KOORDINIERTE SATZUNG

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1 «Nordea 1, SICAV» Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren luxemburgischen Rechts L-2220 Luxembourg 562, rue de Neudorf R.C.S. Luxembourg, section B numéro Gegründet gemäß einer von Maitre Paul FRIEDERS, Notar mit Amtssitz in Luxemburg, am 31. August 1989 aufgenommenen Urkunde, veröffentlicht im Recueil Special du Memorial C, Nummer 294 vom 16. Oktober Die Satzung wurde zuletzt durch notarielle Akt, ausgeführt von Herrn Notar Henri HELLINCKX, am 10. Mai 2012 abgeändert. KOORDINIERTE SATZUNG 10. Mai 2012

2 Artikel 1. GRÜNDUNG Hiermit wird zwischen den Zeichnern und all denjenigen Personen, die im Nachhinein Inhaber der hiernach ausgegebenen Anteile werden, eine Aktiengesellschaft in Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) unter der Bezeichnung Nordea 1, SI- CAV gegründet (nachstehend die Gesellschaft" genannt). Artikel 2. DAUER Die Gesellschaft wird für eine unbegrenzte Dauer gegründet. Sie kann durch Beschluss der Anteilsinhaber, dessen Annahme den Voraussetzungen für eine Änderung dieser Satzung entsprechen muss, aufgelöst werden. Artikel 3. GESELLSCHAFTSZWECK Gegenstand der Gesellschaft ist die Anlage der ihr zur Verfügung gestellten Gelder in übertragbaren Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzanlagen gemäß Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen (nachstehend das Gesetz" genannt) mit dem Ziel der Anlagerisikostreuung und der Beteiligung der Anteilsinhaber an den Verwaltungsergebnissen der Teilfonds der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann sämtliche Maßnahmen ergreifen und jegliche Geschäfte tätigen, die sie zur Erfüllung und Förderung ihres Gesellschaftszweckes als nützlich erachtet, soweit sich dies im Rahmen von Teil I des Gesetzes und jedes Gesetzes hält, das das Gesetz abändert oder ersetzt. Artikel 4. EINGETRAGENER SITZ Der Geschäftssitz der Gesellschaft befindet sich in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg. Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder sonstige Geschäftsstellen können auf Beschluss des Verwaltungsrates sowohl in Luxemburg als auch im Ausland errichtet werden. Sollten nach Ansicht des Verwaltungsrates außergewöhnliche politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Ereignisse eingetreten sein oder bevorstehen, die die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft an ihrem Geschäftssitz oder eine reibungslose Kommunikation zwischen diesem Geschäftssitz und Personen im Ausland beeinträchtigen, so kann der Geschäftssitz bis zur vollständigen Behebung dieser anormalen Umstände zeitweilig ins Ausland verlegt werden; diese vorübergehenden Maßnahmen haben keinerlei Auswirkung auf die Nationalität der Gesellschaft, die ungeachtet einer solchen zeitweiligen Verlegung eine luxemburgische Gesellschaft bleibt. Artikel 5. KAPITAL Das Gesellschaftskapital hat jederzeit dem Nettovermögenswert der Gesellschaft zu entsprechen, der gemäß Artikel 18 der vorliegenden Urkunde zu ermitteln ist. Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR ,00). Das gezeichnete Anfangskapital der Gesellschaft betrug eine Million zweihundertfünfzigtausend Europäische Währungseinheiten (ECU ,-) und war eingeteilt in zwölftausendfünfhundert Europäische Währungseinheiten (ECU ) voll eingezahlte Anteile der Kategorie B des FRONTRUNNER I - EQUITIES 92 (Basiswährung ECU) (jetzt NORDEA 1 - European Value Fund genannt) ohne Nennwert. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann unbegrenzt und jederzeit verschiedene Portfolios von Vermögenswerten einrichten, die für sich genommen Teilfonds darstellen. Der Verwaltungsrat legt für jeden Teilfonds spezifische Anlageziele und Anlagepolitiken fest und bestimmt, auf welche Währung die Teilfonds lauten. Ferner kann sie andere Merkmale festlegen, die in dem Prospekt beschrieben sind. Der Verwaltungsrat hat jederzeit das unbeschränkte Recht, für sämtliche Teilfonds Ausschüttungsanteile oder thesaurierende Anteile ohne Nennwert zum jeweiligen Nettoinventarwert pro Anteil auszugeben, der gemäß Artikel 18 der vorliegenden Satzung zu ermitteln ist, ohne den bestehenden Anteilsinhabern ein Vorzugsrecht im Hinblick auf die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Die Anteile eines jeden Teilfonds können nach Wahl des Verwaltungsrates entweder als Ausschüttungsanteile oder als thesaurierende Anteile ausgegeben werden. Ausschüttungsanteile sind dividendenberechtigt, sofern eine solche Dividendenausschüttung beschlossen wurde. Thesaurierende Anteile sind nicht dividendenberechtigt. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat beschließen, weitere Gattungen von Anteilen mit spezifischen Kosten oder einer spezifischen Gebührenstruktur bzw. anderen Merkmalen gemäß der Beschreibung in dem Prospekt zu bilden. Ferner kann der Verwaltungsrat beschließen, in jeder Anteilskategorie zwei oder mehr Unterkategorien von Anteilen zu bilden, deren Vermögenswerte gemäß der spezifischen Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds gemeinsam investiert werden, wobei jedoch für jede Unterkategorie eine spezifische Kostenstruktur für den Verkauf und die Rücknahme, Gebührenstruktur, Ausschüttungspolitik, Bezugswährung oder sonstige Besonderheit wie im Prospekt beschrieben gilt. Der Verwaltungsrat kann jedes ordnungsgemäß ermächtigte Verwaltungsratsmitglied oder Mitglied der Gesellschaft oder jede sonstige ordnungsgemäß ermächtigte Person beauftragen, die Zeichnungen anzunehmen, die Zahlung für die neuen Anteile entgegenzunehmen und diese neuen Anteile zu liefern. Die Anteile können nach Wahl des Verwaltungsrates aus verschiedenen Teilfonds stammen. Der Erlös aus der Ausgabe des jeweiligen Teilfonds wird gemäß Artikel 3 der vorliegenden Satzung in Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzanlagen gemäß Artikel 41 (1) des Gesetzes angelegt, die den jeweils vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit bestimmten geografischen Zonen, Industriesektoren, Währungszonen und spezifischen Arten von Anlagen entsprechen. Die Anteile werden in Form von Namensanteilen oder Inhaberanteilen ausgegeben. Die Inhaberanteile werden den institutionellen Anlegern vorbehalten und in Abschnitten von 1, 10, 100 und 1000 ausgegeben. Die Inhaberanteile werden direkt von der Depotbank gehalten oder von Letzterer bei Clearstream Banking oder bei Euroclear oder einem ähnlichen erstklassigen auf diese Art von Transaktion spezialisierten Institut hinterlegt. Die Depotbank schickt dem Anteilsinhaber eine Zeichnungsempfangsbestätigung für die Inhaberanteile zu. Anteilszertifikate für Namensanteile werden lediglich auf ausdrücklichen Antrag des Anteilsinhabers ausgestellt. Der Besitz von Namensanteilen wird durch eine schriftliche Eigentumsbestätigung belegt. 2

