SchiedsamtsZeitung 52. Jahrgang 1981, Heft 09 Online-Archiv Seite 136a-139 -Organ des BDS

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1 Kann ein Rechtsanwalt als Partei im Sühneverfahren Gebühren nach der BRAGO beanspruchen? Versuch einer Erwiderung auf den Aufsatz von Drischler Von Polizeioberkommissar a. D. Horst Laue, Aiging Den o. g. in der SchsZtg S. 88 abgedruckten Aufsatz habe ich mit viel Aufmerksamkeit und Interesse gelesen; ich muss gestehen, dass es nicht leicht war, durch das Für und Wider der gerichtlichen Meinungen zu dringen. Erst durch die Zuhilfenahme der erwähnten Gesetze und Rechtssprüche sowie der einschlägigen Kommentierung konnte ich den gedanklichen Prozessen von Drischler folgen. Nach dem o. g. Artikel stützt sich die Ansicht des Verfassers, dass ein Rechtsanwalt, der selbst Antragsteller oder Beschuldigter in einem Sühnevorgang ist, im Obsiegensfall auch Gebühren nach der BRAGO fordern kann, auf die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Ansprüche gem a Abs. 2 StPO. In der Randziffer 9 zu 464 a StPO im Kommentar von Kleinknecht wird jedoch gesagt: Verteidigt sich ein Rechtsanwalt als Beschuldigter selbst, so sind zwar seine Auslagen (OLG Frankfurt NJW 1973, S. 1991) nicht aber die Verteidigergebühren erstattungsfähig (Kurzka in MDR 74, 817; LG Nürnberg-Fürth NJW 74, 2246; a. M. OLG Frankfurt NJW 73, 913; 74, 2246; LR-Schäfer 41; 3 zu 5 138)". Die dortigen Beschlüsse lauten wie folgt: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v Qs 475/72 StPO a Abs. 2 Nr.2; ZPO 91 Abs.2 Satz 4; BRAGO (Keine Gebührenerstattung für Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt hat, hat keinen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung einer Verteidigergebühr gem BRAGO. OLG Frankfurt, Beschl. v Ws 200/72 StPO 464 a Abs. 2 Nr.2; ZPO 5 91 Abs.2 Satz 4; BRAGO 83ff. (Gebührenerstattung für Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt hat, hat Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der Verteidigergebühren gem ff. BRAGebO. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v QS 96/74 StPO 464a Abs.2 Nr.2; ZPO 5 91 Abs.2 Satz 4; BRAGO 83. (Keine Gebührenerstattung für Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt hat, hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigergebühr gem BRAGebO. Zu den zitierten gegensätzlichen Stellungen des LG Nürnberg-Fürth und des OLG Frankfurt zu diesem Thema, sei es, um überhaupt einige Klarheit zu erhalten, Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 erlaubt, bisher erschienene Meinungen entgegenzuhalten. In den mir vorliegenden Kommentaren ist hierzu zusammengerafft folgendes zu lesen: 1. Ein Angeklagter darf sich nicht selbst als Verteidiger wählen, selbst wenn er Rechtsanwalt ist (Kleinknecht, 34.Aufl., StPO, Rz.3), 2. Niemand kann sein eigener Verteidiger sein (Kleinknecht, 30. Aufl., 138 StPO Anm. 1), 3. Der Verteidiger ist ein Organ der Rechtslehre, 4. Ein Angeklagter kann niemals zugleich Organ der Rechtspflege sein und die prozessuale Stellung eines Verteidigers innehaben, 5. Der Verteidiger ist zur Wahrheit verpflichtet, 6. Die BRAGO spricht nur dem Verteidiger des Angeklagten eine Gebühr zu, 7. Dem Beschwerdegegner (Rechtsanwalt) stehen keine Gebühren nach der BRAGO zu, weil er nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden ist, 8. Im Gegensatz zu Punkt 6 kann der Betroffene, ohne Sanktionen befürchten zu müssen, lügen und sich selbst begünstigen. Im Zivilprozess und das ist unstrittig kann der beschuldigte Rechtsanwalt, weil das Gesetz dies ausdrücklich zulässt, in eigener Sache die Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Anwalts zugebilligt bekommen, siehe hierzu 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Im Strafverfahren kann es ein angeklagter Rechtsanwalt jedoch nicht, da in der StPO eine dem 78 Abs.3 ZPO entsprechende Bestimmung fehlt, d.h. dass die Möglichkeit der Selbstverteidigung wohl im Zivilprozess, nicht jedoch im Strafverfahren besteht. Gründe hierfür siehe oben Nr.1 bis B. Im Hinblick darauf, dass ein Angeklagter, der Rechtsanwalt ist, nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden kann, wäre es eine willkürliche Bevorzugung des Berufsstandes der Rechtsanwälte, wollte man einen Angeklagten, der Rechtsanwalt ist, bei einem Freispruch die Gebühren nach der BRAGO zubilligen. Ein Freispruch kann nicht dazu führen, dass ein bestimmter Kreis von Angeklagten über die jedem zustehende Auslagenerstattung hinaus einen zusätzlichen Vermögensvorteil erhält. Eine derartige Privilegierung wäre durch nichts