Personalreglement. der. Gemeinde Villigen

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1 Personalreglement der Gemeinde Villigen

2 Art. A. Allgemeine Bestimmungen Inhaltsverzeichnis Seiten 1 Ziel, Geltungsbereich 3 2 Personalkategorien, Dienststellenleiter, Angestellte, Aushilfen, Geschlecht 3 Rechtsnatur, Arbeitsverhältnis 3 4 Einstellung 3 5 Öffentliche Stellenausschreibung, Schaffung neuer Stellen 4 B. Begründung, Fortsetzung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 6 Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses für Angestellte 4 7 Beendigungsgründe 4 8 Kündigung, Schriftlichkeit, Kündigungsschutz 4 9 Vorzeitige Pensionierung 4 C. Pflichten der Arbeitnehmer 10 Allgemeine Dienstpflichten 5 11 Vertretungspflicht, besondere Aufgaben 5 12 Arbeitszeit 5 13 Weiterbildung 6 14 Nebenbeschäftigung 6 15 Öffentliche Ämter 6 16 Sicherheitsleistung 6 17 Amtsgeheimnis 6 18 Pensionskasse 6 19 Gebühren, Abgaben, Entschädigungen 7 D. Rechte der Arbeitnehmer 20 Entschädigung 7 21 Basislohn 7 22 Lohnerhöhungen, besondere Vergütungen 8 23 Auszahlung 8 24 Kinderzulagen 8 3 1

3 25 Teuerungsausgleich 8 26 Treueprämie 8/9 27 Überzeitentschädigung 9 28 Pikettentschädigung 9 29 Fahrzeugentschädigung 9 30 Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit Krankheit Schwangerschaft Unfall 10/11 34 Militär-, Feuerwehr-, Zivilschutzdienst Berufskleider Ferien 11/12 37 Bezahlter Urlaub Dienstfreie Tage Gehaltsnachgenuss Taggeldleistungen Mitspracherecht Teuerung auf der Rente der Pensionskasse E. Disziplinarbestimmungen 43 Verantwortlichkeit Verfahren 13/14 45 Strafverfahren Administrativmassnahmen 14 F. Übergangsbestimmungen 47 Altes Reglement Obligationenrecht Ausführungsbestimmungen Übergeordnetes Recht Inkrafttreten 15 2

4 A. Allgemeine Bestimmungen Ziel Geltungsbereich Art. 1 Das vorliegende Personalreglement hat zum Ziel, die Anstellungsbedingungen des Personals (nachstehend Arbeitnehmer genannt) der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Villigen zu regeln. Personalkategorien Dienststellenleiter Angestellte Aushilfen Geschlecht Rechtsnatur Arbeitsverhältnis Einstellung Art. 2 Arbeitnehmer im Sinne dieses Reglements sind: Dienststellenleiter Angestellte Aushilfen Dienststellenleiter sind Angestellte, die einer Abteilung vorstehen, nämlich der Gemeindeschreiber, der Finanzverwalter, der Steueramtsvorsteher, der Gemeindewerkleiter und der Förster. Als Angestellte gelten die übrigen auf unbestimmte Zeit voll- oder teilzeitweise im Dienst der Gemeinde stehenden Arbeitnehmer. Aushilfen sind von Fall zu Fall oder bloss vorübergehend Beschäftigte. Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe gelten generell für beide Geschlechter. Art. 3 Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer ist mit Ausnahme der Aushilfen, dem Reinigungspersonal und der Personen in Ausbildung - dem öffentlichen Recht unterstellt. Sofern dieses Reglement keine Regelungen enthält, gelten der Arbeitsvertrag und ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Art. 4 Die Einstellung der Angestellten und Aushilfen erfolgt durch den Gemeinderat, wobei der für die Abteilung zuständige Dienststellenleiter ein Mitspracherecht hat. 3

