SchiedsamtsZeitung 28. Jahrgang 1957, Heft 11 Online-Archiv Seite 164a-167 Organ des BDS BEDEUTUNG UND ZWECK DES ZWEITEN TERMINS" IN STRAFSACHEN
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- Horst Adler
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1 BEDEUTUNG UND ZWECK DES ZWEITEN TERMINS" IN STRAFSACHEN Von Amtsgerichtsdirektor Dr. Jahn, Lüneburg (Fortsetzung) III. Um die Bedeutung der in 39 Abs. 1 SchO und HessSchG enthaltenen Bestimmung über den zweiten Termin" von Grund aus zu erfassen, muss man sich zunächst einen der wesentlichsten, verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen dem Sühneverfahren über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und dem Sühneverfahren über Strafsachen klar machen und auch einen Blick auf die historische Entwicklung des 39 werfen. Will A gegen B vorgehen, weil dieser ihm aus einem Kaufvertrage den Kaufpreis schuldet (bürgerliche Rechtsstreitigkeit), so kann er, um zu seinem Rechte zu kommen, einen Sühneantrag beim zuständigen Schm. stellen. Er muss sich aber nicht an den Schm. wenden, sondern er kann auch sofort Klage auf Zahlung bei dem zuständigen Gericht erheben oder bei diesem einen Zahlungsbefehl gegen B beantragen. Welchen der beiden Wege er wählen will, ist völlig seiner freien Entschließung überlassen. Ganz anders ist das beim Vorliegen einer der in 33 SchO und HessSchG aufgeführten Strafsachen. Hier muss der durch eine dieser Straftaten Verletzte zunächst einen Sühneversuch beim zuständigen Schm. unternehmen, um sich entweder im Sühnetermin mit dem Beschuldigten zu vergleichen und damit den Streit ohne Inanspruchnahme des Gerichts endgültig aus der Welt zu schaffen, oder aber, falls das nicht gelingt, die Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass der Sühneversuch misslungen ist, beim Schm. zu erwirken ( 40 SchO und HessSchG). Eine solche Sühnebescheinigung muss der Schm. beim Scheitern des Sühneversuchs in einer Strafsache dem Antragsteller vorausgesetzt, dass dieser zum Sühnetermin erschienen ist oder sich in dem Ausnahmefall des 36 Abs. 1 S. 2 SchO und HessSchG im Termin hat vertreten lassen auf seinen Antrag ausstellen, weil der Antragsteller diese Bescheinigung zur weiteren Verfolgung seiner Rechte bei Gericht braucht. Das letztere ergibt sich aus 380 Abb. 1 StPO, der besagt: Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, leichter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung fremder Geheimnisse ( 299 des Strafgesetzbuches) ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Oberste Justizverwaltung zu bezeichnenden Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5
2 Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen." Die Vorschrift des 380 Abs. 1 StPO macht also in den aufgeführten Strafsachen den Sühneversuch vor dem Schm. obligatorisch, während in Ermangelung einer gleichlautenden oder ähnlichen Bestimmung der Sühneversuch über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten fakultativ ist. Oder anders ausgedrückt: Der erfolglose Sühneversuch vor dem Schm. über eine der in 380 Abs. 1 StPO aufgeführten Strafsachen (gleichlautend mit dem in 33 SchO und HessSchG enthaltenen Katalog) ist eine Klagevoraussetzung", d. h. eine Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage vor Gericht. dass dem Erfordernis des Sühneversuchs genügt ist, muss der durch die Straftat Verletzte hei Einreichung der Klage durch die Sühnebescheinigung dem Gericht nachweisen. Diese Regelung ist für die bezeichneten Strafsachen im öffentlichen Interesse getroffen worden. Die Erhebung der Privatklage sollte damit erschwert werden. Eine übereilte und unbedachte Inanspruchnahme der Gerichte mit den einer solchen Klage zumeist zugrunde liegenden Bagatellstreitigkeiten des täglichen Lebens sollte vermieden werden, solange die Parteien nicht wenigstens den Versuch unternommen hatten, durch eine eingehende Aussprache vor einer außergerichtlichen Vergleichsbehörde zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Es bedarf keiner Ausführung, dass sich