3 Auf Antrag und Kosten des Anteilsinhabers können Namensanteile in Inhaberanteile umgewandelt werden und umgekehrt. Anteilsbruchteile dürfen lediglich auf den Namen lautend ausgegeben werden. Bruchteile von Namensanteilen können mit bis zu vier Dezimalstellen ausgegeben werden (Trennung aller Ziffern nach der vierten Dezimalstelle). Anteilsbruchteile sind nicht stimmberechtigt, sind jedoch an einer etwaigen Dividendenausschüttung und an der Verteilung des Liquidationserlöses beteiligt. Artikel 6. VERLUST VON ANTEILSZERTIFIKATEN Falls ein Anteilsinhaber der Gesellschaft zu deren Überzeugung beweisen kann, dass sein Anteilszertifikat verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde, so kann auf seinen Antrag ein Duplikat des besagten Anteilszertifikats zu den durch das geltende Gesetz gestatteten oder auferlegten und von der Gesellschaft als zweckmäßig erachteten Bedingungen und Garantien, einschließlich, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, eines von einer Versicherungsgesellschaft ausgehändigten Versicherungsscheins, ausgestellt werden. Mit der Ausstellung des neuen Anteilszertifikats, auf dem zu vermerken ist, dass es sich um ein Duplikat handelt, wird das ursprüngliche Anteilszertifikat, an dessen Stelle das neue ausgestellt wurde, nichtig. Beschädigte Anteilszertifikate können auf Anordnung der Gesellschaft gegen neue Anteilszertifikate eingetauscht werden. Die beschädigten Anteilszertifikate sind an die Gesellschaft auszuhändigen und werden umgehend annulliert. Die Gesellschaft kann dem Anteilsinhaber nach eigenem Ermessen die Kosten für das Duplikat oder für ein neues Anteilszertifikat sowie sämtliche Ausgaben, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit deren Ausstellung und Eintragung oder mit der Annullierung der ursprünglichen Anteilszertifikate entstanden sind, in Rechnung stellen. Artikel 7. BESCHRÄNKUNGEN DER ANTEILSINHABER Der Verwaltungsrat kann im Interesse der Gesellschaft den Erwerb von Anteilen für natürliche oder juristische Personen einschränken oder untersagen. 1) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Einschränkungen (mit Ausnahme von Einschränkungen für Übertragungen von Anteilen) anzuordnen, die er für notwendig hält, um sicherzustellen, dass keine Anteile der Gesellschaft oder Anteile einer Kategorie und/oder Unterkategorie in den Besitz einer bestimmten Person (nachstehend: ausgeschlossene Person") gelangen oder von dieser gehalten werden: a) wenn dies gegen die Gesetze oder Vorschriften eines Landes und/oder offizielle Bestimmungen oder die Bestimmungen des Verkaufsprospekts der Gesellschaft verstößt, oder b) deren Bestand an Anteilen nach Auffassung des Verwaltungsrates dazu führt, dass der Gesellschaft oder ihren Anteilsinhabern Steuerverbindlichkeiten oder andere finanzielle Nachteile entstehen würden, die ihr andernfalls nicht entstanden wären oder entstehen würden, oder c) deren Bestand an Anteilen nach Auffassung des Verwaltungsrates dazu führt, dass die Gesellschaft anderen Gesetzen oder Bestimmungen unterliegen könnte als jenen Luxemburgs und/oder deren Umsetzung den Interessen der Anteilsinhaber schaden könnte, oder d) falls eine solche ausgeschlossene Person aufgrund der Gesetze und Bestimmungen eines Landes und/oder der offiziellen Bestimmungen und/oder des Verkaufsprospekts der Gesellschaft nicht dazu berechtigt ist, solche Anteile zu halten, oder e) falls die Anteile einer solchen ausgeschlossenen Person die vom Verwaltungsrat festgelegte Höchstanlagegrenze überschreiten. 2) Die Gesellschaft kann daher den Erwerb und Besitz von Anteilen der Gesellschaft durch eine ausgeschlossene Person beschränken oder untersagen. Dazu kann die Gesellschaft: a) es ablehnen, Anteile auszugeben oder die Übertragung von Anteilen zu registrieren, solange sie nicht festgestellt hat, ob die Emission oder die Registrierung dazu führen könnte, dass das formelle oder wirtschaftliche Eigentum an diesen Anteilen bei einer ausgeschlossenen Person liegen würde, die keine Anteile der Gesellschaft halten darf; b) von einer namentlich eingetragenen Person jederzeit verlangen, dass diese Person der Gesellschaft alle Angaben leistet, welche die Gesellschaft für notwendig erachtet, um die Frage zu klären, ob eine Person, die keine Anteile der Gesellschaft halten darf, der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer dieser Anteile ist oder nicht; c) einer ausgeschlossenen Person das Stimmrecht auf einer Hauptversammlung entziehen. d) in dem Fall, dass die Gesellschaft überzeugt ist, dass eine ausgeschlossene Person (allein oder zusammen mit anderen Personen) der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer der Anteile ist und diese Person die Anteile nicht einer autorisierten Person überträgt, die Anordnung des obligatorischen Verkaufs all dieser Anteile im Besitz der ausgeschlossenen Person unter folgenden Bedingungen verlangen: (1) Die Gesellschaft sendet dem Eigentümer der Anteile, der als Eigentümer der erworbenen Anteile gilt, einen Antrag (nachstehend Rücknahmeantrag" genannt), wobei sie, wie oben angegeben, den für diese Anteile zu zahlenden Preis und den Ort, an dem der Rücknahmebetrag für diese Anteile zu zahlen ist, angibt. Ein jeder Rücknahmeantrag kann dem Eigentümer der Anteile per Post als Einschreiben an die letzte bekannte bzw. in das Register der Anteilsinhaber der Gesellschaft eingetragene Anschrift zugestellt werden. Der Eigentümer der Anteile ist daraufhin verpflichtet, der Gesellschaft sämtliche im Rücknahmeantrag genannten Anteile zurückzugeben und gegebenenfalls Anteilszertifikate auszustellen. Unmittelbar nach Geschäftsschluss an dem im Rücknahmeantrag genannten Tag verliert der Eigentümer der Anteile sein Eigentumsrecht an den im Rücknahmeantrag genannten Anteilen, und sein Name wird aus dem Register der Anteilsinhaber gelöscht. (2) Der Preis (nachstehend: der Rücknahmepreis"), zu dem die angegebenen Anteile gemäß dem Rücknahmeantrag gekauft werden, entspricht dem Nettoinventarwert der betroffenen Anteile, der gemäß Artikel 18 der vorliegenden Satzung berechnet wurde. 3

