellen. 4. Eine Gewährleistung für die Durchführung der Montage an einem bestimmten Tag kann nicht gegeben werden. Der Termin der Durchführung bestimmt sich insbesondere nach Wind- und Wetterverhältnissen sowie der Verfügbarkeit von Baugerüsten. Werbewand sichert jedoch zu, dass das Sujet für die vereinbarte Laufzeit montiert ist und die Montage innerhalb von 7 Arbeitstagen nach deren Beginn abgeschlossen ist. Die Montage der Sujets erfolgt ausschließlich durch die jeweiligen Mitarbeiter der Werbewand bzw. ihre hierfür Beauftragten. Die Kosten für die Montage, die Demontage des Sujets sind jeweils sofort nach erbrachter Leistung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Werbewand berechtigt, das Sujet nach Setzung einer 3tägigen Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers zu demontieren. Werbewand übernimmt keine Gewähr dafür, dass die nach dem Auftrag mit den Sujets versehenen Objekte während der vereinbarten Laufzeit ununterbrochen im Betrieb stehen und die Sujets ununterbrochen sichtbar sind. Für eventuell beschädigte oder nicht rechtzeitig ausgetauschte Sujets leistet Werbewand keinen Ersatz. Einschränkungen oder Störungen vorübergehender Natur, welcher Art und aus welchem Grund auch immer, berühren den Auftrag nicht und berechtigen den Auftraggeber nicht, einen Teil des Entgelts zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen zu verlangen oder eine Schadloshaltung zu verlangen, sofern diese Einschränkung oder Störungen nicht im Einflussbereich von Werbewand liegen. Aufgrund baulicher Maßnahmen (z.b.: Errichtung von Zementsilos, Bauaufzügen, etc.) kann es zur Vermeidung von Sichtbeeinträchtigung unter Umständen zu einem Abweichen der tatsächlichen Positionierung des Werbesujets an dem für den Werbeaushang vorgesehenen Baugerüst von der in der Auftragsbestätigungen abgebildeten Sujetposition kommen. Der Kunde verzichtet aus diesbezüglich von der Vermieterin gesetzten Maßnahmen auf Mietzinsminderungsrechte und sonstige Ansprüche, sofern keine wesentliche Beeinträchtigung der Werbemaßnahme auftritt. 5. Für Witterungs- und sonstige Umweltbeständigkeit (z.b. Abgase, Schmutz) sowie Echtheit der Farben, Nuancen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen und sonstige Beschaffenheit von Werbeträgern wird nur in jenem Ausmaß Gewähr geleistet, in dem sich die Vorlieferanten der Werbeträger Werbewand gegenüber verpflichtet haben. Die Verwendung von Tagesleuchtfarben und reflektierenden Farben auf Sujets ist nicht gestattet. 6. Die Verantwortung für Form und Inhalt des Sujets sowie die Beachtung behördlicher Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. Werbewand ist berechtigt, von einem bereits angenommenen Auftrag zurückzutreten, wenn bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt des Sujets Werbewand unbekannt war und diese gegen die guten Sitten, behördlichen Vorschriften oder Konkurrenzausschlußklauseln, denen Werbewand verpflichtet ist, gesetzliche Bestimmungen etc. verstoßen.

