DNB SICAV. Verkaufsprospekt

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1 DNB SICAV Verkaufsprospekt Juli JuliJuli 2017

2 DNB SICAV Société d'investissement à Capital Variable Ein in Luxemburg nach Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen aufgelegter gemeinsamer Investmentfonds Verkaufsprospekt Juli 2017 Dieser Verkaufsprospekt ist nur gültig in Verbindung mit dem letzten Jahresbericht oder Halbjahresbericht, sofern ein solcher nach dem Jahresbericht veröffentlicht worden ist. Diese Berichte sind integrale Bestandteile dieses Verkaufsprospekts. Die Anteile wurden nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 registriert und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich ihrer Territorien oder Besitzungen) oder an oder zugunsten einer Person der Vereinigten Staaten gemäß der Definition in Abschnitt 1 des Verkaufsprospekts angeboten werden. Wir möchten potenzielle Anleger darauf hinweisen, dass eine Anlage in die Gesellschaft bestimmten Beschränkungen unterliegt und/oder die Zeichnung und/oder das Halten von Anteilen der Gesellschaft nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen, die die Anleger nachweisen müssen, möglich ist. Potenzielle Anleger werden insbesondere auf Abschnitt 7 (Ausgabe, Rücknahme und Umwandlung von Anteilen) verwiesen. DNB SICAV - Prospectus 2

3 DNB SICAV (die Gesellschaft ) ist gemäß Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der jeweils gültigen Fassung (das Gesetz ) registriert. Die Gesellschaft wird als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingestuft. Die Gesellschaft hat DNB Asset Management S.A., eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts ( Société anonyme ), gemäß Kapitel 15 des Gesetzes zu ihrer Verwaltungsgesellschaft bestellt. Die Anteile (wie nachfolgend definiert) wurden nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 registriert und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (einschließlich ihrer Territorien oder Besitzungen) an Staatsangehörige oder Einwohner der USA (einschließlich Inhaber einer Greencard) oder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in den USA oder damit verbundene Partnerschaften oder Personen angeboten werden, es sei denn gemäß in den USA anwendbaren Gesetzesvorschriften, Regeln oder Auslegungen. Ferner dürfen die Anteile weder direkt noch indirekt Personen angeboten werden, die in den USA geboren wurden und/oder die dort eine Telefonnummer und/oder ein Bankkonto und/oder eine Postanschrift/Postfach besitzen. Die Verbreitung dieses Verkaufsprospekts in anderen Hoheitsgebieten kann ebenfalls Beschränkungen unterliegen; Personen, die in den Besitz dieses Verkaufsprospekts gelangen, sind dazu verpflichtet, sich über diese Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten. Dieses Dokument stellt kein Angebot von einer Person in solchen Hoheitsgebieten dar, in denen ein entsprechendes Angebot nicht zulässig ist, oder an solche Personen, denen ein entsprechendes Angebot nicht unterbreitet werden darf. Jegliche sonstigen Informationen oder Stellungnahmen seitens einer Person, die nicht in diesem Dokument oder in einem anderen veröffentlichten Dokument genannt ist, sind als unzulässig zu betrachten und sollten daher nicht berücksichtigt werden. Weder die Aushändigung des vorliegenden Verkaufsprospekts noch das Angebot, die Ausgabe oder der Verkauf von an der Gesellschaft stellen unter keinen Umständen eine Gewähr dafür dar, dass die im vorliegenden Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen noch zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dessen Veröffentlichung zutreffend sind. Alle genannten Zeiträume und Uhrzeiten beziehen sich auf die Ortszeit in Luxemburg. Alle Bezugnahmen auf EUR beziehen sich auf den Euro. Die Anteilseigner werden darauf hingewiesen, dass ihre in den Zeichnungs-unterlagen angegebenen oder anderweitig im Zusammenhang mit einem Zeichnungsantrag eingereichten persönlichen Daten bzw. Informationen sowie Einzelheiten ihrer Anteilsbestände in digitaler Form gespeichert und in Einklang mit den Bestimmungen des luxemburgischen Gesetzes vom 2. August 2002 über den Datenschutz, in der jeweils gültigen Fassung, verarbeitet werden. Vertrauliche Angaben über die Anleger werden nicht weitergeben, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Anleger erklären sich damit einverstanden, dass die im Antragsformular enthaltenen und aus der Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft hervorgehenden persönlichen Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des luxemburgischen Gesetzes vom 2. August 2002 über den Datenschutz, in der jeweils gültigen Fassung, im Namen der Gesellschaft zum Zwecke der Verwaltung und der Entwicklung der Geschäftsbeziehung mit dem Anleger gespeichert, verändert oder anderweitig genutzt werden können. Die Anleger stimmen zu, dass diese Daten zu diesem Zweck an Unternehmen der Caceis Group, die Verwaltungsgesellschaft, Finanzberater, die mit der Gesellschaft zusammenarbeiten, sowie an andere Unternehmen weitergegeben werden können, die zur Unterstützung der Geschäftsbeziehungen bestellt werden. Nach den Bestimmungen des luxemburgischen Gesetzes vom 2. August 2002 über den Datenschutz haben Anleger das Recht, jederzeit Informationen zu ihren persönlichen Daten sowie die Korrektur dieser Daten anzufordern. DNB SICAV - Prospectus 3

4 NAMENS- UND ADRESSVERZEICHNIS DNB SICAV Société d'investissement à Capital Variable Geschäftssitz: 5, Allée Scheffer L-2520 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg Verwaltungsgesellschaft DNB ASSET MANAGEMENT S.A. 5, Allée Scheffer L Luxemburg LUXEMBURG VERWALTUNGSRÄTE Verwaltungsrat der Gesellschaft Magnus EHLIN, Chairman Investment Director DNB Luxembourg S.A. 13, rue Goethe L-1637 Luxemburg LUXEMBURG Torkild VARRAN Chief Executive Officer DNB Asset Management AS Dronning Eufemias gate 30 N-0191 Oslo NORWEGEN Eggert HILMARSSON Head of Legal and Business Support DNB Luxembourg S.A. 5, allée Scheffer 13, rue Goethe L-1637 Luxemburg LUXEMBURG Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft Olivier HUMBLET, Chairman Head of Operations DNB Luxembourg S.A. 13, rue Goethe L-1637 Luxemburg LUXEMBURG Arne-Christian HAUKELAND DNB SICAV - Prospectus 4