4 (3) Die Zahlung des Rücknahmepreises an den Eigentümer der Anteile erfolgt in der Währung der jeweiligen Anteile und wird von der Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder einer anderen Zahlstelle (entsprechend den Angaben im Rücknahmeantrag) zur Zahlung (ohne Zinsen) hinterlegt. Nach Hinterlegung des Rücknahmepreises verliert die Person die im Rücknahmeantrag angegebenen Rechte sowie jegliche weiteren Rechte oder Ansprüche gegenüber der Gesellschaft oder deren Vermögenswerten. Ein einer ausgeschlossenen Person gemäß diesem Absatz geschuldeter Betrag, der innerhalb von fünf Jahren ab dem in dem Rücknahmeantrag genannten Datum nicht geltend gemacht wurde, kann nicht länger geltend gemacht werden und fällt wieder der Gesellschaft zu. Es steht in der Macht des Verwaltungsrats, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umkehr vorzunehmen. (4) Die Ausübung der Rechte, die der Gesellschaft nach diesem Artikel verliehen werden, darf auf keinen Fall mit der Begründung in Frage gestellt oder als ungültig betrachtet werden, dass kein ausreichender Nachweis des Eigentumsrechts an den Anteilen einer Person erbracht wurde oder dass der eigentliche Eigentümer der Anteile zum Zeitpunkt des Rücknahmeantrags eine andere Person als jene war, welche die Gesellschaft bei der Beantragung der Rücknahme angenommen hatte, und dies stets unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft die genannten Rechte in gutem Glauben ausübte. 3) US-amerikanischen Personen dürfen keine Anteile angeboten oder verkauft werden. In diesem Zusammenhang schließt der Ausdruck US-amerikanische Person ein: a) einen Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, ungeachtet von dessen Aufenthaltsort, oder einen Bewohner der Vereinigten Staaten von Amerika, ungeachtet von dessen Staatsbürgerschaft; b) ein Besitzer eines US-amerikanischen Passes; c) eine in den USA geborene Person, die auf die US-amerikanische Staatsbürgerschaft verzichtet hat; d) eine Person mit doppelter Staatsbürgerschaft der USA und eines anderen Landes; e) eine Person mit rechtmäßigem ständigem Wohnsitz in den USA (sog. Lawful Permanent Resident), d.h. ein Besitzer einer Green Card ; f) eine Person mit erheblicher Anwesenheit in den USA, d.h. ein Nicht-US-Bürger, der (i) kein Diplomat, Lehrer, Student oder Athlet ist und (ii) sich mindestens 183 Tage in den USA aufgehalten hat, und zwar unter Berücksichtigung folgender Tage: I. aller Aufenthaltstage (mindestens 31) des laufenden Jahres, II. 1/3 der Aufenthaltstage des unmittelbar vorangegangenen Jahres, und III. 1/6 der Aufenthaltstage des vorvergangenen Jahres; Wenn der Verwaltungsrat feststellt, dass ein Anteilsinhaber der Gesellschaft: (a) eine US-amerikanische Person ist oder Anteile für Rechnung einer US-amerikanischen Person hält und die Anzahl der USamerikanischen Personen, von denen der Verwaltungsrat weiß, dass sie wirtschaftliche Eigentümer von Anteilen im Sinne des US Investment Company Act" von 1940 sind, 100 oder eine andere, vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegte Zahl übersteigt, oder (b) Anteile gesetz- oder vorschriftswidrig oder in Umständen hält, die nachteilige gesetzliche, steuerliche oder fiskalische Folgen für die Gesellschaft oder deren Anteilsinhaber haben oder haben könnten, Der Verwaltungsrat kann, wenn er dies zur Einhaltung des Wertpapiergesetzes und/oder des Anlagegesetzes für erforderlich hält: (i) diesen Anteilsinhaber anweisen, die entsprechenden Anteile an eine Person zu veräußern, die qualifiziert oder berechtigt ist, diese Anteile zu besitzen oder zu halten, oder (ii) die entsprechenden Anteile zu dem Nettoinventarwert der Anteile zurücknehmen, der am Bewertungstag unmittelbar nach dem Tag der Mitteilung über eine solche zwangsweise Rücknahme an den entsprechenden Anteilsinhaber gilt Artikel 8. VERSAMMLUNGEN VON ANTEILSINHABERN Jede ordnungsgemäß zusammengetretene Versammlung der Anteilsinhaber dieser Gesellschaft vertritt die Gesamtheit der Anteilsinhaber der Gesellschaft. Die jährliche Hauptversammlung der Anteilsinhaber findet nach luxemburgischem Recht in Luxemburg am Gesellschaftssitz oder an jedem anderen im Einberufungsschreiben angegebenen Ort am 15. März eines jeden Jahres um 11:00 vormittags statt. Ist dieser Tag ein Bankfeiertag in Luxemburg, so wird die Jahreshauptversammlung auf den nächstfolgenden Geschäftstag verlegt. Die jährliche Hauptversammlung kann außerhalb von Luxemburg abgehalten werden, sofern sich dies nach freiem und ausschließlichem Ermessen des Verwaltungsrats aufgrund von außergewöhnlichen Umständen als notwendig erweisen sollte. Sonstige Versammlungen der Anteilsinhaber können an dem im Einberufungsschreiben angegebenen Ort und Zeitpunkt abgehalten werden. Die Durchführung aller Versammlungen richtet sich nach den Vorschriften des luxemburgischen Rechtes. Anteilsinhaber sind zu einer anstehenden Versammlung der Anteilsinhaber durch eine Mitteilung einzuladen, in der die Tagesordnung, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung angeführt werden und die per Post mindestens 8 Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Termin an die im Register der Anteilsinhaber eingetragene Anschrift zu versenden ist. Im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen ist die Mitteilung in Luxemburg im Mémorial, in einer Tageszeitung und, falls gesetzlich erforderlich, in einer Zeitung in den Ländern, in denen die Gesellschaft registriert ist, zu veröffentlichen. Sofern dies im luxemburgischen Recht vorgesehen ist, kann die Mitteilung an die Anteilsinhaber auch mit jedem im luxemburgischen Recht vorgesehenen Mittel zur elektronischen Veröffentlichung erfolgen. Sämtliche Anteile verleihen unabhängig von ihrer Kategorie und/oder Unterkategorie und/oder von ihrem Teilfonds und dem Nettoinventarwert pro Anteil innerhalb der Kategorie und/oder Unterkategorie und/oder des Teilfonds das Recht auf eine Stimme. Ein Anteilsinhaber kann auf einer Versammlung der Anteilsinhaber handeln, indem er eine andere Person (die kein Anteilsinhaber sein muss und die ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann) zu seinem Stellvertreter bestimmt. Diese Bestellung hat schriftlich per unterschriebenes Fax oder auf ähnlichem, vom Verwaltungsrat festgelegten Kommunikationswege zu erfolgen. 4

