Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\I-HebeanlagenVO.docx \ :33:00 1 von 9. E n t wurf
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1 Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\I-HebeanlagenVO.docx \ :33:00 1 von 9 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom.., mit der nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse von Hebeanlagen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen erlassen werden (Salzburger Hebeanlagenverordnung HebeAnlVO) Auf Grund der 3 Abs 2, 4 Abs 2, 7 Abs 1, 9 Abs 2 Z 6, ( ) 10 und 11 des Salzburger Hebeanlagengesetzes HebeAnlG, LGBl Nr 1/2016, in der geltenden Fassung wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Technische Erfordernisse von Hebeanlagen 1 Stand der Technik 2 Technische Bestimmungen 3 Wesentliche Änderung 4 Prüfintervalle und Prüfumfang der Betriebskontrolle 5 Prüfintervalle und Prüfumfang der regelmäßigen Überprüfung 6 Befreiung von Personen 2. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen 7 Ziele 8 Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen 9 Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung 10 Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen 11 Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung 12 Abhilfemaßnahmen 3. Abschnitt Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen 13 Umbau und Modernisierung 4. Abschnitt Schlussbestimmungen 14 Verweisungen, Normen und Richtlinien 15 Umsetzungs- und Notifikationshinweise 16 Übergangsbestimmungen 17 Inkrafttreten
2 2 von 9 1. Abschnitt Technische Erfordernisse von Hebeanlagen Stand der Technik 1 (1) Die Hebeanlage hat den Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge- Sicherheitsverordnung 2015 ASV 2015 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 MSV 2010 zu entsprechen. (2) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen stellen die in der Aufzüge- Sicherheitsverordnung 2008 ASV 2008, Anhänge XVI und XVII, der MSV 2010, Anhang XIV, und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 HBV 2009, Anhang 2, angeführten Normen den Stand der Technik dar. (3) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen gemäß 2 Z 3 HebeAnlG mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellen die Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen für Österreich, veröffentlicht vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Leitlinie für Vertikale Hebeeinrichtungen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, Stand April 2014, den Stand der Technik dar. Technische Bestimmungen 2 (1) Für Aufzugsschächte, die mehrere Brandabschnitte verbinden, und Triebwerksräume gelten die Anforderungen nach Punkt 3.6. der OIB-Richtlinie 2 Brandschutz, Ausgabe März 2015, sinngemäß. (2) Aufzugsschächte und Triebwerksräume sind von aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen freizuhalten. (3) Triebwerksräume müssen vom Inneren der baulichen Anlage zumindest über Stiegen oder befestigte Leitern sicher erreichbar sein und sind entsprechend zu belüften. (4) Bei hydraulischen Hebeanlagen sind der Boden der Aufzugsschächte und Triebwerksräume sowie Hüllrohre flüssigkeitsdicht und produktbeständig auszuführen. Wesentliche Änderung 3 (1) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, gelten als wesentliche Änderung alle in 6b Abs 2 ASV 2015 genannten Änderungen von Hebeanlagen. (2) Bei Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, bestimmt sich die wesentliche Änderung nach der ÖNORM B , Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge Teil 2: Modernisierung von Aufzügen, Ausgabe 1. November Prüfintervalle und Prüfumfang der Betriebskontrolle 4 Für den Prüfumfang der Betriebskontrolle gilt 6 HBV 2009, für die Prüfintervalle 7 HBV Prüfintervalle und Prüfumfang der regelmäßigen Überprüfung 5 (1) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen. (2) Bei nichtbetretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. (3) Die in Abs 1 und 2 genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt. (4) Der Prüfumfang bestimmt sich, soweit anwendbar, nach der ÖNORM B , Prüfumfang der Aufzugsprüfer und Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen Teil 1: Prüfungen von
3 3 von 9 Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen, Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen und Hubtischen, Ausgabe 15. November Befreiung von Personen 6 (1) Der Betreiber einer Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass in Hebeanlagen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden. Die die Befreiungsmaßnahme setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein. (2) Die Befreiungsmaßnahme hat spätestens 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen. (3) Bei Hebeanlagen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Hebeanlagen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung erst nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung und Nachrüstung im Sinne des 2. Abschnittes erforderlich. 2. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen Ziele 7 Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß 10 Z 1 HebeAnlG und gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen in diesem Abschnitt als Hebeanlagen bezeichnet gemäß 10 Z 2 HebeAnlG durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest. Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen 8 (1) Alle Hebeanlagen, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 ASV 1996, der ASV 2008 oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan nach Abs 2 zu unterziehen. (2) Hebeanlagen, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen: Spalte 1 Spalte 2 Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung: Baujahr der Hebeanlage: innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1966 innerhalb von zwei Jahren ab 1967 bis 1983 Inkrafttreten dieser Verordnung 1984 bis 1999 Hebeanlagen, die gemäß ÖNORM B 2454: 1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454: 1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, ÖNORM B : 2005 und ÖNORM B : 2010 Tabelle 1, Position 1 bis 16, umgebaut wurden Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung 9 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung Die sicherheitstechnische Prüfung ist nach der ÖNORM B , Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80, durchzuführen, Ausgabe 1. November 2010.
