Befristeter Pensionsvertrag für einen Ferien- oder Entlastungsaufenthalt von bis...

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1 Flury Stiftung Altersheime 7220 Schiers Tel , Fax Befristeter Pensionsvertrag für einen Ferien- oder Entlastungsaufenthalt von bis... Zwischen der Flury Stiftung Altersheime und Herr/Frau Vorname/Name, geboren Datum (Zivilrechtlicher Wohnsitz in seit ) Für den Fall, dass Herr/Frau Vorname/Name urteilsunfähig ist, soll für den Abschluss des Pensionsvertrages sowie danach für die Rechte und Pflichten aus dem Pensionsvertrag folgende Person zur Vertretung berechtigt sein: 1 Name, Vorname: Adresse: PLZ, Ort: Herr/Frau Vorname/Name bezieht/bezog am Datum sein/ihr Zimmer im Altersheim. Das Preisblatt bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Pensionsvertrages. Personen- oder Funktionsbezeichnungen beziehen sich immer auf beide Geschlechter. 1 Die Vertretungsberechtigung richtet sich nach Art. 378 ZGB

2 1. Allgemeines zum Aufenthalt 1.1 Meldepflicht bei der Gemeinde bei Eintritt ins Altersheim Gemäss Weisung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom müssen Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz (Niederlassung oder Aufenthalt) in einem Kollektivhaushalt im Einwohnerregister geführt werden. Ein Altersheim wird einem Kollektivhaushalt zugeordnet. Somit müssen sich Bewohner bei der Standortgemeinde des Altersheims (Schiers, Jenaz oder Klosters) melden. 1.2 Wohnen im Altersheim Das Zimmer wird in einem guten und sauberen Zustand übergeben. Allfällige Mängel werden schriftlich festgehalten. Der Bewohner kann sämtliche Aufenthalts- und Freizeiträume mitbenützen. Beim Eintritt in die Institution werden dem Bewohner bei Bedarf und Wunsch ein Zimmer-, Briefkasten- und Effektenschrankschlüssel übergeben. Diese werden separat quittiert. Bei Verlust eines Schlüssels kann die Institution die Schlüssel respektive das Schloss auf Kosten des Bewohners ersetzen respektive ändern lassen. Das Altersheim stellt einen Telefonapparat zur Verfügung (ausser in Klosters). Anschlüsse für Radio/Fernseher sind vorhanden (siehe Preisliste). AHV- und IV-Bezüger, welche Ergänzungsleistungen beziehen, bezahlen keine Radio- und Fernsehgebühren. Der Bewohner ist selbst dafür verantwortlich, ein entsprechendes Gesuch an die Billag AG in Biel einzureichen. 2. Grundlagen der Preisgestaltung 2.1 Zusammensetzung der Heimtaxen Die Taxen setzen sich zusammen aus den Pensionskosten, den Instandsetzungskosten (Investitionen), den Tarifen, abgestuft nach Betreuungs- und Pflegetätigkeit (BESA LK 2010), sowie Zuschlägen und übrigen Dienstleistungen. Die Taxen sowie die Zuschläge werden periodisch durch den Stiftungsvorstand im Sinne einer kostendeckenden Betriebsführung überprüft und bei Bedarf angepasst. Preisänderungen werden dem Bewohner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich mitgeteilt und begründet. Bei Erhöhung oder Senkung der Pflegebedürftigkeit wird die Pflegetaxe ab dem Datum der Veränderung gemäß Preisblatt sofort angepasst. 2.2 Pensionskosten Zu den Pensionskosten gehören die allgemeinen hauswirtschaftlichen Leistungen, die allen Bewohnern als Grundaufwand zu gleichen Teilen belastet werden: - Unterkunft; - tägliche Haupt- und Zwischenmahlzeiten gemäss Menüplan inkl. Getränke (ohne individuell bestellte Essen und Getränke); - Heizung, Beleuchtung, Warmwasser; - Wäsche: Einsammeln, Waschen und Verteilen der Heim- und Privatwäsche (ohne Drittkosten); - Reinigung des Zimmers und der Nasszelle; - Instandsetzungskosten. V 1.2 ( ) 2/6