5 Öffentliche Stellenausschreibung Schaffung neuer Stellen Art. 5 Jede frei werdende oder neu geschaffene Stelle ist in der Regel öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben. Der Gemeinderat kann frei werdende Stellen auf dem Wege der Berufung oder durch Beförderung von qualifizierten Arbeitnehmern besetzen. Über die Schaffung neuer Stellen entscheidet die Gemeindeversammlung. Zur Überbrückung von Engpässen kann der Gemeinderat Aushilfen bewilligen. B. Begründung, Fortsetzung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses für Angestellte Beendigungsgründe Kündigung Schriftlichkeit Kündigungsschutz Vorzeitige Pensionierung Art. 6 Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses der Angestellten richten sich nach Vertrag und den ergänzenden privatrechtlichen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag (Art. 319 ff OR). Art. 7 Das Arbeitsverhältnis endet: a) durch Kündigung b) durch Erreichen der Altersgrenze oder durch vorzeitige Alterspensionierung Art. 8 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate auf das Ende eines Monats. Kündigungen haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen. Sie müssen am letzten Tag des Monats bei der Gegenpartei eintreffen. Der Kündigungsschutz bei Angestelltenverhältnissen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts. Art. 9 Die Angestellten haben das Recht, die vorzeitige Pensionierung bis zu drei Jahren vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung zu verlangen, der Arbeitgeber ist seinerseits berechtigt, die vorzeitige Pensionierung ebenfalls bis zu drei Jahren vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung zu verlangen. 4

6 C. Pflichten der Arbeitnehmer Allgemeine Dienstpflichten Art. 10 Die Arbeitnehmer haben ihre volle Arbeitskraft für den Arbeitgeber einzusetzen, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und stets die Interessen der Öffentlichkeit zu wahren. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich im Verkehr mit dem Publikum, sowie auch gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern höflich und taktvoll zu benehmen. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Geschenke oder andere Vergünstigungen, die in einem Zusammenhang mit der dienstlichen Stellung stehen könnten, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Vertretungspflicht Besondere Aufgaben Arbeitszeit Art. 11 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich in Fällen von Abwesenheit sowie in Ausstandsfällen gegenseitig zu vertreten. Für Stellvertretungsarbeit wird normalerweise keine besondere Entschädigung ausgerichtet. Eine solche kann der Gemeinderat ausnahmsweise gewähren, wenn die Stellvertretung mehr als einen Monat dauert oder eine ausserordentliche Inanspruchnahme zur Folge hat. Der Arbeitnehmer hat sich für die Erfüllung besonderer öffentlicher Aufgaben (z.b. Wahlbüro) zur Verfügung zu stellen. Diese Arbeit wird, sofern sie ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wird, gemäss den gemeinderätlichen Richtlinien separat entschädigt. Art. 12 Die wöchentliche Arbeitszeit wird vom Gemeinderat geregelt. Wenn es die Arbeit erfordert, können Arbeitnehmer auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden und über die normale Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden. Die tägliche Arbeitszeit wird vom zuständigen Dienststellenleiter geregelt, vorbehalten bleibt das Gleitzeitreglement. 5

7 Weiterbildung Nebenbeschäftigung Öffentliche Ämter Sicherheitsleistung Amtsgeheimnis Pensionskasse Art. 13 Der Arbeitnehmer hat sich persönlich um seine berufliche Weiterbildung zu bemühen. Sofern es dem Betrieb dient, wird er darin gefördert und kann finanziell unterstützt werden. Art. 14 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die einen Angestellten während der Arbeitszeit beansprucht bzw. in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt oder die im Hinblick auf seiner Tätigkeit zu Interessenkonflikten führen kann, bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Art. 15 Wird ein Angestellter für die Übernahme eines öffentlichen Amtes in Aussicht genommen, so hat er dies vor der Annahme der Kandidatur mit dem Gemeinderat abzusprechen und die Bedingungen festzulegen. Die Zustimmung zur Übernahme solcher Ämter kann nur beim Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden. Art. 16 Die Gemeinde schliesst für Personal (inkl. Finanzkommission), welches mit der Verwaltung von Geld oder anderen Vermögenswerten betraut ist, eine Haftpflichtversicherung ab. Art. 17 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren (Art. 320 StGB). Die Verpflichtung bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Art. 18 Der Arbeitnehmer hat sich, gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), bei der Personalvorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers zu versichern. Über den Kreis der Versicherten, Höhe der versicherten Besoldung und über die Leistungen für die Hinterbliebenen bei Invalidität, Erreichen der Altersgrenze oder im Todesfall entscheidet das entsprechende Reglement der Vorsorgeeinrichtung. 6