4 4 von 9 Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen 10 (1) Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen Schritten: 1. Der Betreiber hat eine Prüfstelle für Aufzüge rechtzeitig in Bezug auf die in 8 Abs 2 Tabelle Spalte 2 festgelegte Frist mit der Erhebung des Zustandes der Hebeanlage durch eine sicherheitstechnische Prüfung zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand der Hebeanlage in Bezug auf die in 9 angeführte Norm zu erheben. 2. Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen (Niedrig Mittel Hoch) aufzulisten, Vorschläge über Abhilfemaßnahmen aufzunehmen sowie die Fristen zu deren Durchführung festzulegen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber nachweislich auszuhändigen und im Hebeanlagenbuch zu hinterlegen. 3. Der Betreiber hat auf Grundlage des Prüfberichts die geeigneten Abhilfemaßnahmen innerhalb eines den Maßnahmen entsprechenden und im Prüfbericht angeführten Zeitrahmens, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Aushändigung des Prüfberichts, zu planen und die Inspektionsstelle über den Prüfbericht, die Planungsvorschau und die Planungsunterlagen nachweislich zu informieren. 4. Die Inspektionsstelle hat die vom Betreiber vorgesehenen Abhilfemaßnahmen auf ihre Eignung in Bezug auf die im Prüfbericht festgestellten Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen zu prüfen. Sofern die Abhilfemaßnahmen vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen entsprechen, hat die Inspektionsstelle dem Betreiber die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sofern die Abhilfemaßnahmen den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht entsprechen, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge zu befassen. Wenn die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Betreiber vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen akzeptiert, ist der Prüfbericht entsprechend zu ergänzen und die Inspektionsstelle hat dem Betreiber die akzeptierten Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sofern jedoch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Betreiber vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht akzeptiert, ist von dieser eine Ergänzung des Prüfberichts unter Anführung der Gründe zu verweigern. Der Betreiber kann die ursprünglich von der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durchführen oder innerhalb von zwei Monaten nach Verweigerung der Ergänzung des Prüfberichtes durch die Prüfstelle für Aufzüge die Behörde zur Entscheidung befassen, welche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden müssen. 5. Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen obliegt der Inspektionsstelle. Diese hat einen entsprechenden Vermerk im Hebeanlagenbuch einzutragen. (2) Sofern der Betreiber eine Prüfstelle für Aufzüge nicht rechtzeitig betraut (Z 1), hat die Inspektionsstelle nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat den Betreiber nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten mit Bescheid zur Vornahme der von Z 1 auferlegten Verpflichtung zu verhalten. (3) Sofern der Betreiber die Planung der Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig einleitet (Z 3) oder die Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig durchführt (Z 5), hat die Inspektionsstelle nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat die Benachrichtigung der Inspektionsstelle und den Prüfbericht der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen und über die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden. Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung 11 Mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung sind die im 18 der HBV 2009 angeführten Prüfstellen für Aufzüge zu betrauen. Abhilfemaßnahmen 12 (1) Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2015, der ASV 2008 oder gegebenenfalls auch der ASV 1996 entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
