1.3.1 PENSIONSVERTRAG

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1 1.3.1 PENSIONSVERTRAG zwischen Kurhaus Seeblick AG, Baumenweg 20, 6353 Weggis (nachfolgend Kurhaus Seeblick AG genannt) und 1. Bewohner/Bewohnerin Name, Vorname: Geboren am: 2. Bewohner/Bewohnerin (bei Paaren im selben Zimmer) Name, Vorname: Geboren am: (nachfolgend der/die Bewohnende genannt) Für den Fall, dass der/die Bewohnende urteilsunfähig ist, sind für den Abschluss dieses Vertrages sowie danach für die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag folgende Personen zur Vertretung berechtigt: Name, Vorname: a) Die in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person b) Der Beistand mit schriftlicher Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde c) Der Ehegatte oder der eingetragene Partner d) Die Person, welche mit dem/der Bewohnenden einen gemeinsamen Haushalt geführt hat und regelmässig und persönlich Bestand leistet (gemäss Kaskade bei medizinischen Massnahmen) Der/die Bewohnende bezieht ab ein Einzel-/Doppelzimmer (Nr. ) (nachfolgend Wohnobjekt genannt): Einzelzimmer Doppelzimmer möbliert mit Dusche mit Bad Preis in CHF Freigabe durch: Anzahl Seiten: Seite 1 von 5

2 Weiteres: Das Wohnobjekt wird in einem guten und sauberen Zustand übergeben. Allfällige Mängel werden schriftlich festgehalten. 1. Der/die Bewohnenden respektive dessen/deren Vertretung bezahlt für die Hotellerie die Pensionstaxe gemäss Preisliste beziehungsweise Tarifordnung der Institution. Darin enthalten sind: Verpflegungskosten: drei Mahlzeiten pro Tag; nach Bedarf respektive nach ärztlicher Verordnung Sonder- oder Diätkost Wechseln der Bett- und Frottéewäsche Tägliches reinigen des Wohnobjekts des/der Bewohnenden durch das Hauspersonal Weiteres 2. Der/die Bewohnenden respektive dessen/deren Vertretung bezahlt für die Pflege die Pflegetaxen gemäss Preisliste beziehungsweise Tarifordnung. Der/die Bewohnenden ist berechtigt, von seinem/ihrem Krankenversicherer dem vom Bundesrat festgesetzten Beitrag an die Pflegekosten (Artikel 7a KLV) zurückzufordern. Der Eigenfinanzierungsbeitrag des/der Bewohnenden beläuft sich auf maximal 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags. Dafür und für die von ihm/ihr zu tragenden Franchisen und Selbstbehalte kann der/die Bewohnende gegebenenfalls Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen. Bezüglich der weiteren nicht gedeckten Pflegekosten kommt die kantonal geregelte Restfinanzierung zum Tragen (es wird kantonal unterschiedlich sein, ob diese ungedeckten Kosten direkt durch die Gemeinde/den Kanton an den Leistungserbringer oder dem/der Bewohnenden ausgerichtet werden). 3. Der/die Bewohnenden respektive dessen/deren Vertretung bezahlt die privaten Auslagen sowie Leistungen wie beispielsweise Waschen, Bügeln oder Reinigen der persönlichen Effekten, die nicht mit der Kur- und Pflegetaxen abgegolten sind, separat nach den effektiven Aufwendungen (siehe Preisliste beziehungsweise Tarifordnung). 4. In der Preisliste beziehungsweise der Tarifordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, sind die Preise für die Pensionstaxe, die Pflegetaxe wie auch für die privaten Auslagen im Detail aufgeführt. Die Institution ist verpflichtet, nach diesen Positionen detailliert dem/der Bewohnenden Rechnung zu stellen. 5. Die Kurhaus Seeblick AG stellt im Wohnobjekt Telefon und Fernsehen mit integrierten Radio zur Verfügung. Freigabe durch: Anzahl Seiten: Seite 2 von 5

3 6. Die Kosten für die Pensions- und Pflegetaxen sowie die privaten Auslagen werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich auf das Monatsende sowie Vertragsende und ist innert 10 Tagen zur Zahlung fällig. Gerät der/die Bewohnende mit der Zahlung dieser Kosten in Verzug, so hat er/sie einen Verzugszins nach Art. 104 OR von 5% entgelten. Nach der 3. Mahnung (frühesten jedoch nach 90 Tagen) ist die Kurhaus Seeblick AG berechtigt, den Vertrag sofort ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen. 7. Der/die Bewohnende kann nur in Absprache mit der Kurhaus Seeblick Direktion Erneuerungen und Änderungen am Wohnobjekt und der Möblierung vornehmen, ohne Anspruch auf einen allfälligen Mehrwert. Der/die Bewohnende geht mit dem Wohnobjekt sorgfältig um. 8. Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und erlischt insbesondere nicht bei Eintritt von Urteils- bzw. Handlungsunfähigkeit. Dieser Vertrag kann von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat per Ende jeden Kalendermonats schriftlich aufgelöst werden. Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit muss die Kündigung durch die zur Vertretung berechtigte Person erfolgen. 9. Stirbt der/die Bewohnende, endet der Pensionsvertrag nach Räumung des Zimmers, aller spätestens aber 14 Tage nach dem Todestag. Während dieser Zeit ist nur die Pensionstaxe abzüglich der Verpflegungskosten von den Erben des/der Bewohnenden zu entgelten. Das Wohnobjekt ist von den von den Erben zu räumen. Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Kurhaus Seeblick AG berechtigt, auf Kosten der Erbschaft des/der Bewohnenden die Räumung des Wohnobjektes vorzunehmen und sämtliche Gegenstände des/der Verstorbenen zu Entsorgen. 10. Während eines Spitalaufenthaltes des/der Bewohnenden wird nur die Pensionstaxe abzüglich Verpflegungskosten in Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag wird dem/der Bewohnenden jedoch voll verrechnet. 11. Ist der/die Bewohnende aufgrund von Ferien oder Familienbesuchen mehr als zwei Tage abwesend, muss er/sie ab dem ersten Tag nur die Kur- und Pensionstaxe abzüglich Verpflegungskosten bezahlen, sofern die Abwesenheit der Kurhaus Seeblick AG mindestens drei Kalendertage im Voraus mitgeteilt wurde. 12. Änderungen der Kur- und Pflegetaxen sind dem/der Bewohnenden unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Bei einer allfälligen Neueinstufung mit schriftlicher Verordnung des Arztes wird die Pflegetaxe gemäss Taxordnung sofort angepasst. Freigabe durch: Anzahl Seiten: Seite 3 von 5

