SchiedsamtsZeitung 47. Jahrgang 1976, Heft 03 Online-Archiv Seite 40a-44 -Organ des BDS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SchiedsamtsZeitung 47. Jahrgang 1976, Heft 03 Online-Archiv Seite 40a-44 -Organ des BDS"

Transkript

1 Rechtsanwälte und Sühneverfahren Von Justizoberamtmann a.d. Karl Drischler, Lüneburg Der Schm. hat in den letzten Jahren in verstärktem Maße mit Rechtsanwälten zu tun. Immer wieder wird deshalb auch bei Zusammenkünften von Schrn. die Frage der Mitwirkung von Anwälten im Sühneverfahren angesprochen. Zu keiner Zeit hat aber auch der Beruf des Rechtsanwalts so große Beachtung in der Öffentlichkeit gefunden wie in den letzten Monaten, in denen Anwälte als Verteidiger in den großen, die Öffentlichkeit bewegenden Strafprozessen von sich reden machten. Es erscheint mir daher angezeigt, den Gesamtkomplex einmal zusammenhängend zu betrachten. 1. Die Stellung des Rechtsanwalts Die Rechtsverhältnisse der Rechtsanwälte (RA) sind bundeseinheitlich in der am 1. Okt in Kraft getretenen Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. Aug (BGBl I S. 565, BRAO) geregelt. Danach ist der RA ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ( 1). Er übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe ( 2). Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes erlangt hat ( 4). Die Zulassung wird auf Antrag erteilt ( 6). über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung ( 8 Abs. 1). über das Zulassungsverfahren enthält die BRAO eingehende Vorschriften, insbesondere ist auch die Frage 'der Nichtzulassung genau geregelt. Nach erfolgter Zulassung hat der RA in einer öffentlichen Sitzung des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, einen Eid dahin zu leisten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen ( 26). Sodann erfolgt die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Zulassungsgerichts ( 31). Damit erlangt der RA die Befugnis zur Ausübung seiner Anwaltstätigkeit ( 32). 2, Die Befugnisse des Rechtsanwalts Dazu trifft 3 BRAO folgende Regelung: (1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten', Schiedsgerichten' oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz' beschränkt werden. (3) Jedermann hat im Rahmen der gerichtlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 Der 3 entspricht dem Wesen des Rechtsstaats, indem er dem Bürger das Recht einräumt, sich ganz grundsätzlich in allen Angelegenheiten der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, dem ein uneingeschränktes Vertretungsrecht zusteht. Der 3 ist aber eingeschränkt durch 225 BRAO, dessen Abs. 1 folgenden Wortlaut hat: Die Befugnisse der Landesgesetzgebung, im Verfahren vor dem Schiedsmann oder anderen Güte- und Sühnestellen' den Ausschluss von Bevollmächtigten und Beiständen vorzusehen, bleibt unberührt. Soweit nach den landesrechtlichen Vorschriften Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden können, gilt dies nicht für Rechtsanwälte. Diese Einschränkung des 3 bildet die Rechtsgrundlage der in den 18, 19 aller SchGesetze getroffenen Regelung. 3. Die Vertretungsmacht vor dem Schiedsmann Schon die Preuß.SchO und ihr folgend alle SchGesetze, die die Länder als Ersatz der Preuß.SchO erlassen haben, gehen von dem grundsätzlichen Verbot der Vertretung durch einen Bevollmächtigten aus. Als Begründung ist die Tatsache anzusehen, dass sich eine Einigung sie ist das eigentliche Ziel des Sühneverfahrens zwischen den Parteien in aller Regel leichter und schneller erreichen lässt, wenn die Parteien selbst vor einem Un-parteiischen Zusammengeführt werden5. Es ist daher von den der Landesgesetzgebung in 225 Abs. 1 BRAO gemachten Befugnis, eine Vertretung auch durch Rechtsanwälte auszuschließen, überall Gebrauch gemacht worden. 