SchiedsamtsZeitung 26. Jahrgang 1955, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS AUFSÄTZE

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1 AUFSÄTZE ANTRAGSTELLER UND GESETZLICHER VERTRETER VOR DEM SCHIEDSMANN Von Justitzobertinspektor Drischler, Lüneburg Drei Fälle aus der Praxis, die den beteiligten Schrn. Anlass zu Zweifeln gaben, haben zu nachstehenden Ausführungen angeregt. Fall I. Das noch nicht schulpflichtige Kind der ledigen Landarbeiterin X in A wird von einer Nachbarin geschlagen. Die uneheliche Mutter beantragt im eigenen Namen einen Sühnetermin, den der Schm. (allerdings erfolglos) auch abhält. Fall II. Das vorübergehend bei den Großeltern in B zu Besuch weilende Schulkind Y wird von einem Nachbarn geschlagen. Der Großvater geht zum Schm., der auch in diesem Falle Termin ansetzt. Fall III. Die verwitwete Mutter des Schulkindes Z in C beantragt im eigenen Namen einen Sühnetermin, weil das Kind geschlagen wurde. Der antragsgemäß vom Schm. anberaumte Termin endet mit einem Vergleich. Alle drei Fälle sind wie schon vorweg bemerkt werden soll unrichtig behandelt. Als Antragsteller" kann im Sühneverfahren wegen der im 380 StPO und im 33 SchO genannten Straftaten nur auftreten, wer durch die strafbare Handlung verletzt worden ist ( 31 Abs. 1 GeschAnw.). Diese Vorschrift entspricht dem 374 StPO, wonach die im Einzelnen dort aufgeführten strafbaren Handlungen vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden können. In höchstrichterlicher Rechtsprechung ist wiederholt entschieden worden, dass der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes kein eigenes Strafantragsrecht hat, sondern für den minderjährigen Verletzten und in dessen Namen den Strafantrag zu stellen und das Privatklagerecht auszuüben hat (vgl. z. B. Dalcke, Strafrecht und Strafverfahren, Anm. 1 zu 374 StPO mit weiteren Nachweisen). Was für die Privatklage gilt, muss auch auf das dieser vorausgehende Sühneverfahren angewandt werden. Verletzter" ist in allen drei oben geschilderten Fällen das geschlagene Kind. Nur dieses kann daher Antragsteller" vor dem Schm. sein. Allerdings kann das minderjährige Kind nicht selbst den Sühneantrag stellen. Dies muss vielmehr in seinem (des Kindes) Namen der gesetzliche Vertreter" tun, aber wie noch einmal betont werden soll im Namen des als Antragsteller zu bezeichnenden Kindes. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6

2 Dazu müssen wir uns einige Begriffe vergegenwärtigen. A. Die Rechtsfähigkeit" des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt ( 1 BGB). Besondere Bestimmungen für einen schon gezeugten, aber noch nicht geborenen Menschen interessieren im Rahmen dieser Abhandlung nicht. Der eben geborene Mensch besitzt die Fähigkeit, Träger von Rechten und Verpflichtungen zu sein. Wer rechtsfähig" ist, ist auch parteifähig". Er kann somit Prozesspartei vor Gericht sein soweit er nicht geschäftsfähig" ist (vgl. B), vertreten durch die dazu berufenen Personen. B. Die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit" und damit im prozessualen Sinne die Prozessfähigkeit" besitzt nur der über 21 Jahre alte und damit volljährige Mensch ( 2, 104 BGB). Dasselbe gilt für eine über 18 Jahre alte Person, die für volljährig erklärt ist (in der sowj. Besatzungszone tritt die Volljährigkeit schon mit 18 Jahren ein). Nicht geschäftsfähig und somit auch nicht prozessfähig wohl aber rechts- und parteifähig sind ferner Personen, die zwar über 21 Jahre alt, aber entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind ( 6, 104, 114, 1906 BGB). Alle nach den Ausführungen unter B nicht voll geschäftsfähigen und daher auch nicht prozessfähigen Personen haben oder erhalten einen gesetzlichen Vertreter, der für sie handelt. Es kann dafür zunächst auf 12 GeschAnw. verwiesen werden, der die Stellung des gesetzlichen Vertreters erläutert. Nähere Hinweise sind auch zu finden im Handbuch des Schs von Hartung S. 52 ff. sowie in den Kommentaren von Jahn Anm. 5 bis 7 zu 16 und von Hartung-Jahn Anm. 5 zu 16. Für die eingangs erwähnten drei Fälle gilt folgendes: Fall 1. Es handelt sich um ein uneheliches Kind. Der unehelichen Mutter steht die elterliche Gewalt über ihr Kind nicht zu. Sie hat das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, ohne aber zur Vertretung des Kindes berechtigt zu sein ( 1707 BGB). Für das uneheliche Kind wird mit der Geburt kraft Gesetzes das Jugendamt des Geburtsortes Vormund ( 35 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsges. v RGB1. I 633 ). Nur dieses Jugendamt, das über den Eintritt der Amtsvormundschaft eine Bescheinigung des Amtsgerichts erhält ( 37 aao), ist zur Vertretung des minderjährigen unehelichen Kindes berechtigt. Wenn das Wohl des Kindes es erfordert (z. B. bei Wohnungswechsel), kann die Führung der Vormundschaft auf das dann zuständige Jugendamt übertragen werden ( 39 aao);weiter kann auch ein Einzelvormund bestellt werden ( 40 aao). Es besteht die Möglichkeit, auch die uneheliche Mutter zum Einzelvormund für ihr Kind zu bestellen. Ist das geschehen, erhält sie wie jeder Einzelvormund eine als Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6