8 Gebühren, Abgaben, Entschädigungen Art. 19 Sämtliche Gebühren, Abgaben und Entschädigungen für dienstliche Verrichtung der Arbeitnehmer fallen dem Arbeitgeber zu; ebenso die Leistungen des Staates oder anderer Organisationen für Arbeiten, die Gemeindefunktionären übertragen sind. D. Rechte der Arbeitnehmer Entschädigung Art. 20 Die Arbeitnehmer haben für ihre Leistungen Anspruch auf die im Rahmen dieses Reglements und der Lohnskala vorgesehenen Löhne, Zulagen und Spesen. Die Besoldungen setzen sich wie folgt zusammen: Basislohn (= Grundlohn + Teuerung) Kinderzulagen Treueprämien Lohnerhöhungen besondere Vergütungen für ausserordentliche Leistungen Basislohn Art. 21 Der Basislohn ist jenes Entgelt, das der Mitarbeiter aufgrund der zu erfüllenden Anforderungen und seiner Fähigkeiten erhält. Der Basislohn wird des Weiteren aufgrund 1. der Lohnstruktur innerhalb der Gemeindeunternehmen 2. des Könnens 3. der Erfahrung 4. der Ausbildung 5. der Funktion (Verantwortung) 6. der Lohnverhältnisse vergleichbarer Gemeinden, Institutionen und der Privatwirtschaft 7. des Alters 8. der wirtschaftlichen Situation 9. der Qualifikation festgelegt. In begründeten Fällen ist der Gemeinderat berechtigt, den Basislohn zu erhöhen oder zu reduzieren. 7

9 Lohnerhöhungen Besondere Vergütungen Auszahlung Kinderzulagen Teuerungsausgleich Treueprämie Art. 22 Der Gemeinderat ist berechtigt, aufgrund sehr guter Arbeitsleistungen Lohnerhöhungen zu gewähren. Sodann kann der Gemeinderat für ausserordentliche Leistungen eine einmalige besondere Vergütung ausrichten. Art. 23 Der Stundenlohn setzt sich aus Basislohn und den Zuschlägen für Ferienanspruch und Anteil 13. Monatsgehalt zusammen. Art. 24 Dem Arbeitnehmer werden Kinderzulagen im Umfang und gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über Kinderzulagen für Arbeitnehmer ausgerichtet. Art. 25 Der Gemeinderat entscheidet über die Festsetzung des Teuerungsausgleichs. Art. 26 Arbeitnehmern mit festem Arbeitspensum von mindestens 35 % werden bei ununterbrochener Dienstzeit (eine allfällige Lehrzeit miteingeschlossen) folgende Treueprämien ausgerichtet: nach Vollendung von 10 Dienstjahren 50 % der Monatsbesoldung oder 2 Wochen Ferien nach Vollendung von 15 Dienstjahren 75 % der Monatsbesoldung oder 3 Wochen Ferien nach Vollendung von 5 weiteren Dienstjahren 100 % der Monatsbesoldung oder 4 Wochen Ferien Als Bemessungsgrundlage gilt die Monatsbesoldung bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres. Überzeitentschädigung Art. 27 Muss ein Arbeitnehmer durch angeordnete Überzeit während längerer Zeit und in ausserordentlichem Masse beansprucht werden, so kann der 8

10 Gemeinderat eine besondere Entschädigung ausrichten, sofern es nicht möglich ist, die Überzeit mit Freizeit zu kompensieren. Dienstellenleiter der Verwaltung haben keinen Anspruch auf Überzeitentschädigung. Sie erhalten als Überzeitkompensation eine zusätzliche Ferienwoche pro Kalenderjahr. Der Gemeindewerkleiter kompensiert seine Überzeit und erhält keine zusätzliche Ferienwoche. Für die Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden folgende Zuschläge ausbezahlt: 25 % für Samstagsarbeit 25 % für Nachtarbeit von Uhr 50 % für Sonntagsarbeit Geleistete Überzeit muss kompensiert werden, sofern es die Arbeit erlaubt; der Zuschlag wird ausbezahlt. Pikettentschädigung Fahrzeugentschädigung Art. 28 Wenn notwendig hat das Personal Pikettdienst zu leisten. Für angeordneten Dienstpikett ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit wird pro Pikettwoche ein vom Gemeinderat festgelegter Pauschalbetrag vergütet. Der Arbeitseinsatz während des Pikettdienstes wird separat und bei Überzeit mit Zuschlag entschädigt (siehe 27). Art. 29 Dem Gemeindepersonal, das private Fahrzeuge zu Dienstfahrten verwenden muss, wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat geregelt. 9

