vom 25. November 2018 Abstimmungsvorlagen Voranschlag 2019 Teilrevision Gemeindeordnung Öffentliche Orientierungsversammlung 19.

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1 GEMEINDERAT Abstimmung vom 25. November 2018 Abstimmungsvorlagen Voranschlag 2019 Teilrevision Gemeindeordnung Öffentliche Orientierungsversammlung Mittwoch, 7. November 2018, Uhr, Lindensaal

2 2 Abstimmung vom 25. November 2018 Voranschlag 2019 Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Der Voranschlag für das Jahr 2019 erscheint wiederum in gekürzter Form. Das ausführliche Budget kann auf der Homepage der Gemeinde Teufen ( abgerufen oder bei der Finanzverwaltung (Tel / ida.anhorn@teufen.ar.ch) bestellt werden. Die Unterlagen werden Ihnen kostenlos und rechtzeitig vor der öffentlichen Orientierungsversammlung zugestellt. Das Wichtigste in Kürze Der Voranschlag 2019 der Erfolgsrechnung weist bei Steuereinnahmen von CHF 33.4 Mio., Transfererträgen, Entgelten und Finanzerträgen von CHF 18.7 Mio. und Aufwendungen von CHF 52.7 Mio. einen Aufwandüberschuss auf Stufe 1 der Erfolgsrechnung (Operatives Ergebnis) von CHF 542'500 aus. Nach Auflösung von Zusatzabschreibungen von CHF 0.3 Mio. und Ertragsüberschüssen von CHF 0.2 Mio. aus dem Abschluss der Spezialfinanzierungen resultiert ein Ertragsüberschuss von CHF 12'400 auf Stufe 2. Die Steuereinnahmen sind um CHF 0.6 Mio. tiefer als im Voranschlag 2018 budgetiert. Trotz der letztjährigen Steuersenkung um 0.1 Steuereinheiten kann von einem moderaten Steuerwachstum ausgegangen werden. Die finanzielle Gesamtsituation und die Zukunftsaussichten erlauben eine neuerliche Steuersenkung von 0.1 Steuereinheiten. Die Reduktion ist im vorliegenden Voranschlag berücksichtigt. Aufgrund des Finanzplanes bis 2024 sowie der bestehenden Reserven von 15.0 Mio. aus den Gewinnüberschüssen der vergangenen Jahre ist eine Steuersenkung vertretbar. Für das Jahr 2019 sind Nettoinvestitionen im Umfang von CHF 8.7 Mio. vorgesehen, davon CHF 2.6 Mio. für die spezialfinanzierten Werke Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Für das anstehende geplante Investitionsvolumen von CHF 63.7 Mio. bis ins Jahr 2024 zeichnet sich eine Neuverschuldung ab. Die Kennzahlen werden sich jedoch innerhalb des nach Finanzhaushaltsgesetz vorgegebenen Rahmens bewegen.

3 Abstimmung vom 25. November Erfolgsrechnung 2019 Ertrag Aufwand CHF 52'160'800 52'703'300 Operatives Ergebnis (Stufe 1) 542'500 Ausserordentlicher Aufwand / Ertrag inkl. Abschluss Spezialfinanzierungen / Fonds (Stufe 2) 554'900 Ertragsüberschuss 12'400 Investitionsrechnung 2019 Ausgaben Einnahmen Nettoinvestitionen CHF 9'946'000 1'220'000 8'726'000 Antrag Der Gemeinderat beantragt Ihnen bei Anwesenheit von 9 Mitgliedern einstimmig, den Voranschlag 2019 mit einem Ertragsüberschuss von CHF 12'400 in der Erfolgsrechnung und einem Ausgabenüberschuss von CHF 8'726'000 in der Investitionsrechnung sowie einem um 0.1 Einheiten reduzierten Steuerfuss von 2.8 Einheiten für natürliche Personen zuzustimmen Teufen, 25. September 2018 GEMEINDERAT TEUFEN Reto Altherr Gemeindepräsident Philipp Riedener Gemeindeschreiber