praktisch die besprochene, durch 380 Abs. 1 StPO getroffene Maßnahme mindestens formell einseitig gegen den Verletzten richtet. Er muss schriftlich oder mündlich den Sühneantrag beim Schm. stellen, und zwar auch dann, wenn er von vornherein fest entschlossen ist, sich mit dem Beschuldigten nicht zu vergleichen. Er muss, um sich die zur Klagerhebung erforderliche Sühnebescheinigung zu verschaffen, im Sühnetermin erscheinen ( 40 Sch und HessSchG). Irgendein Druckmittel gegen den Beschuldigten, um ihn zum Erscheinen in der Sühneverhandlung zu veranlassen und damit die Basis für die vom Gesetzgeber erstrebte Einigung der Parteien im Interesse der Entlastung der Gerichte günstiger zu gestalten, sieht 380 StPO nicht vor. Auch die SchO in ihrer ursprünglichen Fassung gab hierzu keine Handhabe. Erst die Novelle zur SchO vom half diesem Missstand durch die Einfügung des 39 wenigstens in gewissen Umfange ab, indem sie dem Beschuldigten das Erscheinen vor denn zuständigen Schm. zur Pflicht machte. Die Gründe, die diese gesetzliche Maßnahme notwendig machten, habe ich in meinem Aufsatz Verstößt die vom Schm. gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen Beschuldigten festgesetzte Ordnungsstrafe gegen das Grundgesetz?" (SchsZtg S. 133 ff, insbesondere S. 136 unter VI und SchsZtg S. 22 ff) eingehend dargelegt. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5
3 Durch die in 39 Abs. 1 SchO getroffene Regelung, die auch das HessSchG vom in wörtlicher Übereinstimmung übernommen hat, wurde das Sühneverfahren vor dem Schm. in Strafsachen in mehrfacher Hinsicht komplizierter gestaltet, um ein Zusammentreffen der Parteien vor dem Schm. im Rahmen des Möglichen zu erzwingen und dadurch die Vergleichsaussichten zu fördern. Einmal nämlich dadurch, dass der nunmehr zum Erscheinen verpflichtete Beschuldigte sich vom zuständigen Schm. ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen für den Fall seines ohne triftige und glaubhaft gemachte Entschuldigungsgründe erfolgten Ausbleibens der Gefahr einer in der Ladung angedrohten, vom Schm. zu verhängenden Ordnungsstrafe aussetzt. Und zum anderen dadurch, dass der Antragsteller eine weitere Erschwerung für ihn die zur Erhebung der Privatklage erforderliche Sühnebescheinigung nicht bereits nach dem ersten Termin, in dem er selbst erschienen sein muss, sondern, falls der Beschuldigte in diesem Termin unentschuldigt ausgeblieben ist, erst nach einem vom Schm. anberaumten zweiten Termin", dem der Beschuldigte wiederum unentschuldigt ferngeblieben ist, erhalten kann, vorausgesetzt allerdings, dass beide Parteien was der Regelfall ist in demselben Gemeindebezirk" wohnen. Ohne zunächst darauf einzugehen, was unter den Worten in demselben Gemeindebezirk" zu verstehen ist, sollen zur Erläuterung einige Beispiele dienen, in denen die Parteien zweifelsfrei in demselben Gemeindebezirke" im Sinne von 39 Abs. 1 S. 3 SchO und HessSchG wohnen. 2. Beispiel: Antragsteller (=A) und Beschuldigter (=B) wohnen im Stadtbezirk Köln. A beantragt gegen B bei dem für diesen zuständigen Schm. einen Sühnetermin wegen Beleidigung. Im Sühnetermin vom bleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung sowohl A als auch B ohne jede Entschuldigung aus. Am erscheint A beim Schm., entschuldigt nachträglich und glaubhaft sein Fernbleiben im Termin mit einer plötzlich eingetretenen Erkrankung seiner Ehefrau und erfährt vom Schm., dass auch B im Termin nicht erschienen ist. Er beantragt Ausstellung der Sühnebescheinigung. Der Schm. muss sie schon deshalb ablehnen, weil A selbst im Sühnetermin nicht erschienen ( 40 Abs. 1 SchO und HessSchG) ist. Das Ausbleiben A's in dem erwähnten Termin hat weiter die Folge, dass eine Sühneverhandlung überhaupt nicht stattfinden konnte ( 38 Abs. 2 SchO und HessSchG). Der Termin vom ist daher für das Sühneverfahren bedeutungslos, selbst wenn B in ihm erschienen wäre. Er rechnet daher auch nicht als erster Termin. Nachdem der Schm. die Ausstellung der Sühnebescheinigung abgelehnt hat, beantragt auf sein Anraten A einen neuen Sühnetermin. Dieser wird auf den anberaumt. Zu diesem Termin erscheint A, während B wiederum völlig Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5