18 SchO schließt aber nur die Vertretung aus, nicht auch das Auftreten eines Anwalts als Beistand. Während 19 SchO den Schm. ermächtigt, Beistände in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen, ist diese Möglichkeit der Regelung in 225 Abs. 1 BRAO entsprechend gegenüber Rechtsanwälten6 in 19 ausdrücklich ausgeschlossen. Sie könnte auch landesrechtlich nicht zugelassen werden, da das Bundesgesetz, der 225 BRAO eine solche Ausnahme von der allgemeinen Befugnis der Rechtsanwälte ( 3 BRAO) nicht zugelassen hat. Das Vertretungsverbot bezieht sich aber nach Sinn und Zweck nur auf die eigentliche Sühneverhandlung. Es wird daher in überwiegender Meinung als zulässig angesehen, dass der Sühneantrag von einem Anwalt mit schriftlicher Vollmacht beantragt werden kann7. Wirkt dagegen z. B. bei einem Vergleich ein Anwalt als Vertreter mit, so ist diese Einigung mindestens in Strafsachen nichtig, so dass die erwarteten Wirkungen wie Ausschluss des Privatklagerechts und des Rechts zur Stellung eines Strafantrages nicht eintreten. Bleibt ein Termin, in welchem ein Rechtsanwalt als Vertreter mitgewirkt hat, erfolglos, ist die Bescheinigung darüber keine Grundlage für eine Privatklage8. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 Der Vertreter handelt auf Grund einer ihm erteilten Vollmacht an Stelle der Partei, während der Beistand neben der Partei nur beratend tätig ist, ohne selbst Anträge zu stellen oder Willenserklärungen abzugeben. 4. Die Ausnahmen vom Vertretungsverbot vor dem Schiedsmann a) Juristische Personen seien es solche des privaten oder des öffentlichen Rechts9 dürfen sich durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte vertreten lassen ( 18). Die Willensorgane solcher Rechtsträger bestehen in aller Regel aus mehreren Personen, z. B. mehrere Vorstandmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft oder eines eingetragenen Vereins. In diesen Fällen kann ein Vorstandmitglied allein auf Grund einer schriftlichen Vollmacht auftreten. Eine Vertretung durch Anwälte ist auch hier ausgeschlossen. Gehört aber ein Rechtsanwalt einem solchen Willensorgan an, so kann er sehr wohl vertreten, aber eben nicht als Rechtsanwalt, sondern als Vorstandsmitglied. b) Eltern als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes können obwohl grundsätzlich nur beide Elternteile gemeinsam gesetzlicher Vertreter sind nach der ausdrücklichen Regelung in 18 sich gegenseitig mit schriftlicher Vollmacht vertreten, so dass nur ein Elternteil zum Termin zu erscheinen braucht. Eine Vertretung durch Anwälte ist aber auch hier ausgeschlossen. c) Die Vertretung auf Grund gerichtlicher Ermächtigung ist in 36 SchO zugelassen. Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann das für die Erhebung der Privatklage zuständige Gericht bestimmen, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn der Antragsteller von dem Ort, an dem die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen den Antragsteller ermächtigen, sich in dem Sühnetermin vertreten zu lassen. Ist die Ermächtigung, sich vertreten zu lassen, erteilt, so kann auch ein Rechtsanwalt vom Antragsteller beauftragt werden. Der Bevollmächtigte muss so die VV zu 36, dem Schm. den Gerichtsbeschluss, durch welchen die Vertretung durch einen Bevollmächtigten genehmigt wurde, sowie eine vom Antragsteller ausgestellte und auf den Bevollmächtigten lautende Vollmacht vorlegen. Merke: 36, Alternative 2, ist der einzige Fall, der eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sühneverfahren zulässt! Zur Frage der Anwendbarkeit der 36 SchO kann auf den ausführlichen Beschluss des LG Krefeld vom 22. April 1975 verwiesen werden (SchsZtg S. 125). 5. Der Rechtsanwalt als Partei vor dem Schiedsmann a) In eigener Sache Wie jeder andere Staatsbürger kann auch ein Rechtsanwalt als Antragsteller oder Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 Beschuldigter an einem Sühneverfahren beteiligt sein. In diesen Fäden vertritt er sich selbst und kann dafür Gebühren (vgl. unter 6) berechnen. Insoweit verweise ich auf meinen Aufsatz in SchsZtg 1974 S b) Der Rechtsanwalt als Konkursverwalter Wird über das Vermögen einer natürlichen oder auch juristischen Person das Konkursverfahren eröffnet, so hat das Gericht in dem Eröffnungsbeschluß zugleich den Konkursverwalter zu bestellen ( 110 KO). Dieser hat dann sofort das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen10 in Besitz und Verwaltung zu nehmen und zu verwerten ( 117 KO). Mit der Besitzergreifung wird der Konkursverwalter mittelbarer Besitzer der sog. Massegegenstände