5 Managing Director DNB Luxembourg S.A. 13, rue Goethe L-1637 Luxemburg LUXEMBURG Torkild VARRAN Chief Executive Officer DNB Asset Management AS Dronning Eufemias gate 30 N-0191 Oslo NORWEGEN Anlageverwalter DNB Asset Management AS Dronning Eufemias gate 30 N-0191 Oslo NORWEGEN Depotbank CACEIS Bank Luxembourg Branch 5, allée Scheffer L-2520 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg Verwaltungsstelle und Domizilstelle CACEIS Bank Luxembourg Branch 5, allée Scheffer L-2520 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg Abschlussprüfer Ernst & Young S.A. Luxemburg 35E, Avenue John F. Kennedy L-1855 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg DNB SICAV - Prospectus 5

6 INHALT 1. WESENTLICHE MERKMALE DIE GESELLSCHAFT DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT ZULÄSSIGE ANLEGER ANLAGERICHTLINIEN UND -BESCHRÄNKUNGEN Allgemeine Anlagerichtlinien für alle Teilfonds Spezifische Anlagestrategien für jeden Teilfonds Anlage- und Kreditaufnahmebeschränkungen Derivative Finanzinstrumente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Verwaltung von Sicherheiten für OTC-Derivatgeschäfte RISIKOMANAGEMENT-VERFAHREN RISIKOFRÜHERKENNUNG AUSGABE, RÜCKNAHME UND UMWANDLUNG VON ANTEILEN Zeichnungs-, Rücknahme- und Umwandlungsanträge Aufschub einer Rücknahme oder Umwandlung Abrechnungen Mindestzeichnungs- und -anlagebeträge sowie Zulässigkeitskriterien für die Zeichnung von Anteilen Emission von Anteilen Platzierung und Finanzdienstleitungen Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche Rücknahme von Anteilen Umwandlung von Anteilen Übertragung von Anteilen AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK VERWALTUNG UND ADMINISTRATION Verwaltungsgesellschaft Anlageverwalter Verwaltungsstelle Depotbank DNB SICAV - Prospectus 6

7 11. GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN BESTEUERUNG Die Gesellschaft Anteilseigner ALLGEMEINE INFORMATIONEN Die Anteile Versammlungen Berichterstattung und Rechnungslegung Ermittlung des Nettoinventarwerts der Anteile Zusammenlegung oder Liquidation von Teilfonds Liquidation der Gesellschaft Wesentliche Vereinbarungen Dokumente Interessenkonflikte Beschwerde-Management Stimmrechte Bestmögliche Ausführung Anwendbares Recht, Gerichtsstand und maßgebliche Sprache ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ANHANG ZUM VERKAUFSPROSPEKT TEILFONDS ANHANG ZIELE DER ANLEIHENTEILFONDS Allgemeine Anlageziele Risikoprofil Profil der Zielanleger Jährliche Gesamtrendite und laufende Gebühren DNB SICAV - Prospectus 7

8 1. WESENTLICHE MERKMALE Die folgende Zusammenfassung nimmt in ihrer Gesamtheit Bezug auf genauere Informationen, die an anderer Stelle in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind. Verwaltungsstelle AML-Vorschriften Anhang Satzung Verwaltungsrat Geschäftstag Bewertungstag CACEIS Bank Luxembourg Branch., die, wie nachstehend beschrieben, auch als Register, Übertragungs- und Verwaltungsstelle fungiert das luxemburgische Gesetz vom 27. Oktober 2010 über den Kampf gegen die Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus, das Gesetz vom 19. Februar 1973 über die Abgabe von medizinischen Substanzen und die Drogenbekämpfung in der jeweils gültigen Fassung, das Gesetz vom 12. November 2004 über den Kampf gegen die Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus in der jeweils gültigen Fassung sowie entsprechende Großherzogliche, ministerielle und CSSF-Verordnungen und die Rundschreiben der CSSF in der jeweils gültigen Fassung ein Anhang zu diesem Prospekt die Satzung der Gesellschaft der Verwaltungsrat dieser Gesellschaft ein ganzer Geschäftstag in Luxemburg, an dem die Banken für Geschäfte geöffnet sind der Geschäftstag, an dem der Nettoinventarwert berechnet wird Klasse(n) separate Anteilsklassen innerhalb eines Teilfonds, deren Vermögenswerte zusammen angelegt werden, für die jedoch eine spezielle Verkaufs- oder Rücknahmegebührenstruktur, Gebührenstruktur, Mindestanlagebetrag, Besteuerung, Ausschüttungspolitik oder andere Merkmale gelten Teilfonds ein spezifisches Portfolio von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten innerhalb der Gesellschaft, das seinen eigenen Nettoinventarwert hat und durch eine oder mehrere separate Anteilsklasse(n) repräsentiert wird, die sich hauptsächlich durch ihre spezifische Anlagepolitik und ihr spezifisches Anlageziel und/oder die Währung, auf die sie lauten, unterscheiden; die Spezifikationen zu jedem Teilfonds sind im Anhang enthalten CSSF Cut-off Time die Commission de Surveillance du Secteur Financier, die für die Überwachung des Finanzsektors in Luxemburg zuständige Behörde der Termin (wie im Anhang näher erläutert), bis zu dem Anträge auf die Zeichnung, Rücknahme oder Umwandlung von Anteilen aller Klassen jedes Teilfonds bei der Verwaltungsstelle vor dem Berechnungstag eingehen müssen DNB SICAV - Prospectus 8