4 unentschuldigt ausbleibt. Dem Antrag A's, ihm nunmehr die Sühnebescheinigung auszustellen, kann der Schm. wiederum nicht stattgeben. Da die Parteien in demselben Gemeindebezirke", nämlich im Stadtbezirk Köln, wohnen, kann nach der gesetzlichen Bestimmung des 39 Abs. 1 S. 3 SchO und HessSchG erst dann angenommen werden, dass der Beschuldigte sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen will, wenn er auch in einem zweiten Termin" und zwar unentschudigt ausbleibt. Der Schm. muss somit einen weiteren Termin (hier die dritte Terminsanberaumung in derselben Sache) anberaumen. Er tut das auf den Bleibt B auch in diesem Termin wiederum unentschuldigt aus, ist er also in zwei Terminen unentschuldigt ausgeblieben, so hat der Schm. dem in beiden Terminen (7. und ) erschienenen Antragsteller auf seinen Antrag hin die Sühnebescheinigung auszustellen. Der Termin vom ist ein zweiter Termin" im Sinne von 39 Abs. 1 S. 3 SchO und HessSchG. 3. Beispiel: Unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts wie im Beispiel Nr. 2 schreibt der Beschuldigte dem Schm. nach Erhalt der Ladung zum Termin vom dass er sich unter gar keinen Umständen auf eine Sühneverhandlung mit A einlassen und deshalb dem Termin fernbleiben werde. Eine solche Erklärung ist niemals eine ausreichende Entschuldigung, da der Beschuldigte nach 39 Abs. 1 SchO und HessSchG zum Erscheinen in der Sühneverhandlung verpflichtet ist. Darauf ist er in der Ladung auch ausdrücklich hingewiesen worden. Der Schm. wird den Termin vom deshalb nicht etwa absetzen, sondern abwarten, ob es sich B nicht schließlich doch noch anders überlegt hat und zum Termin erscheint. Bleibt B aus, während A erscheint, so kann der Schm. ihm am keine Sühnebescheinigung ausstellen, und zwar auch nicht mit Rücksicht darauf, dass B ausdrücklich erklärt hat, er werde sich auf eine Sühneverhandlung mit A überhaupt nicht einlassen. Der Schm. muss vielmehr auch in diesem Fall einen weiteren, Termin anberaumen und zu ihm die Parteien erneut in derselben Weise laden wie zum ersten Termin. Erst wenn B auch in diesem zweiten Termin" unentschuldigt oder mit derselben unzureichenden Entschuldigung, er lasse sich auf eine Sühneverhandlung mit A nicht ein, ausbleibt, sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Sühnebescheinigung an A, der auch in diesem zweiten Termin" erschienen sein muss, gegeben. Manche Schr. haben sich in früheren Eingaben an die SchsZtg. gegen den zweiten Termin" in Strafsachen mit der Behauptung gewandt, dass das eine entbehrliche Einrichtung sei, insbesondere dann, wenn der Beschuldigte ausdrücklich erklärt habe, dass er sich auf eine Sühneverhandlung überhaupt nicht einlasse oder dass er keinesfalls vor dem Schm. erscheinen werde. Sie ließen sich dabei von dem Gedanken leiten, dass der Beschuldigte, der es schon ausdrücklich ablehne, am Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5
5 ersten Termin teilzunehmen, mit Sicherheit auch in einem zweiten Termin" ausbleiben werde. Indessen entspricht diese Auffassung weder dem Sinn noch dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung und erweist sich in der Praxis tatsächlich auch, mindestens in vielen Fällen, als unzutreffend, wenn der Schm. von den ihm in die Hand gegebenen Machtmitteln richtig und vor allem auch rechtzeitig Gebrauch macht. Fortsetzung folgt Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5
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Noch einmal Entmündigt Bemündigt was nun? Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg Der Beitrag von Bodei unter der obigen Überschrift gibt Anlaß zu einigen ergänzenden Ausführungen. 1. Einleitung
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Schlichten statt Richten August 2003 Informationen zum Landesschlichtungsgesetz Saarland Minsterium der Justiz Schlichten statt Richten Liebe Bürgerinnen und Bürger! Mit diesem Leitfaden will ich Sie über
