Tatbestand HI518582_4
|
|
|
- Lorenz Bachmeier
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TK Lexikon Sozialversicherung BSG Urteil vom RK 30/79 Tatbestand HI518582_4 I Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin während ihrer knapp dreimonatigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) im Anschluß an ihre Reifeprüfung versicherungspflichtig war. Die 1956 geborene Klägerin bestand am 21. Juni 1977 ihr Abitur mit einem Notendurchschnitt, der für die sofortige Zulassung zu dem von ihr beabsichtigten Studium der Zahnmedizin nicht ausreichte. Sie war vom 27. Juni bis zum 23. September 1977 als Arbeiterin (sog. Werkstudentin) in einem Zweigwerk der Beigeladenen zu 3) in B beschäftigt; die regelmäßige Arbeitszeit betrug 40 Wochenstunden. In einem bei Aufnahme der Tätigkeit erstellten Fragebogen zur Versicherungspflicht ist neben der Dauer des Arbeitsverhältnisses (vom 27. Juni bis 23. September 1977) vermerkt, die Klägerin habe "noch keinen Studienplatz", sie habe "zur Zeit keine Aussicht auf Studienplatz zum ". Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. Juni 1977 und Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1977 die Versicherungspflicht der Klägerin zur Kranken-, Arbeiterrenten- und Arbeitslosenversicherung festgestellt. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß die Klägerin nur einen Abitur-Notendurchschnitt erreicht habe, mit dem sie erst nach einer Wartezeit von drei bis vier Jahren mit einem Studienplatz für das beabsichtigte Studium der Zahnmedizin rechnen könne. Deshalb müsse angenommen werden, daß sie ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) berufsmäßig ausgeübt habe. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, sie habe im Hinblick auf den von ihr erreichten Notendurchschnitt die Zulassung zu dem beabsichtigten Studium der Zahnmedizin schon zum Wintersemester 1977/78, zumindest aber zum Sommersemester 1978 erwartet und die Beschäftigung deshalb von vornherein auf drei Monate begrenzt. Sie hat ihr Studium zum Sommersemester 1978 aufgenommen. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 10. April 1979 abgewiesen: Die Klägerin habe am 27. Juni 1977 eine berufsmäßige Tätigkeit begonnen. Das ergebe sich daraus, daß sie ihr beabsichtigtes Studium nicht bereits am 1. Oktober oder am 1. November 1977 habe aufnehmen können und daß auch die Zulassung zum Sommersemester 1978 bei dem von ihr erreichten Notendurchschnitt ungewiß gewesen sei. Die Berufsmäßigkeit ihrer Tätigkeit sei auch dann nicht zu verneinen, wenn das Beschäftigungsverhältnis zunächst arbeitsvertraglich auf weniger als drei Monate begrenzt worden sei, weil die Vertragspartner dieses Arbeitsverhältnis jederzeit hätten verlängern können. Die Klägerin habe ferner nach Ablauf dieses Arbeitsverhältnisses ihre
2 berufsmäßige Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis fortsetzen können. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer - vom SG zugelassenen - Sprungrevision vor, das SG habe bei seiner Feststellung, sie habe bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit erklärt, zum 1. Oktober 1977 noch keinen Studienplatz zu haben, nicht ihren gesamten Sachvortrag berücksichtigt. Es habe auch aus der Ungewißheit über den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Zulassung zum Studium der Zahnmedizin allein nicht schließen dürfen, daß sie ihre am 27. Juni 1977 begonnene Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt habe. Dieser Rechtsauffassung hat sich auch die Beigeladene zu 3) angeschlossen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 3 beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10. April 1977 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1977 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt ( 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). II Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben, weil die Klägerin bei der Beigeladenen zu 3) nicht versicherungspflichtig beschäftigt war. Das SG hat zutreffend - wenn auch ohne nähere Begründung - das Rechtsschutzinteresse für die von der Klägerin erhobene Klage bejaht, weil auch der als