5 Beschlüsse betreffend die Interessen der Anteilsinhaber der Gesellschaft werden in einer Hauptversammlung gefasst, und Beschlüsse betreffend die jeweiligen Rechte der Anteilsinhaber eines bestimmten Teilfonds werden zusätzlich in der Hauptversammlung des entsprechenden Teilfonds getroffen. Sofern nicht anders in der vorliegenden Satzung bestimmt oder festgelegt oder vom Gesetz vorgeschrieben, werden die Beschlüsse in den ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen der Anteilsinhaber mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Personen getroffen. Die Mindestanwesenheit zur Beschlussfähigkeit und die Mehrheitsanforderungen für jährliche Hauptversammlungen werden auf Grundlage der Anzahl der am fünfen (5.) Tage vor dem Datum der jährlichen Hauptversammlung um Mitternacht ausgegebenen Anteile festgelegt. Der Verwaltungsrat kann alle anderen Bedingungen festlegen, die Anteilsinhaber erfüllen müssen, einschließlich, ohne Begrenzung, die Bedingungen zur Teilnahme an den Anteilsinhaberversammlungen. Der Verwaltungsrat ernennt von Zeit zu Zeit die leitenden Angestellten der Gesellschaft einschließlich der leitenden Angestellten, die für den Betrieb und die Verwaltung der Gesellschaft als erforderlich erachtet werden und nicht Verwaltungsratsmitglied oder Anteilsinhaber der Gesellschaft zu sein brauchen. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung in der vorliegenden Satzung haben die leitenden Angestellten die ihnen vom Verwaltungsrat erteilten Rechte und Verpflichtungen. Artikel 9. VERWALTUNGSRAT Die Verwaltung der Gesellschaft obliegt einem Verwaltungsrat, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, welche nicht Anteilsinhaber der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von den Anteilsinhabern auf ihrer jährlichen Versammlung für eine Amtszeit von höchstens sechs Jahren ernannt und bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Die Hauptversammlung legt auch die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, ihre Vergütung und die Dauer ihrer Amtszeit fest. Verwaltungsratsmitglieder werden durch einfache Mehrheit des auf der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Kapitals gewählt. Ein Verwaltungsratsmitglied kann jederzeit durch Beschluss der Anteilsinhaber mit oder ohne Begründung abberufen und ersetzt werden. Wird die Stelle eines Verwaltungsratsmitglieds infolge eines Todesfalls oder Ausscheidens oder sonstwie frei, so können die restlichen Verwaltungsratsmitglieder zusammentreten und mit Stimmenmehrheit ein Verwaltungsratsmitglied bestellen, um diesen freien Posten bis zur nächsten Versammlung der Anteilsinhaber zu besetzen. Artikel 10. VERSAMMLUNGEN DES VERWALTUNGSRATS (1) Bestellung eines Verwaltungsratsvorsitzenden Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Des Weiteren kann er einen Sekretär bestellen, der nicht Verwaltungsratsmitglied sein muss und mit der Erstellung der Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und der Versammlungen der Anteilsinhaber beauftragt wird. Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem im Einberufungsschreiben angegebenen Ort zusammen. Den Vorsitz in sämtlichen Versammlungen der Anteilsinhaber führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, in dessen Abwesenheit oder falls er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes vom Verwaltungsrat als Vorsitzender pro tempore bestelltes Verwaltungsratsmitglied. In deren Abwesenheit oder falls sie verhindert sind, können die Anteilsinhaber ein anderes Verwaltungsratsmitglied oder einen leitenden Angestellten der Gesellschaft mit Stimmenmehrheit der in solchen Versammlungen anwesenden oder vertretenen Anteile zum Vorsitzenden pro tempore wählen. Den Vorsitz in sämtlichen Verwaltungsratssitzungen führt der Vorsitzende oder, in dessen Abwesenheit oder im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes vom Verwaltungsrat als Vorsitzender pro tempore bestelltes Verwaltungsratsmitglied. (2) Organisatorisches Die Einberufungen zu den Verwaltungsratssitzungen haben schriftlich an sämtliche Verwaltungsratsmitglieder mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus zu erfolgen, außer in dringenden Fällen, in denen die Art dieser Umstände im Einberufungsschreiben anzugeben ist. Auf dieses Einberufungsschreiben kann mittels Zustimmung aller Verwaltungsratsmitglieder per Schreiben, Kabel, Telegramm, Telex oder Telefax oder durch ein ähnliches Kommunikationsmittel verzichtet werden. Individuelle Versammlungen, die an Ort und Zeitpunkt wie in dem zuvor vom Verwaltungsrat festgelegten Terminplan abgehalten werden, bedürfen keines gesonderten Einberufungsschreibens. Jedes Verwaltungsratsmitglied ist berechtigt, sich in den Verwaltungsratssitzungen durch ein anderes schriftlich oder per Telefax, E- Mail oder durch ein ähnliches Kommunikationsmittel bevollmächtigtes Verwaltungsratsmitglied vertreten zu lassen. Jedes Verwaltungsratsmitglied ist berechtigt, an Sitzungen des Verwaltungsrates per Konferenzschaltung oder vergleichbares Kommunikationsmittel teilzunehmen und diese Teilnahme gilt als persönliche Anwesenheit an einer solchen Sitzung. Eine Sitzung des Verwaltungsrats, bei der solche Kommunikationsmittel eingesetzt werden, gilt als in Luxemburg abgehalten. Der Verwaltungsrat kann nur beraten oder