Anspruchsdauer. Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit; Hilfebedürftigkeit; Regelbedarf/Regelleistung; Bedarfsgemeinschaft
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- Maja Gerber
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2 Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit; Hilfebedürftigkeit; Regelbedarf/Regelleistung; Bedarfsgemeinschaft Anspruchsdauer Die Anspruchsdauer ist die Zeit, in der ein Leistungsberechtiger Leistungen nach dem SGB II erhält, auch Bewilligungszeitraum genannt. ALG II wird im Voraus geleistet. Der Bewilligungszeitraum beträgt nach den Neuerungen zum in der Regel ein Jahr. Er kann auf sechs Monate verkürzt werden, wenn über den Anspruch nur vorläufig entschieden wird oder die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Grundsätzlich werden Leistungen nur für die Zeit ab Antragstellung erbracht und nicht für die Vergangenheit. Rechtzeitig bevor der Bewilligungszeitraum endet, sollte ein Antrag auf Weiterbewilligung (Folgeantrag) gestellt werden. Dazu gibt es vom Jobcenter eigene Formulare, die ca. einen Monat vor Ende der Leistungen dem Leistungsberechtigten zugesendet werden sollen. Ein Leistungsberechtigter sollte sich nicht darauf verlassen, dass er die Unterlagen vom Jobcenter rechtzeitig zugesandt erhält. Daher sollte er sich spätestens einen Monat vor Ablauf selbst um die Unterlagen kümmern (z. B. anrufen, beim Jobcenter Unterlagen abholen, aus dem Internet herunterladen). Wenn man die Unterlagen nicht oder zu spät bekommt und seinen Folgeoder Weiterbewilligungsantrag erst unmittelbar vor oder sogar nach Ablauf des Bewilligungszeitraums stellt, muss man unter Umständen längere Zeit auf sein Geld warten. Die Jobcenter brauchen nämlich mitunter sehr lange für eine Bearbeitung und Auszahlung des ALG II. Hat das Jobcenter aber keine Unterlagen zugesandt und kommt es dadurch zu einem Nachteil, muss das Jobcenter den Zustand wieder herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde. Rechtsgrundlage: 41 Abs. 3 SGB II Weitere Hinweise: Formulare/Formulare für Bürgerinnen und Bürger/ Arbeitslosengeld II Gerichtsentscheidungen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom , Az. L 7 AS
3 187/14 Antrag; Bewilligungszeitraum; Folgeantrag Antrag Um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, muss man einen Antrag stellen. Ein Antrag ist das schriftliche Ersuchen an eine Behörde, in dem man zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Leistung oder Leistungen erhalten zu wollen. Durch den Antrag wird auch bestimmt, ab wann ein Anspruch entsteht. Grundsätzlich werden Leistungen nur für die Zeit ab Antragstellung erbracht und nicht für die Vergangenheit. Gibt man den Antrag im Laufe eines Monats ab, wirkt dieser auf den 1. des Monats zurück, in dem der Antrag gestellt wird. Der Antrag ist beim zuständigen Jobcenter zu stellen. Eine unzuständige Behörde muss einen Antrag jedoch unverzüglich an die zuständige weiterleiten. Als Antragszeitpunkt gilt der Zeitpunkt des Eingangs bei der unzuständigen Behörde. Hinweis: Ein Antrag ist zwar an keine Form gebunden. Das heißt, er kann auch mündlich gestellt werden. Allerdings ist es zulässig, für die Sachverhaltsermittlung das Ausfüllen von Vordrucken vorzusehen. Das wird in den Jobcentern auch gemacht. Bei bzw. zusammen mit der Antragstellung werden umfangreiche Informationen verlangt. Das aktuelle Antragsformular erhält man beim Jobcenter oder noch einfacher im Internet auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter der Rubrik Formulare für Bürgerinnen und Bürger ALG II. Der Antrag ist in deutscher Sprache zu stellen, weil die Amtssprache deutsch ist. Soweit Anträge in ausländischer Sprache eingehen, kann das Jobcenter innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage einer Übersetzung verlangen, muss dann aber auch die Kosten hierfür übernehmen. Die Anträge gelten aber ab Eingang des (nicht verständlichen) Antrages als gestellt. Die Vordrucke sind vollständig und vor allem wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Angaben werden nämlich kontrolliert. Es findet ein zum Teil automatisierter Datenabgleich mit anderen Behörden statt. So erfährt das Jobcenter z. B. von etwaigen Freistellungsaufträgen, Zinseinkünften im Ausland, Kontenstammdaten, geringfügigen Beschäftigungen, angemeldeten
4 Fahrzeugen usw. Falsche Angaben können zu erheblichen Konsequenzen führen und sogar strafbar sein. Hinweis: Wenn der Antrag zu spät gestellt wird, ist dies regelmäßig nicht mehr heilbar. Insbesondere kommt eine sog. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in der Regel nicht in Betracht. Auch wenn ein Jobcenter von einem Leistungsberechtigten verlangt, erst einmal bei einer anderen Behörde einen Antrag zu stellen, sollte darauf bestanden werden, dass der Antrag auf ALG II entgegen genommen wird (mit Eingangsstempel). Denn sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass doch nur ein Anspruch auf ALG II besteht bzw. bestand, gibt es unkompliziert ALG II vom ersten Tag an, ggf. als Nachzahlung. Generell sollte man eher einen Antrag zu viel als einen zu wenig stellen und dies eher früher als später. Denn der Antrag hat anspruchsbegründende Wirkung. Vor Antragstellung sollte man darauf achten, seine offenen Forderungen einzutreiben und zu erhalten. Denn nach Einreichen des Antrages gelten Zahlungen nicht als Teil des Vermögens, sondern zählen zum Einkommen. Für das Vermögen gibt es höhere Freibeträge; Einkommen wird auf das ALG II angerechnet. Für die Geltendmachung eines Sonderbedarfs oder Mehrbedarfs oder eines Bedarfs zur Bildung und Teilhabe verlangt das Gesetz die Stellung gesonderter Anträge. Auf eine Besonderheit sei noch hingewiesen: ALG II kann ausnahmsweise auch rückwirkend beantragt und gewährt werden, wenn zuvor andere Sozialleistungen vergeblich beantragt wurden. Es sollen Rechtsnachteile vermieden werden, die dadurch verursacht werden, dass ein Antragsteller darauf vertraut, Sozialleistungen von einem anderen Sozialleistungsträger zu erhalten. Voraussetzungen sind, dass eine Sozialleistung beantragt wurde, deshalb der Antrag auf ALG II nicht gestellt wurde,
5 die beantragte Leistung bindend abgelehnt wird oder erstattet werden muss, der Antrag auf ALG II anschließend nachgeholt wird und zwar unverzüglich nach Ablauf des Monats, in der die erste Leistung bindend abgelehnt wurde. Dann kann ALG II bis zu einem Jahr rückwirkend gewährt werden. BEISPIEL: A beantragt, nachdem er arbeitslos geworden ist, ab 1.4. zunächst Arbeitslosengeld I. Dieses wird am versagt, weil A zuvor nicht lange genug beschäftigt war. Am stellt er daraufhin einen Antrag auf ALG II. Eigentlich würde dieses erst ab 1.5. gezahlt werden. 28 SGB X i. V. m. 40 Abs. 7 SGB II ermöglicht jedoch einen Leistungsbezug rückwirkend ab 1.4. Rechtsgrundlage: 60 SGB I; 18, 19, 28 SGB X; 37, 40 Abs. 7, 52 SGB II; 93 AO Gerichtsentscheidungen: Bundessozialgericht, Beschluss vom , Az. B 14 AS 36/12 B Weitere Hinweise: Formulare/Formulare für Bürgerinnen und Bürger/Arbeitslosengeld II/Ausfüllhinweise zum Hauptantrag Bescheid; Änderungs-/Aktualisierungsantrag; Folgeantrag; Leistungsbeginn; Überprüfungsantrag; Vertretung Anwaltskosten Benötigt man Rechtsberatung oder Unterstützung, z. B. im Widerspruchsverfahren oder bei einer Klage gegen das Jobcenter, kann man sich an einen Rechtsanwalt wenden. Rechtsanwälte kosten allerdings Geld. Die Höhe der Gebühren ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Dieses gibt in sozialrechtlichen Angelegenheiten allerdings nur den Rahmen vor. Die konkrete Höhe ist abhängig von Aufwand und Bedeutung der Angelegenheit und wird vom Rechtsanwalt im Einzelfall festgesetzt. Bei durchschnittlichen Angelegenheiten fallen für die anwaltliche Vertretung in Verfahren über einen Antrag und/oder Widerspruch z. B. folgende Gebühren an: Verfahren/Tätigkeit Betragsrahmen nach RVG Gebühr bei durchschnittlicher Angelegenheit
6 Verwaltungsverfahren 50,00 bis 640,00 300,00 Widerspruchsverfahren 50,00 bis 640,00 300,00 Ggf. Einigungsgebühr/ Erledigungsgebühr in Höhe der Gebühr für das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren in Höhe der Gebühr für das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren Bei Tätigkeit des Rechtsanwalts im vorangegangenen Verwaltungsverfahren wird die Gebühr für das Verwaltungsverfahren zur Hälfte, höchstens bis zu 175,00, auf die Gebühr für das Widerspruchsverfahren angerechnet. Hinzu kommen die sog. Auslagenpauschalen und die gesetzliche Mehrwertsteuer und abhängig von den weiteren Umständen weitere Auslagen (Kopien) und ggf. Reisekosten. Für das gerichtliche Verfahren fallen weitere Gebühren an. Ein Leistungsberechtigter wird von seinem ALG II kaum einen Rechtsanwalt bezahlen können. Der effektive Rechtsschutz gehört jedoch für jeden Bürger in Deutschland zu seinen Rechten. Deshalb sieht die deutsche Rechtsordnung vor, dass in berechtigten Fällen anwaltliche Hilfe auf Kosten des Staates in Anspruch genommen werden kann. Die Hilfe in außergerichtlichen Verfahren, also auch im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, nennt man Beratungshilfe und in gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe. Um Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss man einen Antrag stellen. Den Antrag auf Beratungshilfe stellt man bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht in der Abteilung für Beratungshilfe. Im Internet kann man über Suchmaschinen bei manchen Justizverwaltungen ein Antragsformular auf Beratungshilfe mit Erläuterungen herunterladen und ausdrucken. Mit diesem Formular, ergänzt um eine Kopie des Bewilligungsbescheides für ALG II, des Mietvertrages und Kontoauszügen, kann man einen Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht ganz einfach selbst stellen. Von dem jeweiligen Amtsgericht erhält man bei Vorliegen der Voraussetzungen einen sog. Berechtigungsschein oder Beratungshilfeschein, mit dem der Antragsteller dann einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann. Mittels dieses Beratungshilfescheins erhält der Rechtsanwalt seine Vergütung aus der Staatskasse bezahlt. Ein Leistungsberechtigter, der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt sucht, kann auch direkt einen Rechtsanwalt aufsuchen und diesen bitten, mit ihm zusammen einen entsprechenden Antrag zu stellen.
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