11 Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit Krankheit Art. 30 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall haben die Arbeitnehmer während 24 Monaten einen Entschädigungsanspruch gemäss KVG bzw. UVG. Art. 31 Die Gemeinde unterhält eine Kollektiv- Krankentaggeldversicherung, welche bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Lohnfortzahlung übernimmt. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber rechtzeitig über die Krankheit zu orientieren. Nach Ablauf von 3 Krankheitstagen ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Der Arbeitgeber kann ein zweites Arztzeugnis seines Vertrauensarztes verlangen. Schwangerschaft Unfall Art. 32 Die Höhe der Lohnzahlung infolge Schwangerschaft und Niederkunft richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und den einschlägigen Richtlinien. Art. 33 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (UVG) gegen das Berufsunfall- und gegen das Nichtberufsunfallrisiko zu versichern. Gegen Nichtberufsunfälle sind nur Arbeitnehmer versichert, deren wöchentliches Arbeitspensum mindestens 8 Stunden beträgt. Die Gemeinde unterhält eine Zusatz- Unfallversicherung, die den im Rahmen des UVG nicht versicherten Lohnausfalls bis zu 100 % deckt. Die Prämie für diese Zusatzversicherung wird vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gemeinsam bezahlt. Die Prämien der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung werden vollumfänglich vom Arbeitgeber bezahlt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber 10

12 sofort über den Unfall zu orientieren. Nach Ablauf von 3 Tagen ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Der Arbeitgeber kann ein zweites Arztzeugnis seines Vertrauensarztes verlangen. Militär-, Feuerwehr-, Zivilschutzdienst Art. 34 Während des Wiederholungskurses oder während anderer Dienstleistungen, zu denen der Arbeitnehmer infolge seiner Einteilung oder seines Grades verpflichtet ist, hat er Anspruch auf das volle Gehalt. Während der Rekrutenschule als Rekrut: an ledige Rekruten ohne Unterstützungspflicht 50 % des Gehaltes (mindestens aber Ansatz gemäss EO) an verheiratete und ledige Rekruten mit Unterstützungspflicht 75 % des Gehaltes (mindestens aber Ansatz gemäss EO) Während den übrigen Instruktions- und Beförderungsdiensten wird die Höhe des Gehaltes von Fall zu Fall durch den Arbeitgeber festgesetzt. Für Arbeitsversäumnis infolge anderweitiger Dienstleistungen, die im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen (Feuerwehr, Zivilschutz), wird kein Gehaltsabzug vorgenommen, es sei denn, dass für diese Dienstleistungen eine dem Gehalt entsprechende Entschädigung ausbezahlt wird. Bei Aktivdienst wird die Gehaltszahlung von Fall zu Fall geregelt. Der Erwerbsersatz fällt vollumfänglich dem Arbeitgeber zu. Berufskleider Ferien Art. 35 Der Arbeitgeber regelt die Bezugsberechtigung für Berufskleider. Art. 36 Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr, spätestens bis 30. April des folgenden Jahres zu beziehen, da ansonsten der Ferienanspruch verfällt. Der Zeitpunkt der Ferien ist mit dem Vorgesetzten abzusprechen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängend zu 11

13 beziehen. Für die Gewährung von Ferien gilt folgende Regelung: a) bis zum vollendeten 59. Altersjahr 25 Arbeitstage b) ab dem 60. Altersjahr bis zur Pensionierung 30 Arbeitstage Arbeitnehmer, die im Laufe eines Jahres einoder austreten, erhalten die Ferien pro rata temporis. Ist der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird sein Ferienanteil für jeden weiteren vollen Monat der Arbeitsleistung um einen Zwölftel gekürzt. Bezahlter Urlaub Art. 37 Für nachstehende Ereignisse wird dem Arbeitnehmer ein ausserordentlicher Urlaub gewährt: a) Eigene Hochzeit 3 Tag(e) b) Hochzeit in der eigenen 1 Tag(e) Familie c) Geburt eigener Kinder 1 Tag(e) d) Tod des Ehegatten, eines bis 3 Tag(e) Kindes oder eines Elternteils e) Tod eines Familienangehörigen 1 Tag(e) f) Tod anderer Bekannter Teilnahme an der Bestattungsfeier g) Militärische Rekrutierung und 1 Tag(e) Inspektion h) Militärische Entlassung ½ Tag(e) i) Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag(e) im ungekündigten Arbeitsverhältnis Die Bewilligung von weitergehendem bezahlten oder unbezahlten Urlaub ist Sache des Gemeinderates. 12