9 Depotbank Entwickelte Märkte CACEIS Bank Luxembourg Branch, die im Sinne des Gesetzes als Depotbank fungiert bezieht sich auf Länder, die Mitglied der OECD sind Richtlinie Zulässiger Markt Zulässiger Staat Schwellenländer EU FATCA-Vorschriften FATF Anlageverwalter Ausgabepreis KIID Gesetz die Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ein geregelter Markt in einem zulässigen Staat jeder Mitgliedstaat oder jeder Staat in (Ost- und West-) Europa, Asien, Afrika, Australien, Nord- und Südamerika und Ozeanien, gemäß Bestimmung des Verwaltungsrats beziehen sich auf Länder, die nicht zu den entwickelten Märkten gehören die Europäische Union die am 28. Januar 2013 von der IRS veröffentlichten Richtlinien betreffend die Meldepflicht von Nicht-US-Finanzinstituten und anderen ausländischen Instituten (die FATCA-Richtlinien ), alle danach veröffentlichten FATCA-Meldungen sowie die Bestimmungen des zwischen Luxemburg und den Vereinigten Staaten geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommens (Intergovernmental Agreement, IGA) und/oder des zwischen dem Heimatland jedes Anlegers und den USA geschlossenen IGA Financial Action Task Force (auch Groupe d'action Financière genannt) DNB Asset Management AS der Nettoinventarwert pro Anteilsklasse eines Teilfonds, der am betreffenden Bewertungstag bestimmt wird, gegebenenfalls zuzüglich der anwendbaren Verkaufsprovision das Dokument mit wichtigen Informationen für Anleger (Key Investor Information Document, KIID) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes sowie der anwendbaren Gesetze und Vorschriften das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der jeweils gültigen Fassung Verwaltungsgesellschaft DNB Asset Management S.A., eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, die gemäß Kapitel 15 des Gesetzes zur Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft bestellt worden ist Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat gemäß der Definition des Gesetzes Verkaufsprospekt dieser Verkaufsprospekt der Gesellschaft DNB SICAV - Prospectus 9

10 Referenzwährung Geregelter Markt die im entsprechenden Anhang des Verkaufsprospekts angegebene Währung ein Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates sowie jeder andere Markt, der geregelt, regelmäßig für den Handel geöffnet, anerkannt und für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Zeichnung/Rücknahme Abrechnungstag Anteile Anteilseigner der Geschäftstag, an dem das Entgelt für die Zeichnung oder für die Rücknahme vollständig bezahlt wird, also spätestens drei Geschäftstage nach dem Bewertungstag, sofern im Anhang nicht anders angegeben Anteile jedes Teilfonds der Gesellschaft, zu denen weitere Informationen im jeweiligen Anhang enthalten sind Inhaber von Anteilen OGA Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie, ungeachtet dessen, ob er seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder nicht OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß der Definition in der Richtlinie und im Gesetz Zugrunde liegender Vermögenswert Vermögenswert(e), in den/die der Teilfonds gemäß der im entsprechenden Anhang des Teilfonds beschriebenen Anlagepolitik investieren kann Bewertungstag jeder Geschäftstag, außer im entsprechenden Anhang ist etwas anderes angegeben. Der Verwaltungsrat darf den Bewertungstag für einen oder alle Teilfonds nach seinem Ermessen ändern. In diesem Fall werden die Anteilseigner des jeweiligen Teilfonds ordnungsgemäß informiert und der Anhang wird entsprechend aktualisiert. DNB SICAV - Prospectus 10

11 2. DIE GESELLSCHAFT DNB SICAV ist ein offener Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der als Aktiengesellschaft organisiert ist ( Société anonyme ), in der Rechtsform einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital ( Société d'investissement à capital variable ) gemäß Teil I des Gesetzes. Die Gesellschaft wurde am 9. Dezember 2014 gegründet und ist im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg ( Registre de Commerce et des Sociétés à Luxembourg ) unter der Nummer B eingetragen. Ihre Satzung wurde erstmals am 16. Dezember 2014 im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations ( Mémorial ) veröffentlicht. Die Satzung wurde in ihrer konsolidierten, rechtlich bindenden Form beim Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg ( Registre de Commerce et des Sociétés à Luxembourg ) hinterlegt und ist dort für die Öffentlichkeit zugänglich. Alle Satzungsänderungen werden nach der Genehmigung durch die Hauptversammlung für alle Anteilseigner rechtlich bindend. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug EUR und entspricht dem gesamten Nettoinventarwert der Gesellschaft. Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt EUR. Das Kapital der Gesellschaft wird in Euro ausgedrückt. Die Gesellschaft hat eine Umbrella-Struktur und besteht daher aus mindestens einem Teilfonds. Die einzelnen Teilfonds werden im Anhang zu diesem Verkaufsprospekt näher beschrieben. Jeder Teilfonds umfasst ein Portfolio mit verschiedenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und wird in Bezug auf die Anteilseigner sowie auf Dritte als separater Rechtsträger angesehen. Die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern, die einen Teilfonds betreffen oder die im Zusammenhang mit der Gründung, dem Betrieb oder der Liquidation eines Teilfonds entstehen, sind auf die Vermögenswerte dieses Teilfonds begrenzt. Kein Teilfonds haftet mit seinem Vermögen für die Verbindlichkeiten eines anderen Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann jederzeit über die Schaffung von weiteren Teilfonds oder Anteilsklassen entscheiden; in diesem Fall wird der Anhang entsprechend aktualisiert. Jeder Teilfonds kann eine oder mehrere Anteilsklassen haben. 3. DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT Die Gesellschaft hat DNB Asset Management S.A. per Verwaltungsgesellschaftsdienstleistungsvertrag vom 9. Dezember 2014 zu ihrer Verwaltungsgesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz bestellt. Gemäß diesem Vertrag erbringt die Verwaltungsgesellschaft für die Gesellschaft Vermögensverwaltungs-dienstleistungen, Verwaltungsstellen-, Marketing-, Hauptvertriebs- und Verkaufsdienstleistungen, die der allgemeinen Aufsicht und Kontrolle des Verwaltungsrats unterliegen. Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 14. August 1990 als Société anonyme gemäß den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg gegründet. Die Verwaltungsgesellschaft ist im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg ( Registre de Commerce et des Sociétés à Luxembourg ) unter der Nummer B eingetragen. Der Geschäftszweck der Verwaltungsgesellschaft besteht in der Erbringung von Verwaltungsdiensten im Sinne von Kapitel 15 des Gesetzes. Das Kapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt EUR, ist voll einbezahlt und in Form von 5000 Anteilen. Der Vertrag über Verwaltungsgesellschaftsdienstleistungen wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten oder unter den in diesem Vertrag genannten besonderen Umständen fristlos schriftlich gekündigt werden. Als Vergütung für ihre Dienstleistungen hat die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf Gebühren, wie im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben. Diese Gebühren werden auf der Grundlage des Nettoinventarwerts des Teilfonds berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt. DNB SICAV - Prospectus 11