i.s. des 868 BGB. Sofern z. B. an solchen von ihm in Besitz und Verwaltung genommenen Gegenständen eine Sachbeschädigung begangen wird, ist er zu dem Antrage auf Anberaumung eines Sühnetermins berechtigt. In nicht wenigen Fällen werden auch Rechtsanwälte zum Konkursverwalter bestellt. Er kann dann sofern er sich als Konkursverwalter ausweist vor dem Schm. auftreten". c) Der Rechtsanwalt als Zwangsverwalter Wird die Zwangsverwaltung eines Grundstücks angeordnet, so wird durch die Beschlagnahme des Grundstücks dem Schuldner und Grundstückseigentümer die Verwaltung und Nutzung des zwangsverwalteten Grundstücks entzogen ( 148 ZVG). Diese Befugnisse gehen auf den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter über12. Dieser kann in gleicher Weise wie der unter b) behandelte Konkursverwalter Anträge beim Schm. stellen. Auch zum Zwangsverwalter werden in größerer Zahl Rechtsanwälte bestellt. Treten sie vor dem Schm. auf, so sind sie Partei und nicht etwa Vertreter i.s. des 18 SchO. d) Rechtsanwälte in sonstigen Funktionen Es ist auch denkbar, dass Rechtsanwälte in ihrer Eigenschaft als Vormund oder Pfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Treuhänder vor dem Schm. auftreten. Auch in diesen Fällen müssen sie sich als solche ausweisen. Sie sind auch dann Partei oder gesetzlicher Vertreter und unterliegen nicht dem Vertretungsverbot des 18 SchO. 6. Die Kosten der Rechtsanwälte Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die zugelassene Mitwirkung der Rechtsanwälte im Sühneverfahren (als Beistand!) mit nicht unwesentlichen Kosten verbunden ist. Es ist auch außer Zweifel, dass die Höhe dieser Kosten gelegentlich der vergleichsweisen Erledigung einer Sache entgegensteht. Dennoch ist aber die Erledigung einer Sache vor dem Schm. in jedem Falle weitaus billiger als eine (gerichtliche) Privatklage, und zwar auch dann, wenn sie sich durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich, also auch dort ohne Urteil, erledigt. Hinsichtlich der RA- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 Kosten im einzelnen verweise ich auf meine eingehenden Ausführungen in SchsZtg 1973 S. 61 ff und wegen der durch das Kostenänderungsgesetz vom 20. Aug eingetretenen Erhöhungen auf meinen Beitrag in SchsZtg 1975 S. 186 unter B. 1 Dazu gehören neben den ordentlichen Gerichten auch die Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte USW. 2 Das sind Schiedsgerichte gern ff ZPO, die auf Grund besonderer Vereinbarungen gebildet werden. 3 also nicht durch Landesgesetze wie z. B. die SchO, vgl. aber 225 BRAO. 4 gemeint sind die Vergleichsbehörden gem. 380 StPO. In 7 Ländern ist das der Schm, in 4 Ländern bestehen andere Vergleichsbehörden. 5 Gain, Anm. 2 zu 18 SchO. 6 das Gleiche gilt gegenüber Beiständen von Personen, die des Lesens oder Schreibens oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind ( 19 SchO). 7 Gain, Anm. 2 zu 18 SchO; Hartung-Jahr, Anm. 2 zu 18 SchO. 8 vgl. Fußnote 7. 9 Juristische Personen stehen den natürlichen Personen (Menschen) gegenüber. Sie stellen Gemeinschaften dar, denen das Gesetz das Recht gegeben hat, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Eigentum zu erwerben usw. wie natürliche Personen. Sie werden durch die in Gesetz und Satzung bestimmten Willensorgane vertreten. Zu ihnen gehören z. B. Gemeinden, eingetragene Vereine, Gesellschaften des Handelsrecht wie Aktienges., Gesellsch. mit beschränkter Haftung, Eingetragene Genossenschaften. 10 Zur Konkursmasse gehört das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners (im Konkursverfahren Gemeinschuldner genannt), einschl. des Grundbesitzes. Was nach gesetzlichen Vorschriften unpfändbar ist, gehört auch nicht zur Konkursmasse. 11 Die rein theoretische Frage nach der Rechtstellung des Konkursverwalters (Amtstheorie, Vertretertheorie oder Neutralitätstheorie) ist im Rahmen dieser Abhandlung ohne Bedeutung. Das gilt auch für den unter c) behandelten Zwangsverwalter. 12 Anders in der Zwangsversteigerung, wo dem Grundstückseigentümer das Grundstück im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verbleibt. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