4 4 Abstimmung vom 25. November 2018 Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Das Wichtigste in Kürze Am 25. November 2018 stimmen Sie unter anderem über eine Teilrevision der Gemeindeordnung ab. Die Gemeindeordnung vom 22. September 2002 wurde in den Jahren 2009 und 2013 je einer Teilrevision unterzogen. Im Jahre 2016 wurde eine Ergänzung vorgenommen, nach welcher Sondernutzungspläne dem fakultativen Referendum unterstellt werden. In Bezug auf die Gemeindeordnung besteht Handlungsbedarf. Einerseits sind einige Artikel wie beispielsweise die Zuständigkeit der Geschäftsprüfungskommission für den Erlass des Entschädigungsreglements für Behördemitglieder und nebenamtliche Funktionäre zwingend an das übergeordnete Recht anzupassen. Der Gemeinderat hat sich im Herbst 2017 dafür ausgesprochen, den Stimmberechtigten noch in dieser Amtsdauer eine Teilrevision mit den aus Sicht des Gemeinderates dringlichen Änderungen zu unterbreiten und die Gemeindeführungsstrukturen in der nächsten Amtsdauer im Rahmen einer umfassenden Totalrevision anzugehen. Die von der eingesetzten internen Arbeitsgruppe vorbereite Teilrevision wurde im Februar 2018 zuhanden der öffentlichen Vernehmlassung bis Ende Mai 2018 verabschiedet. Neben den Anpassungen an übergeordnetes Recht hat der Gemeinderat ein paar wenige, aus seiner Sicht vordringliche Anpassungen vorgesehen. Angesichts des Aufgabenvolumens und der Grösse des Finanzhaushalts hat der Gemeinderat einer Anpassung bei den Finanzkompetenzen für einmalige Ausgaben zugestimmt. Des Weiteren soll das fakultative Referendum für die Schaffung neuer Stellen aufgehoben werden. Während der Vernehmlassungsfrist sind auf der Gemeindekanzlei insgesamt sieben Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen waren grossmehrheitlich zustimmend, wobei in mehreren Eingaben ein obligatorisches Referendum anstelle eines fakultativen Referendums für das Entschädigungsreglement empfohlen wurde. Ebenso war die Abschaffung des fakultativen Referendums für neue Stellen umstritten. Aufgrund der Eingaben hat der Gemeinderat beschlossen, das Entschädigungsreglement für Behördemitglieder dem obligatorischen anstatt dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Die Abschaffung des fakultativen Referendums für neue Stellen soll als Zusatzfrage zur Abstimmung gebracht werden. Die Teilrevision wurde dem Kanton zur Vorprüfung unterbreitet. Aufgrund der Vorprüfung resultierte kein weiterer Handlungsbedarf. Die Teilrevision Gemeindeordnung beinhaltet dringende Anpassungen. Der Gemeinderat empfiehlt daher mit 7:0 Stimmen, bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern, der Teilrevision sowie der Zusatzfrage betreffend die Abschaffung des fakultativen Referendums für neue Stellen zuzustimmen.

5 Abstimmung vom 25. November Ausgangslage Die Gemeindeordnung vom 22. September 2002 wurde in den Jahren 2009 und 2013 je einer Teilrevision unterzogen. Im Jahre 2016 wurde eine Ergänzung vorgenommen, nach welcher Sondernutzungspläne dem fakultativen Referendum unterstellt werden. In Bezug auf die Gemeindeordnung besteht Handlungsbedarf. Einerseits sind einige Artikel zwingend an das übergeordnete Recht anzupassen. Andererseits sollen die Gemeindeführungsstrukturen einer vertieften Prüfung unterzogen werden. Der Gemeinderat hat sich im Herbst 2017 dafür ausgesprochen, den Stimmberechtigten noch in dieser Amtsdauer eine Teilrevision mit den aus Sicht des Gemeinderates dringlichen Änderungen zu unterbreiten und die Gemeindeführungsstrukturen in der nächsten Amtsdauer im Rahmen einer umfassenden Totalrevision anzugehen. Zur Abstimmung steht nun die Teilrevision an. Kerninhalte der Teilrevision Nach der Vernehmlassung bis Ende Mai 2018 hat der Gemeinderat die Teilrevision anfangs Juli teilweise angepasst. Nachfolgend sind die drei «Kerninhalte» dieser Teilrevision detailliert beschrieben: a) Anpassungen Finanzkompetenzen bei neuen, einmaligen Ausgaben Die Teilrevision zur Gemeindeordnung sieht vor, die Finanzkompetenzen bei neuen, einmaligen Ausgaben wie folgt anzupassen: Gemeinderat abschliessend bis zu CHF 250'000 (alt CHF 100'000) Fakultatives Referendum bis zu CHF 500'000 (alt CHF 300'000) Im Rahmen der Vernehmlassung wurde die Anpassung der Finanzkompetenzen bei den neuen, einmaligen Ausgaben grossmehrheitlich unterstützt. Bei der Ausarbeitung der Teilrevision hat man sich an einem Benchmark zwischen sieben Gemeinden im Kanton Appenzell Ausserrhoden orientiert. Obschon Teufen die mit Abstand grösste der Vergleichsgemeinden ist, betragen die Durchschnitte: Gemeinderat abschliessend bis zu CHF 114'000. Fakultatives Referendum bis zu CHF 305'000. Zahlreiche Gemeinden im Kanton Appenzell Ausserrhoden legen die Finanzkompetenzen analog der kantonalen Regelung in Prozenten einer Steuereinheit fest. Bei Anwendung der Regelungen aus anderen Gemeindeordnungen würden für den Gemeinderat Teufen bei neuen, einmaligen Ausgaben folgende abschliessenden Finanzkompetenzen resultieren.

