Pensions- und Pflegevertrag (Teilpauschale)
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- Matthias Müller
- vor 5 Jahren
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1 Pensions- und Pflegevertrag (Teilpauschale) zwischen Alterszentrum (AZ) Alenia Muri-Gümligen mit Sitz in Muri bei Bern, Firmen-Nr. CHE Worbstrasse 296, 3073 Gümligen und Vorname Name Geburtsdatum vertreten durch Vorname Name Adresse I. Grundsätzliches Die Tarifliste im Anhang und die Informationen A bis Z bilden integrierende Bestandteile dieses Vertrages. II. Leistungen des Alterszentrums Alenia 2.1. Herr/Frau Vorname Name bewohnt ab Eintrittsdatum ein Zimmer im AZ Alenia in Gümligen. Die Pflegestufe wird im Verlauf der ersten Woche nach Eintritt festgelegt und der Bewohnerin/dem Bewohner bzw. dessen Vertreter mit dem Tarifausweis mitgeteilt. Persönliche Einrichtungsgegenstände können im Rahmen des verfügbaren Platzes mitgenommen werden Erweist sich der Aufenthalt in diesem Zimmer aufgrund anderer Pflegebedürftigkeit, medizinischer, betrieblicher oder sozialer Gründe als untragbar, wählt die Direktion des AZ Alenia nach Anhörung der Betroffenen ein anderes Zimmer Die Gemeinschaftsräume können mitbenützt werden Die pflegerischen Leistungen des AZ Alenia richten sich nach der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit. Die Liste der Leistungen, die im Tagestarif enthalten resp. nicht inbegriffen sind, liegt diesem Vertrag bei (siehe Anhang 2) Es gilt grundsätzlich die freie Arztwahl. Diese ist in folgenden Fällen eingeschränkt: Die behandelnden Ärzte entscheiden über eine allfällige Verlegung in ein Spital. In Notfällen kann das AZ Alenia einen Arzt seiner Wahl beiziehen Die ärztliche Betreuung von Demenzkranken muss durch einen qualifizierten Spezialarzt für Demenz (Gerontopsychiater/Geriater) sichergestellt sein. Ein heiminterner Wechsel in den Wohnbereich für Demenzkranke hat einen Arztwechsel vom Hausarzt zum Spezialarzt zur Folge. Seite 1 von 8
2 2.7. Das AZ Alenia verpflichtet sich, die Bewegungsfreiheit der Bewohnerin/des Bewohners, die/der urteilsunfähig ist, nur einzuschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Im Übrigen wird auf das Positionspapier Freiheitsbeschränkende Massnahmen im Anhang 3 dieses Vertrages verwiesen. Das Positionspapier Freiheitsbeschränkende Massnahmen ist Bestandteil des vorliegenden Vertrages. III. Leistungen der Bewohnerin/des Bewohners 3.1. Bei Vertragsbeginn ist ein zinsloses Depot in der Höhe von CHF 5' zu leisten. Die Bewohnerin/der Bewohner ist damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensions- und Pflegevertrages ihre/seine noch offen stehenden Verpflichtungen gegenüber dem AZ Alenia mit dem Depot verrechnet werden. Nach Beendigung des Pensions- und Pflegevertrages wird der verbleibende Saldo der Bewohnerin/dem Bewohner zurückerstattet Der Tagestarif wird nach der Tarifregelung der kantonalen Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) festgelegt. Ändert die geltende Tarifregelung der GEF, wird der Pensions- und Pflegevertrag entsprechend angepasst. Massgebend für die Festsetzung des Tagestarifs ist die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit (Pflegestufen). Ist eine Neueinstufung aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustandes notwendig, wird eine allfällige Anpassung des Tagestarifs vorgenommen. Die Neuberechnung wird der Bewohnerin/dem Bewohner bzw. dessen Vertreter schriftlich bestätigt. Sie gilt als Nachtrag zum Pensions- und Pflegevertrag und wird integrierender Bestandteil des Vertrages Die Pensions- und Pflegetarife sowie Leistungen, die im Tagestarif nicht enthalten sind, werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind innert 15 Tagen zu begleichen. Bei verspäteter Bezahlung wird ab diesem Zeitpunkt zusätzlich der gesetzliche Verzugszins in