Hauptsatzung des Amtes West-Rügen vom
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- Reinhold Krause
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1 Hauptsatzung des Amtes West-Rügen vom Präambel Auf der Grundlage des 129 i. V. m. 5 Abs.2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen: 1 Name / Dienstsiegel Das Amt West-Rügen führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif und der Umschrift AMT WEST-RÜGEN". 2 Amtsausschuss (1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach 132 Abs. 2 KV M-V. (2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch einen Stellvertreter vertreten, welche die Gemeindevertretungen für jedes weitere Mitglied wählen. (3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern. In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen 2. Grundstücksangelegenheiten 3. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner 4. Vergabe von Aufträgen 5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlußberichtes Sofern im Einzelfall überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner nicht entgegenstehen, kann der Amtsausschuss beschließen, Angelegenheiten nach Abs. 3 Nr. 1 bis 5 in öffentlicher Sitzung zu behandeln. (4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sind spätestens fünf Tage vor der Sitzung bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher einzureichen. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
2 3 Ausschüsse (1) Der Amtsausschuss bildet gern. 136 Abs. 3 der KV M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss. Aufgaben: Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Amtsausschussmitgliedern und zwei sachkundigen Einwohnern. Für die Mitglieder des Ausschusses werden keine Stellvertreter gewählt. Seine Sitzungen sind nichtöffentlich. (3) Der Amtsausschuss bildet bei Erforderlichkeit zur Vorbereitung von Beschlüssen gern. 136 Abs. 1 der KV M-V mit einfacher Mehrheit zeitweilige Ausschüsse. Die Zusammensetzung der zeitweiligen Ausschüsse sowie deren Aufgaben werden im Beschluss zur Bildung des jeweiligen zeitweiligen Ausschusses konkretisiert. 4 Amtsvorsteherin / Amtsvorsteher (1) Außer den gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher alle die Entscheidungen, die nicht nach 134 Abs. 2 Satz 1 3 KV M V i. V. m. 22 KV M V dem Amtsausschuss vorbehalten sind. (2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach 134 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 22 Abs. 4 KV MV unterhalb folgender Wertgrenzen: zu Nr. 1 über Verträge, die auf einmalige Leistungen von weniger als ,00 gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 2.500,00 pro Monat. zu Nr. 2 über überplanmäßige Ausgaben bis zu 5.000,00, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 5.000,00 je Ausgabefall. zu Nr. 3 bei Veräußerung oder Belastungen von Grundstücken bis zu 5.000,00, bei Hingaben von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 5.000,00 sowie die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu ,00. zu Nr. 4 bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte und wirtschaftlich gleich zu achtenden Rechtsgeschäften bis zu 3.000,00. zu Nr. 5 bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 2.500,00. (3) Der Amtsausschuss ist über die Entscheidungen nach Abs. 2 zu unterrichten. (4) Verpflichtungserklärungen des Amtes im Sinne des 143 Abs. 2 S. 1 und 2 KV M V bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 250,00 pro Monat können von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher allein oder durch einen von ihm Beauftragten in einfacher Schriftform aus gefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 2.500,00. (5) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unterhalb von 100. (6) Die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde wird der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher übertragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen hiervon sind die Einstellungen von Mitarbeitern mit Leitungsfunktion und dienstrechtliche Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamtet"
3 5 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner (1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner des Amtsbereiches einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden. In diesem Fall sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinde abzustimmen. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Einwohnerinnen und Einwohner sowie die natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in den amtsangehörigen Gemeinden Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung Fragen an alle Mitglieder des Amtsausschusses sowie der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss sowie Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher. (4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten. 6 Verwaltung Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in Samtens eine eigene Verwaltung. 7 Gleichstellungsbeauftragte (1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 5 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden; sie unterliegt aber mit Ausnahme der Regelung gemäß 142 Abs. 5 i. V. m. 41 Abs. 5 KV M-V der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amt West-Rügen beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: 1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern, 2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt 3. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit (3) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiative, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
4 (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind ihr rechtzeitig bekannt zugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Antrag das Wort zu erteilen. 8 Entschädigungen (1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 970,-. Im Krankheitsfall und bei urlaubsbedingter Abwesenheit wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. (2) Den Stellvertretern der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für die Dauer der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Dreißigstel der Entschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers nach Abs.1 pro Tag der Vertretung gewährt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. (3) Die weiteren Mitglieder im Sinne des 132 Abs. 2 der KV M-V, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter und die Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,-. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,-. (5) Weiteren Mitglieder im Sinne des 132 Abs. 2 der KV M-V und sachkundige Einwohner als Ausschussvorsitzende und sie vertretende Personen erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung für jede von ihm geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,-. 9 Wertgrenzen (1) Festlegung Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Beitragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft 1. Festlegung zu 144 Abs. 1 i. V. m. 48 Abs.2 und 3 KV M-V - Notwendigkeit für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung: Eine Nachtragshaushaltssatzung ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nach stehend aufgeführten Grenzen für die Erheblichkeit bzw. Wesentlichkeit erreicht bzw. überschritten werden. Als wesentlich im Sinne des 144 Abs. 1 i. V. m. 48 Abs.2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 3 v.h. der ordentlichen Aufwendungen bzw. der ordentlichen Auszahlungen übersteigen. Als erheblich im Sinne des 144 Abs. 1 i. V. m. 48 Abs.2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 3 v.h. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. Als geringfügig im Sinne des 144 Abs. 1 i. V. m. 48 Abs.3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzung an Bauten und Anlagen, die im Einzelfall nicht überschreiten.