rechtsgültig handeln, wenn zumindest eine Mehrheit seiner Mitglieder in der Verwaltungsratssitzung anwesend oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder getroffen. Die von sämtlichen Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichneten Beschlüsse gelten als ebenso rechtsgültig und wirksam, als wären sie in einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Versammlung getroffen worden. Die jeweiligen Unterschriften können auf ein einzelnes Dokument oder auf mehrere Abschriften ein und desselben Beschlusses gesetzt werden und per Brief, Telefax oder oder durch ein ähnliches Kommunikationsmittel bestätigt werden. Unterschriften können ferner durch jedes Verwaltungsratsmitglied per elektronische Unterschrift erfolgen, die gemäß luxemburgischem Recht gültig ist. (3) Protokoll Die Protokolle sämtlicher Verwaltungsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder, in seiner Abwesenheit, vom Vorsitzenden pro tem- 5

6 pore, der den Vorsitz der Versammlung geführt hat, oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet. Abschriften oder Auszüge dieser Protokolle, die vor Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, sind vom Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden pro tempore der entsprechenden Sitzung, von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder vom Sekretär oder einem Hilfssekretär zu unterzeichnen. Artikel 11. BEFUGNISSE Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse, um alle Verwaltungs-, Verfügungs- und Vollstreckungshandlungen im Interesse der Gesellschaft zu vollziehen. Sämtliche Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die vorliegende Satzung der Hauptversammlung der Anteilsinhaber vorbehalten werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates. Die Gesellschaft wird eine Verwaltungsgesellschaft (nachstehend: die Verwaltungsgesellschaft ) ernennen, die Kapitel 15 des Gesetzes unterliegt. Artikel 12. ANLAGEPOLITIK Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Anlagepolitik der Gesellschaft entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dem in Artikel 3 der vorliegenden Satzung definierten Gesellschaftszweck festzulegen. Innerhalb dieser Beschränkungen kann der Verwaltungsrat beschließen, dass Anlagen folgendermaßen erfolgen: I. Anlagebeschränkungen Auf der Grundlage des Prinzips der Risikodiversifizierung hat der Verwaltungsrat die Befugnis, die Gesellschafts- und Anlagepolitik für die Anlagen der einzelnen Teilfonds, die Basiswährung eines Teilfonds sowie die Richtung der Geschäftsleitung und der Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft zu bestimmen. Soweit nicht restriktivere Vorschriften in Verbindung mit einem besonderen Teilfonds im Prospekt vorgesehen sind, richtet sich die Anlagepolitik nach den im Folgenden festgelegten Regeln und Beschränkungen. A. Anlagen in den Teilfonds dürfen nur bestehen aus: (1) übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt notiert sind oder gehandelt werden; (2) übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem anderen regulierten Markt in einem EU-Mitgliedstaat ( Verwaltungsgesellschaft ) gehandelt werden; (3) übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Drittstaat zugelassen sind oder an einem anderen regulierten Markt in einem Drittstaat gehandelt werden, der regelmäßig stattfindet, anerkannt ist und dem Publikum offen steht, sofern dies in der vorliegenden Satzung vorgesehen ist; (4) kürzlich ausgegebenen übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit der Maßgabe, dass - zu den Emissionsbedingungen die Verpflichtung gehört, dass ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einem geregelten Markt oder an einem anderen regulierten Markt entsprechend den Angaben unter den vorstehenden Punkten (1)-(3) gestellt wird; - diese Zulassung innerhalb eines Jahres nach der Emission sichergestellt wird; (5) Anteilen von OGAW, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (nachstehend: die Richtlinie ) zugelassen sind, und/oder anderen OGA im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie, gleich, ob in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gelegen, mit der Maßgabe, dass - diese anderen OGA gemäß Gesetzen autorisiert sind, die vorsehen, dass sie einer Aufsicht unterliegen, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde derjenigen gleichwertig ist, die im Gemeinschaftsrecht niedergelegt ist (entsprechend der Definition in der Richtlinie) und dass eine ausreichende Zusammenarbeit zwischen den Behörden sichergestellt ist; - der Umfang des Schutzes für Anteilsinhaber an diesen anderen OGA dem Schutz gleichwertig ist, der für Anteilsinhaber an OGAW vorgesehen ist und insbesondere, dass die Regeln für Trennung von Vermögenswerten, Darlehensaufnahme, Darlehensvergabe und ungedeckte Verkäufe von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind; - die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; - der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderen OGA anlegen darf; (6) Einlagen bei Kreditinstituten, die auf Verlangen zurückzuzahlen sind oder abgehoben werden können und nicht später als in zwölf Monaten fällig werden, vorausgesetzt, dass das Kreditinstitut seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat oder - falls sich der Geschäftssitz des Kreditinstitutes in einem Drittstaat befindet - vorausgesetzt, dass es Vorschriften über die Sorgfaltspflicht unterliegt, die die Aufsichtsbehörde als denen gleichwertig betrachtet, die im Recht der Europäischen Union niedergelegt sind; (7) Finanzderivaten, einschließlich gleichwertigen Instrumenten gegen Barabfindung, die an einem geregelten Markt oder einem anderen regulierten Markt nach den vorstehenden Abschnitten (1), (2) und (3) gehandelt werden bzw. over the counter gehandelten Finanzderivaten ( OTC-Derivaten"), unter der Voraussetzung, dass (i) es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne dieses Absatzes oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche die Gesellschaft gemäß den in ihren Vertragsbedingungen oder ihrer Satzung genannten Anlagezielen investieren