Pensionsvertrag Kurzzeitpflege

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1 zwischen der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK), nachfolgend LAK genannt, vertreten durch Vorsitzender der Geschäftsleitung: Thomas Riegger Leitung Haus St. und der Bewohnerin/des Bewohners Vorname und Name: geboren am: aktuelle Wohnadresse: Art der Kurzzeitpflege Ferienpflege von: bis: Übergangspflege von: bis: 1 Vertretung der/des Bewohners 1.1 Bezeichnung einer vertretungsberechtigten Person Für den Fall, dass die/der Bewohnende urteilsunfähig ist, ist für den Abschluss dieses Vertrages, sowie danach für die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, folgende Person zur Vertretung berechtigt: Vorname und Name: geboren am: Adresse: Es handelt sich bei der unter 1.1 bezeichnenden Person um: den Ehegatten eine Sachwalterschaft Thomas Riegger Stiftungsrat / Formular Seite 1 von 7

2 2 Zimmer- und Schlüsselübergabe Die Bewohnerin/der Bewohner bezieht folgendes Wohnobjekt: Standort: Haus St. Florin Haus St. Laurentius Haus St. Mamertus Haus St. Martin Pflegewohngruppe St. Theodul Zimmer: Einzelzimmer Ehepaarzimmer Doppelzimmer Selbständigen Bewohnern wird ein Zimmerschlüssel übergeben. Die Schlüsselübergabe wird separat quittiert. Bei Verlust eines Schlüssels kann die LAK die erforderlichen Änderungen an der Schliessanlage vornehmen und die dadurch unbrauchbar gewordenen Schlüssel ersetzen lassen. Die dadurch entstandenen Kosten sind durch die/den Bewohnende/n zu tragen. Das Zimmer wird in einem guten und sauberen Zustand übergeben. Allfällige Mängel sind innert 7 Tagen zu melden. Die Bewohnerin/der Bewohner kann sämtliche Aufenthalts- und Freizeiträume mitbenützen. Dabei ist auf die Bedürfnisse der anderen Bewohnenden Rücksicht zu nehmen. 3 Haustiere Die Haltung eines kleineren Haustieres wird durch die Leitung Haus individuell abgeklärt. Die Betreuung des Haustieres ist Sache der Bewohnerin/des Bewohners und kann nicht vom Personal übernommen werden. Für die erforderlichen Besorgungen und Tierarztbesuche muss von der/dem Bewohnerin/Bewohner eine Person bezeichnet werden, falls die Pflege des Haustieres durch die/den Bewohnerin/Bewohner nicht mehr wahrgenommen werden kann. 4 Zimmerwechsel Wenn es die Leitung Haus als notwendig erachtet oder aus erklärbaren betrieblichen Gründen, kann die/der Bewohnende in ein anderes Zimmer verlegt werden. Ein Zimmerwechsel gilt nicht als Vertragsänderung. Bei einem betrieblich bedingten Zimmerwechsel entstehen der Bewohnerin/dem Bewohner keine Kosten. 5 Haftungsausschluss und Versicherungspflicht Der/die Bewohnende ist für die Sicherheit ihrer/seiner Gegenstände selber verantwortlich. Sie/er muss über eine persönliche (auf den eigenen Namen lautend) Privathaftpflichtversicherung verfügen. 6 Kosten des Aufenthaltes Die/der Bewohnende muss für die Pensionstaxe, für private Auslagen sowie Kosten bei Austritt aufkommen. Seite 2 von 7

3 6.1 Pensionstaxe Die Pensionstaxe umfasst die Grundtaxe und die nicht KVG-pflichtigen Leistungen. Mit ihr werden insbesondere die folgenden Leistungen abgedeckt: Verpflegungskosten: drei Hauptmahlzeiten pro Tag; nach Bedarf, respektive nach ärztlicher Verordnung, Sonder- oder Diätkost Mineralwasser, Tee und Kaffee Reinigen des Wohnobjekts der/des Bewohnenden gemäss Plan Pauschale für Kalt- und Warmwasser Stromverbrauch und Heizungskosten Kehrichtgebühr und Hauswartung Aufbereiten der persönlichen Wäsche (exkl. chemische Reinigung) Aktivitäten des Hauses Die Pensionstaxe wird jährlich durch den Stiftungsrat festgelegt. 6.2 Pflegetaxe Die Pflegetaxen für die Ferien- und Übergangspflege sind festgelegt und werden durch die Krankenversicherung und der öffentlichen Hand (Land und Gemeinden) getragen. Die Pflegetaxen werden in der aktuellen Taxordnung für Kurzzeitpflege veröffentlicht. Das pflegerische Verbrauchsmaterial (Ausnahme: Inkontinenzmaterial) werden dem/der Bewohner/in in Rechnung gestellt. 6.3 Private Auslagen Die privaten Auslagen umfassen sämtliche Aufwendungen, die nicht mit der Pensions- oder Pflegetaxe abgegolten sind bzw. nicht auf der Mittel- und Gegenständeliste aufgeführt sind. Zu den privaten Auslagen gehören insbesondere: Externe Untersuchungen und Behandlungen sowie die Begleitung hierzu Coiffeur, Fusspflege Flick- und Änderungsarbeiten sowie chemische Reinigung von Kleidungsstücken Anschlussgebühren für Radio und TV Grundgebühr und Gesprächstaxen für das Telefon Konsumationen in der Cafeteria Pflege- und Toilettenartikel Die privaten Auslagen werden der/dem Bewohnenden detailliert in Rechnung gestellt. Die Kosten sind in der jeweils gültigen Taxordnung aufgeführt. 6.4 Kosten bei Abwesenheiten der/des Bewohnenden Bei im Voraus gemeldeter Abwesenheit und vorübergehendem Spitalaufenthalt wird ab dem 2. Tag eine reduzierte Pensionstaxe verrechnet. Der Ein- und Austrittstag wird der/dem Bewohnenden jedoch voll verrechnet. Die Kosten der reduzierten Pensionstaxe sind in der jeweils gültigen Taxordnung festgelegt. Seite 3 von 7