5 2. Festlegung zu 62 i. V. m. 4 Abs.12GemHVO-Doppik für die Wertgrenzen für den Einzelnachweis von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnamen: Die Wertgrenze für den Einzelnachweis der Einzahlungen gemäß 62 i. V. m. 4 Abs.12 Satz 1 Nr. 8 bis 14 und der Auszahlungen gemäß 62 i. V. m. 4 Abs.12 Satz 1 Ziffer 16 bis 20 für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.000,00 festgelegt. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt. 3. Festlegung zu 62 i. V. m. 4 Abs.15 GemHVO-Doppik der Wertgrenze der Wesentlichkeit für die Notwendigkeit der Erläuterung in den Teilhaushalten: Als erheblich im Sinne des 62 i. V. m. 4 Abs.15 Ziffer 1 GemHVO-Doppik gelten die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu Zahlungen verpflichten, wenn diese 3 v.h. der ordentlichen Aufwendungen bzw. Auszahlungen je Vertrag übersteigen. Als erheblich im Sinne des 62 i. V. m. 4 Abs.15 Ziffer 2 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen von den planmäßigen Abschreibungen, wenn diese 5 v.h. der planmäßigen Abschreibungen betragen. Als wesentlich im Sinne des 62 i. V. m. 4 Abs.15 Ziffer 4 GemHVO-Doppik gelten Ansätze für Erträge und Aufwendungen, sowie Ein- und Auszahlungen, soweit diese um 10 v.h. von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres abweichen. 4. Festlegung zu 62 i. V. m. 7 Abs. 1 GemHVO-Doppik für die Wertgrenze der Erheblichkeit für Änderungen für die Aufnahme in den Nachtragshaushalt, in den Ergebnishaushalt, den Finanzhaushalt und die Teilhaushalte: Als erheblich im Sinne des 62 i. V. m. 7 Abs. 1 GemHVO-Doppik gelten Änderungen der Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Ein-und Auszahlungen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushaltsplanes bereits geleistet oder angeordnet wurden oder absehbar sind, soweit diese um 10 v.h. von den Ansätzen des Haushaltsjahres abweichen. 5. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach 62 i. V. m. 9 GemHVO- Doppik: Die Wertgrenze der Erheblichkeit zur Prüfung von Möglichkeiten durch einen Wirtschaftsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten und der Folgekosten zur Ermittlung der für die Gemeinde wirtschaftlichsten Lösung wird auf festgesetzt. Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von unter 5.000,00 können Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt werden, wenn eine Kostenschätzung vorliegt. 10 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link Bekanntmachungen" über die Homepage des Amtes West-Rügen unter: Unter Amt West Rügen, Dorfplatz 2, Samtens kann jedermann sich Satzungen des Amtes West-Rügen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes werden unter obiger Adresse dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich
6 nichts anderes bestimmt oder zugelassen worden ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen des Amtes in Form der Absätze 1 bis 3 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so gilt die Form des Aushangs. Die Bekanntmachungstafel des Amtes befindet sich in Samtens, Dorfplatz 2 außerhalb des Verwaltungsgebäudes. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen. (5) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Amtes, welche sich in Samtens, Dorfplatz 2 außerhalb des Verwaltungsgebäudes befindet, sowie zusätzlich an den lt. Hauptsatzung festgelegten Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden. (6) Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses und dessen Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Amtes West Rügen in Samtens, Dorfplatz 2 außerhalb des Amtsgebäudes öffentlich bekannt gegeben sowie zusätzlich an den lt. Hauptsatzung festgelegten Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden. 11 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20. April 2007 mit ihren Änderungen außer Kraft. Samtens, den E. Feichtingerl Amtsvorsteherin
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