darf; (ii) die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und (iii) die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative der Gesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können; diese Geschäfte auf keinen Fall dazu führen dürfen, dass die Gesellschaft von ihren Anlagezielen abweicht; (8) Geldmarktinstrumenten, die nicht an einem geregelten Markt oder einem anderen regulierten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden - von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der EU oder der Europäischen Investitionsbank, einem Staat oder, im Falle eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föderation oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters, dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert oder - begeben von einem Unternehmen, dessen Wertpapiere an den in (1), (2) oder (3) oben bezeichneten geregelten Märkten oder anderen regulierten Märkten gehandelt werden, oder - - von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, 6

7 das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder - von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Aufsichtsbehörde zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro (EUR ,-), das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. B. Jeder Teilfonds darf jedoch: (1) Bis 10% seines Nettovermögens in andere übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente als diejenigen investieren, die oben unter den Punkten A (1) bis (4) und (8) aufgeführt sind, (2) zusätzlich Barmittel und Barmitteläquivalente halten; (3) ein Darlehen in Anspruch nehmen, das 10% der Nettovermögenswerte nicht übersteigt, sofern es sich dabei um eine nur vorübergehende Maßnahme handelt. Zusatzvereinbarungen im Hinblick auf den Verkauf von Optionen oder den Kauf oder Verkauf von Terminkontrakten (forward oder futures contracts) gelten jedoch nicht als Kreditaufnahmen im Sinne dieser Einschränkung. (4) Devisen mittels eines Parallelkredites erwerben. (5) in Übereinstimmung mit Artikel 181(8) des Gesetzes Wertpapiere zeichnen, erwerben und/oder halten, die von einem anderen Teilfonds der Gesellschaft begeben werden, vorausgesetzt, dass: - der Teilfonds höchstens 10% seines Vermögens in einem anderen Teilfonds angelegt hat; - sämtliche mit den entsprechenden Wertpapieren verbundenen Stimmrechte werden solange ausgesetzt, wie die Wertpapiere von dem entsprechenden Teilfonds gehalten werden, unbeschadet der entsprechenden Erfassung in den Büchern und den Jahres- und Halbjahresberichten; - Eine doppelte Erhebung von Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren auf Ebene des anlegenden Teilfonds und des Zielteilfonds erfolgt nicht. - kein Teilfonds in einem Teilfonds anlegen darf, der bereits in ihn investiert hat. (6) Als Master-Fonds auftreten, wenn sich unter den Anteilsinhabern mindestens ein Feeder-Fonds befindet. Der Master-Fonds darf selbst nicht als Feeder-Fonds auftreten und gemäß Kapitel 9 des Gesetzes auch in keinem anderen Feeder-Fonds anlegen. Hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilsinhaber, finden Artikel 2, Absatz (2), erster Gedankenstrich und Artikel 3, zweiter Gedankenstrich des Gesetzes keine Anwendung. (7) Eine Umwandlung in einen Feeder-Fonds beschließen, indem er mindestens 85% seiner Vermögenswerte in einen Master-Fonds anlegt. Zusätzlich kann ein Feeder-Teilfonds bis zu 15% seiner Vermögenswerte in einem oder mehreren der folgenden Vermögenswerte halten: - zusätzliche liquide Vermögenswerte gemäß Artikel 41, Absatz (2), zweiter Unterabsatz des Gesetzes; - unter Artikel 41(1)(g) und Artikel 42(2) und (3) des Gesetzes genannte derivative Finanzinstrumente, die ausschließlich zu Absicherungszwecken eingesetzt werden dürfen; - bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, die für die unmittelbare Verfolgung ihres Geschäftszwecks unerlässlich sind. In diesem Fall werden die Anteilsinhaber im Voraus informiert und die betroffenen Anteilsinhaber über die Vorkehrungen in Kenntnis gesetzt. Der Abschnitt in dem Prospekt des Feeder-Teilfonds sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen werden gemäß Artikel 82(1) des Gesetzes aktualisiert. C. Außerdem beachtet die Gesellschaft folgende Anlagebeschränkungen je Emittent im Hinblick auf das Nettovermögen der einzelnen Teilfonds: (a) Regeln für die Risikostreuung Die Gesellschaft wendet in Übereinstimmung mit Artikel 42(1) des Gesetzes ein Risikomanagementverfahren an. Zur Berechnung der in (2) bis (5) und (8) der vorliegenden Satzung beschriebenen Beschränkungen gelten Gesellschaften, die zur selben Unternehmensgruppe gehören, als einziger Emittent. Soweit ein Emittent eine juristische Person mit mehreren Teilfonds ist, wobei die Vermögenswerte eines Teilfonds ausschließlich den Anlegern dieses Teilfonds und denjenigen Gläubigern vorbehalten sind, deren Anspruch in Verbindung mit der Gründung, dem Betrieb und der Liquidation dieses Teilfonds entstanden ist, ist jeder Teilfonds als gesonderter Emittent im Sinne der Anwendung der Regeln zur Risikostreuung zu betrachten, die in den nachstehenden Punkten (1) bis (5), (7) bis (9) und (12) bis (14) der vorliegenden Satzung beschrieben werden. Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (1) Ein Teilfonds darf keine weiteren übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente eines Emittenten erwerben, wenn (i) nach einem solchen Kauf mehr als 10% seines Nettovermögens aus übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines einzigen Emittenten bestünden oder (ii) der Gesamtwert aller übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in die er mehr als 5% seines Nettovermögens investiert, 40% des Wertes seines Nettovermögens übersteigen würde. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen. (2) Ein Teilfonds darf auf kumulativer Basis bis zu 20% seines Nettovermögens in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investieren, die von derselben Unternehmensgruppe begeben werden. (3) Der vorstehend unter (1)(i) festgesetzte Grenzwert von 10% wird mit Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auf 35% erhöht, die von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters, dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden. (4) Der vorstehend unter (1)(i) festgesetzte Grenzwert von 10% wird auf bis zu 25% angehoben, wenn es sich um qualifizierte Schuldtitel handelt, die von einem Kreditinstitut mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedsstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser qualifizierten Schuldtitel einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Im Sinne der 7

