Verordnung über den Anwaltstarif
|
|
- Matilde Knopp
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 45.5 Verordnung über den Anwaltstarif vom 4. März 995 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 66 und 90 Abs. der Zivilprozessordnung vom 7. April 980 ), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (.) Art. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die rechtsanwaltschaftliche Verbeiständung und Vertretung in Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Art. Verbindlichkeit Die Verordnung gilt sowohl für die Behörden wie auch für die Rechtsanwälte und -anwältinnen; insbesondere ist der behördliche Kostenspruch für die Beteiligten bindend. Zulässig bleibt die gegenseitige Abrede der Honorierung nach Zeitaufwand ) in anderen als den in der Verordnung vorgesehenen Fällen. Von den Entschädigungen gemäss dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen stehen. ) ZPO (bgs.) ) Art. 8 f. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 555
2 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Zusammensetzung der Entschädigung Die Entschädigung setzt sich aus einem Honorar und den Barauslagen zusammen. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt. Art. 4 Kostenrechnung Die Kostenrechnung enthält die Berechnungsgrundlagen und die angewandten Verordnungsbestimmungen. Die Behörden bestimmen die Entschädigung nach Ermessen, wenn ihnen keine oder eine ungenügende Kostenrechnung eingereicht wurde. Art. 5 Begründungspflicht Überschreiten der Anwalt oder die Anwältin das mittlere Honorar, so begründen sie dies in der Kostenrechnung. Unterschreitet die Behörde das mittlere Honorar, so begründet sie dies in ihrem Entscheid. Art. 6 Begutachtung Kostenrechnungen können der Anwaltsaufsichtskommission zur Begutachtung vorgelegt werden. Den Beteiligten kann nach Einholung der notwendigen Akten und Auskünfte ein Vorschlag für die Bemessung der Entschädigung unterbreitet werden. Die Begutachtung erfolgt unentgeltlich; ausnahmsweise, namentlich bei missbräuchlicher Anrufung der Kommission oder klar übersetzter Rechnung, kann eine Staatsgebühr erhoben werden. 4 Schiedsabreden vor Rechnungsstellung sind unwirksam. II. Honorare (.) Art. 7 Grundlagen Die Honorare werden bemessen: a) nach Streitwert
3 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 b) pauschal oder c) nach Zeitaufwand. Art. 8 Bemessung nach Streitwert a) Anwendungsbereich Die Bemessung nach Streitwert kommt in Zivilprozessen und bei Verwaltungsgerichtsklagen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert ) zur Anwendung. Art. 9 b) mittleres Honorar. im allgemeinen Das mittlere Honorar setzt sich zusammen aus einem festen Betrag und aus einem Prozentsatz des Streitwertes. Es beträgt für einen Streitwert von a) bis Fr Fr ,0% b) über Fr bis Fr Fr ,4% c) über Fr bis Fr Fr ,% d) über Fr bis Fr Fr ,8% e) über Fr bis Fr Fr ,% f) über Fr bis Fr Fr ,6% g) über Fr bis Fr Fr ,% h) über Fr Fr ,% Das Honorar schliesst die vorprozessualen Bemühungen und ein allfälliges Vermittlungsverfahren ein. Art. 0. im summarischen Verfahren Im summarischen Verfahren ermässigt sich das mittlere Honorar auf 0 bis 50 Prozent. Vorbehalten bleibt Art. 68 Abs. der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ). ) vgl. Art. 5 ZPO (bgs.) ) SR 8.5
4 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. c) Grundhonorar Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden. Als besondere Umstände kommen namentlich in Betracht: a) die grundsätzliche Bedeutung und die Schwierigkeit eines Falles, b) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, c) der notwendige Zeitaufwand, d) die Vertretung mehrerer Parteien, e) ausserordentliche vorprozessuale Bemühungen. Art. d) Zuschläge Zum mittleren Honorar können Zuschläge erhoben werden für: a) die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhandlung wie Experteninstruktion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung, b) eine von der Behörde verlangte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche Eingabe, c) einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess, d) vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess, e) aufwendige Vergleichsverhandlungen. Der einzelne Zuschlag beträgt 0 bis 40 Prozent des Grundhonorars. Die Zuschläge dürfen insgesamt das Grundhonorar in der Regel nicht überschreiten. Art. Honorarpauschale a) Anwendungsbereich Die pauschale Bemessung kommt zur Anwendung: a) * in Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes, b) im Strafverfahren, c) vor Verwaltungsgericht. In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie im Strafverfahren kann der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin das Honorar nach Zeitaufwand bemessen. * 4
