FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 645 FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1950 Ausgegeben am 5. August Stück 141. Bundesgesetz: Änderung einiger grundbuchsrechtlicher Vorschriften Bundesgesetz: Abänderung des Rohstofflenkungsgesetzes Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, mit der neue Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253, betreffend die Statistik des auswärtigen Handels erlassen werden Verordnung: Nachweis der Voraussetzungen Weiterbelassung in der Liste schutzwürdiger Unternehmungen Bundesgesetz vom 21. Juni 1950, über die Änderung einiger grundbuchsrechtlicher Vorschriften. Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Das Allgemeine Grundbuchsgesetz wird in folgender Weise abgeändert: erhält folgende neue Absätze: (4) Besteht weder für den Staat, in dem die ausländische Urkunde ausgestellt wurde, eine österreichische Vertretungsbehörde, noch für Österreich eine Vertretungsbehörde dieses Staates, so kann das Bundesministerium für Justiz von der nach den bestehenden Vorschriften erforderlichen diplomatischen Beglaubigung (Abs. 3) Nachsicht erteilen. (5) Das gleiche gilt, wenn die Einholung einer Beglaubigung nach Abs. 3 infolge außergewöhnlicher Verhältnisse unmöglich ist oder doch auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. 2. Im 53 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten: Die Bestimmungen des 31 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden. 2. Das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, wird in folgender Weise abgeändert: 1. In den 13 und 14 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von 200 S der Betrag von 1000 S. 2. Im 17 Abs. 1 und im 18 Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des Betrages von 500 S der Betrag von 1000 S. 3. Im 28 Abs. 3 tritt an die Stelle des Rahmens von 1'33 bis 66'67 S der Rahmen von 10 bis 500 S. 3. Im 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1890, RGBl. Nr. 109, betreffend die grundbücherliche Einverleibung auf Grund von Privaturkunden in geringfügigen Grundbuchssachen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31. März 1927, BGBl. Nr. 118, tritt an die Stelle des Betrages von 133'33 S der Betrag von 500 S. 4. Die Verordnung über die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Löschung in der Ostmark, den bayerischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg, dem Reichsgau Sudetenland und den in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten Teilen der sudetendeutschen Gebiete vom 7. November 1939, Deutsches RGBl. I S. 2174, und die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bücherliche Anmerkung der Rangordnung vom 23. Juni 1944, Deutsches RGBl. I S. 142, werden aufgehoben. 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Figl Renner Tschadek 142. Bundesgesetz vom 21. Juni 1950, betreffend die Abänderung des Rohstofflenkungsgesetzes Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 185, über die Lenkung des Verkehrs von industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten (Rohstofflenkungsgesetz 1949), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. November 1949, BGBl. Nr. 1/1950, wird wie folgt abgeändert: 12 Abs. 2 hat zu lauten: (2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt mit 31. Dezember 1950." 16 66