Rechnung gestellt Bei Abwesenheit der Bewohnerin/des Bewohners (z.b. Ferien, Spitalaufenthalt) wird ab dem 5. Tag der Abwesenheit ein reduzierter Tagestarif verrechnet (siehe Anhang 1) Bei Eintritt in das AZ Alenia ist eine externe Ansprechperson zu bezeichnen, die gegenüber das AZ Alenia von der Schweigepflicht entbunden ist. Die genaue Anschrift ist der Bewohneradministration zu melden Der Preis für die Bearbeitung bei Eintritt/Austritt wird pauschal in Rechnung gestellt (siehe Anhang 2). IV. Rechte und Pflichten der Bewohnerin/des Bewohners Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht: 4.1. die im AZ Alenia verfügbaren Dienstleistungen sowie Beratung und Betreuung zu beanspruchen Wünsche, Anregungen und Reklamationen der Direktion des AZ Alenia vorzutragen am Bewohnerstammtisch mitzuwirken. Seite 2 von 8
3 4.4. sich formlos gegen unangemessene Behandlung zu beschweren. Bei Personen, die ihre Rechte nicht selber wahrnehmen können, steht dieses Recht ihren Angehörigen oder den mit ihrer Vertretung betrauten Personen oder Behörden zu gegen Entscheidungen der Direktion beim Verwaltungsrat des AZ Alenia Einsprache zu erheben. Die betriebsunabhängige Beschwerdeinstanz ist die bernische Ombudsstelle für Alters- und Heimfragen, Bern. Für eine aufsichtsrechtliche Beschwerde ist die Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern, Telefon , Fax , zuständig (nicht aber die Pflicht) dem AZ Alenia mitzuteilen, dass ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung errichtet wurde. Die sich durch einen Vorsorgeauftrag legitimierende Person muss dem AZ Alenia eine Kopie der Ernennungsurkunde der Erwachsenenschutzbehörde aushändigen. In diesem Dokument sind die Befugnisse der bezeichneten Person aufgelistet. Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde, genügt nicht für die Legitimation der mit einem Vorsorgeauftrag betrauten Person gegenüber dem AZ Alenia. Die Bewohnerin/der Bewohner hat die Pflicht: 4.7. bestehende Kranken- und Unfallversicherungen weiterzuführen. Der Bewohneradministration ist bei Eintritt eine Kopie der Police der Krankengrundversicherung auszuhändigen. V. Beendigung des Vertragsverhältnisses 5.1. Der Pensions- und Pflegevertrag wird unbefristet abgeschlossen Der Pensions- und Pflegevertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden Das AZ Alenia beabsichtigt nicht von sich aus zu kündigen, sofern es sich nicht aus wichtigen Gründen dazu veranlasst sieht. Wichtige Gründe können nebst den im vorliegenden Vertrag ausdrücklich vorgesehenen insbesondere das Nichtbezahlen der in Rechnung gestellten Dienstleistungen, Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Vertrags oder Nichtbeachtung von Anordnungen der Direktion sein Bei Ableben der Bewohnerin/des Bewohners endet das Vertragsverhältnis mit der Erfüllung der Zahlungspflicht. Vom Todestag an bis zur Räumung des Zimmers, jedoch mindestens während 10 Tagen, wird pro Tag ein reduzierter Pensionstarif verrechnet (siehe Anhang 1) Ehepaar-Doppelzimmer: Bei der Belegung durch nur eine Person (z.b. infolge Ablebens o- der Verlegung eines Ehepartners) wird pro Tag ein reduzierter Pensionstarif verrechnet (siehe Anhang 1). Es besteht kein Anspruch auf Verbleib im Doppelzimmer. Das AZ Alenia bemüht sich in diesen Fällen, baldmöglichst ein 1er-Zimmer zur Verfügung zu stellen. Seite 3 von 8