5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 Art. 4 b) Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes beträgt das Honorar pauschal Fr. 00. bis Fr * Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 0 bis 40 Prozent erhoben werden. Die Pauschale schliesst die vorprozessualen Bemühungen und ein allfälliges Vermittlungsverfahren ein. Art. 5 c) Strafverfahren Im Strafverfahren beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter oder die Vertretung Geschädigter pauschal: a) bis Fr. 000., wenn das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsverfügung erledigt wird, b) Fr bis Fr , wenn das Kantonsgericht entscheidet. Die Honorarpauschale für die Vertretung vor Gericht schliesst die Bemühungen im Untersuchungsverfahren ein. Art. 6 d) Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen * Im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen beträgt das Honorar pauschal Fr bis Fr * In aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann das Honorar um die Hälfte erhöht werden. Vorbehalten bleibt Art. 8. Art. 7 e) Bemessungskriterien Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich: a) Art und Umfang der Bemühungen, b) die Schwierigkeit des Falles, c) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. 5
6 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 8 Bemessung nach Zeitaufwand a) Anwendungsbereich Die Bemessung nach Zeitaufwand kommt zur Anwendung: a) in Zivilverfahren, wenn ein Streitwert nicht oder nur schwierig zu ermitteln ist und eine Pauschale ausser Betracht fällt, b) * im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz ), c) im Falle von Artikel Absatz sowie in Fällen, für die diese Verordnung keine besondere Regelung trifft. Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht. Art. 9 b) mittleres Honorar Das mittlere Honorar beträgt Fr. 00. je Stunde. Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände ) bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es erhöht werden für Ansprüche von: a) über Fr auf Fr. 00. b) über Fr auf Fr. 50. c) über Fr auf Fr Art. 0 Rechtsmittelverfahren Wurde das Honorar nach Streitwert oder pauschal bemessen, so beträgt es für das Rechtsmittelverfahren: a) im schriftlichen Verfahren 0 bis 50 Prozent, b) im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 Prozent. Art. Unvollständige Verfahren Im ordentlichen Zivilverfahren beträgt das Honorar für einen Verfahrensabschnitt: a) für das Vermittlungsverfahren bis zu 0 Prozent, ) Vgl. Art. 8 und Art. 0 Strafprozessordnung (StPO; SR.0) ) vgl. Art. 6
7 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 b) für den Schriftenwechsel bis zu 75 Prozent, c) für die mündliche Verhandlung bis zu 50 Prozent, d) für das Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu 90 Prozent. In anderen Verfahren erfolgt eine angemessene Kürzung. Die Mehrkosten eines Anwaltswechsels tragen der Mandant oder die Mandantin. III. Barauslagen (.) Art. Zu den Barauslagen gehören namentlich die notwendigen Kosten für Fahrten, Versand, Fernmeldedienste und Kopien. Es können berechnet werden: a) Fr..70 je Kopie, b) die Kosten des Bahnbilletts. Klasse, c) Fr..70 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens. Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur und die Benützung juristischer Datenbanken sind durch das Honorar abgegolten. IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung (4.) Art. Grundsatz Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die amtliche Verteidigung nach dem notwendigen Zeitaufwand ). Er erstattet die Barauslagen ). ) vgl. Art. 8 ) vgl. Art. 7
8 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 4 Stundenansatz Das Honorar beträgt Fr. 70. je Stunde plus Mehrwertsteuer. * Es ist insgesamt nicht höher als das nach Streitwert oder pauschal zu bemessende Honorar ). Art. 5 Rückwirkung der Bewilligung Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung oder amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zurück. Vorher geleistete Bemühungen werden in der Regel nicht entschädigt. Art. 6 Auszahlung Die Entschädigung kommt nach Abschluss des Verfahrens und gehöriger Abrechnung zur Auszahlung. In der Abrechnung sind der Zeitaufwand und die Auslagen im einzelnen aufzuführen und summarisch zu begründen. In sehr aufwendigen Verfahren können auf besonderes Gesuch hin Teilzahlungen erfolgen. V. Schlussbestimmungen (5.) Art. 7 Anwendbares Recht Bei Inkrafttreten der Verordnung hängige Verfahren sind nach bisherigem Recht abzurechnen. Nach Inkrafttreten eingeleitete Rechtsmittelverfahren können nach neuem Recht abgerechnet werden. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung richtet sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Bewilligung geltenden Recht. Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Juli 995 in Kraft. ) vgl. Art. 8 bis 7 8
9 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 Sie ersetzt die Verordnungen vom. Dezember 957 ) über die Gebühren der Rechtsanwälte im Gerichtsverfahren (Anwaltstarif) und vom 0. August 99 ) über die Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung. ) bgs 45.5 = ags III/97 ) bgs
10 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl Art. 4 Abs. geändert 97 / 006, S Art. 6 Titel geändert 80 / 00, S Art. 6 Abs. geändert 80 / 00, S Art. 8 Abs., b) geändert 80 / 00, S Art. Abs., a) geändert 4 / 0, S Art. Abs. geändert 4 / 0, S Art. 4 Abs. geändert 4 / 0, S