5 5 von 9 (2) In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Abs 1 nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der ASV 2015, der ASV 2008 oder gegebenenfalls auch der ASV 1996 nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle ist im Hebeanlagenbuch zu vermerken. (3) Die Einleitung und Durchführung der im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen begründen keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für die nachzurüstende und nachgerüstete Hebeanlage. 3. Abschnitt Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen Umbau und Modernisierung 13 (1) Bei Umbauten und Modernisierungen von Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinensicherheitsverordnung MSV, BGBl Nr 306/1994, oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 bzw der ASV 2015 sicherzustellen. 12 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Bei Modernisierungen von Hebeanlagen für Personen gelten die Grundsätze gemäß 16 Abs 2 HBV (3) Wenn die zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der HBV 2009 verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass der Umbau oder die Modernisierung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ausreichend ist. Diesfalls wird auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für die geänderte und entsprechend nachgerüstete Hebeanlage begründet. 4. Abschnitt Schlussbestimmungen Verweisungen, Normen und Richtlinien 14 (1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderung bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben: 1. Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 ASV 1996, BGBl Nr 780/1996; Druckfehlerberichtigung BGBl II Nr 199/1997; 2. Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 ASV 2008, BGBl II Nr 274/2008; Kundmachung BGBl II Nr 19/2016; 3. Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 ASV 2015, BGBl II Nr 280/2015; 4. Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 MSV 2010, BGBl II Nr 282/2008; Kundmachung BGBl II Nr 48/2016; 5. Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 HBV 2009, BGBl II Nr 210/2009; Verordnung BGBl II Nr 228/2014. (2) Die Önormen, die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlichte Leitlinie für Vertikale Hebeeinrichtungen sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden ( 13 Abs 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht auf. Überdies können die Leitlinie für Vertikale Hebeeinrichtungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter der Adresse und die Richtlinien und Regelwerke auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse eingesehen werden.
6 6 von 9 Umsetzungs- und Notifikationshinweise 15 (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl Nr L 96 vom 29. März (2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer durchgeführt worden. Übergangsbestimmungen 16 (1) Überprüfungen, die den Anforderungen des 2. Abschnitts entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind (vorgezogene sicherheitstechnische Überprüfungen), gelten als sicherheitstechnische Überprüfungen nach 10 Z 1 HebeAnlG und gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als durchgeführt. (2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des 10 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Betreiber den Prüfbericht gemäß 10 Z 2 der Inspektionsstelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung im Sinne des 7 HebeAnlG auszuhändigen hat. Die Inspektionsstelle hat die nach 10 erforderlichen Eintragungen im Hebeanlagenbuch nachzuholen. Inkrafttreten 17 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
7 7 von 9 1. Allgemeines: Erläuterungen Das neue Salzburger Hebeanlagengesetz HebeAnlG, LGBl Nr 1/2016, enthält jene hebeanlagenrechtlichen Bestimmungen, die bis zu seinem Inkrafttreten auf das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz verteilt waren. Um jederzeit eine rasche Anpassung der sich ständig ändernden technischen Standards im Bereich der Hebeanlagen zu ermöglichen, verzichtet das Salzburger Hebeanlagengesetz auf differenzierte Regelungen zu den technischen Erfordernissen und überlässt es der Landesregierung, mittels Verordnung entsprechende Anordnungen zu treffen. Das Verordnungsvorhaben dient insbesondere der Konkretisierung folgender Bereiche des Gesetzes: - 3 Abs 1 HebeAnlG legt die an Hebeanlagen zu stellenden ganz allgemeinen technischen Erfordernisse fest. In der Folge sieht Abs 2 vor, dass die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat, welchen technischen Erfordernissen im Sinne des Abs 1 Hebeanlagen zu entsprechen haben. Dabei sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Stand der Technik, über sicherheitstechnische Vorkehrungen und auch über die Notbefreiung eingeschlossener Personen zu treffen. - Die 6 und 7 HebeAnlG regeln die Betriebskontrolle und die regelmäßige Überprüfung. 