8 vorliegenden Satzung sind qualifizierte Schuldverschreibungen" Wertpapiere, deren Erträge nach geltendem Recht in Vermögenswerte investiert werden, deren Rendite den Schuldendienst bis zum Fälligkeitsdatum der Wertpapiere deckt und die bei einer Säumnis seitens des Emittenten vorrangig zur Zahlung von Kapital und Zinsen verwendet werden. Soweit ein in Frage kommender Teilfonds mehr als 5% seines Nettovermögens in Schuldverschreibungen eines solchen Emittenten investiert, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettovermögens dieses Teilfonds nicht überschreiten. (5) Die vorstehend unter (3) und (4) aufgeführten Wertpapiere dürfen bei der Berechnung des oben unter (1)(ii) angegebenen Höchstwertes von 40% nicht berücksichtigt werden. (6) Ungeachtet der vorstehend festgelegten Obergrenze ist jeder Teilfonds berechtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100% seines Nettovermögens in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu investieren, die von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem sonstigen Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( OECD ) wie die USA oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters, dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, mit der Maßgabe, dass (i) diese Wertpapiere Teil von wenigstens sechs unterschiedlichen Emissionen sind und (ii) die Wertpapiere aus einer solchen Emission nicht mehr als 30% des Nettovermögens eines solchen Telfonds ausmachen. (7) Unbeschadet der in vorliegender Satzung vorstehend unter (b) festgelegten Grenzen werden die in (1) angegebenen Grenzen auf maximal 20% für Anlagen in von ein und derselben Einrichtung begebenen Anteilen und/oder Schuldverschreibungen angehoben, wenn das Ziel der Anlagepolitik des Teilfonds, wie in dieser Satzung dargelegt, darin besteht, auf der folgenden Grundlage die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Rentenindexes nachzubilden, der von der Luxemburger Aufsichtsbehörde anerkannt wird: - die Zusammensetzung des Index ist hinreichend diversifiziert, - der Index stellt eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, auf den er sich bezieht, und - er wird in geeigneter Weise veröffentlicht. Die Grenze von 20% wird auf 35% angehoben, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere an geregelten Märkten, an denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Die Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten zugelassen. Bankeinlagen (8) Ein Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung anlegen. Derivate (9) Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10% des Nettovermögens des Teilfonds nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von A (6) oben ist, und ansonsten 5% des Nettovermögens. (10) Anlagen in Derivaten dürfen nur getätigt werden, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in (1) bis (5), (8), (9), (13) und (14) nicht überschreitet. Anlagen eines Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen in (1) bis (5), (8), (9), (13) und (14) nicht berücksichtigt werden. (11) Schließt ein übertragbares Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument ein Derivat ein, muss dieses mit berücksichtigt werden, wenn es um die Einhaltung der Anforderungen in (A) (7) (ii) und (D) (1) geht, sowie um die Risiko- und Informationsanforderungen, die im Prospekt festgelegt sind. (12) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Artikel 42, Absatz (3) des Gesetzes berechnet der Feeder-Teilfonds sein Gesamtrisiko in Bezug auf derivative Finanzinstrumente, indem zu seinem direkten Engagement gemäß Artikel 12.B (7) 2.Gedankenstrich dieser Satzung folgende Engagements hinzugerechnet werden: a) entweder das tatsächliche Engagement des Master-OGAW in derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zu den Anlagen des Feeder-Teilfonds im Master-OGAW; b) oder das maximale potenzielle Gesamtengagement des Master-OGAW in derivativen Finanzinstrumenten, das im Verwaltungsreglement oder der Satzung des Master-OGAW festgelegt ist, im Verhältnis zu den Anlagen des Feeder-Teilfonds im Master-OGAW. Anteile offener Investmentfonds (13) Ein Teilfonds darf nicht mehr als 10% seines Vermögens in Anteile von OGAW oder anderen OGA investieren. Kombinierte Grenzwerte (14) Ungeachtet der vorstehend in (1), (8) und (9) festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Teilfonds höchstens 20% seines Nettovermögens in einer Kombination aus: - Anlagen in übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, - Einlagen bei und/oder Risikoanlagen aus OTC-Derivatgeschäften mit ein und derselben Einrichtung anlegen. (15) Die in (1), (3), (4), (8), (9) und (14) genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß (1), (3), (4), (8), (9) und (14) vorstehend getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben in keinem Fall 35% des Nettovermögens der Gesellschaft übersteigen. (b) Beschränkungen hinsichtlich der Kontrolle (16) Kein Teilfonds darf mit Stimmrechten verbundene Anteile in einem Umfang kaufen, der es der Gesellschaft ermöglichen würde, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten auszuüben. (17) Die Gesellschaft darf nicht erwerben: mehr als 10% der nicht stimmberechtigten Aktien ein und desselben Emittenten; mehr als 10% der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten; mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten; oder mehr als 25% der im Umlauf befindlichen Aktien oder Anteile ein und desselben OGAW und/oder sonstigen OGA. Die in den vorstehenden Absätzen (ii) bis (iv) vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Instrumente zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt. Die oben unter (16) und (17) aufgeführten Obergrenzen gelten nicht für 8