SchiedsamtsZeitung 50. Jahrgang 1979, Heft 10 Online-Archiv Seite 146a-150 -Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 50. Jahrgang 1979, Heft 10 Online-Archiv Seite 146a-150 -Organ des BDS Noch einmal Entmündigt Bemündigt was nun? Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg Der Beitrag von Bodei unter der obigen Überschrift gibt Anlaß zu einigen ergänzenden Ausführungen. 1. Einleitung

Mehr

SchiedsamtsZeitung 57. Jahrgang 1986, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 57. Jahrgang 1986, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS Aufsätze Der Rechtsanwalt beim Schiedsmann Rechtsanwalt Arnold Heim, Saarbrücken (Fortsetzung aus Heft 6/1986) Nach überwiegend vertretener Auffassung liegt ein gewichtiges Hindernis für die verstärkte

Mehr

SchiedsamtsZeitung 47. Jahrgang 1976, Heft 09 Online-Archiv Seite 136a-141 -Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 47. Jahrgang 1976, Heft 09 Online-Archiv Seite 136a-141 -Organ des BDS Die Vollstreckungsklausel zu einem vor dem Schiedsmann geschlossenen Vergleich Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg 1. Allgemeines Aus vor dem Schm. geschlossenen Vergleichen findet die

Mehr

SchiedsamtsZeitung 52. Jahrgang 1981, Heft 09 Online-Archiv Seite 136a-139 -Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 52. Jahrgang 1981, Heft 09 Online-Archiv Seite 136a-139 -Organ des BDS Kann ein Rechtsanwalt als Partei im Sühneverfahren Gebühren nach der BRAGO beanspruchen? Versuch einer Erwiderung auf den Aufsatz von Drischler Von Polizeioberkommissar a. D. Horst Laue, Aiging Den o.

Mehr

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Allgemeine Hinweise anlässlich der Schulungsveranstaltung für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen im Landgerichtsbezirk Göttingen am 11.10.2014 in Ebergötzen

Mehr

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. 1 - Name und Sitz 1. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verband den Namen: Land- und

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse

Mehr

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. 1 Name und Sitz Satzung Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt".

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Rechtsberatungsgesetz (RBerG)

Rechtsberatungsgesetz (RBerG) 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) Vom 13.12.1935, RGBl. I S. 1478 BGBl. III 303-12 Zuletzt geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

Mehr

Was Sie über die Rechtsanwaltschaft wissen sollten.

