Forum A Leistungen zur Teilhabe und Prävention Diskussionsbeitrag Nr. 12/2009

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1 Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Institut für Deutsches und Europäisches Sozialrecht, Universität zu Köln Hochschule Neubrandenburg Forum A Leistungen zur Teilhabe und Prävention Diskussionsbeitrag Nr. 12/2009 Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren Neuere Rechtsprechung Teil 2: Korrektur von Fehlern der Sozialleistungsträger von Dr. Alexander Gagel Juli 2009 In dem Diskussionsbeitrag A-8/2009 ist bereits eingehend erläutert worden, dass das SGB vom Erfüllungsprinzip geprägt ist. Das Verwaltungsverfahren ist darauf ausgerichtet und ist so zu gestalten, dass möglichst jeder Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhält. Die Anspruchsverwirklichung soll möglichst nicht an Unkenntnis, Ungeschicklichkeit oder gar Fehlern der Träger scheitern. In diesem Kontext gibt es verschiedene Mechanismen, die dazu beitragen, dass dieses Ziel auch dann noch erfüllt werden kann, wenn der Verwaltung ein Fehler unterläuft. Es sind dies - die vier Jahre ab Antragsjahr zurückreichende rückwirkende Erbringung fehlerhaft abgelehnter Leistungen (Zugunstenbescheid nach 44, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 SGB X) - der Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbst beschafften Leistung, wenn diese vom zuständigen Träger nicht erbracht werden kann, nicht rechtzeitig erbracht oder fehlerhaft abgelehnt wurde ( 15 SGB IX/13 Abs. 3 SGB V) - der Herstellungsanspruch bei Fehlsteuerung des Handelns und der Erklärungen der Berechtigten durch fehlerhafte Beratung, Verzögerung oder Fehlentscheidungen (von der Rechtsprechung entwickelt).

2 Im Folgenden werden diese Instrumente erläutert und neuste Rechtsprechung des BSG hierzu vorgestellt. Dr. Alexander Gagel Dr. Hans-Martin Schian Anja Hillman Wir möchten Sie auch auf die Sammlung aller bisher erschienenen Diskussionsbeiträge im Internet unter aufmerksam machen und Sie herzlich einladen sich an der Diskussion durch eigene Beiträge und Stellungnahmen zu beteiligen. Diskussionsforum Teilhabe und Prävention, Forum A, Beitrag A 12/2009 2

3 I. Zugunstenbescheide Das Instrument des Zugunstenbescheides ( 44/48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X) ermöglicht den Berechtigten auch dann noch rückwirkend (vier Jahre vor Antragsjahr) ihre Ansprüche geltend zu machen, wenn die zuständige Stelle bereits ablehnend entschieden hat oder gar ein Gerichtsurteil vorliegt. Es ist dann bei dem jeweiligen Träger ein Antrag auf Erlass eines Zugunstenbescheides zu stellen. Die zuständige Stelle ist darüber hinaus verpflichtet, einen solchen Bescheid von Amts wegen zu erteilen, wenn sie Fehler erkennt. Aussicht auf Erfolg besteht allerdings meist nur, wenn bisher nicht berücksichtigte Tatsachen bekannt werden oder neue Überlegungen angestellt werden. Ein Streitpunkt war bisher, ob und inwieweit Zugunstenbescheide auch in der Sozialhilfe (SGB XII) in Betracht kommen, weil unter Geltung des BSHG Leistungen für die Vergangenheit grundsätzlich ausgeschlossen wurden. In diesem Punkt hat das BSG nunmehr erfreuliche Klarheit geschaffen. Dies zeigt das folgende Urteil: BSG, Urteil v B 8/9b SO 8/06 R Wesentliche Aussagen SGB X findet auch im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anwendung. 2. Es erscheint außerdem zweifelhaft, ob die bisher angenommenen Einschränkungen rückwirkender Erbringung nicht auch im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt entfallen sind. Der Fall Die Kläger sind schwerbehindert. Seit 2004 beziehen sie Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit ( 41 ff SGB XII). Die Beklagte legt bei der Leistungsberechnung das den Klägern gezahlte Kindergeld als eigenes Einkommen zugrunde. Dagegen wenden sich nunmehr die Kläger. Sie halten die Anrechnung für ungerechtfertigt und beantragen rückwirkende Erfüllung des höheren Anspruchs. Das BSG hat bestätigt, dass das Kindergeld nicht als Einkommen berücksichtigt werden durfte (darauf wird im Folgenden nicht weiter eingegangen). Es hat aber außerdem entschieden, dass eine rückwirkende Zahlung des Differenzbetrages auf der Grundlage von 44 SGB X in Betracht kommt. Die Sache wurde zur Klärung weiterer Anspruchsvoraussetzung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung Das BSG hat zu der hier interessierenden Frage der rückwirkenden Leistungserbringung zunächst darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des SGB X und damit auch 44 SGB X für alle Bücher des SGB und damit auch für das SGB XII gelten. Es hat dann weiter entwickelt, dass sich durch Pauschalierungen die Leistungsstruktur verändert habe. Der Beginn des Bewilligungszeitraums (ab dem Monatsersten) und dessen Dauer (in der Regel zwölf Monate) zeigten, dass Leistungen nach den 41 ff SGB XII abweichend vom Diskussionsforum Teilhabe und Prävention, Forum A, Beitrag A 12/2009 3