11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. Abs., a) geändert 4 / 0, S. 504 Art. Abs geändert 4 / 0, S. 504 Art. 4 Abs geändert 4 / 0, S. 504 Art Titel geändert 80 / 00, S. 505 Art. 6 Abs geändert 80 / 00, S. 505 Art. 8 Abs., b) geändert 80 / 00, S. 505 Art. 4 Abs geändert 97 / 006, S. 5
Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV)
1 177.410 Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV) vom 7. Oktober 2002 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 9 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 28. April 2002 (AnwG), 2
MehrHonorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 96.75 Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom. April 994 (Stand 9. Dezember 00) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von
MehrVerordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen 1)
76. Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen ) vom 9. Juli 99 ) ) Diese Verordnung regelt die Gebühren der Rechtsanwälte für die Parteivertretung in Zivil- und Strafsachen
MehrHonorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO)
Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO) vom. April 994 (Stand..) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 4 Abs.
MehrVerordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen *
76. Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen * vom 9. Juli 99 (Stand. Januar 0) * Grundsatz Diese Verordnung regelt die Gebühren der Rechtsanwälte für die Parteivertretung
Mehrgestützt auf 81 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009, 2
Gebührentarif für Rechtsanwälte 80.4 (Vom 7. Januar 975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 Abs. des Justizgesetzes vom 8. November 009, beschliesst: I. Allgemeines Die Vergütung an die
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) vom 7.05.006 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes
MehrVerordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten
Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 201 Der Landrat, III A/5 gestützt auf Artikel 424 der Schweizerischen
MehrHonorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt
HonorarO für Anwältinnen und Anwälte 91.400 Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt Vom 15. Dezember 004 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von
MehrDie Anwaltskommission des Kantons Glarus, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe k des Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. Mai 2002, 1) beschliesst:
Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung Vom 12. März 2004 (Stand 1. Januar 2008) Die Anwaltskommission des Kantons Glarus, gestützt auf Artikel
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)
3. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) vom 6. April 987 (Stand. Januar 06) Die Landsgemeinde des Kantons
MehrDekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif)
Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) Vom 10. November 1987 (Stand 1. Januar 2016) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung,
MehrVerordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden *
68. Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden * vom. Mai 99 (Stand. Januar 0). Allgemeines * Grundsätze Diese Verordnung regelt die Gebühren der Strafverfolgungs-
MehrHonorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt
Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte 9.400 Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt Vom 9. Dezember 00 (Stand. Januar 0) Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
MehrVerordnung über die Anwaltsgebühren
Verordnung über die Anwaltsgebühren (vom 10. Juni 1987) 1 Das Obergericht des Kantons Zürich, in Anwendung des 33 des Gesetzes über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938/13. Juni 1976 3, verordnet: 1
MehrVerordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV)
70.0 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) Vom. Dezember 006 (Stand. Januar 00) Gestützt auf Art. 5 der Kantonsverfassung ) und Art. 75 Abs. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ) von
MehrDekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif)
9.50 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) Vom 0. November 987 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 78 Abs. der Kantonsverfassung, 9 Abs. des Anwaltsgesetzes vom 8. Dezember
MehrGesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)
589 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. Abs. und Art. 67 der
MehrReglement über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht
Reglement über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht (KR-PatGer) vom 28. September 2011 (Stand am 1. April 2013) Das Bundespatentgericht (BPatGer), gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a
MehrKanton Zug 161.7. Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Kanton Zug 6.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 5. Dezember 0 (Stand. Januar 0) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art.
MehrVerordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
8.4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG) vom 6. Dezember 008 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Einführungsgesetz
MehrTarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte
78. Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte Vom 7. November 003 (Stand. Januar 04) Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz des Anwaltsgesetzes
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
6. Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) vom 8.04.00 (Stand 0.05.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz und Artikel 8 Absatz des Einführungsgesetzes vom. September 009 zum
MehrReglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 Das Bundesstrafgericht, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober
MehrDekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif)
Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) Vom 10. November 1987 (Stand 1. Januar 2007) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung, 39 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes
MehrREGLEMENT über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement)
REGLEMENT über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) (vom 29. November 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2011) 2.3232 Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf
Mehrin Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),
7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrBeschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren
Antrag des Obergerichts vom 4. Dezember 2013 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vom............) KR-Nr. 375/2013 1 Der Kantonsrat, nach
MehrVerordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR)
212.43 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrVerordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern
76. Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern vom 6. Februar 06 (Stand. Februar 08) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8a Abs. der Verordnung zum Einführungsgesetz
Mehrvom 28. Mai 1982 (Stand 1. Februar 2018)
Nr. 68 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung * vom 8. Mai 98 (Stand. Februar 08) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 3 Absatz des Gebührengesetzes vom 4. September
MehrKanton Zug Verordnung über den Anwaltstarif * (AnwT) 1. Allgemeine Bestimmungen. Das Obergericht des Kantons Zug,
Kanton Zug 63.4 Verordnung über den Anwaltstarif * (AnwT) Vom 3. Dezember 996 (Stand. Januar 0) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung,
MehrVERORDNUNG über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung)
VERORDNUNG über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung) (vom 16. Dezember 1987; Stand am 1. Januar 2007) 2.3231 Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel
MehrVerordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen
7. Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen vom. Dezember 007 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8a des Gesetzes
Mehrvom 26. März 2013 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. 65 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) vom 6. März 0 (Stand. Juni 0) Das Kantonsgericht des Kantons Luzern, gestützt
MehrVerordnung über die Bewilligung von Lotterien und gewerbsmässigen Wetten
955.32 Verordnung über die Bewilligung von Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vom 9. Mai 939 (Stand. Januar 995) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf den Landsgemeindebeschluss
Mehrvom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck
Mehrin Ausführung von Art. 163 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,
. Erbschaftsgebührenverordnung vom 6. Februar 06 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 7. Juni
MehrDie Gebühren fallen, wenn keine besondere Verwendung vorgesehen ist, in die Staatskasse.
Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 8. September 97 (Stand. Januar 0) 4.5 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7 Ziffer der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), Artikel 96 der
MehrDekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter
Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter Vom 21. September 2010 (Stand 1. April 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,
MehrBei grossen wirtschaftlichen Interessen der
Nr. 681 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982* (Stand 1. Oktober 2006) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14.
MehrVerordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
MehrVerordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand
.6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 9.09.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen
MehrVerordnung über die Gebühren im Ausländerrecht *
. Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht * Vom 6. Mai 003 (Stand. März 03) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 4. Oktober 007 ) über
MehrVerordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren 172.041.0 vom 10. September 1969 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und
MehrVerordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle
Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle (VGLek) 817.51 vom 1. März 1995 (Stand am 2. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes
MehrVorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung
8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung
Mehr17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)
7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März
Mehrin Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,
60.0 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) vom. Dezember 05 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,
MehrNr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 4. März 2002 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. 80 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) vom. März 00 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom
MehrNr. 290a Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. vom 17. Dezember 2010 (Stand 1.
Nr. 90a Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Dezember 00 (Stand. Juni 0) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die 0 und 6 des Einführungsgesetzes
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. April 07) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
90.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom. November 00 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. und Abs. des Bundesgesetzes über
MehrVerordnung über die Gebühren für Geodaten
7.0 Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom. Oktober 0 (Stand. November 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 6. März
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische
MehrNr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 6. Mai 00 (Stand. Juni 03) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die 9 und 0 des Gesetzes über das Anwaltspatent
MehrGesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG)
Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) 7.0 Vom 0. Mai 000 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 Absatz der Kantonsverfassung, in Ausführung
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
5. Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 6. Februar 993 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und des Bundesgesetzes
MehrDie Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 4 der Kantonsverfassung 1), Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung
45. Stipendiengesetz vom 4. April 988 (Stand. Januar 008) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 7 Abs. 4 der Kantonsverfassung ), beschliesst: Art. Grundsätze Der Kanton leistet
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
66. Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) vom 09.06.00 (Stand 0.06.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom. Juni 009
MehrNr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 * (Stand 1. Januar 2011)
Nr. 80 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 00 * (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom
MehrVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
70.550 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Gestützt auf Art., Art. 4, Art. 85 Abs., Art. 89, Art. 9 Abs. 5, Art. 0, Art. 0 Abs. 4, Art. 04, Art. 09 Abs. 3, Art. Abs.,
MehrEinführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO)
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) vom.0.009 (Stand 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 46 Absätze und der Bundesverfassung; eingesehen die Schweizerische
MehrKanton Zug Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 6. Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom. Dezember 00 (Stand. November 06) Das Obergericht des
MehrVerordnung Entwurf über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
Verordnung Entwurf über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrDekret über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD)
Dekret über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) Vom 24. November 1987 (Stand 1. Januar 2016) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
MehrAnwaltsgesetz. I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 963.70. ngs 38 38. vom 11. November 1993 (Stand 1.