12 Die Verwaltungsgesellschaft kann einige ihrer Pflichten auf Dritte übertragen, wie auch in diesem Verkaufsprospekt näher beschrieben. Dritte, an die die Verwaltungsgesellschaft diese Aufgaben übertragen hat, werden direkt von der Gesellschaft vergütet (aus den Vermögenswerten des jeweiligen Teilfonds), sofern im Verkaufsprospekt oder im entsprechenden Anhang keine anderweitige Regelung vorgesehen ist. Die Vergütung der Verwaltungsgesellschaft wird im entsprechenden Anhang näher ausgeführt. 4. ZULÄSSIGE ANLEGER Der Verwaltungsrat kann, jederzeit und falls er es für notwendig erachtet, die Ausgabe von Anteilen eines oder mehrerer Teilfonds an natürliche oder juristische Personen, die in bestimmten Ländern und Territorien wohnen oder ansässig sind, vorübergehend aussetzen, endgültig einstellen oder begrenzen oder sie vom Erwerb von Anteilen ausschließen, wenn eine solche Maßnahme zum Schutz der Gesellschaft und der Gesamtheit der bestehenden Anteilseigner notwendig ist. Die Anteile werden nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten, dürfen nur gemäß einer Ausnahme von einer solchen Registrierung in Übereinstimmung mit dem United States Securities Act von 1933 (der Act von 1933 ) angeboten werden und wurden weder bei der amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde SEC noch bei einer bundesstaatlichen Wertpapierbehörde registriert, und die Gesellschaft wurde auch nicht gemäß der geänderten Fassung des Investment Company Act von 1940 (der Act von 1940 ) registriert. Es darf keine Übertragung und kein Verkauf der Anteile vorgenommen werden, außer diese Übertragung oder dieser Verkauf ist von der Registrierungspflicht gemäß dem Act von 1933 und etwaigen anwendbaren bundesstaatlichen Wertpapiergesetzen ausgenommen oder sie wird gemäß einer wirksam erklärten Registrierung in Übereinstimmung mit dem Act von 1933 und diesen bundesstaatlichen Wertpapiergesetzen vorgenommen sowie auf eine Art und Weise, die die Gesellschaft nicht zur Registrierung oder Regulierung gemäß dem Act von 1940 verpflichtet. Die Gesellschaft kann den Besitz von Anteilen an der Gesellschaft durch eine Person, ein Unternehmen oder eine juristische Person einschränken oder untersagen, wenn sie der Ansicht ist, dass ein solcher Besitz (i) schädlich für die Gesellschaft sein kann, (ii) zu einem Verstoß gegen luxemburgische oder ausländische Gesetze oder Vorschriften führen könnte, (iii) steuerliche oder andere finanzielle Nachteile für die Gesellschaft verursachen könnte, die sie sonst nicht erlitten hätte, oder (iv) wenn diese Person, dieses Unternehmen oder diese juristische Person nicht die Voraussetzungen für eine Anlage in der jeweiligen Anteilsklasse erfüllt. Solche Personen, Unternehmen oder juristische Personen, die vom Verwaltungsrat zu bestimmen sind, werden hiernach Unzulässige Personen genannt. Der Begriff Unzulässige Personen umfasst, ohne Ausnahmen, (i) jede US- Person gemäß der nachfolgenden Definition, (ii) alle Personen, die nicht die Anforderungen der jeweiligen Anteilsklasse erfüllen, (iii) Personen, die ein potenzielles finanzielles Risiko für die Gesellschaft zur Folge haben könnten, sind vom Erwerb von Anteilen der Gesellschaft ausgeschlossen, und (iv) alle Personen, die Anteile aus Klassen halten, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes institutionellen Anlegern vorbehalten sind und nicht die Kriterien eines institutionellen Anlegers erfüllen. Ferner dürfen die Anteile weder direkt noch indirekt Bürgern der Vereinigten Staaten angeboten werden, die in den Anwendungsbereich der FATCA-Vorschriften fallen. Im Rahmen der FATCA-Vorschriften ist im Allgemeinen vorgeschrieben, dass US- Personen ein direktes oder indirektes Inhaberverhältnis an Nicht-US-Konten und Nicht-US-Unternehmen der US- Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) melden müssen. Falls dieser Meldepflicht nicht nachgekommen wird, droht eine Quellensteuer in Höhe von 30 % auf bestimmte in den USA erwirtschaftete Einkünfte (einschließlich Dividenden und Zinsen) sowie auf Bruttoerlöse aus dem Verkauf oder dem Abgang von Sachanlagen, die in den USA Zinsen oder Dividenden erwirtschaften könnten. Der Begriff US- Person bezeichnet in Bezug auf natürliche Personen jeden US-Staatsbürger (und bestimmte ehemalige US-Staatsbürger, wie in den anwendbaren US-Einkommensteuergesetzen DNB SICAV - Prospectus 12