4 VI. Datenschutz 6.1. Die Bewohnerin/der Bewohner nimmt zur Kenntnis, dass persönliche Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsabklärung erhoben und elektronisch aufbewahrt werden. Das AZ Alenia verwaltet die persönlichen Daten gemäss Datenschutzgesetz. Zudem ist die Bewohnerin/der Bewohner damit einverstanden, dass dem Krankenversicherer Unterlagen zur Überprüfung seiner Leistungspflicht zugestellt werden. Darin sind Daten über den Gesundheitszustand ersichtlich, zu deren Herausgabe das AZ Alenia aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes vom Krankenversicherer verpflichtet wird Die Bewohnerin/der Bewohner entbindet die Ausgleichskassen, den behandelnden Arzt und die Krankenkassen gegenüber den Organen des AZ Alenia von ihrer Schweigepflicht. VII. Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus diesem Pensions- und Pflegevertrag wird als ausschliesslicher Gerichtsstand Muri bei Bern vereinbart. Gümligen, Datum Bewohnerin/Bewohner Peter Bieri Barbara Gäumann Direktor Leitung Pflege und Betreuung (bei Urteilsunfähigkeit der Bewohnerin/des Bewohners: Unterschrift gemäss Kaskadenordnung) Seite 4 von 8
5 Anhang 1 Pensions- und Pflegetarife 2018 (in CHF) RAI Stufen Tarif Hotellerie/ Betreuung/ Infrastruktur Anteil Krankenkasse Anteil Kanton Anteil Pflege Bewohner/in Total Pflege Tarif zulasten Bewohner/in pro Tag Anteil Bewohner/Feriengast Reduzierter Tagestarif = Tarif 1 minus CHF bei Reservation - bei Abwesenheit - im Todesfall - bei Einzelbelegung im Doppelzimmer Zur Finanzierung der Kosten können bei Erfüllen der Bedingungen Ergänzungsleistungen bei der AHV-Zweigstelle beantragt werden. Der ausgefüllte Tarifausweis wird dem Bewohner bzw. dem Vertreter durch das zur Verfügung gestellt. Der Anteil Krankenkasse an die Pflege und die MiGeL wird den Krankenversichern direkt in Rechnung gestellt. Seite 5 von 8
6 Anhang 2 Im Tagestarif enthaltene Leistungen: Vollpension mit altersgerechter Ernährung, inkl. Zwischenverpflegung, Mineralwasser nature, Kaffee und Tee Grund- und Behandlungspflege während 24 Stunden Betreuung und Beratung Reinigung des Zimmers und der Nasszelle Frottierwäsche und Bettwäsche (Benutzung und Waschen) Waschen und Bügeln der persönlichen Wäschestücke Aktivitäten und Unterhaltungsanlässe gemäss Angebot Benutzung/zur Verfügung stellen von einfachen Standardrollstühlen und Gehilfen Medizinisch indizierte Fusspflege bei Diabetiker/innen Verbrauchs- und Pflegematerialien gemäss MiGeL (Mittel- und Gegenständeliste = Auflistung aller medizinischen Artikel, welche in der Krankenkassenpauschale inbegriffen sind.) Im Tagestarif nicht enthaltene Leistungen: Leistung Preis in CHF inkl. MwSt Austrittspauschale (Bewohner) Beschriftung der Wäschestücke 1.40/Stück Chemische Reinigung, Flickarbeiten individuell Coiffeur individuell Eintrittspauschale (Bewohner) Ein- und Austrittspauschale (Feriengast) Mineralwasser mit Aroma, alkoholische Getränke individuell Kosten für Entsorgung von persönlichen Effekten und Mobiliar individuell Kosten für Hilfsmittel (z.b. Brillen, Hörgeräte) individuell Krankenkassenprämien, Franchise und Selbstbehalt individuell Persönliche Körperpflegeprodukte und Toilettenartikel individuell Podologische Fussbehandlung oder Pedicure (nur BewohnerInnen individuell ohne Diabeteserkrankung) Reparaturen von persönlichem Eigentum Individuell Spezielle Wünsche ausserhalb des Mahlzeitenangebotes individuell Transporte individuell TV (Anschluss) Telefon (Anschluss und Gesprächskosten im Inland) pauschal Gesprächskosten im Ausland nach effektivem Aufwand Seite 6 von 8
7 Anhang 3 Positionspapier zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Massnahmen Im vorliegenden Positionspapier wird die Haltung des Alterszentrums Alenia im Umgang mit freiheitsbeschränkenden Massnahmen dargelegt dies unter Einbezug des neuen Erwachsenenschutzgesetzes, welches 2012 in Kraft gesetzt wurde. Das Leben der Bewohner im Heim kann und soll nicht alle Risiken ausschließen. Deshalb versuchen wir im Grundsatz, zwischen der Selbstständigkeit / Autonomie der Bewohner und dem Gebrauch von einschränkenden Massnahmen ein Gleichgewicht herzustellen, die dem Schutz der betroffenen Person dient. Wir sind uns der Pflicht zur Sorgfalt auch im Bereich Sicherheit bewusst und nehmen diese ernst. Das neue