3 2.3 Pflegeleistungen gemäss KLV-Art. 7 Pflegetaxe (Krankenpflege-Leistungs-Verordnung) Die Pflegeleistungen werden mit dem BESA LK 2010 in 5 Themenbereichen und 10 Massnahmenpaketen ausgewiesen und einer von 12 Tarifstufen zugeordnet. Für Schwerstpflegebedürftigkeit stehen noch 4 weitere Stufen zur Verfügung. Die 5 Themenbereiche im LK 2010 sind: 1. Psychogeriatrische Leistungen 2. Mobilität, Motorik und Sensorik 3. Körperpflege 4. Essen und Trinken 5. Medizinische Pflege Die Einstufung für die Pflegeleistungen gemäss KLV erfolgt erstmals bei Eintritt des Bewohners und danach in der Regel zweimal jährlich. Bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes wird die Einstufung sofort überprüft und angepasst. 2.4 Betreuungsleistungen = Betreuungstaxe Zu den Betreuungsleistungen gehören beispielsweise Leistungen zur Alltagsgestaltung und Hilfestellungen im Alltag und werden mit einer Tagestaxe in Rechnung gestellt. 2.5 Tages-/Nachtbetreuung Die Kosten für die Tages- oder Nachtbetreuung werden ebenfalls in Pensionskosten, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie IE-Kosten aufgeteilt. Sie werden abgestuft nach Aufenthaltsdauer und Aufwand gemäss BESA LK 2010 berechnet. 2.6 Akut- und Übergangspflege Für Leistungen der Akut- und Übergangspflege stellt die Institution gestützt auf Artikel 7b Abs. 2 KLV sowohl der Gemeinde wie auch dem Krankenversicherer des Bewohners jeweils den zu finanzierenden Anteil direkt in Rechnung. 2.7 Übrige Dienstleistungen Dienstleistungen und Materialien, welche nicht in den Pensionskosten oder den Betreuungs- und Pflegetaxen enthalten sind, werden nach effektivem Aufwand verrechnet (siehe Preisblatt). 2.8 Ferien- oder Entlastungsbett Ein Ferien- oder Entlastungsbett darf max. 25 Tage genutzt werden und wird gemäss Preisliste zusätzlich mit CHF 10.- pro Tag mehr verrechnet. 3. Finanzierung 3.1 Rechnungsstellung Die gesamten Taxen, Zuschläge und übrigen Dienstleistungen sind am Ende des Abrechnungsmonats fällig. Die Bezahlung hat nach Erhalt der Rechnung innert 30 Tagen zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird der gesetzliche Verzugszins verlangt. Der Kantons- und Gemeindeanteil an die Pflegeleistungen gem. KLV Art. 7 wird der öffentlichen Hand direkt in Rechnung gestellt. Der Anteil der Krankenversicherer an den Pflegeleistungen KLV Art. V 1.2 ( ) 3/6

4 7 sowie die kassenpflichtigen Medikamente und Pflegematerialien werden den Versicherern direkt in Rechnung gestellt. 3.2 Taxschuldner Als Taxschuldner gilt der Bewohner. 3.3 Finanzierung der Taxen gemäss Taxordnung Anrechenbare Einkünfte für die Finanzierung der Heimkosten sind Alters- und IV-Renten sowie Erträge aus privaten Vermögenswerten. Ergänzungsleistungen (EL) können bei der zuständigen AHV- Zweigstelle angefordert werden, wenn die minimalen Lebenskosten nicht gedeckt sind. Auf diese besteht ein rechtlicher Anspruch. Sie gehören zum sozialen Fundament unseres Staates. Hilflosenentschädigung (HE) kann bei mittlerer und schwerer Pflegebedürftigkeit nach einem Jahr Wartefrist bei der zuständigen AHV-Zweigstelle beantragt werden. Auf Wunsch unterstützt die Flury Stiftung die Antragstellung. 4. Abwesenheit/ Aufenthalt geschützte Station B1 Jenaz Austritt/Tod des Heimbewohners 4.1 Ermässigung bei Abwesenheit (Spital) Bei Abwesenheit werden nur der IE- Kostenbeitrag und die Pensionskosten abzüglich der Verpflegungsgutschrift verrechnet. Der Verlegungs- und der Rückkehrtag ins Heim gelten als anwesend. 4.2 Aufenthalt geschützte Station B1 Jenaz Für den Aufenthalt auf der Station B1 in Jenaz, welche einen geschützten Rahmen bietet, müssen Kriterien wie Weglaufgefährdung oder grob störendes Verhalten erfüllt sein. Verändert sich die gesundheitliche Situation und ist dieser besondere Rahmen nicht mehr nötig, behalten wir uns vor, falls Bettenbedarf besteht, eine Verlegung auf die offene Station vor. 4.3 Austritt/Kündigung Eine Kündigung muss nicht erfolgen (befristeter Vertrag). Auf der Schlussrechnung wird ein Pauschalbetrag für die Grundreinigung des Zimmers, administrative und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Heimbewohners erhoben. 4.4 Todesfall Die Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen enden mit dem Todestag. Bis zur Räumung des Zimmers werden die Pensionskosten abzüglich der Verpflegungsgutschrift verrechnet. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist das Altersheim berechtigt, nach Aufwand und auf Kosten der Erbschaft des Bewohners die Räumung des Bewohnerzimmers vorzunehmen und sämtliche Gegenstände des Verstorbenen auf Kosten der Erben zu lagern. Auf der Schlussrechnung wird ein Pauschalbetrag für die Grundreinigung des Zimmers, administrative und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Tod des Heimbewohners erhoben. V 1.2 ( ) 4/6

