Dienstvorschrift für Lieferantenerklärungen

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1 juris und Bundesanzeiger Verlag - VSF-Portal recherchiert von: Martin Thorwesten am Einzelvorschrift Normgeber: Aktenzeichen: Erlassdatum: Fassung vom: Gültig ab: Bundesministerium der Finanzen III B 2 - Z 4390/11/10001, Dok.-Nr. 2011/ Quelle: Kennung: Z Dienstvorschrift für Lieferantenerklärungen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhalt Allgemeines Lieferantenerklärungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Formerfordernisse Inhalt der Bescheinigung Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft Langzeit-Lieferantenerklärungen Nachträgliche Ausfertigung Auskunftsblatt INF 4 Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen Lieferantenerklärungen Inhalt Dienstvorschrift (1) Allgemeines (2) Lieferantenerklärungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (3) - (4) Formerfordernisse (5) - (8) Inhalt der Bescheinigung (9) Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft (10) Langzeit-Lieferantenerklärungen (11) Nachträgliche Ausfertigung (12) - (16) Auskunftsblatt INF 4 (17) Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen Allgemeines (1) Die Lieferantenerklärung ist ein Nachweis, mit der der Lieferant oder sein Vertreter gegenüber dem Warenempfänger Angaben über die präferenzrechtlichen Eigenschaften der gelieferten Waren macht. Lieferant ist die Person, die die Verfügungsgewalt über die gelieferte Ware hat. Die Zollstelle verlangt eine Lieferantenerklärung auch dann, wenn ihr die Vorgänge bekannt sind, auf die sich die Lieferantener- - Seite 1 von 5 -

2 klärung beziehen würde. Sie ist nicht erforderlich, wenn Be- oder Verarbeitung im Betrieb des Ausführers den Ursprung des Erzeugnisses begründet. Lieferantenerklärungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (2) Bei Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft müssen die Lieferantenerklärungen den Erfordernissen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 entsprechen. Formerfordernisse (3) Die in ihrem Wortlaut vorgeschriebene Erklärung ist auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier von einem in der Gemeinschaft ansässigen Lieferanten abzugeben. Vertretung - auch durch nicht in der Gemeinschaft ansässige Personen - ist möglich. Unabhängig davon erfolgt eine Prüfung der Erklärung stets beim Lieferanten (Absatz 14). Die Verwendung von Vordrucken ist zulässig. (4) Lieferantenerklärungen müssen handschriftlich unterzeichnet sein. DV-technisch erstellte Lieferantenerklärungen sind auch ohne Unterschrift anzuerkennen, sofern darin die verantwortliche natürliche Person namentlich genannt ist. Die gesonderte Verpflichtungserklärung (Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung) ist von der Zollstelle nicht zu prüfen. Kopien von Lieferantenerklärungen sind anzuerkennen. Die nachträgliche Vorlage des Originals ist nicht erforderlich. Inhalt der Bescheinigung (5) In Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft muss der Ursprung der Gemeinschaft, der Europäischen Union (für den Warenverkehr mit der Republik Korea und den Entwicklungsländern), eines Partnerstaates oder des EWR bescheinigt sein. Die zusätzliche Angabe eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft ist unschädlich. (6) In der Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft müssen die Präferenzregelungen angegeben sein, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Die Angabe der betreffenden Länder oder der Ländergruppen CAF (CARIFORUM-Staaten), WPS (West-Pazifik-Staaten), APS (Entwicklungsländer), MAR oder überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) ist ausreichend. ISO- Alpha-Codes können verwendet werden (vgl. Auskunftsdatenbank WuP online). Angaben wie EFTA oder EUR-MED sind unzulässig. Für die Kumulierung mit den Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes können die ISO-Alpha Codes der jeweiligen Ländernamen verwendet werden. Für die Kumulierung mit den überseeischen Ländern und Gebieten ist die Abkürzung "ÜLG" zulässig. (7) Eine Lieferantenerklärung darf ausschließlich für die angegebenen Präferenzregelungen anerkannt werden. Eine Anerkennung für andere Präferenzverkehre ist selbst bei gleichlautenden Ursprungsregeln nicht zulässig. - Seite 2 von 5 -

3 (8) Für die Ausstellung / Ausfertigung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED / Ursprungserklärung EUR-MED können nur Lieferantenerklärungen berücksichtigt werden, die folgenden Zusatz enthalten: - Keine Kumulierung angewendet oder - Kumulierung angewendet mit... Es ist nicht zu beanstanden, wenn nur die zutreffende Alternative des Kumulierungsvermerks aufgeführt ist. Eine Lieferantenerklärung ohne Kumulierungsvermerk kann nur bei der Ausstellung / Ausfertigung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / Ursprungserklärung berücksichtigt werden. Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft (9) In den Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft müssen Angaben zur HS-Position und zum Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nur enthalten sein, wenn diese zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der daraus hergestellten Erzeugnisse benötigt werden. Für die Angabe des Ursprungslandes, der Präferenzregelungen und des Kumulierungsvermerks gelten die Absätze 5 bis 8 sinngemäß (vgl. Anhang III und IV Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001). Langzeit-Lieferantenerklärungen (10) Langzeit-Lieferantenerklärungen dürfen längstens für einen Lieferzeitraum von einem Jahr ausgestellt werden. Der Beginn dieses Gültigkeitszeitraums hängt nicht vom Ausstellungsdatum der Erklärung ab. Die Erklärungen sind auch dann anzuerkennen, wenn sie der Zollstelle nach Ablauf des angegebenen Lieferzeitraumes vorgelegt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit der Ausführer im Antrag auf Ausstellung des Präferenznachweises erklärt, dass die Waren innerhalb dieses Zeitraumes bezogen worden sind. Bei Zweifeln sind weitere Nachweise über den Zeitpunkt des Bezugs zu verlangen. Langzeit-Lieferantenerklärungen mit einem Zusatz zum vorgeschriebenen Wortlaut, der die Aussage durch Verweis auf spätere Einzeldokumente (Lieferscheine, Rechnungen u.a.) einschränkt, sind nicht anzuerkennen. Ein Verweis auf eine Anlage zur Langzeit-Lieferantenerklärung, die eine Warenaufstellung enthält, ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Aufstellung - ggf. in elektronischer Form - kann auch eindeutig gekennzeichnete Waren enthalten, für die diese Erklärung nicht gilt. Die Waren müssen so genau bezeichnet sein, dass die Langzeit-Lieferantenerklärung dem jeweiligen Warenbezug zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Im Übrigen gilt Absatz 3 sinngemäß. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch für einzelne Waren widerrufen werden. Der Widerruf muss im Zusammenhang mit der ursprünglich abgegebenen Erklärung dokumentiert werden. Für die betroffene Warenart muss ggf. eine neue Erklärung abgegeben werden. - Seite 3 von 5 -