2 7. Bei Beschlagnahme von Sujets, aus welchem Grund auch immer, hat der Auftraggeber die volle Auftragssumme zu bezahlen. Allfällige Kosten für die Demontage hat der Auftraggeber zu tragen. Sollte die Anbringung oder das Verbleiben von Sujets durch die zuständige Behörde oder durch die Besitzer des Objektes, aus welchem Grund immer, abgelehnt bzw. eingestellt werden oder das Verfügungsrecht der Werbewand über das Ankündigungsobjekt aufhören, so erlischt jedes diesbezügliche Übereinkommen, doch wird dem Auftraggeber in einem solchen Fall außer bei Beschlagnahme von Sujets der eventuell vorausbezahlte Teil der Auftragssumme rückvergütet. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, aus welchem Grund auch immer, sind ausdrücklich ausgeschlossen. 8. Werbewand leistet keine Gewähr dafür und ist nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Werbeträger von miteinander im Wettbewerb stehenden Produkten oder Unternehmen nicht nebeneinander angebracht werden. 9. Werbewand behält sich das Recht vor, bei Abhaltung von Kunstprojekten erteilte bzw. angenommene Aufträge, soweit es unbedingt erforderlich ist, für einen Zeitraum von maximal 5 Wochen zu unterbrechen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche zustehen würden. 10. Eine Untervermietung oder Weitergabe gebuchter Werbeflächen an Dritte ist nicht gestattet. 11. Werbewand ist berechtigt, die Auftragssumme zum ausschließlichen Zweck der Werbeaufwanderhebung einschlägigen Instituten, die sich mit der Erhebung des Werbeaufwands in sämtlichen klassischen Medien befassen, mitzuteilen. 12. Im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Werbewand werden nachstehend angeführte Daten des Auftraggebers, wie Titel, Name, Anschrift zum Zweck einer Kundenevidenz, Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen von Werbewand gespeichert. Die Übermittlung der angegebenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Jede andere Form der Übermittlung bedarf der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Die persönlichen Daten des Auftraggebers wurden nur, soweit es gesetzlich zulässig ist, verwendet und weitergegeben. 13. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und ortsüblicher Steuern/Abgaben, zahlbar laut Auftrag. Es werden nur an Werbewand direkt geleistete Zahlungen anerkannt. 14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß 1333 ABGB bzw. einem diesen ersetzenden Zinssatz fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen steht Werbewand das Recht zu, den Auftrag nicht ausführen zu lassen bzw. das Sujet nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen ohne weitere Mahnfrist sofort entfernen zu lassen, wobei das Entgelt für die gesamte Leistung, soweit sie erbracht wurde, sofort vom Auftraggeber in voller Höhe zu bezahlen ist. Bei Zahlungsverzug gehen alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Mahn- und Inkassospesen, so insbesondere jene des KSV zu Lasten des Auftraggebers. 15. Eine eventuell gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht zu Lasten des Auftraggebers. 16. Aufträge können bis spätestens 90 Tage vor dem vereinbarten Montage- bzw. Laufzeitbeginn kostenfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritten innerhalb einer Frist von 90 Tagen vor dem genannten Termin wird eine Stornogebühr von 35% der Auftragssumme, bis 60 Tage vor dem genannten Termin 60%, bis 30 Tage vor dem genannten Termin 75% sowie innerhalb von 30 Tagen vor dem genannten Termin 100% in Rechnung gestellt. Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen, wobei für die Rechtzeitigkeit der Stornierung das Datum des Einlangens des Stornierungsschreibens bei Werbewand beachtlich ist. Die Kosten bereits erfolgter Produktionen und Montagen sowie Demontagen werden zu 100% in Rechnung gestellt. 17. Werbewand ist berechtigt, von einem bereits angenommenen Auftrag zurückzutreten, wenn bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt des Sujets der Werbewand unbekannt waren und diese gegen die guten Sitten, behördliche Vorschriften etc. verstoßen oder Megaboard das Sujet dem Werberat vorgelegt hat und dieser innerhalb von 72 Stunden ab Vorlage die Anbringung des Sujets beanstandet oder die informelle Empfehlung ausgesprochen hat, das Sujet nicht anzubringen. Bei einem solchen Rücktritt der Megaboard ist der Auftraggeber bis spätestens 90 Tagen vor dem vereinbarten Montage- bzw. Laufzeitbeginn zum Storno gemäß Pkt 16 mit den dort genannten Rechtsfolgen berechtigt; danach hat der Auftraggeber die volle Gebühr zu zahlen. Die Möglichkeit der Lieferung eines Ersatzsujets bleibt unberührt. 18. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung einschließlich der AGB ergeben, ist das sachlich für Wien zuständige Gericht in Handelssachen.