Versicherter in Anspruch Genommene zur Anfechtung eines seine Versicherungspflicht feststellenden Bescheides befugt ist (vgl. BSGE 15, 118, 122). Mit dem SG ist ferner davon auszugehen, daß die Klägerin während ihrer Beschäftigung bei der beigeladenen Firma nur dann in den fraglichen Versicherungszweigen versicherungs- bzw. beitragsfrei war, wenn es sich bei ihrer Beschäftigung um eine nicht berufsmäßig ausgeübte Nebenbeschäftigung oder- für die Beschäftigungszeit ab 1. Juli um eine geringfügige Beschäftigung handelte ( 168 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 2, 1228 Abs. 1 Nr. 5 i.v.m. Abs. 2 RVO a.f., für die Zeit ab 1. Juli 1977 ersetzt durch 168, 1228 Abs. 1 Nr. 4 RVO i.d.f. des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I 3845; 169 Nr. 1 AFG). Von den mehreren Fällen einer
3 versicherungsfreien Nebenbeschäftigung kam dabei für die Klägerin nur der Fall einer gelegentlichen Beschäftigung in Betracht, die im Laufe eines Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 75 Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegte oder im voraus durch Vertrag beschränkt war ( 168 Abs. 2 Buchst. a, 1228 Abs. 2 Buchst a RVO a.f.; ihnen entspricht für die Zeit ab 1. Juli Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch -SGB- IV i.d.f. des genannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 bzw. für die Zeit ab 1. Januar 1979 i.d.f. des Gesetzes vom 25. Juli 1978, BGBl. I 1089). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften - hier: eine gelegentliche, auf längstens drei Monate im voraus durch Vertrag beschränkte Beschäftigung - haben bei der Klägerin vorgelegen; denn schon im Zeitpunkt ihrer Einstellung war die Dauer der Beschäftigung bei der beigeladenen Firma auf die Zeit vom 27. Juni bis zum 23. September 1977, also auf weniger als drei Monate, begrenzt worden. Dennoch wäre ihre Beschäftigung nicht versicherungsfrei gewesen, wenn die Klägerin sie berufsmäßig ausgeübt hätte (vgl. den ausdrücklichen Vorbehalt in 168 Abs. 1 Nr. 2, 1228 Abs. 1 Nr. 5 RVO a.f. und 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Die Klägerin ist jedoch - entgegen der Ansicht der beteiligten Versicherungsträger und des SG - nicht berufsmäßig beschäftigt gewesen. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Ausübung einer zeitlich befristeten Beschäftigung als berufsmäßig angesehen, wenn der Betreffende durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, daß seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht (SozR Nr. 11 zu 1228 RVO; SozR Nr. 3). Diese zu 168 Abs. 2, 1228 Abs. 2 RVO a.f. entwickelte Rechtsprechung hat auch über den 1. Juli 1977 hinaus Gültigkeit behalten, weil das Begriffsmerkmal der Berufsmäßigkeit nach altem wie nach neuem Recht für den hier vorliegenden Fall einer von vornherein befristeten Beschäftigung keine Veränderung erfahren hat. Kommt es hiernach für die Frage der Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung wesentlich auf ihre wirtschaftliche Bedeutung für den Beschäftigten an, wobei die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind, so kann im Falle einer zeitlich befristeten Beschäftigung allerdings nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer dieser Beschäftigung abgestellt werden. Andernfalls wäre, wenn die befristete Beschäftigung als Vollund nicht als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, in aller Regel Berufsmäßigkeit zu bejahen; denn ein auch nur für wenige Wochen einer solchen Beschäftigung gezahltes volles Arbeitsentgelt würde für ihre Dauer im allgemeinen die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Beschäftigten sein. In Fällen dieser Art hat deshalb das Bundessozialgericht (BSG) das Maß der zeitlichen Inanspruchnahme durch eine Beschäftigung (Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden), das als wesentliches Indiz für ihre Berufsmäßigkeit gelten kam (vgl. das schon genannte Urteil des Senats in SozR RVO 1228 Nr. 11), auf einen längeren Zeitraum als die eigentliche Dauer der Beschäftigung bezogen und bei wiederholten befristeten Beschäftigungen einen Zeitraum von etwa einem Jahr zugrunde gelegt (BSGE 32, 268).
