Forum A Leistungen zur Teilhabe und Prävention Diskussionsbeitrag Nr.10/2007

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1 Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis PD Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Institut für Deutsches und Europäisches Sozialrecht, Universität zu Köln Christian-Albrechts-Universität zu Kiel / Hochschule Neubrandenburg Forum A Leistungen zur Teilhabe und Prävention Diskussionsbeitrag Nr.10/2007 August 2007 Zahlung von Übergangsgeld während eines notwendigen Berufspraktikums im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben Anmerkung zu LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v L 2 R 476/05 - Von Dennis Bunge, wiss. Mitarbeiter am Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Mit einem für die Teilhabe am Arbeitsleben besonders wichtigen Themenkreis befasst sich dieser Beitrag. Es geht um die Auslegung des 37 Abs. 2 SGB IX, der für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Regelleistungsfrist von 2 Jahren vorsieht. Diese Regelleistungsfrist deckt sich nun nicht immer mit der Zeitspanne, die tatsächlich benötigt wird, um einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss zu erreichen. Im vorliegenden Fall stand die Zahlung von Übergangsgeld für die Zeit eines nach einem zweijährigen theoretischen Ausbildungsteil zur Erlangung des Abschlusses zwingend abzuleistenden einjährigen Berufspraktikums in Streit. Wie der Autor zeigt, hat das Gericht Bestrebungen des Trägers, Übergangsgeld nur für den Zeitraum des theoretischen Ausbildungsteils zu zahlen, mit überzeugenden Argumenten einen Riegel vorgeschoben. Dr. Alexander Gagel Marcus Schian Dr. Hans-Martin Schian Wir möchten Sie auch auf die Sammlung aller bisher erschienenen Diskussionsbeiträge im Internet unter aufmerksam machen und Sie herzlich einladen sich an der Diskussion durch eigene Beiträge und Stellungnahmen zu beteiligen.

2 LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v L 2 R 476/05 - I. Wesentliche Aussagen des Urteils 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Form einer Umschulung können auch über die in 37 Abs. 2 SGB IX normierte Regelleistungsfrist von 2 Jahren hinaus erbracht werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausbildungsplan eine längere Ausbildung vorsieht und erst mit Ablauf dieser Zeit ein staatlich anerkannter Abschluss mit entsprechenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt gewährleistet ist. 2. Die Beschränkung einer solchen Leistung auf einen Teil der Ausbildung gegen den Willen des Leistungsberechtigten widerspricht 33 Abs. 1 SGB IX. II. Der Fall Dem Kläger wurde im Oktober 2003 eine Umschulung zum Arbeitserzieher als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Die Ausbildung setzt sich aus einem zweijährigen theoretischen Teil mitsamt einer staatlichen Abschlussprüfung und einem anschließenden einjährigen Berufspraktikum inklusive abschließendem Kolloquium zusammen. Im April 2005 beantragte der Kläger die Verlängerung der Gewährung von Übergangsgeld auf das im Oktober 2005 beginnende Anerkennungsjahr. Dies lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger mit dem Hinweis ab, das Berufspraktikum sei nicht von den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst, so dass die Zahlung des Übergangsgeldes mit Abschluss des theoretischen Teils der Ausbildung eingestellt werde. Nach erfolglosem Widerspruch reichte der Kläger Klage beim SG Aurich ein. Seinem Hinweis auf 37 Abs. 2 SGB IX, nach dem eine Leistung in der Regel zwar nur für die Dauer von zwei Jahren gewährt werde, in den Fällen, in denen das Teilhabeziel aber noch nicht erreicht ist, verlängert werde, folgte das Gericht und hob die angefochtenen Bescheide der Beklagten auf. Darüber hinaus verurteilte das SG die Beklagte unter Bezugnahme auf 20 Abs. 1 SGB VI zur Zahlung von Übergangsgeld für die Dauer des praktischen Ausbildungsabschnittes. Unabhängig von der Möglichkeit, bereits nach dem Abschluss des theoretischen Teils der Ausbildung schon beruflich tätig zu werden, sei eine zweiteilige Ausbildung erst dann abgeschlossen und somit das Teilhabeziel erst dann erreicht, wenn der Leistungsempfänger auch den praktischen Teil erfolgreich abgeschlossen habe. Erst dann liege ein verwertbarer Abschluss vor. Damit folgte das SG der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15. März 1979, Az. 11 RA 2