13 ausgeführt) oder ansässige Ausländer im Sinne der US-Einkommensteuergesetze in der jeweils gültigen Fassung. In Bezug auf Personen, die keine natürliche Personen sind, bezeichnet der Begriff US- Person (i) eine Kapital-, Personen- oder andere Gesellschaft, die in den USA oder in einem US-Bundesstaat oder gemäß den Gesetzen der USA gegründet wurde; (ii) einen Trust, (a) über den ein US-Gericht die primäre Gerichtsbarkeit ausüben kann und (b) bei dem ein oder mehrere US-Treuhänder alle wesentlichen Beschlüsse kontrollieren können, und (iii) ein Vermögen, (a) das in Bezug auf seine weltweit erzielten Einkünfte aus allen Quellen in den USA steuerpflichtig ist oder (b) für das eine US- Person, die als Nachlassverwalter oder Verwalter fungiert, die alleinige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Vermögenswerte aus dem Vermögen hat und das keinem ausländischen Recht unterliegt. Der Begriff US- Person bezeichnet auch eine juristische Person, die hauptsächlich für passive Anlageformen eingerichtet wurde, wie etwa ein Warenfonds, eine Investmentgesellschaft oder ein ähnliches Gebilde (das kein Pensionsfonds für die Mitarbeiter, Funktionäre oder Leiter eines Unternehmens ist, das außerhalb der USA gegründet wurde und dort seinen Hauptsitz hat), dessen Hauptzweck die Ermöglichung der Investition einer US-Person in einen Warenfonds ist, dessen Betreiber von bestimmten Anforderungen von Teil 4 der United States Commodity Futures Trading Commission befreit ist, da die Teilnehmer an diesem Fonds keine US-Personen sind. Vereinigte Staaten bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich der Staaten und des District of Columbia), ihre Territorien, Besitzungen und alle anderen Gebiete, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen. Am 28. März 2014 hat Luxemburg eine zwischenstaatliche Vereinbarung (Intergovernmental Agreement, IGA) mit den Vereinigten Staaten unterzeichnet (die Luxemburg-IGA ), um die Einhaltung der FATCA-Vorschriften durch Unternehmen wie die Gesellschaft zu fördern und die Erhebung der oben beschriebenen US-Quellensteuer zu vermeiden. Gemäß der Luxemburg-IGA müssen luxemburgische Unternehmen wie die Gesellschaft den luxemburgischen Steuerbehörden Informationen zur Identität sowie zu den Investitionen und den Erträgen ihrer Anleger liefern. Die luxemburgischen Steuerbehörden werden diese Informationen dann automatisch an die IRS weiterleiten. Gemäß der Luxemburg-IGA ist die Gesellschaft verpflichtet, Informationen über die Anteilseigner zu sammeln und gegebenenfalls den Namen, die Adresse und die Taxpayer Identification Number (Steueridentifikationsnummer) einer US- Person, die direkt oder indirekt Anteile eines Teilfonds der Gesellschaft hält, sowie Informationen zum Saldo oder dem Wert der Investition, offenzulegen. Die Gesellschaft könnte daher zur Zahlung von einer Quellensteuer in Höhe von 30 % für in den USA erwirtschaftete Erträge und Erlöse aus dem Verkauf von Vermögen, woraus in den USA Zins- oder Dividendenzahlungen erwachsen könnten, verpflichtet sein, wenn sie nicht in der Lage ist, ihrer Verpflichtung gegenüber den US-Steuerbehörden nachzukommen. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, ist die Gesellschaft darauf angewiesen, dass jeder Anteilseigner ihr die erforderlichen Informationen bereitstellt. Jeder Anteilseigner, der der Bitte nach Bereitstellung dieser Informationen nicht nachkommt, kann zur Zahlung der Steuern, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Gesellschaft auferlegt werden, verpflichtet werden, wenn diese auf die Nichteinhaltung der FATCA-Vorschriften seitens dieses Anteilseigners zurückzuführen sind. Um zu verhindern, dass die Gesellschaft irgendwelche Verbindlichkeiten, Verluste oder Steuern übernehmen muss oder sie anderweitigen Beschränkungen oder Benachteiligungen ausgesetzt ist, dürfen folgenden Akteuren keine Anteile angeboten oder verkauft werden: (i) den angegebenen US- Personen gemäß der Definition der Luxemburg-IGA, (ii) Finanzinstituten, die als nicht teilnehmende Finanzinstitute ( NPFI ) bezeichnet werden können, d. h. Finanzinstitute, die nicht teilnehmende Nicht-US-Finanzinstitute ( FFI ) sind und in einem Land gegründet wurden, das kein zwischenstaatliches Abkommen Model 1 unterzeichnet hat ( NPFFI gemäß den maßgeblichen US- Steuervorschriften), oder Finanzinstituten, die ihren Sitz in einem Land haben, das ein IGA Model 1 unterzeichnet hat, die nach einem bedeutenden Zeitraum der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften von den USA als NPFI angesehen werden, oder (iii) passiven ausländischen DNB SICAV - Prospectus 13