Erwachsenenschutzgesetz verlangt, dass die bewegungseinschränkenden Massnahmen verhältnismässig sind. Das bedeutet: Mildere Massnahmen reichen nicht aus, um mit der Situation fertig zu werden, oder sie erscheinen von vornherein als ungenügend. Wird eine bewegungseinschränkende Massnahme in Betracht gezogen, verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zudem, dass diese auch wirklich geeignet und erforderlich sein muss, um den betroffenen Menschen oder Dritte zu schützen. Im darf die Bewegungsfreiheit nur eingeschränkt werden: wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend beurteilt werden wenn eine ernsthafte Gefahr für das Leben und die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abgewendet werden kann wenn eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens behoben werden kann Über jede Massnahme muss informiert werden. Informiert wird insbesondere diejenige Person, welche die Interessen eines Bewohners vertritt. Jede Massnahme wird im Pflegeverlaufsbericht dokumentiert. Die Aufsichtsbehörde hat Einsichtsrecht in die Dokumentation. Freiheits- und bewegungseinschränkende Massnahmen können sein: mechanische Massnahmen (z.b. Bettgitter) architektonische Massnahmen (z.b. geschlossene Türe) medikamentöse Massnahmen (z.b. Bewegungseinschränkung mittels Medikamenten) psychologische Massnahmen (z.b. ausschliessen von Aktivitäten, vermeiden von Kontakt) andere Massnahmen: (z.b. zeitlich begrenztes Entfernen der Glocke*) *Der Schwesternruf ( Glocke ) darf nur in Absprache mit der tagesverantwortlichen Pflegenden und mit schriftlicher Begründung in der Dokumentation, zeitlich begrenzt entfernt werden. Die Gründe müssen dem Bewohner wenn möglich verständlich kommuniziert werden. Der Kontakt zu den Betreuungspersonen muss während dieser Zeit durch andere Massnahmen gewährleistet bleiben (offene Türe, Rufkontakt). Seite 7 von 8
8 Wir wollen freiheitseinschränkende Massnahmen möglichst vermeiden. Wenn eine solche Massnahme aber unumgehbar erscheint, müssen alle Schritte sorgfältig beurteilt werden. Wir achten dabei darauf, welche Faktoren zu einem bestimmten Verhalten beitragen könnten, wie z.b. Schmerz, Unbehagen, Nebenwirkungen von Medikamenten, psychischer Stress, ungenügender sozialer Kontakt oder Unverträglichkeiten zwischen dem Bewohner und seinem sozialen Umfeld. Wenn keine behebbaren Ursachen gefunden werden können, sollten die Gefahren eingeschätzt werden, die sich ergeben, wenn auf die bewegungseinschränkenden Massnahmen verzichtet würde. Die Bewegungsfreiheit darf nur dann eingeschränkt werden, wenn die Risiken nicht akzeptabel erscheinen, d.h. wenn die Folgen des Verzichts auf die freiheitsbeschränkende Massnahme nachteilig für das physische oder psychische Wohlbefinden der betroffenen Person sind und zu erwarten ist, dass die Vorteile der Maßnahme mögliche negative Effekte überwiegen. Das Erwachsenenschutzgesetz stellt bei bewegungseinschränkenden Massnahmen neu Protokollierungsund Informationspflichten auf (Art. 384 ZGB). Wenn immer möglich, muss die Institution den Bewohner in den Entscheid einbeziehen, sicher aber dessen entscheidungsbevollmächtigte Vertreterin. Zusätzlich muss der Arzt und die Leitung Pflege und Betreuung informiert werden. Sie alle gilt es über den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme aufzuklären. Bei Änderungen des Zustandes des Bewohners muss die Situation neu beurteilt werden und entsprechende Massnahmen müssen umgehend umgesetzt werden. Gümligen, im Juli 2015 Peter Bieri Direktor Quellenangabe: Richtlinien SGG: Freiheit und Sicherheit Rein Tideiksaar; Verlag Hans Huber; 2000; Stürze und Sturzprävention Neues Erwachsenenschutzrecht Bewegungseinschränkende Massnahmen Fachbereich Alter, Stand: Herbst 2012 Curaviva Schweiz Seite 8 von 8
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