gerechtfertigt. Die Verstrickung in ein Strafverfahren muss hinsichtlich der Auslagenerstattung für einen freigesprochenen Angeklagten, der Rechtsanwalt ist, die gleichen rechtlichen Folgen haben wie für jeden anderen Angeklagten auch. Dies gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung. Billigerweise sollten diese Leitsätze auch für das Sühneverfahren gelten. Außerdem ergibt sich aus 19 SchO/SchG, dass sich die Parteien in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Rechtsanwalts bedienen können. Diese gesetzliche Vorschrift besagt doch nichts anderes, als dass in einer Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 Sühneverhandlung neben dem Antragsteller oder Beschuldigten ein Beistand, also eine andere Person, tätig werden kann. Sie kann auch Rechtsanwalt sein. Der 19 SchO/SchG schließt also, zumindest für den Bereich der Sühneverhandlung, aus, dass der Antragsteller oder Beschuldigte gleichzeitig Beistand sein kann. Und in der Folge scheidet dann auch aus, dass dieser (imaginäre) Beistand (hier der beschuldigte oder antragstellende Rechtsanwalt) noch Gebühren für diese Tätigkeit erhalten soll. Als Definition des Begriffs Beistand im Sinne des SchO/SchG steht bei Gain im Kommentar zu 19 SchO/SchG: Beistand ist im Unterschied von einem Vertreter, der anstelle der Partei handelt eine Person, die neben der Partei, lediglich zu deren Unterstützung, auftritt. Hierzu sei nochmals bemerkt, dass Beistand nicht mit einer Vertretung gleichzusetzen ist. Ist also ein Rechtsanwalt Antragsteller oder Beschuldigter, und sollen Gebühren für einen Rechtsanwalt aufgerechnet werden, so muss ein anderer Rechtsanwalt als der bereits geladene Antragsteller oder Beschuldigte als Beistand fungieren. In der Erweiterung der von Drischler aufgestellten Theorie, dass ein Beschuldigter, Kann ein Rechtsanwalt im SV Gebühren beanspruchen? wenn er selbst Rechtsanwalt ist und sich selbst verteidigt, die anfallenden RA- Gebühren von der unterliegenden Partei oder Staatskasse als notwendige Auslagen erstattet haben will, müsste dies sinngemäß auch für den Zeugen, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, gelten. Durch solche Handlungsweisen würde der ungeschriebene Grundsatz im Schiedsmannswesen, die Kosten so gering wie möglich zu halten, arg gefährdet. Letztlich könnte dann auch die obsiegende Partei noch ihren eigenen zeitlichen Aufwand gegen den Unterlegenen aufrechnen. Die Anerkennung der Forderung eines beschuldigten oder antragstellenden und sich selber verteidigenden Rechtsanwalts auf Gebühren nach der BRAGO hat doch nur dann Gewicht, wenn ein außergerichtlicher Vergleich in der Sühneverhandlung in Betracht kommt und die Bedingungen dieses Vergleichs protokolliert werden müssen. Kommt kein Vergleich zustande, wird vielmehr eine Sühnebescheinigung erteilt und folgt hieraus eine gerichtliche Verhandlung, so wird nach ihrem Abschluss von der Kostenfestsetzungsstelle der von den Parteien zu zahlende oder den Parteien zustehende Kostenbeitrag errechnet. M. E. stellt die Geltendmachung und evtl. Gewährung von Gebühren nach der BRAGO durch einen Antragsteller oder Beschuldigten, wenn er gleichzeitig selbstverteidigender Rechtsanwalt ist, eine Verhärtung in der Auseinandersetzung um den Verhandlungsgegenstand dar. Ich glaube, dass bei derartigen Konstellationen mit den dargelegten Forderungen sich selten eine Vergleichsbereitschaft durch die vermutlich unterliegende Partei ergibt und mithin trotz großen Bemühens durch den Schm. dieser Vorgang vor dem Privatklagegericht landet, so dass letztendlich doch Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 die Kostenfestsetzungsstelle des jeweiligen Gerichts gefragt ist. Zum Abschluss meiner Ausführungen und Gedanken folgt nun der Inhalt des veröffentlichten Beschlusses des BVerfG vom BvR 752/78: Kein Recht auf anwaltliche Liquidation in eigener Strafsache Das BVerfG hat über die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts entschieden, der nach Einstellung eines gegen ihn geführten Verfahrens erfolglos die Vergütung seiner in eigener Sache entfalteten Tätigkeit in einem Umfang verlangt hatte, den er als bevollmächtigter Verteidiger hätte beanspruchen können. Der Beschwerdeführer hatte sich auf 464 a II Nr.2 StPO berufen, der auf eine entsprechende Gebührenregelung der ZPO Bezug nimmt. Der 2. Senat hat die gegen die ablehnenden Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Versagung eines anwaltlichen Gebührenanspruchs beruhe auf einer nicht nur vertretbaren, sondern nahe liegenden Auslegung des strafprozessualen Kostenrechts. Die