14 Unternehmen, die keine Finanzunternehmen sind und an denen ein oder mehrere US-Bürger die wesentliche Beteiligung gemäß den FATCA-Definitionen halten. Jeder Anteilseigner oder Vermittler, der im Namen eines Anteilseigners handelt, erklärt sich damit einverstanden, der Gesellschaft innerhalb von 90 Tagen nach der Änderung seines Kapitel-4-Status alle Informationen betreffend diesen Status zu übermitteln. Insbesondere wenn ein Anteilseigner oder ein Vermittler, der im Namen eines Anteilseigners handelt, nach einer Investition in die Gesellschaft zu einem NPFI wird, kann die Gesellschaft die Anteile dieses Anteilseigners zwangsweise einziehen. Ungeachtet anderslautender Aussagen im vorliegenden Dokument und soweit nach luxemburgischem Gesetz zulässig, hat die Gesellschaft das Recht: (i) Steuern oder ähnliche Abgaben einzubehalten, zu deren Einbehaltung sie gemäß gesetzlichen oder anderweitigen Vorschriften rechtlich verpflichtet ist, (ii) von Anteilseignern oder wirtschaftlichen Eigentümern der Anteile zu verlangen, dass sie die persönlichen Daten bereitstellen, die die Gesellschaft nach ihrem Ermessen zur Einhaltung rechtlicher Vorschriften und/oder zur unverzüglichen Bestimmung des einzubehaltenden Quellensteuerbetrags fordern kann, (iii) sämtliche persönlichen Informationen gegenüber Steuer- oder Aufsichtsbehörden offenzulegen, die gesetzlich oder von einer solchen Behörde verlangt werden, (iv) die Zahlung von Ausschüttungen oder Rücknahmeerlösen an einen Anteilseigener zurückzuhalten, bis die Gesellschaft über ausreichende Informationen verfügt, um die Höhe des einzubehaltenden Betrags genau bestimmen zu können, (v) die Zeichnung von Anteilen nach ihrem Ermessen abzulehnen, (vi) jederzeit Anteile zwangsweise einzuziehen, die von unzulässigen Personen gehalten werden. Dazu gehören insbesondere (i) US- Personen, (ii) Personen, die die von der Gesellschaft (oder einem von der Gesellschaft zu diesem Zweck ernannten Dritten) zur Einhaltung rechtlicher und regulatorischer Vorschriften erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen, oder (iii) Personen, bei denen angenommen wird, dass sie ein finanzielles Risiko für die Gesellschaft darstellen könnten, (vii) die Eintragung einer Übertragung von Anteilen an eine unzulässige Person abzulehnen; (viii) die Annahme einer abgegebenen Stimme einer unzulässigen Person auf einer Aktionärsversammlung zu verweigern. Alle potenziellen Anleger und Anteilseigner sollten ihren Steuerberater in Bezug auf die möglichen Auswirkungen von FATCA auf ihre Anlage in den Fonds konsultieren. 5. ANLAGERICHTLINIEN UND -BESCHRÄNKUNGEN 5.1 Allgemeine Anlagerichtlinien für alle Teilfonds Der Verwaltungsrat legt die spezifische Anlagepolitik und das Anlageziel jedes Teilfonds fest; weitere Angaben hierzu sind dem jeweiligen Anhang zu entnehmen. Die Anlageziele der Teilfonds werden unter Einhaltung der in Abschnitt 5.3. genannten Anlagebeschränkungen umgesetzt. Das Ziel der Gesellschaft besteht darin, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in Form von Wertpapieren und/oder anderen finanziellen Vermögenswerten anzulegen, wie in Bezug auf das Anlageziel und die Anlagestrategie im jeweiligen Anhang beschrieben, mit dem Ziel der Risikostreuung und um Anteilseignern die Möglichkeit zu bieten, am professionellen Portfoliomanagement teilzuhaben. Es gibt keine Garantie dafür, dass die Anlageziele der Teilfonds tatsächlich erreicht werden. Anleger werden gebeten, weitere Details der Beschreibung der Anlagepolitik jedes Teilfonds im Anhang zu entnehmen. 5.2 Spezifische Anlagestrategien für jeden Teilfonds Die spezifische Anlagestrategie jedes Teilfonds ist im Anhang beschrieben. DNB SICAV - Prospectus 14

15 5.3 Anlage- und Kreditaufnahmebeschränkungen I. (1) Die Gesellschaft kann für jeden Teilfonds investieren in: (a) (b) (c) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden; übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einem anderen Markt eines Mitgliedstaates gehandelt werden, der geregelt, regelmäßig für den Handel geöffnet, anerkannt und für die Öffentlichkeit zugänglich ist; übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines Drittlandes gehandelt werden, der geregelt, regelmäßig für den Handel geöffnet, anerkannt und für die Öffentlichkeit zugänglich und sich in einem zulässigen Staat befindet (der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist); (d) übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern (i) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt in einem zulässigen Staat, der anerkannt, regelmäßig für den Handel geöffnet und für die Öffentlichkeit zugänglich ist, beantragt wird, und (ii) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird; (e) Anteile von OGAW und/oder anderen OGA, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, sofern: (i) (ii) (iii) (iv) diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sicherstellen, dass sie einer Aufsicht unterliegen, die nach Auffassung der CSSF der nach dem EU-Recht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist, und eine ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht; das Schutzniveau der Anteilseigner dieser anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilseigner von OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Bestimmungen der Richtlinie gleichwertig sind; die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahresund Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen, die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; die OGAW oder anderen OGA, deren Erwerb in Betracht gezogen wird, gemäß ihrer Satzung insgesamt nicht mehr als 10 % ihres Vermögens in Anteile anderer OGAW oder anderer OGA investieren können; (f) Einlagen bei Kreditinstituten, die auf Verlangen rückzahlbar sind oder gekündigt werden können und über eine Laufzeit von weniger als 12 Monaten verfügen, sofern das Kreditinstitut seinen eingetragenen Sitz in einem DNB SICAV - Prospectus 15

16 Mitgliedstaat hat oder, falls dieser sich in einem Drittstaat befindet, es Regelungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des EU-Rechts gleichwertig sind; (g) derivative Finanzinstrumente, einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem unter den vorstehenden Absätzen (a), (b) und (c) genannten geregelten Markt gehandelt werden, und/oder derivative Finanzinstrumente, die im Freiverkehr gehandelt werden ( OTC-Derivate ), sofern: (i) der Basiswert aus Instrumenten besteht, die in diesem Abschnitt I. (1) behandelt werden, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Devisen, in die ein Teilfonds entsprechend seinen Anlagezielen anlegen kann; (ii) die Kontrahenten bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer ordnungsgemäßen Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden; (iii) die OTC-Derivate täglich einer zuverlässigen und nachprüfbaren Bewertung unterzogen werden und auf Veranlassung der Gesellschaft jederzeit durch ein Gegengeschäft zu ihrem angemessenen Wert veräußert, glattgestellt oder aufgelöst werden können; (h) Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Anleger- und den Einlagenschutz unterliegt, und vorausgesetzt, dass sie: (i) (ii) (iii) (iv) von einer zentralen, regionalen oder kommunalen Behörde oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der EU oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im Falle eines Bundesstaates, von einem Mitglied des Bundes oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, oder von einem Organismus begeben werden, dessen Wertpapiere an geregelten Märkten im Sinne der Absätze (a), (b) oder (c) gehandelt werden, oder von einer Einrichtung begeben oder garantiert werden, die einer ordnungsgemäßen Aufsicht gemäß den im EU-Recht festgelegten Kriterien unterstellt ist oder die Regelungen unterliegt und erfüllt, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des EU- Rechts, oder von anderen Emittenten begeben werden, die einer von der CSSF zugelassenen Kategorie angehören, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten ein Anlegerschutz gilt, der dem im ersten, zweiten und dritten Spiegelstrich genannten gleichwertig ist, und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro ( EUR) handelt, das seinen Jahresabschluss gemäß der Vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte DNB SICAV - Prospectus 16