4 6.5 Rechnungsstellung und Kostenanpassungen Die Kosten für den Aufenthalt werden der/dem Bewohnenden monatlich unter Gewährung einer Zahlungsfrist von 10 Tagen in Rechnung gestellt. Nimmt die Trägerschaft der LAK bei der Pensionstaxe, der Pflegetaxe oder den Vergütungen für private Auslagen Tarifänderungen vor, teilt die Leitung Haus der/dem Bewohnenden diese schriftlich mit. Die neuen Tarife gelten ab dem von der Trägerschaft festgelegten Zeitpunkt. Die Änderungen werden in der Regel auf den 1. Januar des Folgejahres festgelegt. 7 Persönlichkeitsschutz 7.1 Schutz der Persönlichkeit Die LAK schützt die Persönlichkeit der/des Bewohnenden und fördert so weit als möglich auch Kontakte ausserhalb der LAK. Der Schutz der Persönlichkeit ist auch in den Richtlinien Ethisches und verantwortliches Handeln in der LAK aufgeführt. 7.2 Einschränkung der Bewegungsfreiheit Die LAK schränkt die Bewegungsfreiheit der/des urteilsunfähigen Bewohnenden nur dann ein, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und diese Massnahmen dazu dienen eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität des/der Bewohnenden oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens der LAK zu beseitigen. Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der/dem Bewohnenden sowie der massgeblichen Vertretungsperson die Massnahme erklärt und protokolliert. Im Protokoll wird auch Zweck, Art und Dauer der eingeschränkten Bewegungsfreiheit aufgeführt. In einer Notfallsituation kann von der vorgängigen Erklärung und Protokollierung abgesehen werden. Die Erklärung und Protokollierung ist jedoch in jedem Fall so bald als möglich nachzuholen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald als möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft. 7.3 Datenerhebung und Datenschutz Die LAK erhebt und bearbeitet die für den Betrieb der LAK sowie die für die Betreuung und Pflege erforderlichen Personendaten der/des Bewohnenden. Die LAK hält sich dabei an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und schützt die erhobenen Personendaten vor unberechtigtem Zugriff. Die/der Bewohnende ist damit einverstanden, dass die LAK auch besonders schützenswerte persönliche Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsabklärung erhebt, bearbeitet und den an der Pflege und Betreuung beteiligten Fachpersonen zur Verfügung stellt. 7.4 Weitergabe von Daten an die Versicherung Die/der Bewohnende nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die LAK in Einzelfällen und auf entsprechendes Begehren des Versicherers hin verpflichtet ist, dem Versicherer Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht dient zur Überprüfung der Rechnungsstellung, des Controllings und/oder der Feststellung des Leistungsanspruchs. Seite 4 von 7