Was Sie über die Rechtsanwaltschaft wissen sollten. Was Sie über die Rechtsanwaltschaft wissen sollten. www.justiz.nrw.de Das Bild von der Rechtsanwaltschaft, das manche Bürgerin und mancher Bürger hat, ist häufig von Film- oder Pressedarstellungen der

Mehr

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten

Mehr

Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags)

Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags) Stadt Leichlingen Fachbereich 3 -Bauen und Wohnen- Eingangsvermerk/Aktenzeichen Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des

Mehr

» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde

» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde 4. Teil 45 Die n werden gemäß 2 GemO in freiwillige Aufgaben und unterteilt, je nachdem, ob die Gemeinde kraft staatlichem Hoheitsakt zu deren Erfüllung verpflichtet ist oder ob es ihr frei steht, sich

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet BVerwG 2 C 4.06 am 9. November 2006 OVG 2 KO 124/02 Schütz Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,

Mehr

Anforderungen an Institutsverwalter für Zwangsverwaltung eines Grundstücks

Anforderungen an Institutsverwalter für Zwangsverwaltung eines Grundstücks DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb10_05 letzte Aktualisierung: 07.06.2005 BGH, 14.04.2005 - V ZB 10/05 ZVG 150a Anforderungen an Institutsverwalter für Zwangsverwaltung eines Grundstücks

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit

Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit Inhalt 1 Allgemeines 1 2 Volljährige natürliche Personen 2 3 Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen 2 3.1. Anerkennung der Geschäftsfähigkeit 3 3.2. Anerkennung der Handlungsfähigkeit 4 4 Regelungslücken

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten

LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten 2 Allgemeines Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ( 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Weisungen zum Innenverhältnis. erteilt.

Weisungen zum Innenverhältnis. erteilt. Weisungen zum Innenverhältnis Mit Datum vom habe ich Vollmachtgeber/in, Geb.-Datum, Anschrift eine Vorsorgevollmacht an folgende Person/en 1. Bevollmächtigte/r, Geb.-Datum, Anschrift 2. Ersatzbevollmächtigter

Mehr

SchiedsamtsZeitung 54. Jahrgang 1983, Heft 03 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Einiges zur Verjährung von Ansprüchen

SchiedsamtsZeitung 54. Jahrgang 1983, Heft 03 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Einiges zur Verjährung von Ansprüchen Einiges zur Verjährung von Ansprüchen Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg 1. Einleitung Der 31. Dezember eines jeden Jahres ist auch in rechtlicher Hinsicht ein wichtiger Tag. Mit dem

Mehr

BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS

BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS OVG 12 N 55.07 VG 12 A 399.04 Berlin In der Verwaltungsstreitsache BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS Klägers und Antragstellers, gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger

Mehr

Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig

Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Dr. Dana Kupke Fachanwältin für Verwaltungsrecht MASLATON

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz)

Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt

Mehr

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung 26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 17) Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält

Mehr

Die formale Perspektive:

Die formale Perspektive: Prof. Dr. iur. Peter Zaumseil Professor für Wirtschaftsrecht FOM Hochschule für Oekonomie & Management Berlin Die formale Perspektive: Was ist aus rechtlicher Sicht alles möglich, um Berater und Dienstlbeister

Mehr

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;

Mehr

Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg

Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.d. JHL Rechtsanwälte

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr

Vereinsrecht. Rechtsgrundlagen für einen Verein Vereinsbegriff Bürgerliches Gesetzbuch Vereinsverfassung/-satzung Vereinsordnungen Gemeinnützigkeit

Vereinsrecht. Rechtsgrundlagen für einen Verein Vereinsbegriff Bürgerliches Gesetzbuch Vereinsverfassung/-satzung Vereinsordnungen Gemeinnützigkeit Vereinsrecht Rechtsgrundlagen für einen Verein Vereinsbegriff Bürgerliches Gesetzbuch Vereinsverfassung/-satzung Vereinsordnungen Gemeinnützigkeit Rechtsfähigkeit und Haftung Rechtsfähigkeit des Vereins