4 Gegenwärtigkeitsprinzip des BVerwG nicht beschränkt seien auf die Deckung des gegenwärtig Notwendigen, sondern wenn auch für einen begrenzten Zeitraum abhängig von einem prognostischen Bedarf für einen längeren Zeitraum bewilligt und erbracht würden. Diskussionsforum Teilhabe und Prävention, Forum A, Beitrag A 12/2009 4

5 II. Erstattungsanspruch bei selbst beschaffter Leistung 15 Abs. 1 SGB IX sieht einen Erstattungsanspruch für selbst beschaffte Leistungen vor, wenn - die begehrte Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen kann und dies dem Berechtigten nicht mitgeteilt wurde oder - ein hinreichender Grund für die Verzögerung nicht vorlag und - der Berechtigte dem Träger eine angemessene Frist gesetzt hat und - diese Frist abgelaufen ist oder - eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird. 13Abs. 3 SGB V eröffnet einen Erstattungsanspruch, wenn - eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht wurde oder - eine Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde. Hierzu zwei Beispiele: 1. BSG, Urteil v B 8/9b SO 10/07 R - Der beklagte Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit hatte die Unterbringung des Klägers in eine Werkstatt für behinderte Menschen teilstationär bewilligt. Ab einem bestimmten Zeitpunkt weigerte er sich, weiterhin die Kosten für das Mittagessen zu tragen. Der Betroffene zahlte daraufhin das Essen selbst und verlangte von dem Beklagten die Erstattung der Kosten. Das BSG hat dem entsprochen, weil der Beklagte die Übernahme der Kosten des Mittagessens zu Unrecht abgelehnt hatte (s. dazu Diskussionsbeitrag A-.../2009). 2. LSG Hessen, Urteil v L 1 KR 2/05 Der Kläger machte in diesem Fall die Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Kur geltend, die er beantragt und dann angetreten hatte um Kräfteverfall und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Die beklagte Kasse hatte zuvor den entsprechenden Antrag abgelehnt. Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgt war und die aufgewandten Kosten in kausalem Zusammenhang mit der Ablehnung gestanden hätten. Das Ergebnis des Klageverfahrens habe der Versicherte nicht abwarten müssen. III. Der Herstellungsanspruch Zum Herstellungsanspruch liegen keine aktuellen Urteile aus dem Bereich Teilhabe und Prävention vor, über die hier zu berichten wäre. Deshalb nur der Vollständigkeit wegen einige Stichworte zu diesem Instrument. Diskussionsforum Teilhabe und Prävention, Forum A, Beitrag A 12/2009 5