SchiedsamtsZeitung 30. Jahrgang 1959, Heft 05 Online-Archiv Seite 77c-80 Organ des BDS
VI. AUS DEN BDS-BEZIRKEN 1. a) Duisburg, b) Dienstbespr. AGBez. Duisburg am 2. 3. 59, c) AGDir. Fander, d) 13 Schr., e) AGDir. Fander, f) 2. Vors. d. SchsVgg. Duisburg, Bültjes. AGDir. Fander erörterte
SchiedsamtsZeitung 52. Jahrgang 1981, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Rechtsanwaltskosten im Sühneverfahren ab 1.1.1981 Von Justizamtmann Horst Buchberger, Münster (Westf.) Für Verlauf und Ergebnis eines Sühneverfahrens sind nicht selten Kostenüberlegungen ausschlaggebend.
Herrn Dirk F., S. Gründe: Antragstellerin
Aus der Rechtsprechung 1. Ob es sich in einem Verfahren vor dem Schiedsamt um ein»gemischtes«verfahren handelt, entscheiden die gestellten Anträge. Herrn Dirk F., S. Antragsgegner 2. Die Anträge, a) der
Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit
Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse
SchiedsamtsZeitung 57. Jahrgang 1986, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Aufsätze Der Rechtsanwalt beim Schiedsmann Rechtsanwalt Arnold Heim, Saarbrücken (Fortsetzung aus Heft 6/1986) Nach überwiegend vertretener Auffassung liegt ein gewichtiges Hindernis für die verstärkte
SchiedsamtsZeitung 38. Jahrgang 1967, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS
AUFSÄTZE DIE IMMUNITÄT DER ABGEORDNETEN BEI BELEIDIGUNGSDELIKTEN UND DAS SÜHNEVERFAHREN VOR DEM SCHIEDSMANN Von Justizoberamtmann Karl Drischler, Lüneburg 1. Art. 5 Abs. 1 unseres Grundgesetzes (GG) garantiert
SchiedsamtsZeitung 28. Jahrgang 1957, Heft 07 Online-Archiv Seite 104a-108 Organ des BDS
FÄLLE AUS DER PRAXIS Nichtigkeit eines SchsVergleichs, der die Anwaltkosten nicht berücksichtigt? 26. Schm. G. in L. Anfrage: In einer SchsSache wurde ein Vergleich dergestalt vereinbart, dass der Beklagte
SchiedsamtsZeitung 29. Jahrgang 1958, Heft 06 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Fälle aus der Praxis Gebührenberechnung bei Mehrheit von Antragstellern und Beschuldigten in derselben Sache. 21. Schm. H. C. in B. Anfrage: Eine Ehefrau bittet im eigenen Namen und gleichzeitig für ihren
SchiedsamtsZeitung 42. Jahrgang 1971 Heft 02 Online-Archiv Seite 25a-28 Organ des BDS
Fälle aus der Praxis Die Weitergabe vertraulicher Briefe, die der Beschuldigte zufällig in seine Hände bekam, kann eine einfache Beleidigung nach 185 StGB sein, wenn sie aus den Umständen der Verbreitung
SchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 01 Online-Archiv Seite 3-8 Organ des BDS
Vertretung der Parteien im Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt von Rechtsreferendarin Katrin Schlottbohm, Hamburg Sowohl im Schlichtungsverfahren als auch im Zivil- und Strafprozess stellt sich die
Verfahren vor der Einigungsstelle
Verfahren vor der Einigungsstelle Diese Information enthält eine zusammengefasste Wiedergabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einigungsstelle. Die gesetzlichen Bestimmungen werden der besseren
SchiedsamtsZeitung 37. Jahrgang 1966 Heft 12 Online-Archiv Seite 195a-200
Fälle aus der Praxis Beleidigung durch anonymen Brief. Beweisfrage 37. Schm. H. K. in B. Anfrage: Am 15. 6. fand bei mir eine Sühneverhandlung statt. Der frühere Bürgermeister G. hatte Frau A. beschuldigt,
SchiedsamtsZeitung 50. Jahrgang 1979, Heft 12 Online-Archiv Seite 178a-182 -Organ des BDS
Sühneverhandlungen mit Ausländern und Sprachbehinderten Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg Immer wieder wird bei Tagungen aus dem Kreise des Schr. dieses Problem angesprochen. Es soll
SchiedsamtsZeitung 49. Jahrgang 1978, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Die Immunität der Abgeordneten und ihre Bedeutung für das Sühneverfahren vor dem Schiedsmann Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg 1. Einleitung Am 1. Sept. 1978 mussten die Abgeordneten
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 123/14 = 60 F 3810/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für 1. mdj. A., geboren
52 1, 103, 143 2, ZPO.