17 Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. (2) Zusätzlich kann die Gesellschaft maximal 10 % des Nettovermögens jedes Teilfonds in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die nicht in Abschnitt (1) aufgeführt sind. (3) Unter Einhaltung der vom Gesetz festgelegten Bedingungen und Grenzen kann die Gesellschaft, soweit dies gemäß dem Gesetz zulässig ist, (i) einen Teilfonds schaffen, der entweder ein Feeder-OGAW ( Feeder-OGAW ) oder ein Master-OGAW ( Master-OGAW ) ist, (ii) alle übrigen Teilfonds in einen Feeder-OGAW umwandeln (iii) oder den Master-OGAW jedes Feeder-OGAW ändern. (a) (b) Ein Feeder-OGAW legt mindestens 85 % seines Vermögens in Anteilen seines Master-OGAW an. Ein Feeder-OGAW darf bis zu 15 % seines Vermögens in einer der folgenden Anlagen investieren: (i) liquide Mittel in geringem Umfang gemäß Absatz II; (ii) derivative Finanzinstrumente, die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen. (c) Für die Zwecke der Einhaltung von Absatz III (1) (c) berechnet der Feeder- OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach dem zweiten Spiegelstrich unter (b) entweder: (i) (ii) mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder- OGAW in den Master-OGAW oder mit dem potenziellen maximalen Gesamtrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative Finanzinstrumente gemäß dem Verwaltungsreglement oder der Satzung des Master-Fonds im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW. II. Die Gesellschaft darf ergänzend flüssige Mittel halten. III. (1) (a) (b) (c) Die Gesellschaft darf maximal 10 % des Nettovermögens eines Teilfonds in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die von demselben Emittenten begeben werden. Die Gesellschaft darf nicht mehr als 20 % des Nettovermögens eines Teilfonds in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung investieren. Das Kontrahentenrisiko eines Teilfonds bei einem OTC-Derivatgeschäft darf maximal 10 % des Nettovermögens des Teilfonds betragen, wenn es sich bei dem Kontrahenten um ein Kreditinstitut im Sinne des vorstehenden Abschnitts I. (1) d) handelt, anderenfalls höchstens 5 % des Nettovermögens. DNB SICAV - Prospectus 17

18 (2) Darüber hinaus darf in Fällen, in denen die Gesellschaft im Namen eines Teilfonds übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente eines Emittenten hält, deren Wert jeweils mehr als 5 % des gesamten Nettovermögens dieses Teilfonds ausmacht, der Gesamtwert dieser übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nicht mehr als 40 % des gesamten Nettovermögens dieses Teilfonds ausmachen. Diese Einschränkung gilt nicht für Einlagen und Transaktionen mit OTC-Derivaten bei Finanzinstituten, die einer ordnungsgemäßen Aufsicht unterliegen. Ungeachtet der vorstehend unter Absatz (1) festgelegten Einzelobergrenzen darf die Gesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20 % des Vermögens eines Teilfonds anlegen, in einer Kombination aus (a) (b) (c) von dieser Einrichtung begebenen übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, Einlagen bei dieser Einrichtung oder Engagements aus OTC-Derivattransaktionen mit dieser Einrichtung. (3) Die unter Unterabsatz III. (1) (a) festgelegte Obergrenze von 10 % wird auf maximal 35 % angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, oder von einem anderen zulässigen Staat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden. (4) Für bestimmte Schuldverschreibungen kann die in Unterabsatz III. (1) (a) genannte Obergrenze von 10 % auf 25 % angehoben werden, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Investiert ein Teilfonds mehr als 5 % seines Nettovermögens in die in diesem Unterabsatz genannten Anleihen, die von einem Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen höchstens 80 % des Werts der Vermögenswerte dieses Teilfonds betragen. (5) Die in den Absätzen (3) und (4) genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind bei der Berechnung der in Absatz (2) genannten Grenze von 40 % nicht zu berücksichtigen. Die in den Unterabsätzen (1), (2), (3) und (4) aufgeführten Anlagegrenzen können nicht kombiniert werden. Folglich können Anlagen in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden, sowie in Einlagen oder Derivaten dieser Einrichtung, insgesamt unter keinen Umständen mehr als 35 % des Nettovermögens jedes Teilfonds ausmachen; Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der geänderten Fassung der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss oder nach den anerkannten internationalen DNB SICAV - Prospectus 18

19 Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden bei der Berechnung der in Absatz III. (1) bis (5) vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent angesehen. Die Gesellschaft darf insgesamt höchstens 20 % des Nettovermögens eines Teilfonds in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten investieren, die von derselben Unternehmensgruppe begeben werden. (6) Ungeachtet der oben genannten Bestimmungen darf die Gesellschaft nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % des Nettovermögens eines Teilfonds in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem sonstigen Mitgliedstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation öffentlichrechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden, vorausgesetzt, dass dieser Teilfonds Wertpapiere hält, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben werden, und nicht mehr als 30 % des Nettovermögens des betreffenden Teilfonds in Wertpapieren aus ein und derselben Emission angelegt werden. IV. (1) Unbeschadet der in Absatz V. festgelegten Anlagegrenzen werden die in Absatz III. (1) bis (5) genannten Obergrenzen für Anlagen in Anteile oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % angehoben, wenn es das Ziel der Anlagestrategie eines Teilfonds ist, einen bestimmten, von der CSSF anerkannten, hinreichend diversifizierten Anteilen- oder Schuldtitelindex nachzubilden, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und in angemessener Weise in der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds veröffentlicht wird. (2) Die unter Absatz (1) festgelegte Obergrenze erhöht sich auf 35 %, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen, insbesondere an geregelten Märkten, an denen bestimmte übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren, gerechtfertigt ist. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. V. (1) Die Gesellschaft darf keine Anteile erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. (2) Die Gesellschaft darf höchstens erwerben: (a) (b) (c) 10 % der stimmrechtslosen Anteile ein und desselben Emittenten, 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten, 10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten. Die unter dem zweiten und dritten Spiegelstrich vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt. DNB SICAV - Prospectus 19