2 646 Stück 36, Nr Artikel II. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1950 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut. Figl Renner Kolb 143. Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 12. Juni 1950, womit die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, mit der neue Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253, betreffend die Statistik des auswärtigen Handels erlassen werden, abgeändert wird. Auf Grund des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253, betreffend die Statistik des auswärtigen Handels (Handelsstatistisches Gesetz) und des 12 des Gesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz Behörden-ÜG.) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet: Artikel I. Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, mit der neue Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253, betreffend die Statistik des auswärtigen Handels erlassen werden, in der Fassung der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 11. September 1948, BGBl. Nr. 205, wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. Im 3, 8 Abs. 6, 9 Abs. 4, 17 Abs. 1 Satz 1 und 2, 18, 29 Abs. 4 und 5, 31 Abs. 3, 35 Abs. 1, 2 und 3, 37 und 40 Abs. 1 ist an Stelle der Bezeichnung Bundesministerium für Handel und Verkehr (Handelsstatistischer Dienst)" die Bezeichnung Österreichisches Statistisches Zentralamt" zu setzen Abs. 1 und 5 haben zu lauten: (1) Die Anmeldung hat auch bei zollamtlicher mündlicher Warenerklärung schriftlich durch Ausfüllung und Abgabe von statistischen en zu erfolgen, soweit nicht im folgenden anders bestimmt wird." (5) Bei der Posteinfuhr zollpflichtiger Waren erfolgt die Anmeldung mit einer Durchschrift des Beschaubefundes. Die Anmeldung der Posteinfuhr zollfreier Waren kann mittels der mit den Sendungen einlangenden ausländischen Zollinhaltserklärung erfolgen." 3. Dem 10 Abs. 1 ist als 2. Satz anzufügen: Kommen für eine Sendung mehrere Herkunfts- oder Bestimmungsländer in Betracht, so ist für jedes Land ein eigener zu verwenden." Abs. 2 hat zu lauten: (2) Enthält eine Sendung Waren gleicher Gattung, jedoch mit verschiedener Zollbelastung, so ist für jede einem verschiedenen Zollsatz unterliegende Ware eine eigene Querspalte zu benützen." 5. In 12 Abs. 1 lit. e ist nach den Worten: Wert der einzelnen Waren;" anzufügen: ferner in der Einfuhr der Wert der ausländischen Nebenkosten ( 16 Abs. 8)." hat zu lauten: (1) Der Wert der Waren ist in österreichischen Schilling (Grenzwert nach Abs. 2) anzumelden. Außerdem ist der Wert in ausländischer Währung unter Anführung des Umrechnungskurses beizufügen. Maßgebend Angabe des Fremdwährungsbetrages sind a) bei der Einfuhr von Waren, die in Devisen bezahlt werden, jene Fremdwährungsbeträge, die zur Bezahlung dieser Importwaren und der ausländischen Nebenkosten bei der Oesterreichischen Nationalbank im Wege des Erwerbes oder der Freigabe eigener Bestände angesprochen werden; b) bei der Einfuhr von Waren, für deren Bezahlung keine Devisen in Anspruch genommen werden (Warenaustauschgeschäfte), jener Fremdwährungsbetrag, der in den an die zuständigen Stellen gerichteten Meldungen (Anzeigen) anzuführen ist; c) bei der Ausfuhr von Waren, ein Gegenwert in ausländischer Währung nach Österreich einfließen soll, jener Fremdwährungsbetrag, der der Oesterreichischen Nationalbank in der Exportvaluta-Erklärung aufgegeben wird; d) bei der Ausfuhr von Waren, ein Gegenwert in ausländischer Währung nicht zu erwarten ist (Warenaustauschgeschäfte), jener Fremdwährungsbetrag, der in den an die zuständigen Stellen gerichteten Meldungen (Anzeigen) anzuführen ist.