Art. 52 Abs. 1, Art. 103, Art. 143 Abs. 2, Art. 149 und Art. 158 Abs. 1 ZPO. Sühneverhandlung; Verschiebung, persönliche Teilnahme, Vertretung (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2001/24 vom 20. September
SchiedsamtsZeitung 33. Jahrgang 1962, Heft 01 Online-Archiv Seite 4a-9 Organ des BDS
AUFSÄTZE ANWALTSKOSTEN IM SÜHNEVERFAHREN Von Reichsgerichtsrat Dr. jur. Fritz 11 a r t u n g, Marburg (Lahn) dass sich in den zur sachlichen Zuständigkeit des Schs. gehörenden Sachen der Verletzte von
SchiedsamtsZeitung 33. Jahrgang 1962, Heft 08 Online-Archiv Seite 124a-127 Organ des BDS
Fälle aus der Praxis Keine Vertretung der Parteien beim Schm. 27. Schm. O. G. in V. Anfrage: Ist es möglich, dass ein Rechtsanwalt eine Partei vor dem Schm. vollgültig vertritt und die beschuldigte Person
Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses
Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses Ausgabe Mai 2018 Im Newsletter Februar 2018 haben wir erläutert, dass die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses nur unter engen Voraussetzungen
SchiedsamtsZeitung 67. Jahrgang 1996, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Verfahrensgang vor dem Schiedsamt
Verfahrensgang vor dem Schiedsamt Dr. L. H. Serwe, Präs. d. LG I.R. (Fortsetzung aus SCHS-ZTG 1995, 11 12, S. 179) Für Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind noch keine Verwaltungsvorschriften
SchiedsamtsZeitung 40. Jahrgang 1969 Heft 10 Online-Archiv Seite
Fälle aus der Praxis Beleidigungen in einem anonymen Brief; kein Sühneverfahren»gegen Unbekannt", ein Beschuldigter muss namentlich aber auch in der Privatklageschrift genannt werden. 12. Schm. W. H. in
SchiedsamtsZeitung 54. Jahrgang 1983, Heft 06 Online-Archiv Seite 81a-89 Organ des BDS. Unterschiede zwischen Sühneantrag und Strafantrag
Unterschiede zwischen Sühneantrag und Strafantrag Von Polizeioberkommissar a. D. Horst Laue, Nußdorf-Aiging (früher Schm. in Berlin) Die Begriffe Sühneantrag gern. 20 SchO/SchG und Strafantrag gern. 158
SchiedsamtsZeitung 33. Jahrgang 1962, Heft 02 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Fälle aus der Praxis Nichterfüllung des bedingten Vergleichs 3. Schm. P. N. in K.-N. Anfrage: Am 5.7. 1961 kam es in einer Sühneverhandlung zu folgendem Vergleich: Der Beschuldigte übernimmt als Buße die
SchiedsamtsZeitung 50. Jahrgang 1979, Heft 10 Online-Archiv Seite 150a-155 -Organ des BDS
Strafantragsfrist, Verfolgungsverjährung und Strafantrag Von Schiedsmann Horst Laue, Berlin 1. Die Strafantragsfrist Die Strafantragsfrist ( 77b StGB) und die Verfolgungsverjährung ( 78 StGB) sind zwei
Das Schiedsamt. Kurzvorstellung eines Organs der Rechtspflege. (Vorgerichtliche Schlichtungseinrichtung)
Das Schiedsamt Kurzvorstellung eines Organs der Rechtspflege (Vorgerichtliche Schlichtungseinrichtung) Seite 1 Das Schiedsamt Das Schiedsamt wird geregelt durch das: Niedersächsische Gesetz über gemeindliche
SchiedsamtsZeitung 38. Jahrgang 1967, Heft 03 Online-Archiv Seite Organ des BDS