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

H i n w e i s e. Für die Tätigkeit des Abwicklers. Tätigkeit

H i n w e i s e. Für die Tätigkeit des Abwicklers. Tätigkeit H i n w e i s e Für die Tätigkeit des Abwicklers Die Bestellung eines Abwicklers erfolgt Zum Schutz des Mandanten und Zur Währung der Anwaltschaft. Tätigkeit Der Abwickler wird in eigener Verantwortung,

Mehr

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel S a t z u n g Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte Präambel Seit der Reformationszeit trug die Gesamtheit der lutherischen Pfarrer in Frankfurt

Mehr

Selbstbestimmte Vorsorge

Selbstbestimmte Vorsorge Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

SchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den

Mehr

Unterhalt und Sorgerecht

Unterhalt und Sorgerecht Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm caspers mock Anwälte Koblenz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag

Mehr

SchiedsamtsZeitung 31. Jahrgang 1960, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 31. Jahrgang 1960, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS AUFSÄTZE LÄSST SICH DIE INANSPRUCHNAHME DES SCHIEDSMANNS AUF DEM GEBIETE DER BÜRGERLICHEN RECHTSSTREITIGKEITEN BE- LEBEN? Von Amtsgerichtsdirektor Dr. Günther Jahn, Lüneburg (Fortsetzung) 4. Nach 40 SchO

Mehr

SchiedsamtsZeitung 48. Jahrgang 1977, Heft 09 Online-Archiv Seite 133-138 -Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 48. Jahrgang 1977, Heft 09 Online-Archiv Seite 133-138 -Organ des BDS Rechtsanwälte und Dolmetscher in der Sühneverhandlung Von Schiedsmann Ludwig Schirling, Darmstadt L Rechtsanwälte Nach 23 Hess. SchG' ist die Verhandlung vor den Parteien mündlich. Das setzt voraus, dass

Mehr

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr

SchiedsamtsZeitung 42. Jahrgang 1971, Heft 02 Online-Archiv Seite 21-25 -Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 42. Jahrgang 1971, Heft 02 Online-Archiv Seite 21-25 -Organ des BDS Fragen zum Grundbuch Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg Es ist Winter, eine stille Zeit auch für die Landwirtschaft. Die Männer sitzen im Dorfkrug und verplaudern einige Stunden in gemütlicher

Mehr

Vollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer

Vollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer Vollmachtsausübung in der Versammlung Referat von Oliver Elzer Vorab Stellen Sie jederzeit die Fragen, die Ihnen wichtig sind. Die nächsten Minuten gelten Ihnen. 1 Vertretung in der Versammlung der Eigentümer

Mehr

Satzung. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH

Satzung. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Satzung DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Präambel Die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH führt das operative Geschäft des Die Liga - Fußballverband e.v., des Zusammenschlusses der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften

Mehr

Landgericht Köln. Beschluss

Landgericht Köln. Beschluss / A3 O 202/11 \ Landgericht Köln Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Herrn Matthew Tasa, :, Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: gegen Herrn Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 27. Juni in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 27. Juni in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24/12 vom 27. Juni 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1906 a) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels

Mehr

II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen

II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen A. Pfändung Überblick: A. Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens sind grundsätzlich alle Geldforderungen, außer denen, die in abstracto

Mehr

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige

Mehr

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des

Mehr

Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt?

Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Inhalt: Lohnpfändung Antrag nach 850 c Abs.4 ZPO Anordnung der Zwangsverwaltung Versorgungssperre Zwangshypothek Eine der wesentlichen Pflichten des WEG- Verwalters

Mehr

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich

Mehr

Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg

Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg - 1 - Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Institut

Mehr

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v.

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein Red Devils e.v. von 1995 hat sich zum Ziel gesetzt, die Handball-Profimannschaft des TuS Nettelstedt e.v. (derzeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Landesseniorenrat Brandenburg 29. Oktober 2009 Jens Graf Städte- und Übersicht Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

M U S T E R. Name und Sitz. ...Partnerschaft 1 mit beschränkter Berufshaftung 2 Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 3.