9 - übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden; - übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden; - übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters, dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben werden; und - Anteile am Kapital einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Drittstaates gegründet wurde, und zwar unter der Voraussetzung, dass (i) diese Gesellschaft ihre Vermögenswerte hauptsächlich in Wertpapiere investiert, die von Emittenten dieses Staates begeben wurden, und dass (ii) nach dem Recht dieses Staates eine Beteiligung durch den jeweiligen Teilfonds am Eigenkapital dieser Gesellschaft die einzige Möglichkeit darstellt, Wertpapiere von Emittenten dieses Staates zu erwerben und dass (iii) diese Gesellschaft bei ihrer Anlagepolitik die Beschränkungen beachtet, die vorstehend in C, Punkte (1) bis (5), (8), (9) und (13) bis (17) festgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes sinngemäß Anwendung. - von einer oder mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsland/-staat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -gesellschaften bestimmte Verwaltungs- Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteilsinhaber ausüben. (18) Kein Teilfonds darf in einem Teilfonds anlegen, der bereits in ihn investiert hat. D. Zudem beachtet die Gesellschaft im Hinblick auf ihr Nettovermögen die folgende Anlagebeschränkung je Instrument: Jeder Teilfonds stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, absehbare Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. E. Ferner beachtet die Gesellschaft mit Bezug auf das Vermögen eines jeden Teilfonds die folgenden Anlagebeschränkungen: (1) Kein Teilfonds darf Waren oder Edelmetalle oder sie vertretende Zertifikate erwerben, wobei Transaktionen in Devisen, Finanzinstrumenten, Indizes oder übertragbaren Wertpapieren sowie Terminkontrakten (Futures- und Forward-Kontrakte), Optionen und Swaps darauf nicht als Warentransaktionen im Sinne dieser Beschränkung betrachtet werden. (2) Kein Teilfonds darf in Immobilien anlegen, mit der Maßgabe, dass Anlagen in Wertpapieren vorgenommen werden dürfen, die durch Immobilien oder Beteiligungen daran abgesichert sind oder von Gesellschaften begeben werden, die in Immobilien oder Beteiligungen daran investieren. (3) Kein Teilfonds darf seine Vermögenswerte für die Übernahme von Wertpapieren verwenden. (4) Kein Teilfonds darf Optionsscheine oder andere Rechte zur Zeichnung von Anteilen an diesem Teilfonds emittieren. (5) Ein Teilfonds darf zugunsten Dritter keine Darlehen oder Garantien gewähren, mit der Maßgabe, dass diese Beschränkung keinen Teilfonds daran hindern soll, in nicht voll bezahlte übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere Finanzinstrumente zu investieren, wie unter A, Punkte (5), (7) und (8) erwähnt. (6) Die Gesellschaft darf keine Leerverkäufe von übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen Finanzinstrumenten eingehen, wie unter A, Punkte (5), (7) und (8) aufgeführt. F. Ungeachtet aller gegenteiligen Bestimmungen gilt Folgendes: Die vorstehend festgesetzten Obergrenzen dürfen von jedem einzelnen Teilfonds außer Acht gelassen werden, wenn er Zeichnungsrechte ausübt, die mit Wertpapieren im Portfolio eines solchen Teilfonds verbunden sind. Werden diese Obergrenzen aus Gründen, auf die ein Teilfonds keinen Einfluss hat, oder als Folge der Ausübung von Zeichnungsrechten überschritten, muss sich der Teilfonds als vorrangiges Ziel bei seinen Verkaufstransaktionen um die Behebung dieser Situation bemühen, wobei er die Interessen seiner Anteilsinhaber gebührend berücksichtigt. Der Verwaltungsrat hat das Recht, in dem Umfang zusätzliche Anlagebeschränkungen festzulegen, in dem diese Beschränkungen für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften der Länder erforderlich sind, in denen Anteile der Gesellschaft angeboten oder verkauft werden. II. Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben Die Gesellschaft darf Techniken und Instrumente wie z.b. Derivate, Pensionsgeschäfte, Optionen, Terminkontrakte, CDF und Wertpapierleihgeschäfte einsetzen, wenn der Verwaltungsrat der begründeten Meinung ist, dass diese im Hinblick auf das effektive Portfoliomanagement der Gesellschaft wirtschaftliche angemessen sind und den Anlagezielen der einzelnen Teilfonds entsprechen. Der Einsatz derartiger Techniken und Instrumente durch die Gesellschaft oder einen Teilfonds erfolgt unter Beachtung der Bedingungen und Beschränkungen der luxemburgischen Aufsichtsbehörde für das Finanzwesen und der Gesetze. Unter keinen Umständen darf ein Teilfonds bei diesen Transaktionen von seinen im Prospekt festgelegten Anlagezielen abweichen. III. Gemeinsame Verwaltung und Zusammenlegung von Vermögenswerten Zum Zwecke einer effektiven Verwaltung können die Verwaltungsratsmitglieder, sofern die Anlagepolitik der Fonds dies zulässt, die gemeinsame Verwaltung der Vermögenswerte bestimmter Teilfonds erlauben. In diesem Fall werden die Vermögenswerte unterschiedlicher Teilfonds gemeinsam verwaltet. Die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte werden nachstehend als Pool" bezeichnet, ungeachtet des Umstandes, dass diese(r) Pool(s) ausschließlich für interne Verwaltungszwecke verwendet wird/werden. Die Pools stellen keine getrennten Einheiten dar und sind den Anteilsinhabern nicht direkt zugänglich. Jedem der gemeinsam verwalteten Teilfonds sind seine eigenen spezifischen Vermögenswerte zuzuweisen. Bei der Zusammenlegung der Vermögenswerte von zwei oder mehreren Teilfonds werden die jedem beteiligten Teilfonds zuzurechnenden Vermögenswerte zunächst durch Bezugnahme auf dessen ursprüngliche Zuweisung von Vermögenswerten zu einem solchen Pool bestimmt und im Falle zusätzlicher Zuweisungen oder Entnahmen geändert. Der Anspruch jedes beteiligten Teilfonds auf die gemeinsam verwalteten Vermögenswerte gilt für jeden Anlagezweig eines solchen Pools. 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