20 Die unter Absatz V. festgelegten Bestimmungen gelten nicht für übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem zulässigen Staat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere EU- Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Bestimmungen werden auch nicht angewendet auf Anteile, die die Gesellschaft an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittlandes besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Land ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für die Gesellschaft aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Landes die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen, unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittlandes in ihrer Anlagepolitik die in den Absätzen III. (1) bis (5), V. (1) und (2) und VI. festgelegten Grenzen nicht überschreitet. VI. (1) Sofern im Anhang zum Verkaufsprospekt für einen Teilfonds nicht anders angegeben, können höchstens 10 % des Sondervermögens eines Teilfonds in Anteile anderer OGAW und/oder anderer OGA, die in Absatz I. (1) (c) genannt sind, angelegt werden. Falls die im obigen Absatz genannte Beschränkung auf einen speziellen Teilfonds gemäß seiner Anlagepolitik nicht anwendbar ist, (i) kann dieser Teilfonds Anteile eines anderen in Absatz I. (1) (c) genannten OGAW und/oder OGA erwerben, sofern er höchstens 20 % seines Nettovermögens in Anteile ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt und (ii) sofern die Anlagen in Anteile von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW 30 % des Nettovermögens des Teilfonds nicht überschreiten. Für die Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze ist jeder Teilfonds eines OGAW und OGA, der aus mehreren Teilfonds besteht, als eigener Emittent zu betrachten, vorausgesetzt, das Prinzip der Trennung der Verpflichtungen der verschiedenen Teilfonds gegenüber Dritten wird gewahrt. (2) Die von den OGAW oder anderen OGA gehaltenen Basiswerte, in die die Gesellschaft investiert, werden bei der Anwendung der unter Absatz III. (1) bis (5) genannten Anlage- und Kreditaufnahmebeschränkungen nicht berücksichtigt. (3) Erwirbt die Gesellschaft Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, mit der die Gesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so dürfen der Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA keine Gebühren berechnet werden. (4) Unbeschadet des Absatzes I. (3) darf die Gesellschaft für einen einzelnen Teilfonds maximal 25 % der Anteile eines einzigen OGAW oder sonstigen OGA erwerben. Diese Grenze darf beim Erwerb unberücksichtigt bleiben, wenn der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile des anderen OGAW oder OGA zu diesem Zeitpunkt nicht berechnet werden kann. Bei OGAW oder sonstigen OGA mit mehreren Teilfonds kommt diese Anlagebeschränkung zur Anwendung, indem die ausgegebenen Anteile aller Teilfonds des betreffenden OGAW oder anderen OGA zusammen berücksichtigt werden. VII. DNB SICAV - Prospectus 20

21 (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung eines Teilfonds nur in einer Höhe Kredite aufnehmen, die 10 % des Nettoinventarwerts des betreffenden Teilfonds nicht überschreitet; eine solche Kreditaufnahme muss bei einer Bank geschehen und vorübergehender Art sein, vorausgesetzt, die Gesellschaft darf Fremdwährung durch ein Back-to-Back -Darlehen erwerben. (2) Die Gesellschaft darf keine Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen. Diese Einschränkung hindert die Gesellschaft nicht daran, die unter I. (1) (c), (e) und (f) genannten nicht voll eingezahlten übertragbaren Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder sonstige Finanzinstrumente zu erwerben. (3) Die Gesellschaft darf keine Leerverkäufe von übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder sonstigen Finanzinstrumenten vornehmen. (4) Die Gesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist. (5) Die Gesellschaft darf weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erwerben. VIII. (1) Die Gesellschaft muss die in diesem Kapitel vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil ihres Vermögens sind, nicht einhalten. Unbeschadet ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, können neu geschaffene Teilfonds während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Schaffung von den Absätzen II. (1) bis (5), IV. sowie VI. (1) und (2) abweichen. (2) Werden die in diesem Kapitel genannten Grenzen von der Gesellschaft unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so strebt diese bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Anteilseigner an. (3) Handelt es sich bei dem Emittenten um eine rechtliche Einheit mit mehreren Teilfonds, bei der die Vermögenswerte eines Teilfonds ausschließlich den Anlegern dieses Teilfonds und denjenigen Gläubigern vorbehalten sind, deren Anspruch im Zusammenhang mit der Auflegung, Verwaltung und Liquidation dieses Teilfonds entstanden ist, wird jeder Teilfonds hinsichtlich der Anwendung der in den Absätzen III. (1) bis (5), IV. und VI. dargelegten Vorschriften zur Risikostreuung als jeweils ein Emittent betrachtet. IX. Jeder Teilfonds kann, unter den in der Satzung und in diesem Verkaufsprospekt genannten Bedingungen, Anteile zeichnen, erwerben und/oder halten, die von einem oder mehreren Teilfonds ausgegeben werden, vorausgesetzt, dass: (1) der Zielteilfonds nicht auch in den Teilfonds investiert, der in diesen Zielteilfonds investiert; (2) der Teilfonds, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seiner Satzung insgesamt höchstens 10 % seines Sondervermögens in Anteile anderer Teilfonds anlegen darf, (3) die gegebenenfalls mit den betreffenden Anteilen verbundenen Stimmrechte ruhen, solange diese Anteile im Besitz des betreffenden Teilfonds sind und unbeschadet der angemessenen Verarbeitung im Rahmen der Rechnungslegung und periodischen Berichterstattung; und DNB SICAV - Prospectus 21

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