3 38/78, SozR Nr. 16). Die Zahlung des Übergangsgeldes sei demnach gem. 21 SGB VI i.v.m. 46ff. SGB IX auch für die Dauer des Berufspraktikums zu entrichten. Die Beklagte meinte, dass sich mit Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juni 2001 die Rechtslage geändert habe. Die Zahlung von Übergangsgeld über den Oktober 2005 hinaus, also für das einjährige Anerkennungspraktikum, sei nicht mehr von 16 SGB VI i.v.m. 33 SGB IX gedeckt. III. Die Entscheidung Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Berufung der Beklagten als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes für das praktische Jahr sei rechtens. Anspruchsgrundlage hierfür bilde 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Die 2003 von der Beklagten gewährte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 9 Abs. 1, 16 SGB VI i.v.m. 33 SGB IX bezieht sich auf die Ausbildung für den Beruf Arbeitserzieher. Diese Ausbildung umfasst sowohl den theoretischen, als auch den praktischen Teil, was durch den Ausbildungsplan der staatlich anerkannten Fachschule für Arbeitserziehung im Berufsförderungswerk H deutlich wird. Demnach dauert die Ausbildung drei Jahre und besteht aus den beiden genannten Teilabschnitten. Erst mit dem an das Berufspraktikum an- und abschließenden Kolloquium erwirbt der Auszubildende die staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher. Der Kläger konnte bei Bewilligung der Umschulung bzw. der Ausbildung im Jahre 2003 auch davon ausgehen, dass die gesamte Ausbildungszeit vom Rehabilitationsträger finanziert werden würde. Dem entgegenstehende Gründe seien nicht ersichtlich, so dass die Beklagte noch immer an den damals bewilligten Leistungsumfang gebunden sei. Der Ansicht der Beklagten, dass eine auf zwei Jahre beschränkte Leistungsgewährung Gegenstand der Bewilligung gewesen sei, widerspricht das LSG. Eine partielle Förderung der beruflichen Rehabilitation sei insbesondere deshalb nicht rechtmäßig, weil der Auszubildende bei einer länger andauernden Ausbildung als den in 37 Abs. 2 SGB IX normierten zwei Jahren, finanziell auf sich allein gestellt sei. Das im Übrigen nicht weiter von der Beklagten geprüfte finanzielle Leistungsvermögen des Klägers, könne nicht vorausgesetzt werden. Auch bestehe in diesen Fällen die Gefahr, dass das Förderungsziel, der Abschluss einer Ausbildung, nicht erreicht werden könne, weil der Auszubildende sich für die Zeit nach der Leistungsgewährung und noch vor Abschluss seiner Ausbildung selbst um Sicherung des Lebensunterhalts sorgen müsse und dadurch ein ernsthaftes Bemühen zum Abschluss des Ausbildungsweges evtl. in weite Ferne rücken könnte. Ziel der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei die möglichst dauerhafte Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben, was sich im vorliegenden Fall für den Rentenversicherungsträger aus 9 Abs. 1 SGB VI i.v.m. 33 Abs. 3