AUFSÄTZE DER EINWAND DER VOLLTRUNKENHEIT IM SÜHNEVERFAHREN Von Amtsgerichtsdirektor Dr. 'ahn, Lüneburg In der strafrichterlichen Praxis gewinnen mit dem wachsenden Wohlstande breiter Volksschichten sog.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 6.13 TDG N 1 GL 1/13 In der Disziplinarsache des Herrn Oberfeldwebel der Reserve,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
SchiedsamtsZeitung 67. Jahrgang 1996, Heft 01 Online-Archiv Seite 8-10 Organ des BDS
Fälle aus der Praxis Ist das nicht schwere Körperverletzung? Schm. A in K(Schl.-Hst) Der Antragsteller ist nach seiner Darstellung vom Antragsgegner körperlich verletzt worden. Er erlitt so schwere Verletzungen,
SchiedsamtsZeitung 39. Jahrgang 1968, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS
AUS DER RECHTSPRECHUNG Der Rechtsweg nach 23 ff. EGGVG ist unzulässig gegen die Versagung der Aussagegenehmigung für einen Schiedsmann. OLG Hamm, Beschl. vom 18. 3. 1968 1 VAs 21/68. Aus den Gründen: Bei
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den
SchiedsamtsZeitung 26. Jahrgang 1955, Heft 04 Online-Archiv Seite 58a-63 Organ des BDS
FÄLLE AUS DER PRAXIS Privatklageerhebung vor Sühneversuch Anwaltskosten des Antragstellers im Sühneverfahren 12. Schm. A. F. in H. Anfrage: Am 22. 11. 1954 erschien Frau B bei mir und beantragte einen
as neue Gebührenrecht n der anwaltlichen Praxis
r. Hans-Jochem Mayer echtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht chanwalt für Verwaltungsrecht as neue Gebührenrecht n der anwaltlichen Praxis ebührentatbestände Berechnungsbeispiele 3 a Vergütungsvereinbarung
SchiedsamtsZeitung 33. Jahrgang 1962, Heft 04 Online-Archiv Seite Organ des BDS
AUS DER RECHTSPRECHUNG Für die Amtspflichtverletzung eines Schs. (in Nordrhein-Westfalen) hat der Staat (Landesjustizfiskus), nicht die Gemeinde einzustehen. GG Art. 34; BGB 839; PrSchO. BGH III ZS, Urt.
Leitsatz: Suchbegriffe: Ordnungsmittel Partei Nichterscheinen Ladung Form Entschuldigung. Vorschriften: 141 Abs. 3 ZPO
Leitsatz: Wer ein minderjähriges Kind zu betreuen einen nahen Angehörigen im Krankenhaus zu besuchen und noch andere Gerichtstermine wahrzunehmen hat ist deswegen noch nicht entschuldigt wenn er zum Termin
Informationen zur Zusammenarbeit mit Schulen. Heft-Nr.: 04.
Schiedsamt/Schiedsstelle und Schule Informationen zur Zusammenarbeit mit Schulen Heft-Nr.: 04 www.schiedsamt.de BDS-BV-IH.04-02 Die Schiedspersonen in der Schule In allen allgemeinbildenden Schulen ist
Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens
Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei
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Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens 359 362 StPO 1 Viertes Buch. Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens 359 [Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten] Die
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Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Aktenzeichen: Abschluss
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
SchiedsamtsZeitung 29. Jahrgang 1958, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Fälle aus der Praxis Körperverletzung, Notwehr, Schadenersatz 42. Schm. G. T. in G. Anfrage: Ziegeleiarbeiter Schl. beantragte mündlich bei mir zu Protokoll die Anberaumung eines Sühnetermins gegen Gastwirt