14 Dienstfreie Tage Gehaltsnachgenuss Art. 38 Die dienstfreien Tage neben den gesetzlichen Feiertagen werden durch den Gemeinderat festgelegt. Art. 39 Beim Ableben eines Arbeitnehmers, der den Haupterwerb einer Familie erbrachte, erhalten sein überlebender Ehegatte oder seine unmündigen erwerbsunfähigen oder in Ausbildung stehenden Kinder noch die Besoldung für 3 Monate von dem auf den Todestag folgenden Monat an gerechnet. In besonderen Härtefällen kann vom Gemeinderat, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, zusätzlich eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Taggeldleistungen Mitspracherecht Teuerung auf Renten der Pensionskasse Art. 40 Taggeldleistungen von Versicherungen bei Unfall oder Krankheit fallen dem Arbeitgeber zu. Art. 41 Dem Personal ist das Mitspracherecht in der Ordnung der allgemeinen Dienstverhältnisse gewährleistet. Art. 42 Auf den Renten der Pensionskasse wird die Teuerung ausgerichtet. Diese berechnet sich analog dem Teuerungsausgleich der ordentlichen AHV- Renten. E. Disziplinarbestimmungen Verantwortlichkeit Verfahren Art. 43 Für Pflichtverletzungen der Arbeitnehmer gelten die Vorschriften des Obligationenrechts. Der Gemeinderat kann eine Administrativuntersuchung einleiten. Art. 44 Die Einleitung einer Administrativuntersuchung ist dem betroffenen Arbeitnehmer mitzuteilen. Mit dem Einleitungsbeschluss kann die vorläufige 13

15 Einstellung im Dienst unter Entzug der Besoldung verbunden werden. Jeder administrativen Massnahme muss die genaue Untersuchung des Tatbestandes und die Einvernahme des Arbeitnehmers vorausgehen. Dem Arbeitnehmer ist das volle rechtliche Gehör zu gewähren. Er ist berechtigt, einen Beistand beizuziehen. Die Verhängung einer Administrativstrafe oder die Einstellung des Verfahrens ist dem Arbeitnehmer unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Strafverfahren Art. 45 Erfüllt eine Pflichtverletzung zugleich einen Straftatbestand, so ist der Administrativentscheid bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen, sofern nicht die Umstände eine ungesäumte Erledigung des Falles verlangen. Der Gemeinderat kann Arbeitnehmer, die in eine Strafuntersuchung einbezogen werden, vorläufig unter Entzug der Besoldung im Dienst einstellen. Ergibt die Strafuntersuchung die Schuldlosigkeit des Arbeitnehmers, so ist ihm die ausgefallene Besoldung zu vergüten, soweit die Entschädigung nicht vom Staate vorgenommen wird. Administrativmassnahmen Art. 46 Die Administrativmassnahmen sind: a) Verweis b) Sistierung der ordentlichen Gehaltsaufbesserung sowie der Treueprämie c) Verweigerung der Treueprämie d) Entlassung innert einer Frist von drei Monaten oder mit sofortiger Wirkung F. Übergangsbestimmungen Altes Reglement Art. 47 Dieses Reglement ersetzt das frühere Dienstund Besoldungsreglement vom 5. November 2001 der Beamten und Angestellten der Gemeinde Villigen. 14

16 Obligationenrecht Ausführungsbestimmungen Übergeordnetes Recht Inkrafttreten Art. 48 Soweit dieses Reglement nicht abweichende Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag. Art. 49 Der Gemeinderat erlässt die gemäss Reglement notwendigen Ausführungsbestimmungen. Art. 50 Übergeordnetes Recht wird sinngemäss angewandt. Diesbezügliche Änderungen werden nach Inkraftsetzung entsprechend berücksichtigt. Art. 51 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Genehmigt an der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung vom 22. November Villigen, GEMEINDERAT VILLIGEN Der Gemeindeammann René Probst Der Gemeindeschreiber Markus Vogt 15

17 Genehmigt an der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung vom 22. November Villigen, GEMEINDERAT VILLIGEN Der Gemeindeammann René Probst Der Gemeindeschreiber Markus Vogt 16

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