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 963.70 Anwaltsgesetz vom. November 993 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom. März 99 Kenntnis genommen
Mehrüber den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens
70.6 Verordnung vom 0. Juni 05 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Juni 979
MehrVerordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen
Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen Vom 14. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat, gestützt auf Artikel 251 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG)
Mehrvom 24. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) 1 Anwaltsprüfung 1 Grundsatz
Nr. 283 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen vom 24. November 200 (Stand. Januar 20)
MehrKantonale Weinverordnung (kweinv)
90.6 Kantonale Weinverordnung (kweinv) vom. Februar 0 (Stand. März 0) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 6 Abs. und Art. 78 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 9. April
MehrDer Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst:
Nr. Haftungsgesetz vom. September 988* (Stand. Juli 00) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck
Mehrvom 24. November 1973 (Stand 1. Juli 2017)
Nr. 57 Verordnung über die Prüfung der Notare vom. November 97 (Stand. Juli 07) Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung von 6 Abs. des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 8. September
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell
MehrVerordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )
668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965
MehrDieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).
836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung
MehrVerordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie 1
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie 1 vom 3. Juli 2001 (Stand am 12. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom
MehrVerordnung des Verwaltungsgerichtes über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommissionen
7. Verordnung des Verwaltungsgerichtes über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommissionen vom 4. November 99 I. Allgemeine Bestimmungen ) Diese Verordnung regelt Organisation und Geschäftsgang
MehrEinführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 25. April 200 (Stand. Januar 203) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrVerordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG)
833.4 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG) vom 5. Januar 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrVollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung
MehrURP-Weisungen Weisungen zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege in der kantonalen Verwaltung
URP-Weisungen Weisungen zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege in der kantonalen Verwaltung 1. Allgemeines Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO per 1. Januar 2011 haben auch die Bestimmungen
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )
84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über
MehrVerordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
6.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) vom 5. Dezember 0 ) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
MehrHonorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten. Erläuterungen des Kantonsgerichtes zum Vernehmlassungsentwurf. 1. Ausgangslage. 2.
Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht 3. März 08 Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten Erläuterungen des Kantonsgerichtes zum Vernehmlassungsentwurf. Ausgangslage Der St.Galler Anwaltsverband
MehrDieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Schwyz. 2
Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG) 80.0 (Vom 9. Mai 00) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom. Juni 000, beschliesst:
MehrWeisung über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug
Justizverwaltungsabteilung Oberrichter lic.iur. F. Ulrich, Präsident Oberrichter lic.iur. A. Iten Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Generalsekretärin lic.iur. M. Frey Beschluss vom 29. Juli 2015 Weisung
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 14 und 34
MehrVerordnung über die Rechtspflege
676 45. Verordnung über die Rechtspflege vom 5. Juni 98 ) Ausserrhodische Gesetzessammlung Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 98 der Zivilprozessordnung (ZPO) vom 7. April 980
MehrVerwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen
Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen vom 9. Mai 06 (Stand. August 06). Die Regierungen der Kantone Luzern und Obwalden,
Mehr321.6 Verordnung über die Strafmediation
.6 Verordnung über die Strafmediation (vom 5. März 008) Der Regierungsrat, gestützt auf 4 c Abs. 4 und 8 Abs. StPO und Art. 8 Abs. des Jugendstrafgesetzes vom 0. Juni 00 (JStG) 4, beschliesst : A. Allgemeine
MehrVerordnung über das Einbürgerungsverfahren
121.11 Verordnung über das Einbürgerungsverfahren 10. Mai 2006 mit Änderungen bis 27. November 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 10. Mai 2006; Inkrafttreten am 1. Juli 2006 (siehe
Mehr