3 (2) Als Wert der Ware ist grundsätzlich der Wert anzumelden, den die Ware beim Grenzübertritt hat (Grenzwert). (3) Bei der Einfuhr besteht dieser Wert aus dem wirklichen (fakturierten) Kaufpreis am ausländischen Versandorte (nach Abzug aller Skonti und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten (Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, ausländische Aus- und Durchfuhrabgaben) vom ausländischen Versandorte bis zur österreichischen Zollgrenze, jedoch ausschließlich des österreichischen Einfuhrzolles und der Ausgleichssteuer. Wurde die Ware nicht unmittelbar vom ausländischen Versender gekauft und ist daher der Kaufpreis am ausländischen Versandorte nicht bekannt, so ist dem Grenzwerte der Preis zugrunde zu legen, um den die Ware vom Empfänger gekauft wurde. (4) Ist der Kaufpreis der Ware im Zeitpunkt ihres Übertrittes über die Grenze nicht bestimmt oder nicht bestimmbar oder liegt überhaupt ein Kauf nicht vor (zum Beispiel Einfuhr zur Veredlung auf ausländische Rechnung, Wiedereinfuhr im Auslande auf inländische Rechnung veredelter Waren), so ist der Grenzwert aus dem Marktwerte der Ware am Eingangstag im Eingangsort oder in Ermanglung eines solchen Marktwertes aus ihrem Schätzungswert oder aus dem für Waren gleicher Art und Beschaffenheit zuletzt erzielten Preise zu berechnen. (6) Waren, die vom Empfänger nicht übernommen und öffentlich versteigert werden, sind mit dem Versteigerungserlös anzumelden. (7) Bei Rückwaren ist der bei der Ausfuhr angemeldete Wert zugrunde zu legen. <8) Bei der Einfuhr aus Ländern, die nicht unmittelbar an Österreich angrenzen, sind die von der Grenze des Herkunftslandes ( 19) bis zur österreichischen Grenze anfallenden ausländischen gesamten Nebenkosten (See- und Landfracht-, Versicherungs-, Umschlags- und Lagerkosten, ausländische Durchfuhrabgaben u. dgl.) ganze auf einem angemeldete Sendung in österreichischen Schilling und unter Anführung des Umrechnungskurses auch in denjenigen Fremdwährungen anzugeben, die Begleichung dieser Kosten aufzuwenden sind. Ferner ist anzugeben, an welches Land oder welche Länder diese Kosten zu bezahlen sind. Die ausländischen Nebenkosten sind auch dann anzugeben, wenn Stück 36, Nr die Einfuhr zwar aus einem Nachbarstaat, jedoch nicht unmittelbar erfolgt. Bei Teilsendungen ( 11 Abs. 5), sind die ausländischen Nebenkosten nur auf dem die letzte Teilsendung umfassenden für alle Teilsendungen zusammen anzugeben. (9) Bei der Ausfuhr besteht der Grenzwert aus dem wirklichen (fakturierten) Verkaufspreis am inländischen Versandorte (nach Abzug aller Skonti und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten (Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, inländische Ausfuhrabgaben) vom inländischen Versandorte bis zur Zollgrenze. (10) Ist die Berechnung des Grenzwertes aus dem Verkaufspreise nicht möglich oder liegt ein Verkauf nicht vor (zum Beispiel Ausfuhr zur Veredlung auf inländische Rechnung, Wiederausfuhr im Inlande auf ausländische Rechnung veredelter Waren), so ist er aus dem Marktpreise der Ware am Versandort oder ihrem Schätzungswerte zuzüglich der Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten bis zur österreichischen Grenze zu ermitteln. (11) Bei Rückwaren ist der bei der Einfuhr angemeldete Wert anzumelden. (12) Sind die Nebenkosten (Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten) im Zeitpunkte der Anmeldung nicht bekannt, so ist sowohl Ermittlung des Grenzwertes (Abs. 3) als auch (5) Bei der Posteinfuhr zollpflichtiger Waren Angabe der ausländischen (Anmeldung mit Durchschrift der Beschaubefunde) kann der der Berechnung der Ausgleichssteuer zugrunde gelegte Wert, bei der Posteinfuhr zollfreier Waren, der in der Zollinhaltserklärung enthaltene Wert verwendet werden. Nebenkosten (Abs. 8) der auf sie entfallende Betrag durch eine möglichst genaue Schätzung zu erstellen. (13) Bei der mittelbaren Durchfuhr ist der Wert der Ware im Zeitpunkte des Eintrittes in das österreichische Zollgebiet und der Wert beim Austritt aus demselben anzumelden. Bei der Ermittlung dieser Wertangaben sind die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Wertangabe bei der Einfuhr und Ausfuhr sinngemäß anzuwenden." Abs. 1 und 2 haben zu lauten: (1) Als Land der Herkunft ist bei der Einfuhr in den freien Verkehr grundsätzlich das Land anzumelden, mit dem das Einfuhrgeschäft abgeschlossen wurde und an das daher der Gegenwert zu leisten ist (Handelsland). Falls dieses nicht angegeben werden kann, ist das Land anzugeben, aus dessen Gebiet die Versendung der Ware mit der Bestimmung nach Österreich erfolgt (Versendungsland). Bei der Einfuhr im Vormerkverkehr ist als Herkunftsland das Land anzugeben, das die Ware nach Österreich ausführt. Bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ist als Land der Herkunft jenes anzumelden, das beim Austritte der Ware als Bestimmungsland angegeben worden war. Bei der mittelbaren sowie bei der unmittelbaren

