Verordnung über den Anwaltstarif

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1 45.5 Verordnung über den Anwaltstarif vom 4. März 995 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 66 und 90 Abs. der Zivilprozessordnung vom 7. April 980 ), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (.) Art. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die rechtsanwaltschaftliche Verbeiständung und Vertretung in Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Art. Verbindlichkeit Die Verordnung gilt sowohl für die Behörden wie auch für die Rechtsanwälte und -anwältinnen; insbesondere ist der behördliche Kostenspruch für die Beteiligten bindend. Zulässig bleibt die gegenseitige Abrede der Honorierung nach Zeitaufwand ) in anderen als den in der Verordnung vorgesehenen Fällen. Von den Entschädigungen gemäss dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen stehen. ) ZPO (bgs.) ) Art. 8 f. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 555

2 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Zusammensetzung der Entschädigung Die Entschädigung setzt sich aus einem Honorar und den Barauslagen zusammen. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt. Art. 4 Kostenrechnung Die Kostenrechnung enthält die Berechnungsgrundlagen und die angewandten Verordnungsbestimmungen. Die Behörden bestimmen die Entschädigung nach Ermessen, wenn ihnen keine oder eine ungenügende Kostenrechnung eingereicht wurde. Art. 5 Begründungspflicht Überschreiten der Anwalt oder die Anwältin das mittlere Honorar, so begründen sie dies in der Kostenrechnung. Unterschreitet die Behörde das mittlere Honorar, so begründet sie dies in ihrem Entscheid. Art. 6 Begutachtung Kostenrechnungen können der Anwaltsaufsichtskommission zur Begutachtung vorgelegt werden. Den Beteiligten kann nach Einholung der notwendigen Akten und Auskünfte ein Vorschlag für die Bemessung der Entschädigung unterbreitet werden. Die Begutachtung erfolgt unentgeltlich; ausnahmsweise, namentlich bei missbräuchlicher Anrufung der Kommission oder klar übersetzter Rechnung, kann eine Staatsgebühr erhoben werden. 4 Schiedsabreden vor Rechnungsstellung sind unwirksam. II. Honorare (.) Art. 7 Grundlagen Die Honorare werden bemessen: a) nach Streitwert

3 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 b) pauschal oder c) nach Zeitaufwand. Art. 8 Bemessung nach Streitwert a) Anwendungsbereich Die Bemessung nach Streitwert kommt in Zivilprozessen und bei Verwaltungsgerichtsklagen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert ) zur Anwendung. Art. 9 b) mittleres Honorar. im allgemeinen Das mittlere Honorar setzt sich zusammen aus einem festen Betrag und aus einem Prozentsatz des Streitwertes. Es beträgt für einen Streitwert von a) bis Fr Fr ,0% b) über Fr bis Fr Fr ,4% c) über Fr bis Fr Fr ,% d) über Fr bis Fr Fr ,8% e) über Fr bis Fr Fr ,% f) über Fr bis Fr Fr ,6% g) über Fr bis Fr Fr ,% h) über Fr Fr ,% Das Honorar schliesst die vorprozessualen Bemühungen und ein allfälliges Vermittlungsverfahren ein. Art. 0. im summarischen Verfahren Im summarischen Verfahren ermässigt sich das mittlere Honorar auf 0 bis 50 Prozent. Vorbehalten bleibt Art. 68 Abs. der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ). ) vgl. Art. 5 ZPO (bgs.) ) SR 8.5

4 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. c) Grundhonorar Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden. Als besondere Umstände kommen namentlich in Betracht: a) die grundsätzliche Bedeutung und die Schwierigkeit eines Falles, b) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, c) der notwendige Zeitaufwand, d) die Vertretung mehrerer Parteien, e) ausserordentliche vorprozessuale Bemühungen. Art. d) Zuschläge Zum mittleren Honorar können Zuschläge erhoben werden für: a) die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhandlung wie Experteninstruktion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung, b) eine von der Behörde verlangte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche Eingabe, c) einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess, d) vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess, e) aufwendige Vergleichsverhandlungen. Der einzelne Zuschlag beträgt 0 bis 40 Prozent des Grundhonorars. Die Zuschläge dürfen insgesamt das Grundhonorar in der Regel nicht überschreiten. Art. Honorarpauschale a) Anwendungsbereich Die pauschale Bemessung kommt zur Anwendung: a) * in Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes, b) im Strafverfahren, c) vor Verwaltungsgericht. In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie im Strafverfahren kann der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin das Honorar nach Zeitaufwand bemessen. * 4