6 6 Abstimmung vom 25. November 2018 Regelung Gemeinde Gemeinde A, 3 % einer Steuereinheit Gemeinde B, 10 % einer Steuereinheit Gemeinde C, 30 % einer Steuereinheit Finanzkompetenz GR Teufen CHF 270'000 CHF 900'000 CHF 2'700'000 Unter Berücksichtigung der Gemeindegrösse und angesichts des Umfangs des Gemeindehaushaltes erscheint eine Erhöhung der Finanzkompetenzen bei neuen, einmaligen Ausgaben im vorgesehenen Umfang mehr als berechtigt. b) Entschädigungsreglement für Behördemitglieder und nebenamtliche Funktionäre Der Erlass eines Entschädigungsreglements liegt heute in der Zuständigkeit der Geschäftsprüfungskommission. Diese Zuständigkeit ist nicht zulässig, zumal die Stimmberechtigten in Anwendung von Art. 25 Gemeindegesetz Befugnisse an den Gemeinderat übertragen können, die direkte Delegation an andere Behörden jedoch nicht zulässig ist. Der Gemeinderat hat für das Entschädigungsreglement zuhanden der Vernehmlassung das fakultative Referendum vorgeschlagen. Die Gemeindeordnung kann denn auch vorsehen, dass der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung allgemeinverbindlicher Reglemente dem fakultativen Referendum unterstellt werden, sofern das kantonale Recht keine abweichende Zuständigkeit vorsieht. Die Gemeindeordnung Teufen macht heute kaum von dieser Möglichkeit Gebrauch und nachdem die Entschädigungen den Gemeinderat teilweise direkt betreffen, ist das Entschädigungsreglement unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsbeiträge in der Abstimmungsvorlage dem obligatorischen Referendum unterstellt. c) Abschaffung fakultatives Referendum für neue Stellen Die Handhabung des fakultativen Referendums für neue Stellen erwies sich in den vergangenen Jahren als schwierig. Es bestand teilweise die Erwartungshaltung, dass sämtliche Stellen dem fakultativen Referendum zu unterstellen sind. Bei zwingenden Aufgaben (gebundene Ausgaben) ist jedoch bereits heute der Gemeinderat abschliessend zuständig. Nach dem Gemeindegesetz führt und organisiert der Gemeinderat die Verwaltung. In einer mittelgrossen Gemeinde hat denn auch der Gemeinderat die notwendige Nähe zur Verwaltung für eine Beurteilung des Personalbedarfs. Die grösseren Gemeinden im Kanton Appenzell Ausserrhoden (Bsp. Heiden, Speicher) sehen denn auch kein Referendum für die Schaffung neuer Stellen vor. Der Gemeinderat ist trotz einzelner gegenteiligen Vernehmlassungsbeiträgen überzeugt, dass die Abschaffung des fakultativen Referendums für neue Stellen sinnvoll und zweckmässig ist. Die Änderung des entsprechenden Artikels ist in der Abstimmungsvorlage als Zusatzfrage gestellt.