4 Ob in Fortführung dieser Rechtsprechung die erstmalige Ausübung einer befristeten Beschäftigung nur dann als berufsmäßig anzusehen wäre, wenn nach den gesamten Umständen des Falles, insbesondere nach den Lebensverhältnissen des Beschäftigten, innerhalb eines Jahres mit weiteren Beschäftigungszeiten zu rechnen ist und sich unter Einbeziehung der ersten Beschäftigung im Durchschnitt eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden im Jahr ergibt, oder ob insoweit auch eine geringere durchschnittliche Arbeitszeit ausreicht, läßt der Senat unentschieden. Berufsmäßigkeit einer erstmals ausgeübten befristeten Beschäftigung kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn bei ihrer Aufnahme keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der ersten Beschäftigung innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird, wenn also die erste Beschäftigung eine vereinzelte Ausnahme bleibt. Anhaltspunkte für die Annahme des Gegenteils müssen dabei positiv festgestellt werden, um eine Berufsmäßigkeit der ersten Beschäftigung zu begründen. Es genügt nicht, wie das SG angenommen hat, daß nach den Lebensverhältnissen des Beschäftigten die Möglichkeit besteht, daß er noch weitere Beschäftigungen aufnehmen wird. Im vorliegenden Fall haben zu der Zeit, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht einer Beschäftigung maßgebend ist, d.h. im Zeitpunkt ihrer Aufnahme (vgl. BSGE 32, 268, 270), keine Anhaltspunkte für die Annahme vorgelegen, daß die Klägerin nach Beendigung ihrer bis zum 23. September 1977 befristeten Beschäftigung vor Beginn ihres Studiums noch eine weitere Beschäftigung ausüben würde. Sie hatte bisher als Schülerin nicht zum Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer gehört und sich nach dem Abitur um einen Studienplatz beworben. Auch wenn ihr ein solcher bei Aufnahme ihrer Beschäftigung noch nicht zugeteilt und deshalb der Beginn ihrer Studiums ungewiß war, gab es in ihrem Fall nach den vom SG getroffenen Feststellungen doch keine positiven Anhaltspunkte dafür, daß sie nach dem Ende ihrer - von vornherein zeitlich beschränkten - Beschäftigung bei der beigeladenen Firma vor Aufnahme ihres Studiums noch weitere Beschäftigungsverhältnisse eingehen würde. Die Feststellung von solchen - hier fehlenden - positiven Anhaltspunkten kann auch nicht durch die Vermutung ersetzt werden, daß ein Abiturient, der nach Ablegung der Reifeprüfung nicht im Laufe des nächsten halben Jahres mit dem Beginn des Studiums rechnen kann, seinem Erscheinungsbild nach zum Personenkreis der berufsmäßig beschäftigten Arbeitnehmer gehört (so das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger - vom 21./22. August 1979, DOK 1979, 946, 948 unter Nr. 5). Für eine Vermutung dieser Art gibt es nach Auffassung des Senats keine rechtliche Grundlage. Auch im Falle der Klägerin hat deshalb die Beklagte nicht von einer solchen Vermutung, die hier im übrigen durch die spätere Entwicklung widerlegt worden ist, ausgehen dürfen, sondern hätte die Beschäftigung der Klägerin nach den schon bei ihrem Beginn erkennbar gewordenen Umständen als nicht berufsmäßig und daher als versicherungsfrei ansehen müssen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat somit das Urteil des SG und die von ihm bestätigten Bescheide der Beklagten aufgehoben und über die Kosten nach 193 SGG entschieden.12 RK 30/79
5 Bundessozialgericht
- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421
- 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte
SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 8 AL 339/09 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, B, g e g e n C, Beklagte, hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung
SOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,
BSG Urteil vom RK 26/90
TK Lexikon Arbeitsrecht BSG Urteil vom 09.02.1993-12 RK 26/90 BSG Urteil vom 09.02.1993-12 RK 26/90 HI60298 Entscheidungsstichwort (Thema) HI60298_1 Jahresarbeitsverdienst - vorausschauende Bestimmung
HVBG. HVBG-Info 06/2001 vom 23.02.2001, S. 0565-0569, DOK 432.3
HVBG HVBG-Info 06/2001 vom 23.02.2001, S. 0565-0569, DOK 432.3 Zur Höhe des Verletztengeldes für Unternehmer - Zusatzversicherung - BSG-Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 36/99 R Höhe des Verletztengeldes,
Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240
SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze
SOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 700/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
BSG Urteil vom 03.02.1994-12 RK 18/93
BSG Urteil vom 03.02.1994-12 RK 18/93 Redaktion TK Lexikon Sozialversicherung 3. Februar 1994 BSG Urteil vom 03.02.1994-12 RK 18/93 HI60287 Entscheidungsstichwort (Thema) HI60287_1 Arbeitsentgelt - Notariatsangestellter