3 Ausweis dienende und vom Amtsgericht ausgefertigte Bestallung ( 1791 BGB). Der Schm. muss in solchen Fällen auf Vorlage der Bestallung bestehen, da sonst die Möglichkeit besteht, dass die Mutter nicht berechtigt ist, das uneheliche Kind zu vertreten. Im Falle I musste es deshalb im Protokoll heißen: In Sachen des minderjährigen Klaus X in A, vertreten durch das Jugendamt des Kreises L als Amtsvormund... oder falls zutreffend... vertreten durch seinen gerichtlich bestellten Vormund..., ausgewiesen durch Vorlage der Bestallung des Amtsgerichts L vom (Aktenzeichen....) Ein unehelich geborenes Kind kann auf verschiedene Weise die Stellung eines ehelichen Kindes erlangen. Dann gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Die Vertretung regelt sich dann nach den zum Fall II weiter unten erläuterten Vorschriften. Das uneheliche Kind kann die Stellung eines ehelichen Kindes erlangen durch: A. Legitimation durch nachfolgende Ehe. Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, dass sich der Vater mit der Mutter verheiratet, die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes ( 1719 BGB). Die Feststellung wird durch das Amtsgericht auf Grund von eidesstattlichen Versicherungen der Eltern getroffen und auf gerichtliche Anordnung in einem Randvermerk durch den Standesbeamten bei der Geburtsurkunde vermerkt. Bis zur Legitimation bleibt das Kind unehelich und führt auch nach der Verheiratung der Mutter deren früheren Namen (in der Regel Mädchennamen). Die Legitimation ist nur möglich, wenn der tatsächliche Erzeuger des Kindes die Mutter heiratet. Schließt ein anderer mit der Mutter die Ehe, so kann er gemäß 1706 BGB dem Kinde seinen Namen erteilen. Dadurch ändert sich aber an der rechtlichen Stellung des Kindes als uneheliches Kind nichts. Er behält nach wie vor einen Vormund, der zur Vertretung berufen ist. Auch die Namenserteilung wird durch einen Randvermerk auf die Geburtsurkunde gesetzt. Der Schm. muss also in jedem Falle sorgsam prüfen, ob eine echte Legitimation oder nur eine Namenserteilung geschehen ist. B. Ehelichkeitserklärung. Sie wird auf Antrag des Vaters durch eine Verfügung der Staatsgewalt ausgesprochen ( 1723 BGB). Praktische Bedeutung hat sie nur für die Fälle, in denen eine Eheschließung mit der unehelichen Mutter und damit eine Legitimation nach den Ausführungen unter A aus irgendwelchen Gründen z. B. wegen Todes der Mutter, nicht mehr möglich ist. Es ist also denkbar, dass ein Junggeselle ein eheliches Kind hat, denn auch durch die Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. Tritt ein solcher Fall beim Schm. auf, muss er die Vorlage der sämtlichen Nachweise verlangen. Im Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6

4 Gegensatz zu den Legitimationen und Namenserteilungen (vgl. A) sind Ehelichkeitserklärungen nicht sehr zahlreich. C. Annahme an Kindesstatt. Diese besonders in den Nachkriegsjahren häufiger vorgekommene Handlung, ist geregelt in den 1741 ff BGB und in dem durch Ges. vom BGBl. I 23 bis zum verlängerten Ges. vom BGBl. 356 über die Erleichterung der Annahme an Kindesstatt. Für den Schm. ist aus diesen Bestimmungen wesentlich, dass die Annahme an Kindesstatt durch Beschluss des Amtsgerichts bestätigt werden muss. Annehmender kann ein Mann, eine Frau oder ein Ehepaar sein. Bei Einzelpersonen ist es gleichgültig, ob sie ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden sind. Eine Erläuterung der Einzelheiten über das Verfahren und die Voraussetzungen würde über den Rahmen dieser Abhandlung hinausgehen. Durch die Annahme an Kindesstatt erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden ( 1757 BGB). Der Schm. muss sich in solchen Fällen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichtes vorlegen lassen. Etwas ganz anderes und ohne jegliche rechtliche Wirkung ist die Aufnahme des Kindes als Pflegekind". Nimmt z. B. ein Ehepaar ein uneheliches Kind in seinen Haushalt auf, ohne es an Kindesstatt anzunehmen, so bleibt das Kind unehelich und behält den Namen seiner Mutter. Es kann dann auch nur durch seinen Vormund vertreten werden. Fall II. Es handelt sich um ein eheliches Kind, dessen Rechtsverhältnisse in den 1616 ff BGB geregelt sind. Das eheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt ( 1626 BGB). Kraft der elterlichen Gewalt hat der Vater das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen ( 1627 BGB), wozu auch die Vertretung des Kindes gehört ( 1630 Abs. 1 BGB). Es unterliegt keinem Zweifel, dass mindestens solange der Fall noch nicht anderweitig geregelt ist dieses Recht auf Grund der durch Art. 3 Abs. 2 GG eingeführten Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau beiden Elternteilen zusteht. Sowohl der ) Anmerkung der Schriftleitung: Die Annahme des Herrn Verfassers, es sei zweifellos, dass infolge des Grundsatzes der Gleichberechtigung zur Vertretung eines minderjährigen ehelichen Kindes nunmehr neben dem Vater auch die Mutter berechtigt sei, trifft nicht zu. Die Frage ist noch immer umstritten; doch steht die herrschende Meinung auf dem Standpunkte, dass die gesetzliche Vertretung solchenfalls ausschließlich dem Vater zusteht, der Mutter nur in den Ausnahmefällen der 1684, 1685 BGB (also insbesondere dann, wenn der Vater verstorben oder an der Ausübung der elterlichen Gewalt tatsächlich verhindert ist). Eine gesetzliche Klärung wird erst das Familienrechtsgesetz bringen, das seit Jahren im Bundestag beraten wird, dort aber noch nicht zum Abschluss gekommen ist. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6