3 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Werbewand.wien by Georg Suchanek, 1010 Wien, Tuchlauben 8, Top11 Produktion: I. Geltungsbereich: 1. Die nachstehend angeführten Verkaufsbedingungen sind die alleinige Rechtsgrundlage der Geschäftsbeziehung zu unseren Vertragspartnern. 2. Aufträge werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen. Die Annahme oder Ablehnung der Aufträge erfolgt schriftlich. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung und der Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 3. Wir haben das Recht, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 4. Uns zugesandte allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter begründen unsererseits keine Widerspruchspflicht, sondern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Schweigen unsererseits begründet grundsätzlich keine Rechtsfolgen. 5. Auf unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die mit uns abgeschlossenen Verträge findet das materielle österreichische Recht Anwendung. Verweisungsnormen finden keine Anwendung. 6. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung einschließlich der Verkaufsbedingungen ergeben, ist das sachlich für Wien zuständige Gericht in Handelssachen. II. Preisangebote, Leistungsumfang, Vertragsabschluss: 1. Preisangebote bedürfen für ihre Verbindlichkeit auf unsere Seite der Schriftform. 2. Aufträge, die in ihrer Formulierung von unseren Preisanboten in irgendeinem Punkt abweichen oder erst nach einem 10 Tage überschreitenden Zeitraum erteilt werden, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit auf unserer Seite unserer schriftlichen Bestätigung. 3. Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind - sofern sie nicht ausdrücklich im Preisanbot aufscheinen - im Preisanbot nicht enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, wie z.b. für Fertigmachen und Konfektionieren. Änderungen gegenüber der Druckvorlage werden im Fall der Autorkorrektur nach der aufgewandten Arbeitszeit verrechnet. 4. In den angebotenen Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Erzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Kiste), so wird diese zu Selbstkostenpreisen weiterverrechnet. 5. Unsere Angebote verstehen sich ohne Lager- und Transport- und sonstigen Nebenkosten, die uns unser Vertragspartner nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen zu vergüten verpflichtet ist. 6. Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form und sind ausschließlich mit uns abzuschließen. Auftragsabmachungen, Änderungen oder Ergänzungen, die direkt an unsere Subunternehmer ergehen, entbinden uns jeglicher Haftung. Mündliche Abreden, z.b. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt. III. Erfüllungsort: Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils der Geschäftssitz der Werbewand.wien by Georg Suchanek. IV. Lieferzeit: 1. Die in unseren Angeboten angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei uns. Werden uns Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt, mit dem Tag an dem alle Arbeitsunterlagen bei uns einlangen. 2. Die vereinbarten Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Cirkatermine sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine zugesagt wurden. 3. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenbezügen, Andrucken oder Ausfallmustern wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. 4. Für Verzug, der aus Ursachen, die in Betrieben der Vor- oder Zulieferanten liegen, entsteht, trifft uns keine Haftung, sodass unser Geschäftspartner nicht berechtigt ist, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen. Dies gilt auch für etwaig vereinbarte Fixgeschäfte. V. Lieferungen: Höhere Gewalt entbindet uns grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in unserem Betrieb oder in Betrieben der Vor- oder Zulieferer ereignet hat. In diesen Fällen ist unser Vertragspartner prinzipiell nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen. VI. Annahmeverzug: 1. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen, womit Gefahr und Zufall auf ihn übergehen. 2. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Annahmeunmöglichkeit unseres Vertragspartners die Waren auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder bei einem Spediteur einzulagern. VII. Beanstandungen: 1. Sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Qualität zugesagt wurde, sind wir nur verpflichtet, Waren handelsüblicher Art und Güte zu liefern. 2. Wir leisten keine Gewähr für die Gleichheit zwischen Musterdruckung und Copyproof bzw. zwischen Original und Auflagedruck, soweit es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. 3. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder in Formaten berechtigen nicht zur Mängelrüge. Gewährleistung für die Echtheit von Farben, Nuancen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten uns gegenüber verpflichten. 4. Für Druck- und Ausführungsfehler, die unser Vertragspartner in den von ihm zur Verfügung gestellten Abzügen übersehen hat, sind wir nicht haftbar. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach

4 Empfang der Ware zulässig und müssen uns unverzüglich bekannt gegeben werden. Wir haben das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unser Geschäftspartner verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten sowie in jedem Fall eine Minderung des Entgeltes zu fordern. 5. Wir haften bei versteckten Mängeln, die Mängelrüge muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind. VIII. Schadenersatz: Wir haften unserem Vertragspartner nur für Schäden, die wir unserem Vertragspartner durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen unseren Vertragspartner ist ausgeschlossen. Unsere Haftung ist jedenfalls auf einen Höchstbetrag von EUR bzw. dem jeweiligen Rechnungsbetrag, und zwar nach dem niedrigeren dieser beiden Beträge, für den einzelnen Schadensfall begrenzt. Als einzelner Schadensfall zu verstehen ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein und derselben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die vom selben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang geltend gemacht werden, oder die Summe der Ansprüche aus einem aus mehreren Handlungen erfließenden einheitlichen Schaden. IX. Zahlungsbedingungen: 1. Wir sind berechtigt, sofern nicht anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden, unsere Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem wir - auch teilweise - liefern, für unseren Vertragspartner einlagern oder für ihn auf Abruf bereithalten, zu fakturieren. 2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12% über dem Basiszinssatz gemäß 1333 ABGB oder einem diesen ersetzenden Zinssatz fällig. 3. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. 4. Bei Arbeiten, die sich über größeren Zeitraum erstrecken, sind wir berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern. 5. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Damit verbunden ist das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. 6. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung tritt erst dann ein, wenn und insoweit die Zahlung uns zugekommen ist. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einganges am Erfüllungsort bzw. bei Zahlung mittels Wechsel der Tag der Wechseleinlösung. 7. Wird Zahlung mittels Wechsel vereinbart, gehen sämtliche Wechsel und Diskontspesen zu Kosten des Auftraggebers. X. Kostenersatzvereinbarung: Bei Zahlungsverzug gehen alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Mahn- und Inkassospesen, so insbesondere des KSV von 1870 zu Lasten des Käufers. XI. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht: 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Sie darf vor voller Bezahlung ohne unserer Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteiles der der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst. 2. An allen Manuskripten, Entwürfen, Filmen, Klischees, Unterlagen, usw. und Rohmaterialien jeder Art, die uns vom Auftraggeber oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, haben wir hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. XII. Beigestellte Materialien: 1. Beigestellte Materialien, wie Filme, Klischees usw. sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Wir sind erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen. 2. Wir haften auch als Verwahrer nur nach den Bestimmungen des Punktes VIII. Wir sind berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Verschnitt, aus Stanzung, Druck, Zurichtung und Fortdruck, gehen mit der Bearbeitung selbständig in unser Eigentum über. XIII. Auftragsunterlagen: 1. Für Manuskripte, Entwürfe, Druckstöcke, Diapositive und sonstige Unterlagen haften wir als Verwahrer gemäß Punkt VIII. bis zu einem Zeitpunkt der vier Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernehmen wir für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. 2. Die von uns oder in unserem Namen von anderen Unternehmen hergestellten Behelfe für den Produktionsprozess bleiben unser unveräußerliches Eigentum, auch wenn unser Geschäftspartner für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. XIV. Korrekturen: Wir sind berechtigt, für die Durchführung der Korrekturen eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet unser Vertragspartner für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.

5 XV. Einlagerung: 1. Wenn eine vorübergehende Einlagerung bei uns ausdrücklich vereinbart ist, so haften wir für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstehen, nur gemäß Punkt VIII der Verkaufsbedingungen. 2. Für Einlagerungen von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen sind wir berechtigt, nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter Kostenersatz zu begehren. XVI. Urheber- und Vervielfältigungsrecht: 1. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob unserem Vertragspartner das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. 2. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzung von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden schad- und klaglos zu halten. Bei gerichtlicher Inanspruchnahme werden wir unserem Vertragspartner den Streit verkünden. Tritt unser Vertragspartner/in diesem Fall nicht als unser Streitgenosse dem Verfahren bei, so sind wir berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und uns bei unserem Vertragspartner ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des Anspruches schadlos zu halten. XVII. Namens- oder Markenaufdruck: Wir sind auch ohne spezielle Bewilligung unseres Vertragspartners berechtigt, unseren Firmennamen oder Markenzeichen auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten zum Ausdruck zu bringen.

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