4 Nachträgliche Ausfertigung (11) Lieferantenerklärungen sind auch anzuerkennen, wenn sie nachträglich ausgefertigt worden sind. Auskunftsblatt INF 4 (12) Die Zollstelle verlangt bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer Lieferantenerklärung vom Ausführer vor der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR- MED ein Auskunftsblatt INF 4. Es obliegt dem Ausführer, seinen Lieferanten aufzufordern, bei der zuständigen Zollstelle das Auskunftsblatt INF 4 zu beantragen. Für die Beschaffung von Auskunftsblättern ist eine Frist von vier Monaten zu setzen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn Vorlieferantenerklärungen nachzuprüfen sind. Nach Ablauf dieser Frist ist vorbehaltlich des Absatzes 14 der Antrag auf Ausstellung des Präferenznachweises endgültig abzulehnen. Für die Anforderung von Auskunftsblättern INF 4 im Nachprüfungsverfahren gilt Z (13) Die für den Lieferanten zuständige Zollstelle stellt das Auskunftsblatt INF 4 auf dessen Antrag innerhalb von drei Monaten aus. Im Auskunftsblatt INF 4 wird bescheinigt, ob die Lieferantenerklärung zutreffend ist. Sofern festgestellt wird, dass die Lieferantenerklärung unzutreffend ist, sind die Gründe hierfür im Feld Bemerkungen des Auskunftsblattes INF 4 anzugeben. Im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigende Vorlieferantenerklärungen sind risikoorientiert durch Auskunftsblätter INF 4 bestätigen zu lassen. Der Antrag bleibt bei der Zollstelle und ist dort drei Jahre aufzubewahren. (14) Die Zollbehörde, die das Auskunftsblatt angefordert hat, ersucht unmittelbar die für den Sitz des Lieferanten zuständige Zollbehörde um Bestätigung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung wenn der Ausführer - innerhalb von vier Monaten kein Auskunftsblatt INF 4 vorlegt, - glaubhaft macht, seinen Lieferanten ohne Erfolg zur Beschaffung eines Auskunftsblattes INF 4 aufgefordert zu haben und - die für den Lieferanten zuständige Zollstelle benennt. Das Ersuchen ist vom Hauptzollamt unmittelbar an die zuständige Zollstelle des anderen Mitgliedstaates bzw. an das für den Sitz des Lieferanten zuständige Hauptzollamt zu richten. Dieses Verfahren gilt auch für Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft. (15) Soweit der anfordernden Stelle nach Ablauf von fünf Monaten ab dem Datum des Ersuchens keine oder keine ausreichende Antwort vorliegt, darf die Lieferantenerklärung nicht berücksichtigt werden. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. Eine bereits ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-MED ist je nach Fallgestaltung gemäß Zollkodex zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Bei einer Ursprungserklärung oder Ur- - Seite 4 von 5 -

5 sprungserklärung EUR-MED teilt das Hauptzollamt dem Ausführer unter Angabe der Gründe mit, dass die Ware kein Ursprungserzeugnis ist. Für die Mitteilung an das HZA Münster -Bundesstelle Ursprungsnachprüfung- (BUN) gilt Z Absatz 21 sinngemäß. Wird erst nach Ablauf der Prüfungsfrist die Richtigkeit der Lieferantenerklärung durch INF 4 bestätigt, ist die ursprüngliche Entscheidung zu korrigieren und das Ergebnis der BUN mitzuteilen. Wurde das Ergebnis dem Partnerstaat bereits mitgeteilt, ist ein geändertes Mitteilungsschreiben beizufügen. (16) Für die Bearbeitung von Ersuchen anderer Zollbehörden ist das Hauptzollamt am Sitz des Lieferanten zuständig. Es kann beim Lieferanten alle für erforderlich gehaltenen Prüfungen und Kontrollen vornehmen. Die ersuchende Zollbehörde wird mit dem Auskunftsblatt INF 4 vom Ergebnis unterrichtet. Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen (17) Für Lieferantenerklärungen im EWR, im Warenverkehr mit der Türkei, mit Algerien, Marokko, Tunesien, den Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes sowie den Überseeischen Ländern und Gebieten gelten gesonderte Regelungen, siehe Auskunftsdatenbank WuP online. Für die Überprüfung von Lieferantenerklärungen im Warenverkehr mit der Türkei gilt die Dienstvorschrift sinngemäß. juris GmbH - Seite 5 von 5 -

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