6 Der sog Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Die Gerichte haben erkannt, dass die Absicherung des Erfüllungsprinzips im SGB eine auffällige Lücke enthält, für die es keine Rechtfertigung gibt. Gemeint sind die Fälle in denen die Entscheidungen der Verwaltung zwar formell richtig sind, jedoch im Vorfeld Fehler der Verwaltung festzustellen sind, die den Berechtigten zu Erklärungen oder Verhalten veranlasst haben, das für ihn nachteilig war, das Verhalten der Betroffenen also in eine falsche Richtung gelenkt haben. In Betracht kommt u.a. dass falsche Anträge gestellt wurden, Anträge unterlassen wurden oder die Bedeutung wichtiger Tatsachen falsch eingeschätzt wurde. Beispiel: BSG, Urteil vom B 7a AL 22/06 R : 1. Nimmt ein Leistungsberechtigter Kontakt mit einem Sozialleistungsträger auf, ist dieser unabhängig von seinem Beratungsbegehren gehalten, von sich aus auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. 2. Wird wegen einer zu Unrecht unterbliebenen Beratung ein Antrag auf Erbringung von Leistungen verspätet gestellt, muss der zuständige Träger den verspäteten Antrag zulassen. 3. Da die Grundlage der Erfüllungsgedanke ist, geht es aber immer nur um Korrekturen innerhalb des Sozialleistungssystems, z.b. Fingierung oder Verschiebung von Anträgen (Zur Bedeutung von Tathandlungen s. BSG, Urt. v B 7A/7 Al 20/04 R SozR Nr. 2). Der Herstellungsanspruch setzt insgesamt voraus: - eine Pflichtverletzung der Verwaltung - einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verwaltungsfehler und dem Verhalten des Berechtigten - die Möglichkeit zu Korrektur durch eine Amtshandlung. - ein dem Zweck des Gesetzes nicht widersprechendes Ergebnis (so z.b. BSG, Urt. v B 7 AL 52/03 R SozR Nr. 1). Im Vordergrund stehen Beratungsfehler bei Behördenkontakten oder im laufenden Verwaltungsverfahren. Zu den Beratungsfehlern zählt insbesondere auch ein unterlassener Hinweis auf günstige Gestaltungsmöglichkeiten, die der Verwaltung erkennbar sein mussten. Bedeutsam sind ferner Ermittlungsfehler, die dazu geführt haben, dass falsch beraten wurde oder der Betroffene von zweckmäßigen Erklärungen abgehalten wurde. Dies gilt u.u. auch, wenn in durch pflichtwidriges Verhalten anderer Behörden, deren Aufgaben in irgendeiner Weise mit dem Sozialrechtsverhältnis verbunden waren, Fehlsteuerungen verursacht wurden. Streitpunkte sind meist das Bestehen einer Beratungspflicht der zuständigen oder einer anderen Behörde, die Kausalität, also die Frage, ob der Berechtigte bei richtiger Beratung anders gehandelt hätte und die Möglichkeiten innerhalb des Sozialleistungssystems eine Korrektur vorzunehmen, die dem Zweck des Gesetzes nicht widerspricht. Schließlich können auch Verzögerungen der Sachbearbeitung zu einem Herstellungsanspruch führen, wenn sich daraus Nachteile ergeben (BSG, Urt. v a RKn 4/84 - SozR d Nr. 9; BSG, Urt. v b RJ 86/84 - SozR Diskussionsforum Teilhabe und Prävention, Forum A, Beitrag A 12/2009 6

7 a Nr. 9; RK 55/81 USK 82132; BSG B 13 RJ 37/98 R dazu Diskussionsbeitrag... Zum Ganzen s. Bieback SGb 1990,517; Gagel, Der Herstellungsanspruch SGb 2000,517. Schmidt-de Caluwe, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, 1992; Rechtsprechung aus neuerer Zeit: : BSG, Urt. v B 7/7a AL 68/06 R SozR Nr. 1, betr. Kausalität zwischen Beratungsfehler und Verhalten des Berechtigten; BSG, Urt.v B 13 R 4/06 R SozR Nr. 2 betr. ebenfalls die Kausalität; BSG, Urt. v B 7a/7 AL 20/04 R-SozR Nr. 2, betr. Ersetzung einer Zustimmung der Agentur für Arbeit infolge Beratungsfehlers; BSG, Urt. v B 7 AL 52/03 R - SozR Nr.1 betr. Bedeutung des vollzogenen Steuerklassenwechsels; BSG, Urt. v B 7 AL 66/02 R - SozR Nr.1;BSG, Urt. v B 7a AL 22/06 R - betr. verspätete Antragstellung; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v L 3 R 1569/07 betr. fehlender Behördenkontakt, BSG, Beschl. v B 11 AL 72/08 B betr. Unzulässigkeit rückwirkender Fingierung von Verfügbarkeit. Thesen 1. Mit dem Herstellungsanspruch wird insbesondere darauf reagiert, dass in dem auf möglichst umfassende Erfüllung der Ansprüche ausgerichteten SGB eine Norm fehlt, die regelt, was zu gelten hat, wenn der Verlust eines Anspruchs auf Fehlern des Betroffenen beruht, die die Verwaltung veranlasst hat. 2. Grundlage könnte insbesondere sein objektiv unrichtiges oder verzögertes Verwaltungshandeln. 3. Der Herstellungsanspruch kommt auch in Betracht bei Fehlern anderer Behörden, deren Aufgaben mit dem Sozialrechtsverhältnis in einem Zusammenhang stehen. 4. Er ist kein Schadensersatzanspruch. Ein Ausgleich kann deshalb immer nur innerhalb des Sozialleistungssystems gefunden werden. 5. Er scheidet aus, wo Lebenssachverhalte außerhalb des Leistungsverfahrens vorausgesetzt werden, die nicht rückwirkend korrigierbar sind, oder wo Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlt werden. Ihre Meinung zu diesem Diskussionsbeitrag ist von großem Interesse für uns. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag. Diskussionsforum Teilhabe und Prävention, Forum A, Beitrag A 12/2009 7

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