4 13. Die Kurhaus Seeblick AG verpflichtet sich, die Bewegungsfreiheit des/der urteilsunfähigen Bewohnenden nur einzuschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und diese Massnahmen dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität des/der Bewohnenden oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftsleben der Kurhaus Seeblick AG zu beseitigen. Vor Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird dem/der Bewohnenden sowie der massgeblichen Vertretungsperson die Massnahme erklärt und protokolliert. Im Protokoll werden auch Zweck, Art und Dauer der bewegungseinschränkenden Massnahme aufgeführt. Die Person, die den/die Bewohnenden vertritt, kann jederzeit gegen diese Massnahme schriftlich bei der Erwachsenenschutzbehörde ohne Wahrung einer Frist Beschwerde einreichen. 14. Der/die Bewohnende ist für die Sicherheit seiner /ihrer mitgebrachten Gegenstände selber verantwortlich und sorgt für den Abschluss einer Mobiliarversicherung. Er/sie verpflichtet sich für den Abschluss respektive die Weiterführung einer Privathaftpflichtversicherung. Der/die Bewohnende haftet für Schäden, den er Dritten zufügt nach Art. 41 OR. Die Kurhaus Seeblick AG übernimmt für persönliche Gegenstände, Wertsachen und Bargeld keine Haftung. 15. Bei einer Kündigung ist das Wohnobjekt vom/von der Bewohnenden in gutem Zustand und vollständig geräumt abzugeben. Allfällige durch den/die Bewohnenden verursachte Schäden am Wohnobjekt werden durch die Kurhaus Seeblick AG verrechnet. Die Schlüssel sind der Kurhaus Seeblick AG abzugeben. Die Reinigung wird gemäss Preisliste verrechnet. 16. Dieser Pensionsvertrag stellt keinen Mietvertrag im Sinne von Art. 253 ff. OR dar. Die Pensionstaxe ist kein Mietzins und die Kündigungsschutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen sind nicht anwendbar. Fragen, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, werden nach Bestimmungen des Auftragsrechts gemäss Art. 394 ff. OR beurteilt. 17. Gerichtsstand ist Weggis 18. Mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien tritt der Pensionsvertrag in Kraft. 19. Durch seine/ihre Unterschrift bestätigt der/die Bewohnende das Einverständnis mit den Bedingungen dieses Pensionsvertrages sowie den Erhalt der nachfolgend bezeichneten Unterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden: Tarifliste, Leitbild usw. 20. Mit der Unterschrift gibt der/die Bewohnende das Einverständnis, dass die persönlichen Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsklärung erhoben und elektronisch aufbewahrt werden. Der/die Bewohnende nimmt zur Kenntnis, dass die Kurhaus Seeblick AG sicherstellt, dass persönliche Daten gemäss Datenschutzgesetz verwaltet werden. Freigabe durch: Anzahl Seiten: Seite 4 von 5

5 21. Durch die Unterschrift nimmt der/die Bewohnende Kenntnis davon und erteilt gleichzeitig sein/ihr Einverständnis dafür, dass die Kurhaus Seeblick AG in Einzelfällen auf ein entsprechendes Begehren des Versicherers hin verpflichtet ist, dem Versicherer Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht dient zur Überprüfung der Rechnungsstellung, des Controllings und/oder der Feststellung des Leistungsanspruchs. 22. Der/die Bewohnende ist berechtig, nicht aber verpflichtet der Kurhaus Seeblick AG mitzuteilen, dass ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung errichtet wurde. Das Vorhandensein eines Vorsorgeauftrags oder eine Kopie allein genügt noch nicht für die Legitimation der mit einem Vorsorgeauftrag betrauten Person gegenüber der Kurhaus Seeblick AG. Die durch einen Versorgungsauftrag legitimierte Person muss der Kurhaus Seeblick AG vielmehr eine Kopie der Bestätigung der Erwachsenenschutzbehörde aushändigen. In diesem Dokument sind die Befugnisse der bezeichneten Person aufgelistet. 23. Der/die Bewohnende hat das Recht, diese Akteneinsicht auf den Vertrauensarzt des Versicherers zu beschränken. Nimmt er/die dieses Recht nicht wahr, kann die Kurhaus Seeblick AG der Administration des Versicherers die erforderliche Akteneinsicht gewähren. In diesem Falle entbindet der/die Bewohnende die Kurhaus Seeblick AG vom Arztgeheimnis und von der Schweigepflicht. Ort, Datum: Kurhaus Seeblick AG Bewohnende/-r Vertretung Freigabe durch: Anzahl Seiten: Seite 5 von 5

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