7 Abs 1 HebeAnlG ermächtigt die Landesregierung, durch Verordnung die Intervalle und den Umfang der Überprüfung festzulegen. - Schließlich sind in einer Verordnung der Landesregierung nähere Bestimmungen über die sicherheitstechnische Überprüfung bestehender Hebeeinrichtungen, die nicht mit einer CE- Kennzeichnung versehen sind, sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Gefährdungssituationen (Z 2) zu regeln. Außerdem bedarf es einer Regelung hinsichtlich der Modernisierung dieser Hebeanlagen zum Zwecke der Sicherheitsverbesserung. Die in Durchführung des Salzburger Hebeanlagengesetzes vorgeschlagenen Bestimmungen orientieren sich im Wesentlichen an den bundesrechtlichen Vorschriften der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 ASV 2008, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 ASV 2015, der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 MSV 2010 und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 HBV Dadurch soll eine Harmonisierung der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften im Bereich des Hebeanlagenrechts erreicht werden. Daneben dient das Verordnungsvorhaben auch der Umsetzung die Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl Nr L 96 vom 29. März 2014 in das nationale Recht. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl Nr L 213 vom 7. September Gesetzliche Grundlage: 3 Abs 2, 4 Abs 2, 7 Abs 1, 9 Abs 2 Z 6, ( ) 10 und 11 Salzburger Hebeanlagengesetz. 3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht: Das Verordnungsvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl Nr L 96 vom 29. März Kosten: Das Verordnungsvorhaben führt zu keinen Mehrkosten. 5. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: 1 des Verordnungsentwurfes normiert den Stand der Technik im Bereich der Hebeanlagen. Wie in den Erläuterungen zu 3 Abs 2 HebeAnlG ausgeführt, sollen sich die bautechnischen Anforderungen für Hebeanlagen an den bundesrechtlichen Vorschriften orientieren, wodurch eine Harmonisierung im Bereich des Hebeanlagenrechts erreicht werden soll. In diesem Sinne verweist der vorgeschlagene 1 bezüglich des Inverkehrbringens der Hebeanlagen (Abs 1) auf die ASV 2015 sowie die MSV 2010 und bezüglich der Errichtung und des Betriebes (Abs 2) auf bestimmte Anhänge der ASV 2008, der MSV 2010 und der HBV Die Verweisung auf Anhänge der ASV 2008 liegt darin begründet, dass zwar im Jahr 2015 eine neue Aufzüge-Sicherheitsverordnung erlassen wurde, welche auch das Außerkrafttreten der ASV 2008 mit 19. April 2016 anordnet, diese aber keine den Anhängen XVI und XVII der ASV
8 8 von entsprechenden Bestimmungen enthält. So werden mit 1 Abs 2 die Anhänge XVI und XVII der ASV 2008 in der Fassung BGBl II Nr 19/2016 für anwendbar erklärt. Des Weiteren soll für bestimmte Hebeanlagen die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlassene Leitlinie für Vertikale Hebeeinrichtungen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, Stand April 2014, den Stand der Technik darstellen. Zu 2: In 2 werden grundlegende technische Erfordernisse für Triebwerksräume und Aufzugsschächte festgelegt. Insbesondere werden für Triebwerksräume und jene Aufzugsschächte, die mehrere Brandabschnitte verbinden, die Bestimmungen nach Punkt 3.6. der OBI-Richtlinie 2 sinngemäß für anwendbar erklärt. Zu 3: Nach 4 HebeAnlG ist vor dem Einbau, vor einer wesentlichen Änderung oder einer Modernisierung ein Prüfzeugnis darüber vorzulegen, dass die Hebeanlage den technischen Erfordernissen ( 3 HebeAnlG) oder im Fall der Modernisierung dem 11 HebeAnlG entspricht. Mittels 3 des vorliegenden Verordnungsentwurfes soll nun festgelegt werden, welche Änderungen jedenfalls als wesentlich gelten und damit eine Vorprüfung erfordern. Aus Gründen der Einheitlichkeit werden hier für Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, die in 6b Abs 2 ASV 2015 genannten Maßnahmen als wesentliche Änderungen im Sinne des 4 Abs 1 HebeAnlG festgelegt. Für Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, bestimmt sich die wesentliche Änderung hingegen nach der ÖNORM , Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge Teil 2: Modernisierung von Aufzügen, Ausgabe 1. November Zu den 4 und 5: Hinsichtlich der in den 6 und 7 HebeAnlG geregelten Betriebskontrolle und der regelmäßigen Überprüfung kommt der Landesregierung die Kompetenz zu, mittels Verordnung die Intervalle und den Umfang der Überprüfung der Hebeanlagen festzulegen. Aufgrund der gesetzlich nicht trennscharf vorgenommen Abgrenzung zwischen dem Tatbestand der Betriebskontrolle und dem Tatbestand der regelmäßigen Überprüfung ist die Verordnungsermächtigung auf die Regelung von Intervall und Umfang beider Kontrollen, also der Betriebskontrolle und der regelmäßigen Überprüfung, zu beziehen. Auf dieser Grundlage werden mit den vorgeschlagenen 4 und 5 