4 648 Stück 36, Nr Durchfuhr ist als Land der Herkunft das Versendungsland anzumelden." (2) Als Land der Bestimmung ist bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr gleichfalls das Handelsland anzugeben. Als Handelsland gilt jenes Land, mit dem das Ausfuhrgeschäft abgeschlossen wurde und von dem daher der Gegenwert zu leisten ist. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Land anzugeben, das das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet. Bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr ist als Bestimmungsland jenes anzumelden, in dem die Veredlung, die Ausbesserung oder der Verkauf der ausgeführten Ware stattfinden soll. Bei der Wiederausfuhr im Vormerkverkehr ist als Bestimmungsland das Land anzugeben, das die Ware von Österreich einführt. Bei der mittelbaren und unmittelbaren Durchfuhr ist als Land der Bestimmung das Land anzugeben, nach dem die Versendung erfolgt." Artikel II. Wortlaut und Anlage der e, die nach 9 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, einen Bestandteil der Verordnung bilden, sind in den Mustern 3 bis 12 nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen abgeändert und in ihrer neuen Fassung aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich. Artikel III. Diese Verordnung tritt an dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft. Die e, die den der Verordnung vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, beigegebenen Mustern entsprechen, dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur bis zur Ausgabe der e in der Fassung dieser Verordnung verwendet werden. Figl

5 Stück 36, Nr Einfuhr in den freien Verkehr. Muster 3.

6 650 Stück 36, Nr Einfuhr und Wiedereinfuhr im Vormerkverkehre. Muster 4.

7 Stück 36, Nr Einfuhr und Wiedereinfuhr im Vormerkverkehre. Muster 5.

8 652 Stück 36, Nr Einfuhr und Wiedereinfuhr im Vormerkverkehre. Muster 6.

9 Stück 36, Nr Einfuhr und Wiedereinfuhr im Vormerkverkehre. Muster 7.

10 654 Stück 36, Nr Ausfuhr aus dem freien Verkehre. Muster S.

11 Stück 36, Nr Ausfuhr und Wiederausfuhr im Vormerkverkehre. Muster 9.

12 656 Stück 36, Nr Ausfuhr und Wiederausfuhr im Vormerkverkehre. Muster 10.

13 Stück 36, Nr Ausfuhr und Wiederausfuhr im Vormerkverkehre. Muster 11.

14 658 Stück 36, Nr Ausfuhr und Wiederausfuhr im Vormerkverkehre. Muster 12.

15 144. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 31. Juli 1950 über den Nachweis der Voraussetzungen Weiterbelassung in der Liste schutzwürdiger Unternehmungen. Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 136, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Justiz verordnet: Die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Dezember 1948, BGBl. Nr. 12/1949, gelten Stück 36, Nr sinngemäß für Anträge auf Weiterbelassung in der Liste schutzwürdiger Unternehmungen, die gemäß Artikel II Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 136, eingebracht werden, mit der Maßgabe, daß der Antragsteller dem Antrage auch ein Verzeichnis jener inländischen Gläubiger, deren Gesamtforderungen den Betrag von je S nicht erreichen, beizugeben hat. Das Verzeichnis hat den Namen, Wohnsitz (Sitz) des Gläubigers, die Höhe seiner Forderung, den Tag der Fälligkeit und den Gegenstand der ihr zugrunde liegenden Leistung zu enthalten. Kolb

16 660

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