4 1 SGB IX ergebe. Eine partielle Förderung, wie sie die Beklagte beabsichtigte, sei ineffizient und keineswegs zweckdienlich. In der bisherigen Rechtsprechung des BSG war bei Umschulungen bisher anerkannt, dass diese so lange gefördert werden, bis ein Abschluss erreicht wurde, der für die Annahme des erstrebten Berufes auf dem Arbeitsmarkt Voraussetzung ist (BSG, Urteil v , SozR RVO Nr. 15). Dieser Ansicht folgte das LSG Niedersachsen-Bremen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitsuchender ohne anerkannten Abschluss in seinem Beruf eine Arbeitsstelle bekomme, sei weitaus geringer, wenn nicht sogar unwahrscheinlicher, als ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Die Annahme der Beklagten, der Kläger könne für den Zeitraum des Berufspraktikums eine Vergütung für dieses vom Arbeitgeber erhalten, so dass diese auf den Leistungsanspruch angerechnet werden müsse ( 52 SGB IX), trifft nicht zu. Zwar gebiete der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, das Einkommen des Versicherten anzurechnen, um den Leistungsträger zu entlasten, jedoch gilt dies nicht für Berufspraktika. Vielmehr lasse 33 Abs. 5 SGB IX einen Leistungsanspruch des Klägers gerade nicht entfallen. Darüber hinaus läuft der Verweis der Beklagten auf die Gesetzesbegründung zu 33 Abs. 5 SGB IX (BT-Drs. 14/5074, S. 108) ins Leere. Zwar heißt es dort: Dies gilt allerdings nur für diese Leistungen selbst, aber hinsichtlich des Übergangsgeldes nach 34 ff. nicht für Beschäftigungszeiten im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen. Zunächst könnte man diesem Satz einen ausnahmslosen Ausschluss von Berufspraktika ableiten. Bei genauerer Betrachtung spricht der Gesetzgeber aber von Anerkennungspraktika im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das hier in Frage stehende Anerkennungspraktikum zur Erlangung eines anerkannten Abschlusses ist aber noch Bestandteil der Leistung, weil erst dieses die Ausbildung abschließt und damit das Leistungsziel Erlangung des Berufes erreichen lässt. Selbst eine andere Interpretation der Gesetzesbegründung käme am klaren Wortlaut des 33 Abs. 5 SGB IX nicht vorbei, nach dem Leistungen auch für Zeiten notwendiger Praktika zu gewähren seien. Daher hat die Beklagte für die Zeit des Anerkennungspraktikums des Klägers an diesen Übergangsgeld zu zahlen. 4

5 IV. Würdigung/Kritik Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen überzeugt nicht nur im Ergebnis, sondern auch inhaltlich. Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung kann nur dann einen Sinn haben, wenn der Auszubildende am Ende des Ausbildungsweges einen anerkannten Abschluss vorweisen kann. Voraussetzung ist, dass er diesen auch in der dafür vorgesehenen Zeit, bzw. im Rahmen des entsprechenden Ausbildungsplanes vorantreibt. Insoweit ist der Hinweis des LSG auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zutreffend. Zwar geht das LSG auf den Einwand des Beklagten, dass die Rechtslage mit Einführung des SGB IX sich erheblich geändert habe und das Urteil von 1979 nicht mehr heranziehbar sei, nicht weiter ein, jedoch erscheint dies im Hinblick auf den klaren Wortlaut des 33 Abs. 5 SGB IX auch irrelevant. Die Kernaussage des damaligen Urteils, dass ein Abschluss erreicht werden müsse, mit dem der Auszubildende entsprechende Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, hat sich seither nicht geändert. Eine abgeschlossene Ausbildung ist auch heute bei Bewerbungen um einen Arbeitsplatz hilfreich, wenn nicht sogar notwendig. Eine nur partielle Förderung der Ausbildung steht diesem Ziel entgegen und kann nicht im Sinne des Leistungsträgers sein, wenn Leistungen über einen gewissen Zeitraum von ihm gewährt werden, der Auszubildende jedoch am Ende die Ausbildung abbricht, weil er deren letzten Abschnitt selbst finanzieren muss. Dieses Ergebnis stünde klar dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entgegen. Nicht vergleichbar ist diese Konstellation mit Fällen, in denen bei Teilförderung das Ausbildungsziel erreicht werden kann, weil die leistungsberechtigte Person sich auf eigenen Wunsch bereiterklärt, einen Eigenanteil zu tragen (dazu LSG für das Saarland vom , Az. L 7 RJ 22/04, IQPR-Forum A ). Deutlich wird, dass eine Orientierung am Ziel der Leistungen zur Teilhabe am besten zu einer sachgerechteren Auslegung des Rehabilitationsrechts führt. Ihre Meinung zu diesem Diskussionsbeitrag ist von großem Interesse für uns. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag. 5

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