entsprechende Regelungen getroffen. Durch Verweisung auf die HBV 2009 wird auch hier ein Gleichklang mit den bundesrechtlichen Normen angestrebt. Zu 6: Gemäß 3 Abs 2 HebeAnlG sind durch Verordnung unter anderem nähere Regelungen über das Erfordernis der Notbefreiung eingeschlossener Personen festzulegen. Auf dieser Grundlage wird in 6 eine entsprechende Regelung vorgeschlagen, welche sich an der bundesrechtlichen Bestimmung des 11 HBV 2009 orientiert. Um die schnellstmögliche Befreiung eingeschlossener Personen zu gewährleisten, normiert 6 eine Zeitvorgabe von 30 Minuten, innerhalb der die Befreiungsmaßnahmen zu beginnen haben. Darüber hinaus soll auch eine in beide Richtungen funktionierende Kommunikationseinrichtung vorgeschrieben werden, um den Kontakt mit eingeschlossenen Personen herstellen zu können. Nach Abs 3 soll diese Verpflichtung für nicht CE-gekennzeichnete Hebeanlagen erst nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung und Nachrüstung gelten. Zu den 7 bis 12: Nach 10 HebeAnlG hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über eine sicherheitstechnische Prüfung bestehender Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (Z 1), sowie Bestimmungen über geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Gefahrenpunkten (Z 2) zu erlassen. Dies betrifft Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht auf Grundlage der ASV 2015, der ASV 2008 bzw der ASV 1996 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind und deshalb noch nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Um die Sicherheit dieser Hebeanlagen dennoch zu gewährleisten, werden mit den 7 ff entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen, die sich an den 17 ff HBV 2009 orientieren, vorgeschlagen. Kerntatbestand ist 8, welcher bestimmt, dass für bestimmte Hebeanlagen eine verpflichtende sicherheitstechnische Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend einem festgelegten Zeitplan durchzuführen ist. Der Zeitplan zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist abhängig vom Baujahr der Anlage und ist zwischen einem und drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung zu veranlassen.
9 9 von 9 Mit Verbindlicherklärung der ÖNORM B durch 9 des Verordnungsentwurfes wird den Prüfstellen für Aufzüge der genaue Prüfumfang vorgegeben, sodass eine vollständige sicherheitstechnische Prüfung gewährleistet werden kann. Die beauftragte Prüfstelle muss einen Prüfbericht erstellen und die festgestellten Gefährdungssituationen sowie die damit verbundenen Risikostufen als hoch, mittel oder niedrig bewerten und darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos angeben. Kommt der Betreiber seiner Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach oder setzt er die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht um, hat die Behörde die Sperre der Hebeanlage mit Bescheid anzuordnen ( 8 Abs 3 Z 4 HebeAnlG). Bei der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen soll sichergestellt werden, dass Sicherheitsbauteile verwendet werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Deshalb regelt 12 des Entwurfes, dass nur Sicherheitsbauteile verwendet werden dürfen, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. In Ausnahmefällen kann von diesen Vorgaben nach Abs 2 abgewichen werden. Zu 13: 13 entspricht im Wesentlichen 16 HBV Um sicherzustellen, dass bei Umbauten und Modernisierungen von Hebeanlagen die eingesetzten Sicherheitsbauteile den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der einschlägigen Bestimmungen entsprechen, wird in 13 Abs 1 vorgesehen, dass nur CEgekennzeichnete Bauteile eingebaut werden dürfen. Zu 14: 14 regelt neben der Verweisung auf Bundesrecht die öffentliche Auflage von mit dieser Verordnung für verbindlich erklärten technischen Bestimmungen. Zu 15: Damit wird unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen. Zu 16: Um eine Schlechterstellung von Betreibern zu vermeiden, die bereits vor Erlassung dieser Verordnung sicherheitstechnische Prüfungen entsprechend dem 2. Abschnitt durchführen haben lassen, werden diese vorgezogenen Prüfungen als sicherheitstechnische Prüfungen anerkannt und müssen nicht noch einmal durchgeführt werden. Außerdem wird in zeitlicher Hinsicht klargestellt, dass die Prüfung als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als durchgeführt gilt. Die Betreiber und die Inspektionsstelle sind jedoch verpflichtet, die entsprechende Dokumentation im Hebeanlagenbuch nachzuholen.
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