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 10/03 R - wie folgt entschieden:
HVBG-INFO 008/2004-676- Zur Berechnung der Höhe der Abfindung einer Verletztenrente nach der Anlage 2 der Abfindungsverordnung ist auf den Zeitpunkt des Abfindungsbescheides abzustellen hier: Urteil des
Sozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
BSG Urteil vom 27.01.2000 - B 12 KR 17/99 R
BSG Urteil vom 27.01.2000 - B 12 KR 17/99 R Redaktion TK Lexikon Sozialversicherung 27. Januar 2000 BSG Urteil vom 27.01.2000 - B 12 KR 17/99 R HI543149 Leitsatz (amtlich) HI543149_1 Das 1988 ausgezahlte
Beschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen Letzte Aktualisierung: September 2006
Beschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen Letzte Aktualisierung: September 2006 Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Beschäftigungen von Schülern... 2 2.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung... 2 2.2
Bundessozialgericht Urt. v. 22.06.2005, Az.: B 12 RA 2/04 R
Bundessozialgericht Urt. v. 22.06.2005, Az.: B 12 RA 2/04 R Rentenversicherung: Einmal auf Antrag pflichtig immer pflichtig Selbständige, die auf Antrag rentenversicherungspflichtig geworden sind, verlieren
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
LSG München, Urteil v. 21.10.2015 L 16 R 755/13 Titel: kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse; Normenkette: SGB IV 8 I Nr. 2, 28p Leitsätze: 1. Bei einer geringfügigen Beschäftigung isd 8 I Nr. 2 SGB
Im Namen des Volkes Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 KR 714/06 S 10 KR 2790/05 Im Namen des Volkes Urteil Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 11.
Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt
LSG München, Urteil v. 21.09.2016 L 10 AL 305/15 Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt Normenkette: SGB III 26, 142, 143, 161 Leitsätze: 1. Neue Anwartschaftszeit
Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer
Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen
SOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,
ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt
Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
BSG Urteil vom B 1 KR 33/06 R
TK Lexikon Sozialversicherung BSG Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 33/06 R BSG Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 33/06 R HI1797283 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1797283_1 Krankenversicherung. Kinderpflegekrankengeld.
10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg
10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten? Geringfügige
SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 25 P 32/07 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 25. Januar 2008 gez. Böttjer Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:
Pet 2-17-15-82710-054480 Krankengeld Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2015 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
Aufhebung des Urteils des SG Reutlingen vom 09.11.2005 - S 3 KR 476/05 -
UVR 010/2007-666 - 1. Die Grundrente nach 31 BVG gehört bei den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nicht zu den Einnahmen, aus denen Beiträge gemäß 240 Abs 1 ivm Abs 2 SGB
Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 11 AL 50/07 R
Bundessozialgericht Urt. v. 04.03.2009, Az.: B 11 AL 50/07 R Arbeitsförderung: Mobilitätszuschuss nicht erst im Job beantragen Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit einen Mobilitätszuschuss (=
SOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
Bundessozialgericht Urt. v. 12.07.2012, Az.: B 14 AS 158/11 R
Bundessozialgericht Urt. v. 12.07.2012, Az.: B 14 AS 158/11 R Bei "zu großem" Haus gibt es nur ein Darlehen vom Jobcenter Auch wenn ein Haus eines Langzeitarbeitslosen mit einem lebenslangen Wohnrecht
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27.10.2009 B 2 U 29/08 R wie folgt entschieden:
UVR 005/2010-279 - Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports, der der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, von unversicherten sportlichen Aktivitäten
2 Beschäftigte Pensionäre
TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-
SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 4 KR 165/05 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 17. November 2009 gez. T. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin,
Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.06.2004 B 2 U 11/03 R -
HVBG-INFO 001/2005-54- Der Ladestrom für den Elektrorollstuhl eines Unfallverletzten stellt ein Hilfsmittel i.s.v. 26, 31 Abs. 1 SGB VII dar, dessen Kosten vom Unfallversicherungsträger zu tragen sind.
Bestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 -
UVR 016/2008-1196 - 1. 150 Abs 4 SGB VII als Rechtsgrundlage für die Beitragshaftung des früheren Unternehmers ist ein eigenständiger Haftungstatbestand des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung,
Sozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R Krankenversicherung kein Beitritt als schwerbehinderter Mensch zur freiwilligen Versicherung bei Verfehlung der notwendigen Vorversicherungszeit
Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011
L 3 R 242/10 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Bundessozialgericht Urt. v. 22.03.2012, Az.: B 4 AS 102/11 R
Bundessozialgericht Urt. v. 22.03.2012, Az.: B 4 AS 102/11 R Hartz IV: Auch ein Urlaubssemester kann "dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig" sein Während eines Urlaubssemesters steht einer Studierenden
Schlagworte: gesetzliche Krankenversicherung, Versicherungspflicht, Rentner, anrechenbare Vorversicherungszeiten
LSG München, Urteil v. 29.09.2015 L 5 KR 412/13 Normenketten: SGB V 5 I Nrn. 9 u.11, 192 I Nr. 2 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V 10 SGB V 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V 9 SGB V Leitsätze: 1. Versicherungspflichtig in der
BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 2.03 OVG 4 L 135/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2003
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
HVBG. HVBG-Info 09/2000 vom 24.03.2000, S. 0834-0838, DOK 414.1
HVBG HVBG-Info 09/2000 vom 24.03.2000, S. 0834-0838, DOK 414.1 Der Bezieher von UV-Höchstpflegegeld in häuslicher Pflege ist nicht beitragsfrei in der sozialen Pflegeversicherung - BSG-Urteil vom 27.01.2000
IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
1. Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag SGB III 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Der Abschluß eines Aufhebungsvertrags führt dann nicht zu einer Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen
Bundessozialgericht Urt. v. 25.05.2011, Az.: B 12 R 13/09 R
Bundessozialgericht Urt. v. 25.05.2011, Az.: B 12 R 13/09 R Rentenversicherung: Eine selbstständige Tagesmutter hat Beiträge zu zahlen Eine selbständig tätige Tagesmutter (hier als Betreuerin von 3 Kindern
Bundessozialgericht Urteil vom 17. 10. 2002 - B 7 AL 134/ 01 R
Bundessozialgericht Urteil vom 17. 10. 2002 - B 7 AL 134/ 01 R Tatbestand: Der Rechtsstreit betrifft den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. Oktober 1998 bis 12. Februar 1999. Die Beklagte
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 11a/11 AL 11/04 R
Bundessozialgericht Urt. v. 19.01.2005, Az.: B 11a/11 AL 11/04 R Arbeitslosengeld: Nach 4Jahren ist endgültig Schluss Wird ein Arbeitsloser, der nach dem Bezug von Arbeitslosengeld wieder eine Arbeitsstelle
Außerordentliche Kündigung I
Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 8 SO 3/10 R
Bundessozialgericht Urt. v. 09.06.2011, Az.: B 8 SO 3/10 R Sozialhilfe: Ein Fernsehgerät ist nicht lebensnotwendig Ein Fernsehgerät ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät, das eine
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
DNotI. Dokumentnummer: b14as158_11 letzte Aktualisierung: 30.10.2012 BSG, 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 SGB II 9, 12
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: b14as158_11 letzte Aktualisierung: 30.10.2012 BSG, 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 SGB II 9, 12 Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vermögensberücksichtigung; selbst
Schlagworte: Arbeitsunfall, Verletztenrente, Rentenerhöhung, Formalversicherung, Mindestjahresarbeitsverdienst
LSG München, Urteil v. 31.07.2012 L 3 U 305/11 Titel: Gesetzliche Unfallversicherung - Jahresarbeitsverdienst - fingierte Formalversicherung des Geschäftsführers einer "Ein-Mann-GmbH" - Lohnsammelnachweisverfahren
Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 2/07 R
Bundessozialgericht Urt. v. 12.12.2007, Az.: B 12 KR 2/07 R Krankenversicherung: Auch eigene Beiträge führen zu einer Betriebsrente Gesetzlich Krankenversicherte sind verpflichtet, von ihren Betriebsrenten
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
FG Köln Urteil vom K 2892/14
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien
Urteil des BSG vom 11.02.2015 B 13 R 15/13 R Aufhebung des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 16.02.2012 L 10 R 2006/10
- 725 - Zur Ermessensbetätigung des Sozialleistungsträgers bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes Zur Ermessenausübung durch die Widerspruchsstelle bei Entscheidung über den
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 288/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:
(2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis
(2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis Besprechungsfall 7: BSGE 41, 24: Die Kläger nahmen seit dem 1. April 1970 an einer Sonderaktion des Landes Nordrhein-Westfalen zur Linderung des Lehrermangels