5 Vater als auch die Mutter sind deshalb berechtigt, im Namen des Kindes einen Sühneantrag zu stellen. Der Großvater ist hierzu aber nicht berechtigt. Daran ändert sich auch nichts, wenn wie im vorliegenden Falle die Eltern nicht an dem Orte wohnen, an dem die strafbare Handlung geschehen ist. Bei großer Entfernung kann evtl. nach dem 36 SchO geholfen werden. Es könnte also vom Amtsgericht (Privatklagerichter) gestattet werden, dass der Großvater als Vertreter der ausschließlich zuständigen Eltern vor dem Schm. verhandelt. Ohne eine solche Genehmigung darf der Großvater vor dem Schm. nicht erscheinen. Es wird insoweit auf den Aufsatz von Jahn SchsZtg S. 20 ff. unter III verwiesen. Was dort für die Zulassung eines Anwaltes gesagt ist, gilt entsprechend auch für die Vertretung durch eine andere volljährige Person, da 36 SchO keine Vertretung durch einen Anwalt vorschreibt. Im Protokoll müsste es in solchen Fällen lauten: In Sachen des minderjährigen Horst B in H, vertreten durch seinen Vater (seine Mutter), d, dieser auf Grund der Ermächtigung des Amtsgerichts L vom... (Aktenzeichen ) gem. 36 SchO vertreten durch den Großvater des Antragstellers, den Landwirt E in B Es sei auch hier noch einmal darauf hingewiesen, dass Partei das minderjährige Kind ist. Die zur Vertretung berufenen Eltern handeln nur im Namen des Kindes und nicht aus eigenem Recht. Fall III. Hier gelten grundsätzlich die Ausführungen zum Fall II. Es gilt insbesondere der Schlusssatz. Die Mutter konnte den Sühneantrag nicht im eigenen Namen stellen. Zur Vertretung des Kindes war sie als Witwe auch schon vor Einführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau berufen (vgl BGB); denn mit dem Tode des Vaters ging die elterliche Gewalt auf die Mutter über. Im Protokoll musste es also heißen: In Sachen des minderjährigen Peter Z in C, vertreten durch seine Mutter, die Witwe Die vorstehenden Ausführungen gelten wie zur Vermeidung von Zweifeln hervorgehoben sei nur für minderjährige Antragsteller sowohl in Strafsachen als auch in bürgerlichen Streitigkeiten, desgleichen für den minderjährigen Antragsgegner in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der minderjährige Beschuldigte in Strafsachen unterliegt dagegen anderen Vor- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6

6 schriften. Er hat grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Der gesetzliche Vertreter ist vom Termin zu benachrichtigen und als Beistand zuzulassen. Lediglich beim Abschluss eines Vergleiches muss er mitwirken, da der Minderjährige allein verpflichtende Erklärungen nicht abgeben kann. Erscheint nur der gesetzliche Vertreter, nicht aber der minderjährige Beschuldigte, so kann eine Sühneverhandlung nicht stattfinden (vgl. Jahn SchO Anm. 2 zu 39 und Hartung- Jahn Anm. 3 zu 38). Erscheint der minderjährige Beschuldigte ohne den gesetzlichen Vertreter, so ist ein Vergleich, den er abschließt, nicht gegen ihn vollstreckbar. Der Schm. kann sich an Hand der Zusammenstellung von Hülsebusch und Surhoff in der SchsZtg Seite 18 schnell über die Sachlage unterrichten. Auch die Tatsache, dass ein über 18 Jahre alter Minderjähriger selbständig Strafantrag stellen kann ( 65 StGB), ändert nichts daran, dass er zur Stellung eines Sühneantrages eines gesetzlichen Vertreters bedarf. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6

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