Regelung des Zivilverfahrens, nach welcher der Rechtsanwalt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung zur anwaltlichen Wahrnehmung eigener Interessen und damit auch zur anwaltlichen Liquidation berechtigt sei, findet im Strafprozess jedenfalls dann keine Entsprechung, wenn der Rechtsanwalt selbst Beschuldigter oder Betroffener sei, denn der Status des Verteidigers sei mit der Stellung eines Beschuldigten im Strafverfahren oder eines Betroffenen im Bußgeldverfahren nicht zu vereinbaren. dass der erstattungsberechtigte Anwalt in eigener Straf- oder Bußgeldsache hinsichtlich seines Auslagenanspruchs wie jeder andere Beschuldigte gestellt sei, unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Versucht man den zitierten Beschluss des BVerfG v auf eine Kurzformel zu bringen, so besagt diese, dass ein beschuldigter oder beklagter Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt, bei Freispruch oder Obsiegens in der jeweiligen Angelegenheit, keinen Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren nach der BRAGO, jedoch wie jeder andere Beschuldigte oder Beklagte einen Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Auslagen hat. Die Auslagen für einen bestellten Rechtsanwalt sind dann in die Auslagen mit einzubeziehen. Diese Kurzformel gilt dann auch für das der Gerichtsverhandlung vorgeschaltete Sühneverfahren vor dem Schiedsmann. Anmerkung Die vorstehenden Ausführungen von Laue geben mir keine Veranlassung, meine Ansicht hinsichtlich der Berechtigung der Anwaltskosten in eigener Sache zu ändern. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 Sachlich enthält der Aufsatz nichts, was ich nicht schon in meinem Beitrag, SchsZtg S.88, und in dem voraufgegangenen und in bezug genommenen Beitrag, SchsZtg S. 140, ausgeführt habe. Es ist richtig, dass die Frage, ob ein Anwalt, der sich selbst, also in eigener Sache, verteidigt und dafür Gebühren berechnet, in Schrifttum und Rechtsprechung umstritten war. Das BVerfG hat diese Frage in dem zitierten Beschluss nunmehr wohl endgültig verneinend geklärt. Der Regelung in 464a Abs. 2 StPO in Verbindung mit den weiter angeführten Bestimmungen kommt nunmehr aber eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu. Allerdings bin ich weiter der Ansicht, dass die behandelte Regelung im Sühneverfahren anzuwenden ist, da hier eine Verteidigung in keinem Falle in Frage kommt. Laue weist zutreffend auf den Unterschied zwischen Vertreter und Beistand hin. Das BVerfG befasst sich in dem zitierten Beschluss ebenfalls sehr eingehend mit der besonderen Stellung des Verteidigers. Im Sühneverfahren gibt es keinen Verteidiger, daher ist, wie ich bereits hervorgehoben habe, die Entscheidung des BVerfG für das Sühneverfahren ohne Bedeutung. Das gilt auch für die von Laue betonte sinngemäße Anwendung. M. E. wäre das eine Entscheidung contra legrem, solange eine Änderung der erwähnten gesetzlichen Vorschriften nicht erfolgt. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass 464 a StPO erst durch das Einführungsgesetz zum OWiG vom (BGBl. I 511) geschaffen wurde und durch Ges. vom (BGBI.I 3404) ergänzt worden ist. Der Vergleich, dass auch ein als Zeuge auftretender Anwalt Gebühren nach der BRAGO beanspruchen könnte, geht fehl, da einmal Zeugen nicht nach der BRAGO, sondern nach den ZuSachverstGebGes entschädigt werden und zum anderen in der BRAGO keine Gebühr für die Tätigkeit eines Anwalts als Zeuge vorgesehen ist. Ob und inwieweit den Parteien im Sühneverfahren Auslagen zu erstatten sind, ist nicht Gegenstand meines Aufsatzes. Selbstverständlich wird die erörterte Frage nur im Falle eines Vergleichsabschlusses bedeutsam. Wie soll sich der Schm. verhalten, wenn ein in eigener Sache tätiger Anwalt Gebührenansprüche geltend macht? Der Schm. hat nicht zu entscheiden, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind; Laue ist darin beizupflichten, dass gelegentlich ein Vergleich an den Anwaltsgebühren scheitern kann und das nicht nur, wenn der Anwalt solche in eigener Sache geltend macht. Dies gilt für die ihm als Beistand zu zahlenden Gebühren, die in der BRAGO besonders vorgesehen sind. Das gleiche muss aber auch gelten, wenn einem in eigener Sache tätigen Anwalt der geltend gemachte Gebührenanspruch verweigert wird. M. E. sind die Ausführungen von Laue nicht geeignet, meine Ansicht zu entkräften. Auf keinen Fall kann der Schm. eintretendenfalls entscheiden, der geltend gemachte Gebührenanspruch sei nicht gerechtfertigt. Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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