7 Abstimmung vom 25. November Teilrevision Gemeindeordnung mit Begründungen Fassung 2002 Teilrevision 2018 Art. 6 Wahlen Die Stimmberechtigten wählen: a) die verfassungsmässige Zahl der Kantonsräte; b) die Mitglieder des Gemeinderates und aus dessen Mitte den Gemeindepräsidenten; c)... d) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und aus deren Mitte den Präsidenten. b) den Gemeindepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates; d) den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Teilrevision Gemeindegesetz vom 4. Dezember 2017 in Kraft seit 1. März 2018 Art. 7 Obligatorisches Referendum Die Stimmberechtigten entscheiden über: c) neue, einmalige Ausgaben oder Verminderung von Einnahmen von über Fr. 300'000. ; c) neue, einmalige Ausgaben oder Verminderung von Einnahmen von über Fr. 500'000'00; Gemäss Kommentar «Kerninhalte der Teilrevision, Anpassungen Finanzkompetenzen bei neuen, einmaligen Ausgaben» Art. 8 Fakultatives Referendum Wenn mindestens 100 Stimmberechtigte dies innert 30 Tagen nach der amtlichen Bekanntmachung eines Beschlusses schriftlich verlangen, sind folgende Geschäfte zur Abstimmung zu bringen: b) neue, einmalige Ausgaben oder Verminderung von Einnahmen von Fr. 100'000. bis Fr. 300'000.00; c) neue, wiederkehrende Ausgaben oder Verminderung von Einnahmen von Fr. 50'000. bis Fr. 150'000. ; e) Schaffung neuer Stellen b) neue, einmalige Ausgaben oder Verminderung von Einnahmen über Fr. 250'000. bis Fr. 500'000. ; c) neue, wiederkehrende Ausgaben oder Verminderung von Einnahmen über Fr. 50'000. bis Fr ; e) aufgehoben. (ABSTIMMUNG MITTELS ZUSATZFRAGE!)

8 8 Abstimmung vom 25. November 2018 Fassung 2002 Teilrevision 2018 lit. b) Gemäss Kommentar «Kerninhalte der Teilrevision, Anpassungen Finanzkompetenzen bei neuen, einmaligen Ausgaben» iit.c) von ersetzt durch über; es handelt sich lediglich um eine Präzisierung, damit eindeutig ist, was bei exakt CHF 50'000. gilt. lit. d) Gemäss Art. 18 Abs. 3 lit. d Gemeindegesetz (bgs ) organisiert und beaufsichtigt der Gemeinderat die Gemeindeverwaltung. Die Kompetenz der Organisation der Gemeindeverwaltung für zwingende Gemeindeaufgaben, was auch die Stellenplanung beinhaltet, liegt demnach nach übergeordnetem Recht abschliessend beim Gemeinderat. Auch nach Art. 19 lit. a Gemeindeordnung führt der Gemeinderat die Gemeindeverwaltung abschliessend. (Siehe auch Kommentar «Kerninhalte der Teilrevision, Abschaffung fakultatives Referendum für neue Stellen») Art. 17 Aufgaben und Befugnisse Die Geschäftsprüfungskommission: a) übt die verwaltungsexterne Finanzaufsicht aus. Zur Unterstützung kann sie eine externe Revisionsgesellschaft beiziehen, die ihr unterstellt und verantwortlich ist; b) prüft die Geschäftsführung des Gemeinderates, der Kommissionen sowie der gesamten Gemeindeverwaltung in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, der Verfahrensvorschriften, der Methodik und Lückenlosigkeit, der Finanzkompetenzen und der wirkungsorientierten Verwaltungsführung; im Weitern stellt sie dem Gemeinderat Antrag über die Entschädigung der Behördemitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde. a) prüft die Gemeinderechnung nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes. Sie zieht für die Prüfung der Jahresrechnung ein anerkanntes Revisionsunternehmen bei; b) prüft die Geschäftsführung des Gemeinderates, der Kommissionen sowie der gesamten Gemeindeverwaltung in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, der Verfahrensvorschriften, der Methodik und Lückenlosigkeit, der Finanzkompetenzen und der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (Rest aufheben) lit. a) Anpassung aufgrund Art. 38 Abs. 4 Finanzhaushaltsgesetz lit.b) im Weiteren stellt sie dem Gemeinderat Antrag über die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde. Gemäss Kommentar «Kerninhalte der Teilrevision, Entschädigungsreglement für Behördemitglieder und nebenamtliche Funktionäre». Mit Streichung der bisherigen Regelung in Art. 17 lit. b und Art. 19 lit. n gilt für das Entschädigungsreglement neu der bestehende Art. 7 lit. f, wonach für allgemeinverbindliche Reglemente das obligatorische Referendum zur Anwendung gelangt.