5 5. Kostenvorschuss für die Pension-, Instandsetzung-/ und Erneuerungskosten Die Flury Stiftung verlangt vor Eintritt ins Altersheim einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF Der Betrag wird bei Austritt bei der Endabrechnung in Abzug gebracht. 6. Kollektiv- und Privathaftpflichtversicherung Als Bewohner der Altersheime Schiers, Jenaz und Klosters sind Sie durch die Kollektiv- Privathaftpflicht-versicherung der Flury Stiftung versichert. Die Versicherung gilt für Schäden, die Sie Dritten zufügen und für welche Sie nach Gesetz haften. Nichtberechtigte Ansprüche werden durch die Versicherung für Sie abgelehnt. Im Weiteren sind Ihre persönlichen Gegenstände in unseren Räumlichkeiten (Wohnung/Zimmer) in der Sachversicherung der Flury Stiftung gegen Feuer-, Elementar-, Einbruchdiebstahl- und Wasserschäden versichert. Die Versicherung bezieht sich ausschliesslich auf die Wohneinheiten innerhalb der Flury Stiftung. Privateigentum ausserhalb der Flury Stiftung ist nicht mitversichert. Nicht versichert sind Geldwerte und Schmuck. Besitzen Sie als Bewohner eine entsprechende Privathaftpflicht- und/oder Hausratversicherung, können Sie diese auf den nächsten Prämienverfall auflösen. Senden Sie das beiliegende Bestätigungsschreiben Ihrer Versicherung und bitten Sie diese um Auflösung Ihres Vertrages. 7. Streitigkeiten Zur Vermittlung, Schlichtung und Beratung in Konfliktsituationen steht dem Kunden die Ombudsstelle der Spitex-, Alters- und Behinderteninstitutionen Graubünden zur Verfügung. 8. Daten-, Erwachsenenschutz 8.1 Datenschutz Der Bewohner erteilt der Flury Stiftung das Einverständnis, dass die persönlichen Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsklärung erhoben und elektronisch aufbewahrt werden. Der Bewohner nimmt zur Kenntnis, dass die Institution sicherstellt, dass persönliche Daten gemäss Datenschutzgesetz verwaltet werden. Bei Bedarf wird das Altersheim bei den vorbehandelnden sowie bei allfällig nachbehandelnden Medizinpersonen / Institutionen (z.b. Ärzte, Spital, Spitex, andere Institutionen) die notwendigen Informationen für ihre Behandlung einholen, resp. weitergeben (in diesem Umfang entfällt dadurch die berufliche Schweigepflicht). Der Bewohner nimmt Kenntnis davon und erteilt gleichzeitig sein Einverständnis dafür, dass die Institution in Einzelfällen und auf ein entsprechendes Begehren des Versicherers hin verpflichtet ist, dem Versicherer Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht dient zur Überprüfung der Rechnungsstellung, des Controllings und/oder der Feststellung des Leistungsanspruchs. 8.2 Erwachsenenschutzgesetz ab Hat der Bewohner einen Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung errichtet, ist es im gegenseitigen Interesse, dies dem Heim mitzuteilen. Die sich durch einen Vorsorgeauftrag legitimierende Person muss der Institution eine Kopie der Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde aushändigen. In diesem Dokument sind die Befugnisse der bezeichneten Person aufgelistet. V 1.2 ( ) 5/6

6 Die Institution verpflichtet sich, die Bewegungsfreiheit des urteilsunfähigen Bewohners nur einzuschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und diese Massnahmen dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität des Bewohners oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens des Heimes zu beseitigen. Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird dem Bewohner sowie der massgeblichen Vertretungsperson die Massnahme erklärt und protokolliert. Im Protokoll wird auch Zweck, Art und Dauer der eingeschränkten Bewegungsfreiheit aufgeführt. Die Person, die den Bewohner vertritt, kann jederzeit gegen diese Massnahme schriftlich bei der Erwachsenenschutzbehörde ohne Wahrung einer Frist Beschwerde einreichen. Das Heim verpflichtet sich, die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person zu schützen und fördert so weit als möglich auch Kontakte ausserhalb der Institution. Das Heim ist verpflichtet, bei fehlender Betreuung die Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen. 9. Schlussbestimmungen Dieser Pensionsvertrag stellt keinen Mietvertrag im Sinne von Art. 253ff. des Obligationenrechts dar. Die Pensionstaxe ist kein Mietzins und die Kündigungsschutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen sind nicht anwendbar. Fragen, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des Auftragsrechts gemäß Art. 394ff des Obligationenrechts beurteilt. Gerichtsstand ist der Ort, an dem die Institution ihre Leistungen erbringt. Durch seine Unterschrift bestätigt der Unterzeichner das Einverständnis mit den Bedingungen dieses Pensionsvertrages inklusive Preisblatt. Mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien tritt dieser Pensionsvertrag in Kraft. Datum: Datum Flury Stiftung Altersheime Bewohner oder Vertretungsberechtigter: Claudia Jann Andreas Schärlig Leiterin Heime Leiter Kundenadministration V 1.2 ( ) 6/6

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