M U S T E R. Name und Sitz. ...Partnerschaft 1 mit beschränkter Berufshaftung 2 Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 3. M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Mehr

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10

71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10 1 Leitsatz Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann gegen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung

Mehr

Urteil IM NAMEN DES VOLKES. Dr. Liste Anwalt, Rechtsanwalt 55, 44793 Bochum - Kläger u. Widerbeklagter -

Urteil IM NAMEN DES VOLKES. Dr. Liste Anwalt, Rechtsanwalt 55, 44793 Bochum - Kläger u. Widerbeklagter - Amtsgericht Hamburg Az.: 18b C 389/11 Verkündet am 11.09.2012 Roggenkamp, JHSekrin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Dr. Liste Anwalt, Rechtsanwalt 55, 44793

Mehr

Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) Erster Teil Der Rechtsanwalt 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: 21.2.2008 BGH, 21.2.2008 - I ZB 66/07. ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: 21.2.2008 BGH, 21.2.2008 - I ZB 66/07. ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: 21.2.2008 BGH, 21.2.2008 - I ZB 66/07 ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs. 2, 152; BGB 566a Eidesstattliche Versicherung bei Verrechnung

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH

Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH An das Amtsgericht Registergericht Gründung einer GmbH in Firma Zur Ersteintragung in das Handelsregister wird angemeldet: I. Inhalt der Anmeldung

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion Lösungsskizze: Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtsweg Arbeitsgericht, 2a I Nr. 1 ArbGG Streitgegenstand:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;

Mehr

Abschnitt 2 Verjährung

Abschnitt 2 Verjährung 25 Abschnitt 2 Verjährung 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Die Vergütung des Sachverständigen

Mehr

2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de

2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de 2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über Entschädigungsansprüche

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand )

Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand ) Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand 30.06.2013) 6.720; 1,1% Einwohner Betreuungen 592.393; 98,9% 02.12.2013 Amt / 51/6.5 Betreuungsstelle 1 Vorsorgemöglichkeiten zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts

Mehr

SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries. Stand: 13. Juni 2014

SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries. Stand: 13. Juni 2014 SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries Stand: 13. Juni 2014 1 Firma und Sitz der Gesellschaft Geschäftsjahr (1) Die Firma lautet: Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft.

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Das Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Rechtsdienstleistungsgesetz Das Rechtsdienstleistungsgesetz Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, welches am 1. Juli 2008 in Kraft tritt, wird das alte Rechtsberatungsgesetz ablösen. Es regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Mehr

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013 1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Mehr

Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl, Aktz. 21 C 612/05 vom 12.04.2006. 14 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 UStG, 242 BGB. (incl. Volltext der Entscheidung)

Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl, Aktz. 21 C 612/05 vom 12.04.2006. 14 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 UStG, 242 BGB. (incl. Volltext der Entscheidung) Ist in AGB s die Übermittlung von Rechnungen per E-Mail vereinbart, muss auf elektronischem Weg eine qualifiziert signierte elektronische Rechnung übermittelt werden. Ein einseitiger Wechsel zurück auf

Mehr

Az: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Datum: B E S C H L U S S

Az: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Datum: B E S C H L U S S Az: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Gericht: BayObLG Datum: 11.08.2000 B E S C H L U S S I. Das Schiedsgericht beim Büro für rechtliche Unterstützung in Moskau erließ am 6. April 1999 in dem zwischen

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht 1591 Mutterschaft Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. 1592 Vaterschaft Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt

Mehr

SchiedsamtsZeitung 28. Jahrgang 1957, Heft 02 Online-Archiv Seite 18-22 Organ des BDS AUFSÄTZE

SchiedsamtsZeitung 28. Jahrgang 1957, Heft 02 Online-Archiv Seite 18-22 Organ des BDS AUFSÄTZE AUFSÄTZE DER STRAFANTRAG" IM AUFGABENGEBIET DES SCHIEDSMANNS Von Amtsgerichtsdirektor Dr. Jahn Lüneburg. (Fortsetzung) Die Frist für den Strafantrag (Dreimonatsfrist) 1. Allgemeines Eine der wesentlichsten

Mehr