5 Die/der Bewohnende hat das Recht, diese Akteneinsicht auf den Vertrauensarzt des Versicherers zu beschränken. Nimmt sie/er dieses Recht nicht wahr, kann die LAK der Administration des Versicherers die erforderliche Akteneinsicht gewähren. In diesem Falle entbindet die/der Bewohnende die LAK vom Arztgeheimnis und der Schweigepflicht. 8 Auflösung des Vertrages 8.1 Beendigung des Vertragsverhältnisses Dieser Vertrag ist auf eine vereinbarte Zeit (siehe Seite 1) abgeschlossen und endet mit dem definierten Austrittsdatum und kann nicht vorzeitig gekündigt werden. 8.2 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den/die Bewohner/in Sofern die/der Bewohner/in vor dem vereinbarten Austrittsdatum austritt, werden für die verbleibenden Tage die reduzierte Pensionstaxe, maximal jedoch eine Pensionstaxenpauschale verrechnet. Die persönlichen Möbel und Effekten sind innert 8 Tagen nach Austritt zu entfernen. Kommt der/die Bewohner/in dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die LAK berechtigt, auf Kosten des/der Bewohner/in oder ihren/seinen Vertretern die Räumung des Wohnobjekts vorzunehmen und sämtliche Gegenstände auf Kosten des/der Bewohner/in oder ihren/seinen Vertretern zu lagern. Für die Dauer der Räumung (max. zwei Tage) wird zusätzlich eine reduzierte Pensionstaxe verrechnet. Der Pensionsvertrag für Kurzzeitpflege erlischt 8 Tage nach dem Austritt des/der Bewohner/in. Neben der Ausrichtung der reduzierten Pensionstaxe bzw. einer Pensionstaxenpauschale sind die Kosten für die Reinigung und ggf. für Renovationen zu bezahlen. Renovationskosten entstehen bei einer über das normale Mass gegebenen Abnutzung, Verschmutzung bzw. Beschädigung des Wohnobjektes. Die Kosten sind in der jeweils gültigen Taxordnung aufgeführt. 8.3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Todesfall oder Verlegung in eine andere Institution Stirbt die/der Bewohnende oder muss sie/er aus gesundheitlichen Gründen in eine andere Institution verlegt werden, wird für die verbleibenden Tage die reduzierte Pensionstaxe, maximal jedoch eine Pensionstaxenpauschale, verrechnet. Die persönlichen Möbel und Effekten sind innert 8 Tagen zu entfernen. Der/die Bewohnende ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass nach seinem/ihrem Tod oder nach der Verlegung in eine andere Institution die Erben/Angehörigen das Wohnobjekt räumen. Kommen die Erben/Angehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die LAK berechtigt, auf Kosten der Erbschaft/der Angehörigen der/des Bewohnenden, die Räumung des Wohnobjektes vorzunehmen und sämtliche Gegenstände des/der Verstorbenen auf Kosten der Erben/Angehörigen zu lagern. Für die Dauer der Räumung (max. zwei Tage) wird zusätzlich eine reduzierte Pensionstaxe verrechnet. Der Pensionsvertrag erlischt 8 Tage nach dem Todesfall oder der Verlegung in eine andere Institution. Neben der Ausrichtung der reduzierten Pensionstaxe bzw. einer Pensionstaxenpauschale sind die Kosten für die Reinigung und ggf. für Renovationen zu bezahlen. Renovationskosten entstehen bei einer über das normale Mass gegebenen Abnutzung, Verschmutzung bzw. Beschädigung des Wohnobjektes. Die Kosten sind in der jeweils gültigen Taxordnung aufgeführt. Seite 5 von 7

6 8.4 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die LAK Die LAK kann den Pensionsvertrag Kurzzeitpflege schriftlich unter Einhaltung einer dreitägigen Kündigungsfrist auflösen, wenn die/der Bewohnende: den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt den Betrieb und das Zusammenleben der LAK erheblich stört Bei Auflösung des Vertrages ist das Wohnobjekt von der/dem Bewohnenden oder ihren/seinen Vertretern in gutem Zustand und vollständig geräumt abzugeben. Die Schlüssel sind der Verwaltung abzugeben. Der Reinigungs- und ggf. Renovationsaufwand wird gemäss Taxordnung verrechnet. Die Kosten sind in der jeweils gültigen Taxordnung festgelegt. 9 Nichtantreten eines Ferienaufenthaltes Wird ein vertraglich vereinbarter Ferienaufenthalt (Ferienpflege) nicht angetreten, so sind der LAK folgende Kosten zu erstatten: Stornierung des Ferienaufenthaltes mindestens vier Wochen vor Vertragsbeginn: keine Kostenfolge Stornierung des Ferienaufenthaltes zwei bis vier Wochen vor Vertragsbeginn: 50% der reduzierten Pensionstaxe Stornierung kürzer als zwei Wochen vor Vertragsbeginn bzw. Nichtantreten der Ferien: 100% der reduzierten Pensionstaxe 10 Weitere Vertragsbestimmungen Dieser Vertrag untersteht dem öffentlichen Recht. Die Pensionstaxe ist kein Mietzins und die Kündigungsschutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen finden keine Anwendung. Klagen über Mitbewohner, Angestellte oder Vorkommnisse in der LAK sind an die Leitung Haus bzw. an den Vorsitzenden der Geschäftsleitung zu richten. Können diese nicht befriedigend gelöst werden, hat der/die Bewohnende oder deren vertretungsberechtigte Person die Möglichkeit an den Stiftungsrat zu gelangen. Der Gerichtsstand ist Vaduz. 11 Einverständniserklärung und Beilagen Durch ihre/seine Unterschrift bestätigt die/der Bewohnende, dass sie/er den Vertrag erhalten und gelesen hat, dass sie/er mit den Bedingungen einverstanden ist sowie den Erhalt der nachfolgend bezeichneten Unterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden: Taxordnung Kurzzeitpflege Beilage Ethisches und verantwortliches Handeln in der LAK Beilage Seite 6 von 7

7 Unterschriften LAK Ort und Datum Unterschrift Vorsitzender der Geschäftsleitung: Leitung Haus St. Unterschriften Bewohner/in Ort und Datum Unterschrift Bewohner/in Vertretung Seite 7 von 7

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