9 Abstimmung vom 25. November Fassung 2002 Teilrevision 2018 Art. 18 Zusammensetzung, Amtsdauer Der Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern; er konstituiert sich selbst unter Vorbehalt von Art. 6 lit. b dieser Ordnung. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre und beginnt am 1. Juni eines Jahres. Rücktritte sind bis spätestens 31 Januar schriftlich einzureichen. Rücktritte sind bis spätestens Ende November einzureichen. Gemäss Art. 42 bis Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bgs ) haben Mitglieder von kommunalen Behörden allfällige Rücktritte bis spätestens Ende November einzureichen. Art. 19 Aufgaben Der Gemeinderat ist als vollziehende Behörde für die Führung der Gemeinde zuständig. Er übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten vorbehalten oder einem anderen Organ übertragen sind. Der Gemeinderat hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: h) Entscheid über neue, einmalige Ausgaben oder Verminderung von Einnahmen bis zu Fr und unter Vorbehalt des fakultativen Referendums bis zu Fr ; i) Entscheid über neue, wiederkehrende Ausgaben oder Verminderung von Einnahmen bis zu Fr. 50'000. und unter Vorbehalt des fakultativen Referendums bis zu Fr. 150'000. ; n) Erlass eines Personalreglements für das gesamte Gemeindepersonal, Genehmigung der durch die Geschäftsprüfung erlassenen Entschädigungsregelung für Behördemitglieder und nebenamtliche Funktionäre; h) Entscheid über neue, einmalige Ausgaben oder Verminderung von Einnahmen bis zu Fr. 250'000. und unter Vorbehalt des fakultativen Referendums bis zu Fr. 500'000. ; n) Erlass eines Personalreglements für das gesamte Gemeindepersonal; (Rest: Entschädigungsreglement aufheben) lit. h) Gemäss Kommentar «Kerninhalte der Teilrevision, Anpassungen Finanzkompetenzen bei neuen, einmaligen Ausgaben» lit. n) Gemäss Kommentar «Kerninhalte der Teilrevision, Entschädigungsreglement für Behördemitglieder und nebenamtliche Funktionäre». Mit Streichung der bisherigen Regelung in Art. 17 lit. b und Art. 19 lit. n gilt für das Entschädigungsreglement neu der bestehende Art. 7 lit. f, wonach für allgemeinverbindliche Reglemente das obligatorische Referendum zur Anwendung gelangt.

10 10 Abstimmung vom 25. November 2018 Fassung 2002 Teilrevision 2018 Art. 31 Grundsatz Die Gemeinde führt den Finanzhaushalt nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes. Der Führung des Finanzhaushaltes dienen a) Die Regelung der Finanzkompetenzen; b) der Finanzplan; c) der Voranschlag; d) die verwaltungsinterne Finanzaufsicht; e) die verwaltungsexterne Finanzaufsicht Die Gemeinde führt den Finanzhaushalt nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes. Ab dem 2. Absatz aufheben Neues Finanzhaushaltsgesetz, IKS Art. 32 Rechtsmittel, Aufsichtsbeschwerde Über Beschwerde gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde entscheidet erstinstanzlich der Regierungsrat. aufheben Vormundschaftsbehörden wurden aufgehoben Inkrafttreten Die teilrevidierte Gemeindeordnung tritt nach Zustimmung der Stimmberechtigten mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft. Antrag Die Teilrevision Gemeindeordnung beinhaltet dringende Anpassungen. Der Gemeinderat empfiehlt daher mit 7:0 Stimmen, bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern, der Teilrevision sowie der Zusatzfrage betreffend die Abschaffung des fakultativen Referendums für neue Stellen zuzustimmen Teufen, 11. September 2018 GEMEINDERAT TEUFEN Reto Altherr Gemeindepräsident Philipp Riedener Gemeindeschreiber

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