www.pflegekinderinfo.de www.adoptionsinfo.de
www.pflegekinderinfo.de www.adoptionsinfo.de Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 10.06.2010 1. Ein Pflegekindverhältnis setzt nicht das Bestehen einer Pflegschaft nach 1909 BGB voraus. 2. Eine vor
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag
Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein
U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Im Namen des Volkes. Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 4 KR 3659/10 S 5 KR 2943/08 Im Namen des Volkes Urteil Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung
Leitsätze. Tatbestand
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.8.2007, B 7/7a AL 56/06 R Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche - befristetes Arbeitsverhältnis Leitsätze Es ist keine Voraussetzung
BSG Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R
BSG Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R Redaktion TK Lexikon Steuern 25. April 2007 BSG Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R HI1777640 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1777640_1 Krankenversicherung.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ( 7 Abs. 3 SGB IV)
Gemeinsame Verlautbarung AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN,
90 SGB VII Urteil des Saarländischen LSG vom L 2 U 27/07 Bestätigung des Gerichtsbescheids des SG Saarbrücken vom
UVR 010/2010-609 - Bei der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes gemäß 90 Abs. 2 SGB VII sind Vergütungen für Bereitschaftsdienste nicht zu berücksichtigen (hier: Ermittlung des JAV bei einer zum Unfallzeitpunkt
DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
Sozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen
Beschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer
Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte
Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O
Bundessozialgericht Urt. v. 31.01.2012, Az.: B 2 U 3/11 R
Bundessozialgericht Urt. v. 31.01.2012, Az.: B 2 U 3/11 R Unfallversicherung: Eine selbstständige Tagesmutter ist als Unternehmerin geschützt Selbstständig als Tagesmutter tätige Frauen, die (auch) für
Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone
Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anzahl Kinder Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Staatsangehörigkeit Rentenvers.-Nummer Geburtsort Geburtsname Angaben
Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 28/08 R
Bundessozialgericht Urt. v. 27.01.2010, Az.: B 12 KR 28/08 R Krankenversicherung: Freiwillig Versicherte werden auch für Privatrente zur Kasse gebeten Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte werden
Bundessozialgericht Urt. v. 24.03.2015, Az.: B 8 SO 22/13 R
Bundessozialgericht Urt. v. 24.03.2015, Az.: B 8 SO 22/13 R Ein Kabelanschluss muss aus dem Regelsatz finanziert werden Eine türkische Sozialhilfebezieherin, die die deutsche Sprache nicht beherrscht,
Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin
über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13
Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister
LSG München, Urteil v. 30.04.2014 L 20 R 872/12 Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister Normenketten: SGB I 33a Abs. 1 SGB I 33a Abs. 2 SGB I 33a Abs. 3 SGB VI 147 Abs.
Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten
Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht
Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 10 (27) AS 390/07 Verkündet am 14.04.2008 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit Urteil Klägerin gegen Arbeitsgemeinschaft
Leitsatz: Die Regelung des 93 Abs 5 S 3 SGB 6 ist verfassungsgemäß, soweit die Rückwirkung der Neuregelung zum nicht tangiert ist.
LSG München, Urteil v. 15.09.2010 L 13 R 196/09 Titel: (Anrechnung von Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit)
- 592 - DOK 312:311.01:182.214:754.15
- 592 - Zu den Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes bei Betreuung und Versorgung eines Pferdes aufgrund eines Einstellungsvertrages Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage von potenziell
// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten
// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten Stand: September 2015 Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich in Deutschland zwischen 2001 und 2013 auf etwa 896.000 verdoppelt.
SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter
Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015
Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015 20.01.2015 Wahlfreiheit von arbeitslosen arbeitsunfähigen Versicherten zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld nach Unterbrechung
Im Namen des Volkes. Urteil in dem Rechtsstreit
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Verkündet am 24. September 2008 Urteil in dem Rechtsstreit Az: B 12 KR 22/07 R L 5 KR 231/06 (LSG Rheinland-Pfalz) S 11 KR 87/05 (SG Speyer).., Kläger und Revisionsbeklagter,