5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 Art. 4 b) Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes beträgt das Honorar pauschal Fr. 00. bis Fr * Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 0 bis 40 Prozent erhoben werden. Die Pauschale schliesst die vorprozessualen Bemühungen und ein allfälliges Vermittlungsverfahren ein. Art. 5 c) Strafverfahren Im Strafverfahren beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter oder die Vertretung Geschädigter pauschal: a) bis Fr. 000., wenn das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsverfügung erledigt wird, b) Fr bis Fr , wenn das Kantonsgericht entscheidet. Die Honorarpauschale für die Vertretung vor Gericht schliesst die Bemühungen im Untersuchungsverfahren ein. Art. 6 d) Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen * Im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen beträgt das Honorar pauschal Fr bis Fr * In aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann das Honorar um die Hälfte erhöht werden. Vorbehalten bleibt Art. 8. Art. 7 e) Bemessungskriterien Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich: a) Art und Umfang der Bemühungen, b) die Schwierigkeit des Falles, c) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. 5

6 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 8 Bemessung nach Zeitaufwand a) Anwendungsbereich Die Bemessung nach Zeitaufwand kommt zur Anwendung: a) in Zivilverfahren, wenn ein Streitwert nicht oder nur schwierig zu ermitteln ist und eine Pauschale ausser Betracht fällt, b) * im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz ), c) im Falle von Artikel Absatz sowie in Fällen, für die diese Verordnung keine besondere Regelung trifft. Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht. Art. 9 b) mittleres Honorar Das mittlere Honorar beträgt Fr. 00. je Stunde. Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände ) bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es erhöht werden für Ansprüche von: a) über Fr auf Fr. 00. b) über Fr auf Fr. 50. c) über Fr auf Fr Art. 0 Rechtsmittelverfahren Wurde das Honorar nach Streitwert oder pauschal bemessen, so beträgt es für das Rechtsmittelverfahren: a) im schriftlichen Verfahren 0 bis 50 Prozent, b) im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 Prozent. Art. Unvollständige Verfahren Im ordentlichen Zivilverfahren beträgt das Honorar für einen Verfahrensabschnitt: a) für das Vermittlungsverfahren bis zu 0 Prozent, ) Vgl. Art. 8 und Art. 0 Strafprozessordnung (StPO; SR.0) ) vgl. Art. 6

7 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 b) für den Schriftenwechsel bis zu 75 Prozent, c) für die mündliche Verhandlung bis zu 50 Prozent, d) für das Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu 90 Prozent. In anderen Verfahren erfolgt eine angemessene Kürzung. Die Mehrkosten eines Anwaltswechsels tragen der Mandant oder die Mandantin. III. Barauslagen (.) Art. Zu den Barauslagen gehören namentlich die notwendigen Kosten für Fahrten, Versand, Fernmeldedienste und Kopien. Es können berechnet werden: a) Fr..70 je Kopie, b) die Kosten des Bahnbilletts. Klasse, c) Fr..70 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens. Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur und die Benützung juristischer Datenbanken sind durch das Honorar abgegolten. IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung (4.) Art. Grundsatz Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die amtliche Verteidigung nach dem notwendigen Zeitaufwand ). Er erstattet die Barauslagen ). ) vgl. Art. 8 ) vgl. Art. 7

8 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 4 Stundenansatz Das Honorar beträgt Fr. 70. je Stunde plus Mehrwertsteuer. * Es ist insgesamt nicht höher als das nach Streitwert oder pauschal zu bemessende Honorar ). Art. 5 Rückwirkung der Bewilligung Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung oder amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zurück. Vorher geleistete Bemühungen werden in der Regel nicht entschädigt. Art. 6 Auszahlung Die Entschädigung kommt nach Abschluss des Verfahrens und gehöriger Abrechnung zur Auszahlung. In der Abrechnung sind der Zeitaufwand und die Auslagen im einzelnen aufzuführen und summarisch zu begründen. In sehr aufwendigen Verfahren können auf besonderes Gesuch hin Teilzahlungen erfolgen. V. Schlussbestimmungen (5.) Art. 7 Anwendbares Recht Bei Inkrafttreten der Verordnung hängige Verfahren sind nach bisherigem Recht abzurechnen. Nach Inkrafttreten eingeleitete Rechtsmittelverfahren können nach neuem Recht abgerechnet werden. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung richtet sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Bewilligung geltenden Recht. Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Juli 995 in Kraft. ) vgl. Art. 8 bis 7 8

9 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 Sie ersetzt die Verordnungen vom. Dezember 957 ) über die Gebühren der Rechtsanwälte im Gerichtsverfahren (Anwaltstarif) und vom 0. August 99 ) über die Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung. ) bgs 45.5 = ags III/97 ) bgs

10 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl Art. 4 Abs. geändert 97 / 006, S Art. 6 Titel geändert 80 / 00, S Art. 6 Abs. geändert 80 / 00, S Art. 8 Abs., b) geändert 80 / 00, S Art. Abs., a) geändert 4 / 0, S Art. Abs. geändert 4 / 0, S Art. 4 Abs. geändert 4 / 0, S

11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. Abs., a) geändert 4 / 0, S. 504 Art. Abs geändert 4 / 0, S. 504 Art. 4 Abs geändert 4 / 0, S. 504 Art Titel geändert 80 / 00, S. 505 Art. 6 Abs geändert 80 / 00, S. 505 Art. 8 Abs., b) geändert 80 / 00, S. 505 Art. 4 Abs geändert 97 / 006, S. 5

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